u L ZaRRE
Cork, in welcher das Haus ersucht wird, Maßregeln zu ergrei- fen, um die Haltung des von den katholischen Parlaments: Mit- gliedern geleisteten Eides, daß sie die protestantische Kirche we- der chwächen noch umfstürzen wollten, zu sichern. Jn einer langen Rede wies der Bischof nach, daß die Katholiken vor der ihnen bewilligten Emancipation vielfältig das Versprechen abge- geben, nichts zur Beeinträchtigung der herrschenden Kirche un- ternehmen zu wollen, indem er mehrere zu Gunsten jener Maß- regel an das Parlament gerichtete Bittschriften, so wie Erkläiun- gen des Herrn O’Connell, des katholischen Erzbischofs Pr. M'Hale undanderer angesehener Katholiken anführte, welche sämmtlich jene Bedingung eingegangen waren, so daß, wie der Bischof be- merkce, die Bewilligung der Emancipation als ein gegenseitiger Kontrakt E den Protestanten und Katholiken des Ver- einigten Königreichs anzusehen sey. Nun müsse man aber unter herrschender Kirche auch alle Rechte, Besizthümer und Pri- vilegien, welche der Sraat der Kirche gesichert habe, verstehen, und es sey eine Eidbrüchigkeit, wenn katholische Mitglieder den Eid, den sie beim Eintritt ins Parlament zu leisten hätten, so auslegten, als ob sie keine Verbindlichkeit, die zeitlichen Güter der Kirche unangetastet zu lassen, eingegangen wären. Der Red- ner erklärte dann, daß er die Worte, welche er im Jahre 1836 auf einer Rundreise durch seine Didcese an die Geistlichkeir gerichtet, und die Lord J. Russell zum Gegenstande einer Motion im Unterhause habe machen wollen, obgleich bis jelt nichts davon vernommen wor- den, aus innigster Ueberzeugung gesprochen habe, und daß er von denselben nicht das Geringste zurücfnehme; der edle Lord habe behauptet, es sey in diesen Worten eine Anklage gegen die Mitglieder des Unterhauses enthalten; allerdings jeyen sie gegen einige katholische Mitglieder des vocigen Hauses gerichtet gewesen, jedoh nicht gegen alle, denn es gebe auch ehrenwerthe Ausnahmen unter ihnen, es gebe Katholiken, die ihren Eid treu gehalten. Unter den Katholiken, von denen er (der Bi- schof) gesagt, daß sie sich des Verraths, durch Meineid nocl erschwert, s{uldig gemacht, habe er die Krländischen Agitato- ren verstanden, theils innerhalb, theils außerhalb des Parla- ments, die das Bestehen der herrschenden Kirche in Irland als eine Schmach für das Jrländische Volk bezeichneten. Er wolle nur die Doktoren Murray und M'Hale namhaft machen, von denen der Erstere 10 Pfd. zu Gunsten der von Herrn O’Connell zum Zweck der Zehnten-Abschaffung begrún- deten Association fubskribirt habe, einer Association, der alle fatholische Bischdfe Jrlands anzugehören schienen. Dann citirte der Bischof einige Reden der Herren O’Connell und Shiel, worin die gänzliche Abschaffung der Zehnten, als einer blutbe- flecéten Abgabe, und der Umsturz der herrschenden Kirche in Irland in Aussicht gestellt wird. „„Dies“/, sagte er, „äußerten Manner, die geshworen haben, daß sie nicht die Absicht hätten, die protestantische Kirche umzustürzen oder zu gefährden, und daß sie sih ihrer Macht und ihrer Privilegien nicht bedienen wellten, um die protestantische Religion zu s{chwächen. Will man dies etwa Haltung des Eides nennen? Jch würde nicht Namen angeführt haben, wenn das an einem anderen Ort beobachtete Verfahren mich nicht dazu gendthigt hätte. Herr O’Conneil behauptet, er sey durch seinen Eid nur verpflichtet , die Kirche in seiner legiólativen Eigenschaft nicht ju beeinträchtigen. Also unter eine jo erbärmliche Ausflucht will er sich retten, er will unrer der Bedingung eines Eides, daß er sih seiner Privile- gien nicht zum Umsturz der Kirche bedienen wolle, ins Parla- ment gelangen und doch alle seine Kräfte aufbieten, außerhalb desselben die Kirche umzustärzen. Kein vernünfciger Mann fännte ein solches Argument, daß der Eid sich nur auf das er- worbene besondere Privilegium beziehe, aufgestellt haben. An einer im Oktober 1835 vor den Wählern der Graf- \chafe Tipperary gehaltenen Rede \agte Herr Shiel, es sey zwar schon an sich ein großes Werk, das Peelsche Mi- nisterium zu sti rzen, aber es werde dadurch noch wichtiger, daß die Whigs sich verpflichtet hätten, dem Grundsaß der ‘Appro- priation der Kirchen - Einkünfte zu weltlichen Zwecken für alle Zeiceiu treu zu bleiben, was ein beispielloser Triumph für das Jrländische Volk jey- Hieraus würde hervorgehen, daß ein Kont: akt zwischen dem jeßigen Ministerium uad den Katholi- ken eingegangen worden, wodurch dasselbe sich verpflichtet hätte, diesen die Jrländische Kirche zu überantworten. J ch will dies dem Ministerium nicht Schuld geben, ich spreche hier nicht ge- gen die Mini!ter; aber das muß ich doch bemerklich machen, daß Herr Shiel kürzli von dem Ministerium einen großen Beweis des Vertrauens erhalten hat.’ Der Redner beschwerte sich dann über die Angriffe, die wegen seiner Aeuzerun- gea über die Katholiken von Seiten Lord J. Russell's und von Seiten des General - Prokurators gegen ihn gerichtet worden, und erklärte, er habe \chon früher namentlich über den General-Prokurator vor Ihren Herrlichkeiten Klage führen wols- len, aber einer seiner Freunde habe ihm gesagt, der gelehrte Herr sey hon von Lord Stanley im Unterhause deshalb derb gezüchtigt worden, worauf er (der Bischof) geantwortet: ¡Dex Arme, er hat sein Theil weg, und ih würde mich schämen, die Sache noch, weiter zu verfolgen. ‘‘ (Gelächter.) Er wolle daher nur noch sagen, daß es jenen beiden Herren in ihrer Stellung wenig gezieme, auf eine so chrenrührige Weise ber ihn herzuziehen , wie sich denn besonders Lord John Russell ihn zur Zielscheibe seines Wißes und Spot- tes ausersehen zu haben scheine, und sie sollten, wenn sie etwas gegen ihn vorzubringen hätten, es auf eine ofene Weise thun, von Angesicht zu Angesicht, oder lieber schweigen. Lord Melbourne bemerkte hierauf, er wolle sich nicht in die Angelegenheiten des anderen Parlamentshaujes mischen, aber er müsse erwähnen, daß Lord J. Russell die Anzeige einer Mo- tion in Betreff der Aeußerungen des sehr ehrwürdigen Prälas cen bloß deshalb gemacht, um dem Unterhause die Unangemes- senheit des Verfahrens, welches mit Bezug auf Herrn O'&Connell vorgeschlagen worden, deutlich vor Augen zu führen; weiter ver- folgen ¡volle derselbe die Sache nicht, die er nur als Warnung vor einem unweisen Verfahret gebraucht habe; daß übri- ens die Aeußerung des schr ehrwürdigen Prálaten eine Ver- ezung der Privilegien des Unterhauses gewesen, müsse dieser \elv| einräumen. er Bischof von Exeter: „„Nein , nein!“ Lord Melbourne: „Wenn der sehr ehrwürdige Prälat sich auch hinter die Ausflucht zurücfzieht, daß die Beschuldigung sich nicht auf das jeßige Parlament bezogen habe, so bleiben seine Worte immer eine Verlegung der Privilegien des Unter- hauses; der Unterschied ist bloß ein formeller.‘/ Der Minister behauptete dann, daß von einer Preisgebung der herrschenden Kirche in Jrland kein? Rede sey, und was die angebliche Eid- brüchigfeit der fatholischen Parlaments - Mitglieder betreffe, \o müzte der Bischof von Exeter erst beweisen, daß die Maßre- geln, welche jene Mitglieder vertheidigten , der protestantischen Kirche den Umsturz drohten; er wenigstens (Lord Melbourne) glaube das Gegentheil, und viele andere Protestanten seyen der: selben Meinung. Es sey überhaupt der Fehler aller Eide, daß
276
sie nicht so abzufassen seyen, daß fein Einwand dagegen erhoben werden könnte und keine verschiedenartige Auslegun derjelben möôglih wäre, und’ man müsse mehr auf die Ehre, Vaterlands- liebe und Grundsäße der fatholischen Parlaments - Mitglieder bauen, als auf irgend eine Art von Eid. Jn ähnlichem Sinne äußerte sich der Marquis von Clanricarde, wogegen sich der Grafvon Shrewsbury, Lord Wharncliffe und der Bischof von Llandaff in Uebercinstimmung mit dem Bischof von e aussprachen. Die Diskussion hatte übrigens gar fein
esustat.
Oberhaus. Sikzung vom 2. März. Lord Broug- A machte einige Bemerkungen in Betreff seiner früheren
eußerungen gegen das den Kreuzern an der Afrikanischen Küste bewilligte Kopfgeld für die ‘Aufbringung von Sklaven- \chiffen, — Aeußerungen, die unter den Marine-Offizieren gro- ßes Mißfallen erregt haben. Die Sache endete mit einigen das Benehmen Lord Brougham's tadelnden Bemerkungen Lord Melbourne's.
Unterhaus. Sihung vom 28. Februar. Nachdem Herr O’Connell den Verweis des Sprechers beantwortet hatte, erschien Herr Curry an der Barre des Hauses und sagte: „Als Präsident des zur Untersuchung der Londoner Wahlen ernannten Ausschusses bin ih beauftragt worden, dem Hause anzuzeigen, daß Herr Sanderson, Mitglied des Ausschusses, vor der Versammlung des Ausschusses mir mitgetheilt hat, day er bei den leßten Londoner Wahlen mitgestimmt (Gelächter), dies aber erst an jenem Morgen entdeckt habe. (Wiederholtes Gelächter). Jch sekte den Ausschuß sogleich davon in Kennt- niß, der auch seine Geschäfte bis morgen aufschob und mich beauftragte, dem Hause diese Anzeige zu machen.“ (Hört! hört!) Herr Sanderson erwiederte hierauf, er sche ein, daß er einige Erläuterungen über diesen Gegenstand geben müsse. „Es sind jeßt fast 12 Jahre her“, sagte er, „als ih zum ersten Male einen Sib in diesem Hause einnahm, und seitdem bin ich stets ein Wäh: ler der City von London gewesen. So geschah es, daß ich zur Zeit der City - Wahlen fast stets mit meiner eigenen Wahl in Colchester beschäftigt und daher verhindert war, meine Stim- me abzugeben, und ich saubte, dies sey auch bei der legten Wahl der Fall gewesen. (Lautes und anhaltendes Gelächter und Ruf: „Zur Ordnung!‘“) Als ich jedoch an jenem Morgen die Abstimmungs-Listen durchsah, da fand ich, daß ih bei der lel- ten Wahl wirklich mitgestimmt hatte. Fch theilte dies sogleich dem Präsidenten des Ausschusses mit, und ih bedaure sehr, daß meine Nachlässigkeit dem Hause Unannehmlichkeiten ver- ursacht hat. Jch versichere übrigens, daß der Jrrthum ganz absichtslos begangen wurde, und ih hoffe, daß keines der chren- werthen Mitglieder glauben wird, ich hätte irgend eine Absicht dabei gehabt. Was das Haus in Beziehung auf diesen Fall zu thun beabsichtigt, weiß ih nicht, indeß wünsche ich, daß man meinen Namen von der Liste des Ausschusses streiche.“/ Herr C. W Wynn meinte, das Haus werde gewiß den ungläcklichen JIrr- thum des ehrenwerthen Herren mit großem Bedauern verneh- men. Der Auéshuß sey offenbar gesekmäßig konstituirt und könne daher seine Arbeiten beginnen. Das Haus kdnne sich jedoch nicht in diese Angelegenheit mischen und dem Ausschusse keine Vorschristen ertheilen. Fúühle aber das ehrenwerthe Mit- glied, wie sehr natürlich, daß der Fall ein sehr unangenehmer sey, so kônne es ja von der Theilnahme an den Arbeiten des Ausschusses dispensirt werden. Lord John Russell stimmte dieser Ansicht vollkommen bei, worauf Herr Sanderson sich an die Tafel des Hauses begab und eine eidliche Versicherung seiner obigen Auésage abgab. Der Sprecher stellte sodann die Frage, ob Herr Sanderson von der Theilnahme an den Arbei- ten des Londoner Wahl- Ausschusses zu dispensiren sey, die be- jahend entschieden wurde.
