1939 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 77 vom 31. März 1939. S. 4

86 Erlöschen der Mitgliedschaft. (1) Die Mitgliedschaft erlöscht a) mit der Tilgung A 17 Abs. 1) oder sonstigen voll- ständigen Rückzahlung des eingetragenen Stadt- schaftsdarlehns, b) mit dem Übergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstücksèrwerber nach §8 4 Abs. 2. Die Haftung nah § 5 Abs. 2 erlisht jedoch erst mit dem Ende des auf das Ausscheiden folgenden Kalenderjahres.

(2) Jm Falle des Eigentumswechsels haftet das bisherige Mitglied für etwaige Rückstände an Zinsen und Beiträgen, Zuschußdarlehen oder anderen saßungsmäß1igen Neben- leistungen mit Ausnahme der Haftung nah § 5 Abs. 2 weiter ohne Rüsicht darauf, ob die persönlihe Schuld von dem Er- werber übernommen ist.

IIT. Pfandbriefdarleßen. S7 Beleihungsgegenstand.

(1) Stadtschaftsdarlehen mittels Ausgabe von Pfand- briefen (Pfandbrièéfdarlehen) können die Eigentümer oder Erb- bauberechtigten eines im Beleihungsgebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten.

(2) Nicht beliehen werden sollen:

a) Grundstücke, die durch feuergefährlihe Betriebe gefährdet sind; '

b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die aus- chließlih oder doch hauptsächlih als Tanz- oder Konzertsäle oder zu ähnlihen Zwecken dienen;

c) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend “auf getverblicher oder industrieller Nußung beruhk, es

sei denn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleinerèn gewerblichen Betrieben handelt.

(3) Jn der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, "wenn die Belei- hungsgrenze 2000 N erreiht. Das Berliner Pfandbrief- Amt kann ein Pfandbriefdarlehn, das für ein zu: bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neu- baues nah Maßgabe des Baufortschritts ge wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neu- bauten darf den zehnten Teil des Gesamtbestandes an Pfand- briefhypotheken des Berliner Pfandbrief-Amtes nicht über- schreiten.

S8 Beleihungsgrenze.

(1) Die Beleihung hat sih innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks 9) zu halten; sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes erstreckt iverden, wenn für den 60 v. H. übersteigenden Teil eine inländische Körper- schaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung über- nimmt oder wenn eine solche Körperschaft selbst Darlehns- nehmerin ist oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise nah den vom Reichs- und Preußishen Wirtschafts-

Minister gegebenen RichtlinientälsausLeichtnd? gesichext anzu]

feheir is Der über 60 H. des Bekeihuïtgswertes hinaus- gehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 200 000 2M nicht überschreiten.

(2) Die Beleihung ist in der Regel nur zulässig, wenn für Kapital und Nebenleistungen eine Hypothek zur ersten Stelle bestellt wird. Fm Auschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn ist eine Beleihung nux nah den vom Reths- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richt- linien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungssaß 13, Abs. 2) getilgt wird und- ihre Löschung gemäß § 1179 Bürgerliches Geseßbuch zugunsten des Berliner Pfandbrief-Anites gesichert ist.

(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und. der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen. vom Ver-

waltungsrat mit Genehmigung des Reichs-' und Preußischen.

Wirtschaftsministers festzuseßenden Anteil am Gesamtbestand der Pfandbriefhypotheken nicht überschreiten.

S9 Beleihungswert.

(1) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berüdcksihtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirt- schaft jedem Besißer nachhalkig gewähren kann; auch der Ver- taufswert ist angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schäßungsordnung) ermittelt, die vom Verwaltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirtschafts- minister zu genehmigen ist. ach

S 10 Beleihungshöhe.

Über die Gewährung und die Höhe des Pfandbrief- darlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maß- gebenden Bestimmungen (§§ 7—9) und unter Berücksichtigung aller die Bewertung des Grundstücks betreffenden Verhältnisse insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs- und Preußischen Wirt- schaftsminister gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehnsantrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vorhanden sind oder in sicherer Aus- ficht stehen.

