1939 / 77 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 77 vom 31. März 1939. S. 2

3. die*vdn thr ausge#ecbenen Schuldverschreibungen" fix eigene oder fremde Rechnung zu kaufen und zu ver- kaufen, ferner solche Schuldverschreibungen zu ver- wahren, zu verwalten und zu beleihen; i

. im Rahnken ihres Aufgabenkreises die mit der Durchführung der Geschäfte verbundenen Verpflich- tungen, insbesondere auch wechselrechtliher Art, zu übernehmen und Sicherheiten zu stellen;

. mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Unter- bringung ihres Geschäftsbetriebes Liegenschaften zu erwerben.

(3) Die Geschäfte dex Pfandbriefstelle sind unter Beach- tung allgemeinwirtschaftticher Gesichtspunkte nah kaufmännti- hen Grundsäßen zu führen.

8G Verhäkt ais zu den Mitgliedanstalten.

(1) Die nah § 5 Abs. 1 beschafften Mittel. werden den Mitgliedanstalten unter Abzug der e Watt biltn bon darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Die Mittel dürfen von den Mitgliedanstalten nur in solhen Hypotheken und Kom- munaldarlehen angelegt werden, die den gemäß § 11 Ziff. 3 Buchst. b und e erlassenen T Dar- lehnsbedingungen ent}prehen und nah den geseßlihen Vor- schriften zux Deckung der von der Pfandbriefstelle aus- gegebenen Pfandbriefe und Kommunalschuldvershreibungen oder der von ihr gemäß § 5 Abs. 1 aufgenommenen Darlehen geeignet sind. :

(2) Die Mitgliedanstalten haben dafür zu sorgen, daß in Höhe der ihnen gewährten Darlehen stets eine den geset- lichen Vorschriften entsprechende Deckung der von der Pfand- briefstelle ausgegebenen Schuldverschreibungen oder der von ihr gemäß § 5 Abs, 1 aufgenommenen Darlehen .vor- handen ist.

(3) Die Mitgliedanstalten haben dem Vorstand der Pfandbriefstelle die Auskünfte zu geben und die Prü ungen zu gestatten, die er für erforderlih hält. Sie haben der Pfand- briefstelle alljährlih unverzüglich den Prüfungsbericht über den Fahresabshluß einzureichen.

(4) Die Mitgliedanstalten dürfen während der Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der Pfandbriefstelle keine cigenen Schuldvershreibungen ausgeben. Ausnahmen bewilligt in besonderen Fällen nah Anhörung des Verwaltungsrats der Pfandbriefstelle deren Aufsichtsbehörde.

S 7 Betriebsmittel.

(1) Die Mitgliedanstalten haben der Pfandbriefstelle die erforderliche Betrieb8masse bis zur Höhe von 5 vH. der ihnen gemäß § 6 Abs. 1 jeweils gewährten Darlehn zinslos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Pfandbriefstelle erhebt zur Deckung der dur eigene Einnahmen nicht gedeckten Unkosten von den Mit- gliedanstalten für jedes Geschäftsjahr eine Umlage. Zu der Umlage sind die Mitgliedanstalten entsprehend den Dar- lehnsverpflichtungen heranzuziehen, die sie an dem dem Rechnungsjahr wvorangehenden 1. Oktober gegenüber der Pfandbriefstelle haben. Die Mitgliedanstalten können eine abweichétide Bexechnüttvérkinbarei “ag r A S Lir: S NSTHR E Tae

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\ Organe.

Orgawnte der Pfandbriefstelle sind a) der Verwaltungsrat, b) der Vorstand.

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Zusammenseßung des Verwaltungsrats.

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsißer und der sih aus Absaß 2 ergebenden Zahl von Mitgliedern.

(2) Mitglieder kraft ihres Amtes sind die leitenden Direktoren der Mitgliedanstalten; sie werden durch ihre Ver- treter im Hauptamt vertreten. Die Namen des leitenden Direktors und seines ersten und zweiten Stellvertreters sind der Pfandbriefstelle bekanntzugeben. Falls eine öffentlich- rechtliche Körperschaft mit etner Stammeinlage beteiligt ist (S 4), kann -dieser die Entsendung von Mitgliedern und Stell- vertretern in den Verwaltungsrat zugestanden werden. Jst einer der leitenden Direktoren der Mitgliedanstalt Mitglied des Vorstandes der Pfandbriefstelle, so hat diese Mitglied- anstalt an seiner Stelle eine andere Person in den Verwal- tungsrat zu entsenden.

