1905 / 40 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Feb 1905 18:00:01 GMT) scan diff

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Amlliches.

Königreich Preußen.

Fttreffend R nd den Bau und Betrieb einer vollspurigen / : Olden fisenbahn von Elmshorn über Barmstedt nach A SuZO die Elmshorn - Barmstedt - Oldesloer Wi Eisenbahn- Aktiengesellschaft. ; atte elm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. em bon dem Komitee, welches ur Gründung einer engotel'chaft unter der Firma « Ims É o Bermstedt-Oldesloer is dieg Aktiengesellschaft" gebildet hat, darauf angetragen worden M fe Gesellschaft die Konzession zum Baue und Betrieb tung T den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförde- den Vou ersonen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, Unds OsGriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch- Yallerworfenen vollspurigen Nebeneisenbahn von Elmshorn sion qmstedt nah Oldeelce zu erteilen, wollen Wir diese Kon- üble Unter den nachstehenden Bedingungen und mit der Wirkung j Gr daß mit der Betriebser öffnung dieser Nebeneisenbahn die i Pgrund des Geseßes über Kleinbahnen und Privatanshlußbahnen W Zuli 1892 (Geseßsamml. S. 225) zur A und zum s er

Kleinbahn von Elmshorn nach Barmstedt unter dem

itl 1895 éthariceie Genehmigungturfande nebst Nachträgen, vor-

A der Rechte Dritter, außer Kraft tritt. Fen-

bin 9 wollen Wir ter Gesellschaft für die genannte Nebene f

‘tigen Mgleih das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grüund- tums nach Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen verleihen.

Die G u, ter der Firma Elmshorn-Barm- UDltetlor Gie Gn len esellschaft is nimmt ihren Siß in _Améh Eisenbahn- Aktieng ¿fentlichen Arh lern oder unter Genehmigung, Les San Dde ffen i n er Bahn :

RgDe Geselischaft ift ‘den bestehenden, wie den künftig ergehenten

î und Landesgesezen ohne weiteres unterworfen. G Das zur plan- und anfclagémäßigen Vollendung und Ausrüstung Laggqihn erforderliche Anlagefapital wird auf den Betrag von bus e nd l auf den Betrag von 1 966 000 6, festgesegt. der feenfapital sollen zun E en Citi

L Dieser Betrag ist bar und vo einzuzahlen und lediglich zur fut Wanjtoafmdblgen Ballen u aer ee Br

| Oldeéloe sowie zum Au ó 5 Barmsiedt gt ciner Neben S In Sbbe von 566 000. l p etrag des enkapitals in e von if benn wn Zwecke des Erwerbes der Kleinbahn von Elmshorn N äst 3 “BUR0: : in Barctstedt durch Umwandlung der für diese ausgegebenen Aktien sgt en “der MENE B Crnstedb-Olbesloer Eisenbahn-Alktiengesell- zu verwenden. Hr Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien ; Liga gupelamt, Et üb Seid des festgeseßten Grundkapitals von nicht übersteigen. Wenden bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Teile der auszu- tien (Sittien (Vorzugdaklien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen

Wi des 1 Wmmaktien) in b auf die Verteilung des Netnertrags Atlien N ens n Ï 31 of, wr Nennbetrags dieser bevorzugten “Anderen A Lin übrigen dürfen deren Inhabern keine Werden, als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt

ZLADR A wegen dürfen erst nah der Betrichseröffnung der Bahn aus- der Aft Akti i e len big ären i llen Leistung des Nennbelrags trie ium Ablaufe "a8 nigen Kalenderhalbjahrs, in welchem fet N Kalend t Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das- la Deseßte Yethalbjahr hinaus, in welchem die im Artikel VIII Nr. 4 igen, die Ge rist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solches zu- ter Allien ewä rung von Bauzinsen bis zu 34% des Nennbetrags

fri WUgesihert werden.

Vors ie desamt 5 ITL z an e Leitu - und Betriebsverwaltung ist einem Vesugnisse,"! übertragen. lbe Pio Gesellschaft mit den gesegliden T (aft bertrit erpflihtungen des Vorslands einer Aktiengesell- À lgen Bea t und für die Geschäftsführung, rat sie der staats A ist, ufsihtigung unterliegt, der Aufsichts ehörde verantwort-

Di gen besteht des Vorstands oder, falls derselbe aus mehreren Per-

Flgliedoe N soll, die W den und der tcchnishen M bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen I Die Ge

inie Väftsordnun für den Vorstand unterliegt der Genehmigung ofern d der öffentlichen Arbeiten.

