1900 / 213 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Sep 1900 18:00:01 GMT) scan diff

[46301] W. Hagelberg Akt. Gef. Berlin.

tember 1900, Bormittags 11 Uhr, zu Berlin, Marienstr. 21 L, stattfindenden ordentlihen General- versammlung eingeladen.

Reichsbank behufs Theilnahme an der General- versammlung hat bei der Gesellshaftskasse, Marien- ftraße 22, zu erfolgen.

[46304]

D E E E E E E Aae E T N O E N I E E

Die Herren Aktionäre werden zu der am 28. Sep-

Tagesordnung : 1) Geschäftsbericht und Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrehnung für 1899/1900. - 2) Gewinnvertheilung und Entlastung des Auf- sihtsraths und Vorstands. : 3) Bewilligung einer Entshädigung für den ersten Aufsichtsrath. Die Hinterlegung der Aktien oder Depotscheine der

exlin NW., den 6. September 1900. W. Hagelberg Akt. Gef. Der Auffichtsrath. Max Leon, General-Konsul.

Berliner Werkzeugmaschinen-Fabrik Actien-Gesellschaft vorm. L. Sentker.

Auf Grund des § 25 unserer Satzungen laden wir die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zur dies- jährigen ordentlichen Generalversammlung auf Sonnabend, den 29. September d. J., Vor- mittags 11 Uhr, nach unserem Geschäftslokal, Müllerftr. 35, biermit ein.

Zwecks Theilnahme an der Generalversammlung hat die Niederlegung der Aktien bis zum Mitt- woch, den 26, September 1900, Abeuds 6 Uhr, bei der Gesellschaftskasse, Müllerstr. 35, oder bei dem Bankhause Albert Schappach «& Co., Berlin, Markgrafenr. 48, zu erfolgen.

Tagesorduung :

1) Vorlegung des Geschäftsberichts und der

Jahresrehnung pro 1899/1900. Beschlußfassung über letztere, Festseßung

der Dividende und Ertheilung der Ent- laftung.

2) Aufsichtsrath: Wahl.

3) Revisor-Wabl.

Berlin, den 6. September 1900.

Der Vorsitzende des Auffichtêraths : Albert Shappyach.

7) Erwerbs- und Wirthschafts- Genossenschaften.

Keine.

8) Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.

[46119] Bekanntmachung.

In die Liste der bet dem hiesigen Landgericht zu-

gelaffenen Rechtsanwälte is unter Nr. 39 der bis-

berige Gerichts- Assessor Herrmann Eggeliug zu

Beuthen O-S. eingetragen worden. ¡

Beuthen: O.-S,, den 4, September 1900, Köntgliches Landgericht.

[46264] Bekanutmachung. Der Amtsrichter a. D. Max Schmidt zu Drossen ift heute in die Liste der bei dem Königlichen Amt» gericht zu Droffen zugelaffenen Nechtsanwälte mit dem Wohnsiß in Drofsen eingetragen. Droffen, den 1. September 1900.

Königliches Amtsgericht.

46263 | [ Dex ReBtsanwalt Robert Wilbelm Zeifing in Dresden ist tnfolge Ablebens in der Anwaltsliste des Königlichen Landgerichts Dresden gelö\{cht worden. Dresden, am 3. September 1900.

Der Präsident des Königlichen Landgerichts.

In Stellvertretung: (L. S8) Göhler, L-G.Dir.

[46265] j

In der Liste der Nechtsanwälte is der Rechts-

anwalt Dr. Viesenbach gelöst worden.

Königswiuter, den 1. September 1900. Königliches Amtsgericht.

9) Bank- Ausweise.

Keine.

10) Verschiedene Bekaunt- machungen.

[46116) Ministerium für tas id und Forsten. eshäfts- Nr. F.-M. I. ; A M. f. L. I. B. 1469. J. M. 1. 13852, M S I O j Auf Grund des § 795 Absay 2 des Bürgerlichen Geseybuches und des Artikels 8 der Ausfübrungs- Verordnung vom 16. November 1899 (G.-S. S. 562) genehmigen wir bei Wiederanshluß des notariellen Protokolls vom 29. November v. J. unter der Voraussetzung, daß die in der außerordent- lien Generalversammlung vom 29. Novewber v. J. beshlossene neue Satzung gemäß den vom Bundes- rath in seiner Sißzung vom 22. v. M. gezogenen, in beglaubigter Abschrift beifolgenden Erinnerungen ab- geändert und demnächst in das Handelsregister ein- getragen wird, daß das der Preußischen Pfandbrief-

1 9 L BUR 2902 ertheilte Privilegium

bank hier am 75 März 1895 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen äu unter den hiernah eintretenden Aenderungen der Saßzung in Kraft bleibt. Â Berlin, den 13. März 1900, Der Miuister für Landwirthschaft, Domänen uud Forsten. von Hammerstein. Der Justiz-Minister. Schönstedt. Der Finanz-Minister. In Vertretung Lehnert. Der Minister des Junern. In Vertretung Braunbehrens. An den Herrn Polizei-Präsidenten hier. Genehmigt durch Beschluß des Bundesraths vom 22. Februar d. Js. Allgemeine S ARMUNKEN.

