1900 / 212 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Sep 1900 18:00:01 GMT) scan diff

7) Erwerbs- und Wirthschafts- [46044] | Genossenschaften.

Bilanz pro 81. Dezember 1899 der Junungs - Spar- u. Darlehnskafse, Stadttheil am Königsthor, eingetr. Genoffenschaft mit beschr. Haftpflicht.

Activa. M An Kassa-Kto., Bestand am 31. Dezember 365/10 Genossenschaft Einzahlungs-Konto . |12 231/50 - Wechsel-Konto, diskontierte Wechsel Sena

i E 69 39 1452 Passì\va.

Per Mitgalieder-Guthaben-Konto . . . .

Spargelder-Konto: Einzahlungen der Mitglieder . Wechsel-Korto: diskortierter Wechsel bet der Verbantskasse Gewinn- und Verlust. Kontz, Gewinn

14 238/50 1 940/60

22 950|— 16/15

39 145 25

Gewinn- und Verlust-Konto.

M |4 48/10 82770 16 15 891 95

891/95 891/95

Am 1. Januar 1899 betrug die Mitgliederzahl . 9% Zugang im Laufe des Jahres 1899 , , 7

Debet. An Verlust vom vorigen Jahre. . è Unlkoftén-Konto : Gewinn- und Verlust-Konto, Gewinn

Credit. Per ZinscneKonto .

102 Ausgeschieden im Jahre 1899 25 Mitgliederbestand am 31. Dezember 1899, .. 77 mit 93 Geschäftsantheilen, wovon M 14 238,50 eingezahlt find.

Die Haftsumme beträgt bei den 79 Mitgliedern mit 93 Geschäftsanthetlea à S 300 glei 46 27 900.

Die G-schäftsguthaben haben sich im Jahre 1899 um M 2554 vermehrt und die Hafisumme um 46 3000 vermindert.

Berlin, den 30. April 1900.

Der Vorstaud. : Robert Peters. Ernst Fiebig. Der Auffichtsrath.

Vorstehende Bilanz, sowie das Gerwinn- und Verluft-Konto habe ih geprüft und mit d-n ordnungs- a geführten®WBüchern in Uebereinstimmung ge- unden.

Berlin, den 2. Mai 1900. :

W. Richter, Verbands-Nevisor.

S) Niederlassung 2A. von Rechtsanwälten.

[45999] Vekanutmachung.

In die Liste der bei dem hiesigen Landaeriht zu- gelassenen Rehti8anwälte if unter Nr. 28 dec bis- herige Gerihts-Afsessor Arthur Pick zu Liegniy ein- getragen worden. 5

Liegnitz, den 31. August 1900.

Königliches Landgericht.

[46039] Bekanntmachung.

Ina die Liste der beim K. Amtsçeriht Ludwig®- hafen a. Rh. zugelassenen Rechtsanwälte ist heute der Rechtsanwalt Alexander Allbrecht mit dem Wohnsiy in Ludwigshafen a. Rh. eingetragen worden.

Ludwigshafen a. Nh., 4. September 1900.

K. Am13gericht. [45998] Bekanutmachung.

Gemäß § 20 Abs. 4 der Rechtsänwaltsort nung wird befannt pemacht, daß der Nechtsanwalt Dskar Dieguer zu Tiegenhof in die Liste der bei dem hiesizen Amtegerichte zugelassenen RNechtéanwälte ein- getragen ift.

Tiegenhof, 4. September 1900 Königliches Amtsgeri&t.

J) Bank- Ausweise.

eite.

10) Verschiedene Bekannt- machungen.

Dem § 17 der Statuten gemäß wird hiedurh die ordentliche Generalversammlung der „Ukticselskabet Hafslund“ z1 Sonnabend, den 29, September d. J, 12 Uhr, im Grand Hotel Christiania, einbecufen.

Die Tagesordnung umfaßt :

1) Jahresberiht und Bilanz mit Bestimmung über tiz Verwendung des Uebershufses.

2) Die Wabl neuer Mitglieder der Direktion anstatt :

Herrn Advokat Carsten Bj-rke, Chriftiania,

Herrn Direktor B. Kolbenstvedt, Christiania,

Herrn Baurath Th. Köhn, Nürnberg, Direktion

die nah § 8 der Statuten aus der heiden. 3) Die Wahl 2 Mitglieder des Revisionsaus- s{chufes arftatt : Hexrn Bankdirektor Evald Ryzh, Christiania, Herrn Bankdirektor F. Nicolaysen, Chriftiania, und 1 Suppleanten anstatt : Herrn Konsul Emil Vör, Æredrikéstad. Hafêlund, den 1. September 1900, Carsten Bjerke, Boisizender der Direktion. A. B. Laurantzon.

Lm

[46053]

[45945] Statut dêr Rheinisch-Westfälischen Boden-Credit-Bank in Cöln.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von

Preußen 2c. Nachdem unter der Firma „Rbeinisch-Westfälische

Rhein eine Aktiengesellshaft zum Betriebe des Ga errihtet i, wollen Wir, auf Grund des Gesetzes, wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlunasverpflihtung an jeden Inhaber enthalten, vom 9. Junt 1833, der genannten Aktiengesellschaft unter der Vorausseßung, daß ihre Eintraguna in das Handelsregister dem- näht erfolgt, nah Maßgabe ihres anliegenden, zur notariellen Verhandlung vom 26. Januar d. I. verlautbarten Statutes durch gegenwärtiges Privi- legium Unsere landesherrlihe Genehmigung zur Ausgabe auf den Jnhaber lautender, mit Zinsscheinen versehener Hypothekenpfandbriefe, wie solhe in dem Statute näher bezeihnet und in Gemäßheit desselben zu verzinsen sind, mit - der rechtlihen Wirkung er- theilen, daß jeder Inhaber solcher Hypothekenpfand- briefe und Zinsscheine die daraus hervorgehenden Nechte geltend zu machen befugt ist, ohne den Nah- weis seines Eigenthums daran zu erbringen. Dieses Privileatum soll der Zurückaahme oder Verwirkung nach Maßgabe der Vorschriften in der Einleitung zum allgemeinen Landrecht unterliegen. j