1 find le oberste Betriebsleitung niht dur den Vorstand selbst tftes die vorstehenden Bestlmmungen au auf die Wahl und dnung des oder der obersten Betriebsleiter Anwendung.

ige Mitglieder des Auf IV. s Sai : tsrats und des Vorstands, jo Jilia f Beamten der Gesellschatt Sten Angehörige des Deutschen hmen Ma soweit nit vom Minister der öffentlichen Arbeiten delassen werden, im Inland ihren Wohnsiy haben.

füatide Staat La del Adregierung ist berei t in den Fällen, wo sie das Be Merbandlg eile für beteili t R Et din Becsamilungen und _Auggtt tionäre Res Aufsichtörats und der Generalversammlung eh uN Vis en o cinen Kommissar vertreten zu lassen, Um die Vorl dieses N Rechts zu ermöglichen, ist der Staatsregierung bon Valt¿ 0e einer diemmlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter l Den Fagedordnung Aue Angabe der Beratungégegenstände ent- ) ge zu maten. ü j n welche Lan tFentlihen Arbeiten ist berechtigt, R r Á s "eralversammlungen zu Gerland e E

Alle d le jurift VT,

erteit, ehendo alie Persönlichkeit de r die“ in iat ist, "abg Konzession als e an Gre ( E: eonteiei Recht Vinsigttngen ihrog en, Beschlüsse der Geselischaft überhaupt alle tegierus ledigli O eiellschaftövertrags, welche nach dem in dieser Kontung ded BVound allein entscheidenden Ermessen der Staats- teglerlion erteilt is erebungen nicht entsprechen, unter denen die

Dio Ulti keit, “angen nur dur die Genehmigung der Staats-

Ben ese \haficAversam aft hat alle ihren G _Eultd h s zuangSbeshlüfse, bevor sie Une mEerirag des Gesell ; B in das Handelsregister anmeldet, der m Antrage auf die vorbezelhnete Prüfung und

legen und die nts{heidu S der Staatéregierung tragung in das Handels i izufüge bedürfen Beschlüsse der Gesells@afte tien, die

die Uebertragung

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es Betriebs i

s auf anderen Eisenbahn j X eigenen Bahn an Andere, die Auflösung der Gesell-

m Deutschen Reichsanz

Erste Beilage

Berlin, Mittwoh, den 15. Februar

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aft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus-

| A oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb

aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der 6 ierung. H

E Series ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse

früherer Generalversammlungen erforderlich, welhe vom Staate ge-

nehmigt waren.

NAL

ü Bau und Betrieb der Bahn find die Bahnordnung für die ae aon Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Nei 8geseb- blatt S. 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 (Neichs- eseßblatt S. 166) und vom 23. Mai 1898 (Reichsgeseßblatt S. 355) Pow e die dazu crgehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergleihe § 55 der Bahnordnung) maßgebend. Die Sparweite der Bahn soll 1,435 m betragen.

VAIL den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:

av Staatsregierung bleibt vorbehalten : :

die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung dur alle Zwischenpunkte, z

die Bestimmung der Sr und der Lage der Stationen,

die Feststelluñng der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen S und Einrichtungen sowie die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.

Dem Staate bleibt für alle dur die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachteiligungen seines Eigentums oder seiner fonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entshädigung nah Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen gegen den Unternehmer vor-

en, - Ae Die Bahn von Elmshorn nah Oldesloe muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Personenzügen mit 110 Achsen mittels chwerer Lokomotiven in einslündiger Aufeinander- folge nah beiden Richtungen möglich ist. Auch ift sie in die Anschluß- bahnhöfe selbständig cinzuführen. *

3) Der Unternehmer hat allen Anordnungen, welche wegen polizet- liher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge- troffen werden mögen, nachzukommen. s

4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 2 Jahren nah Eintragung der Gesellschaft in das Handels- register gemäß Artikel XI1X dieser Urkunde erfolgen.

Für die Ee der ausführlichen Bauentwürfe sowte für die Inanguiffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb- nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgeseßt werden.

