1877 / 48 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Feb 1877 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichstags - Angelegenhcite:1.

Dem Reichstag ift der Etat für das Reicskanzler- A mt vorgelegt worden.

Der Etat des Auswärtigen Amtes auf das Etatsjahr 1877/78 weist auf an Einnahmen 370,555 Æ, um 57,980 Æ mehr, die Ausgaben belaufen sih auf 5,938,255 6, 345,800 Æ mehr als im Vorjabre. Dazu kommen an einmaligen außerordentliden Aus- gaben 1,184,050 Æ und zwar 181,450 Æ weniger als im Vorjahre.

„Nadem durch den Etat des Reichskanzler-Amts auf das Vierteljabr vom 1. Januar bis 31. März 1877 die Gehälter der beiden Unter-Staatsscfretärstellen bei demselben auf je 20,000 Æ normirt worden sind, ist der gleide Betrag für den Direktor im Nuê2wärtigen Amte mit Rücksicht darauf in Ansaß gebrac:t, daß der von diesem beïleidete Posten den gedahten Stellen an Wichtigkeit und damit verbundener Verantwortlichkeit zweifeläobne gleihsteht.

a es für den Staatssekretär des Auswärtigen Amts bei dem stets zunchmenten Umfange der Geschäfte namentli in der von ibm unmittelbar geleiteten politishen Abtheilung un tbunli ‘ist, alle von der zweiten Abtbeilung ausgehenden Er- Ilaïse selbst zu zeihnen, fo liegt dem Direltor die ständige Vertretung Staatssekretärs für diese Abtbeilung und die Sorge für die sablibe und formelle Uebereinstimmung in der großen

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als #/; sämmtlicwer Eingänge des Auswärtigen Amts ihre Erledigung firden, thatsä&lid cine den Funfktioñen eines Unter-Staatäfetretärs analoge Wirksamkeit ausübt. Wenn endlich für die Bem:fsung der Geßbälter der beiden Unter-Staatsésekretäre im Reichëkanzler-Amt die

besonderen Verhältuiîe mit in Vetracht gekommen find, welche dur | die beshränkte Zahl der im Refsort dieser Behörde vorhandenen ; böberen Dienststellen zum Nachtheil der Reichsbeamten hervortreten, |

und eine gewiße Ausgleibung gegenüber den im Dienste der Einzel- wägung in vielleiht noch höherem Maße in Bezug auf das Aus- wärtige Amt, meles ungeachtet der bei ihm ectatsmäßig fungirenden 14 Râthe und 6 Hülfsäkbeiter zur Zeit nur Einen Direktor besitzt.

Die Anstellung eines neuen vortragenden Raths ift bei der steten Zunahme der Dienstzeschäfte, welche sich namentli auf politifdem und dandclsp geltend macht, unerläßlich".

In den nigten Staatcn von Amerika ist mit dem General- Konfulat zu New-Y 3 erste Berufs-Konsulat geschaffen worden. Demselben wurde insbeson ie ufgabe gestellt, ämmtliche Wahl- Kensulate im Gcbicete di

itazten sib darbietenden Vortheilen erheischen, so gilt diese Er- |

inigten Staaten zu beauffibtigen und

zu leiten. Es erwies sid aber bald als erforderlih, für den fernen |

Westen mit fei eigenthümlichen Verhältniffen einen besonderen censul missus anzustellen, und cs wurde deEhalb in dem witigen und immer mebr auftlübenden San Franzisko das Wabl-Konsulat ir: ein befoldetcs “Amt umgewandelt. Dem Bedürfniß ist jedo bier- mit, nah den vorliegenden Erfahrungen, nicht Genüge gesehen; au das Binnenland erfordert eine ähnliche Einrichtung, und es wird jeßt beabficbtigt, in Uebereinstimmung mit den im Schooße des Reichstags fac ftundgegebenen Wünschen, aub in Chicago und ertretung gleichfalls bescldeten Beamten zu über-

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Tragen.

Verwaltung der Kaiserlichen en 422,394 A. und zwar um 187,864 agegen beziffern fi die fortdauern- ÁÆ. und zwar 1,216,132 „# mehr als

Marine mebr als den Ausgaben auf 22,5 im Vorjabre. u 28,577,000 Es wird beabfictiat, zur Deckung des Bedarfs der Marineverwaltung zu einmaligen Au8gaben 4 Millionen Mark, wel- ¿r Betrag ahr zur Erhaltung tes Bestehenden in Anfatz en ordentlichen Einnahmen des Reiches zu entr h eine Anleibe zu bcshaffen. Der Entwurf esonders erf i

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lden und in Friedrichsort und Wil- ftationiren. Hierzu treibt einerseits Mocbilmacbung die Ver 1

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(Cr - A , Jr FTICC Gut? Seewehr mögli ift, Abgaben ¿r Landartillerie nit gere{net werden darf un?

dereriecits : wendig 1s Mannschaftsbedürfniß

Verlin, 24. Februar 1877.