8 1.

Firma und Sitz. Die auf Grund des Allerhöhiten Erlasses vom 21. Juni 1362 unter der Firma „Preußische Hypo- theken - Versicherungs - Aktien - Gefell]chaft“ errichtete Aktien-Gesellschaft führt seit dem 20. April 1895

die Firma : i Preußishe Pfandbrief-Bank und hat ihren Siß in Berlin. Sie is berechtigt, weiganstalten und Agenturen im Gebiete des eutschen Reichs zu arten.

S 2

Geschäftsfkreis. Die Gesellschaft ift eine Hypothekenbank. Gegen- Fand des Unternebmens ift der Betrieb folgender Geschäfte nah Maßgabe der Bestimmungen des Hypothekenbankgeseßes und dieses

vertrages: a 1) die Gewährung bypothekarischer Darlehen auf Grundstücke innerhalb des Deutschen Reichs, sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken an Grundstücken innerhalb des Deutschen MNeichs. Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Ge- sfellshaftsvertrages die Gruntschulden gleich; 2) die Gewährung nit bypothekarisher Darlehen an Körperschaften des öffentlihen Rechtes innerhalb des Deutschen Reichs oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung dur eine solche Körperschaft ; / 3) die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen innerhalb des Deutschen Reichs; 4) die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Kommunal - Obligationen und Kleinbahnen- Obligationen auf Grund der gemäß Ziffer 1—3 erworbenen Forderungen ; 5) der fommisfsionsweise Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Auss{chluß von Zeitgeschäften ; 6) die Annahme von Geld over anderen Sachen

Gesellschafts-

Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter- legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nit übersteigen darf; 7) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlicen Papieren ; 8) die Nußbarmachung verfügbarer Gelder dur a. Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, b. Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe, Kom- munal - Obligationen und Kleinbahnen- Obligationen, :

. Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welhe nach den Vorschriften des Bank- geseßes vom 14, März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen,

d. Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Der Erwerb von Grundstücken i} der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. VETARRQNa Nun,

Gesellschaftsblatt.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Deutschen Reichs-Anzeiger. y Die Bekanntmachungen des Vorstandes sind in der im §16 für die Firmenzzihnung vorgeschriebenen Form zu erlassen.

Die Bekanntmachungen des Aufsichtsraths sind in der Form zu vollziehen, welhe für die shrift- lichen Erklärungen des Aufsichtsraths im § 20 vor-

eschrieben ift. gel Grundkapital. 8 4. Betrag.

Das eingezablte Grundkapital beträgt 18 Millionen Mark, eingetheilt in 12000 vollgezahlte, auf den Inhaber lautende Aktien zu 1500 4, welhe mit den fortlaufenden Nummern 1—12 000 ausge- fertigt sind.

8 5. Erhöhungsbescchlufß. ; D

Die Generalverjammlung vom 20. März 1897 hat beschlofsen, das damals 15 Millionen Mark be- tragende Grundkapital auf 30 Millionen Mark, also um 15 Millionen Mark, eingetheilt in 10 000 auf den Inhaber lautende, mit den fortlaufenden Nummern 10 001 bis 20 000 versehene Aktien über je 1500 Mark, zu erhöhen und die Verausgabung der neuen Aktien je nach eintretendem Bedarf erfolgen zu laffen.

Gleichzeitig hat diese Generalversammlung den Vorstand und Aufsichtsrath ermächtigt : ; a. zu bestimmen, wann und in welchen jeweiligen aden die neuen Aktien verausgabt werden sollen,

b. das Schema der neuen Aktien, der Gewinn- antheilscheine und Erneuerungsscheine, ferner alle bei der Verau?gabung der Aktien in Frage kommenden Einzelheiten, namentlich auch den jeweiligen, nicht unter den Nominalbetrag zu normierenden Begebungskurs, den Bepoinn des Gewinnantheilbezuges und die Art der Ein-

._ zahlung festzusetzen, /

In Gemäßheit vorstehender Beschlüsse, welche die Genehmigung der Staatsregierung erhalten haben, ist die Erhöhung des Grundkapitals um 3 Millionen Mark erfolgt, während die weitere Erhöhung um 12 Millionen Mark noch QUOeDE,

Einzahlungen. i

Wer die auf die Aktien zu leistenden Einzahlungen niht rechtzeitig erlegt, ift der Gesellschaft zuc Ver- gütung von 6 09/9 jährliher Verzugszinsen verxflihtet. Im übrigen finden für diesen Fall die geseßlichen Vorschriften Anwendung.

S7; Aktien-Ausfertigung. Die Aktien werden von zwei Vorstandsmitgliedern und vom Vorsitzenden des Aufsichtsraths mittels eigenhändiger oder Ra Unterschrift vollzogen.