Das vorstehende Privilegium, welhes Wir vor- behaltlih der Rechte Dritter ertheilen, uad dur woelhes eine Gewährleistung seitens des Staats für die Sichecheit der auszugebenden JInhaberpapiere nit übernommen wird, ist nah der Eiütragung der Gesellschaft in das Handelöregister nebst dem Ge- O im geseßlihen Wege zu veröffent-

en.

Urkundlich unter unserer H'chsteigenhändigen Unter- schrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, im Schloß, den 12, März 1894,

(L. S) Wilhelm. R.

Graf Eulenburg. von Schelling. Miquel. i von Heyden,

Auf den Bericht vom 16. Mai 1895 will Jch bei Nückgabe der Anlage genchmigen, daß das der „Rheintsh-Westfälishen Boden-Credit- Bank“ zu Köln am Rhein unter dem 12 März 1894 ertheilte Pri- vilegium auch bei Abänderung des Gesellschafts- statuts, wie solhe nah dem notariellen Protokoll vom 14. März 1895 beschlossen worden, in Kraft bleibe, j:doch unter der Vorausseßung, daß die Eintragung der: betreffenden Sftutenänderungena in das Handels- registe.r unbeanstandet erfolgt.

Neues Palais, den 27. Mai 1895.

Ii 8) Wilhelm. R. Mique!. von Koeller, von Hammerstein. Schönstedt.

Auf Grund des § 795 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuchs und des Artikels 8 der Ausführungs- Verordnung vom 16. November 1899 Gesey- Sammlung Seite 562 genehmigen wir bei Wie- derans{chluß des notariellen Protokolls vom 16. No? vember vorigen Jahres, unter der Voraussetzung, daß die in der außerord: ntlihen Generalverjammlung vom 16 November vorigen Jahres beshlosseae neue Satzung gemöß den vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 22 vorigen Monats gezogenen, in be- glaubigter Abschrift beifolgenden Erinnerungen ab- geändert und demnächst in das Handelsregister ein- getragen wird *), daß das der Nheinisb- Westfälischen Boden- Credit-Bank zu Köln unterm 12. März 1894

AUcrbsch|| ertheilte Privilegium zur Ausgabe von 3

Schuldverschreibungen auch unter den hiernach ein- tretenden Aenderungen der Satzung ia Kraft bleibt. Berlin, den 13, März 1900. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. von Hammert]tein,

Der Justiz-Minister. Schönstedt.

Der Minister des Junexn. J Wi Braunbehrens. Genehmigt durch Beschluß des Bundesraths vom 22. Februar d. J.

Der Finanz-Minister. I, V.: Lehnert.

Titel L. Allgemeine Bestimznungett.

8 1, Unter der Firma:

e Rheinisch - Westfälische Boden- Credit-Bank“ ist eine Aktien - Gesellschaft gegründet, welch? ihren Sig ín Köln am Rhein hat. :

& 2. Die Bank ist bercchtigt, in den sämmi- lihen Staaten des Deutschen Neiczs und den Netchs- [landen Elsaß - Lothring-n Zweiganftalten und Ver- tretungen zu errihten.

8 3. Gegenftand des Unternehmens ift die Förs- derung des Bodenkredits in ter Rheinprovirz, in der Prodinz Wesifalen, sowie in den übrigen preußischen und teutshen Gebieten. Za diesem Zweck betreibt zte Bank die na®bstehenden Geschäfte:

1) die Gewährung kbyyothekarischer Darlehen, fowie den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken und Grund- \{ulden ; die Ausgake verzinsliher Hypothekenpfand- briefe na@&) Maßgabe der in diesem Statut enthaltenen Bestimmungen ;

3) die Gewährung niht bhypotkhekarischer Dar- lehen an tinländische Körperschaften des öffent- lichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch cine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuld- verschreibungen auf Grund der fo erworbenen Forderungen ; die Gewährung von Darleken an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn oder gegen Uebernahme dec Ge- währleistuna durch eine inländishe Körper- saft des ôffentlihen Nehtes und die Aus- gabe von Schuldoershreibungen auf Grund der fo erworbenen Forderungen ; die kommissions8weise Vermittelung des Er- werbs und. der Beschaffung von bypothekart- schen und Grundschult- Darlehen ; die Einlösung hbypothekarisher und Grund- \{uld-Forderungen für Nechnung der Schuldner gegen Sicherstellung; die Verwaltung und den Einzug von hypothe- farishen und Grundschuldforderungen und Güterkaufsillingen; die Versiherung bypothekarisher und Grund- s{uldforderungen gegen eine vom Gläubiger zu leistende Prämie ; die Nußbarmachang verfügbaren Geldes E Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern dur Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ibrer gemöß Nr. 3 und 4 ausgegebenen Schuldver-

shreibungen, durch“ Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welhe nach den Vor- |hriften des Bankgeseß:8 vom 14, März 1875 von der Neichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nah einer von der Bank aufzustellenden An- weisung. Die Anweisung hat die beleibung€- fähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen; die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des mit geringerer als vierwöchentliher Kündigunçs- frift hinterlegten Geldes die Hälfte des ein- gezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf, sowie die Aanahme von Geld zum Pee der Ausgabe von Hypotheken - Pfand- riefen; die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlihen Papteren ; den kommisstonsweisen Ankauf und Verkauf von Wertbpapieren jedoch unter Auss{hluß von Zeitgeschäften. Der Erwerb von Grundstücken is der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.