2 des 1. Rbeinischen . Im Auftrage des Regiment L enanut im 1. Rbeinischen Feld-Artillerie-Regimen S. Mittler u. Sohn. i der Artillerie b lo den Grund ge

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dersclben au8geherden Erlafie und Verfügungen | ob, fo daß cr in Bezug auf die zweite Abtbeilung, in welcher mehr |

ommen die außerordentlihen Ausgaben mit |

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in größerem Umfange aus der Landbevölkerung zu decken. Eine Ver- mehrung der Mannschaft soll jedoch mit der Neuformation nicht ver- bund-n sein; es wird vielmehr gedacht, die für die binzutretende 4. Compaguie erforderlibe Mannschaft innerhalb der Etatszahl der Matrofendivisionen aus der Landbevölkerung einzuziehen und dadur die Lücken auszufüllen, welhe zur Zeit erfahrungsmäßig verbleiben, wenn die Marine bezüglih der Rekrutirung für die Matrosendivisio- nen sich auf die seemännishe Berölkerung beschränkt sieht. Durch diese Maßregel würde zuglei ein Verzicht auf die Rekrutirung einer Matrosencompagnie aus der seemännis{hen Bevölkerung eintreten, welcher der Handelsmarine zu Gute kommt. Die Beseßung der Of- fizierstellen bei den Matrofen-Artilleriecompagnien soll durch See- offiziere erfolgen.

Das jetzige Artilleries{if der Marine S. M.S. „Renown“ befiudet sih in einem folchen baulihen Zustande, daß auf seine Braucbbarkeit nur - noch für eine Zeitdauer von etwa zwci Jahren gere{net werden darf. Eine gründlihe Reparatur genannten Schiffes würde fo Ledeutende Koften beanspruchen, daß dieselbe nicht lohnend erscbeint; aub genügt das Sciffff in seinen raumlichen Verhältniffen, Bauart 2c. niht mebr den artilleriftisccn Anforderungen der Neuzeit, da die Gesbüte und Laffettcn in den der Entwickelung der Technik entspvrebenden Konfstruktionen ficch an Berd S. M. S. „Renown“ tbeilweise nit aufstellen lassen. In den Beständen der Kaiserlichen Marine befindet fih kein anderes Schiff, welhes dem Zweck eines Artilleriesbiffcs auch nur annähernd entsprehen würde. Auf den gedeckten Korvetten ist nicht der genügende Raum vorhanden, um die Auistellung der neueren s{weren Kaliber zu crmöglichen. Ebenso- wenig eignet ih cins der vorhandenen Panzerschiffe dazu, da bedeu- tende Umbauten und Umarmirungen vorgenommen werden müßten durch welche die Kricgsfähigkeit des Schiffes wesentlich beeinträctet werden würde; auch ersweint es nicht angängig, die ohnehin nur geringe Anzahl dec Scblacbts{hiffe um eins zu verringern.

Desëhalb ist unter den einmaligen Auêzaben auch der Bau eines ueuen Artillerieshif? mit 1,000,000 Æ vorgesehen, wovon 390,000 Æ als erste Rate auf dem Etat steben.

Der Etat für die Reichs-Justizverwaltung weist 47,445 M (+ 7545 M.) Einnahmen auf, bei 798,217 Æ (+193,517 4) Ausgaben. Die Mehrausgaben find zum Theil durch Ueber- tragungen aus dem Etat des Reichskanzler-Amts entstanden. Bei dem Reicbs-Ober-Hantel8geriht sind wegen der zunehmenden Ge- \cbäftälaft drei n-ue Rathsstellen vorgesehen. An einmaligen Aus- gaben find nur 6000 Æ für die Bibliothek des Reichs-Justiz-Amts auêg?worfen.

Der Etat für das Reichs-Eisenbahnamt {ließt mit 2339 (+ 161 M4) Einnahme und 272,750 Æ (— 3740 Æ) Aus-

Der E f Ü as Reicbskanzler-Amt für Elsa f- Lothringen ist mit 171,760 „4. dotirt, die zum größten Theil (mit 123,990 4) aus dem Etat für das Reichskanzler-Amt über- nommen sind.

—. Sn dem Etat für den Rechnung3s3hof sind 403,866 Æ laufende Ausgaben auS8geworfen. Die einmaligen Ausgaben sind von 40,000 Æ auf 10,000 4 herabgesetzt, weil eine Verminderung des Revisionspersonals eintritt. Die Ein- nabmen des allgemeinen Pensionsfonds für das Etatsjahr 1877/78 betragen 10,776 Æ, dagegen belaufen s die fortdauernden Ausgaben an Pensionen für Militärs in Preußen auf 19,372,400 Æ, inSacsen auf 963,058 Æ, in Württemberg auf 821,375 #Æ, zusammen auf 21,156,833 ÆA, únd zwar, da der vorjährige Etat ausseßte 21,590,227 M. weniger als im Vorjahre 433,464 #Æ, dazu kommen an Pensionen für die Marineverwaltung 244,026 Æ, um 31,465 M. mehr als im vorigen Jahre. Dazu kommen ferner an Pensionen, welche die Civilverwaltung zu zahlen hat, inkl. Wartegelder 2c. 209,990 M, 42,707 Æ mebr als im Vorjahre. Endlich an sonstigen Penfionen: Pensionen und Unterstütungen für die Angehörigen der vormaligen s{chleêwig-holsteinif{en Armee 521,000 #, Pensionen für ehemalige franzéfis{e Militärperfonen und deren Angehörige 912,009 Æ. Die Gesammtsumme der Ausgaben beträgt hiernach 23,023,849 4, und zwar 359,292 weniger als im Vorjahre.

Kunft, Wissenschaft und Literatur.

__ Von Rönnes „Deutshem Staatsrecht“ (in dér gestrigen Nummer war irrthümlich StrafreWt gedruckt) erscheint

f den Todeétag cin sciner würdiges Denk-

für 1877 zufolge erscheinen

Ch A a Cha 2 §4 4 Dem „NemnEpaper *

genwärtig im ver f and 1692 Zeit in London, 991 in den eng- Sc@ottland, 141 in Irland

Von der Gesammtzahl sind 145

ungen, 4 42517 P: S L N inzen, 90 in B

von denen 103 auf England, 2 auf | T ug! L V | Alter, so doc verschiedentliche Wiederholungen sichern.

