1905 / 60 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Mar 1905 18:00:01 GMT) scan diff

„V 60.

(ScWhluß aus der Ersten Beilage.)

Zu 8. In dem § 80g hat der Entwurf die auf den Erla t Arbeitsordnungen bezüglichen Vorschriften i eieAO 4 E demgemäß auch die bisher im § 80 f Abs. 1 des Gesehes ent- altene Vorschrift über die Mitwirkung der Arbeiter beim Erlaß der tbeitsordnungen in § 80g Aufnahme gefunden. Diese Vorschrift at aber eine Aenderung insofern erfahren, als nunmehr vor dem Srlaß einer Arbeitsordnung oder eines Nachtrags dazu die ständigen Arbeiteraus\hüsse, wo solche bestehen, gehört werden müssen.

Zu Artikel 17.

Die Regelung der täglichen Arbeitszeit für die erwa ; lien Arbeiter erfolgt beim Bergbau in Preußen a Ce dutch die Arbeitsor mun, Ge iolidje Bestimmungen, welche diese Arbeitszeit unmittelbar festsegen, bestehen zur Zeit nicht, dagegen ist den Oberbergämtern dur die in der Novelle vom 24. Suni 1892 getroffene Zusagbestimmung zu 197 Abs. 1 des Allgemcinen Berg-

esctzes vom 24. Juni 1869 die Befugnis erteilt w h Betriebe, in welchen dur - übermäßige Datléos: Léo h: lden Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit uhd der zu gewährenden Durchführung dieser orshriften

Pausen vorzushreiben urd die j G erforderlichen Anordnungen zu ertajjen. on dieser L i wie bereits oben erwähnt, bisher fast kein b e lat, und zwar aus genen Gründen: In den Fällen, wo gewisse mit dem Betriebe rerbundene und besonders augenfällige Gefahren fi Gesundheit und gliches 2 dur Beschränkung der Arbeitszeit beseitigt oder auf ein erträglihes Maß zurückgeführt werden können e le q Oberbergämter bereits früher auf Grund der 88 196 nd die Allgemeinen Berggeseßes eingeschritten. «So durch f des Verordnungen bet Temperaturen von mehr als 29 bezw einzelne eine längere als fechsstündige Arbeitszeit verboten A L 30° 0. Wie die Begrlndunsg ju der im Regierungsentw rf fi & 197 Abs. 1 vorgeschlagenen Zusaßbestimmüng ergibt B urf zu Erteilung der darin enthaltenen Befugnis an die Oberber, A die Wiedereinführung einer übermäßig langen Arbeitszeit ivie inter, der Bergarbeitkerausstand. im Frühjahr 1889 beim Bergbau h e bis zum namentlich auch in olge der unbeschränkten Zulassung #5, und da, Uebersichten und Nebenschihten bestand, vorzubeugen gogenannter regelmäßige tägliche Arbeitszeit, wie fie nah dem Ausstand im ist die 1889 eingeführt wurde, seitdem faft dieselbe geblie an im Jahre eine Verkürzung erfahren. Die Zahl der Ueber, en oder hat chidten is zwar in Zeiten der Hothkonjunktur red Neben- gewesen, wenigstens im Oberbergamtsbezik Dor: m edi beträchtlih dort die meisten Ueber- und Nebenschichten nicht end, Da jedoch 1889, auf Betreiben der Werksverwaltungen von e vor dem Jahre schaft* oder cinem großen Teil derselben, fondern s ganzen Beleg- freiwillig, einzeln oder in kleineren Gruppen, verfabie, den Arbeitern eine Kontrolle darüber, ob in einzelnen Fällen dagen werden, so ist zusehende Maß überschritten ist, äußerst s{chwierig und H zulä)sig an- der Bergbehörde nur möglich, wenn der allgemeine D Einschreiten Veber- und Nebenschichten ein bedenklihes Maß erteicht urchshnitt der Es kommt, wie bereits angedeutet, hinzu, daß nah d des & 197 Abs. 1 Sah 2, wie, sie in Abrocichung von dei Fassung ung E vom Landtage festgeseßt wurde, die den Oberbers Regie- beigelegte Befugnis auf einzelne Betriebe beschränkt cte Wenn dur diese Fassung au die Möglichkeit nit ausges{losen ist, auch für einen ganzen Bezirk eine entsprechende Boe ossen verordnung zu erlassen, so ist doch ein \olches allgemeines erspo E nur dann angängig, wenn ie im § 197 Abs. 1 Say 2 be iele Voraussegungea für alle im Bezirk, belegenen Betriebe zutreffen. Dies festzustellen, ist natur emi Er 1 [ wierig, ö \ ie Dauer der täglichen Arbeitszeit weist nicht i den eút- zelnen Bergbauzweiget, sondern auc) bei dem 8A Gai: * aben Art erhebliche Unter auf gb beim Steinkohlenbergbau im Ruhrbezirk und Saarbrücken [owie neuerdings in Niedershlesien und ferner beim Steinfalzberaenn 2h allgemein für die eigentlichen Berg- arbeiter die 8 stünd ge 0 rbeitszeit ohne Ein- und Aus- fahrt eingeführt isl E regen Braunkohlenbergbau und beim Steinkohlenbergbau in Obers en vorwiegend sowie beim ezbergbau zum Teil noch eine en & längere Arbeitszeit. Beim Braunkoblenbergbay beträg ¿h e Î Hi i E aa nee reinen Arbeitszeit von A ey 108 e. 4 E B aber im Steinkohlenbergbau vielfa nit unterirdish, sondern r Bot O Es e N A wird, meist in #0 geringer Tiefe, daß die Bergleule zu den Yrih- ftûds, und tittagopauen ausfahren Dun S fohlenbergban in e o (tundige Schicht einscließich Gin "Mufhet, 0d einer gewohnheitsmäßigen Pause ten ine Sre t 1 folie mrine med Red die Mehrzahl der Gruben wis c A beitszeit eefeut tootben Diejenigen solbe mit 8 stündiger reiner Arte i an der alten 12Stundenschicht festgehalten

