1939 / 66 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

§ » Cs E D 2 7. (1) Ein Verarbeiter, der für Zwedcke seines Ausfuhr

2) Für die Ausstellung von Ausfuhrbedarfs-

arbeitungsstufe beziehen will, hat hierfür E Üüberwachungsstelle .für Metalle einen F fuhrverbrauhschein zu E S den thm In Rae R Lieferer auszuhändigen. 4 Für Anträge ns E ae, ü et Ae Bes. scheinen durfen nur 4 é: E n Überwachungsstelle für Metalle ver- s werden. j Ein Ausfuheverbrauchschein darf nur E werden für diejenigen Erzeugnisse ers E, ps arbeitungsstufe, die der Antragsteller zu : füllung thm nahweisl1ch vorliegender E a) Aufträge für unmittelbare Ausfuhr (Be- stellungen aus dem Auslande), (Be- b) Aufträge für mittelbare Le s stellungen inländischer M. E darüber eine ordnungsmäßige lusfuhr bedarfserklärung erteilt haben), : verarbeiten und beziehen muß. phen" “mre A hiervon bedürfen einer besonderen E i ta Genehmigung durch die Überwachungsste e D Metalle. Wer ohne solche D EE fra Ausfuhrverbrauchschein auch für n E beantragt, für die im Zeitpunkte der G L ung ein nachweisliher Ausfuhrbedarf im von E Sinne nicht besteht, macht sich nach F 12 Anordnung 30 a S i 2E i S auf Ausstellung eines - I lnt nur über Tegen ge E Verarbeitungss\tufe s eine N auten. In dem Antrage sind anzuge en: j "A Bezeichnung, Gesamtgewiht und R “inhalt derjenigen Erzeugnisse ae Tae arbeitungsstufe, die der Antragste er Res seinen eng rmnczezc meaginir Mere (Gegensta 6 Ausfuhrverbrauch}heins), M b) De ita und Metallinhalt der Ausfuyr- waren, die daraus vom Antvagsteller herge- erden sollen, l l c) Co Didprat mi in dem die L Erzeugnisse erster Verarbeitungss\tufe s Antragsteller für seinen Ausfuhrbedarf be- | nötigt werden.

bedarfs nicht Erzeugnisse erster E stufe, sondern Erzeugnisse weiterer L erarbei nt stufen beziehen will, hat hierfür in S E antwortung eine Ausfuhrbedar f As klärung auszustellen und diese unmtitte seinem Lieferer auszuhändigen.

rflärungen durch einen Weiterverarbeiter dürfên v ‘bie. besonderen amtlichen T E Überwachungsstelle für Metalle verwen s t den, die die Bezeichnung „Ausfuhr E erklärung füx Weiterverarbeite E ‘eiterveratbeiter darf eine Yat erklärung nur über solche Erzeugnisse ausste en, die er zur Erfüllung ihm nachweislich vor- liegender D Aufträge für unmittelbare Ausfuhr (Be- stellungen aus dem Auslande), V b) Aufträge für mittelbare Ausfuhr E Ftellungen inländischer Auftraggeber, ie darüber eine ordnungsmäßige Ausfuhr- bedarfserklärung erteilt haben),

verarbeiten und beziehen muß. Abweichungen hiervon bedürfen einer besonderen ausdrüdcklichen Genehmigung durch die Überwachungsstelle für Metalle. Wer ohne solche besondere Genehmigung eine Ausfuhrbedarfserklärung auch über Erzeug- nisse ausstellt, für die im Zeitpunkt der Aus- stellung ein nahweislicher Ausfuhrbedarf im E stehenden Sinne nicht besteht, macht sih nach ÿ 12 der Anordnung 30 a strafbar. Jn der Ausfuhrbedarfserklärung für Weiterver- arbeiter sind anzugeben: Ï i a) Bezeichnung und Menge der Erzeugnisse, die der Aussteller für seinen Ausfuhrbedars de- nötigt (Gegenstand der Ausfuhrbedarfs- rctlärung), | b) Berelthiniga und Menge der Ausfuhrwaren, die daraus vom Aussteller hergestellt werden

follen, : i P A c) der Kalendermonat, in dem die gemaß a) an

i Y: . 4 Reichs- und Staatsanzeiger Nr 66 vom 18 Mürz 1939. S.

gegebenen Erzeugnisse vom Aussteller für seinen Ausfuhrbedarf benötigt werden.

Metalle odex Erzeugnisse aus Metallen beziehen

Ausfuhrbedarfserklärung auszustellen und diese unmittelbar seinem Lieferer auszu- händigen.

