N E a I E E I
=
Tze E
E N
Deutscher Reichs
F
und
“Anzeiger
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.
4 LAS u M
M 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung anz; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition |
| Einzelne Nummern kosten 25 He.
|
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 y, ] Ln Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 », Lk Inserate nimmt au: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Verlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32. |
Q Bob
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
dem Bürgermeister a. D. Hugo Haumann zu Lippstadt, dem Fabiikbesißger Hermann Franken zu Schalke im Kreise Gelsenkirhen und dem Baurath a. D. Friedrich Graeber zu Bielefeld den Nothcn Adler-Orden vierter Klasse,
dem Geheimen Archivrath Dr. phil. Harleß zu Düsseldorf den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse,
den Provinzial-Chaussee:-Aufschern Ferdinand Düring zu Myslencinek im Landkreise Bromberg und August Döring zu Kazmierz im Kreise Samter, dem Gutsvogt Wilhelm Pudewill zu Großdorf im Kreise Birnbaum, dem Kutscher August Hohm zu Gorzyn desselben Kreises und dem Chaussee- arbeiter Wilhelm Gluschke zu Meseriß das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie
dem Färbermeister Adolf Günther zu Mehlsack im Ls Braunsberg die Rettungs-Medaille am Bande zu ver- eLgen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : _ den Marine - Auditeur Oelker unter Beilegung des Charakters als Justizrath mit der geseßlichen Pension in den Ruhestand zu verseßen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst gerubt: dem Rendanten Flauder zu Straßburg die nahgesuht: Entlassung aus dem Dinste des Neichslandes Elsaß-Lothringen mit Pension unter Verleihung des Charakters als Kaiserlicher Rechnungsrath zu ertheilen.
Dem Königlih ‘spanischen Honorar - Konsul Walter Sobernheim in Berlin, dessen Umtsbezirk die Provinzen Brandenburg und Posen, den Regierungsbezirk Magdeburg und das Herzogthum Anhalt umfaßt, ist namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
Velanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallversiherungs- pflihtiger Betricbe.
Vom 1. Oktober 1900.
Nach 8 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesches vom 30. Juni 1900 (Reichs-Geschblatt Seite 573) hat jeder Unter- nehmer eines unter die 88 1 oder 2 dicses Gesetzes fallenden, bisher der reichsgescßlihen Unfallv rsicherung nicht urterstellten Betriebes binnen einer vom Neichs - Versicherungsamt zu be- stimmenden Frist dea jetzt versicherußgspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegensiandes und der Art desselben sowie der Zahl der dur(hschniitlich darin beschäftigten versicherungs- pflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit
bis zum E 15, November 1900 einschließlich sestg eseßt.
Für die nit angemeldeten Betriebe hat die untere Ver- waltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Ver- hältnisse zu ergänzen; dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. :
Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Ver- waltungsbehöcden im Sinne des Gesehes anzusehen sind, wird von den Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlih bekannt gemacht.
Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die bei- gefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 1. Oktober 1900.
Das Reichs-Versicherungsamt. Gaebel.
AUTELb un g,
betreffend die Anmeldung unfallversiherungs- pflihtiger Betriebe. (S 85 des Gewerbe-Unfallversiherungsgesehes vom 380. Juni 1900.)
1) Die Anmeldepflicht erstreckt sih auf die bisher der
reichsgeseßlichen Unfallversiherung nicht unterstellten, dur die
1 und 2 des Géewerbe-Unfalldersicherungege/eßes vom
. Zuni 1900 für cersherungsoslitia erklärten Betriebe. ee rige sind anzumelden, soweit d
der Versicherungspfliht unterworfen sind:
ese Betriebe nicht bereits -
Ba
a, die gewaiblihen Brauereien,
h. die Gewecbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlosser- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterpußer- und das Fleishergewerbe,
C. die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,
d, die Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Jnhaber im Handelsregister cin- getragen steht, verbunden sind,
6. Betriebe jeder Art, für welche durh thierishe Kraft bewegte Triebwerke nit bloß vorübergehend zur Anwendung kommen.
2) Als „gewerbliche“ Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte beslimmt sind, ohne Nücksiht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Biers (ob obergährig oder untergährig).
3) Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein ve1sicherungspflichtig, auh wenn sie nur hand- werksmäßig — mit oder ohne Werkstatt — betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.
4) Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe : insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sih auf die Schlahtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken.
5) Die gewerbsmäßigen Lagereibetricbe unterliegen — im Gegensaß zu dem bisherigen Rechtszustande — der Versiche- rungspfliht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder theilweise unter freiem Himmel stattfindet
6) Die. Vorausscßung füc die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1d angeführten Lagerungs-, Holzfällungs- und Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden sind, und daß der Fnhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden od-r Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübtcn Betriebe jener Art von der Versicherungépfliht ausgenommen, sofern sie nicht Theile eines anderen versiherungspflihtigen Betriebes sind.
7) Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der leßterwähnten Vorschrift ist nicht anzunehmen wenn Waaren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlih gelagert werden.
8) Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben“ kommt es nicht darauf an, ob die Be- förderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gleichgültig. Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von Waaren an die Kunden verwendeten Fyhrwerksbetriebe.
9) Während bisher der Versicherungspflickt nur diejenigen Betriebe unterstanden, in dencn Dampfkessel oder durch ele- mentare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur An- wendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch thierische Kraft bewegtes Tricbwerk, um den Betrieb den „Fabriken“ glei zu stellen und damit dessen Versicherungspfl!cht zu be- gründen,
10) Nicht versicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betrieb-, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter 2. gelten aber auch Familienangehörige des Unternehmers, die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin 2c. ihres Ehemannes angesehen werdin kann.
[1) Zur Anmeldung verpflichtet ifi der Unternehmer des Betriebes oder sein geseßliher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjezige, für dessen Nehnung der Betrieb erfolgt.
Sind mehrere Unternehmer e:nes Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Dur die An- meldung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt.
: Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juriftishe Person ist.
12) Die unter das neue Geseh fällenden Betriebe sind dann niht anzumelden, wenn sie bisher bereits versicherungs- pflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungspflicht aber durh das neue Gesez weiter ausgedehnt worden ist, g D. Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglih ihrer Bauschlofser- arbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jeßt ¿n ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.
Desgleichen sind nicht anzumelden solhe Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirthschaft sich darstellen und bei einer landwirthschaftlihen Berufsgenossenschaft bereits verge sind.
13) Jn der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestand- theile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die [EER In p ba anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.
14) Jn der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchscnittlih beschäftigten cel erungtoslictigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben nländer oder Aus- länder, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn find, ob sie dauernd oder vorübergehend beshäftigt werden. Be-
—H
1900.
triebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann ver- siherungspflihtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten au Tantièmen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn au nur gewohnheits- mäßig, gewährt werden und ganz oder theilweise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten.
15) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte
Zeit des Jahres arbeiten, ift die anzumeldende „durhschnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Vetriebes ergiebt.
16) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen Per-
sonen anzumelden, welhe im Vetriebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (Werkstätte 2c.) erfolgt.
17) Für die Anmeldung wird die Benugung des nach-
stchenden Formulars empfohlen.
18) Jst cin Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb
anzumelden habe oder nit, so wird er gut thun, die Anmel- dung zu bewirken, um den aus der Ntchtanmeldung eines verflcherungspflihtigen Betriebes sich ergebenden Na theilen zu entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte „Bemerkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt.
19) Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nah der
vom Reichs-Versicherungsämt erlassenen Bekanytmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 ein- shließlich zu bewirken if, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durh Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.
Formular für die Anmeldung.
Slaat. .. . .. Watte Kreis (Amt)
. . Gemeinde- (Guts-) Bezirk Straße
Wed U
an die untere Verwaltungsbehbörde auf Grund des § 35
des Gewerbe-Unfallversiherungsgesehßes vom 30. Juni 1900.
_— _— ————
; Zahl der Bemerkurgen egen Pte Ai Der «Eme Gen, e 5 Trt durch{chiitilich] (Insbrsonovere
Name 3 des Lescäftigten [Angabe, ob bereits
des
B L j g e M ey - . , Unternehmers des Be- versiherunçs- | Mitglied einer
ries Be- X fish 4 (Firma). teivi 5 «) [triebes**)] rflictigen Beruf2genossen- 1 A E RAO Perfonen. chaft).
4 5
e, DEN *) 3. B. „Schmiedes- und S@lofsergewerbe*.
s E
BefanntmaGchung.
Erweiterung des Fernsprechverkehrs. Der Fernsprechverkehr zwischen Berlin und Fordon,
Berlin C., den 29. September 1900. Kaiserliche f Ec
Wabner.
Der im Jahre 1867 in Appledore (Devon) aus Holz
erbaute, bisher unter britisher Flagge gefahrene Schooner e Bispham“ von 113,11 Registertons Netto - Roumgehalt hat durch den Uebergang in das ausscließliche Eigenthum des deutschen Reichsangehörigen Theodor rd inrih_ Schiff in Hamburg unter dem Namen „Margarethe das Recht zur Führung der deutschen Flagge elangt L Schiffe, für welches der Eigenthümer Hamburg als 4 g hafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlichen Vize-Konsulat in Harwih unter dem 6. September d. J. ein Flaggen- zeugniß ertheilt worden. : N
4%
zur *
64 (Unters@rift des zur Anmeldung Verpflichteten?"
] L e Bei méhreren Betriebazweigen ift der Hauptbetrieb zu unterstreihä@ s « # Danddbetrzteb", oder „Vetrieb mit thierischer Kraft". “4
Kröpelin, Reeß (Kr. Arnswalde), Röbel, Schlutup, Schwaan, Steinheim (Westf.) und Velgast isl eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnlihes Gespräch bis Dauer von 3 Minuten beträgt je 1 D
4.20