, 29 auf Irland und 2 auf die britischen

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C Theater. Bestimmung f c im __— Im Königlichen S( pielh ging am Donnerstag „Guter Name“, Séhaujpiel in 3 Af n A. von Winter - zum ersten Mal in Scene. Das id besißt gute Cigen- T erzielte daselbe

galt vorzuzêweise der treff-

5 find ein sorgfältig |

isamem Humor gewürzter Dialog und eine geschickte

nen. Ihnen gegenüker tritt als Grundfehler stark

das eigentlich dramatische Motiv weit vor dem Beginn Stüctes liegt. Der Graf von Stablberg hat vor 15 Jahren, um „auten Namen“ seines Bruders zu retien, für denselben eine fe Summe, üter wel&e jener falshe Wesel angefertigt, gededt ift dadur verarmt und zur äußersten Sparsamkeit genöthigt. der Welt, die ihn noch für den rcicen Mann hält, gilt er als : weil er die an seinem Bruder geübke edle Rüdsicht für jenen ftets als Geheimniz bewahrt,

einer innig geliebten To&ter Helene hat der Graf nie den verhalt mitgetheilt, so day auch diese an die übergroße

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ung Helenens mit dem jungen „Holz“ handelt, eröffnet \sich dem Vater desselben und das Ende ist die Ver- Liebenten. Daß die beiden ganzen ersten Afte ine. in der Vergangenheit liegende Begebenheit j Entridelung der Handlung hbinderliÞh. Dra- erhâli erst der drítle Aft, in welbem Sekbeimnifies g:löft und die Aktion frei wird. verdiente und fand auc cine wärmere Aufnahme.

ß Grafen und séiner Tochter erscheint der Neffe des rafen Kuno, eine interessante Figur, vonz einer* gewissen Aehnlich- t wit dem „lustigen Rath“ Spielhagens, der uneigen- xe Mittler zwischen ten Parteien. Eine üble Angewohn- n ihm ift, daß er „seinen Freund Göthe, Hamlet2c.* zu oft ín tribution set. Demgräflichen Hause Stahlberg gegenüber bilden eine

ite Sruppe von Personen ter Kaufmann Hans Hclz, der jetzige Guts-

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it des Vaters glauben muß. Erft als es sich um eine |

näcstens der zweite Theil. Ein dritter Theil soll sich mit der Heeresverfafsung und den angrenzenden Materien befassen.

Sewerbe uud Handel.

__ Die Berlin-Stettiner Eisenbahn bietet ihren Ak- tionâren eine neue Emission Stammaktien im Werthe von 19,245,000 Á an. Die neuen Aktien werden zum Nennwerthe von 600 Æ anus- gegeben. Die Aktionäre erbalten a:f 2700 Æ Nennwerth alte Af- tien zwei neue Aktien, auf 1500 Æ Nennwerth alte Aktien eine neue Aktie von 600 4 Das Anrecht ist geltend u machen vom 26. Marz bis 7. April in Berlin bei der Stationskasse. Auf die neuen Aktien sind einzuzablen pr. 1. April cr. 50%, 1. Oktober 25%/5 und 1. Juli k. F. 25%. Die neuen Aktien nehmen mit dem am 1. Ja- ¡uar 1878 beginnenden Betriebsjahr an der Dividende Theil. Bis dahin bezichen sie 4% Zinsen. Die neuen Aktien, welche nit von den Inhabern der alten Stammaktien in Anspyruch genommen sind, werden zu Gunsten der Gesellschaft bestmöglichst verkauft.

In der Generalversammlung der Aktiengesellschaft für Gas- und Wasserleitungs- und Central -Heizungs- Anlagen „Globus“ (vorm. J. I. Hollerbah) wurde die Liqui- dation der Gesellschaft und der Verkauf des Etablissements besc{lofjen. Als Kaufpreis erhalten die Aktionäre 25°/a ihrer Aktien, wovon 10/9 am 1. April und 15% am 1. Oktober 1878 bezahlt werden sollen.

Der Aufsichtsrath der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen hat beschlofsen, eine Dividende von 64% pro 1876 zur Vertheilung zu bringen.

Der Auffichtsrath der Bayeriscwen Notenbank wird der bevorstehenden Generalverjammlung die Vertheilung ciner Dividende pon 8 %/o für, das verflossene erste Geschäftsjahr in ¿Vorschlag ringen. ,

Die Generalversammlung der Aktionäre der Nürnber g- Fürthber Eisenbahn-Gesellschaft vom 21. d. M. hat die ge- fammte Dividende für das Jahr 1876 auf 36 #4 festgescit. Die Gesammt-Einnahme im vergangenen Jahre betrug 324,121 #Æ, wo- von 259,273 M. auf den Persoren- und 12,306 K auf: den Güter- verkehr entfallen, der Rest aber aus Kapitalanlagen 2c. erzielt wurde. Die Summe aller Ausgaben inkl. der Abschlagsdividende beziffert si auf 280,266 M. der Ueberschuß erreit somit die Höbe von 43,255 Æ