Unterhaus. Sitzung vom 1. März. Nachdem Herr O'Connell seinen Antrag in Bezug auf den Qualifications- Eid bis auf nächsten Donnerstag und seine Motion in Betreff der Zusammensebung der Wahl - Ausschüsse bis auf nächsten Dienstag ausgesezt hatte, erhob sich Herr Hume und trug darauf an, daß die ganze Rede des Herrn O’Connell, welche dieser in der Kron- und Anker-Tavern gehalten und die an der Tafel des Hauses verlesen worden, gedruckt und in die Archive des Hauses niedergelegt werden solle, weil sonst das Verfahren des Hauses unbegreiflich sey und er widrigenfalls darguf an- tragen werde, auch die einzelnen Stellen jener Rede aus dem Protokoll zu streichen. Sollte Jemand einen Einwurf dagegen zu machen haben, so sey er bereit, ihm zu antworten. Der Sprecher bemerkte hierauf, daß, dem Gebrauche des Hauses gemáß, nur die von Lord Maid|ikone als anstößig bezeichneten Stellen gedruckt werden könnten, worauf Herr Hume an- zeigte, daß er seine Motion auf den Dienstag ansche, da er die Ueberzeugung hege, daß die ganze Rede in das Archiv nieder- gelegt werden müûsse. Jn dieser Sibung erhielt auch Lord John Russell die Erlaubniß, eine Bill in Bezug auf die Reform in den Assisen und Grafschafts - Gerichten, und Herr Mahony eine Bill, die Registrirung der Geburten, Todesfälle und Heirathen in Jrland betresfend, einbringen zu dürfen.
Unterhaus. Sibßung vom 2. März. Herr- Lang- dale brachte die Rede des Bischofs von Exeter gegen die fatho- lischen Mitglieder des Parlaments zur Sprache. Dies hatte jedoch weiter keine Folge, als daß die Nummer der „Morning Post‘, welche jene Rede enthält, auf die Tafeln des Hauses niedergelegt wurde. Dann verwandelte sich das Haus wieder in den Ausschuß über die Jrländische Armen-Bill.
London, 2. Márz. Es wird bemerkt, daß bei dem leßten Lever der Königin, auf welchem Herr O'Connell vorgestellt wurde, der Oheim der dnigin , Herzog von Sussex, auf den Agitator zugegangen sey und ihm freundlich die Hand ge- drùcft habe.
Der Prinz Karl von Capua, seine Gemahlin und ihr Sohn, der Francesco de Borbon genannt wird, haben ihren Aufent- halt vorlaufig in Meivart's Hotel, dem bekannten Absteige:Quar- tier fär Fremde von Rang, genommen.
Im Parlamente hatte die Meineids- Frage, die sich ei- gentlich darauf reduzirt, zu wissen, ob die Verleßung des Eides, sobald sie zur Förderung politischer Parteizwecke vorgenommen werde, auch als Meineid oder als eine Sache, die fich von selbst verstehe, zu betrachten sey, neue Nahrung gewonnen, da der Bischof von Exeter gestern im Oberhause zur Unterstüßung einer von ihm eingebrachten Petition aus Cork eine lange und heftige Rede gegen die katholischen Mitglieder des Parlaments hielt, denen er, wie schon bei fcúheren Gelegenheiten, nachzu- weisen suchte, daß sie bei ihren Abstimmungen in kirchlichen Angelegenheiten des von ihnen geleisteten Cides uneingedenk seyen, nichts zum Nachtheile der Kirche vorzunehmen. Die liberalen Blätter wollen darin, daß dieser Gegenstand gerade jet wieder im Oberhause zur Sprache gebracht worden, die
Absicht von Seiten der Tories erblicken, der Entscheidung des
Unterhauses gegen O'Connell ein noch größeres Gewicht jy, gcben und, unter dem Schute des gegen die karholischen M glieder des Unterhauses zu erregenden Unwillens , desto ung siórter die Maßnahmen zu verfolgen, welche getroffen worde um diese Hauprstüzen der liberalen Partei aus dem Par mente zu entfernen. Indcssen meinen diese Blätter, der Cf
ord-May9r wurde fr die Bewilligung der Guildhall zur tem- orairea Börse cine Dankf\agung votirt,
Dec Oberst-Lieutenant Fißzgerald, welcher eine Brigade der grit.schen Legion in Spanien kfommoadirte, ist zum Britischen » nsul auf den Balearischen Jaseln ernannt worden.
Der \tarke Schneefall hemmt p immer die Communica-
habe si den Absichten der Anordner dieses Pianes nicht ‘¿Minen in mehreren Theilen von England und Schottland. Be-
fonders günstig gezeigt; denn wolle man auch den Crwiedery
gen des Lord Melbourne und des Marquis von Cianri auf die Rede des Bischofs von Exeter, in denen sie ofen gethan, daß die Mitglieder des Parlamcnts, welche
dieses Instituts bezeichnet werden könnten, kein großes Ge
beilegen, so werde man doch nicht leugnen können, daß die 1 und Weise, in welcher das im Unterhause gegen O'Connell ej geleitete Verfahren zu Ende gebracht worden, weit davon ey
fernt, den Absichten der Tories gemäß, den Jrländischen
gliedern im Unterhause einen Makel anzuheften, nur dazu hi
getragen habe, das gute Recht, welches hie auf ihrer Seite ten, in ein noch helleres Licht zu stellen und den Kontrast
deutlicher zu machen, welcher zwischen der von dem Bischcf y Exeter und seinen Freunden erhobenen grundlosen Anklage uy der wehlbegründeten Beschwerde der liberalen Partei stattfin
der Beschwerde närtlich, daß die Torics, obgleich sie cidlich
sprochen, nach Recht und Gewissen in den Wahl - Aueschüss
zu entscheiden, zu deren Mitgliedern das Loos sie besti
dennoch bei ihren Entscheidungen über die streitigen Wahl
_-
feinen anderen Maßstab zum Grunde legten, als die F ob ein Liberaler oder ein Tory vor ihrem Forum stehe.