(3) Der Vorsizer des Verwaltungsrats wird nach An- hörung der Mitglieder durch die Aufsichtsbehörde bestellt; er kann dem Organ einer Mitgliedanstalt angehören. Er betraut eines der kraft ihres Amtes berufenen Mitglieder mit seiner Vertretung. Bis zur Bestellung des Vorsivers übt das älteste Mitglied dessen Befugnisse aus.

(4) Der Vorsizer und die bestellten Mitglieder des Ver- wakltungsrats können jederzeit abberufen und durch andere Personen erseßt werden. :

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8 10 Beschlußfassung des Verwaltungsrats.

(1) Der Vorsißer soll den Verwaltungsrat mindestens alle drei Monate zusammenberufen. - Die Aufsichtsbehörde, zwei Mitglieder des Verwaktungsrats sowie der Vorstand konnen jederzeit die -alsbaldige Beratung über einen be- stimmten Verhandlungsgegenstand verlangen.

(2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und spätestens eine Woche vor der Sißung abgesandt werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn er ord- nungsgemäß geladen ist und der Vorsiber oder sein Stellver- treter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder oder Stell- vertreter anivesend sind.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfaher Stimmenmehr- heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme oes auch sonst mitstimmenden Vorsißgers. Beschlüsse nach S 11 Ziffer 11 und- 12- bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Verwaltungsratsmitglieder, - Beschlüsse nah S 11, Ziffér 1, 3 und 12 bedürfen der. Genehmigung der Auf- fnichtsbehöorde.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil,

(6) Der Vorsiger kann in geeigneten Fällen einen Be- {luß des Verwaltungsrates, auch im Wege der schriftlichen Umfrage herbeiführen. Solche Beschlüsse sind gültig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats oder im Falle einer Verhindefung ihre Stellvertreter der Vorlage ausdrücklih ¿ustimmeng.

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j M Zuständigkeit des Verwaltungsrats.

Dem Verwaltungsrat liegen ob 1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmit- gliedern sowie die Regelung ihrer Anstellungsbedin- gungen oder ihres Vertragsverhältnisses zur Pfand- briefstelle;

. die Bestellung, Entlassung und Zurruheseßung von Beamten und Angestellten sowie die Festsegung ihres Dienstverhältnisses und ihre Besoldung;

. die Bestimmung

a) des Textes der auszugebenden Schuldverschrei- bungen und der sonstigen Bedingungen ihrer Ausgabe;

b) dex Vorausseßungen (r die Verwendung einer Hypothek“ als Pfandbriefdeckung, indbesokdéte der Anforderungen an ihre Sicherheit (Belei- hungsgrundsäße);

c) des Vertragsinhalts für die zur Deckung von Schuldverschreibungen geeigneten Hypotheken und Kommunaldarlehen (Darlehnsbedingungen);

. die Beschlußfassung über die Verwendung der durch die Pfandbriefstelle zu beschaffenden Kapitalbeträge. Soweit im Verwaltungsrat hierüber keine Einigung erzielt wird, èêntscheidet endgültig die Aufsichts- behörde;

. die Festseßung des Hundertsahes, bis zu dem die Mitgliedanstalten der Pfandbriefstelle Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen haben 7 Abs. 1);

. die Uebertragung der Geschäftsführung an eine Mit- gliedanstalt, die Regelung der sih hieraus ergeben- den Fragen und die Aufkündigung eines solchen Ver- trages;

. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Liegenschaften Und zu sonstigen Maßnahmen, ür die der Vorstand ihrer Wichtigkeit wegen den Jerwaltungsrat um seine Mitten Beh ersucht;