Für die Ausstellung von Ausfuhrbedarfs- |

erflärungen durch einen Exporthändler dürfen nur die besonderen - amtlihen Vordrucke der

erklärung für Händler“ tragen.

(3) Der Exporthändler darf eine Ausfuhrbedarfs-

erklärung nur über solche Erzeugnisse ausstellen, für die ihm nachweislich entweder ein fester Auf- trag aus dem Auslande oder die Ausfuhrbedarfs- erklärung eines anderen deutshen Exporthändlers

vorliegt. Abweichungen hiervon bedürfen einer | erklärungen sind ungült# und dürfen nicht als Ausfuhr-

i é j ïie ni [lständig oder nicht b v1 grad E jolhé | belege benußt werden, wenn sie nicht vo D, i e fe iet Auehueedorfe: | vorbrnogemöh ausgefüllt find, insbesondere feine eds bejondere Ge! Juiig S .

besonderen ausdrücklichen Genehmigüng durch die

exklärung auch über Erzeugnisse ausstellt, für die

im Zeitpunkte der Ausstellung ein nachweislicher | Ausfuhrbedarf im vorstehenden Sinne nicht be- | steht, macht ih nach § 12 der Anordnung 30a |

trafbar. i; L E u Ausfuhrbedarfserklärung für Händler ‘sind anzugeben:

| schein beantragt, hat die Urschrift dieser Ausfuhrbedarfs- ] A x, der für seinen Ausfuhrbedarf | 3 Fin Exporthändler, der für seinen Aus) e G s i E | Ausfuhrverbrauchscheins zu verbinden. L ierfür in cigener Verantwortung eine | will, hat hierfür in eigener Berc 7 | Weise aufteil i „Jnanspruch- C ES | Gegenstand in der Weise aufteilen, daß er bei Fnanspruch

| über Teilmengen ausstellt (Zisfer 7 bis 9). Durch diese Auf- | teilung darf jedoch in keinem Falle der Gegenstand des emp- Überwachungsstelle für Metalle verwendet wer- :

den, die die Bezeichnung „Ausfuhrbédarfs- | 5 i r | E und Ausfuhrbedarfserklärungen sind bei den Fndu-

| drucken enthaltenen Bestimmungen und Verfahrensvor-

| dieser Bekanntmachung.

| Herstellung - eines bedarfs\sheinpflihtigen Erzeugnisses, sür

Bezeichnung und Menge der Erzeugnisse, die E de Anbstellec für setnen Ausfuhrbedarf f nötigt (Gegenstand der Ausfuhrbedarfs- ung), : 5 : b) bee Milentorveint, I dem die gemäß a) A gegebenen Erzeugnisse vom Aussteller f setnen Ausfuhrbedarf benötigt gew ngrtt L i eiterverarbeiter (Betrieb der zweite n A Muna Verarbeitungsstufe) oder n Exporthändler die von ihm für D, e nötigten Erzeugnisse nicht unmittelbar vom Get steller, sondern über einen Zwischenlieferer Í ziehen will, ist nah folgenden Bestimmungen z :xfahren: | e Tus Betrieb der zweiten Verarbeitungsstufe händigt den erhaltenen Ausfuhrverbrauch- schein dem FZwischenlieferer aus. Der Zwischenlieferer stellt daraufhin für seinen Lieferer eine Ausfuhrbedarfserklärung für a aus. i b) Dor, Bötruób der dritten oder späteren Ver- arbeitungsstufe erteilt dem Zwischenlieferer eine Ausfuhrbedarfserkläcung für O verarbeiten. Der Zwischenlieferer ste t daraufhin für seinen Lieferer eine Ausfuhr- bedarfserklärung für Händler aus. i c) Der Exporthändler erteilt dem Zwischen- « Lieferer eine Ausfuhrbedarfserklärung für Händler. Der Zwischenlieferer stellt daraus- hin für seinen Lieferer eine Ausfuhrbedarfs- erklärung auf dem gleichen Dura S N D wischenlieferer darf eine Ausfuhrdbedar|s- T Silz ine iber solche Erzeugnisse E für die ihm nachweislih ein Ausfuhrbeleg E Ausftraggebers gemäß Absay 1a), Þ) E B af liegt. Ein Zwischenlieferer, der ‘eine “ogin bedarfserklärung über Erzeugnisse ausftellt, M j die er keinen Ausfuhrbeleg von seinem E geber erhalten hat, macht sih nah § 12 der An- ordnung 30a strafbar. A Das Verfahren gemäß Absay 1 und 2 kommt ® p event bei Stresäpältung eines Zwischen- lieferers, der an den bestellten Erzeugnissen lediglich Vorarbeiten auszuführen hat, um dart die vom Auftraggeber für dessen Ausfuhr - R benötigte Beschaffenheit zu bringen. Als solche Vorarbeiten gelten nur D E TEIREn, die die Grundform und den Charakter Des E zeugnisses nicht verändern, also kein R andersgeartetes Erzeugnis ergeben. Fm ga 7 einer weitergehenden Bearbeitung gilt In Zwischenlieferer als Weitervevarbeiter und E liegt den Bestimmungen gemäß Ziffer 6 un dieser Bekanntmachung.

