1905 / 60 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Mar 1905 18:00:01 GMT) scan diff

r erwächst aber andererseits der Vorteil, daß das Nichtanrechnen nua end oder vorschriftswidrig beladener Förderwagen ein wirk- ames Mittel bildet, um auf eine genügende und vorschriftsmäßige

aduna der Wagen hinzuwirken.

Es leuchtet ein, daß die hiernach entscheidende Frage, ob ein Förderwagen genügend oder vorschriftswidrig beladen ift, bei den sehr

ven einander abweichenden Auffassungen der beiden Parteien befonders forgfältig geprüft und tunlichst einwandfrei beantwortet werden muß, sollen niht Mißtrauen und Unmut unter den Arbeitern lay greifen. Der § 80 c Abs. 2 des geltenden Geseges schreibt des- Die vor, daß den E Arbeitern Gelegenheit gegeben werden muß, von der erfolgten Nichtanrehnung von Förderwagen nah Be- endigung der Schicht Kenntnis zu nehmen, daß außerdem aber der Bergwerksbesiger den Arbeitern gestatten muß, auf ihre Kosten durch einen von ihnen oder, wenn - ein ständiger Arbeiteraus\{huß besteht, von diesem aus ihrer Mitte ge- wählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung solcher Ab- üge insoweit überwachen zu lassen, als dadurch eine Störung der Förderung niht eintritt. Diese in Anlehnung an das englische E R vom 16. September 1887 getroffene Vorschrift hat indessen die Beschwerden der Arbeiter niht zu

t. Die Arbeiter, namentlich des Ruhrreviers, im Jahre 1889, die Klage, daß in zahlreihen Einzelfällen zu viel genullt werde, und betonen, daß sie von dem ihnen gewährten Ueberwachungsrehte nicht Gebrauchß machen können, weil die Be-

lung des von ihnen zu gestellendzn Vertrauensmanns große wierigkeiten mache, dessen Aufgaben überdies ohne Störung der Förderung {wer zu erfüllen jeu,

tun kann allerdings niht behauptet werden, daß im Ober- bergamtsbezirk Dortmund das Nullen der Förderwagen a gemein einen unangemessen hohen Umfang angenommen habe. Nach den Fest- stellungen des Königlichen Oberbergamts zu Dortmund war z. B. in der Zeit vom 1. Juli 1902 bis zum 30. Juni 1903 nur auf 16 Gruben mit zusammen 30 000 Mann Belegschaft durhscnittlih mehr als awei Prozent der Förderung, davon auf 5 Gruben mehr als drei

rozent der Förderung getullt worden, während auf den übrigen

ruben die Menge der genullten Wagen weniger als zwei Prozent, auf 67 Gruben mit zusammen 97 C00 Mann Belegschaft sogar wenizer als ein Prozent der Förderung betrug. Einen Prozent- fab der genullten Wagen unter 20/6 der Förderung wird man aber

r einen mäßigen balten können. Es wird auch im allgemeinen an- Prdtumtsn werden können, daß dort, wo Flöze mit besonders unreinen ste!

beseitigen ver- erheben, wie {on

esteinsmitteln gebaut werden, auf diesen Umstand bei der Gedinge-

Uung Rücksicht genommen wird. : l

Diese allgemeine L {ließ® indessen nicht aus, es ist viel. mehr auch bei den erwähnten Erhebungen des Oberbergamts zu Dortmund festgestellt worden, daß in einzelnen Fällen befremdlih

o genullt worden ist. Gerade mit Rücksicht auf diesen Umstand und auf die folgenden Erwägungen erscheint die Frage spruchreif.