. Die Ueberwachung der gesamten Geschäftsführung und die Vornahme der hierzu erforderlihen Prü- fungen, wobei erhebliche, niht alsbald zu beseiti- gende Mißstände oder Schwierigkeiten unverzüg- lih der Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind;

. die Festseßung der Umlagen, welche von den Mit- gliedsSanstalten eingefordert werden sollen;

. die Stellungnahme zu dem Haushaltsplan, Ge- nehmigung des Fahresabschlusses und des Geschäfts- berichtes sowie die Entlastung des Vorstandes;

. Vereinbarungen über die Aulnghine und das Aus- heiden von Mitgliedern (§8 3, 4, 18 und 19), die Auseinanderseßung mit ausscheidenden Mitgliedern und die Einräumung von Verwaltungsratssißen an solche Körperschaften, die sih mit einer Stamms- einlage beteiligen 9 Abj, 2 Sab 3);

. die Beschlußfassung über Aenderungen der Sagzung, __ Auslösung der Psandbriefstele und Ausschüttung I Oer lO je is wu eund T) C4 Whg 10268 Ed

Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und sachverständige Personen zur Mitarbeit heran-

ziehen. S 13

Vorstand.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Pfandbrief- stelle. Er vertritt fie gerihtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Direftor und mindestens einem weiteren Mitglied.

(3) Der geschäftsführende Direktor leitet den inneren Geschäftsbetrieb und übt die Dienstaufsiht über die Beamten und Angestellten aus.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind der Pfandbrief- stelle für die Beachtung der geseßlichen Vorschriften, der Sazung und der vom Verwaltungsrat auf Grund der Saßung gefaßten Beschlüsse verantwortlich.

8 14 Vertretungs- und Zeihnungsbefugnis.

(1) Erklärungen im Namen der Pfandbriefstelle werden unter der Zeichnung „Pfandbriefstelle Ostmärkischer Landes- Hypothekenanstalten“ abgegeben und bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann für lau- fende Angelegenheiten die Vertretung der Pfandbriefstelle so regeln, daß ein Mitglied des Vorstandes zusammen mit einem Beamten (Angestellten) oder daß zwei Beamte (An- gestellte) gemeinsam zeichnen.

(2) Urkunden, die diesen Vorschriften entsprechen, sind für die Pfandbriefstelle rechtsverbindlich ohne Rücksicht

-— —"

darauf, ob im übrigen die Bestimmungen der Saßung und die Beschlüsse des Verwaltungsrats eingehalten sind. :

(3) Die Zeichnungsbefugnis wird durh banküblihe Unterschriftsverzeichnisse bekanntgemacht.

8 15 s Kundmachungen.

Kundmachungen der Pfandbriefstelle erfolgen durch die „Wiener Zeitung“. s 16

Haushaltsplan und Jahresabschluß.

1) Geschäftsjahr ist das en E. i i i

(9) Spätestens sechs Wochen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat einen den bestehenden Vorschriften entsprehenden Haushaltsplan und eine Berechnung für die in dem kommenden Rechnungs- jahr zu erhebende Umlage vor. Nach der Beratung durh den Verwaltungsrat reicht der Vorstand den Haushaltsplan und die Umlageberehnung mit den Bemerkungen des Ver- waltungsrats der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung ein,

(3) Nach Abschluß des Geschäftsjahres stellt der Vors stand unverzüglich einen Fahresabschluß und einen Geschäfts bericht auf und läßt sie durth einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellshaft prüfen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde. Der Prüfungsbericht is dem Verwaltungsrat vor der Beschlußfassung nah § 11 Ziffer 10 mitzuteilen.

(4) Nah Genehmigung des Fahresäbs{chlusses und des Geschäftsberichts und nach Erteilung der Entlastung dur den Verwaltungsrat ist der Jahresabschluß und der Beschluß des Verwaltungsrats der Aufsichtsbehörde i

(5) Der genehmigte Fahresabschluß is zu veröffentlichen, Jn alle Veröffentlihungen und Vervielfältigungen des Jah- resabschlusses und des Geschäftsberichts ist das abschließende Prüfungsergebnis aufzunehmen.

8 17 Verwendung des Jahresübershusses.