8 4. Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen - der im § 3 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Art nicht über das Zwanzigfache des eingezahlten Grundkapitals hinaus ausgeben, wobei das eingezahlte Kapital nur bis zu einem Be- trage von 20 000 000 A berüdsitigt wird.

Auf Grund von Kapitalserhöbungen über dtefe Summe hinaus dürfen Hypothelkenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der im § 3 unter Nr. 4 be- zeihneten Art nur bis zum zehnfachen des jeweils mehr eingezahlten Betrags zuzügli des aus\{chli:ßlich zur Deckung etner Untecbilaoz oder zur Sicherung der Ptandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds ausgegeben werden; der leßtere bleibt - hierbei insoweit, als er bei Erreichung des nah Sah 1 zulässigen Höchslbetrages vorhanden war, außer Betracht.

Schuldverschreibungen der im § 3 unter Nr. 3 bezeihneten Art dürfen auf Grunb einer solcen Kapitalserhöhung solange aufgegeben werden, bis sie unter Hinzurehaung der auf Grund der Kapitals- erhöhung ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe und Kleinbahnschuldvershreibungen den für diese im Abs. 2 bestimmten Höchstbetrag um ein Fünftel übersteigen,

8 5, Die Dauer der Bank it auf hundert Jahre, gerechnet vom Tage der landesherrliten Genehmigung ab, festgeseßt. Die Bank kann jedo auf Beschluß der Generalyersammlung mit Genebmigung des Bundesraths und der zuständigen Minister über diesen Z?itpunkt hinaus fortgeseßt werden.

8 6, Bekanntmachungen, die dur öffentliche Blätter erfolgen follen, 7 sind in dem Deutschen Reichs-Anzeiger einzurücken unter der Aufschrift : „Rheinisch-Westfälishe Boden-Credit-Bank in-Köla“ und mit dexr Unter{chrift: „Der Vorstand“ otec: „Der Aussihtsrath“, je nachdem die betreffende Veröffentlichung von dem ersteren oder dem leßteren zu ergehen hat. Dareben soll, ohae daß dies zur Gültigkeit der beirefffenten Bckanntmachung er- forderlih ift, die Veröffentlihung nah dem Ermessen des Vorstands auch in anderen geeigneten Blättern, insbesondere in dec Kölnischen Zeitung, der Berliner Börscn:eitung und der Frankfurter Zeitung, erfolgen.

Titel Uk. Grundkapital und Aktien.

& 7. Das Grundkapital der Bank beträgt 20 Millionen Mark deutscher Reichswährung und ist eingetheilt in 20000 auf dea Inhaber lautende Aktien à 1000 (4 Die Aktien tragen fortlaufende Nummern von 1 bis 20 000 und sind eingetheilt in fünf Serien, jede zu 4000 Aktien. Es enthält die

Serie A. die Aktien Nr. 1 bis 4000 Tie Ü « 4001 bis 8000

8 001 bis 12 000 ¿ 4 12 001 bis 16 000 L L 16 001 bis 20 000.

Das Grundkapital kann auf Beschluß der General- versammlung 46 Abs. 1 S2yÿ 1), mit Genehmis- gung des Bundesraths und der zuständigen Minifter erhöht werden.

Bei einer Erhöhung des Grugtkapitals können die neuen Aktien für einen höheren als den Nenn- betrao au?gegeben werden; alédann ift in dem Bez- \{lu}se über die Kapitals8erhöhung der Mindestbetrag festzuietßen, unter dem die Au8gabe der Aktien nicht erfolgen foll.

& 8. Die Aktien werden mit dem Facsimile der Unterschrift des Vorfißenden des Aufsichtsraths oder seins Stellvertreters und mit der Unterschrift oder der Facsimile zweier Mitglieder des Vorstandes ausgefertigt und mit Dividendensch:zinen und Talons versehen.

8& 9. Auf die Aktien sind zunächst vor Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregiiter 25 9/0 cinaezaßlt.

Ueber die geleisteten Einzahlungen werden den Aktiorären auf den Namen lautende Intecimsscheine ausgehändigt in der Wrise, daß ieder Interimsschein fünf Aktien umfaßt, und zwar je eine Uktie der fünf Serien A, B, C., D. und E. Dieser Jvterims- hein besteht aus einem Talon und aus fünf Ab- schnitten, von welchen jeder eine Aktie der fünf Serien repräsentiert. Die Einforderung der übrigen 75 9% des Grundkapitals erfolgt auf Beschluß des Aussibtsraths durch dea Vorstand nach den Be- dürfnissen der Bank unter Anberaumung einer Zahlungéfrist voa mindestens 4 Wochen. Diese Einzahlungen auf die Aktien gesehen serienwecife in der Reihenfolge der Serien A., B, C, D. und E. derart, daß immer die Aktien der vorhergehenden Serie vollgezahlt sein müssen oder deren Vollzahlung eingefordert werden muß, wenn auf eine nahfolgende Serie Einzahlungen verlangt werden follen.

Bei der Einzahlung sind die betreffenden Interims- scheine vorzulegen, auf welche die Einzahlung“ auf die Aktien der betreffenden Serie vermerkt wtrd. Bei der Vollzahlung der Aktien einer Serie wird von dem Interimsschein derjenige Abschnitt abgetrennt, welcher bie Aktie der rollgezahlten Serie repräfentiert und gegen die dafür auszuhändigende Aktie aus- getauscht. Der betreffende Interimsschein gilt von da ab nur noch für je eine Aktie der übrigen Serien.*)

11) 12)

*). Die Serien A. und B siad ingwwischen voll»

#

Bei Vollzahlung der Akiien der Serie E, find die Interimsscheine an die Bank einzuliefern.