Um zu zeigen, wie es bei den Wahl - Ausschüssen zuz
bebt die Morning Chronicle neuerdings folgende
Fälle hervor: „Herr Sanderson fam von Colchester in em mit vier Pferden bespannten Wagen, uin bei der Wahl in
City von London für Herrn Horeley Palmer zu stimmen. nun deshalb gegen die Zulassung des Herrn Sanderson zu
Ausschusse, der diese Wahl prüfen sollte, der Einwand erhob wurde, daß derselbe für Herrn Palmer gestimmr habe, best
er dies und sagte, er sey bei der Abstimmung gar nicht it
Stadt gewesen, man ließ daher seinen Namen auf der Lisie d Herr Palmer, Bruder des He
Wahl - Ausschusses stehen. N Palmer, der eine Bittschrift gegen die Wahl i
dity eingereicht hatte, hegte ein solches Vertrauen zu sei
Unparteilichkeit, daß er als Mitglied in den Ausschuß zur è
scheidung über dieselbe Londoner Wahl eintrat.“ Das genan daß Herr Sanderson, Tory: Rey sentant von Colchester , vorgestern im Unterhause anzeigte, | fônne nicht ferner Mitglied des Wahl - Ausschusses far Lond bei der lebten Wahl in i
Blatt sindet nun darin,
seyn, weil er sich jeßt erinnere, j City selbst mit zu den Wählern gehdrt zu haben, einen weis, daß die leßten Verhandiungen im Unterhauje übe
Wahl- Ausschüsse das Gewissen der Tories schon ein Wenig 1
ráhrt hätten.
Die Morning Chronicle meint, es cheine, daß |
Tories die Spaltung zwischen- dem Anhange Sir William lesworth's und dem Ministerium benußen wollten, und Sir Robert Peel eingewilligt. habe , dabei ihr Führer zu Die Taktik, welche die Tories zu befolgen gedächten , das genannte Blatt noch nicht.
Am Mittwoch wurde in Marylebone. zur Ernennung d Kandidaten für die dortige Wahl geschritten. Die Tories brad ten Lord Teignmouth, die Whigs Herrn Ewart, der bisher f einen entschiedenen Radikalen galt und auch bei Herrn Hut und dessen Freunden besondere Unterstüßung fand, die Radi! len endlich den Oberst Thomson in Vorschlag. Zu Gunsten d Leßteren fiel nach der Ansicht des Sheriff die Abstimmung dul! Aufheben der Hände aus; bei der eigentlichen Abjtimmu aber, die auf Verlangen der beiden andern Kandidaten erdffn wurde, blieb der Oberst gleich anfangs weit hinter jenen zur
Heute um 2 Uhr Mittags zählte Lord Teignmouth §5, Ewart 2760 und Oberst Thomson nur 195 Stimmen. Vi
nisteriellen Blätter deuteten darauf hin, daß die Radikalen,
vielmehr die Ultra - Radikalen, an ihrem Siege ver
felnd,
glaubt. des Tory- Kandidaten geendet. folgendermaßen: Lord Teignmouth 4179, Oberst Thomson 211, Dies Resultat ist um so auffalle als Marylebone bisher immer für cinen der liberalsten
former, Herrn H. L. Bulwer und Vectretern hatte.
mouth eingenommen. Herr Shiel, Ámtes einer neuen Wahl unterwerfen worden ; sein
günstig fär ihn stellte. Das sch in die Wahl von Marylebone einzumischen, indem
radikalen Kandidaten, Oberst Thomson, den Wählern beso
empfahl. Der Globe bemerkt hierzu: „So freundlich
äinnungen wir auch stets gegen die Polen gehegt haben, f
schen wir doch, daß. sie, falls ihnen daran liegt, sich das" gefühl der Engländer zu bewahren, künstig dergleichen G schungen in unsere innern Angelegenheiten unterlassen.“
Die Petition gegen die Wahl fär die Stadt Durha!
zurückgenommen worden, und der zur Präfung derselben dergeselzte Ausschuß des Unterhauses wird daher natürli klären, daß die beiden Mitglieder fár jene Sradt, Herr vor und Herr Harland, rechtmäßig gewählt sind.
Der Limerick Chronicle zufolge, sind jeßt nu
Mann von allen Waffengattungen in Jrland arau wn 30,600 ¡0,000
noch vor wenigen Jahren eine Truppenmacht von s zur Aufrechthaltung der Ruhe in jenem Lande erforderli)
Am 2sten v. M. wurde wieder eine Versammlung Kaufleuten der City gehalten, in welcher man
Börse, nah dem Wunsche der Regierung, von Guildha= sie bis jelzt temporagir gehalten worden ist, vom 5. März aus dem Quadrangel des Accise - Büreaus zU verlegen. 282 äußerte sich der Wunsch, daß die neue Bôrse nicht pmer
alten Plate erbaut werden möge, da dics sür den zun Handels - Verkehr der City nicht zweckmäßig erscheine
für die y thigen Reformen in der Kirche gestimmt, nicht als Verächy
dem Tory - Kandidaten ihre Stimmen gäben, um Whig - Kandidaten auf jeden Fall zu beseitigen. * Obgleich | Courier sagt, er wolle dies nicht glauben, jo scheint doch d der Art, wie er dies sagt, hervorzugehen, daß er es allerdi Die Wahl hat denn auch um 4 Uhr mit dem Si Die Stimmenzahl stellte Herr Ewart 3 Wi Distrikte galt und seit langer Zeit zwei schr entschiedene ;
5 / Gir S ael Whalley, Die Stelle des Lebteren, der bekanntlich kurzem seinen Siß aufgeben mußte, weil ihm in einer on Unterhaus gerichteten Petition nachgewiesen wude, da nicht die fár ein Parlaments-Mitglied erforderliche Cigenthu Qualification besize, hat nun der konjervative Lord Wi In Jrland is dagegen für Tippet der sich wegen Uebernahme eines Verwal mußte, wiedergew Gegner, Herr Barron, räumte ihn schon zu # fang der Wahl den Plaßs, weil die Stimmenzahl sich zu"
hiesige Polen - Comité hatte einen Versuch gen!F
M
beschlob,/
\uders is dies in den ndôrdlichey und westlichen Gkafschaften n England der Fall. Jm Iten sind die Wege mitunter aufgeweicht, daß die Postéutsesen bis an die Axe hineinsinken.