Ein verbleibender Fahresübershuß ist auf neue Re- nung vorzutragen, falls nicht der Verwaltungsrat eine Rüd-

erstattung erhobener Umlagen beschließt.

8 18 Deckung eines Verlustes.

Über die Beteiligung an etwaigen Verlusten können mit Körperschaften, die gemäß § 4 der L R beige- treten Fnd E Vereinbarungen getroffen werden. Jm übrigen sind Verluste L die Mitgliedanstalten umzu- legen. Die Aufsichtsbehörde kann für die Berechnung der Beteiligung der Mitgliedanstalten an der Verlusttragung eine von § 7 Abs. 2 abweichende Berechnung anordnen.

8 19 Auslösung der Pfandbrieffstelle.

Nach een aj der | “rbidabat) pi es hat der Vorstand die Geschäfte nah näherer Bestimmung des Verwaltungsrats abzuwickeln. Das Beendi d bende Vermögèeit ‘fällt “den *

Körperschaft eine Beteiligung an dem geräumt worden ist. 8 20

Staatsaufsicht,

(1) Die Pfandbriefstelle unterliegt der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers.

(2) Die Aufsicht erstreckt sih auf den ganzen Geschäfts: betrieb der Pfandbriefstelle und dauert auch nach ihrer Auf lösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlih sind, um den Geschäftsbetrieb der Pfandbriefstelle mit den Geseßen, der Saßung, und den sonstigen in verbindliher Weise getroffenen Bestimmungen in Einklang zu halten. Soweit es hierfür erforderli ist, kann die Aufsichtsbehörde die Ausführung von Beschlüssen des Verwaltungsrats und des Vorstandes untersagen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse oder einzelner dieser Befugnisse bei dec Pfand- briefstelle einen Staatskommissar sowie für den Staaté- kommissar einen Stellvertreter bestellen. Der Staatskommissar bzw. sein Stellvertreter ist zu allen Sißungen des Verwal- tungsrats und zu wichtigen Sißungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse unter Mitteilung der Tagesordnung eil- zuladen. Auf sein Verlangen is ihm in den Sitzungen jeder- zeit das Wort zu erteilen. #

(5) Die Pfandbriefstelle ist verpflichtet, für die Tätig- keit des Staatskommissars und seines Stellvertreters cine von der Aufsichtsbehörde festzuseßende Vergütung zu ent- richten sowie die Aufwendungen zu erstatten, die der Auf- sichtsbehörde durch die Ausübung der Aufsicht erwachsen.

Restvermögen ein-

T R R T S E S Saszung des Berlíiner-Pfandbrief-Amtes

(Berliner Stadtschaft).

Zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung des dur Allerhöchsten Erlaß vom 8. Mai 1868 (Geseßsamml. 450) errihteten Berliner Pfandbrief-Amtes (Berliner Stadtschaft) und des durch Erlaß des Preuß. Staatsministeriums vom 14. September 1923 (Deutscher Reichsang. und Preuß. Staatsanz. Nr. 240 vom 16. Oktober 1923) errichteten Berliner Hypothekenbankvereins (Stadtschaft) wird ange- ordnet, daß das Berliner Pfandbrief-Amt mit JFnkrafttreten dieses Erlasses die bisher vom Berliner Hypothekenbankverein epflegte Ausgabe der Förderung des nachstelligen Grund- redits übernimmt und der Berliner Hypothekenbankverein weiteren Grundkredit niht mehr gewährt.

Fn Ausführung dazu wird folgendes bestimmt:

Artikel 1 Die Saßung des Berliner Pfandbrief-Amtes (Ber- liner Stádtschaft) nebst ihren Nachträgen, mit Ausnahme der Sonderbestimmungen über die lena der Neuen Berliner Pjandbriese und der Berliner Pfandbriese

(alten) vom 24. Zuli/25. September 1928, wird gemä der Anlage neu gefaßt.