Die Uebertragung von Jaterimss{heinen, welche je eine Aktie der nit vollgezahlten Serien umfassen, auf andere Perfonen ift “6 Einwilligung der Ge- sellshaft zulässig. Dagegen betarf die Uebertragung einzelner Aktien nicht vollbezahlter Serien auf andere Personèn der Z1stimmung der Generalyer- sammlung. Nur Uebertragungen solcher Interims- scheine, welhe in eine Aktie der niht vollbezahlten Serie umfassen, oder bezüglih welcher die General- versammlung ia die Uebertragung eingewilligt hat, an in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden.

Sollten die eingeforderten Einzaklungen verzögert werden, so werden gegen die Säumigen die Be- Doe des Handelsgeseßbuh3 in Anwendung gebracht.

§ 10, Abhanden gekommene Aktien und Interims» scheine unterliegen der Kraftloserklärung bei dem für die Gesellschaft zuständigen Gerichte.

Auf Grund des rechtskräftigen Aus\{lußurtheils erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien und Interims\cheine auf Kosten des Antrags} stellers, dem auch die Kosten des Verfahrens zur Last fallen.

Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen ér- löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nit der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die oeribtlihe Geltend- machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Ift etn Dividendenschein abhanden gekommen und wird der Berlust innerhalb der Vorlegungéfrift dem Vorstande glaubhaft gemaht, fo wird der Betrag d2s betreffenden Dividendenscheines nah Ablauf dieser éerift ausgezahlt, wenn er niht inzwischen von einem Dritten echoden ift.

Neue Dividendenscheine dlirfen an den Jnhaber des Talonz nit ausgegeben werden, wern der Be- sitzer der Aktie oder des Juaterimss{heins der Aus- gabe widersprochen hat; die Scheine sind in diesem Falle dem Besiger dec Aktie oder des Interims»

vorlegt.

Ist eine Aktie oder ein Interims\{hein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe niht mehr geeignet, fo kann der Berectigte, sofern der wesentliche Inhalt uxzd die Unter- scheidungtm?rkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der bes \hädigten oder verunstalteten- auf seine Kosten ver- langen.

Titel Tx.

Gewährung vou hypothekarischen und Grund- \{chu!d - Darlehneu, welche als Unterlage für Hypotheken. Pfandbriefe beuugt werden,

& 11 Die Beleihung der Grundstücke darf nur

nach folaenden Grundsäßen geschehen :

1) Die Beleihung ist auf inländischWe Grundstücke beschränkt und der Regel nach. nur zu ersten Stolle zulässig.

Die Beleihurg darf die ersten drei Fünf-

theile des Werths des Grundstücks nicht über- steigen. Landwirtbschaftlice Grundsiücke dürfen bis zu zwei Dritttheilen ibres Werths beliehen werden, fcweit die Zentralbehörde des Bundes- staats, in welchem sie liegen, Beleihungen bis zu dieser Grenze gestattet. Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermiitelung festgestellten Verkauföswerth nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berück- sihtigen, welchen das Grundstü bei ordnungs- mäßiger Wirthschaft jedem Besißer nachhaltig gewähren kann.

Scweit vor der Beleihuyg die Grundstücke

durch cine öffentliÞhe Behörde des Gebiets, in welhem sie liegen, abgeshäßt werden darf, sofern der Bundesrath dies beitimmt, der bei der Beleibung angenommene Werth auch den dur eine solhe Abschätung festgestellten Werth nicht übersteigen. Die zur Deckung von Hypothekenyfandbriefen verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welhe noch nit fertig- gestellt und ertragsfähig find, dürfen zusammen den zehnten Tbeil des Gesammtbetrags der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benußten Hypotheken sowie den halben Betrag des ein- gezahlten Grundkapitals nit übers&reiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag niht aewähren, insbe- sondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfand- briefen ausgeschlossen. Das Gleich: gilt von Hypotheken an Bergwerken. HFypotheken an anderen Berecchbtigungen, für welhe die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften An- wendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen aus- geshlossen, sofern die Berechtigungen einen davernden Grtrag niht gewähren.

Die nah Vorttehendem über die Werthser- mittelung zu eclassende Anweisung der Bank ift der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

Nimmt die Bank hbypothekaris&e Be: [leibungen tin dem Gebiet eines Bundesstaats vor, in dem sie niht ihren Siß hat, so ist die Anweisung auch der Aufsichtsbehörde dieses Bundesstaats einzureichen.

8 12. Alle für die Erledigung eines Antrages, für die Werthterraittelung und den Vollzug eines Darlehens entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

Im Falle der Ablehnung cines Antrages findet ein Ersay dieser Kosten seitens der Bank nicht statt, Die Bank i} zur Angabe von Gründen für ihre Ablehnung nit verpflichtet.

8 13. Baulichkeiten, welhe sich auf tea ver- pfändeten Grundstücken befinden, müssen nah den vem Aufsih!srathe festgeseßten allgemeinen Normen oder nah den speziellen Bestimmungen des Darlehens-

gezahlt, sodaß den Interimsscheinen zur Zeit nur

Boden-Credit-Bank“ mit dem Sitze in Köln am

*) Die Eintragung in das Handelsregister ift am 19, März 1900 êriolat

noch die Abschnitte C., D, und E, anhängen,

vertrages gegen Feuertgetale versichert sein. 8 14, Die hbypothekarishen Darlehen find in

\cheines auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde

gewähren, jedoch if die Gewährung von

E geld zu j BElchen in Hyvotheker pfandbriefen der Bank zum Wytennwerth zuläsfig, wenn der Schuldner ausdrücklich

immt. gn diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, ‘die Rückzahlung der Hypothek nach setner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfand- briefen der Bank, die derselben Gattung angehören, wie die empfangenen, nach dem Nennwertbe zu be- wirken. Hypothekenvfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten i.n Sinne dieser Vorschrift stets als ¡u derselben Gattung gehörig.