Gewinnantheil- und Ecneuerungsscheine. Mit der Aktie werden nah näherer Bestimmung

nebst einem Erneuerungsshein ausgegeben. Gegen Einreichung des l: teren wird jedesmal nah Ablauf des leßten Jahres eine neue Reihe von Gewinn- antheil}cheinen nebst Erneuerungsshein ausgehändigt. Neue Gewinnantheilsheine dürfen an den JInhaber des Erneuerungsscheines niht ausgegeben werden, wenn der Besißer der Aktie der Ausgabe wider- prochen hat. Die Scheine find in diesem Falle dem Besißer dèr Aktie auszuhändigen, wenn er die Aktie vorlegt. --

8 9, Unbrauchbare Stücke. Sind Aktien, Gewinnantheilsheine oder Er- neuerungêscheine infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, fo kann der Berechtigte, sofern der wesentlihe Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde gegen Außs- bändigung der beschädigten oder verunstalteten ver- langen. Die Kosten hat er zu tragen und vor-

ießen. zuschießen 8 10.

Kraftloserklärung.

Ist eine Aktie abbanden gekommen oder vernichtet, so kann sie im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Mit der Kraftloserklärung der Aktie erlisbt auch der Anspru aus den noh nicht fälligen Gewinnantheilscheinen. : '

Für Gewinnantheischeine und Erneuerungsscheine ist das Verfahren der O nicht statthaft.

Verjährung. Auf die Verjährung des Anspruchs aus einem Sowinnantheilshein finden die Bestimmungen der SS 801 bis 804 des Bürgerlichen Geseßbues An- wendung. MENERD,

Direktoren. Der Aufsichtsrath bestellt eine oder mehrere Per- sonen zu Vorstandsmitgliedern, welche die Amts- bezeihnung „Direktor“ führen. Die Bestellung kann sowohl dur die General- versammlung als auch dur den Aufsichtsrath jeder- zeit widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Bestellung und der Widerruf dur den Aufsichtsrath erfordern die Zustimmung der Mehrheit der im Amte befind- lichen Mitglieder. E Den Direktoren liegt die Geschäftsführung und die Leitung der Gesellshafteangelegenheiten nah Maßgabe der Gesetze und des Gesellschaftsvertrages ob. Die Direktoren sind die Dienstvorgeseßten aller übrigen Angestellten. Sie ernennen und entlassen dieselben mit Ausnahme der stellvertretenden Direk- toren. Für die Zusicherung eines Jahresgehbalts von mehr als dreitausend Mark bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsraths. i j Sofern nur ein Direktor ernannt i}, übt dieser die vorstehenden Befugnisse allein aus. Wenn mehrere Direktoren bestellt sind, werden die Befug- nisse gemeinschaftliÞ ausgeübt. Bei Meinungs- verschiedenheiten kann jeder Direktor die Entscheidung des Aufsichtsraths verlangen. i Die Direktoren nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrathes mit Le Ier Stimme theil.

Stellvertretende Direktoren. Für die Mitglieder des Vorstandes kann der Auf- sihtsrath eine oder mehrere Personen zu Stell- vertretern bestellen, die in Behinderungsfällen die Vorstandsmitglieder zu vertreten und bei thren Handlungen die ihnen etwa von diesen ertheilten An- weisungen zu befolgen haben. Die Stellvertreter führen die Amtsbezeihnung „Stellvertretender Direk- tor“. Der Einwand, daß ein Behinderungsfall nicht vorgelegen habe, fann Dritten gegenüber nicht er- hoben werden, Die Bestellung der Stellvertreter kann vom Aufsichtsrathe jederzeit widerrufen werden. 8 14. Prokuriften.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Auf- sichtsrathes Prokuristen bestellen. Die Bestellung der Prokuristen kann vom Vorstande jederzeit wider- rufen werden.

& 15.

Bevollmächtigte. :

Der Vorstand kann einzelnen feiner Mitglieder oder Angestellten der Gesellschaft, sowie auch dritten Personen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften Vollmacht er- theilen, Die Gültigkeit einer folhen Vollmacht wird dadur niht berührt, daß diejenigen Personen, welche die Vollmacht ertheilt haben, aufhören, zur Vertretung der Bank E zu sein. Firmenzeichnung.

Mündliche und schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen, wenn sie für die Gesellschaft rechtsverbindlich sein sollen, von einem Direktor in Gemeinschaft mit einem zweiten Direktor oder mit cinem Prokuristen abgegeben werden. Der Erklärung eines Direktors steht in dieser Hinsicht diejenige eines stellvertretenden Direktors gleich. Die Zeichnenden haben der Gefellshafts-Firma ihre Namens- Unterschriften betzufügen. u N Lem.

Wahl.

Der Aufsichtsrath besteht nah Bestimmung der Generalversammlung aus aht bis zwölf Mitgliedern, welche von der Generalversammlung gewählt werden. Ihre Wahlzeit dauert vom Ablauf der ordentlichen Generalversammlung, in welher die Wahl vollzogen ist, bis zum Schluß der vierten darauf folgenden ordentlihen Generalversammlung.