8 11 Hergabe des Darlehns.

Das Berliner Pfandbrief-Amt gewährt Pfandbrief- darlehen durch Hergabe von Pfandbriefen nah ihrem Nenn- wert und Zinssaß. Hierbei kommen für den Darlehnsnehmer einmalig die Kosten der Ausgabe und Kurshaltung der Pfand- briefe in Ansaß. Das Berliner Pfandbrief-Amt kann ver- langen, daß die Pfandbriefe ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle zum Verkauf für Rehnung des Darlehnsnehmers über- geben werden. Bei der Abrechnung des dem Darlehnsnehmer in deutsher Reichswährung auszuzahlenden Verkaufserlöses oder Übernahmewertes sind die mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu berück- sichtigen. Für diese Kosten kann ein Pauschalbetrag in Ansaß gebracht werden.

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: 8 12 ie Darlehnsbedingungen.,

(1) Die Grundsäße der Bedingungen für die hypothe- karishen Darlehen (Darlehnsbedingungen) werden vom Ver- waltungsrat festgeseßt; sie bedürfen der Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers.

(2) Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuld- verhältnis und seine Sicherung Iro anden Bestimmungen zu enthalten. Fnsbesondere ist in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehns- schuldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht recht- zeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen das Berliner Pfandbrief-Amt befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen.

8 13 Darlehnsleistungen.

(1) Der Darlehnsschuldner hat das Darlehen zum Nenn- werte vom Beginn des Halbjahres an zu verzinsen, das für die Verzinsung der als Darlehen gewährten Pfandbriefe im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung läuft. Der Vorstand kann bestimmen, daß das Darlehn nur in Pfandbriefen mit Zins- scheinen vom folgenden Halbjahr an gewährt wird; in diesem Falle beginnt auch die Verzinsung des Darlehns erst mit dem Beginn des folgenden Halbjahres. Vom gleichen Zeitpunkt an sind Tilgungs- und Verwaltungskostenbéiträge zu entrichten.

(2) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Belei- hungen bis 60 v. H. des Beleihungswertes mindestens 1/2 v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des Pfandbriefdarlehns betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununter- brochener Tilgung zwischen ihrer Beendigung und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt. Der Beginn kann im Falle des § 21 für einen drei Fahre nicht Abritelgenden Zeitraum hinausgeschoben werden. | l

(3) Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für Darlehns- beträge, die über 60 v. H. des Beleihungswertes des Grund- stücks hinausgehen, außer den in Absay 1 bezeichneten Leistun- gen einen Beitrag zu der nah § 30 zu bildenden Allgemeinen Rüdcklage zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlihen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin ist. i

(4) Zinsen und Beiträge (Fahresleistungen) sind bis zur völligen Rückzahlung des Darlehns nah seinem ursprüng- lichen Nennbetrage zu entrihten. Die Zahlungen sind viertel- ¡jährlih portofrei am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember für das laufende Kalendervierteljahr an die Kasse des Berliner Pfandbrief-Amtes zu zahlen. /

(5) Die Festseßung der Beiträge zu den - Verwaltungs- kosten und zur Allgemeinen Rücklage geschieht nah den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien. ;

814 Nebenleistungen.

Die dem R A nah §' 13 obliegenden Leistungen sowie die sonstigen neben der Jahresleistung zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen sind Nebenleistungen im Einne des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuches.

| ¡ Ï §15 j ; J v Sing L 9708 ] ‘Tilgungsfonds, Tilgungsguthaben.

(1) Die aus den Fahresleistungen d entnehmenden |

Tilgungsbeiträge sind . einem besonderen Fonds (Tilgungs- fonds) zuzuführen, der dazu dient, den Darlehnsschuldnern die Rückzahlung des Darlehns zu erleihtern. Dem Tilgungsfonds sind auch die aus seiner Anlegung auffommenden Zinken und die von den Darlehnsschuldnern geleisteten außerordentlichen Zahlungen 16) zuzuführen.