Der Recbnungs3abs&luß der Lübecker Bank ergiebt einen Verlust von 150,000 4 Der Gesammtumsaß der Bank im vorigen Iabre betrug "99,138,577 H gegen 68,000,000 A in 1875 und 47,009,000 MÆ. in 1874. Die Bank verecinnahmie an Zinsen auf Wesel 65,741 Æ, auf Darlehen 11,962 Æ, auf Effekten 17,043 4. an Zinsen in laufender Rechnung 29,000 4, auf Provisions-Conto 25,919 M, Reservefond 357 #4 und Wechselcours 2247 .; die Ge- sammt-Einnahme betrug sonach 153,080 # Dagegen zablte die Bank 54,391 Æ Depositen-Zinsen, an Unkoîten 15,858 und erli.t an Fonds einen Verlust von 29,236 A4 Es entfallen somit auf andere Verluste und erforderliche Abschreibungen 207,845 #

Wien, 24. Februar. (W. T. B.) Der Verwaltungsrath dec Karl-Ludwigsbahn wird, wie die „Neue freie Presse“ meldet, bei der Generalversammlung die Auszahlung einer Superdividende von 41/5 FI. beantragen. Der verbleibende Uebershuß von 400,000 bis 500,009 FI. foll auf die neue Rechnung vorgetragen werden.

St. Petersburg, 24. Februar. (W. T. B.) Die Reichs8- bank hat den Wechseldiskont auf 6 und den Lombardzinsfuß auf 63 9% festzeseßt.

Verkehrs: Anstalten.

Aus dem 48. Monatsberiht über den Stand der Arbeiten an der Gotthardbahn ergiebt sih, daß im Monat November 1876 der Richtstollen um 172,2, die seitlihe Aus3wei- tung um 219,3, der Soblens{litz um 146,3, die Straße um 125,1, die Ausmauerung des Gewölbes um 156,2, diejenige des östlihen Wider- lagers um 869 und die des westliden um 102, Meter vorrüdckte. Die Zabl der beschäftigten Arbeiter betrug im Marimum 3280 und im Mittel 2911. Der Wafsserandrang war nit besonders bedeutend. Die neuen Komprefsoren standen den ganzen Monat ununterbrochen in Arbeit, während die alten mehrfach Reparaturen erforderten. Die Arbeiten an den t ssinischen Thalbahnen waren fo weit vorgerückt, daß im Mittel nur noch 87 und im Marimum 95 Arbeiter bei der Vollendung der Bauten beschäftigt waren.

Triest, 24. Februar. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Diana“ ift heute früh um 1 Uhr mit der ostindish-chincsishen Ueberlandpost aus Alecrandrien hier eingetroffen.

nabar des Grafen, cin felbstbewußter self-made man, der überall seinen Wahlspruch „für nits ist nihts* geltend mat; ferner dessen junge zweite Gattin, und sein Sokn aus erster Ehe, Franz, der die Hand

| der jungen Eräfin gewinnt. Auch diese Figuren find mit manchen

anziehenden Zügen ausgestattet. Die sehr gelungene Darstellung dur die Herren Berndal (Graf Ernst von Stahlberg), Liedtke (Graf

| Kuno), Oberländer (Hans Holz), Geritz (Franz Holz), Vollmer | (Iobann) und die Damen Frl. Merer (Helene), Keßler (Alerandra)

und Bergmann (Auguste) dürfte dem Stücke, wenn auc kein bohes

Im Belle-Alliance-Theater steigert sih der Besu

zu den Aufführungen „Am Rande des Abgrunds* derartig,

daß die Direktion das Volksstück aub noch für die nähste Woche auf dem Repertoir belassen wird, und sind hierzu von“ morgen ab wieder halbe Kassenpreise angeseßt.

In der Sing-Akademie gab am Dienstag die Königlich württembergisdbe und Großherzoglih fähsishe Hof-Pianistin Frk. Anna Mehlig ein Konzert, in welchem die als gediegene Künstlerin auf ihrem Instrumente wohlbekannte Dame unter der

| túcbtigen Mitwirkung der Königlihen Kammermusiker Herren W.

Mever, Genz und Jakobowski zunäcbit das Quartett in 3-moll (09. 25

für Klavier und Streichinstrumente von Brahms in trefflihster Weise

zur Aufführung brachte. Die vornehme, von glänzendem Scheinwesen

| entfernte Vortragêweise, welche das Spiel der Künstlerin auszeichnet, | trat besonders in der Cis-moll-Sonate von Beethoven vortheilhaft hervor, während das Bachsche C-woll-Präludium nebst Fuge, die

Havdnsche Phantasie in C-dur und eine Toccata in C-dur von Schumann

von einer hohen technischen Vollendung Zeugniß ablegten. Fr. gewann mit dem Geret Gretchens von Hauptmann und Lie- on Mozart und ScHubert, die sie mit flangreiher Mezzo- Stimme sang, vielen Veifall.

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sopran-

Eingegangene literarishe Neuigkeiten.

Brehms Thierleben. Mit Abbildungen nach der Natur von N. Kreischmar, G. Müßel und E. Schmidt. Leipzig 1877. Ver- lag tes Bibliographischen Instituts.

Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst den auf den Civilprozeß bezüglichen Bestimmungen des Gerichtsver- fassungsgeselzes und den Einführungsgeseßzen, erläutert von J. Strudck- mann, Königl. preuß. Ober-Tribunals-Rath, Mitglied des Reichs- tages, und R.. Koh, Kaiserl. Geh. Ober-Finanz-Rath, Reichsbank- Justitiarius und Mitglied des Reichsbank-Direktoriums. Erste

| Lief:rung. Berlin. F. Guttentag (D. Collin). 1877.

Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich nebft dem Gerichtsverfassungégeses und den das Strafverfahren betreffen- den Bestimmungen der übrigen Reichsgeseße init Kommentar, von (s, Löwe, Appellationsgerihts-Rath in Frankfurt a. D. Erste- Lie- ferung. Berlin. J. Guttentag. 1877.