[I], Verfahrensvorschriften.

trag auf Ausstellung eines Ausfuhre

e: s "s a U eius t in dexr Weise M stellen, daß der Antragsteller den Vordruck für n Ausfuhrverbrauchschein in drei Stücken er \chriftsmäßig ausfüllt und der uge air ns - stelle für Metalle einsendet. Die eingesan I Vordruckdte erhalten durch E Dienstsiegel und Unterschrift der Ueberwachungs- stelle ihre Gültigkeit als Buhr En. Zwei der ausgefertigten Stücke werden dem “ai tragsteller zurückgesandt. Dieser hat das als s Ba schrift bezeichnete Stück an seinen Lieferer E s zugeben und das als E on gt e-

ichnete Stück zu seinen Akten zu nehmen.

(2) ars Antrage cie Ausstellung eines Ausfuhr- verbrauchscheins ist ein Freiumschlag mit der Anschrift des Antragstellers beizufügen. Unterläßt der Antragsteller die Pee s Freiumschlags, so erfolgt die Zusendung des 2 e fuhrverbrauchscheins unter Nachnahme er Portokosten. i Ms 4 ün

. Jede Ausfuhrbedarfserklaäarun

Min MaecGnt auszustellen. Der Aussteller ena E als Urschrift bezeichnete Stück an seinen Lieferer enen t geben und das als ungültiges Doppel bezeichnete Stud z jeinen Akten zu nehmen. i

12. Wer däuf Grund eines aaten BYLEMEEE brauhscheins „, odèr einer empfangenen A RSaTE- erklärung seinerseits eine Ausfuhrbedarfserklärung vem stellt, hat das ungültige Doppel der von ihm ausgestellte Ausfuhrbedarfserklärung mit der Urschrift des empfangenen Ausfuhrbelegs zu verbinden. Wer auf Grund E fangenen Ausfuhrbedarfserktlärung einen Ausfuhrverbrauch-

erklärung mit dem ungültigen Doppel des ihm erteilten 13. Der Empfänger eines Ausfuhrbelegs darf - dessen

i t 5 9 S Sz

nahme mehrerer Lieferer eine entsprechende Anzahl von Aus

scheinen ü Teilm tragt (Ziffer 6) uhrverbrauchscheinen über Teilmengen beantra: F s eine entsprechende Anzahl von Ausfuhrbedarfserklärungen

fangenen Ausfuhrbelegs mengenmäßig überschritten werden. "44 Die amtlichen Vordrucke für Ausfuhrverbrauch-

trie- und Handelskammern erhältlich. Die in diesen Vor- schriften (Erläuterungen) gelten als ergänzende Bestandteile

15. Ausfuhrverbrauchsheine und Ausfuhrbedarfs-

gültige Unterschrift tragen, oder wenn. sie Abänderungen oder Streïchungen des vorgedruckten Wortlauts enthalten.

TV. Sonderbestimmungen. 16. Wenn ein Verbraucher Metall verbrauchen muß zur

a E

i Vermerk „Dringend für Ausfuhr“ _(DA- ilen b so erseßt eine. solche Bedarfsbescheini Nachweis des Ausfuhrbedarfs (Ausfuhrbeleg) im Ziffer 3 dieser Bekanntmachung. l 17. Wenn ein gemischter: Betrieb der ersten und Verarbeitungsstufe auf Grund einer Ausfuhrbedarfse seines Bestellers ein Erzeugnis liefern soll, zu def stellung er sowohl Halbmaterial wie auch Rohmater Abfallmaterial verarbeiten muß, so genügt die bedarfserklärung zur Befreiung des notwendigen an Rohmaterial bzw. Abfallmaterial von der L beshränkung in sinngemäßer Anwendung von Ziffer 3 diz Bekanntmachung.

18. Unterliegt n O: nach den Be anntmahun a vom } a ainengget at Staatsanz. Nr. 66 vom 18. M der Verbrauchsbeschränkung nur mit einem Teil se l es für die zur unmittelbaren oder mittelbaren Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse, so gilt die Befreiung für den Metal inhalt dieser Erzeugnisse nur 1m Ds des anteil Einsates an verbrauchsbeschränktem Material.