Oarlehen unter 1000 A werden niht be- willigt. In den Darlehnsverträgen kann die Bank

ch ausbedingen, daß bei nicht pünkiliher Zablung der Zinsen, der Tilgungêquoten und der fonstigen pertragêmäßigen Leistungen, sowie bei niht pünkt- liher Rückzahlung des Schuldkapitals eine Konven- Aal ae seitens des Darlehnss{uldners zu ent- cidten 11.

Jn den von der Bank verwendeten Darlehens- prospekten und Antragsformularen sind alle Bestim- mungen über die Art der Auszahlung der Darlehea, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sons dem Schuld- ner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rück- zahlung aufzunehmen.

Bei Amortisations. Hypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Necht ein- räumt, aus besonderen in dem Verhalten des Schuldners licgenden Gründen die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdur% nicht berührt.

Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die denen Zinsen und den Tilgungébeitrag ents- alter, e 15. Die Darlehen, welckche die Gesellshaft ge- währt, find entweder

a. Amortisations-Darlehen oder

b, kündbare d. h. in ungetrennter Summe, bezw.

in Naten rückzablbare Darlehen.

§ 16, Dem Schuldner ift urkundlih das Necht einzuräumen, vie Hypothek ganz oder theilweise zu fündigen und zurückzuzahlen.

Das Recht der Nückzahlung darf nur bis zu cinem Zeitraume von ¿ehn Jahren ausges{chlossen w2rden. Dieser Z'itraum beginnt mit der Aus- zahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Theilbeträgen mit der leßten Zahlung; wird nah der Auszahluna des Darlehens eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung gelrofen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.

Die Bank kann bestimmen, daß Kündigungen nur zum Ersten oder Letzten eines Kalenderquartals statlfinden dürfen, die Kündigungéfrift darf jedoch neun Monate und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen kaun, au die der Bank eingeräumte regel- mäßige Kündigungsfrist nicht überschreiten.

Abshlagszahlungen is die Bank nur gegen Ein- räumung des Vorrechts für den ungetilgten Betrag der Schuld anzunehmen verpflichtet.

Soweit es nah diesen Vorschriften nicht gestattet it, das Recht des Shuldners zur Rückzahlung der Hypothek au3zufscließen, darf sich die Bank eine Rückzahlungsprovisfion oder die Bestellung einer Sicher- heit bet der Kündigung niHt ausbedingen.

§17. Amortisations - Darlehen werden durch einen zu dem festgeseßten Zinssaße hinzutretenden jährlihen Zuschlag (Tilaungëquote) innerhalb rech- xzung?mäßig bestimmter Frist amortisiert. Die Höhe der Tilgungsquote bleitt dec Vereinbarung vor- behalten.

Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum hinausges{oben erden. Ist in einem folchen Falle infolze der Hinaus\{iebung der Amortisation außer den bedun- genen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ft dieser in der Darlehnsurkunde ersichtlich zu aben,

Von tem Beginn der Amortisation an dürfen die Fahretzinfen von keinem höheren Betrag als von em für den Schluß des Vorjahres sih ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der ahresleiftung if zur Tilgung zu verw?nden.

9 18, Die Bank darf si von der Verpflichtung, n Ansehung des amortisierten Betrags die ibr be- jufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung er Hypothek oder der Herstellung cines Theil- yvothefenbriefs nach den Vorschriften des bürger- hen Nets obliegenden Handlungen vorzunehmen, n vora1s nicht betreten. § 19 Da3 Necht des SgHuldners zur theil- deifen Nückzablung der Hypothek kann bei Amorti- Mtionshypotheken in der Weise beshränkt werden, 6h cine Zahlung von der Bank nur angenommen

werden braucht, wenn die Z:hlung dazu bestimmt d geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung

er tiherigen Höhe der Jahresleistungen um ein

ahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vor- hrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Be- ag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals reiht und der Schuldner verlangt, daß die \pä- èn Jahreéleistangen unter Beibehaltung der ur- rüngliwen Tilgungszeit herabgeseßt werden; in esem Fall darf bet den in §21 Abs. 3 bezeichneten ypotbefen der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als i Viertheil vom Hundert des ursprünglihen Ka- tals betragen ; die Bank hat einen neuen Tilgungs- an aufzustellea. Die Bank hat nah Veröffentlih:ng der Jahres- anz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, lher Betrag der Hypothek am S&lusse des Vor- res amortisiert war. Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes Tilgungstabelle müssen innerhalb eines Monats Y deren Empfang bet der Bank eingereicht iden; wer innerhalb dieser Zeit nicht reklamiert, ennt dadur stillschweigend den im Verzeichniß jveführten Stand seines Amortisations. Kontos als ti, an, 9 20, Bei Amortisationsdarlehen und bei solhen dbaren Darlehen, für welhe die Bank den Aus- luß der Kündigung für eine bestimmte Zeit ver- bart hat, ist die Bank jedenfalls berehtigt, die ckzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit s rtangen, O eian in n Deireleden Dar- neantrage dem uldner günstigere Bedingungen drücklich zugestanden siad: RTS a, wenn die vom Schuldner vertragtmäßig zu leistenden Zahlungen und Kosten nicht inner- halb zwei Wochen nah dem Fällitakitstermine an die Bank abgeführt worden sind;

b. wenn der verpfändete Grundbesiß oder ein Theil desfelben zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung g-braht oder au nur ein desfallsiges Verfahren eingeleitet ,- oder wenn die Necktsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypotkeken von dem Eigenthümer des Pfandgrundstückes bestritten wird;

c. wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder die Zahlungen einstellt;

d. wenn durch unwirth\{aftliches Werfahren des Besißers der Werth des LEypothekarisen Unterpfandes im Vergleih zu dem bei Ge- währung des Darlehens ge{äßten W-rthe fo gesunken ist, daß der nit amortisierte, beziehungsweise zurückgezahlte Theil des Dar- lebens nit mehr genügend g-sihert erscheint.