An und für sih geht das dur Arbeitsordnung vorgesehene und in diesem Falle vom Berggesehz gebilligte Nichtanrechnen Puzer Förder- wagen um deswille», weil ihre Beladung nicht vollständig oder zu einem Teile nicht vertragsmäßig ist, über die allgemeinen geseßlichen Befugnisse des zum Empfange der Dienste des Arbeiters bere tigten Arbeitgebe:s hinaus. Es bedarf deshalb, wie bereits oben bemerkt, einer möglihst einwandfreien Feststellung, daß der Fall des

ichtanrehnens gegeben, daß also ein Förderwagen ungenügend

vorschriftswidrig beladen gewesen sei. Bestimmte gesetz- lihe oder vertragsmäßige Kriterien für tas Vorliegen dfeser Vorausseßung fehlen; es bleibt alfo für die Auffassung der beteiligten “laren stets ein großer Spielraum. Diese {hon an si nit immer unanfehtbare Auffa ung kann im einzelnen Falle um so barer werden, als die Entscheidung über die Nichtanrehnun einzelner Wagen bei einer lebhaften Förderung meistens sehr {ne erfolgen muß. Da aber die über die Nichtanrechnung entscheidenden sonen regelmäßig Vertreter des Ene sind, fo wird nen, sie môgen noch fo unparteiisch vorgehen wo en, von den dur das Nichtanrehnen benachteiligten Arbeitern stets ein gewisses, mensch- lich erklärliches Mißtrauen entgégengebraht werden. Dies umsfomehr, als die vorerwähnten Fälle befremdlih hohen Nullens alsbald unter den Belegschaften bekannt werden, unter diefen au vielfa die Ansicht verbreitet Ut, daß das Nullen zuweilen zur Herabminderung besonders hoher SEgtdve benußt werde. Dies Mißtrauen wird aber dur die im c Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Mahnahmen niht in wirksamer Weise bescitigt, da die hiergegen erhobenen Beschwerden der Arbeiter niht unbegründet S, Es wird deshalb damit gerechnet werden müssen, daß, so lange die Einrichtung des Nullens besteht, so Tange auch das Mißtrauen der Arbeiter bestehen und zu Unzuträglich- keiten führen wird. Es muß deshalb als Aufgabe der Gesetzgebun betrahtet werden, diese Einrichtung zu beseitigen, sofern fie fügli E werden kann. Und diese Vorausseßung ift als gegeben an- zusehen.

* Das „Nullen*® is zur Zéit der Hauptsache nah nur noch im Ruhrrevier üblih. Jn anderen, unter wesentli gleichen Verhalt nissen arbeitenden Bergbaubezirken ist es schon seit einer Reihe von Jahren abgeschafft. Dies gilt vor allem von den Gruben bei Saar- brüdcken, wo die Berechnung der im Gedinge geförderten Kohlen nach Gewicht erfolgt und Wager, welche nit voll oder mit dur Berge verunreinigten Kohlen beladen find, nah dem Gewichte der in ibnen enthaltencn reinen Koblen in Anrechnung gebracht werden. Die Feste ftellung des Gewichts an reinea Kohlen erfolgt dur einen Ver- Tadungsaufseher und den Wiegemeister; den Arbeitern steht cs frei, auf ibre Kosten dur einen von dem Arbeiteraus\{huß aus ihrer Mitte

lten Vertrauentmann das Verfahren bei diesen Feststellungen

foweit üb:rwachen zu lassen, als dadurch eine Störung der Förde-

nicht eintritt. Diejenigen Kameradschaften, wel, unfauber

e oder ungenüzend ile Kohlenwazen fördern, werden mit

Es bis zu 3 G bestraft.

es Verfahren hat fih durhaus bewährt und es kann troß der

im einzélnen vershiedenen Verhältnisse, aub im Nuhrrevier durdh-

werden. Auch in England, wo das Nullen (fe lih zugelassen

wird davon nur felten Gebrauch gemacht. ndet dort fast

überall ein Verwieg n jedes einzelnen Förderwagens statt, und die Bezahlung erfolgt nah dem so ‘ermittelten tatsählichen E

Dee Gatwret sieht deshalb im § 80e Abs. 2 vor, daß Förder- ‘gefäße, welche ungeyüg?nd oder vor]hriftswidrig beladen nd,

hrem vorschri mäßigen J halte ia Anrechnun gebraht werden müssen. Damit ist das „Nullen“ folher Fördergefäße ausgeschlossen. Der Arbeitösordnung aber wird es vorbehalten bleiben müssen, die erforderlichen Einzelheiten je nah der Art der Gedingestellun (nah

t oder nah Zahl und Rauminhalt der Föcdergefä e) des

näheren zu regeln. Hierbei wird den Arbeitsordnungen eine den Be-

des praktischen Lebens entsprechend? Freibeit nit vor-

zueuthalten sein: z B. wird eine Bestimmung etwa dahin, daß eine

Abrundung dcs Gewichts der reigen Kohle oder desjenigen der un-

reinen Bejstandteile auf ein g-wisses, die Berechaung erleihterndes t zu erfolgen habe, für zulässig erachtet werden müssen.