V. Sehlußbestimmungen.

G estätigungen über Ausfuhr-Kleinverbrauch diy;

E “ois nicht wad erteilt werden. Bestätigungen über

Ausfuhr-Kleinverbrauh, die beim Fnkrafttrtey

dieser Bekanntmachung bereits einem Betriebe dey

ersten Verarbeitungsstufe erteilt sind, berectiggy

zum freien Verbrauch für Ausfuhrzwetcke nur, jy

darin als Bedarfsmonat

Monat April 1939 angegeben ift. |

(2) Ausfuhrbedarfserklärungen, die nah den bishe

gültigen Vorschriften erteilt sind, dürfen für eine

Antrag auf Ausstellung eines Ausfuhrverbrauÿ

scheins nur benußt werden, soweit darin als

darfsmonat spätestens der Monat Mai 1939 q

egeben ist. O

(3) L ici(vebomtiilileine und Zwischenscheine, dit

nach den bisher gültigen Vorschriften ausgest

sind, dürfen unverändert weiter benußt werde

(4) Soweit für einen Ausfuhrbédarf bereits ein V

leg nah den bisher gültigen Vorschriften ertei

ist, darf ein neuer Ausfuhrbeleg nach den La

schriften dieser Bekanntmachung 6 a erst erti

wenn der alte Ausfuhrbeleg zurü

egeben und “entwertet ist. A

20. (1) Diese Bekanntmachung tritt am L April 1999 i

Kraft. Sie gilt auch für das Land Osterreiß

Die Jnukraftsezung für die sudetendeutschen

biete bleibt A ee rist:

ichen Tage treten a Ÿ R

@) A eta 6 der Überwachungsstll

für unedle Metalle vom 30. cic A

ührungsbestimmungen zur duun;

G nth 1935 (Deutscher Reichsan;, 1

Preuß. Staatsanz. Nr. 108 vom 10. Mai 19

der Nachtrag 1 vom 15. Mai 1937 zur Bekan

6 der Überwachungsstelle für und

Metalle (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Stan! anz. Nr. 114 vom 22. Mai 1937).

Berlin, den 7. März 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

5, (1) Der Verbrauch ergibt si

8.. März 1939

(2) Kein Metall, das der Ver

l. Von der Verbrauthsregelung betroffene Betriebe.

6. (1) Soweit ein Betrieb Ro material verbraucht, gilt u S RLD

(2) Nicht als Betriebe der ersten Verarbeitungss\tufe gelten Betriebe der Metallgewinnung, d. h.

spätestens dey

7, Betriebe der er Verhrauhsbeschränku und Abfallmaterial. Betriebe der Metallgewinnung unter- liegen der Verbrauchsbe an Rohmaterial.

A. Grundsätßliche Bestimmungen. 8. Fn jeder Metallklasse erg beschränkung unterworfene Verbrauch für JFnlandzwecke durch Abzug des freien Verbrauchs Lin Ausfuhrzwecke nah den Yestimmungen der Bekanntma (Deutscher Reichsanz. u. Preu 18, Mârz 1939) vom tatsächlichen Gesamtverbrauch. 9, Der Verbrauch bei Betrieben der er sufe umfaßt, soweit weichendes bestimmt, Rohmaterial und Ab fall- material

werden jedoch die Verbrauchs Abfallmaterial zunächst sammengezählt.

B, Berechnung des Verbrauchs von Roh-

10. Als Verbrauch gilt jeder Einsaß von Rohmaterial. Pefreit von der Verbrauchsbeschränkung ist nur der Einsatz

selbsterzeugten Rohmaterials nach Maßgabe der folgenden vestimmungen:

11, (1) Bei Betrieben der ersten Ver- arbeitungsstufe gilt als freier Einsat selbsterzeugten Rohmaterials jede Weiterver- arbeitung von Rohmaterial, das im gleichen Be- triebe durch Umschmelzen oder Legieren von anderem Rohmaterial oder Abfallmaterial her- estellt ist. Alles sonstige Rohmaterial gilt als ohmaterial fremder Herkunft. Jeder Betrieb dex ersten Verarbeitungsstufe, der in einer Metallklasse sowohl Rohmaterial. fremder Herkunft wie selbsterzeugtes Rohmäáterial im Sinne von Absa dieser Metallklasse Rohmaterial fremder Herkunft und für selbst- erzeugtes Rohmaterial zu führen. Als Verbrauch von Rohmaterial gelten nur die Abgänge vom Lager an den eigenen Betrieb auf dem Lagerbuch- att für Rohmaterial fremder Herkunft. Unter-

Bekanntmachung 8 a . der Überwachungsstelle für Metalle, betr. Es bestimmungen zur Anordnung 30a vom 6. März 198

Vom 8. März 1939.

