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grundsäßlihen Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung abweichen, so ist die Sache zur Eatscheidung an den erweiterten Senat zu verweisen. Jn dem Verweisungsbeschluß ist die grundsäßlihe Rechtsfrage, in der von einer früheren Ent- scheidung abgewichen werden soll, zu bezeihnen Der erweiterte Senat entscheidet in der im § 17 des Gesehes, betreffend die Abänderung der Unfallversiherungsgeseße, angegebenen Be- seßung mit elf Personen cinschließlih des Vorsißenden.
S 24
Zu den Sigzungen des eriveiterten Senats sind zwei vom Bundesrath gewählte Mitglieder abwechselnd nah der im S 17 Abs. 3 bestimmten Reihenfolge zu berufen. An Stelle eines solchen Mitglieds ist ein ständiges Mitglied nur dann zuzuzichen, wenn die vom Bundesrath gewählten Mitglieder sämmtlich behindert sind.
Im übrigen bezeichnet der Präsident vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer die Mitglieder des erweiterten Senats. Für jedes dieser Mitglieder is mindestens je ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestimmen, welche im Falle der Behinderung in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung einzutreten Haben.
Der verweisende Senat hat eines seiner Mitglieder zu bezeichnen, welhes für die Entscheidung der Sache als Bei- sißer in den erweiterten Senat eintritt, falls es diesem nicht ohnehin angehört. Von den Mitgliedern des erweiterten Senats scheidet alsdann der nah dem Dienstalter im Reichs- Versicherungsamt Jüngere von derjenigen Gruppe, welcher das von dem verweisenden Senat entsandte Mitglied angehört, für die Entscheidung dieser Sache aus; bei den von dem Bundesrath gewählten Mitgliedern ist die im § 17 Abs. 3 bestimmte Reihenfolge umgekehrt zur Anwendung zu bringen.
8 25.
Sind der Direktor der Abtheilung oder der zuständige Vorsißende eines Senats und der Berichterstatter überein- stimmend der Ansicht, daß einer der Fälle vorliegt, welche nah S 16 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Un fallversiherungsgeseße, oder nach § 110 Abs. 2 des Fnvaliden- versicherungsgeseßes durch einen Beshlußsenat von drei Mit-
gliedern einshlicßlih des Vorsißenden zu erledigen sind, so ist diesem Senat die Sache durch Verfügung zur Beschlußfassung zu überweisen. Die Ausfertigung des Beschlusses wird von dem den Vorsitz führenden ständigen Mitgliede vollzogen. S 26. Die 88 20 bis 25 finden bei Verhandlungen und Ent cheidungen über die Wiedexaufnahme des Verfahrens gemäß 84. des Gewerbe-Unfallversicherungs8geseßes, Z 90 des Unfall- rsicherungsgeseßes für Land- und Forstwirthschaft, Z 88 des See-Unfalloersiherungsgeseßes und § 119 des FJnvaliden- versicherungsgeseßes Anwendung. SOAT Der Präsident seßt unbeschadet des Z 24 für bestimmte Zeitabschnitte — in der Regel vierteljährlich im voraus die Neihenfolge fest, in welcher die nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts zu den Spruchsizungen ein- berufen werden. Die Einberufung soll in der Regel mindestens zwei ¿i vor der Sißung erfolgen. Die Einverufung darf nur aus zwingenden Gründen, die uf Erfordern glaubhaft zu machen sind, abgelehnt werden
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Of i einer Entscheidung verschiedene Art in Betracht kommen (Z 73 Abj. 2, ZS Gewerbe-UnfaÜversicherungsgesches, Z 7 des Unfallversicherungsge S 78 Ab). 2, d G6, gesetzes) }
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Die Schriftsäßze rüsten? entweder von den Betheiligten selbst oder von ihren geseßlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmaht muß schriftli ertheilt werden. Ehegatten, Verwandte der auf- steigenden Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie können auh ohne schriftäihe Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden.
Das RNeichs-Versicherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, welhe das mündlihe Verhandeln vor Gericht geshäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vorschrift findet feine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durh Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist.
8 32.
Die 88 17, 18 finden Anwendung.
In einfacheren Fällen des § 116, § 124 Abs. 3 des Gewerbe-Unfallversicherungsgeseßes, § 124, § 130 Abs. 3 des
Unfallversicherunagsgeseßes für Land- und Forstwirthschaft, S 192 Abs. 1, §8 126 Abs. 3 des See-Unfallversiherungs- geseßzes kann von den Vorschriften des Z 30 sowie von der 2) abgesehen werden.
Beifügung einer Abschrift (Z 29 Abs. Besondere Vorschriften für Rekurse und Revisionen.
C 99
J 99.