ruben, welhe n0o / s G S) in Drittel der unterirdisch beschäftigten dabeu, beschäftigen ewe rbeitszeit in einzelnen See E

e Arbe

rbe ie längere batten L Gewohnheit der dortigen Bergleute, unter Benugzung längerer Pausen auszuführen. :

Die Arbeitszeit der Tagesarbeiter auf Bergwerken s{chwankt ¡wischen 9 und 12 Stunden, je nach der Dauer der Förderung und der dabei eintretenden Pausen. Nur für einzelne Arbelterklalen, wie

e Wärter an den Fördermaschinen, Anschläger usw., deren ätigkeit tine besonders anspannende und verantwortungsvolle ist, ist auf vielen Gruben eine 8 stündige Arbeitszeit eingeführt.

Auch in den meisten ausländischen Staaten ift die Regelung der Arbeitszeit beim Bergbau der freien Vereinbarung“ zwischen Arbeit- geber uud Arbeitnehmer überlassen. Geseblihe Bestimmungen über die Arbeitszeit erwahsener männlicher Ber arbeiter bestchen in

uropa, soweit Länder mit bedeutendem ergbau in Betracht janmen, nur in Oesterreih. Dort ist dur Geseß vom 21. Juni 884 für alle Arbeiter unter und über Tage beim gesamten

Bergbau die Schi 12 Stunden, die wirkliche Arbeits- grobe regte beshränkt. Der

zeit während derselben auf 10 Stunden Beginn der Schicht wird ad der Zeit der Einfahrt, ihre eendigung nah der Zeit der volleadeten Ausfahrt berehnet. _Jn-

folge der Aer uGung, welche aus Anlaß des Ausstands der Stein-

und Braunkoblenbergleute in Mährish-Ostrau und Böhmen zu An- u O NTeT ZICO Aber dip t obliteit einer Verkürzung der E citszeit im Bergbau stattfand, hat das genannte Gese eine Ab- G erung etfahren bezüglih der beim Ko lenbergbau in der t tete besGäftlgten rbeiter. Das Geseß vom 27. Juni 1901 tver nämli, daß die Schichtdauer für diese Arbeiter neun ift nden tägli nit übersteigen darf. Unter „S iht" im §3 Abs. 2 21 S der Entscheidung des obersten Verwa tungsgerihts vom Tonbeet E 1903 nit die Schicht für den einzelnen Arbeiter, R die der ganzen Belegschaft zu verstehen. :

eines guerdings wird auh in Frankreich die gesecpliche Einführung Na pelnderen Marimalarbeitstages beim Kohlenbergbau geplant. Voten. von der Deputiertenkammer am 5. Februar 192 an- srbisganenen Gesetzentwurf soll der Arbeitstag füc die bet den unter- Betrieben in den Kohlengruben beschäftigten Arbeiter