(2) Der Tilgungsfonds ist unbeschadet der Vorschriften des § 29 über den Sicherheitsfonds getrennt von dem sonstigen Vermögen des Berliner Pfandbrief-Amtes, und zwar ge- sondert nah den einzelnen Pfandbriefarten, zu verwalten. Die eingegangenen Barbeträge- sind halbjährlich nachträglich nach dem Bestand am Beginn jedes Kalendervierteljahres in Pfandbriefen der Art zu belegen, die für das in Betracht kom- mende Darlehn ausgegeben. sind. ;

(3) Für jedes beliehene Grundstück ist eine besondere Tilgungsrechnung zu führen, in der- dem Darlehnsschuldner der Anteil am Gesamtbestande des Tilgungsfonds gutzu- schreiben ist, der sih aus den von ihm zum Tilgungsfonds geleisteten Beiträgen und außerordentlichen Zahlungen nebst den aufgekommenen Zinsen und der Belegung der Barbestände (Abs. 2) ergibt (Tilgungsguthaben). Werden die als ordent- liche Tilgungsbeiträge eingegangenen Barbeträge in Pfand- briefen zu einem Kurse belegt, der unter dem Nennwert liegt, so ist das Berliner Pfandbrief-Amt befugt, den sich daraus ergebenden Kursgewinn solange von der Gutschrift aus- unehmen, bis die Allgemeine Rücklage 10 v. H. der gewährten

fandbriefdarlehen erreicht hat.

(4) Der Darlehnsschuldner kann nach Maßgabe der Vor- schriften der §§ 17, 18, 19 ‘verlangen, ‘daß ein seinem Til- gungsguthaben entsprechender Teil des Bestandes des Til- gungsfonds zur Rückzahlung des Darlehns oder zur Kredit- erneuerung zur Verfügung gestellt wird.

(5) Die Rechte des Darlehnsschuldners am Tilgungsfonds (Abs. 3) sind Bestandteile des Grundstücks und gehen, ohne daß es einer besonderen Übertragung bedarf, auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Sie können, soweit die Sagzung nicht etwas anderes bestimmt, ohne das Grundstück weder abgetreten noch verpfändet noch von einem Dritten im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung in Anspruch genommen twerden.

(6) Das Berliner Pfandbrief-Amt ist befugt, das Til- gungsguthaben jederzeit wegen aller ihm auf Grund der Sazung der der Schuldurkunde, aus der Hergabe ‘von Zwangsvertwaltungsvorschüssen oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen den Darlehnsschuldner zustehenden fälligen Forderungen in Anspruch zu nehmen.

8 16 Zuzahlungen zum Tilgungsfonds.

(1) Der Darlehnsschuldner is befugt, die ordentliche Sarg frühestens nah 5 Jahren seit ‘dent 1. Januar des

Jahres, in welchem die Beleihung des Grundstücks als die

leßte Erneuerung des Darlehns vorgenommen ist, durch Zu- zahlungen zum Tilgungsfonds zu betitärten, Die Zuzahlungen zum Tilgungsfonds können erfolgen: s

a) in barem Gelde,

"toben äus

——

den dazugehörigen, noch nicht fälligen Zinsscheinen

und Erneuerungsscheinen -etnzureichen; sie werden

nah ihrem Nennwert angerechnet. (2) Bare Zuzahlungen sind in Pfandbriefen derselben Art zu belegen, in denen das Darlehn gewährt ist. Den er. forderlichen Pfandbriefbetrag hat der Vorstand auf Kosten des Darlehnsshuldners nach seiner Wahl entweder aufzukündigen oder anderweit zu Ren, Ein näch Beschaffung der Pfandbriefe verbleibender Übershuß ist an den Darlehns- schuldner zurückzuzahlen. Cir