Artikel 11 L Die Saßung des Berliner ypothekenbankvereW (Stadtschaft), im folgenden „Stadtschaft“ genannt, wil wie folgt geändert: 81

Die weitere Gewährung von Realkredit sowie d! weitere Ausgabe von Pfandbriefen (Stadtschaftsbriefe") wird eingestellt, Die Anlegung des Eigenvermögens wit? hierdurch nicht berührt. Jnwiewei an Stelle aus del Verkehr zu ziehender Stadtschaftsbriefe Pfandbriefe Berliner Pfandbrief-Amtes ausgegeben werden dürft bestimmt der Reichswirxtschaftsminister.

g 2 (1) Die §8 383 bis 48 und 50 der Sagung werd?

aufgehoben.

r Liquidation verblei- \ zu, soweit nit | einer mit einer Stammeinlage Ln A LEIILs

(2) Die Verwaltung und Vertret i L ung der S ; (Berliner State egane des Berliner Pfandbrief-Antes e Erlasses. ) na Maßgabe des Artikels 111 3) Für die Zuständigkeit d j Vorschriften der “dd Organe gelten die Imi. er Sazung des Berliner Pfandbrief-Amtes

§3

d T Nv aeg erhält folgenden Wortlaut:

: lte Stadt]chaft steht unter s\taatli si f einzelnen gelten hierfür die Bestim M L Ves Satzung des Berliner Pfandbrief-Amtes. Sus

S 5 4 R “ok erhâlt folgende neue Absägte:

Vie Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestim- mungen dieser Sazung und allen ipdterzu Seine 2d En unterworfen. E

(9) aFedes Mitglied, das das 65. Lebensj i idi hat uind ein öffentliches Amt richt bellciter M verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Ver- waltungsrats des Berliner Pfandbrief-Amtes auf längstens 6 Jahre anzunehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Äußerungen über Gebäude oliedschaft Ale ea lihren. Für das Erlöschen der Mit-

i [nt gilt F 4 D S s Berli Pfandbrio Kuntos. s er Saßung des Berliner 85

_ (1) Eine Krediterneuerung und Na belei S 15 Abs. D Sie eung) findet nicht Ge, G S) Etne Ablosungsgebühr 29 Abs. 2 der S Met V daf tre R die Rüczahlung IAe Bui

nge mit einer Belei Zerli rateiga, pl Bei Bad 0) eihung durch das Berliner S6

(1) § 26 Abs. 1 der Saßung wird wie folgt ergänzt: „Oder zur Bildung sonstiger Rücklagen zu een

(2) § 27 Abs. 3 der Saßung erhält folgende Fassung:

Wenn am Jahres \{chluß der Bestand der Si erheits- masse 15 v. H. des Stadtschaftsbriefumlaufes übersteigt und die freien Rüclagen die Verpflichtungen der Stadt- schaft aus umlaufenden Pfandbriefen zu 5 v. H. und die sonstigen Verbindlichkeiten zu 10 v. H. deten, dürfen aus dem Reingewinn etwaige Zubußen der Mitglieder nach S 6 der Saßung erstattet werden.

(3) § 28 Abs. 1 Buchstabe d) fällt weg.

87

S 28 Abs. 3 Saz 1 der S ä Sthe: \ ß er Saßung erhält folgende

Haben die Guthaben (8 21 der Sazun ein Drittel des grundbuchlich eingetragenen Dariabts ertetas oder überschritten, so kann der Eigentümer über sein Guthaben nur im Wege der Guthabenlöshung verfügen; die hier- durch ersparten Tilgungsbeiträge sind zur verstärkten Tilgung zu verwenden.

£9. det’ S&hunÿ erhält folgende Fassing:

Alle Veröffentlihungen des Bort Gypoiheken bankvereins (Stadtschaft) erfolgen durch den Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und das Amtsblatt der Reichshaupistadt Berlin.

S9 (1) Jm Falle der Auflösung der Stadtschaft fällt ihr Vermögen an das Berliner Vfcudbrief-Ame A N __(2) Jm übrigen gilt § 44 der Saßtung des Bérliner Pfandbrief-Amtes sinngemäß.

Artikel TII S1

_ (1) Der Vorstand des Berliner Pfandbrief-Amtes bedient sich, soweit er die Stadtschaft vertritt, in seinen Verfügungen und Ausfertigungen der Bezeichnung: „Der Vorstand des Berliner Pfandbrief-Amtes (Berliner Stadtschaft) als . Vorstand des Berliner Hypotheken-

bankvereins.“

(2) Der Vorstand des Berliner Pfandbrief-Amtes ist befugt, als Organ des Berliner Pfandbrief-Amtes mit li als Organ des Berliner Hypothekenbankvereins Ver- trage unter Zustimmung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers abzuschließen.

(3) Der Verwaltungsrat des Berliner Pfandbrief- Amtes bedient sich, soweit er die Stadtschaft vertritt, in jetnen Beschlüssen und Verfügungen der Bezeichnung: „Der Verwaltungsrat des Berliner Pfandbrief-Amtes (Berliner Stadtschaft) als Verwaltungsrat des Berliner

Hypothekenbankvereins.“ ;

(4) Jm übrigen regeln sih die Rechte und Pflichten der Organe des Berliner Pfandbrief-Amtes nach den Bestimmungen der Saßung des Berliner Pfandbrief- Amtes.

8&2

Das Berliner Pfandbrief-Amt übernimmt die beim Jnkrafttreten dieses Erlasses vorhandenen Beamten und Angestellten der Stadtschaft und tritt in die mit ihnen bestehenden Vertragsverhältnisse, insbesondere auch hin- sichtlih etwaiger Ruhegehaltsanfprüche, ein. Es über- nimmt die laufenden Versorgungsverpflichtungen. Die bei der Stadtschaft im Übernahmezeitpunkt vorhandene Ruhegehaltsrücklage geht auf das Berliner Pfandbrief Amt über. Die Art der Verwendung der übernommenen Beamten und Angestellten unterliegt der freien Ent- shließung des Vorstandes des Berliner Pfandbrief- Amtes.

8&3

Das Berliner Pfandbrief-Amt übernimmt über die vorstehenden Bestimmungen hinaus keine Verpflichtungen oder Haftungen für die bis zum Jnkrafttreten dieses Erlasses begründeten Verbindlichkeiten der Stadtschaft.

i j 84

(1) Das gesamte Aufkommen der Verwaltungs- einnahmen beider Kreditanstalten wird zusammengelegt. Die tasächlichen Verwaltungskosten werden hieraus gemeinsam bestritten. Der bei Abschluß des Geschasts jahres sich érgebende Übershuß der Verwaltungs-

i} i

Neichs- ‘und Staatsanzeiger Nr. 77 vom 31. Mäzz 1239. &. 3

einnahmen unter Zurechnung der Jahreserträge der jabungsmäßig gebundenen Massen beider Kreditanstalten oder ein etwaiger entsprechend errehneter Fehlbetrag wird nach dem jeweiligen Pfandbriefumlauf zwischen den

beiden Anstalten verteilt. (2) Die vor dem Jnkrafttreten dieses Erlasses auf- ionen oder rüdckständig gebliebenen Beträge an insen, Verwaltungskcstenbeiträgen, Verzugszinsen, Ge- bühren und Auslagen aller Art verbleiben der Stadtschaft.

§5 :

Soweit die Kreditverbundenen der Stadtschaft nach den bisherigen Vorschriften der Sazung der Stadtschaft Krediterneuerung oder Nachbeleihung verlangen können, gewährt diese das Berliner Pfandbrief-Amt. Der Vor- stand des Berliner Pfandbrief-Amtes kann eine solche Beleihung ablehnen oder die Bewilligung des Darlehns auf einen Teil des beantragten ‘Betrages beschränken, wenn nah seinem pflihtmäßigen Ermessen die Be- schaffenheit der zu belastenden Hausgrundstücke oder die Person des Darlehnsnehmers nicht die genügende S1cher- heit für das Darlehn in der beantragten Höbe bietet oder wenn aus sonstigen Gründen die Sicherheit des Darlehns gefährdet erscheint oder die Mittel zur Darlehns- gewährung nicht vorhanden sind.

Artikel TV __ Dieser Erlaß tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger folgenden Tage in Kraft, mit der Maßgabe, daf als Zeitpunkt für die Anwendung des Artikels IIl § 1 der 1. Fanuar 1939 gilt.

(Trockenes Siegel) Berlin, den 17. Februar 1939.

Das Preußische Staatsministerium Der Reichsminister derx Ft La, J. A4 Koffla.

Der Reichs- und Preußische Minister des Jnnern. J. A.: Schattenfroh.

Der Preußische Finanzminister. F. V.: Landfried.

Der Reichs- und Preußische Wirtschafts- minister. J. A.: Gottschick.

IV. Kred. 35 800/38 Va 6. 1787.

V b IV 4 Nr. 2 (En.). Wi 3852/19. 1.

Berlin, den 27. März 1939.

Der Stagdtpräsident dex Reichshaup! tadt Berlin. I 4h; Di 4./38 | m - Lei pts if x M

Satzung

des

Berliner Pfandbrief-Nmtes (Berliner Stadtschaft).

Einleitung.

I. Allgemeines. S 1 Rechtsform und Siß. 2 Staatsaufsicht. 3 Zweck, Beleihungsgebiet. Il Mitglied\chaft 4 Erwerb der Mitgliedschaft. 5 Bedeutung der Mitgliedschaft. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft. andbriefdarlehen. 7 Beleihungsgegenstand. 8 Beleihungsgrenze. 9 Beleihungswert. 10 Beleihungshöhe. 11 Hergabe des Darlehns. 12 Darlehnsbedingungen. 13 Darlehnsleistungen. 14 Nebenleistungen. 15 Tilgungsfonds, Tilgungsguthaben. 16 Zuzahlungen zum Tilgungsfonds. 17 Verwendung des Tilgungsguthabens zur Voll- rüdzahlung. 18 Verwendung des Tilgungsguthabens zur Teil- rüdckzahlung. : 19 Krediterneuerung. 20 Unkündbarkeit. 21 Zusabdarlehen. 22 Zwischenkredite. 8 23 Kosten. IV. Pfandbriefe. F 24 Ausgabe von Pfandbriefen. è 25 Kündigung. 26 Pfandbriefdeckung und Umlauf. rdarlehen. 27 Hergabe vor. Bardarlehen. nstige Bestimmungen. S 28 Sonstige Geschäfte. 29 Sicherheitsfonds. 30 Allgemeine Rücklage. 91 Haushaltsplan und Fahresabschluß. 32 Verwendung des Reingewinns. 33 Bestimmungen über die Haftung. rwaltung. 34 Organe des Berliner Pfandbrief-Amtes. D Vorstand und Gefolgschaft. 3

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URUPY

III. P

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VII. Ve 36 Zeichnungsbefugnis.

7 Urkundsbefugnis des Syndikus.

38 enten eing des Verwaltungsrats, 39 Sitzungen des Verwaltungsrats,

T D A ATUN ex UTCIT T I7 173

Zuständigkeit des Verwaltungsrats. Ausscchüss,

ßbestimmungen. Veröffentlichungen.

Staatsaufsicht.

Auflösung.

Vebergangsbestimmungen. Jnkrafttreten der Satungsneufassung.

Das Berliner Pfandbrief-Amt (Berliner Stadtschaft) er- weitert mit Fnukrafitreten dieser Sazung seine Tätigkeit durch Übernahme der bisher von dem Berliner Hypothekenbank- verein (Stadtschaft) gepflegten Aufgabe der Förderung des nachstelligen Grundkredits. Mit Rücfsicht hierauf erhält die Saßtung des Berliner Pfandbrief-Amtes folgende Neufassung:

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URURURURUN p. URUN

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i ck ck ck f ck ck Do INR D

I. Allgemeines. S4 Rechtsform und Siz.

(1) Das durch Königlichen Erlaß vom 8. Mai 1868 (Preußische Geseßsammlung von 1868 Seite 450 fff.) als Berliner Pfandbrief-Jnstitut errichtete Berliner Pfandbrief- Amt (Berliner Stadtschaft) ist eine Körperschaft des öffent- lichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberechtigten bebauter oder in der Bebauung befind- licher Hausgrundstücke gebildet wird. Es besißt Rechtsfahig- keit durch staatliche Verleihung.