Scheiden Mitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so erfolgt die Wahl von Ersaßmännern nur für die Wahlzeit der Auszeschiedenen. Solange die Zahl der Mitglieder niht unter fünf sinkt, kann die Ersaßwahl nach Ermessen des Aufsichtsrathes bis zur nächsten ordentlihen Generalversammlung ausgeseßt werden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes kann jederzeit sein Amt niederlegen. Alle Aenderungen in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsrathes sind von dem Vorstand unverzüglich im Deutschen Reichs- Anzeiger bekannt zu En

Konstituierung. |

Der Aufsichtsrath wählt alljährliG in seiner ersten nah der ordentlihen Generalversammlung statifindenden Sißzung, welhe auch ohne besondere Berufung abgehalten werden kann, unter Leitung

gliedes einen Vorsißenden und dessen Stellvertreter, Wenn im Laufe des Geschäftsjahres eines diesex Aemter zur Erledigung kommt, ift eine Ersaßwahl vorzunehmen.

Im Falle der Behinderung des Vorsißenden übt fein Stellvertreter und in dessen Behinderung das den Lebensjahren nah älteste Mitglied die Befugnisse des Borsigenden aus. s

Beschlußfaffung.

Der Aufsichtsrath versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden. Dieser i zur Berufung ver» pflichtet, wenn drei Mitglieder des Aufsichtsrathes oder ein Direktor es verlangen.

Der Aufsichtsrath is beschlußfähig, wenn mindesteng die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ec faßt feine Beschlüsse nah Stimmenmehrheit der An- wesenden. Im Falle der Stimmengleichheit wird

die Stimme des die Versammlung Leitenden doppelt gezählt. Die Abstimmungen könnnen auch schriftli oder telegraphisch erfolgen.

Ueber die Sizung des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt, welhes vom Vorsitzenden und mindestens zwei N zu unterzeichnen ift.

Ausfertigungen. Schriftlihe Erklärungen des Aufsichtsrathes sind in der Weise zu vollziehen, daß zu der Firma der Gesellschaft die Worte „Der Aufsichtsrath“ und die Unterschrift von zwei Mitgliedern, unter welchen ih der Vorsißende oder der Stellvertreter befinden muß, hinzugefügt werden. g 91

Befugnisse.

Außer den durch die Geseße und den Gesellschafts

vertrag dem Aufsichtêrathe zugewiesenen Rechten und

Pflichten ift demselben vorbehalten: i

1) M evang eines Ausschusses aus seiner

Mitte;

2) die Abordnung einzelner Mitglieder zu beson- deren Funktionen ; Z L

3) der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrath und den Aus\{huß, insbesondere zur Vornahme von Revisionen der Werth- bestände;

4) die Anstellung, Suspension und Entlassung der Direktoren und stellvertretenden Direktoren ;

9) der Erlaß von Geschäftsvorschriften für den Borsiand; i

6) die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen und zur Anstellung von Beamten mit einem Jahresgehalt über dreitausend Mark;

7) die Zustimmung zur Gewährung von Grati- fikationen an die Beamten ;

8) die Mitwirkung bei der Anhörung der Bank seitens der Aufsichtsbehörde für die Bestellung des Treuhänders und seines Stellvertreters;

9) ‘die Bestimmung über Termin und Tages- ordnung der Generalversammlungen der Aktionäre;

10) die Bestimmung über Termin und Tages- ordnung einer Versammlung der Gläubiger aus Schuldverschreibungen der Bank ;

11) die Zustimmung zum Erwerb und zur Ver- äußerung eines Geshäftshauses für die Bank;

12) die Genehmigung der Emissionen von Schuld- verschreibungen der Bank und Festsezung des Schemas derselben ;

13) die Zustimmung zu folgenden der Aufsichts- behörde einzureihenden Vorlagen :

a. Anweisung über die Werthermittelung von Grundstücken,

b, Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen, °

c. Grundsäße für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen;

14) die Genehmigung der vom Vorstande auf- gesteUten Anweisung für die Beleihung von Werthpapieren;

15) die Genehmigung zu Verwendungen aus dem außerordentlichen Reservefonds;

16) die Genehmigung der Pensions-Ordnung und der Verwendungen aus dem Pensions-Referve- fonds,

Begepaleersommlung: 8 22, Berufung.

Die Generalversammlungen werden in Berlin ab-

ehalten. Die Berufung erfolgt, abgesehen von den

ällen der §S 246 und 254 des Handelsgesetzbuches, sowie des § 4 des Hypothekenbank. Gesetzes, durch den

Vorstand.

Die Berufung if mindestens 18 Tage vor dem Tage der Versammlung im Reichs-Anzeiger zu ver- öffentlihen. Der Tag der Veröffentlihung und der Tag der Generalversammlung sind hierbei nit mit- zurechnen.

Die ordentliche Generalversammlung findet all- jährli in den ersten sechs Monaten des Kalender- jahres statt.

Außerordentliche berufen:

1) wenn der Aufsichtsrath oder der Vorstand es im Interesse der Gesellschaft für erforderli erachten,

2) wenn die Aufsichtsbehörde die Berufung ver- langt,

3) wenn Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der S verlangen.

Generalversammlunçen sind zu

Tagedsorduung.