Im Falle einer Vershlechterung des be- liehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstüe, der ein unwirthshaftlihes Verfahren des Be- sißers nicht zu Grunde liegt, finden zu Gunsten der Bank die Vorschriften der 88 1133 1135 des Bürgerlichen Geseßbuhs über das Recht des Gläubigers auf \ofortige Befriedigung aus dem Grundstücke nur in. Ansehung des Betrags Anwendung, für welchen in dem verminderten Werthe des Grundstücks nit mehr die nah dem Geseß oder der Saßzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen Betrag binaus darf sih die Bank für den Fall einer Verminderung des Werths des Grundflücks das Recht, die vorzeitige Nük:ahlung der Hy- pothek zu verlangen, niht ausbedingen;

, wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mebrere Eigenthümer getheilt und weder die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nah Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt, noch wegen Regulierung der Hypothek ein Abkommen mit der Bank getroffen wird;

. wenn der Schulbner den Nachweis, daß tie vervfändeten Gegenstände nah den vom Auf- sichtsrathe festzeseßten Normen oder nah den speziellen Bestimmungen des Darlehnsver- trages gegen Feuersgefahr versichert sind, nicht innerhalb att Tagen nach geschehener Aufs- forderung der Bank erbringt. wenn er die Beneegeruns ablaufen läßt oder durch Handlungen bezw, Unterlassungen den unver- änderten Fortbestand der Versicherung ge- fährdet ; wenn der Schuldner es unterlassen hat, von einer Veräußerung verpfändeter Immobilien der Bank innerhalb der nächsten vier Wochen Anzeig2 zu machen;

. wenn sih hcraué stellt, daß die für das Dar- Tehen bestellte und zur Eintragurg gelangte Hypothek von dem beim Abschluß des Be- leibung?ges{chäfts vorautgeseßzten thatsählihen Umfang des Grundstücks und der zugehörigen Bauiichkeiten wesentli abweiht, oder wenn nahträglich die Gestaltung des Grundstücks in einer Weise verändert wird, welche die Geltend- machung der Gläubigerrehte vereitelt oder wesentli erschwert und der Eigenthümer der Aufforderunz. die Nachverpfändung, Richtig- stellung oder Beseitigung der Erschwerung auf seine Kosten herbeizuführen, binnen einer angemessenen Frist niht nachkommt.

Titel IV.

Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen. _S§ 21. Die G. sellschaft giebt bis zur Höhe der ihr zustehender, gemäß § 3 erworbenen hypothekarischen oder Grunds{uldforderungen, insoweit fie den Vor- schriften des § 11 entsprechen, innerbalb der in § 4 angegebenen Grenzen verzintliße Hypothekenpfand- briefe aus,

Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandöriefe muß in Höhe des Nenn- werths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleiher Höhe und mindestens gleihem Zinsertrage gedeckt sein, Den Hypotheken stehen im Sinne dieser Saßungen die Grundschulden gleich.

Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land- wirthshaftlißen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälf:e aus Amo:tisations-Hypotheken bestehen, bei deren der jährlihe Tilgunasbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedo, falis folhe Hyvotbeken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ibrer Stelle bis zum Ab- laufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.

Steht der Bank eine Hypcthek an einem Grund- stüde zu, das sie zur Verhütung eines Verlust: s an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung boa Hypothekenpfandbriefen Höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansaß gebrackt werden, mit welhem si? vor d-m Ecwerbe des Grundstücks dur die Bank als Deckang in Anfay gebracht war. Diese Vorschrift findet auch’ entsprehende Anwendung, wenn die Bank auf cinem von ibr in der Zwangs- versteigerung erworbenen Grundstück2 an Stille der gelöshten Hypothek oder Grundschuld für ih eine Grundschuld hat eintragen lassen.

Ift infolge der Rückablung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hvpotheken nicht mehr vollständig vor- handen und is weder die Ergänzung durch andere Hypotheken nov die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführ- bar so hat die Bank die feblende Hypothekendeckang einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesfiaats oder dur Geld zu ersetzen. Die Schuldoerschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Anfay gebracht werden, der um fünf vom undert des Nennweriths unter ihrem jewetligen Börsenpreise bleibt.

Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren O A den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.

In den Hypothekenpfandbriefen sind die. für das Rechtsverhältniß zwischen der Bank und den Pfand- briefgläubigern maßgebenden - Bestimmungen, ins- besondere in Betreff der Kündba1keit der Hypotheken pfandbriefe, ersihtlih zu ‘machen,

Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypoth: lenpfandbriefe höchstens für einen Zeit- raum von zehn Jahren verzihten. Den Pfandbrief» gläubigern darf ein Kündigungöreht nicht einge- räumt werden.

§ 22. Den Hypothekenpfandbriefen werden Zin*- kupons der Regel nah für jz 10 Jahre und Talons beigegeben,

§ 23 Die Hypotkekenpfandbriefe lauten auf den Junhaber und werden mit dem Faksimile der

Unterschrift des Vorsizenden des Aufsichtzraths oder dessen Stellvertreters und Unterschrift oder Faksimile der Untersrift des Vorstands versehen. Auf An- trag sind sie federzeit auf Namen und die auf Namen lautenden auf Jnhaber umzuschreiben.