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Freitag, den 10. März

6 Monate nah Verkündigung des Gesches 9 Stunden, nah Ablauf zweier Jahre nah diesem Zeitpunkt 8# und nah weiteren zwei Jahren 8 Stunden betragen. Dabei ist der Arbeitötag ge- rechnet von dem Augenblick, wo die lehten Arbeiter im Schacht oder im Stollen einfahren, bis zur Ankunft der ersten ausfahrenden Arbeiter über Tze. Der Entwurf hat dur den Senat, der ihn am 8 No- vember 1904 verabschiedet hat, cinige Abänderungen erfahren, deren wesentlichste darin besteht, daß das Gesetz auf die bei den Gewinnungs- arbeiten unterirdish beschäftigten Perfonen beschränkt werden soll.

gcs In O besteht beim Bergbau meist noch eine 10ftündige

rbeitszeit.

In Großbritannien ist die Sghichtzeit einschließlich Cin- und Ausfahrt und damit die reine Arbeitszeit in den einzelnen Bezirken ehr verschieden. Während in Northumberland und Durham die

rbeiter bei der Kohlengewinnung nur 7 bis 74stündige Schichten haben, sind in anderen Beztrken 8, 82, 83, 9, 94, 10 und 104 stündige Schichten üblich. Die Bestrebungen eines großen Teils der groß- britannien Acbeiter auf Einführung ciner allgemeinen 8 stündigen Schicht sind bisher gescheitert. : h

Auch in Preußen wird son seit einer Reihe von Jahren, ins- besondere von den Steinkohlenbergleuten, die geseßlihe Beschränkung der Schicht auf 8 Stunden, für die Arbeiter unter Tage einshlißlih

Ein- und Ausfahrt, gefordert. s Die Forderung einer solchen Achtstundenschiht für den Gesamt- bergbau in Preußen kann niht als begründet angesehen werden, da viele Arbeiten auf Bergwerken unter keinen ungünstigeren Ver- Industriezweigen, z. B

hältnissen erfolgen als in anderen t

der ee oe Verhältisie egen c weder v d eiten übe age oder in agebauen, no

Bal b Ctertbiben Bei dem leßteren sind die

überall beim unterirdischen Betriebe. t i Verhältnisse, welche einen Einfluß auf die Gesundheit ter Arbeiter ausüben können, sehr verschieden. Sie sind relativ günstig, wo die Arbeiter bei kühler Temperatur und in aufrechter Stellung arbeiten können, wie es meist beim Erzbergbau und beim Abbau der mächtigen Steinkohlenflöze in Oberschlesien der all ist. Sie sind dagegen er- ruben auf wenig mächtigen

Nuhrbezirk und in Saarbrücken vor-

beblich ungünstiger in tiefen Steinkohlen st bet höberer Temperatur und dazu

F(öjen, E solche e Es , wo die Arbeiter me \ in cebüdte i der oder liegender Haltung ihre Arbeit verrihten

in ebüdter, kniecen

en. : S

L Erscheint also die Einführung einer Achtstundenschiht weder für den Gesamtbergbau, noch auch für den ganzen Steinkohlenbergbau crechtfertigt, so muß do zugestanden werden, zl „für einen großen eil der bei leßterem Bergbau unterirdisch beschäftigten Arbeiter die

Arbeitsverhältnisse Hs im Laufe der Jahre allmählich so verschlechtert haben, daß cine erkürzung der . bisherigen regelmäßigen täglichen

Arbeitszeit geboten ist. : : bergbau in Preußen ist bei seiner überaus" D Ee arbe L B Ven brbezirk, bereits in be-

nellen. Entwicklung, namentli 4 Mee Tiefen gerüdt. n diese Bezirk arbeiteten im Jahre 1903 von rund 200 000 unterirdisch be chäftigten Steinkohlenbergleuten rund 100 000 in Gruben, die eine Teufe von 500 m oder mehr hatten, davon 44000 in Gruben mit einer S von 600 m oder mehr, und von lehteren 11000 in Gruben mit einer Teufe von 700 m

oder mehr.