Gegenstände, über welche in der Generalyersamm- lung Beschluß gefaßt werden soll, müssen mindestens eine Woche vor demjenigen Tage, an welchem spätestens die Hinterlegung der Aktien zu erfolgen hat, veröffentliht werden; is für die Beschlußfassung nach den Vorschriften des Handelsgeseßbuches oder nah § 27 dieses Gesellshaftsvertrages die einfahe Stimmenmehrheit niht ausreichend, so muß die Ver öffentlihung mindestens zwei Wochen vor dem er wähnten Tage erfolgen.

Zur Beschlußfassung über einen in der General- versammlung gestellten Antrag au Berufung einer außerordentlihen Generalversammlung, sowie zuk Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf cs keiner vorherigen Ver öffentlihung. ost

Die ordentlihe Generalversammlung beslicch über die Genehmigung der Jahresbilanz, über dit Gewinnvertheilung, sowie über die Entlaflun des Vorstandes und des Aufsichtsrathes. Sie wähl die Aufsichtsrathsmitglieder und erledigt die sonstigen

des Vorstandes und des Aufsichtsraths auf eine be-

zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der

stimmte Anzahl von Jahren Gewinnantheilsczeine

des den Lebensjahren nah ältesten anweseaden Mit-

Gegenstände threr Tagesordnung.

8 24. Theilnahme.

Zur Theilnabuie an der Generalverjammlung ist eder Aktionär betechtigt, der spätestens am vorleßten

erktage vor dem Tage der Generalversammlung bis 1 Uhr Nachmittags\ entweder seine Aktien unter Bei- fügung eines doppelten Nummernverzeichnisses bei der Gesellschaft hinterlegt oder bis zu diesem Zeitpunkt die bei etnem Notar oder einer anderén vom Vorstande bezeihneten oder genehmigten Stelle erfolgte Hinter- legung der Gesellschaft nahweist. Dem Aktionär ied zu seiner Legitimation eine Eintrittskarte aus- gehändigî. Die Rückgabe der bei der Gesellschaft hinterlegten Aktien ecfolgt frühestens am nächsten Werktage nach der Generalversammlung gegen Wiederetinlieferung der T pee lGeiuigund,

Stimmrecht.

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Dos Stimm- recht kann auch dur einen {riftli Bevollmäch- tigten ausgeübt werden. Die Vollmachten sind spätestens am lehten Werktage vor der General- versammlung dem Vorstande einzureihen und ver- bleiben in der Verwahrung der Gesellschaft.

Ohne s@&riftlihe Vollmaht können vertreten werden : Pandelsfirmen, Aktiengesellshaften, Kom- manditgesellschaften, Gesellshaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Geno enschaften, sowie Pflegebefoblene dur einen threr geseßlichen Vertreter.

Die Prüfung der Vollmachten und der Vertretungs- b:rechtigung steht dem 7 lande zu.

Is Vorsitz.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsißende des Aufsichtsrathes, in dessen Behinderung sein Stellvertreter und in Behinderung beider das den Lebensjahren nah älteste anwesende Mitglied des Auffichtsraths. Jst keine dieser Personen zur Ueber- nahme des Vorsites bereit, so wählt die Versamm- lung einen Vorsizenden.

Der Vorsizende leitet die Verhandlungen, seßt den Abstimmungsmodus fest und ernennt im Be- darfsfalle die Stimmzähler. Er kann die Neihen- folge der Gegenstände der Tagesordnung auch ab- weihend von der Nus bestimmen.

Beschlußfassung.

Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit niht durch Geseß oder nachstehend anderes bestimmt wird.

Beschlüsse über folgende Gegenstände bedürfen einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen : 1) Aenderung des Gef-llschaftsvertrages, 2) Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, 3) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsraths und des Borstands, 4) Auflöfung der Gesellschaft, 5) Veräußerung des Gefellshaftsvermözers im Ganzen.

Zu den Beschlüssen über die Gegenstände zu 4 und 5 ifft außerdem erforderli, daß in der General- versammlung mindestens zwei Dritttheile des Grund- kapitals vertreten sind. g

28.

¡ Wahlen.

Bei Wablen muß mehr als die Hälfte der abge- gebenen Stimmen sich auf einen Kandidaten ver- einigen. Jt dies nicht der Fall und ergiebt ih auch niht Stimmengleichheit, so hat eine zweite Ab- stimmung stattzufinden, bei welcher nur unter den beiden Kandidaten zu wählen ift, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Im Falle der Stimmen- gleihheit bei einer der Abstimmungen entscheidet das L008.

Vilanz und DROAR ns Verlustrechnung.

_ Vilanz-Vorlage.

Das Geschäftsjahr ist tas Kalenderjahr. Der Vorstand hat in den ersten sech8 Monaten des Geschäftsjahrs für das verflossene Geschäftéjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrehnung sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Bank entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrath und mit defsen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.

8 30. Vilanz-Aufftellung.