Die Entscheidung auf Rekurse und Revisionen erfolgt, von den in den 88 2, 45, 46 bezeihneten Ausnahmen abgesehen, auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Reichs - Ver- siherungsamt. Die Betheiligten werden mittels ein- geschriebenen Briefes von dem Termine mit dem Bemerken in Kenntniß gescht, daß im Falle ihres Ausbleibens nah Lage der Akten werde entschieden werden. Hält das Reichs- Versicherungsamt das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß aus seinem Nicht- erscheinen ungünstige Schlüsse für jeinen Anspruch gezogen werden können.
Das Schiedsgericht hat auf Erfordern des Reich3-Ver- sicherungsamts bei Uebersendung der Akten eine Abschrift des angefochtenen Urtheils beizufügen.
Vor dem Termine hat der Berichterstatter einen schrift- lihen Bericht nebst Gutachten, Mitberichterstatter ein
shriftlihes Gutachten vorzulegen
’ivilprozeßordnung
Ablehnung der Richter finden auf wrechende Anwendung.
ch entscheidet der Senat durch
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Ueber das Ablehnungsgesu Beschluß.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentliher Sißung. Die Oeffentlichkeit kann durch einen 1 entlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn dies qus Gründen d öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angeme}jen achtet wird.
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nah in der durch Aushang vor dem Sißungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.
Q 00 Die mündliche Verhandlung begtnnt mil Y J
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die erschienenen Bethel n zu horen.
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Bei den Entscheidungen, die auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen diese Verhandlung stattgefunden hat.
8 42.
Der Vorsißende verkündet das Ergebniß der Berathung in öffentliher Sißung. Die Verkündung kann auf cine spätere Siyung vertagt werden; diese soll in der Regel binnen einer Woche stattfinden.
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen ge- halicn, so erfolgt sie durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Jnhalts. ,
Dem Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidung Rekurs oder Revision eingelegt war, ist Abschrift des Urtheils zu er- theilen. i
S 43 D 1 . « O C, G ” p Ï
Die Urtheile werden nebst Gründen von den Bericht- erstattern entworfen und in der Urschrift von dem Vorsißenden den Berichterstattern und einem anderen Mitgliede, das an der Urtheilssprehung theilgenommen hat, unterzeihnet. Jm Falle der Behinderung des Vorsißenden erfolgt die Unterzeihnung durch das älteste mitwirkende ständige Mitglied. '
S 44.
Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, namentli aufzuführen, auch ist der Sißungstag zu bezeichnen, an dem die Entscheidung erfolgt ist. :
Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueber- {rift versehen:
„Jm Namen des Reichs.“
Sie enthalten neben dem Siegel des Reicht-Versicherungs amts die Schlußformel:
„Urkundlich untex Siegel und Unterschrift.“ „Das Reichs - Versicherungsamt.“
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorfißenden, im F seiner Behinderung durch das dem Dienstalter nah ältest ständige Mitglied des Reichs-Versiherungsamts, welches bei der Entscheidung mitgewirkt hat.
S 45.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urtheile ind jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen.
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsizenden und den Mitgliedern des Senats, die das Urtheil unterzeichnet haben, erlassen ; er wird auf der Urschrift des Urtheils und den Ausfertigungen vermerkt
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Q O.
Renn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt bei der Eatscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen
Ueber diesen Antrag kann ohne vorgängi Verhandlung entschieden werden, soweit
tebenanspruch oder um den Kostenpunkt gänzungsbeshluß wird der Urschrift Ausfertigungen vermerkt.
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Diese ‘Verordnung tritt am 1. November 1900 in
Mit demselben Zeitpunkte verlieren die Verordnungen, be- treffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, vom 5. August 1885 (Reichs- Geseßbl. S. 205) und 13. November 1887 (Neichs-Geseßbl. S. 523) sowie die Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs- amts in den Angelegenheiten der Jnvalidenversiherung , vom 6. Dezember 1899 (Reichs-Geseßbl. S. 687) ihre Geltung.
Die erstmalige Bestimmung der Mitglieder des erweiterten Senats (8 24 Abs. 2) gilt für die Zeit bis zum 31. Dezember 1901.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift | und beigedrucktem Kaiserlichen Fnstegel. | Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 19. Dfktober 1900.
i S) Wi ilhelm. Graf von Posadowsky.
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Nr. 45 des „Centralblatts für das Deutsche Reich“, erausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 19. Oktober, hat
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folgenden Inhalt: 1) Konsulatwesen: Ernennung; —
zur Vornahme von Zivklftandsäkten; — Entlaffung, — 2) Allee Verwaltungosachen: Gehaltszablung ‘an die etatsmäßigen Beamten des Reichs-Militärgerihts. — 3) Zoll- und Steuerwesen: Notierun der Terminpreise oder Preise für Zeitgeshäfte für Waaren an fie ländishen Börsen. — 4) Versicherungswesen: Bezug von Inbaliden- und Unfallrenten in ausländisen Grenzgebieten. — 5) Handels- und Gewerbewesen: Besreiung der für das ostasiatishe Erpeditions-Korps bestimmten Ae, der Anmeldung für die Statistik des Waarenverkehrs. — É olizeiwelen: Auêsweisung von Aus[lä
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