Verwendung des Tilgungsguthabens zur Vollrückzahlung,

(1) Hat das Tilgungsguthaben den L Dar- lehns erreicht, so kann der Darlehnsschuldner zum Schluß des Halbjahres, das für die Verzinsung der als Darlehn ge: währten Pfandbriefart läuft (Zinshalbjahr), das Tilgungs- guthaben zur vollen Rückzahlung des Darlehns verwenden und Erteilung einer löshungsfähigen Quittung verlangen, Hat das Tilgungsguthaben den Nennbetrag des Darlehns durh eine außerordentlihe Zuzahlung zum Tilgungsfonds erreicht, so steht dem Darlehnsschuldner das Recht gemäß Saß 1 zu, wenn er das Verlangen vor Beginn des Zins halbjahres schriftlich anzeigt. N | (2) Die Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge sind bis zum Schluß des Zinshalbjahres zu zahlen. 8 18. Verwendung des Tilgungsguthabens zur Teilrückzahlung,

(1) Sobald fünf Fahre seit dem 1. Fanuar des - Jahres verstrichen sind, in welchem die Beleihung des Grundstüds oder die leßte Erneuerung des Darlehns oder die leßte Ver- änderung des Tilgungsguthabens zur Teilrückzahlung des Darlehns vorgenommen ist, wird das Tilgungsguthaben zum Schlusse des Zinshatbjahres in Höhe eines auf volle Hundert nach unten abgerundeten Betrages zur teilweisen Rückzahlung des Darlehns verwandt und insoweit löschungsfähige Quittung erteilt. / f :

(2) Jn diesem Falle sind vom Begirin des nächsten Zinzs- halbjahres an die Jahresleistungen und gegebenenfalls der Beitrag zur Allgemeinen Rücklage nah § 13 Abs. 3 nach dem verbleibenden Restbetrage des Darlehns zu zahlen. Das Berliner Pfandbrief-Amt kann eine Erhöhung des Tilgungs- beitrages verlangen.

8 19 Krediterneuerung.

(1) Mit Genehmigung des Vorstandes des Berliner Pfandbrief-Amtes kann dem Darlehnsschuldner durch völlige oder teilweise Ausschüttung seines Tilgungsguthabens eite Krediterneuerung gewährt werden. Der Vorstand kann die Krediterneuerung davon abhängig machen, daß dur eine Taxnachprüfung festgestellt wird, daß das Darlehn si inner- halb der nah den Beleihungsgrundsäßen zulässigen Belei: hungsgrenze hält. Er soll die Krediterneuerung ablehnen,

der belasteten Grundstücke einschließlich. der Gebäude und des Zubehörs oder die genügende Sicherheit für das erneuer

Darlehns ‘nicht gewährleistet erscheint.

briefen erfolgen. 8 20 Unkündbarkeit.

Die Pfandbriefdarlehen sind seitens des Berliner Pfand- brief-Amtes außer in besonderen Fällen, die in den Daxlehns- bedingungen aufgeführt sind 12), grundsäßlich unkündbar,

8 21 Zusagzdarlehen.

(1) Dem Darlehnsnehmer kann bis- zur-Höhe des Kurs- verlustes und der Geldbeschaffungskosten ein Zusaßdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des M nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und naÿ Festseßung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.

(2) Zur Erreichung eines höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart werden, daß dex Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar unter gleichzeitiger Aussezung der Tilgung, Wird das- Pfandbriefdarlehn zur vorzeitigen Rükzahlung fällig, so wird deï vom Schuldner zu erstattende Betrag dek Unkosten, soweit er noch nit entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung im Sinne des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuches.

8 22 Zwischenkredite.

(1) Auf die von dem Berliner Pfandbrief-Amt zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellen- den Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Dar- lehns- oder Sicherungshypothek oder einer Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadur sicherzustellen, daß eine inländische Körperschaft des öffent- lichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Jnwieweit stattdessen eine anderweitige Sicherstellung, insbesondere dur zusäßliche Pfandrechte zuzulassen ist, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes des Berliner Pfandbrief- Amtes.