Unter Bezugnahme auf § 11 der A

wachungsstelle N e Bee vom - 6. März 1939 (Deu reuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März

nordnung 30a! Verbrauchsregell tscher Reichsanz, 1939) wird befan

für Metalle,

I. Allgemeine Bestimmungen.

. Räumlich- getrennte Teilbetriebe „oder ia Unternehmens gelten für die Betriebe und haben demgemda} esondert und selbjtan sind sowohl die M

lassungen eines Unter regelung als selbständige L Vorschriften zur Verbrauchsregelung g Verantwortlich hierfür e ebe und Zweigniederlassungen wie

Leiter der Hauptbetriebe oder Zentralverwaltungen.

2, Verschiebungen der Verbrauchsberechtigu Betrieben La Teilbetrieben, die selbständig der V rliegen, sind nur mit vorheriger | der Überwachungsstelle für Metalle zu

E h i T a 3. Die Verbrauchsregelung gilt für jede Eine Verbrauchsüberschreitung in einer e | tliche Genehmigung de d t mit einem Minderver en iverden. Metallklasse b erbrauch in den dteile ausgeglichen a besonderen Genehmigung

ich jeweils unverzüglich de!

Lagerbuch, so gelten als Verbrauch alle Abgänge von Rohmaterial an den eigenen Betrieb.

(3) Selbsterzeugtes Rohmaterial gemäß Absay 1, das unverzüglich im eigenen Betriebe weiterver- arbeitet wird, braucht niht lagerbuhmäßig erfaßt zu werden. x

12. Bei Betrieben der Metallgewinnung reter Einsay selbsterzeugten Rohmaterials nur die arbeitung von Rohmaterial als Zwischenstufe der winnung in einem zusammenhängenden Verhüttungs- finierprozeß gemäß Abschnitt 1V Ziffer 12 d) der hung 11 a vom 21. Juni 1938 (Deutscher Reichs- ß. Staatsanz.. Nr. 146 vom 27. Juni 1938).

zu befolgen. der Teilbetri

regelung unte Genehmigung

esondert. j l Ee darf ohne vorherige \hrif wachungsstelle für Metalle nich einer anderen Metallklasse j soweit die Verbrauchsüberschreitung in der Legierung durch Minderv ihrer Legierungsbest soll, bedarf es hierzu einer doch muß ein solcher Ausgle / 2 wachungsstelle für Metalle peemtg e en.

Der ‘auch wird na erbrau “e S Als Verbrauchsabf

ausgeglich nj, u. Preu

‘Berechnung des Verbrauchs von Abfall-

13. Als Verbrauch gilt jeder Einsay von Abfallmaterial

Herkunft. Befxeit von der Berbrauchsbeschränkung Einsatz betriebseigenen Abfallmaterials nach Maßgabe olgenden Bestimmungen:

4. (1) Als Abfallmaterial fremder Herkunft gelten:

chsabschnitil berechnet. Kalendervierteljahr.

*) Betrifft nicht die sudetendeutshen Gebiete. (Fortseyung in der Ersten Beilage.)

Berantwortlich

ü lichen und Nichtamtlichen Teil, den na für den Verlag. ; Präsident Dr Schlange in Potsdam:

ü andelsteil und den ü E R ns Lanysch in Berlin-Cha

ischen Druckerei- und VBerlags- E BIEEE Wilhelmitr. 32

Sechs Beilagen

brigen redaftionel ia rclottenburßg-

‘dessen ‘Lieferung er- vom - Bestéller: eine Bedarfsbescheinigung

(eiushi. Vörjenheilage und zwei Zentralhandelsregist

am Deutschen Reichsanz Nr. 66

(Fortseßung aus dem Hauptblatt)

ch nah den Bestimmungen dieser Bekanntmachung aus den Eintragungen in den Lagerbüchern für Metalle. Als Verbrau ilt der Abgang vom Lager an den eigenen Betri

Einsaß) zum Zweke* der Verarbeitung, auch Um- arbeitung für andere im Lohnverfahren, oder zum Zwecke Lonltiget Verwendung im eigenen Be- triebe, einschließlich des Ta in Metallbäder. rauchsbeschränkung

unterliegt, darf verbraucht werden, bevor es als Bestandteil des Lagers im Lagerbuch erfaßt ist.

hmaterial oder Abfall- er als Betrieb der ersten

a) Hüttenbetriebe,

b) Raffinieranstalten,

c) Metallshmelzen und Legierungsbetriebe, die Rohmaterial aus\{ließlich zum Absay an Dritte herstellen und nicht mit einem Betriebe der Metallverarbeitung verbunden sind.

sten Verarbeitungsstufe unterliegen der

ng mit ihrem Verbrauch an Rohmaterial

shränkung nur mit ihrem Verbrauch ITT. Berechnung des Verbrauchs.

ibt sich der der Verbrauchs-

ung 6a vom 7. März 1939 ß. Staatsanz. Nr. 66 vom

sten Verarbeitungs- die Überwachungsstelle nichts Ab-

jeder MEetilltlässè 14 etner Zwecks Ermittlung der Gesamtverbrauchszahl zahlen für Rohmaterial und gesondert errechnet und dann Zu-

material.