Nah Durchführung des vorerwähnten Grundsaßzes verlieren die Moßnahmen des Weikeb-sizers oder seines Vertceters zwar an ihrer Bedeutung für den Arbeiter. Nicht wehr der Verlust des ganzen

hnes für den ganzen Wagen einschlicßlich des vertragêmäßigen Teiles seiner Beladung steht für ihn in Frage, sondern nur der dem vertrag8swidrigen Teile“ dec Beladun ent'prehende Bruchteil des Lohnes. Da es indessen unentbehrlich ift und dem Werksbesigzer unbenommen bleiben muß, dur die Arbeitsordnung Strafen für die ungenügende oder vorschriftswidrige Beladung von Förder- wagen anzudrohen und dieselben Crt lEs gegen die beteiligten Arbeiter und Kameradschaften zu Verbängen, so ist es geboten, au jeßt noh den Arkeitern die Möglichkeit zu geben, sich von der Richtigkeit der Entscheidung zu überzeugen. Dies geschieht aweckmäßig in der Art und Weise, wie siz der Ezatwurf in Anlehnung an die bisherigen Voischriften vorsieht. Neu ist hierbei die Vor, schrift, daß der Werkébesißzer auf Antrag der Arbeiter verpflichtet ift, den Lohn des von den Arbeitern gewählten Vertraucnsmannes vor- shußwcife zu zahlen. Hierdurch foll in Verbindung mit der dem

Bergwerksbesiger beigelegten Berechtigung, der Lohmahlung anteilig in Abzug zu bringen, den Arbeitern die Gestellung und Besoldung eines ertrauensmannes erleichtert werden. et der im Entwurfe vorgesehenen Regelung dieser Frage wird

somit das „Nullen“ autgeslossen, Es wird aber, wie bemerkt, un- zweifelhaft und notwendigerweise durch Strafen, insbesondere Geld- enngleih vorausgeseßt werden darf, daß die

den verauslagten Lohn bei

strafen erseßt werden. Höhe der Geldstrafen fich in angemessenen Grenzen bewegen wird, so muß doch der Möglichkeit, daß wegen ungenügender oder vorschrifts- widriger Förderung und wegen anderer Verstôße gegen die Arbeits- ordnung Geldstrafen in einem übermäßig hohen Gesamtbetrage ver- hängt werden, dur „entsprehende Vorschriften vorgebeugt werden. Dies geschieht zweckmäßig dadur, daß der Höchstbetrag der für einen gewissen Zeitraum (Monat) zulässigen Geldstrafen geseßlih bestimmt wird, wie dies unter 4 vorgeschlagen wird. u 4. Demgemäß foll der § 804d Abs. 1 einen Zusatz erhalter, nah welchem die im Laufe eines Kalendermonats gegen einen Arbeiter verhängten Geldstrafen in ihrem Gesamtbetrage den doppelten Betrag des an gleiher Stelle erwähnten durhschnittlichen Tagesarbeitsver- dienstes nicht übersteigen dürfen. -

Zus. Der Ab}. 2 des § 80d foll nah dem Vorschlage des Mans einer Abänderung in folgenden Beziehungen unterworfen werden :

a. Die wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung der E den Arbeitern in Abzug gebrahten Lohnbeträge scheiden in Verfolg der vorgeshlagenen Abänderungen der SS 80 b Abs. 3 und 80c Abs. 2 aus.

b. Die Vorschrift, daß die Strafgelder bestimmten Kassen überwiesen werden müssen, wird auf diejenigen Bergwerke, für die ein ständiger Arbeiteraus\{uß vorgeschrieben ist 80 f), eingeschränkt. Für die übrigen Bergwerke liezt ein Grund, von dem Grundsaß des S 134b Abs. 2 der ewerbeordnung abzuweichen, niht vor.

c. Den Knappschaftska\ sen dürfen Strafgelder niht mehr überwiesen werden. Die in § 80d Abs. 2 bishec zugelassene Ueber- weisung an Knappschaftskassen berüsihtigte den Umstand, daß ein großer Teil der Kna2ppfschaftskassen auf Grund ihrer bestätigten

Statuten Anspru auf die Strafgelder habe. Dieser Gesichts- punkt muß zurücktreten, weil derartige, ihrer Natur nah höht schwankende Einnahmen für die finanzielle Stellung

der Knappschaftsvereine eine Bedeutung nicht annehmen dürfen, weil die Einnahmen der Knappschaftsvereine E 174 flg. a. a. O.) ohne irgend welhe Einbeziehung derartiger Strafgelder usw. bestimmt sind, weil bei größeren Knappschaftsvereinen für die Arbeiter des ein- zelnen Bergwerks eine Sicherheit, daß die Strafgelder gerade zu ihren Gunsten verwendet werden, „nicht besteht, und weil die ü das einzelne Werk bestehenden oder einzurihtenden Unter tügungékassen eine troß der Wohltaten der Versicherungsgeseße noch immer wünschens- N N ARTUnE der Wohlfahrt der Arbeiter und ihrer Angehörigen edeutet.

d. An der Verwaltung der bestehenden oder nah den Be- stimmüngen des Entwurfs einzurichtenden Unterstüzungskassen muß der ständige Arbeiteraus\{chuß beteiligt sein; auch müssen diese Kassen gewissen, näher bestimmten Vorschriften genügen. Dieser Vorschlag des Entwurfs ist nahczu wörtli dem § 804 Abs. 2 des Negferungs- entwurfs zur Novelle vom 24 Juni 1865 R 4

(Druckfachen des Hauses der Abgeordneten 17. Legislaturperiode,

IV. Session 1892, Nr. 99 S. 5) i nahzebildet worden. Der diesem Entwurf „zu Grunde liegende Ge- danke wird als rihtig und den Verhältnissen des Bergkaus ent- sprehend wieder aufgenómmen. Er gewinnt um so mehr an Be- deutung, als nach dem vorliegenden Entwurfe auf allen „größeren Bergwerken 80f) ständige Arbeiteraus\hüsse bestehen müssen und der soziale Wert folcher Arbeiteraus\{chüsse durch die Mitbeteiligung an derartigen, die Interessen der Arbeiter an dem Werke kräftigenden Einrichtunç en voraussichtlih eine Stärkung “erfahren wird. Eine be- fondere Ersch;werung für den Werkébesitzer ist von einer folch2n Vor- {rift niht zu befürchten da schon jeßt vielfa, und zwar auch im Oberbergamtsbeziik Dortmund, gewählte Arbeitervertreter an der Ver- waltung der Unterstüzungskassen beteiligt sind.

Gs darf als Regel angenommen werden, daß auf allen größeren Werken Geldstrafen verhängt und demgemäß Strafgelder den Unter- stüßungsfassen zugewiesen werden. Es erübrigt sih deéhalb eine aus- drüklihe Vorschrift des Inhalts, daß auch Unterstüßungskassen, in welche Arbeiterbeiträge fließer, den gleihen Vor\chriften unterliegen.

Zu 6. Hier handelt es si ledigli um eine durch Einführung oblizatorisher ständiger Arbeiterausshüsse notwendig gewordene re-

daktionelle Aenderung.

ZU 7. Der Entwurf regelt in seinem § 80 f die Einrichtung der ständigen Arbeiterausshüsse. Als grundlegende Vorschrift {lägt er in Abs. 1 vor, daß “auf denjenigen Bergwerken, auf denen in der Regel mindestens einhundert Arbeiter beschäftigt werden, ein ständiger Arbeiterauss{huß vorhanden sein muß.

Bereits bei der Beratung der Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Arbeitershutgeseß) war die Einführun obligatorisher Arbciteraus\{ü}e beantragt, aber abgelehnt worden. 5s wurde zwar in den Verhandlungen der Kommission

(zu vergl. Stenographische Berichte über die Verhandlungen des

Reichstags, 8. Legislaturperiode, L. Session 1890/92, zweiter Anlage- d R 6 L erkannt, daß möglichst alle Fabriken si er Wunsch voll anerkannt, daß mög alle Fabriken ic zur Ein- führung von Arbeiteraus\hüssen entschließen möchten. Von einer S Einführung nahm man aber in Uebereinstimmung mit der Regierung Abstand, weil die Ausschüsse nur dann Gutes wirken und dem Frieden dienen könnten, wenn Arbeitgeber wie Arbeiter si mit Vertrauen entaegenkämen und ehrlihdie Verständigung suchten. Ve: trauen und ehrliche Verständigung könnten aber niht erzwungen werden, viel mehr würde die gute Wirkung der Institution mit dem Zwange sofort in Fcage gestellt werden. Es sei aber - hoffen, daß die Arbeitgeber au) ohne Zwang der Intention der Ge eygebung und dem moralischen Dru der öffentlihen Meinun felgen würden, und dies umsomehr, als au bei den einfihtigen Ar eitgebern sich immer mehr die Ueber- zeugung Bahn breche, daß der einseitig patriarchalishe Stand unkt nicht mehr ausreiche und in der fselbfilosen Anerkennung des Zu es der Zeit die beste Gewähr des dauernden guten Verhältnisses zwischen Arbeitgebecn und Arbeitern wie des Friedens der Gesells aft liege.

Auch die Novelle zum Ms Berggesep vom 24. Juni 1892 sah in Uebereinstimmung. mit jener Novelle zur Gewerbeordnung von der Einführung obligatorisher Aitbeiterausshüsse ab. Der Vor- {lag der Regierung, an der Veiwaltung derjenigen Unterstüzungs- kassen, in welche Strafgelder fließen, auch Arbeiter zu beteiliger, ein Vorschlag, der, wenn er zur Annahme gelangt wäre, die ranziehung von Arbeitervertretern zu einer gerissen gemeinschaftlichen Tätigkeit mit dem Werksbesiger zur Folge geha t haben würde, ift nicht an-

nomtnen worden, weil in der ewerbeordnung eine analoge Be- timmung fehle und fein genügender Grund füc eine den Bergbau betreffende Sontdervcrschrift vorkiege.

(Bericht der X1Y. Kommission zur Vorberatung des Entwurfs

eines Gefeges, betreffend die Abänderun einzelner Bestimmungen

des Allgemeinen Berggeseßzes vom 24. uni 1865, H

geordneter, Drucksache Nr. 146/1892 Anlagen Band 4

enn jeyt der vo liegende Entwurf für die

Bildung obligatorischer

avs der Ab, größer Ber tedt e E eren Bergwerke

[i ständiger Arbeiteraussüsse vorschlägt, so sind dafür im wesentlichen folgende Erwägungen maßzebend gewesen :

Da es sich hier lediglih um bergbaulihe Betriebe handelt, so kann si die Erörterung auf die Prüfung der Frage beschränken, ob für den Bergbau „die bei Erlaß des Arbeitershubgesetzes gegen eine obligatorische Einführung voa ständigen Arbeiteraus\{ü en geltend gemachten Gesichtspunkte au jeßt noch zut: een. Die Frage wird insoweit bejaht werden müssen, als die ständigen x auch im Bergbau ihre volle Wirksamkeit nur dort entwickéln fönnen

i nd sich mit Vertrauen i und ehrli Verstänt izung suher. Es wird auch taß diese Vorausfezung im Bergbau keinesfalls geben ift, daß jogar in niht unerheblihem werden muß, daß dies gegenfeitige Vertrauen feh

überall ge;

A Ein damit gerechnet en. wird und daß

ih namentlich in der ersten Zeit, Schwierigkeiten mancherlei Ark“ einstellen werden. Es ist aber zu berúd htigen, daß der Privat- bergbau von der freiwilligen Einrichtung ständiger Arbeiterausshüsse bisher nur einen sehr eringen im Oberbergamtsbezirke Dortmund gar keinen Gebrau gemacht hat und daß nit darauf gere werden kann, daß die Werksbesißer in einem erh¿bliheren Umfange,

als bisher, freiwillig zur Bildung ständiger Arbeiterausshüsse übergehen werden, Es wird deshalb weniger zu untersuchen sein, ob für den Bergbau die freiwillige Bildung von

Arbeiteraus\hüs}sen den Vorzu vor der obligatorischen Bildung solcher Aubschüte verdient, ale vielmchr die Frags; ob (l zweckmäßiger ist, im Bergbau obligatorische oder gar feine (oder rur einige wenige) E Arbeiteraués{üfe zu haben. Der Standpunkt des Entwurfs

zu dieser Frage A [oigender: ned a. n den Großbetrieben des B s ist es unmög

der Werksbesißcr mit jedem «pit bars dite über die inner-

beirshenden Wünsche, Interessen und Be-

balb vén, rect osdaft L Arbeit werden verhandelt. Die kz, l der Arbeiter Die häufig sehr große i T" acitze DeA

der in vielen Bezirken außero ofe

Belegschaften, der flelenweise ag prol Wechsel im Per- fonale der Werksheamten ershwerten es sowohl den einzelnen Ar- beitern, ihre Wünsche und Beschwerden dem Werksbesiger gegenüber zu äußern, als auch dem Werköbesitzer, die Wünsche, Interessen und

Beschwerden seiner eigenen Arb lernen und

z il mit ihnen tarüber zu verständigen, Wenn he im Bergkau mu

wegen des hier regelmäßi t teiligten dffent- en Interesses mehr e 4 anderen Gr cerbigweien Vi eträgt wérden, daß, soweit dies durch gefeliche Mahr iht tändigerweise crreiht werden f, Arbeitgeber und Arbeiter n s völlig unvermittelt nelbeneinantersteben, sondern daß sie s ens gufbceden Tönnen. Dies tf det rh&touedlin j wen e n. Dies gilt sowobl ige Zeiten,

Zeiten der Erregung, oder gar für Aus ände ch1 A Schon e estehen eines ständigen ertr wird hier, wean nit überall, fo toch häufig von Nayen sein, namentli aber gegebenenfalls die Gefahr des Ausbruchs ga gemeiner Ausstände vek- mindern oder aber die Verhandlung zwischen den beiden Interessenten- ppen während eines Aus\tands ermöglihen und so zu ciner * (B egung Dein HerltändE beitragen e daß ie Alber Vielfach bon Werköbesißern geäu en Befürchtuns, da die Aibeiteraus\hüsse politische Bestrebungen tai ete sonfliger Weise den Werksverwaltungen Schwierigkeiten a: werden, kann eine Berechtigurg niht abgesprohen werden. Diesen Schwierigkciten wird aber dadur entgegengewirkt werden können, daß einerseits dem Arbeiteraus\{husse lediglich eine beratende oder besser informierende Stellung zugewiesen, dem Werksbesiger dagegen

L j bührende volle und freie Entschließung über sei e e Ea rbe lten wird, andererseits dadur, daß ae Arbeiten O uf

gaben und Tätigkeiten übertragen werden dosen Sheindasein bewahren und Tui eine gewi vor einem ¿wed rent Auf diefem Gesichtspunkte beruhen die Borja digung Aewäh! zu

den §8 80c Abs. 2, 804 Abs. 2, 89 Arbeitsordnungen bietet eA ( og Bir und 93 f Abs. 1, Den

ordnu z b Ziffer 8) ein weites Feld,

diese Tätigkeit der Arbciteraus\{chüse weiter t- E zu gestalten. Auf den Königlichen Steinke E id Saar: brüden ist z. B. den Mitgliedern der Arbeiterautschü}e die Befugnis beigelegt worden, die Grubenbaue in bezug auf die Siebe des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu befahren und ihre Wahr- nehmungen zur Kenntnis der Werkéverwaltung zu bringen, Wenn- gleih die hier gemadten Erfahrungen bislang / toiterpeiigatorische Siaführung der von den y oneure“ empfohlen werden könnte, so hat od) Det Aepante, gerade die Mitglieder der Arbeitecaus sau, H die

E nung oder entsprehende Bestimmunzen des Werksbesißers

mit derarligen Fux ktionen zu betrauen, immerhin als ein glücklicher

Ss L C. reiwillig zur S6 ständi fe G welt find, ffönnen gm Teil als instige bezeichnet, zum Teil dort, wo fie ungünstig On E dem ciner gecigneten Tätigkeit genügend erklärt werden, Allerdings handelt es fich meistens um staatlihe Betriebe, deren Ber- hältnisse nit ohne weiteres quf Privatwerke übertragen wrden können. Aber die eine ramentlih auf den Königlichen Steinkohlen- bergwerken bei Saarbrücken emahte Erfahrung wird füglich vcrall- gemeinert werden dürfen, dal nämlich auch dort, wo zunächst wenig erfreulihe Erschetnungen nie getreten sind, alsbald eine Besserung

ie Erfahrungen derjent

der Verhältnisse eingetreten ift, wenn es gelang, dem Arbeiterausschusse cinen größeren Kreis von Aufgaben zuzuweisen. ;

Die Antwort auf die oben formulterte Frage wird deshalb dahin lauten müssen, daß, sobald es unter voller Wahrung der freien Ent- s{ließung des Werksbesißers gelingt, dem ständigen Arbeiteraus\ usse eine angemessene Tätigkeit zu überweisen, die Bildung obligatort Arbeiteraus\{üsse den Vorzug vor dem Fehlen von Arbeiteransschlissen verdient. Diesen Gesichtspunkten t-ägt der Entwurf, wie bereits b&- merkt, in verschiedenen en (S§ 80b Ziffer 8, 80e Abs. n 80d Abs. 2 und 3, 80g Abs. 1 und 93 f Adj, 1) Rechnung. For die kleineren Betriebe, in denen Arbeitgeber und Arbeiter Gelegen beit haben, ohne Vermittlung eines besonderen Organs u S nehmen, si-ht der Entwurf von der Bildung obligatorischec Arbei

ausschü}sse ab. , u Abs. 2. Wie bereits früher erwähnt ist, soll es Im iesen lichen den Arbeitsordnungen vorbehalten bletben, die Aufga Gi inde ständigen e elterausschüle (eiizusiellen und die vertragsmäßige Abs 3 lage dafür zu (Fasten. ußer den in §8 80c Abf. 2, 80 d Auf- und 3, 80 g Abs. 1 und 93 f Abs. bezeichneten geseplichen Auf" gaben kann alfo die Arbeitsordnung weitere Tätigkeitsgebiete für t Arbeiterauës{chüsse schaffen; das Nähere us dem Ermessen der f Á besiver überlassen werden. Nur dite eine a gemeine Vorschrift eit noh in ta? Geseß felbst, dae nämli die fländigen Arbeiter“ aiSide die Befugnis haben, Anträge, Wünsche und Beschwer e der Belegschaft zur Kenntnis des Bergwerksbesißers zu bringen Be, sih darüber utahtlich zu äußern. Eine derartige ae fer ¡eichnung ter Rehtsstellung der Arbeiteraus üsse Gert tie in die Beziehung sowohl nôtige, als mögliche Gleichmäßigkeit. 2 tes § 80 C u Abs. 3. Jn der Ziffer 2 des bisherigen Abs. Knappschafts- ist vorgeschrieben, E die Knappschafteältesten Vbef h t g e Betriebe eines Bereit si ern fie aus der Mitt ter gew « | Arbeiteraus\chüsse bestellt eib A rbeiteraus Guse nbefsen diefem Grundsaße soll nichts geäntert, die O {Gen Kranken- auch auf die Knappschaftsältesten der knappschaf t werden, weil kassen (8 172 All emeinen Berggeseßes) tes Clausthal und ir diese, namentlih in den Oberbergamtsbez gleiher Weise an- Bonn bestehenden Kassen tie Vorschrift ganz, [en Werken belvubeee gezeigt ist. Es werden alsdann auch du üsse entbehrlih. Arch Vahlen für die ständigen Arbeiteraussch den Arbci!eraus\hüssen hier is wesentlich mitbestimmend, da werden muß,

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(Schluß in d:r Zweiten Beilage.)

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