Die Jahresbilanz wird nah den geseßlihen Be- ftimmungen aufgestellt und hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten :

a. unter den Aktiven :

l) die Gesammtbeträge der zur Deckuna der Hypothekenpfandbriefe, Kommunal - Oblis- gationen und Kleinbahnen - Obligationen bestimmten Darlehnsforderungen und Werthpaptere ; die Gesammtbeträge der rückständigen Zinsen von Hypotheken-, Kommunal- und Klein- bahnen- Darlehen ; den Gefsammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werthes der Bankgebäude; die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren unter gesonderter Angabe des Betrages der eigenen Hypothekenpfandbriefe, Kommunal- Obligationen und Kleinbahnen - Obli- gationen;

9) den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften ;

6) den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;

. unter den ille

1) den Gesammtbetrag der im Umlauf be- ndlichen Hypothekenpfandbriefe nah ihrem Nennwerth, bei verschiedenverzinslihen Hypothekenpfandbriefen den Gesammtbe- trag jeder dieser Gattungen ;

2) den Gesammtbetrag der im Umlauf be- ndlihen Kommunal-Obligationen nah hrem Nennwerth;

3) den Gejammtbetrag der im Umlauf be- findlihen Kleinbahnen-Obligationen nah threm Nennwerth;

4) den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zweck der Hinterlegung;

9) den Kapital-NReservefonds ;

) den außerordentlichen Reservefonds;

7) den T E

Disagio. Sind Schuldverschreibungen zu einem geringeren

Betrage als dem Nennwerth ausgegeben roorden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag auf- genommen werden, der vier Fünftbeilen des Minder- erlôfes gleichkommt; von dem Minderecl3s ift der Gewinn abzuziehen, den die Bank dur den Rük- kauf von SwHuldverschreibungen zu cinem aeringeren Betrage als dem Nennwerth erzielt hat. Der dem- gemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß Mens zu mindestens einem Viertheil abgeschrieben werden.

In keinem Jahre dürfen die nah den Vorschriften des Absazes 1 in die Bilanz aufgenommenen Aktiv- posten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Ueberschusses, den die Zinsen der zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Darlehns- forderungen für das Bilanzjahr ergeben, wenn von thnen die Zinsen der Schuldverschreibungen und außerdem ein Viertheil vom Hundert der Gesammt- summe der Darlehnsforderungen abgezogen werden; auch dürfen die bezeihneten Aktivposten zusammen niht den Betrag des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz bestimmten Reservefonds übersteigen.

Die durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen entstandenen Kosten, mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen, sind ihrem vollen Betrage nah zu Lasten des Jahres zu ver- rechnen, in welhem sie entstanden sind.

Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Darlehnss{uldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen niht in die Aktiven der Bilanz auf- genommen werden. 8 39

Agio.

Sind Schuldverschreibungen zu einem höheren Betrage als dem Nennwerth ausgegeben worden und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Schuld- verschreibungen jederzeit zurückzuzahlen, so ift der Mehrerlô3, soweit er den Betrag von eins vom Hundert des Nennwerthes übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche dié Rückzahlung der Schuldverschreibungen ausgeshlossen ift, alljährlih nur zu einem der Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung if aus- geshlossen, so lange ein Mindererlös der im 8 31 Abs. 1 bezeihneten Art als Aktivposten in der Bilanz steht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses fo- wie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Schuldverschreibungen zu einem den Nennwerth übersteigenden Betrage ent- standen ift, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden,

8 33. Gewinn- uud Verluftrechuung.

In der Gewinn- und Verlustrechnung {ind in ge- trennten Postèn namentlich die Gesammtbeträge der in dem Geschäftsjahre von der Bank verdienten Darlehnszinsen, Darlehnsprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Darlehnss{huldner sowie der wesammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der De zu entrihtenden Schuldverschreibungszinsen an- zugeben.

8 34. Veröffentlichung.

Nach der Genehmigung durþ die Generalversamm- lung ist die Bilanz fowie die Gewinn- und Verlust- rechnung unverzüglih dur den Vorstand im Deutschen Reichs-Anzeiger bekannt zu machen.

Geschäftsbericht. S 35

_ Inhalt. In dem Geschäftsbericht sind ersihtlih zu machen:

1) Die Zahl der zur Deckung der Hypotheken- pfandbriefe bestimmten Hypotheken und deren Vertheilung nah ihrer Höhe in Stufen von hunderttaufead Mark;

2) die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirthschaftlihen und auf sfolhe an anderen Gruntstücken, auf Amortisations- hypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Baupläten und an unfertigen noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen ; die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangsverwaltungen, welche in dem Geschäftsjahre auf Antrag der Bank bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Ge- \häftsjahre bewirkten Zwangsversteigerungen und Zwangösverwaltungen, an welchen die Bank sonst betheiligt war; die Zabl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäftsjahres Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen, sowie der (Sesammtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder Ge- winne, welche sich bei dem Wiederverkauf übernommener Grundstücke ergeben haben; die Jahre, aus welchen die Nüstände auf die von den Hypothekenshuldnern zu entrihtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesammtbetrag der Nückstände eines jeden Jahres; der Gesammtbetrag der im Geschäftsjahre er- folgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nah den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen; die Beschränkungen, welchen sich die Bank hin- sihtlich der Rückzahlung der Hypotheken- pfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach e ugt Gattungen der Hypothekenpfand- riefe; der Mehrerlö8 und der Mindererlö8, welche in dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen zu einem höheren oder geringeren Betrage als dem Nennwerth ent- standen sind; die Gesammtbeträge jeder der im § 54 ge- dachten drei Arten von Kleinbahnen-Darlehen, soweit dieselben zur Deckung von Kleinbahnen- Vbligationen verwendet sind.