1 verarbeitet, ist verpflichtet, in getrennte Lagerbuchblätter für

t ein Betrieb diese Unterteilung in seinem

material,

Abfallmaterial aus fremden Lägern oder Be- trieben, d. h. alles Abfallmaterial, das niht unmittelbar im eigenen Betriebe angefállen ist,

Abfallmaterial aus der Verarbeitung von Halbmaterial fremder Erzeugung, Abfallmaterial aus der Verarbeitung von

Halbmaterial, das von der ersten Ver- i ANNIE an die zweite Ver- arbeitungs\stufe des gleichen gemischten) Betriebes für deren Ausfuhrbedarf ge- liefert worden ist (vgl, Ziffec 20 dieser

Bekanntmachung),

Abfallmaterial, das nicht als Anion bei der Verarbeitung von Metallen, ondern als Altmetall bei der Verwertung bzw. Zer-

Erste Beílage : eiger und Preußischen Staatsanzeiger

:Verlin, 6onnabend, den 18. März

R R R R

L E

ung von aus dem Gebrauch gezogenen egenständen, Anlagen oder Betriebs- mitteln, aus Abbrü oder dergl. anfällt.

genes Abfallmaterial gilt nur Ab- us der Verarbeitun leichen Betriebe

h unvorhergesehene Ausbesserungsarbeiten im Sinne at, und worin diese

n E DATE

dringende von Ziffer 23 gehandelt h sserungsarbeiten bestanden haben, Ausführung der arbeiten Rohmaterial verarbeitet

hen, Stillegungen

(2) Als betriebsei fallmaterial a das in dem der Verbrau Abfallmaterial aus de material oder and

etriebe oder aus der gener Erze s\tufe des glei te eigene Schri betriebseigenes

b) daß zur Ausbesserungs=- bzw, Abfallmaterial ßte und nicht eine material, Ersabstücken Beständen mögs-

G G Sie

g von Metall, hon einmal von g erfaßt worden ist, also r Verarbeitu erem Abfallmateri

werden mu Verwendung von Halb

oder dgl. aus vorhandenen

ur Cos 74 e 4 2) A0 iffa A

von Roh- m gleichen Verarbeitung von Halh- ung in der zweiten Ver- en (gemischten) Betriebes. ten in Druckereien dürfen bfallmaterial.

c) daß und warum die zur Ausbesserungsarbeiten benöti dem ausführenden Betriebe nicht im

sonstigen Verbrauchsberechtig

zwedcke verarbeitet werden fon

Ausbesserungsarbeiten für einen frems

Betrieb (Auftraggeber) ausgeführt

muß der ausführende Betrieb (

die Erklärung gemäß a) vorab v

erteilen lassen und sie seinem

Die Erklärun

sowohl Bestä

beim ausfüh

25. Diese Sonderre nommen werden daß die Vorausse

die Erklärung d

rihtige oder irreführ

Ausführung der

material ei gten Metalle von

(2) Wenn die Jeder Betrieb der ersten Verarbeitun

L gsstufe, dessen Lager in einer

sowohl Abfallmaterial betriebseigenes Abfall- Metallklasse Abfallmaterial etriebseigenes Ah- rbrauch von Abfall- änge vom Lager an n Lagerbuchblatt für t. Unterläßt ein einem Lagerbuch, gänge von Abfall-

Ziffer 14 erzüglich im eigenen Be- geseht wird, braucht nicht lager- zu werden.

zeugnisse eines Betriebe n Hersteller auf Grund rückgenommen werden müss rzeugnisse im Betriebe des agerbuchblatt für betriebs nd demgemäß frei von d

Metallklasse Herkunft wie material umfaßt, Lagerbuchblätter emder Herkunft und für fallmaterial zu führen. Als Ve material gelten nux die Abg den eigenen Betrie Abfallmaterial Betrieb dies

Verbraucher) sich om Auftraggeber Akitrage beifügen. g gemäß b) umfaßt in diesem nde beim Auftragge renden Betriebe.