(2) Zwischenkredite werden bei der Hergabe des Pfand- briefdarlehns abgerechnet.

(Fortsegung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsidènt Dr. Schlange in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lan yts\ch'in Berlin-Charlottenburg.

Druck der Preukishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft Berlin, Wilhelmstr. 32.

b) in Pfandbriefen derselben Art, in. denen das

Sieben Beilagen

Darlehn gewährt ist, Die Pfandbriefe sind mit | (einshließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilag?)

wenn nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die Beschaffenheit erson des Darlehnsschuldners nicht die

Je te Darlehn bieten oder sôtistigéti""Grükidéi' die Sicherheit „des erneüettä

(2) Eine Krediterneuerung kann nah Ermessen des Vor- ] stands in ‘andersartigen oder anders verzinslichen Pfande

verden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von

7 Nutscher Reichsanzeiger

Preußischer Staatsanzeiger.

Erscheint an jedem Wodentag abends.

: : Bo: Bezugsbprei ; Det t Se B 048 E etm atte e Mon

Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berli die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. G Ausgabe kosten 50 A, einzelne Beilagen 10 gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung Bo des Portos abgegeben.

[ « E Sernsprech-Sammel-Nr.: 19 3:

| Reichsbankgirokonto Nr. 1913 Irr. 76 bei der Reichsbank in Vetlin

Inhalt des amtlichen Teiles, Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner G i g Ube ldpreis Bekanntmachung über die N x ärung y fhmen ea N die Verfallserklärung von beschlag- etanntmahung über einen Härte [ei i ürli Perjonen bei Umstellun dis fe E U wv y 'duldenverichreibungen. g chemals osterreichi)her Staats- egrundung zur Verordnuna it Süßstof Segründung Vas S g über den Verkehr mit Süßstoff. etanntmahung über das Verbot d i - Befannle riften im Anlauds: T LRUS: voi aus etanntmachung der Reichss:elle für Milcherzeugni Des s 0 der Ra undgstelle zur Durfübruie E is ( eihsstelle für Milcherzeugnisse Fette als Ueberwachungsstelle vom 28. Mätz 1939 tür In Monat April 1939. Vom 30. März 1939. Mett: 40 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl A ldrankung t Dertvenvung von Eisen und Stahl zur 30. Mrt Laon tastfüßen und Mastfundierungen). -Vom Bekanntmachung über die

Teil L, Nr. 59. Ausgabe des Reichsgesegblatts,

Amtliches. Deutsches N e i cch. Vekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß 8 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertherechnung von Hypotheken s sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Veichsgesezzbl. 1 S. 569), Der Londoner Goldpreis beträgt am 30. März 1939 für eine Unze Feingold = 148 sh 6} 4a, in deuts. e rung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 30. März . 1939 mit EM 11,67 umgerechnet .. = für ein Gramm Feingold demnah ... = in deutsche Währung umgerechnet. ... =

Berlin, den 30. März 1939.

Statistische Abteilung der Reichsbank, Diehl.

————————_

RM 866741, pence 97,3087, RM 2,78663.

Bekanntmachung.

Die mit Bekanntmachung vom 12. April 1937 (Deutscher

Reichsanzeiger Nr. 84 vom 14. April 1937) beshlagnahmten ermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen

j Philipp Marx und

FUulius Wälder

„bürgerungen und die Aberkennung der deutshen Staats- ngehörigkeit vom 14. Zuli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 Seite 480) s dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 28. März 1939.

Der Reichsminister des Fnnern. J. A.: Hering.

errn

Bekanntmachung

iber einen Härteausgleih für natürliche Personen bei Um- lellung ehemals östorreihiscer Staatsschuldverschreibungen.