(2) Das Berliner Pfandbrief-Amt führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Reichshauptstadt Berlin und der Umschrift: Das Berliner Pfandbrief-Amt (Berliner Stadtschaft).

_(3) Der Siy des Berliner Pfandbrief-Amtes ist die Reichshauptstadt Berlin.

8 2 Staatsaufsicht. Das Berliner Pfandbrief-Amt steht unter staatlicher Auf- sicht (vgl. § 43). | M | Ÿ |

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Zweck, Beleihungsgebiet, (1) Das Berliner Pfandbrief-Amt hat die Aufgabe, durch die Ausgabe von Pfandbriefen Kredite zu gewähren für be- baute oder in der Bebauung befindliche Grundstücke, die nicht aus{chließlich oder vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirt- schaftlihen oder gärtnerishen Zwecken dienen. Es gewährt durch Hypotheken lait Stadtschaftsdarlehen, ferner Zwischenkredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftliher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsäßen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist niht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

(2) Das Beleihungsgebiet des Berliner Pfandbrief-Amtes umfaßt das Gebiet der Reichshauptstadt Berlin; es kann mit Genehmigung des Reichs- und Preußishen Wirtschafts- ministers ‘anderweitig abgegrenzt werden. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungsgebietes liegen, können beliehen tperden, wenn sie mit Grundstücken im Beleihungsgebiet im wixtschaftlihen Zuüsammenha stehen oder mit “üen ¿e sammen für dasselbe Stadtschaftsdarlehn haften jollen,

L. Mitgliedschaft.

8&4 Erwerb der Mitgliedschaft.

(1) Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschafts- darlehn erbâlt, „wird Mitglied des Berliner Pfandbrief- Amtes. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung der Hypothek für das Stadtschaftsdarlehn ins Grundbuch.

«) Erwirbt ein Dritter das von dem Berliner Pfand- brief-Amt beliehene Grundstück durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Übernahme der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadt- schaftsdarlehn für das Berliner Pfandbrief-Amt wirksam ge- worden ist; das Berliner Pfandbrief-Amt kann von thm die Bestätigung der Übernahme der saßungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschaft3= darlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge erworben, so die Bett Dritte D ngliey mit dem Erwerb des Grundstüdcks; te Desltmmungen des vorhergehenden Sa i - sprechende Anwendung. Jenes R U ,

(3) Dem Eigentum an eirte ü Frhe frei Gleis, g m Grundstück steht das Erh

85

Bedeutung der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitglieder des Berliner Pfandbrief-Amtes sind den Bestimmungen dieser Sazung und clan éteen Ergänzungen und Änderungen unterworfen.

__ (2) Jedes Mitglied haftet dem Berliner andbrief-Amt bis zu 5 v. H. des auf seinem Grundstück de Erbhaucomt eingetragenen Stadtschaftsdarlehns in seiner ursprünglichen

gegebenenfalls durch Erteilung löshungsfähiger Quittungen veri iges Höhe. Die fond wird nur geltend gemacht

oweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Ver- mögen des Berliner Pfandbrief-Amtes zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nit ausreichen; der auf das einzelne Mit= glied entfallende Haftungsbetrag wird dur Beschluß des Ver- waltungsrats mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ver- bindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgeseßt. Die Fehlbeträge sind gleihmäßig auf alle Mitglieder nah dem Verhältnis der eingetragenen, gegebenenfalls durch Erteilung löshungsfähiger Quittungen geminderten Stadtschaftsdarlehen. Umzulegen. Haftungsbeträge, deretwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreckt ivorden ist, werden auf die übrigen ver- teilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mitgliedes if

des Bürg G odtschastsdarlehns im Sinne des § 1115

ruhen Geseßbuches. Für i S U L G Mt G Für Rüterstattung etwaiger (3) Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch ni

erreicht hat und ein öffentliches Amt nicht bekleider h Ss pflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrats ee R 6 Fahre anzunehmen sowie einzelne Aufträge an Vorstandes oder des Verwaltungsrats, namentlich Ermitt= ungen und gutachtliche Äußerungen über Gebäude, ehren=

amtlich auszuführen.