gelung darf nicht in , wenn für den Verbraucher

in - dieser ber wie Bestände

Anspruch ge- erkennbar ist, gungen gemäß Ziffer 23 nicht vorliegen oder Auftraggebers gemäß Ziffer ende Angaben enthält.

b auf der fremder Her e Unterteilung in so gelten als Verbrauch alle Ab material an den eigenen Betrie (2) Betriebseigenes Abfallmaterial Absay 2, das unv triebe wieder ein buhmäßig erfaßt 16. Wenn Er arbeitungsstufe vo1 des Abnehmers zu trückgelieferten E uf dem L material verbucht u beshränkung verar jedoch, daß a) Anlaß und Gegenstand der (unter Angabe die wachungsstelle f b) die JFdentität der gelieferten Erzeug Lagerbuch und den son einwandfrei hervorgeht

rmeidung unbilliger Härten kann einem Be- gsstufe in einer Metallklasse, in bfallmaterial niht verarbeiten ial fremder Herkunft beziehen |. ten Antrag eine zusäßliche Ver- | d zivar innerhalb allmaterial fremder Her- ben von betriebseigenem

24 a) un-

VI. übergangs- und Schlußbestimmungen.

26. (1) Scweit ein Betrieb bisher eine berechtigung für den Einsatz selbster materials im Sinne von Bekanntmachung hatte, berechtigung in W Verbrauch von so fallmaterial benuht i

(2) Soweit ein gemischter Betrieb der Metallver= arbeitung gemäß Ziffer 17 Absatß 2 der Bekannt- machung 12 vom 7. Dezember 1937 Reichsanz. u. Preuß. Dezember

Verbrauchs zeugten Roh- Ziffer 11 und 12 dieser kommt die Verbrauchs- egfall und darf nicht für den nstigem Rohmaterial oder "Ab- t werden.

s der ersten Ver- Mängelrüge en, dürfen die Herstellers als eigenes Abfall- er Verbrauchs- 2 Bedingung hierfür ist : (Deutscher Staatsanz. Nr. 286 vom 1937) bisher Verbrauchs3=- chtigung für den Einsaß von Abfallmatertal Verarbeitung von Halbmaterial eigener rzeugung hatte, fommt im Hinblick auf die Be- freiung dieses Einsaßes von der Verbrauchs= ng durch Ziffer 13 bis 15 dieser Be-= ung 8a die Verbrauchsbere Wegfall und darf nicht für den Rohmaterial oder sonstigem Abfallmaterial be- nußt werden.

(3) Jeder unter die Be oder Absay 2 faller eines Monats na machung mit gena angaben (unter Angabe dieser der Überwachungsstelle für

27. Bei Einrichtung der getrennten fremder Herkunft und für

mäß Ziffer

Zurücknahme unverzüglih r im Betreff) derx Über- angezeigt werden, zunächst gelieferten und der zurück- nisse aus den Eintr

ser Ziffe ür Metalle

agungen im

stigen aktenmäßigen Unterlagen FEHBranEn

fanntmach chtigung in

*erbrauh von 17. Zur Ve

triebe der ersten der er das betriebse kann und dafür Ab muß, auf besonders brauchsberechtigung des Rahmens seiner kunft und der ent

Verarbeitun

stimmungen gemäß Absas 1 ide Tatbestand ist innerhalb ch Jnkrasfttreten diejer Bekannt= ung und Ziffer im Metalle anzuzeigen. Lagerbuchblätter für betriebseigenes Ab= Absay 1 dieser vorhandenen Bestände att für Abfallmaterial Ausnahme derjenigen gegangenen Kalender=- ge von Abfallmaterial ager die Abgänge von Lager an den eigenen Betrieb über-

t werden un Bezüge von Abf sprechenden Abga fallmaterial an fremde Betriebe.

Abfallmaterial fallmaterial ge machung sind in jeder Metallklass an Abfallmaterial auf das Lagerbuchbl fremder Herkunft zu übertragen, mit Mengen, um die im unmittelbar voran monat in dieser Metallklasse die Zugän aus dem eigenen Betriebe an das L Abfallmaterial aus dem stiegen haben.

IV, Sonderbestimmungen für gemischte Betriebe.

mlich zusammenhängenden Be- von Metallen wie die Verarbei- werden, so sind beide Betriebs- erbrauchsregelung wie auch hin- g als selbständige Betriebe zu

18. Wenn in einem räu triebe sowohl die Gewinnung tung von Metallen betrieben teile sowohl hinfichtlich der V sihtlih der Lagerbuchführun behandeln.