I. Fnhaber österreichisher Schuldverschreibungen, die auf fremde Währung oder auf Schillinge mit Goldklausel (Schuldverschreibungen der österreichischen Teilausgabe der Jnternationalen Bundesanleihe 1930) lauten, können im Falle der Annahme des Entschädigungs- angebots der Reichsregierung vom 24. Oktober 1938

usaßentschädigungen zum Ausgleich von Härten bei der rungsumstellung erhalten. Zusaßentschädigungen werden nur reichsdeutschen, natürlichen Personen nit- lüdischer Abstammung gewährt, die

a) am 14. April 1938 ihren Wohnsiß oder dauernden

Anzeigenstelle 1,90 ZA monatli.

) für Selbstabholer

Einzelne Nummern dieser

Sie werden nur

des Betrages einschließli 33 33.

enr. E F s

F F t

vor

Anzeigenpreis für den J 1,10 A,

eile 1,85 A. A SW 68, Wilhelmstraße 32. beshriebenem Papier völlig drureif ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa dur Fettdruck (einmal unterstrihen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden follen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage

Naum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten etner dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin Alle Druckaufträge sind auf einseitig einzusenden, insbesondere

dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Verlin, Donnerstag, den 30. März, abends Postschectkonto: Berlin 41821 L9Z

b) ihren Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt zu i der Antragstellung im Deutschen Ri s Beit

c)’ die zum Umtausch eingereichten Wertpapiere bereits am 14. April 1938 besessen haben und

d) die eingetauschten Reichsanleihestüce im Zeitpunkte

_ der Antragstellung noch besißen.

II. Ein Härteausgleih wird gewährt, wenn der Gesamt- vesiy der betreffenden Person an härteausgleichsfähigen Wertpapieren den Betrag von 50 000 Schilling oder deren Gegenwert nicht Clersieiat Der Betrag ist in der Weise zu errechnen, daß der Umtauschwert des be- treffenden Wertpapieres gemäß dem Entschädigungs- angebot der Reichsregierung vom 24. Oktober 1938 zu- grunde gelegt wird. Die auf diese Weise in Reichsmark ermittelte Summe ist nah dem Verhältnis 2: 3 auf Schillinge zurückzurechnen. Bei einem Betrage von

M E fiatt kann nah Prüfung des Einzel-

eine gestaffelt geringere 2uf hädi - währt Bats geringere Zusaßentshädigung ge-

. Personen, die nach den vorstehenden Ri tlinien ein

Zusahentichäbigna beantragen T baben den An- trag in der Zeit ab 1. April 1939 bis zum 15. Mai 1939 zu stellen. Der Antrag ist an das gleiche Kredit- ; institut_ zu richten, bei dem die betreffenden österreichi- schen Schuldverschreibungen zum Umtausch in Reichs- anleihe eingereiht worden sind, und auf einem be- sonderen Formblatt, das bei den Kreditinstituten gegen. L d Selbstkosten ältlich ist. Das Kredit

ah Fung: De

Ns _Tottor

._ Die in diesem rmblatt gestellten Fragen müssen wahrheitsgemäß Ration die oen Beweis: urkunden müssen dem Kreditinstitut, bei dem der An- trag gestellt wird, Me ien werden. Wissentlich oder fahrlaässig unrichtige Beantwortung zieht nicht nur den Verlust des Härteausgleichs, sondern auch strafrehtliche Verfolgung nach sich. Im übrigen ist bei den Kredit- instituten alles Nähere zu erfahren. |

. Die Höhe des Allgemeinsazes für die usatzentschädi-

gung wird durch den Reichsminister di O be- anntgegeben. Vor dieser Bekanntgabe werden Zusat-

entshädigungen nicht ausgefolgt.

Ueber die Anträge entscheidet endgültig die Fa ch -

prüfungsstelle I des österreichischen Finanz-

ministeriums.

Berlin, 29. März 1939.

Der Reichsminister der Finanzen. Graf Shwerin vonKrosigk.

Brm tmer emer Mo

Begründung

zur Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (RGBl. I S. 336).