Die unter Nr. 3 bis 5 bezeihneten Angaben sind etrennt nah landwirthschaftlichen und anderen Grund- ftüden und nah den Hauptgebieten zu machen, auf welche sih die Geschäftsthätigkeit erstreckt, Reingewinn. § 36. Vertheilung.

Nah Genehmigung der Jahresbilanz dur die

Generalversammlung wird der Reingewinn wie folgt

vertheilt.

a, fünf vom Hundert an den Kapital-Reserve- fonds, folange derselbe den zehnten Theil des Grundkapitals nicht überschreitet ;

b, fünf vom Hundert an den außerordentlichen Reservefonds, sofern die Generalversammlung

nicht anderes beschließt;

c, eine etwaige Zuweisung an den Pensions- Reservefonds; d. der vertragsmäßige Antheil am Jahresrein- gewinn an die Mitglieder des Vorttandes; " 0. zehn vom Hundert des Reingewinnes, welcher nah Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrages von vier vom Hundert des ein- gezahlten Grundfapitals verbleibt, als Ver- gütung an den Aufsichtsrath; die Vertheilung an die einzelnen Mitglieder regelt der Auf- sihtsrath; der Rest als Gewinnantheil an die Aktionäre, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. Bei dem Gewinnantheil des Auf- fihtsrathes und der Vorstandsmitglieder is nur der nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und NRüdcklagen verbleibende Reingewinn zu berüdsihtigen. Meseane tons,

Kapitalreserve.

Der Kapital-NReservefonds dient zur Deckung eines

ch etwa aus der Bilanz ergebenden Verlustes. In diesen Reservefends is außer dem im § 36 unter a. erwähnten Theil des Reingewinnes der Betrag ein- zustellen, welher bei einer Erhöhung des Grund- kapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag über diesen hinaus nah Abzug der dur die Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten erzielt wird. 8 38

Außerordeutliche Reserve.

Der außerordentlihe Reservefonds kann zur Deckung eintretender Schäden, zur Ergänzung der Jahresgewinnaniheile und zur Bestreitung von Aus- gaben jeder Art verwandt werden.

Ueber Verwendungen aus diesen Fonds beschließt r Aufsichtsrath in Gemeinschaft mit dem Vor-

ande.

In diesen Reservefonds sind außer dem im S 36 unter þ. erwähnten Theil des Reingewinns ein- zustellen:

a. die nah § 11 verfallenen Gewinnantheile, b, diejenigen Beträge, welche zur Deckung schon bekannter oder muthmaßliher Schäden zurück- __ geftellt werden, ¿. etwaige vesondere Zuweisungen nah Beschluß der Oa Pensfions- Reserve.

Der Pensions-Refervefonds dient zur Gewährung von Pensionen und Unterstüßungen an Angestellte der Bank und deren Hinterbliebene.

Verwendungen aus diesem Fonds erfolgen auf Grund einer vom Vorstand und Aufsichtsrath zu er- lafsenden Pensions-Ordnunag.

40. Verwaltung der Reserven.

Die Reservefonds werden nicht abgesondert ver- waltet, sondern gehören zum werbenden Vermögen der Bank.

BAOE T SRIIOMeS,

: i Allgemeines.

Die Beleihung von Grundstücken is der Negel nah nur zur ersten Stelle zulässig.

Beleihungen von weniger als dreitausend Mark werden niht gewährt.

8 42, Arteu der Darlehen. Die Bank gewährt: a, kündbare, in ungetrennter Summe oder in Raten rückzahlbare Darlehen ; b. unkündbare, durch Jahresleistungen zu tilgende Amortisations-Darlehen. 8 43, j Gewährung der Valuta.

Die Darlehen werden in der Regel in Geld ges währt. Die Gewährung von Darlehen in Hypyo- thekenpfandbriefen der Bank if nur mit ausdrück- licher Zustimmung des Schuldners zulässig. Jn diesem Falle ist dem Schuldner urkundlih das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach feiner Wahl in Geld oder Hypothekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nah dem Neunwerthe zu bewirken. Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlihen Fest- stellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu der- jelben Gattung gehörig.

8 44, Grundzüge der Bedingungen.

Die Grundiüge der Bedingungen für die bypo- thekarishen Darlehen sind vom Vorstande mit Zu- stimmung des Aufsichtsrathes festzustellen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In den Bedingungen ist namentlih zu bestimmen, wele Nachtheile den Schuldner bei nit rehtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen.

8 45, Prospekte und Anutragsformulare.