19. Wenn ein räumli wohl die erste wie die (d. h. sowohl Rohmateri Halbmaterial verarbeitet) material fremder Erzeugung, eugung verarbeitet wird, hat lasse besondere Lage Erzeugung und Halbmaterial ei 20. Bei gemischten Betrieben der er arbeitungsstufe gilt als eigenen Erzeugnissen de stufe für unmittelbare oder mittelb gen der Bekanntmachung 6 a. Verarbeitungsstufe Weiterverarbeiter und hat tungsstufe gegenüber die machung 6a in glei einem fremden Betri

21. Halbmaterial, das gemäß Ziffer 20 von der e Verarbeitungsstufe eines gemischten Betriebes an die z sstufe für deren Ausfuhrbedarf gelief ig als Halbmaterial fremder E und das bei der entstehende fremder Herkunft. 22. Wenn ein gemischter Betrieb der Metallverarbe ten und zweiten uoch weitere Verarbeitungs- t, ist Abfallmaterial der weiteren Verarbe stufen als Abfallmaterial fremder Herkunft zu be

ch zusammenhängender Betrieh \o- zweite Verarbeitungsstufe umfaßt al bzw. Abfallmaterial wie auch einer Metallklasse teils Halb- teils Halbmaterial eigener Er- der Betrieb in dieser Metall- rbuchblätter für Halbmaterial fremder gener Erzeugung zu führen, zweiten Ver- Ausfuhr nur die Lieferung vþn Verarbeitungß- Ausfuhr nah den

Überwachungsstelle einzelne Betriebe oder Gruppen von Betrieben u rücksihtigung besonderer Verhältnisse besondere über die Berechnung des Ve gänzung oder in Abweichung kanntmachung treffen. 29, (1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1939 in Kraft. Sie gilt auch für Die FJnkraftsezung für die biete bleibt vorbehalten. (2) Am gleichen Tage treten außer Kraft: die Bekanntmahung 8 der Überw für unedle“ Metalle vom 25. Ausführungsbestimmungen

Bestimmungen rbrauhs von Metallen in Er=- von den Vorschriften dieser Be=

das Land OÖsterreich.

r ersten sudetendeutshen Ge=

Bestimmun des gemischten demgemäß der ersten Verarbei- Formvorschriften | cher Weise zu beachten wie gegenüber

achungsstelle Oftober 1935, betr.

A U A, Cs E «0 E 4 A S Gen f S 28 E N 8 a3 Ey E (4 Bea : 500 7A t S 8 5 A

(Deutschex Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nx. 266 vom 13, November 1935),

die Bekanntmachung 12 der

für unedle Metalle vom 7. De Ausführungsbestimmungen zur

der Fassung vom 6.

Überwachungsstelle zember 1937, betr. Anordnung 31 in . Dezember 1937, (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsauz. Nx. 286 vom 11. Dezember 1937). Verlin, den 8. März 1939. Dex Reichsbeaustragte für Metalle. Zimmermann.

Verarbeitun.

ert wird, ist lagerbuchmä

rzeugung zu be- Verarbeitung solhen Halbmate-

Abfallmaterial Abfallmaterial

neben der ers stufen umfaß

V, Unvorhergesehene und dringende Ausbesseruugsarbeitenu.

Zur Vornahme unvorhergesehener und dringender gsarbeiten im Sinne von Ziffer 6 dex Bekannt- ember 1938 (Deutscher Reichsauz. zember 1938) dürfen rbrauchsbeschränkung ver- ndung dieser Metalle für sgarbeiten unerseblih und die tigen Verbrauchsberechtigung

Bekanntmachung KPÞ 705

sstelle für Metalle vom 17. März 1939, etr. Kurspreise für Metalle.

1, Auf Grund des § 3 dex Anorduung 34 dex Über- wvachungsstelle für unedle Metalle vom 24. für unedle

der Guvwainng

5a vom 2. De u. Preuß. Staatsanz. Nr. Metalle zunächst außerhalb der Ve arbeitet, werden, soweit die Vexrwe die Vornahme der Ausbesserun Ausführung innerhalb der son für Fnlandzwecke nicht möglich i 24. (1) Für jeden Verbrauch gemäß Ziffer 23 is unver- chträglihe Verbrauchsgenehmigung achungsstelle für Metalle zu bean- sem Antrage sind schriftliche Er- rüber beizufügen,

88 vom 10. De 4 dex Juli 1935, b Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger «Juli 1935) werden füx die uach

Richtpreise Nr. 171 vom 25, geführten Metallklass KPÞP 702 vom 9. März 1939 (D vom 10, März 1939) fes | Kurspreise festgeseßt: Aus: Kupserlegierungen (Klasseugruppe UX) Rotgußlegiexungen (Klasse 1X B) VBrongzelegieruugen, (Klasse 1X C)

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