Stücke unter 100 #4 werden nit ausgegeben.

Den Hypothekenpfandbriefen können Uebersezungen in fremden Sprachen Peigefüat werden.

§ 24 Die pünktli&e Zablung ron Kcpital und Zinsen der Hypothekenpfandbriefe wird gewährleistet dur die Ansprüche der Bank aus den bypotbekarish gésiherten Schuldverschreibungen oder Grundschulden, sowie überbaupt durch *die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen einschließlich p E c aa

5, owei e Einlösung der Lypotheken- pfandbriefe mittels Auélodsung erfolgt, geschieht dieselbe in Gegenwart eines den Akt protokollierenden Notars.

Die gezogenen Nummern werden dreimal bekannt gemacht.

Zwischen der ersten Bekanntmahung und dem NRückzahlungstermin muß eine Frist von mindestens sechck3 Monaten liegen.

Von dem Eintritt des Rückzahlungstermins ab hört die Verzinsunoéëpflicht der Bank auf.

S 26, [Die Rückzahlung der gezogenen Hypo- thekenpfandbriefe, sowie die Einlösung der fälligen Kupons erfolgt bei der Kass! der Bank und bet den von derselben bekannt zu machenden Zahlstellen.

E 27 D eingelösten Hypotbekenpfandbriefe werden in G-genwart eines Mitgliedes des Aufsichts- raths. des Treubänders, sowie eines Vorstands- mitgliedes entwerthet. Ueber die gesehene Ent- wertbung wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 28. Die, Ansprüche aus den Zinsscheinen er- Iôshen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn niht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung: vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten i. Erfo!gt die Vorlegung des Scheines vor tem Ablaufe der Frist. fo verjährt der Anspruch in zwei Jabren von dem Ende der Vorlegungéfrist an. Der Vorlegung steht die gerihtlihe Geltend- machung des Ansprucks aus der Urkunde gleich.

Die Kraftloterklärung abhanden ' gekommener Hypothckenpfandbriese erfolgt entsprehend den im S 10 für abhanden gekommene Aktien getroffenen Bestimmungen.

Titel V.

: Treuhänder.

§ 29. Vei der Bank i} ein Treuhänder, sowie ein Stellvertreter zu besteüen.

Die Bestellung erfolgt dur:ch die Aussihtsbehörde nach Anhörung der Bank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Au!si{tstehörde widerrufen werden.

§ 30. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschristsmäßige Deckung für die Hypo- thefenpfandbriefe jederzeit vorhanden is; bierbei hat er, sofern der Wer!h der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesegt ist, niht zu untersuchen, ob der festgeseßte Werth dem wirklihen Werthe entspriht. Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypo- thekenpfandbriefe bestimmten Hypothik-n und Wertk- papiere gemäß den geseglihen Vorschriften in tas Hypothekcnreaister eingetraçen werden.

Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Aus- gabe mit einer Bescheinigung über das Vorhanden- sein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragu-g in das Hypothekenregi2er zu versehen. Die Bescheinigung kann. durch Faksimile erfolgen; der Faksimilestempel ist vom Treuhänder unter Ver- {luß zu halten.

Sine in das Hypothekenregister eingetragene Hypo- thek, sowie ein in das Hypothekenregisier einge- trageres Werthpapier kann nur mit Zuftimmung des Treuhänders in dem Register gelös{cht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der \{riftlicen Lor: sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löfhungs- vermerk im Hypotkekenregister beifügt.

31. Der Treuhänder hat die Urkunden über die in dos Hypothekenregister eingetragenen Hypo- theken, sowie die in das Negiñec eingetragenen Wert h- papiere und das gemäß § 21 Abs. 5 zur Deckung der Hyvothekenpfandbriefe bestimme Geld unter dem Meitversälusse der Bank zu verwahren; er ta-rf diefe Gegenstände nur gemäß den Vorschriften des Reichs- Hyvothekenbankgesetzes herauëgecen.

Er ift verpflichtet, Hypothekenurkunden, sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löshung im Hypotheken- register mitzuwirken, soweit die übrigen in das Re- gister eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere zur D:ckung der Hypothekenpfandbrie'e genügen oder die Bank eine andere vorshriftsmäfßige Deckung be- schafft. Jít die Bank dem Hypothekenschuldner gegen- über zur Authändigurg der Hyvothekenurkunde oder zur Vornahme der im § 1145 des Bürgerlichen GSGeseßbuchs bezeihneten Handlungen verpflichtet, so bat der Treuhänder die U:kunde au dann heraus- zugeben, wenn die bezeihneten Voraussetzungen nicht vorliegen ; wicd die Hypothe® zurückzezablt, so ist in dem leßteren Fall das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben.

Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebraute, fo hat der Treubänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ift, eire andere Deckung. zu beshhaffen.

§32 Die zur Deckung der Hypotkekenpfandbriefe bejtimmten Hypoth«ken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Jm Falle des § 21 Abs. 5 sind die ersaßweise zur Deckung bestimmten Wertbpapiere gleichfalls in das Register einzutragen ; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.

Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalen der- halbjahrs ift eine von dem nah § 29 besteliten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Gintragunger, welche während des legten Halbjahrs in dem Hypos- thekenregister vorgenommen worden sind, der Aufs» sibtsbehörde einzureichen,

Juanerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank den Gesammt- betrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am leßten Tage des vergangenen Halbjahrs tm Umlaufe waren, und den nah Abzug aller Rückzahlungen od-x fonstigen Minderungen sh ergebenden Gefamnit- betrag der am leßten Tage des vergangenen Halh- jahrs in das Hypozhekenregister eingetrageien Hypo- theken sowie den Gesammtbetrag der an diefem

lihen Geldes im Deutschen Reichs-Anzeiger bekannt zu machen.