_,… Die bisher geltende Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 4. August 1926 (Reichsgesebbl. T S. 467) in der Fassung vom 6. Zuli 1928 (Reichsgesebbl. 1 S. 196) und vom 30. September 1928 (Reichsgeseßbl. I S. 377) hat sich im allgemeinen gut bewährt, so daß nur einige Aenderun- gen und Neuerungen notwendig sind, die sih aus den nament- lih im Verkehr mit Arzneimitteln gemachten Erfahrungen, aus den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und aus den inzwischen zum Zwecke der Marktregelung ergangenen Nor- mativbestimmungen des Reichsnährstandes ergeben haben. Die Verordnung muß gleichzeitig mit dem Süßstoffgeseß in Kraft treten, und zwar auch in Österreich und in den sudeten- deutschen Gebieten.

ZuFFL2und3. Die Vorschriften über die Kennzeih- nung lehnen sich an die entsprechenden Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 8. Mai 1935 (Reichsgeseßbl. I S. 590) in der Fassung vom 16. April 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 456) und vom 20. Dezember 1937 (Reichsgeseßbl. I S. 1391) an.

“Neu Muzet die Aufschrift der Fabrikpackungen die Be- zeihnung „Süßstoff“/ mit Angabe der Art des Süßstoffes (Benzoesäuresulfinid oder Saccharin bzw. Dulcin) enthalten muß. Das Fehlen dieser Angaben hat es bisher den Her- stellern der im § 7 Abs. 2 aufgeführten Erzeugnisse, bei denen die Art des Süßstoffes angegeben werden muß, erschwert, ihre Erzeugnisse vorschriftsmäßig zu kennzeihnen. Da Benzyge- säuresulfinid der leichteren Löslichkeit wegen häufig auch in Form von Salzen, z. B. als Benzoesäuresulfinidnaeine in den Verkehr gebracht wird, kann an Stelle von Benzoesäure-

VI.

‘Viana

_ Zu § 4. Auf die Erläuterung des Begriffes „Lebens-

mittel“ durch Aufzählung der einzelnen Lebensmiftelarten konnte verzichtet werden, da bereits durch das Gesey über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (Lebens=- mittelgeseß) vom 5. Fuli 1927 (Reichsgesebbl. I S. 134) in der Fassung vom 17. Fanuar 1936 (Reichsgesebbl. I S. 17) eine Klarstellung erfolgt ist. __ HZuF§ 5. Einige Lebensmittel, für deren gewerbliche Her- stellung nah den bisherigen Vorschriften die Verwendung von SUßstoff zugelassen war, sind auf Grund der inzwischen Jur diese Lebensmittel erlassenen Normativbestimmungen in eFortfall gekommen. _Dies trifft zunächst für die Brauselimo- naden mit Geschmackstoffen (Essenz-Limonaden) zu (Normativ- bestimmungen vom 8. September 1938, Verkündungsblatt des Reichsnährstandes S. 449). Ausscheiden müssen hiernach auch die Fruchtsaftlimonaden, so daß der Süßstoffzusaß ledig- lich bei der gewerblichen Herstellung von Kunstlimonaden und déren Grundstoffen sowie der zu threr Bereitung durch den Verbraucher dienenden Brauselimonadenpulver und -tabletten zulässig bleibt. Unter Kunstlimonaden sind hier solche Limo- naden zu verstehen, die entweder nur künstliche Essenzen oder neben solchen natürlicher Herkunft au künstliche enthalten. Eine besondere Erwähnung der in der bisherigen Verordnung aufgeführten alkoholfreien Kalt- und Heißgetränke und ihrer Grundstoffe erscheint entbehrlich, da diese Getränke nach ihrer Wesensart zu den Kunstlimonaden zu renen sind. Ebenso

d die Worte „Mit und ohne Kohlensäure“ als überflüssig

g von Süßstoff und von Essig mit Súßstoffzusaß zur gewerblichen Herstellung von Mostrich (Senf). Dre n nach den Norinativbestimmungen für Obstkonserven vom 8. September 1938 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes S. 449) und für Gemüsekonserven vom 3. Juli 1935 (Mit= teilungen der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirt= schaft ur Verwertungsindustrie Nr. 25 und 26, 1935) diese Erzeugnisse als Süßungsmittel nur Zucker enthalten. Dagegen bleibt die Verwendung von Süßstoff bei der gewerblichen Herstellung von Essig zugelassen. Da Efsig auch durch Ver- dünnen von Essigsäure hergestellt wird, mußte die Verwen- dung von Süßstoff auch zur Süßung von Essigsäure zuge=- lassen werden. Nachdem durch die Normativbestimmungen vom 8. September 1938 für die gewerbliche Herstellung von sterilisierten Gurken die Verwendung von künstlichem SÜß=- stoff und von Essig mit künstlihem Süßstoffzusat nicht mehr zugelassen ist, Tommt die Verwendung von mit Süßstoff ge- süßtem Essig (Essigsäure) hauptsählich nur noch bei der ge- werblichen Herstellung von Fischmarinaden, Mayonnaifen und Fleishsalaten in Betracht. Bei der Herstellung dieser Erzeugnisse wird Süßstoff deshalb zugelassen werden müssen, iveil viel : [chmadck des dabei verwend-ten Essigs nicht beliebt, mit Zucker aber wegen der Gesahr des Verderbens ausgeschlossen ist.

L Jn Nr. 7 wurde vor dem Wort „Lebensmittel“ das Wort (diätetischen“ eingesugt, um fklarzustellen, daß es sih nicht um gewöhnliche, gelegentlich auch von Zuckerkranken genossene Lebensmittel, sondern lediglih um die für solche Kranke be- sonders hergestellten Lebensmittel handelt. Die kfosmetischen und Ungeziefervertilgungsmittel sind ebenso wie in der bis- rigen Verordnung nicht erwähnt, da sie niht unter S 4 allen.

Um der Verschiedenheit der Arzneimittel gerecht zu werden, bei deren „Herstellung Süßstoff berde RaUL S es sich als zweckmäßig erwiesen, die Arzneimittel, abgesehen von den Röntgenkontrastmitteln (Nr. 6), in die Nrn. 8 bis 10 aufzuteilen. So wird die bisher nicht besonders behandelte Verwendung des Süßstoffes zu Rezepturarzneien in den Apotheken nunmehr ausdrüdcklich von der Erlaubnispflicht (Nx: 10) ausgenommen. Ebenso wie eine Einschränkung des Verschreibungsrechts des Arztes auf diesem Gebiete nicht be- absichtigt ist, muß auch der Apotheker -die mit Süßstoffzusat E Arzneimittel unbehindert anfertigen können.

r. 9 bestimmt, daß auch die Lebertran al iche Bestandteil enthaltenden Arzneimittel ohne liabe R laubnis hergestellt werden dürfen. Hier handelt es sich z. 8 um _die Lebertranemulsionen, für welche auch die amtliche Vorschrift des ‘Deutschen Arzneibuchs schon einen Zusaß von SUßstoff vorsieht, sowie um die aromatisierten oder mit arzneilichen Zusäßen versehenen Lebertrane. Bei diesen Zu- bereitungen läßt sich der Ersaß von L2udcker durch Süßstoff häufig nicht umgehen, um eine bessere Patiete und Lager= fähigkeit zu erzielen oder um überhaupt eine Süßung des Lebertrans durchführen zu können, da Zucker darin nicht [ôs-

lich ist. (bisher Nr. 9) und ebenso in § 7 Abs. 2

Aufenthalt im Lande Oesterreich hatten,

sulfinid auch das jeweils vorliegende Salz dieser Verbindung angegeben werden,

Ii Nx. 10 „Stärkungsmittel“ und „diätetische

wurden die Begriffe Nährmittel“ entsprehend dem Sprathgebrauch der Lebens