In den von der Bank verwendeten Darlehns- prospekten und Antragsformularen sind alle Be- stimmungen über die Act der Auszahlung der Dar- lehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.

8 46. Kündigung.

Dem Schuldner if urkundlih das Recht einzu- räumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen.

Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehns, im Falle der Auszahlung in Theilbeträgen mit der leßten Zahlung; wird na der Auszahlung des Darlehns eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.

Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welhe die Bank kündigen kann, au die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten.

Soweit es nah diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Reht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sh die Bank eine Nückzahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der And ans niht ausbedingen.

Vorzeitige Rückforderung.

Im Falle einer Verschlehterung des beliehenen

Grunds\tücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirth- schaftlihes Verfahren des Dele niht zu Grunde liegt, finden zu Gunsten der Bank die Vorschriften der §S 1133, 1135 des Bürgerlichen Geseßbuches über das Recht des Gläubicers auf sofortige Be- friedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrages Anwendung, für welchen in dem ver- minderten Werthe des Grundstücks nit mehr die nah dem Geseß oder dem Gesellshaft3vertrage erforderliche Deckung vorhanden ist, Ueber diesen Betrag hinaus darf sih die Bank für den Fall etner Verminderung des Werthes des Grundstücks das Necht, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, niht ausbedingen.

Die Bank darf sih für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks veräußert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nah Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren als die ihr geseßlih fiebenben e auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbe-

alten.

Es darf nit bedungen werden, daß die Bank im oos threr Auflösung die vorzeitige Nükzahlung der

ypothek verlangen E 4

48. Amortisations-Hypotheken.

Bei Amortisations-Hypotheken darf die Jahres- leistung des Schuldners nur -die bedungenen Zinsen und den Tilgungöbeitrag enthalten. Der eginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeshoben werden. t in einem solchen Falle infolge der Hinausschiebung der Amortisation E den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ift dieser in der Darlehnsurkunde ersihtlich zu machen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinfen von keinem höheren Betrage als von dem für den Shluß des Vorjahres sih ergebenden Restkapital berehnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ift zur Ls zu verwenden.

Rückforderung von Amortisations-Hypotheken.

Bei Amortisations-Hypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsreht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Necht ein- râumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.

§ 50. Theilrückzahlungen.

Das Recht des Schuldners zur theilweisen Nük- zahlung der Hypothek Tann bei Amortisations- Hypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braudt, wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet is, die Tilgungszeit unter Bei- behaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Resftkapitals erreiht und der Schuldner verlangt, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit berabgeseßt werden ; in diesem Falle darf bei Hypotheken an landwirth- schaftlichen Grundstücken, welche als Deckung von DVypothekenpfandbriefen dienen, der jährliche Tilgungs- beitrag weniger als ein Viertheil vom Hundert des ursprünglihen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungéplan aufzustellen.

Die Bark darf sih von der Verpflichtung, in An- sehung des amortifierten Betrages die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Lösung der Hypothek oder der Herstellung eines Theil-Hypotheken- briefes nah den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nit befreien.

S 5L : Amortisationsfonds.

Die Bank hat nah Veröffentlihung der Jahres- bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor- jahres amortisiert war.

8 52. 2 Pfandbrief-Hypotheken.

Für die zur Deckung von Hypotheken fandbriefen dienenden Hypotheken gelten folgende besondere Be» stimmungen :

Die Werthermittelung der zu beleihenden Grund- stüde erfolgt nah einer vom Vorstande mit Zu- ftimmung des Aufsichtsraths zu erlassenden An- ung, welche der Genehmigung der Aufsichtsbehörde edarf.

Die Beleihung darf die ersten drei Fünftbeile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Falls die Zentralbehörde eines Bundesstaates die Beleihung landwirthschaftliher Grundstücke in dem Gebiet des Bundesftaates oder in Theilen diefes Gebiets bis zu zwei Dritttheilen des Werthes gestattet, kann die Beleihung bis zu dieser Grenze erfolgen. Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundftüdcks darf den dur sorgfältige Ermittelun festgestellten Verkaufswerth niht übersteigen. ei der Fest- stellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berüdsihtigen, welchen das Grundftück bei ordnungs- mäßiger irthshaft jedem Besißer nahhaltig ge- währen kann. i Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durhch eine öffeatlihe Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschäßt werden, und der Bundesrath bestimmt, daß der bei der Beleihung angenommene Werth au den dur eine solche Abshätzung fest- gestellten Werth niht übersteigen darf, ift diese ordnung maßgebend.

Aman L Dantehön.

Art der Darlehen, Die Bank gewährt niht hypothekarishe Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts innerhalb des Deutschen Reihs oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung dur eine solche Körperschaft. Auf die Kommunal-Darlehen finden die §8 41 Absaß 2 und 42 entsprehende Anwendung,

Kleinbahnen- Darleheu, 54,

Art der Darlehen. Die Bank gewährt Darlehen an Kleinbahn-Unter- nehmungen innerbalb des Deutschen Reiches: 1) obne Verpfändung der Bahn: in Höhe eines Kapitals, für welches durch eine Me Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle währleistung über-

nommen ist;