Gestern wurden an der higigen Börse einige Geschäfte in Spanischen Papiéren gemacht, Die Abreise des Herrn Ri- ardo nah Paris scheine die ‘offnung, daß ein vortheilhaftes nanziciles Uebercinfommen stattfinden fkônne, neu belebt zu aben. Der Courier meirt jedoch, von einer neuen Anleihe y nicht dée Rede, es könnm sich nur um Vorschüsse auf Berg- rfe und anderes Sigentzum handeln, um den dringendsten edúrfnissen der Regieru1g der Königin abzuhelfen. : Der „Columbus“ hat Nachrichten aus New-York über- racht, die indeß nicht weiter als die zuleßt erhalienen, d. h. s zum Lten v M., reichen. Es sind indeß neuere Kanadische tungen angelangt, die aber nur eine große Menge amtlicher herichre Über {on befannte Ereignisse enthalten. Auf die schon wähnte Abschieds - Adresse des Sir Francis Head haben der esezacbende Rath sowohl als das Versammlungshaus von )her-Kanada ¿ldressen erlassen, in welchen sie ihr aufrichtiges edauern über seine Entfernung aussprechen und von feinen ferenzen mit der Regierung, welche“ dazu Veranlassung ge- eben haben, unterrichtet zu werden wünschen. Sir Fran.is weigerte in seiner Antwort dieses Begehren , theils weil die ublizirung der betreffenden Aktenstúcke seinem Nachfolger Un- elegenheiten veru: sachen könnte, theils weil es .ihm nicht zu- ehe, sich öffentlich zu vertheidigen, so lange er noch im Dienste ec Kdnigin stehe. Der Courier meint, Sir Francis Head itte cin jo unpassendes Verlangen der geseßgebenden Verfamm- ng ven Ober: Kanaoa, als die Mittheilung der vertraulichen orrespondenz zwischen ihm und der Regierung sey, in stärfe- n Ausdrücken tadeln soilen.
Nteberland a
Amsterdam, 3. März. Das Handelsblad berichtet ber einen Prozeß, welcher zwischen einigen Actionairen der M andel - Maatschappji und der Direction derselben anhängig, her noch nicht entschieden ist. Die Sache verhält sich so: Bei frrichtung der Compagnie wurden in den Statuten zweierlei \ctien erwähnt: Actien in blanco und auf den Rainan es Juhadbers lautend, welche sich in allen Dingen gleich ¿ben Jollcen; nur sollcen die Jnhaber der Blanco - Actien bei en Versammlungen keine Stimme haben. Dabei aber stand dem Juhaber einer solchen Actie frei, sie auf seinen Namen hreiben zu lassen. Îm Jahre 1827 nun beschloß eine Ver- annlung aller stimmberechtigten Miktglieder , daß die Juha-
car) dar
Wid
Mi
hù
00
v
Il
ra
zu
4
4
di
1d
1 d
En
Y r
„Mde: der Blanco - Actien nur als Gläubiger der Compag- M fir Kapital und Zinsen ihrer Actie ohne Anspruch
uf cine Dividende angesehen werden sollten, wogegen ihnen eigestellc ward, innerhalb zwei Monaten ihre Actien auf Na- jen schreiben zu lassen. Der König bestätigte diese den Sta- uten beigefügte Bestimmung, jedoch mit dem Zusaße, daß bei jlufiôsung und Liquidirung der Compagnie die Jnhaber der Blanco: Actien nichtsdestoweniger Antheil an Gewinn und Ver- ust haben sollten. Nach Abläuf der beiden Monate war noch ine Anzahl Actien in blanco übrig geblieben. — Als nun m Jahre 1836 eine außerordentliche Dividende ertheilt wurde, eldeten sich auch die Înhaber dieser Actien, und verlangten, it Berufung auf die ihren Actien beigefügten Scheine über Muészahlung fcüherer Dividenden (vor 1827), jeßt gleich- alls ihren Antheil, der ihnen verweigert ward, worauf sie hegen die Direction klazbar wurden. Sie stüßten sich haupt- H achlich darauf , daß, wenn auch die Versammlung von 1827 e d der sie nicht Theil genommen, befugt gewesen seyn sollte, t ihrem Nachtheil Aenderungen in den Grundbestimmungen er Statuten vorzunehmen, diese Veränderung dennoch ungül- g sey, weil sie nicht die unbedingte Genehmigung des Kd- igs erhalten habe; ferner berufen sie sich darauf, daß die Auf- prderung zum Umschreiben der Actien 1827 so spät in den deitungen bekannt gemacht worden, daß den Jnhabern nicht die der Beschluß der Versammlung es wollte, zwei Monate, ondern nur vier, höchstens sechs Wochen Zeit zur Beschaffung des Umschreibens gelassen worden u. \. w. — Das Handels- E L: die Entscheidung mitzutheilen, sobald sie erfolgt L) V
i
h
h!
1
— Bêlgie n.
Brüssel, 28. Febr. (Allg. Ztg) Die große Frage der ahl, Reform ist endlich in der Kammer der Repräsentanten orgenommen worden und wird, nachdem sie in Herrn Des- hamps einen talentvollen Berichterstatter gefunden, dem selbst eine politischen Gegner Gerechtigkeit widerfahren lassen müúfß- en, in einigen Tagen der Gegenstand durchgreifender Debatten verden. Seit mehr als einem Jahre rüstete man sich hierauf; s handelc sich um das Grundverhältniß der Landes - Vertre- ung, daher man auch die Frage als den Culminations:-Punkt des Konflikts der Opposition mit der aus Katholiken und ge- nßigten Liberalen bestehenden Majorität ansehen kann. Mir Es ihr aljo eine besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, E Q an, das Wesentlichste aus der gegenwärti- id ie S anzuführen. Das Prinzip derselben ging, 2 s den ersten Tagen der faktischen Unabhängigkeit Bel- 8 L aa provisorischen Regicrung aus, die. durch ein De- en Oder 1820 den Wahl - Census für die Stadt M E n Gulden, fär die Landbewohner der Provinz 1 A auf 100 Gulden, dann für die andern Provinzen auf en Wob 4h 50 Gulden, je nach der Größe der Städte oder A L s Bevölkerung des flachen Landes, fest- E A s helle dieses ungleichen oder relativen Wahlschillings s, 9 s des Landes cine gleichmäßige Vertretung zu E L A und Eigenthum waren die Grundlagen er Berechnung, Die provisorische Regierung hatte fich indessen E oe E erh: scniß nicht richtig genug festgesest. Die Wäh- Ce Ae Ge daher einen Antrag auf Berminderung uf E ie ert Wit, als fàr das flache Land, und h erfolgte gee A des relativen Betrags ein. der E Us wal cin zweites Dekret der Regierung, wonach s nach L 5 4 dem flachen Lande zwischen 25 und 7ò Gulden, A E O EFLURA und dem Wohlande, in den Städ: A fei P ischen 50 und 150 Gulden abwechjelte. Nieman- ne Ms ein, cinen gleichsörmigen Wahischilling für's lu ee! ohne Unterschied von Städten oder Provinzen, L E 08 war vielnehr in dicser Hinsicht so fehr mit
sorischen Regierung gleicher Ge innung, daß der „Cour-
4
A
} !