° Redacteur: F. Prehm.

Verlag der Expedition (Kessel). Druckt; W, Elsner.

Fünf Beilagen (cinschließlih Bêrsen-Beilage),

Berlin:

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Königreich Preußen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Nachträge : zu dem unterm 20. August 1844(G. S. S. 419) genehmigten Statut der Thüringiscben Eisenbahn-Gesellschaft.

Art. 1. Zur Deckung der Kosten der für nothwendig erkannten weiteren Verbesserung und Erweiterung der Bahnanlagen und Be- triebseinrihtungen, der Herstellung von Doppelgleisen, der Vergrö- ßerung der Werkstätten, der Vermehrung der Betriebsmittel, sowie der Verlegung der Verbindungsbahn bei Leipzig foll das nah S. 6 des Statutes der Thüringishen Eisenbahn-Gesellswaft und nach Art. 1 des Statutennachtrages vom 8./12. Mai 1867 (für Weimar vom 11. April 1867) (für Gotha vom 8. April 1867) auf 11,250,000 Thlr. festgeseßte Anlagekapital um 3,750,000 Thlr. :dur& Ausgabe von 37,500 Stück neuer Aktien à 100 Thlr., mithin im Ganzen auf 15,000,009 Tblr. erhöht werden. E :

Art. 2. Die neuen Aktien werden in der für die älteren Aktien und die dazu gehörigen Dividendenscheine nebst Talons vorgeschriebenen Form unter 90,069 bis 127,568 ausgefertigt. S

Art. 3 Den Inhabern der älteren Stammaktien steht das Recht zu, auf je 3 Aktien die Lieferung einer neuen zum Paricourfe zu beanspruchen, ebenso den Inhabern der na §. 6 des Gesellschafts- statutes ausgefertigten 3. Staatsêaktien, zusammen die Lieferung von 7500 Stü neuer Aktien zum Paricourse zu verlangen.

Art. 4. Jeder Uebernehmer einer neuen Aktie hat an dem von der Direktion durch öffentlibe Bekanntmachung festzuseßenden Ter- mine eine Anzahlung von 40 °/ zu leisten und empfängt einen auf diesen Betrag lautenden Quittungsbogen. e i /

Die Zahlungéaufforderung muß dur dreimalige Infertionen in die statutenmäßigen Blätter erfolgen und zwar dergestalt, daß die erste mindestens sech8 Wochen, die leßte mindestens vier Wocen vor dem Zahlungstermine stattfinden muß. : =

Ärt. 5. Diejenigen Aktionäre, welche bis zu diesem Zahlungs- termine (Art. 4) das ihnen na Art. 3 zustehende Recht nit aus- üben, gehen desselben verlustig, und die niht abgenommenen neuen Aktien werden zum Besten der Gesellschaft verwerthet.

Art. 6. Die Höhe und Termine der weiteren Einzahlungen seßt die Direktion nah Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe fest.

Bezüglich der Verhaftung der ursprünglichen Zeichner, der Ueber- tragung der Quittungsbogen an Andere, des Verfallens in Konven- tionalstrafen, bezüglih des Verlustes der eingezahlten Beträge bei Versäumniß der weiteren Zahlungstermine und der Aushändigung der neuen Aktien sind lediglih die Bestimmungen der §§. 13—17 des Gesellschaftsstatuts mit den dur die Vorschriften der Artikel

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220 seq. des deutschen Handelsgeseßbuches gegebenen Modifikationen maßgebend. i E : L

Art. 7. Die auf die neuen 37,500 Stück Aktien geleisteten Einzahlungen werden bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem die leite Theilzablung eingefordert ist, aus den Betriebs8einnahmen jedes laufenden Jahres von dem in der Ausschreibung bestimmten Schlußeinzahlungstage an mit fünf Prozent verzinst. N

Die letzte Theilzahlung muß spätestens im Jahre 1876 eingefordert werden. Mit dem 1. auf die leßte Theilzahlung aren Januar, spätestens mit dem 1. Januar 1877 treten die neuen Aktien in völlig leihe Rechte mit den alten Aktien und finden auf sie resp. ihre In- Laber alle statutenmäßige Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.

Art. 8. Die statutarischen Bestimmungen über das Stimmrecht der drei hohen M von Preußen, Sachsen-Weimar- Eisenach und Sachsen-Co urg-Gotha in den Generalversammlungen werden dur den gegenwärtigen Statutennachtrag nicht geändert.

Den drei hohen Staatsregierungen wird demnach auch ferner in jeder Generalversammlung ein Viertheil der gesammten bei jeder einzelnen Beschlußfaffung gültig abgegebenen Stimmen zustehen. -

Der S. 39 des Gesellschaftsstatuts vom 3./5. August 1844 wird aufgehoben urd durch folgende Bestimmung erseßt. :

8. 39. Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer sta- tutenmäßigen Amtsdauer ausscheiden, erfolgt durch Wahl Seitens des Verwaltungsrathes. Die Funktion eines auf diesem Wege ein- tretenden Ersaßmannes erlischt mit dem Tage der nächstfolgenden ordentliden Generalversammlung, welche durch Stimmzettel eine Neuwahl jedoch nur auf den Rest der Wahlperiode vollzieht.

In Ausführung der Beschlüsse der am 30. März 1876 abgehal- tenen außerordentlihen Generalversammlung der Aktionäre der Thüringischen Eisenbahngesellschaft werden das Allerhöchst bestätigte Statut vom Jahre 1844, sowie die Allerhöchst bestätigten Statuten- nacträge vom 21. November 1864 und vom 10. Januar 1861 durch nachfolgende Bestimmungen abgeändert und resp. ergänzt:

L 8, 13 des e E Zahre 1844 wird aufgehoben; an eselben treten folgende Bestimmungen: : l 18 Die Privataliien werden nah dem anliegenden Schema auf Sobe von 100 Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wen der volle Betrag für dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist; sie werden von wenigstens zwei Direktionsmitgliedern oder Stellvertretecn unterschrieben, oder mit den facsimilirten Unter- schriften dreier Direktionsmitglieder, unter denen sich diejenige des Vorsitzenden befinden muß, und mit der Kontrasignatur eines Be- amten der Gesellschaft versehen. : ;

Bis zur Ausfertigung dieser Aktien werden mit Nummern be- zeichnete Quittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen von den mit der Empfangnahme Beauftragten quittirt wird. Diese Quittungsbogen werden auf den Namen der ursprünglichen Aktien- zeichners ausgestellt, und zwar In der Art, daß jeder Zeichner für \ämmtliche von ihm gezeichnete Aktien so lange nicht die Freilassung von der persönlichen O (§. 15) erfolgt ist, nur einen ein-

i Quittungsbogen erhält.

E T s 16 des Statuts vom ; dts 1844 wird aufgehoben und lgende Bestimmungen erseßt: : :

E E Zahlt ein Aktionär einen nah §. 14 eingeforderten Ein-

chuß nicht spätestens an dem bestimmten leßten Zahlungêtage ein,

so verfällt er für jeden Aktienbetrag von 100 Thalern in eine Kon-

ventionalstrafe von zwei Thalern. / i

Gs wird sodann unter zweimaliger öffentliher Bekanntmachung (8. 11) der Inhaber unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens aufgefordert, Me rüständige {huldige Rate nebst der Konventional-

e einzuzahlen.

Male eler LA dann innerhalb vier Wochen nach der leßten Ein- rückung der Bekanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht, so verfallen die auf den betreffenden Quittungs-

bogen gemachten Einzahlungen der Gesellschaft; der Bogen selbst |

ird für ungültig erklärt und dies öffentlih bekannt gemacht. P in cimelnen Fällen besondere Gründe vor, welche die stattgefundene Versäumniß entschuldigt erscheinen lassen, so ist die Direktion unter Zustimmung des Verwaltungsraths ermächtigt, von der Ungültigkeitserklärung des ausgegebenen Quittungsbogens abzu- ois, und die rückständige Zahlung auch noch nach Ablauf der ge- ist anzunehmen. : Gra E neh ungültig erklärten Quittungsbogens wird ein anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten wie der frühere begründet, ausgefertigt und zum Besten der Gesellschaft an der Ber- liner Börse durch einen vereideten Mäkler verkauft. R So lange jedoch die persönliche Verpflichtung des ursprünglichen Aktienzeihners dauert (8. 15) ist die Direktion auch berechtigt, den-

zum Deutschen Reichs-An A,

Erfte Beilage

Berlin, Sonnabend, den 24. Februar

zeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

L 1877.

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selben wegen der rückftändigen Einzahlung und der verwirkten Kon- ventionalstrafe in gerihtlihen Anspru zu nehmen.

ITT. §8. 21 de8 Statutes vom Jahre 1844 wird aufgehoben und dur folgende Bestimmung erseßt.

. 21. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Dividendenscheine ausgegeben, welhe nach Ablauf des leßten Jahres durch neue erseßt werden. Sie sind nach dem beige- fügten Schema auszufertigen und von mindestens Einem Mitgliede der Direktion zu unterschreiben oder mit den facsimilirten Unter- schriften dreier Mitglieder, unter denen si diejenige des Vorsitzenden befinden muß, zu versehen.

Dividendenscheine, welhe innerhalb vier Jahren von der Ver- fallzeit ab gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beamten der Gesellshaft zu bildenden Pensions- und Unterstütßungsfsnds.

IV. S. 23 des Statutes vom Jahre 1844 wird aufgehoben; an Stelle deftelben tritt folgende Bestimmung: t

_§. 23. Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft wird in Generalversammlungen ihrer Mitglieder Beschluß gefaßt. Eine solche Versammlung wird in jedem Jahre im Monat August abgehalten.

V. S. 24 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben; an Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:

8. 24. Die Generalversammlungen werden von der Direktion berufen und abwechselnd in Halle, Merseburg, Weißenfels, Naum- burg, Apolda, Weimar, Erfurt, Gotha und Eisena gehalten, wenn nicht nach dem Grmessen der Direktion besondere Gründe vorliegen, sie in deren Siß anzuberaumen.

Die Einladung, welche die Gegenstände der Verhandlung an- kündigen muß, erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung. Die leßte Insertion muß spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versamm- lung erfolgen.

VI. S. 26 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und dur folgende Bestimmung ersetzt.

8. 26. An der Generalversammlung können nur solche Aktionäre Theil nehmen, welche mindestens fünf Aktien besißen. Jede fünf Aktien gewähren ihren Besißer Eine Stimme; eine größere Anzahl als fünfzig Stimmen kann jedoch kein Privataktionär für fich in Anspruh nehmen. Bei Zählung der Stimmen werden die eignen des Aktionärs mit denen seiner Machtgeber dergestalt zusammengerechnet, daß ein in der Versamm- lung anwesender Aktionär für \sich und als Bevollmächtigter anderer Aktionäre zusammen höchstens fünfzig Stimmen erhält.

VII. Der S{lußsaß im §. 29 des Statuts vom Jahre 1844: „Bei Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung muß der Gegenstand der Verhandlung in der Einladung an- gedeutet werden“

fällt fort.

VIIL. §. 30 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben ; an Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:

8. 30. Außerordentlicye Generalversammlungen finden in allen Fällen statt, in denen eine der betheiligten Hohen Regierungen, der Berwaltungsrath oder die Direktion fie für nöthig erachten, ferner gemäß Art. 237 des Handelsgeseßbuch8 auch dann, wenn ein oder mehrere Aktionäre, deren Aktien zusammen den zehnten Theil der emittirten Stammaktien darstellen, dieses unter Nachweis dieses Aktienbesitzes in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter An- gabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

8, 30a. Der Verwaltungsrath und die Direktion sind ver- pflichtet, diejenigen Gegenstände, welche sie in einer Generalversamm- lung zur Berathung zu bringen beabsichtigen, sich spätestens drei Tage vorher mitzutheilen. Besondere Anträge einzelner Aktionäre, welche mit Ausnahme des im zweiten Alinea des Art. 237 des Handelsgeseßbuhes vorgesehenen Falles nur für die ordentliche, im August jeden Jahres stattfindende Generalversammlung an- gemeldet werden dürfen, müssen auf die LTagesord- nung der nächsten derartigen Versammlung geseßt wer- den, wenn sie vor dem ersten Juli bei dem Vorsißenden der Di- rektion eingereiht sind. Später überreichte Anträge können bis zur nächstfolgenden ordentlihen Generalversammlung vertagt werden.

Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen in der Generalversammlung nicht zur Beschlußfassung kommen, mit Ausnahme des Antrags auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

IX. §. 33 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:

8. 33. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths findet folgendes Verfahren statt: i

a. die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder an- wesende Aktionär eine der Anzahl der zu CGrwählenden gleiche Zahl von Gesellschaftsmitgliedern bezeichnet;

. als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen (§8. 25 und 26) erhalten haben ; : 0

. bei Stimmengleihheit wird durch das Loos nach einer von dem Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, wer für gewählt zu achten ift;

. das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufgenommenen Protokolle registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft vershlossen und bis nach der nächsten ordentlichen Generalversammlung auf- bewahrt. __

Sollken Einer oder Mehrere der in den Verwaltungsrath Ge- wählten das Amt aus\{lagen, was angenommen wird, sofern sie sich nah erfolgter Benachrichtigung von der Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehn Tagen s{chriftlich bereit erklärt haben, fo erfolgt der Ersatz durch Wahl Seitens des Verwaltungsraths. Die Funkkionen cines auf diesem Wege eintretenden Ersaßmannes erlöschen mit dem Tage der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung, welche dur Stimmzettel eine Neuwahl, jedoch nur auf den Rest der Wahl- periode, vollzieht. i:

X. Im 8§. 36 des Statuts vom Jahre 1844 kommen die Worte im ersten Saße: ; ;

„oder dieser Aktienzahl entsprechende Quittungsbogen in Weglane H

XI. 8. 40 des Statuts vom Jahre 1844 erhält folgende Fassung: B ; ; ;

. 40. Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, in welhem der Abeiibende S hat e Vorsit führt und die Beschlüsse nah Stimmenmehrheit gefaßt werden.

2 Bei Stimmengleihheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden.

Die Versammlungen finden, außerordentliche Fälle ausgenommen, regelmäßig in Erfurt statt und werden von dem Vorfißenden fo oft veranstaltet, als die Geschäfte es erfordern. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths n lagtziadies sechs Tage vor der Zusammenkunft

riftlih dazu einzuladen. C a 9 e Gali keit eines Beschlusses, der auch durch schriftlihes Votiren gefaßt werden Van, ist es nothwendig, daß wenigstens sieben Mit- glieder ihre Stimmen abgeben. L

XII, S. 41 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen E i

8. 41. Dem Verwaltungsrathe steht zu: :

1) die Wahl und etwaige Entlassung der vier von Seiten der

Gesellschaft zu bestellenden Mitglieder der Direktion und ihrer Stellvertreter (S. 45);

die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats; die Zustimmung zu den Bahn- und Tranéportgeldtarifen und deren Abänderung ; S

die Erhöhung des Reservefonds über Ein Procent des Anlage- kapitals für ein Sahr (S. 10);

der Beschluß über die e e der ursprünglichen Aktien- zeicbner aus der persönlichen Verbindlichkeit (8. 15);

die Begutachtung der nah §. 29 dem Beschlusse der General- versammlung unterliegenden Gegenstände ;

die Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau- und Betriebsrechnung und die Ertheilung der Decharge;

die Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises ; die Abhaltung außerordentlicher Kafssenrevisionen ;

die Feststellung der Anstellungsbedingungen und der Abschluß des Vertrags mit den gewählten Direktionsmitgliedern;

die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsraths, jedoch nur bis zur Entscheidung der näcbsten Generalver- sammlung;

die im S. 16 vorgesehene Entschließung darüber, ob von einer Ungültigkeitserklärung aus8gegebener Quittungsbogen Abstand zu nehmen fei.

XI1L S. 46 des Statuts vom Jahre 1844 erhält folgende Fäung:

_S&. 46. Die von den drei hohen Regierungen zu ernennenden Direktionsmitglieder und deren Stellvertreter brauchen nicht Aktionäre zu sein.

Die von der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath gewählten Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter müssen zwanzig Aktien, welche während der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, besißen oder erwerben.

Nicht wahlfähig sir.d:

1) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhält-

nissen stehen ;

2) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zah- lungen eingestellt haben, und nicht im Stande sind, die voll- ständige Befriedigung ihrer Gläubiger nachzuweisen.

Werden Beamte dieser oder einer anderen Eisenbahngesellschaft gewählt, so müssen sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung der Wahl ihr Amt niederlegen, widrigenfalls die auf sie gefallene Wahl ungültig ist.

Auch dürfen zwei Mitglieder oder Stellvertreter der Direktion nicht Theilnehmer an demselben Handlung8gescchäft sein.

XIV. Die 88. 47, 48 und 49 des Statuts vom Jahre 1844 werden aufgehoben; an deren Stelle tritt folgende Bestimmung:

8, 47. Mit den gewählten Direktionsmitgliedern {ließt der Verwaltungsrath Verträge ab, welche die Dauer und die sonstigen Bedingungen des Engagements festseßen, und worin denjenigen Mit- gliedern, welche ihre geshäftlihe Thätigkeit aus\fchließlich der Gesell- \haft widmen, unter Zustimmung der drei hohen Regierungen Pen- fion8ansprüche eingeräumt, sowie Austrittsentshädigungen zugesagt werden können.

Die Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt; ihr Amt ift ein Ehrenamt.

XI!1, §. 54 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen erseßt.

8. 54. Zu allen Verträgen und Vollmachten ist die Unterschrift von drei Mitgliedern der Direktion erforderlih und ausreichend, doch muß sich die Unterschrift des Vorsikenden oder dessen Stellvertre- ters im Vorsitz darunter befinden.

In allen übrigen Fällen genügt die Unterschrift eines Direktions- mitgliedes.

úIn Betreff der Unterschrift der Aktien oder Quittungsbogen und der Dividendenscheine finden jedoch die besonderen Bestimmungen der &, 12, 13 und 21 Anwendung.

XVI, S. 57 in der Fassung des Statutennachtrages vom 21. No- vember 1864 wird aufgehoben, und durch folgende Bestimmung erseßt: E 57, Die von den hohen Regierungen ernannten drei Di- rektionsmitglieder erhalten aus der Gesellschaftskasse keine Vergüti- gung für ihre Mühewaltung. Sämmtlichen Direktionsmitgliedern werden Reisekosten und andere Auslagen aus der Gesellschaftskasse erstattet.

| XVII. S. 6 des Statutennachtrages vom 10. Januar 1861 er- hält folgende Fassung: * : :

8. 6. Sobald der Reservefonds einen geringeren Bestand als 100,000 Thaler nachweist, müssen demselben aus der Betriebskasse so lange Zuschüsse gewährt werden, bis dessen ursprüngliche Höhe er- reicht ift.

V Maximum dieses Zuschusses wird für ein Jahr auf 1/10 % des Stammaktienkapitals festgesetzt, insofern niht die Gesellshafts- vorstände mit Genehmigung der hohen Staatsregierungen eine Er- höhung dieser Summe für nothwendig erachten.

XVIII. S. 9 desselben Statutennahtrags vom 10. Januar 1861 wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: H

8. 9, Die Angemessenheit der Prozentsäße, nah denen die jähr- lihen Rücklagen für den Erneuerungsfonds bemessen werden (S. 7), bleibt einer durch den Verwaltungsrath und Direktion von 5 zu Jahren vorzunehmenden Revision unterworfen, zu welcher die Geneh- migung der drei hohen Staatsregierungen erforderlich ift.

Gewerbe und Handel.

In der Generalversammlung der National-Hypotheken- Kredit-Gesell\cchaft, eingetragene Genossenschaft zu Stettin, wurde das Resultat des vorjährigen Geschäfts zum Vortrag gebracht und eine Dividende von 15% an die Genossen, sowie ein Gewinn- antheil-von §4 %% des Kapitals den der Genossenschaft angehörenden Hypothekenschuldnern genehmigt. Die Mitgliederzahl ist von 960 Personen auf 1037 gestiegen und das Grundkapital mit 1,131,000 M voll eingezahlt. Die Gesellschaft hat ihre Hauptthätigkeit nur dem Hypotheken-Beleihungsgeschäft zugewandt und sind Verluste im ver- gangenen Jahre derselben niht erwachsen. Der Reservefonds betrug amt L annar (. 180/110 6 Depo E sind ausgelichen 18,181,604 M, dagegen befinden fich Hypotheken - Pfandbriefe in Circulation 15,743,400 ' :

Wien, 24. Februar. (W. T. B.) Nach einer Meldung der „Presse“ soll in der Generalversammlung der Kreditanstalt eine Abänderung der Statuten in der Weise beantragt werden, daß der Termin von 42 Tagen, der statutenmäßig zwischen der Einbe- rufung und der Abhaltung der Generalversammlung stattzufinden hat, abgekürzt werden soll, da nach dem bisherigen Modus bei der Ein- berufung der Generalversammlung die Bilanz noch nicht genügend bekannt war, um mit Sicherheit die Vertheilung des Gewinnes auf die Tagesordnung setzen zu können. Die Lemberg-Czerno- wißer Bahn beabsichtigt die Erhöhung ihres Kapitals um 13 Millio- nen behufs Konsfolidirung der {hwebenden Schuld.

Verkehrs-Anstalten.

Southampton, 23. Februar. (W. T. B.) Der Dampfer des norddeutschen Lloyd „Rhein“ ist bier eingetroffen.

New-Y 0E 93. Februar. (W. T. B.) Der Hambur- burger Postdampfer „Suevia“ ist hier eingetroffen.