9) Für den Fall, daß der Unternehmer mit der Erfüllung der ihm mit bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, ins- besondere der rehtzeitigen plan- und anshlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen Tolle ist er zur Zah- lung einer Strafe von 145 000 ( mit der Maßgabe verpflichtet, daß die En darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Strafe als verfallen anzuschen ist, mit Ausshluß des Re t8swegs dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Verpflihtungen hat der Unternehmer bei der General\taatékasse den Betrag von 145 000 &, in Worten: „Einhundertsünfundvierzigtausend Mark“, bar oder in preußischen Staats- oder vom Staate gewährleisteten Wertpapieren oder in inländishen Eisenbahnprioritätéobligationen unter Dereiuung aller dieser Wertpapiere nah dem Kurswert nebst den noch ni fälligen Zins- und Erneuerungsscheinen zu hinterlegen und in gerihtliher oder notarieller Urkunde mit der gate R ver- pfänden, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugnis zusteht, durh Verwendung der Barbeträçe oder dur WVeräuße- rung ter verpfändeten Wertpapiere die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. Die Rüdckgabe der zu den Fot elwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem be- eihneten Minister untersagt werden, wenn rah feinem allein ent- teben Urteil der Unternehmer den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeihnete Minister ermächtigt, nah Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen Es Teil der Barbeträge oder Wertpapiere {hon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.

6) Falls die festgeseßte oa Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgeseßten besonderen Baus fristen nit innegehalten wird, kann nicht nur die bezeihnete Strafe einçezogen, sondern auch die erteilte Konzession dur landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Geseßes vom 3. No- vember 1838 vorbehaltene Deregernas ter vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werten. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrau zu machen beabsichtigt, foll jedoch die Zurücknahme der Konzession niht vor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgesépten SVußfnint erfolgen.

ür den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen :

P e Festslellung s die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nabfolgenden Beschränkungen ea die staatliche Aufsichts- behörde. Der Unternehmer soll nit verpflichtet sein, zur Vermitte- lung des Personenverkehrs mehr als drei der Ee dritten und vierten Wagenklasse der E La Zur A

ie Züge ei ellen. uch soll derselbe

A o E Une Sus die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar nit angebalten werden fönnen, mehr als täglih drei der Personen- besörderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren.

9) Der Unternehmer ist verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatseisenbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und überhaupt hinsihtl:ch der Einrichtung und Berechnung der Tarife die für die preußischen Staatëéeisenbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen, ors P as Minister der öffent- i 5 ür erforderli erachte ; 4 lben tit ieser Maßgabe bleibt für die ersten fünf Jahre nah dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar dem Unternehmer die Bestimmung ter Preise sowohl für den Personen- als für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Fest- Fa und die Ee des Tarifs der Genehmigung der

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taallichen Aufsichtsbehörde. betref des Güterverkehrs weiden

ünfjährigen Zeitraums, so lange die

edo a er dec Aussichtobebbrde vorwiegend von uur örtliher Bedeutung ist, wiederkehrend von fünf zu fünf Jahren, Höchst- tarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der anziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen rbeiten feslge]tellt. Dem U r A db - desgeseßliwen 4 er

Grimn dele Das Be Cie f Hi Laien, 19h Steno ungen w rif

Grm S hre * besondere Zustimmung der Aufsichtsbehörde vor. zunehmen. at mit der Eröffnung des Betriebs der 3) Dofn E rats und neben dem im § 262 des ganzen. esepbuchs vom 10. Mai 1897 (Reichégeseßblatt S. 219) vor- Han i ita Reservefonds (Bilanzreservefonds) einen Spezialreserve- eschrie S den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Aus- onds na der leßteren unter Genehmigung, des Ministers der öffent- hrung beiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu

A iebénden Regulative zu bilden.

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eiger und Königlich Preußishen Staatsanzeiger.

1905.

Der Erneuerungs- und der Spezialreservefonds sind sowohl von Ender, als auch von anderen Fonds der Gesellshaft getrennt iu alten.

G57

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be- triebsmittel.

In den Erreuerungsfonds fließen : 2

a. der Erlös aus den entsprehenden abgängigen Materialien,

b. cine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück- lage, deren Höhe durch das Regulativ festgeseßt wird,

c. die Zinsen des Erneuerungsfonds,

d. der Bestand des zur Zeit der Umwandlung der Kleinbahn von Elmshorn nah Barmstedt in eine Nebeneisenbahn (Artikel IT) vor- handenen gleichartigen L der Kleinbahn.

Der Spezialreservefonds dient zur Bestreitung von solchen durhch außergewöhnlihe Elementarereignifse und größere Unfälle bervor- gerufenen Ausgaben, welche erforderlih werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens ent- sprechenden Weise erfolgen kann.