l
l
e
277
rier Belge‘, das populairste liberale Blatt jener Zeit, erklärte,
eine solhe Gleichförmigkeit würde die Folge haben, daß die
Städte die Wahlen ausschließlich beherrschten , die mei-
sten Land - Gemeinden aber, ja fast ganze Provinzen da-
von ausgeschlossen würden. Demselben Prinzip, sämmtlichen
Landestheilen eine gleichmäßige Vertretung zu verschaffen,
getreu, erließ der National - Kongreß später sein defini-
tives, gegenwärtig gileiges Wahlgeseß und rückte dessen Grund-
lage, um sie über die Willkür der gewöhnlichen legislativen Kam-
mern zu erheben, in die Verfassung selbst ein. Der 47ste Artikel dieser leßtern set nämlich fest, daß deë Wahlcensus nicht hdher als 100 Fl. und nicht geringer als 20 Fl. direkter Steuern, worin auch die Patentsteuer begriffen ist, seyn dürfe. Die Aufs: gabe des speziellen Wahlgeseßes blieb es hiernach, den relativen Betrag, je nah den Städten und Gemeinden der verschiedenen Provinzen , zu bestimmen, und überhaupt das ganze Geschäft der Wahlen zu reguliren. Der Kongreß erließ dieses Geseb am 3. März 1831. Jeder Wähler muß nah demselben ein eingeborner Belgier seyn oder die große Naturalisation erhalten haben; er muß úberdies 25 Jahr alt seyn und den in dem Gesetze bestimmten Steuer-Betrag zahlen. Da es zu weitläuftig scyn würde, alle Variationen dieses lekteren hier anzugeben, so beschränken wir uns auf die vorzüglichsten Säge. Für Brüssel ist der Wahl-Census §0 Gulden, für Löwen 60, Antwerpen 80, Mecheln 40, Gent 80, Brügge 60, Ostende 40, Mons 50, Lüttich 70, Verviers 40, Namur 40, Ruremonde 35, Venloo 35, fär 25 andere Städte nirgends geringer als 35, fár die Landgemein- den der Provinzen Antwerpen, Brabant, Ost- und Westflandern, Hennegau und Lüttich, úberall 30, fár die Gemeinden der Pro- vinz Limburg dagegen nur 25, und fúr die Provinzen Luxemburg und Namur, wo im Durchschnitt am wenigsten Wohlstand herrscht, und die Seelenzahl verhältnißmäßig am geringsten ist, nur 20 Gulden. Das Maximum tritt also nirgends ein, das Mini- mum nur in den beiden leßtern Provinzen. Der Kongreß glaubte hiermit den Land - Gemeinden wie den Städten gleiche Berüeksichtigung gewährt zu haben; dennoch sind seine Berech- nungen zum Nachtheile der ersteren ausgefallen. Die Bevdlke- rung der Sräádte beláuft sich auf 958,227 Seelen, unter denen 14,835 Wähler sind; die Bevdlkerung des flachen Landes be- trägt 3,103,555 Seelen und zählt nur 33,018 Wöhler, mit- hin fommt dort auf 64 Einwohner | Wähler, wogegen hier auf 94 ebenfalls nur 1 Wähler kommt; die Städte sind also um ein Driitel im Vortheil gegen die Land-Gemeinden. Rech- net man hierzu nun noch den wichtigen Umstand, daß die Wahl(- Versammlungen in den Städten gehalten werden, die städti- hen Wähler, um sich hinzubegeben, mithin nur einen Schritt zu thun haben, dagegen die Landleute stundenweit gehen und ihre Arbeit versäumen müssen, auch überhaupt weniger Sina und Neigung fúr folche politische Functionen haben , so ergicbt sich ein bedeutendes Mißverhältniß zum Vortheil der Städte, und die Erfahrung beweist auch, daß aus leßteren mei- stens mehr als die doppelte Zahl von Wählern bei den Wahlen thätig sind. Zum Schlusse gebe ich hier noch einige Verhältnisse der Wähler zur Bevölkerung an, und zwar zuerst in den Städ- ten. In diesen ist die Durchschnittszahl in der Provinz Antwer- pen: 1 zu 77; in der Provinz Brabant: 1 zu 53; Westflandern : 1 zu 73; Ostflandern: 1 zu 69; Hennegau: l zu 63; Lüttich: 1 zu 80; Limburg: 1 zu A8; Luxemburg: 1 zu 55; Namur: 1 zu 30. In den Landgemeinden derselben Provinz dagegen is das Verhältniß der Wähler zur Bevölkerung, wie folgt : rovinz Ant- werpen: 1 zu 78; Brabant: 1 zu 127; Westflandern: 1 zu 101; Ostflandern : 1 zu 76; Hennegau: 1 zu 113; Lättich: 1 zu 110; Limburg: 1 zu 114; Luxemburg: 1 zu 63; Namur: 1 zu 37. Hiernach is also nur in den Provinzen Antwerpen und Namur das Verhältniß für Städte und Landgemeinden ungefähr das: selbe, d. h. der Absicht des Geselzgebers entsprechend; in allen übrigen Provinzen dagegen, und vor allen in Brabant, stehen die Landgemeinden in einem bedeutenden Nachtheile, so daß, um dem Geiste der Verfassung zu entsprechen, eine Modifica- tion zu Gunsten dieser letzteren eintreten múßte. Die Oppos tion fordert aber das gerade Gegentheil; sie geht shnurstracks gegen die Grundlagen der gegenwärtigen Ordnung an und at- beitet auf cine Umkehrung derselben hin.
Deutschland.