m Jahre 1890, dem Jahre nah dem großen Ausstande; betrug die Dil Dab e beiter unter Tage überhaupt rund 100 000, von denen damals Ari auci ann E Graben n uer Erbe ap eiteten. Die letztere Za geschäßt, weil e u ie üb e Tiefe Ms Schächte im Oberbergamtsbezirk

Statistik über die größt Sto erst f abre 1892 aufgestellt ist, Im Jahre 1892

waren 21297 Mann in Gruben mit einer Teufe von 500 m und beschäftigt, davon 8073 in Gruben mit ciner Teufe von 690 m

mehr s mehr und von diesen 493 in einer Grube mit einer Teufe von

über 700 m. Î Die Mehrheit der Ruhrbergleute dürfte heute in einer Teufe arbeiten, die im Durchschnitt mindestens 200 m unter der mittleren Teufe des Jahres 1890 liegt und deshalb eine um 6—8° C. höhere Gesteinstemperatur besißt. ; Einer entsprechenden Erhöhung der Lufttemperatur hat man zwar dur Verstärkung der zugeführten Luftmengen entgegenzuwirken ge- sucht, doch ist dies nur in beschränktem Maße gelungen. Jedenfalls steht das fest, daß au die durchscchnittlihe Lufttemperatur, bei der heute im Nuhrbezirk gearbeitet wird, um einige Grade höher liegt, als vor 15 Jahren. Wenn damals warme Gruben verhältnismäßi selten waren, so sind sie im Laufe der folgenden Jahre immer ahe reicher Den Dabei ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fast genau dieselbe geblieben. Aehnlich liegen die Verhältnisse im Saarbezirk. Es fann aber keinem Zweifel unterliegen, wenn es auch statistish kaum nahweisbar ist, daß die Körperkräfte eines Steinkohlenberg- manns in warmen Gruben mit einer Luft von hohem Feuchtigkeits- ehalt si bei gleicher Arbeitszeit hneller abnußen als in kühlen ruben, und daß der Arbeiter infolgedessen auch der Gefahr einer Gekranfung und vielleicht auch -der Gefahr, zu verunglücken, leichter ausgese Í A den vorgenannten Gründen sicht der vorliegende Geseßz- entwurf im Artikel 11 für die in Steinkohlenbergwerken unterirdish bes schäftigten Arbeiter, foweit es sih um warme Gruben oder Gruben- abteilungen handelt, eine Regelung der re elmäßigen täglichen Arbeits- zeit unter besonderer Berücksichtigung besonders heißer Betriebs-

punkte vor.

Als warme Gruben oder Grubenabteilungen sind diejenigen an- gesehen, in denen mehr als die Hälfte der belegten Betriebspunkte eine Temperatur von mehr als 9209 0. hat. Es ist diese Grenze gewählt, weil an unehmen ist, daß darüber hinaus bei unseren klima- tischen Verhältniffen eine derartig schwere Arbeit, wie es die der meisten Steinkohlenbergleute ist, ohne enge Zeitbegrenzung die Gesundheit der Arbeiter auf die Dauer erheblih gefährden muß.

Dem sanitären Standpunkte würde es am besten entsprechen,

enn die Arbeitszeit an den einzelnen Betrieböpunkten je nach der Höhe der Temperatur eregelt würde. Dies if jedoch aus raktisGen Gründen nit wohl durchführbar. Einmal würden bei Einführung verschiedener Arbeitszeiten für die Belegschaft ciner Grube infolge der dadur bedingten verschiedenen Ein- und Ausfahrtzeiten erhebliche Störungen in der Förderung ein- treten, sodann würden, da die Temperatur an den einzelnen Arbeits- punkten niht immer dieselbe bleibt und auch die Arbeiter nicht immér P benselben Betriebspunkten beschäftigt werden, häufige Wechsel der Arbeitszeiten bei den einzelnen Arbeitern notwendig werden, was viel- [as zu Streitigkeiten zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitern

ühren dürfte. s E: aae Die eli Regelung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für die genannten Gruben óder Grubenabteilungen würde ihren Zweck nur teilweise erfüllen, wenn mit ihr niht au zugleich eine Regelung des Ueber- und Nebenschihtenwesens verbunden wäre, und zwar einmal na) der Richtung hin, daf eine Verpflichtung zur Ueberarbeit an be- stimmte Vorausseßungen und in besonderen E auch an bestimmte Bedingungen geknü ft wird, und sodann dahingehend, daß die Ueber- e freiwillig erfolgt, nur in bestimmten Grenzen

arbeit, auch wenn des Ueber- und Nebenshichtenwesens

ttfinden darf. fia e geseßliche Regelun in erscheint aber au für die auf den

nah der ersteren Richtung

1905.