In den Spezialreservefonds flie ent:

a. der Betrag der nach dem Gesellshastsvertrag verfallenen, nit abgehobenen Gewinnanteile und Zinsen,

b. eine im Regulativ festzuseßende, alljiährlich den Betriebs- einnahmen zu entnehmende Rüdlage,

c. die Bella des Spezialreservefonds,

d. der Bestand des zur Zeit der Umwandlung der Kleinbahn von Elmshorn nah Barmstedt in eine Nebeneisenbahn (Artikel 11) vor- handenen gleichartigen Fonds der Kleinbahn. *

Erreicht der Spezialreservefonds die Summe von 45 000 M, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.

Die Wertpapiere, welhe zur zinêtragenden Anlage der verein- nahmten und niht \ofort zur R elangenden Beträge zu beschaffen find, werden dur das Regulativ A feme.

Wßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- oder Spezialreservefonds nicht oder niht vollständig u, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgenden Be: triebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon find mit Ge- nehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der As dem Spezialreservefonds vor.

Der Unternehmer ist verpflichtet :

a. seine Betriebsrehnung nah den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu S HERES Vorschriften cinzurihten, der Regierung zu der von leßterer zu estimmenden Zeit den jährlihen Betriebsre nungs- abs{luß einzureihen und seine Kassenbücher vorzulegen,

__ b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Reh- nungsjahr zu Grunde zu legen,

c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nötig erachteten Nachweisungen sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen festgeseßten Fristen einzureichen.

XI. Der Unternehmer if rerpflihtet, binsihtlich der Besetzung der Sukbaltern- und Unterbeamtenstellen mit Diilitätomwärtern, insoweit das 40. Sepetiare U nicht zurückgelegt haben, die taatseisenbahnverw| me dieser Begtebung und mit bezug auf die Erwmittelung der wärter und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu Fides Auf Verlangen des Ministers der öffentlihen Arbeiten hat der Unternehmer einerseits für die Beamten des Bahnunkernehmens und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen bis zu derjenigen Höhe, welche für die Staatseisenbahnen bis zum Erlaß des ebes vom 27. März 1872, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten 2c, maßgebend gewesen is —, andererseits für bie Arbeiter Pensions-, Witwen- und Unterstüßungskassen nah den jeßt und künftig bei den Staatseisenbahnea für die Gewährung von ensionen und Unterstüßungen bestehenden Grundsäßen einzurihten und zu diesen Kassen die er eien Zuschüsse zu leisten.

Die Verpflihtungen des Unternehiners zu Leistungen für die Zwede des Postdienstes regeln fich nah dem Eisenbahnpöstgese e vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesehblatt S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß bi die Zeit bis zum Ablaufe v:n acht Jahren vom Beginne des auf die Betriehs- eröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Geseßes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 ( entralblatt für das Deutshe Reih S. 380) getroffenen Be- timmungen treten.

Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält- nissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durh den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Neichsaufsichtöbehörde die Bahn die Eigenshaft als Neben- eisenbahn verliert, tritt das Cisenbahnpostgeseß mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Eins&ränlung in Anwendung.

(TIT

Der Unternehmer ist verpflichtet, si den bezügli der Leistungen für militärishe Zwedcke bereits erlassenen oter fünftig für die Eisen- bahnen im Deutschen Reiche ergebenden geschlichen und reglementark- hen Bestimmungen zu unterwerfen.

XIV. E Telegraphenverwaltung gegenüber bat bter Unternehmer die- jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischen Staatseisenbahnen jeweilig gelten.

XV,

, Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Ans{luß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die its der Bahn ganz oder teil- weise gegen zu vereinbarende, nôtigenfalls vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzuseßende Fracht- Aale vorbehalten.

Nach Eröffnung des Betriebs ift der Unternehmer zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen fowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse dèr Betriebssiherheit oder im Interesse der Landes- verteidigung für erforderli erahtet. Soweit diese Anforderungen [ediglih im Interesse der Landeöverteidigung erfolgen, find die des- fallsigen Kosten dem Unternehmer zu erstatten, wenn niht im Wege

Selma de L D et amn eeas alsdann maßgebende n (vergl. Artike getroffen werden. Fm ü

die betreffenden Kosten dem Unternehmer zur Last. Im Lbcigin anen XVII

Unbeschadet des geseßlihen Aukaufsre is des Staats Ecelsdast verpflichtet, das gesamte Ne atte Erstattung der Selbitfosien jederzeit \{ulden- und Staatsregierung auf deren Erfordern abzutreten.

XVIIL

Sollten nach dem Ermessen des 9

Arbeiten oder der obersten Reichsauf e Bi wegfallen, unter denen auf rio Bata bei ihrer