Hannover, 1. März. Aus dem Entwurfe der Verfas sungs-Urkunde fär das Königreich Hannover, wie ihn jevt die hiejige Zeitung mittheilt, sind folgende die wesentlichsten Bestim- mungen :
„Erstes Kapitel. Von dem Königreiche, dem Köuige, der Thronfolge und Regentschaft. §. 1. Das Königreich Hannover uyd Auces, was damit in Zukunft wird verbunden werden, bildet cinen ducch dasselbe Verfassungs: Gese vereiuigten, untheil- baren Staat. Kein Bestandtheil desselben fann ohne Zustimmung der allgemeinen Siäude veräußert werden, in sofern uicht durch Frie- densschlüsse oder Berichtigung der Staats- Gränzen eine Ausnabme begründet wird. §. 2. Das Königreich Hannover macht einen Theil des Deutscheu Bundes aus und tbeilt als solcher alle aus der Bun- des: Verfassung entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten, welche durch die innere Laudes-Verfassung nicht abgeändert werden fönnen. Alle Beschlüsse der Deutschen Bundcs-Versammlung haben, sobald sie vom Könige verfündigt sind, verbindliche Kraft für das Königreich. Die Mittel zur Erfüllung der bierdurch begiündeten Verbindlichkeiten wec- den unter L nee Mitwnkung der allgemeinen Stände bestimmt. §. 3. Die Regierungs - Form des Königreichs ist erblich monarcish, und es beeht dabci eine laudständische Verfas: sung. §. 4. Der König vereinigt als Souverain die ge- sammte Staatsgewait ungetheilt in fih, und wird durch die laad- ständische Verfassung nur 1n der Ausäbung destimmter Rechte an die Mitwirkung dec Stände gebunden. Die Person des Königs is heilig und unverleßlich. §. 5. Jm Juneru des Staates geht alle Regics rungs-Gewalt allrin von dm Könige aus. Die Staais - Behörden, sie mögen von Könige unmittelbar bestellt scyn oder nich“, üben die: sclbe uur frafi der ihuen von Jhm verlichenen Gewalt aus, und ver: waiten fie unter sciner Oberaussicht. Kcia Landes-Geseh hat vor der, vo Köníge vorgenemmcnen Verkündigung Gültigfcit. Die be: wasfffuete Macht und deren Einrichtung, wie auch alle in Bejichung auf diesclbe vorzunebmenden Aust:llungen, zu machenden Anord2uns
gen und zu erlassendeu Befehle bäaugen allcin vom Korige ab. Dir
Kön'g ist die Quelle aller Gerichisbarfeit. Dieselbe wird von dcu ordenttichen Gerichten des Staatcs, unter Oberaussicht des Kénigs, aosg.üdt, Der Köuig fanu den geraden Lauf der Rcchts- pilege viht hemmen. Nur in ganz außerordentlichen Fällen fun Er, nach Anhéruvg des EStaais- Raibes, Moratorien er- theil.n. _§. 0. Der @Kbuig vertriit das Königreich in allen Verhältnissen zu dem Deutschen Bunde, den einzelueu Bund?sflaa- t:u und den auswärtigen Staaten. Nur Er ordnet die Gesandt- schafien an, schließt Vecträge mit anderen Staaten ab und erwirbt dadurch nicht nur Rechte dèm Königreiche, souderu verpflichtet auch dadurch dasselbe zur Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten. §. 7. Das Recht der Töronfolge in dem unheilbaren Königreiche ge: vühit dem Manuéstamme aus rechtmäßer cbenbürtiger und hausge- sculicher Ehe. Die Ordnung der Thronfolge wird durch die reine Ligeafo!ge na dem Rechte der Erstzeburt bestimmt. Erlischt der Mannsstamm dec g:geuwäctigen Königl. Linie, so geht die Throu-
folge auf den Mannsslamm der jeyigen Braunschweig - Wolfenbüttels schen Linie und, nach dessen Erlöschen, auf die weibliche E obne Untexschied des Geschlechtes, über, und zwar dergestalt, daß die Nähe derVerwandtschast mit dem zulcti regierenden Könige undz bei: g!ei- hem Verwandischafts-Grade, das Alter der Linie, 1n der Lmie aker das natürliche Aiter den Vorzug verscha}t. Bci der Nachkommea- schaft des neuen regierenden Köuigl. Hauses tritt der Vorzug des Mannssiammes mit dem Ersigeburtsreckte und der 1einen Lincaifelge wieder ein. §. 8. Der Köuig ist volljährig mit dem zurügelegtenachzizehns ten Jahre. §. 9. Nach erledigtem Throne tritt der Thronfolger die Res gierung des Königreichs unwitteibar an, obne daß es dazu irgend einer weiteren Handlung bedarf. Der König verfündet seinen Re- gierungs-Autritt dur cin Patent. Er verspricht darin bei Scincm Königlichen Worte die unverbrüchliche Festhaltung der Verfassung des Königreichs. §. 10. Der Sig der Landes - Regierung kaun außer- halb des Königreichs nicht verlcgt werden, Falls nicht die Umstände dicses dringeud fordern. §. 12. Eine Regenischast (Regiecungs- Verwesung) tritt cin: wcun der König minderjährig ist, oder in eincux soichen geistigen Zustande sich befindet, welcher ihn zu Führung der Regierung unfähtg macht. §. 13. Der König ift zu Anordunng ciner Reacntischaft für den Thronfelger auf den Fall berechtigt, daß dieser bein Anfalle der Thronfolge in cinem der beiden, im §. 12 angeführten Fälle sich besiudeu sollte. Der Köuig hat zum Regenten einen seiner regies rungsfäbigen Aguatcn zu ernennen; findet sich aber cin solcher nicht, odcr sollte der König Gründe haben, ven dem Scinen Agnaten zustcbeuden Vorzuge abzuweichen, so fann Er cinen nicht regierenden Prinzen aus den zum Deutschen Bunde gehörenden Fürstenbäuscrn, weier das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat, zum Regenten ernennen. §. 14. Hat der König eine solche Anordnung für den Thronfolger nicht getroffen, o gebührt die Regentschaft in dem Falle, daß dieser bein Anfalle der Krone minderjäbrig is, dem in der Ordnung der Thren- folge zunächst stehenden Agnaten, weicher das 18te Fahr vollcudet bat, auch soust regierungsfäbig ist. Findet sich fcin regicrungsfähiger Agnat, so gcht die Regeulschaft über: auf die Königin, Gemaklin des Königs; nach dieser auf die leibliche Mutter und eadlich auf die Großmutter väterlicher Scite. Anderweite Vermähiungen derselben zichen den Verlust der Regentschaft nach sich. &. 