übrigen Steinkohlengruben oder -Grubenabtei ae us ivelmäßig. : Dadutre A für fie vie Bee erarbeit an bestimmte Vorausf L dingungen, und zwar an die gleichen, wie Tbeer a T0 { , wie für die Arb dr ós E arr en, geknüpft wird, werben Streites Gegenstand lier E, E E G A E T SaA herein das Maß der zu leistenden Üeberarb P ie n Os s eit et 8 N A daß au auf den hier in Frage Cie GT o ift f L teilungen Einrichtungen vorhanden find, welche eine genaue Feststellung L Jag und Dauer der von den einzelnen Arbeitern ear E er- und Nebenshichten ermögliht, um die Bergbebörde n den an zu. seßen, falls ihr diese Zahl und Dauer bedenkli hoch erscheint, auf eine Beschränkung derselben auf Grund der 8&8 19 und 197 des Allgemeinen al ri hinzuwirken. P a B u ale ie Cat I shäftigtez E Tes ferm enbergwerken untericdisch bes n ist bestimmt, daß in d j r abteilungen, in denen mehr als die Hüfte Ler beta Betriebs s eine gewöhnliche Temperatur von mehr als + 22° C. hat, di La mäßige täglihe Arbeitézeit - vom 1. Oktober 1905 ab 81 St a a vom 1. Oktober 1908 ab 8 Stunden nicht übersteigen darf 2 Was im Sinne dieser Bestimmung als Grubenabteilun:- zusehen ist, unterliegt der Entscheidung der Aufsihtsbebörbe. In der Regel wird jede durch einen besonderen Schacht auf eschlossen A6 teilung als Grubenabteilung gelten können. Wo jedoch durch e d Flau e L s get, Ee räumlih weit citéatilé pen, z. B. Gas-, Fettkohlen- und M e Nuhrbezirk, aufges{lossen find, werden mit Nit e ngrup n sehr erheblichen Unterschiede in der Gesteinstemperatur die Bettiebo jeder Gruppe als bcsondere Grubenabteilung zu behandeln sein E Zu den belegten Betriebspunkten gehören niht nur die Arbeits, T s nah MeletuPbouer u ihrer Gehilfen souderá e sonstigen dauernd belegten j \

U e Maschinenwärter i ¿ I, avi He Le Brencser, iner längeren Ueberganasfrist zur achtstü i bedarf es, um den Bergwerksbesißern die Möglichkeit a gebe tet leng Bes S Betriebseinrihtungen die durch die an leide a L szeit etwa eintretenden Nachteile nah Möglichkeit __ Die den erbergämtern im § 93h Abs. ä i mächtigung erscheint notwendig, da nicht ausge loffen f paß Tie I § 93b Abs 1 bezeichneten Üebergangsfristen nicht in ‘allen Fällen ausreiden werden, um die dur die Verkürzung der Arbeitszeit etwa S Nasteile auêzugleihen und einer infolgedessen vielleicht eintretenden Gefährdung der wirtschaftlihen Existenz eines Bergwerks