Sind in dem NRegifter Werthpapiere oder solde Hypotheken eingetragen, die niht ibrem vollen Be- trage nah zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzu- geben, mit welchem Betrage die Wertbpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansaß kommen.

§ 33. Der Treuhänder i} befugt, jzderzeit die Bücher und Shriften der Bank einzusehen, soweit sie sh auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die s s Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken

eziehen.

Die Bank ift verpflichtet, von den Kapitalrück- zahlungen auf die in das Hypothekenregister einge- tragenen Hypothcken, sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblihen Aenderungen, welche diese Hypotheken betreffen, dem T-euhänder fort- laufende Mittheilung zu machen.

§ 34. Streitigkeiten zwishen dem Treuhänder und der Bank entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 35. Der Treußänder kann von der Bank eine angemessene Vergütung für seine Ges(äftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag dur die Aufsicht8- behörde festgeseßt.

§ 36. Ist über das Vermögen der Bank der Konku1s eröffnet, so gehen in Ansehung der Be- friedigung aus den in das Hypothekenregister ein- getragenen Hypotheken und Werthpapieren die Forde- rungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treubänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleihen Rang.

In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläu- biger auf Be}riedigung aus dem sonsligen Vermögen der Bank finden die für die Absonderunasberechtigten geltenden Vorschriften der §8 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung (Reichs- Geseßb1. 1898, S. 612) entsprehende Anwendung.

Gehören zur Konkursmasse eigene Hypotheken- Pfandbriefe der Bank, die von dieser de:n Bestand an Werthpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Hypotheken- pfandbriefe fallenden Antheile an dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt.

. Während des Korkurses der Bank sind die Kosten einer Versammlung der F: die nah den Vorschriften des Gesehes, betreffend die gemein- samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Besfriedis cung der leßteren dienenden Theile der Konkursmasse zu berichtigen.

Titel VI.

Kommunal- und Kleinbahn-Obligationen.

§ 37. Werden von der Bank auf Grund nicht bypothekarisher Darlehen, die an inländische Körpers schaften des éffentlihen Rechts oder gegen Ueber- nahme der Gewährleistung durch eine solchz Körper- schaft gewährt siad, Schuldverschreibungen ausge- geben, fo findez auf diefe Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die Vorschriften des § 21, Abs. 2, 5 bis 8, der SS 22, 23, 29 bis 36 und 65 entsprechende An- wendung.

§ 98. Werden von der Bank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahnunternebrnungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schukdver- [reibungen ausgegeben, so finden-auf diese Shuld- vershreicungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehn6forterungen die im § 37 angeführten Vor- schriften entsprehende Anweadung. Die voa der Bank in der bejeihneten Weise auëgegebenen Schuld- verschreibungen ftehen im Sinne der Vorschriftzn des S 4 den Hypoth-kenpfandbriefzn gleih. Auf Grund der Forderungen aus Darlehen an Kleixbahnunter- nehmurg?:n gegen Verpfändung der Bahn und aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine in» ländische Körperscbaft tes öffentlihen Rehts gewährt lind, kôaren auch Schaldversckreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beidz Arten von Forderungen zur Deckung dienen. Ja d:-m Ge- \hâstsberiht oder in der Bilanz ist der G:\sammt- betrag der Forderungen der einen und der anderen Art ersichtlih zu machen.

Im übrigen sind die für die“ Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternebmungen maßgebenden Grundfäße von der Bank festzustellen; die Gcund- säße bedücfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften tes § 11, leßter Absatz, fiaden ent- sprehende Anwendung.

Titel VIL. ____ Organisation der Gesellschaft. § 39. Die Organe der Gefell]schaft find: A. die Generalverfammlung, B. der Auffichtsrath, C. der Vorftand. A. Die Generalversammlung.

_S 40. Die Generalversammlungen finden am Stye der Bank ftatt.

Die ordentliGe Generalversammlung findet all» jährli, fpätestens im Monat Juni, ftatt; fie wird dur den Vorftand, außerordentlide Generaklver- fsammlunzen werden durch den Vorftand oder den Au!sihhtsrath zusammenberufen, fo oft es das Inter- ese der Ban? erheischt.

__ Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzig» sten Theil des Grundkapitals darstellen, find be» rechtigt, in einer von ibnen unterzeichneten Gingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Bes rufung einer außerordentlihen Generalverfammlung zu verlangen.

§ 41. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Bezeichnuny der Tagesordnung mittels BekanntmaŸÿung in der in § 6 bezeichneten Form, mindestens drei Wochen vor dem Tage der Vers» fammlung.

Der Tag der Berufung und der Tag der @eneral+ versammlung find hierbei nicht mitzurehaen.

§_ 42. Jede Aktie gewährt eine Stimme, einerlei ob sie einer Serie angehört, deren Aftien v find, oder eiaer solchen, auf deren: Aktien nur Theil- zahlungen eèngefocdect find. Aktionäre, welhe ihre Stimmrecht ausüben wollen, müssen spätestens mit Ablauf des vierten Tages vor dem für die betreffende Generalversammlung anberaumten Tage: ihre Aktion bezw. Interimsscheine oder die von der Neichäha oder eincur deutsen Notar ausgestellten: Depotfsc

Tage in das Negister eingetragenen Wertbpapiere

und des in dexr Verwahrung des Treuhänders befind«

legtere mit Angabe der Nummern der ftic; ‘und JInterimaoscheine dei der Bank, oder den in der Ein-