15. Wenn der Ttronfolger, in Ermangclung einex rorber vcul Könige gemachten Anordnung (§- 13), nicht wegen Minderjährigfkcit, sondern wegen scines geistigen Zustandes zu Fübrung der’ Regierung für unfähig gehalten wird, fo baben die vercinigten Minister binnen drci Monaten alle volijäbrigen Agnaten zu einer Zusammenkfunst zu berufen, um cinen Beschluß nach absoluter Stimmen. Mehrheit darüber zu fassen: ob cine Regeunts schaft wiiflich nothwendig sey? Wenigscns drei volijährige Agnaten müffen in Person oder durch Bevollmächtigte erscheinen. Der in der Orduuna der Thronfolge zuerst zur Regentschaft berufene Agnat übt in der Versammlung fein Stimmrecht aué. Halten dic Agnaten die Anordnung ciner Regentschaft für nothwendig, so theilen die vereis nigten Minister diescn Beschluß den allgemcinen Ständeu zum Zweck ihrer Zustimmung umi. Sollten fcine Aguaten vorhandceu, cd:r die- selben nicht in binreichender Anzabl in der Versammiung exschicucu scyn, so machen die vereinigten Minister ihren Antrag über Anord- nung einer Reg: utschast an die allgemeinen Stände, und, wenu auch diese deren Noth vendigfeit anerkennen, so haben beide Thile ‘dic Bundes-Versammlung zu ersuchen, drci Bandes-Fürsten ia der Ab- sicht zu ernennen, um cinen Regenten für das Königreich zu bestcl- len. Diefe kounen, 11 Ermangelung ciner zur Regentschaft berech: tigten Person, einen nicht regierenden Prinzen aus den zum Deuí- schen Bunde gehörenden Fürjtenbäusern erucunen. Derselbe muß das Bsle Lebeusjahr zurücfgelegt haben uud scinéen Anfenthgit im Köuigreich nehmen, ;
„Zweites Kapitel. Von den Rechten und Verbindlichkeis ten der Unterthanen im Allgemeinen. §. 21. Die Eigenz schaft eines Landes : Unterthanen wird, nah Vorschrift der Ge1ete, durch Geburt im Königreiche, oder durch ausdrückliche oder stillschw«i- gende Aufnahme erworben und dauert so lauge fort, bis sie auf rechtss beständige Weife verlorcn gebt. Nur die Landes - Unutertbanschast gewährt den vollen Geuuß der bürgerlichen und pelitischen Rechte. §. 22. Die Freiheit der Personen und des Eigenthums ift keiner an- deren Einschränkung unterworfei, als welche Geseye und Recht be- stimmen. §. 23. Nicmand darf verbaftet werden, als in deu durch die Gescye bestimmten Fállen, und zwar in der geseßlichen Forn!. Bis zu neuen darüber zu erlasscnden Ces:yen sollen die bisherigen Vorschriften becbachict werdeir. Der Vcrbaftete muß binnen vier und zwanzig Stunden vernommen und ihm von der Ursache sciner Verhafiung im Allgemeinen Kenntniß gegeben werden. §. 24. Keiner darf fcineum ordentlichen Richter entiogeu“ werdeu, außer fu den iu den Gesecuen best.mmten Fällcn, oder wenn der König aus besonderen Gründen, nah Anhöruug Seines Staats - Rathes, die Kompetenz auf ein anderes ordentli- ches Gericht zu übertragen für nothwendig erachten sollte. §. 2. Jedem Landes Einwohuer gebührt völlige Giaubens- und Ge- toissens-Freibeit und daher ist er zur Ausübung der Religion mit den Seinigen in seinem Hause vollfommen bercchiigt. Die Mitgiieder der evangelischen und Römisch : fatholischen Kirche genießen gleiche bür- gerliche und politische Rechte. Hat der König andere christiiche Sek- ten aufgeucmmen, so genießen" sie die bürgerlichen Rechte und haben das Recht zum Privat - Gettesdienste. Der Genuß der poiitiscben Rechte muß ihnen abcr durch ein besonderes Gese verlichen werden, und die Befugniß zur öffentlichen Religions-Uebung sicht ibnen nur in dem Falle zu, wenn der Köuig sie ausdrücflih ihncn cingeräumt hat. §. 26, Ulle Landes - Unterthanen sind zum Kriegödiensie gleicomäßig verpflichtet, und cs sollen feine andere Befreiungen statifinden, als welche in den Militair - Gesczen bestimmt sind. &. 27. Alle Landes - Untertbanen sind nach gleichen Grundfägen zur Tragung der allgemeinen Siaats - Lasten LCerbunden. Dasscibe aiit ven den Kricgerfuhren. Die von dicscr allgemeinen Staats: Last b1ss her Bcfreiten find dazu gleichmäßig beizutragen veipflichtet, ohne auf Entschädigung wegen des Genusses diefer Befreiung Auspruch machen zu fênnen. Gleichwohl follen sie zur Natural-Lcistung der gewöhn- lichen Einquartierung und der ordeutlicheu Kriegerfuüubren wider idren Willen nicht angehalten werden können. §. 30. Sämmkliche Landes- Unterthanen sind den Gerichten ersier Justanz, der Regel nach, auf gleiche Weise unterworfen. Die davon dis jest besteheuden Ausnuab- men follen durch ein zu erlasseudes Gesch veschränft werden: 1) in O des persönlich befreiten Gerichtsftan'es: auf die böberen Königl. Behörden; die Besißer landtagéfähiger Rittergüter: -den land- sässigen Ade!; die böberen Staatsdiener: die bébere Geistlichkeit; die gegenwärtigen fanzleifässigen Magistrate und Städte und auf die Offiziere; 2) in Hinsicht des dinglich befreiten Gerichtéstan- des: auf die Königlichen Schlösser und Gebäude, wie auch Domaniaigüter, auf dic landtazéfäbigen Rittergüter und dic zu dic- sen und den Domauialaütern gehörendcu Grundsiücke. Bis zur Vers fündigung des vorgedachten Geseves bleibt die gegenwärtige Kompes teni der Gerichte unveräudert. Auf gleiche We!se soilen die für ges wisse Sachen oder Klassen von Unteribauen angeo1dacten Gerichte bis zu crfelgeader Abänderung in ibrer Wirkiamfkcit verblciben. §. 82. G'aubt Jemand durch cinen Staats Vertrag oder ciu verfassungsmäs« ßig crlaffenes Gesey in scincn woblerworbencu Necizten sich vcrlibk, fo fann er deétbalb einen Rechts-Ansprach weder wider den Staat, noch wider ciuec Verwaltunzés-Beböide bei d2n Gerichten des Landes geltend wachen. Mur unrichiige oder nnbcefugte Anwendung odcr Nuslegung der Staa! s-Veiträge eder Gcscye veru:aZ cinen gerichilicz geltend zu machenden Aafpruch zu begründen, jedo uur unter der Vor- ausseguüz, daß in der Ueberschrcitung der Befugnisse der Verwaltungé=s Behörden zirgleich die Erfordernisseeiner Entschädigungs Verbindlichkeit na den Bestimmungen d:r Gefeße und des Rechts, anzutreFen sind. Jn Fällen dieser Act dürfen iudeß die Landesgerichte cine gegen soicze Perfügungen der Verwaitunzs-Bebörden gerichtete Klag: nur alé- dann auncbmen, wenn der Kläger nachzuweisen veruag, daß cr bei der vo?gesegten böcosten Bebörde bercits vergebens um Addöätfe nachs gesucht babe. Nehmen die Gecichte die Klage an, so *ürfen e? die einstweillge Ausfübrung der Verfügungen der V:rma!tunz#-B-böürdeu nicht bemmen. Eiue Wiederauföcbung der Verfügungen der V rs waltungä-Bedörden durch richterliches Erkenntniß it nur in deu