orts Arbei s Arbeitszeit gilt nah § 93b Abf. 3 di i E An ra Wiederbeginn. lere S 8 VObe AONE ) s, rbeiter auch ferner in derselben Reih fahren, wie sie eingefahren find, fo {ließt di c E ae bon 83 Stunden bezw. 8 tunden für Bei “s S Gesehe jomie den Weg ne Arecteslo and zurü jum Schalt en Weise wird auf den hier in Sage fom d d n ige gebeten keiten, wie sie in letzter Zeit G Ii sche S SeaeS und den Arbeitern aus Anlaß einer ba bf litea Berlin S absihtigten Verlängerung d, E beugt Ein- und Ausfahrt vorgekommen find, für die Zrkunft ine Sonderbestimmung is in §8 93e gane grie an e E nit elner A S H 9 O. beschäftigt find. Ihre Beschäfti darf niht länger als 6 Stunden täglih dauer s eseßlih vorgeschrieben, was \{chon, wie ob L N L sicite yon Jahren durch Bergpolüzeiverotdnuugen eh “U im vorliegenden Geseßentwurf die Temperaturgrenze ‘etwas herabgemindert is. Da es sich zur Zeit bei den in § 93 genannten Betriebêpunkten mit geringfügigen Ausnahmen um einzelne wenige Betriebépunkte einer Grube oder Grubenabteilung und daher um eine verhältnismäßig kleine Arbeiterzahl handelt und voraus- ait S L Os L so erscheint es nit erforder- h, 1 ne Arbeitszeit festzu y it Hin- us esta A e Saxe cinschlicßt. E N geseßlihe Rege 3 7 i d dn S d o bi c gei rof Veber- und Nebenshihtenwesens ist 938 bestimmt die Fälle, in denen die Arbeit ü mäßige Zeit hinaus ohne weiteres auf lauen Ter Beiciebleis fortzuseßen ist. e 07 kann eine Grenze für die Ueberarbel in den Fällen, um die es si hier handelt, niht gezogen werden. § 93f {reibt vor, unter welchen Vorausseßungen die Arbeiter durh die Arbeitéordnung zum Verfahren von Üeber- und Neben- A verpflichtet werden können. Unter Ueberschicht ist die unmittel- Sis A. ua Le Arbeits\chiht, unter Neben- s 2 besondere Seid ju mr in eine mehrstündige Pause getrennte ine Verpflichtung zum Verfahren von Ueber- und ist, abgesehen von den in § 936 angegebenen Sia U ted h Ra auf den Zechen des Ruhrbezirks bestehenden Arbeitsordnungen nicht vorgesehen. Es erschien jedo erforderli, eine folche Verpflichtun allgemein zuzulassen, da eine Ausgleihung von Betriebs- und Absa E störungen dur Ueber- und Nebenschichten, wie sie § 93f für die Verpflichtung vorausseßt, nur dann praktisch durchführbar is, wenn die Belegschaft ganz oder zum großen Teil an der Veberarbeit teil

nimmt. § 93f Abs. 2 schreibt vor, in welhem Maße die Arbei in § 93e bezeichneten B Linien und o den E v gegebenen Gruben oder Grubenabteilungen zum Verfahren von Ueber- und Nebenschihten verpflichtet werden können. Die Bestimmun unter a {ließt nicht aus, daß diejenigen Arbeiter, welche gewöhnli an den dort bezeihneten Betriebspunkten beschäftigt find, an anderen Punkten Ueber- und Nebenschihten in-dem sonst zulässigen Maße ver- fahren. Die ungleiche Festseßung der Gesam!dauer der Nebenschicht und der Ueberschichten unter b rechtfertigt sid dadur, daß die Ueber- schichtenarbeit ungleih anstrengender ist als die Nebenschichtenarbeit.

§ 93 f Abs. 3 bestimmt für alle unterirdisch beschäftigten Stein- koblenbergleute, daß vor dem Beginn sowohl einer regelmäßigen Schicht als einer Nebenschiht für den einzelnen Arbeiter eine mindestens achtstündige Ruhezeit liegen muß Es ist dabei gleich. ob an die regelmäßige Schicht sich eine Uebers{hicht ans{ließt ober nicht.

§ 93g bestimmt, daß die im § 93f Abs. 2 und 3 gezogenen Grenzen qguch durch freiwilliges Verfahren von Ueber- oder Neben- sichten nicht überschritten werden dürfen. Während jedoch die Ver- pflichtung zum Verfahren folher Schichten in den zulässigen Grenzen an die im § 93 Abs. 1 bezeichnete Vorausfezung und Bedingung geknüpft ist, ist das freiwillige Verfahren solcher Schichten an eine besondere Vorausfezung oder Bedingung nicht geknüpft. ge

vot- ers

Bei der Bestimmung in § 93 h Abs. 1 handelt s

nehmlich um die bei der Seilfabrt und Förderung tätigen onen, vie, um die Ordnung bei der Seilfahrt auftecht alten oder dle

u er nötigen Vorbereitungen zur Aufnahme des Förderbetriebes zu vielfa einige Zeit vor den übrigen Arbeit n die Gru müssen und zum Teil auch e! ófabre: