1939 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Neih3-: und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1939. S. 2

: S G ; Neich8, und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1939, &. 3 mittel-Kennzeichnungsvergrdnung durch den Begriff. „diäte- | Lebertzan ein Süßstoffgehalt auch ohne besondere "Erlaubnis ck»xkranke bestimmten diätetishen Lebensmittel (Z 5 Nr. 7) Hollschuld bedeutet. Jede j ; tische Lebensmittel“ erseßt. 5 gestatt ist, wird es notwendig sein, die Vorschriften des § 6 Hud nicht ausgenommen und unterliegen ps ebenfalls den Reichsfinanzhof in diesem Siam t, das Vereinszollgeseg vom | Entwurfs ist iegen seiner praktischen Bedeut der di ll- | Mi i s ;

Nr. 10 bestimmt ferner, daß zur Herstellung aller*an- | auch auf diese Arzneèintittel auszudehnen. Die menge Vorschriften des S 7 Abs. 1 und 2. Als Yrt es Süßstoffes Steueranpassungsgesey hat die Gr p worden und das befreiungen behandelnde Abschnitt G eveu A b te Holl : E O der Wiedervereinigung Oesterreics nit dem deren Arzneimittel, vor allem der Arzneifertigwaren | Beschränkung der Verwendung von Dulcin bei der erstellung | kann bei den diâtetishen Lebensmitteln Und Arzneimitteln sprechung im § 8 Absag 5 Ziffer „indjaye dieser Recht- Entwurf hat davon abgesel Ee en. Der | Reich Zollinland Oen und andere Hollanshlüsse nicht (Spezialitäten), Süßstoff, wie auch schon bisher, nux mit be» | der in §5 bezeichneten Lebensmittel, ‘also auch der diätetischen an Stelle der Bezeichnung „Benzoesäuresulfinid" auch die Be- entsteht die Einfuhrzollshuld in d übernommen; danach | (Theorie S, 31 ff.) nv N E Dorfclag Lamps vorhanden sind. Ebenso fehlen Zollaus\{lüsse, die einem sonderer Erlaubnis verwendet wetden darf. Das gkeithe gilt | Lebensmittel, bleibt wie bisher bestehen. zeichnung „Sacharin“ bzw. auch die Bezeichnung des verwen- Zollgut zum freien Verkehr oder 211 On Zeitpunkt, in dem \chaffen, und. hat im - fart n “op „Ware zu fremden Zollhoheitsgebiet angeschlossen sind. Die Rechts- für die Herstellung diätetischer Lebensmittel, mit Ausnahme Zu § 7. Bei Lebensmitteln, deren Süßstoffgehalt von | deten Salzes von Benzoesäuresulfinid angegeben werden. abgefertigt wird oder in dem Ves an Hollvormerkverkehr Zollrechts alle bewéalibtn Geben be a 2 O Sinn des | stellung der deutschen vorgeshobenen Zollstellen is ents der für den Verbrauch durch Zuckeckranke bestimmten (Nr. 7). | mit Süßstoff verseßtem Essig oder von mit Süßstoff verseßter Für Arzneimittel ist insofern eine Erleichterung vor- E so verfügt wird, als U lgut erstmalig vor- | den Anforderungen der Pra ia, Me R E E sprehend § 18 Absay 2 des Vereinszollgesetes geregelt. Die

, Soweit Genehmigungen zur Verwendung von Süßstoff | Essigsäuxe herrührt, wie bei Fishmarinaden, Mayonnaisen | gesehen, als neben den in Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben Die Praxis des Altreichs ist mit dieser: Ks im freien Verkehr. | belastet werden darf, ob ‘im A elfall lge sich Prüfung Einveziehung der zu thnen führenden Eisenbahnen, Land- und bei der Herstellung von diätetishen Lebensmitteln und | und Fleischsalaten, wird von der Kenntlichmachung des Süß- | Uber Menge und Art des zugeseßten Alf der bisher gut gefahren. Konstruktion durchaus | dem Wege vom Erzeuger zum Ge ares G) befinden L L YOen rehtsertigt der Umstand, daß auch auf diesen Arzneimitteln durch den Reichsminister des Jnnern bereits stoffzusahes abgesehen. Diese Ausnahme etscheint geboten, außerdem geforderten U „mit künstlichem Süßstoff Nach österreichishem Zollrecht 86 z | oder „nachträglih wieder dem Güterumsaß zugeführt ivorden S LaN Dosen angen. gn Vespies E lat een ren "Fu §6, Bichte war die Verwendung, von Dilcia dei | seje pnsangrtit is ‘unv Vehonnaisen und Aleisésalate im | Zu ÿ 9 Um der Fudustie, dem Handel und dex F} [ufol 1: durch Velomnigade des ‘ven: ute, C: | V9, gend, Emuturf ‘einer ume insamen Zallordmung | ferne, vererbt goutellis on) m i d

QUI G D ( ie du 0 ulcin mfaängreich 1 ayor en 1 y G0 4 LL Lp G ; ejezlen Zollbet c i ouamt fest- | Z LV8 Absay 1 S. 577). De si “E , E e a S A2 | O der Herstellung von Axrgzneimitteln mengenmä ig nicht be- «flossen unvecpant an den Verbraucher abgegeben werden. Apotheken die Umstellung auf die o A IAT zu er- en bude E cil hes 4 Umgehung der Zollabferti. davon 4 die Zoilbetebiun C genas A wurf L Bollgesed. e Sus 20s 8 2 beruht Le in schränkt. Nachdem nunmehr bei den Arzneimitteln aus Die diätetischen Lebensmittel 5 Nr. 10) und die für ! leîihtern, ist eine angemessene Uebergättgsfrist vorgesehen, Lerkehr oder durch Erwerb in “i bli pdetr in den freien | befreiungen unter dem Gesichtspunkt des Konsumentenguts Bollrecht y ja h Dey (a P E E

6 i F R L: A / Í e Welse Dede °

Unfenntnis der Zollhängigkeit. Ei nis oder grobfahrlässiger | der im Gegensaß zum Begriff des Tauschguts steht, zu- | wird. Der Sprachgebr isher vi s d ist der Mißstand, daß sich der Verfügun andel dieser Regelung sammenzufassen. Dieser Verzicht wiegt um so leichter, als sehte zum Beispiel Zollinland ind, Kellgebier Mei Dar von der Hollshuld dur den Antrag auf Wiebe E ) ide Pp ohne eine Aufzählung (a. a. O. § 108 Absay 3) S2 Absatz 4 wird Ä estellt, daß zum Zollausland nur die auf Abfertigung zum Hollverkehr oder dur Sfuhr oder auStommt, wie sie das BZolltarifgeseß im § 6 Absag 1 | deutschen Zollausschlüsse gehören, die einem fremden Zoll-

: Y Ÿ ; Preis und das österreichische Lollaesth im 7 5 ee | Sl i : ¡ L Ware befreien muß. Yn all Zu Preisgabe der 00s dsterretchishe Bollgeseß im § 7 Absay 1 enthält. biet Ç ; C Zollrecht des Altretths Solda GeNes ist nah dem | Die Anführung der Tatbestände der Ausfuhrzollbefreiungen Sich int urteriGiebin Medi ne ibe PeiEO * und diese Auffassung ist zweifellos si ne ch nit entstanden ist der Allgemeinen Zollordnung vorbehalten, da es sih um aus dem Zollausland nd aus QLollaus! [üsse 0 ' Der bedeutende Theoretit i ie richtige, Fälle von nur beschränkter Bedeutung handelt und da vorerst UNY. 4148 Raue, eltler des Zollrechts Lamp erblickt den | Nur unvollkonmmene Erfahrungen auf diesem Gebiet vor- Zu 88 3, 4

: ollshuldbegründenden Tatbestand ? li S i Berönettlitkutà unterfaat i ; dan Len Ul Bis taa ge Lgto In dem Uebergang fremder | ‘!egen. Von der Aufnahme einer Vorschrift über Zollver- Hinsichtlich d [ [l Z t ( ff (i) g \ g :) a le inländische Volkswirtschaft (Theorie des Zoll- gutungen, die die Rechtsgrundlage für étinniao Witbervine iourt SURMAARE er t Ves Beta Dic

réchts S. 52 ff.). Ex ift fich der Seits , l Err E R IV j e technische Frage zu Lös sich der Schwierigkeit bewußt, die | [hrung von Einfuhr- oder Ausfuhrscheinen bieten würde, ist | Einzelheiten für Strandlinie und Secezollgrenze sind dem § 1

; Y% tot t : z, A ; €+/ ; é [e 1ge ,„ Wann dieser Ueber abgesehen worden, d Qott ot ; atis ; österreichishen Zollrechts, die in den Grundzügen weitgehend | aller wirtschaftlich fortgeschrittenen Staaten auf dem Stand “Jen ejer Uebergang vollzogen | 999 rden, da zur Beit ein praftisches Bedürfnis nicht S Die S : Begründung. ; Ada R der Umsagzausgleichsteuerordnung vom | punkt des Gebietszolls steht, eine Selbstverständlihkeit E ap Ee bat gts U onstitutiv wird la a A besteht und da, wenn es je wieder auftreten sollte, eine b H dert Fluß ui Galfacikibinget tutd ait den Förbeit, 09 1._Jm al In N 30. Januar 1932 (Reichsgesehbl. I S. 49, 1934 S. 970), die | geworden, Das neue Hollgesey faßt die Zollhängigkeit nicht gesezes für Désierrel ib d eines einheitlichen Zoll- sondere geseßliche Grundlage geschaffen werden fann. die Abweichungen der Seezollgrenze von der jeweiligen E neuzeitlihen Gedanken Rechnung trägt, der deutshen und | wie das österreichische Zollgeseß (F 29) als eine Buer Gai des Deutschen Reichs Jahr 16 Deutsche Reich“ (Annalen Der dritte Teil des Entwurfs, das Zollverfahrensrecht, | Strandlinie werden durch eine mit dem Zollgeseß in Kraft Die Zollverwaltung ist wie kaum eine andere Verwal- | österreichischen Verwaltungsübung, der Rechtsprechung des | des Yollverfahrens auf, sondern als He Fusslu er Zoll den SS 105 ff. bierflt versvidel 40 1920 S. 542 ff.) in | steht im Gegensag zum ersten und zweiten Teil unter dem | tretende Verordnung für die gesamte deutsche Küste bestimmt tung darauf angewiesen, ch der Entwicklung des Verkehrs, | Reitchsfinanzhofs, der Entwicklung zwischenstaatlihher Zoll- hoheit, die jede die Bollgrenze überschreitende are ohne Kern: dax Lehre Lamp's ist ai C IBER aufgestellt. Der | Gesichtspunkt daß der Zollbeteiligte durch seine Anträge das | werden. Durch diese Verordnung werden vor allem die Un- der Technik, der Wirtschaft geshmeidig anzupassen. Wenn | verfährensregeln seit dem Kriege, für die das deutsche Zoll- | Rücksicht auf ihr späteres zollrehtliches Schickfsal ergreift. aber den Begriff Nebecgun S richtig. Man müßte L estimmt. Dem entspricht weites Entgegen- | klarheiten beseitigt werden, die über den Verlauf und die diese Anpassung den Zollverwältungen der Länder und | ret tihtunggebend gewesen ist, | Der ekste Teil des Boge enes, das ¿Holpevsasungeret, “Wedel! D N gehblofere Volkswirtschaft“ oder di bei der Aenderung und Zurücknahme von Anträgen. | Rechtsgrundlage der Zollgrenze in den Wattenmeeren be- des Reichs seit dem 1. Januar 1870, dem Zeitpunkt des Jn- Das neue Zollgese enthält wie das österreichische die enthält alle Einrichtungen n R en, R uns Le (Theorie S. 62) in einem von der na ia Ma 8G TPeTs T allgemeine Warenanmeldung (generelle Deklaration, | stehen. § 3 Absay 3 E des Entwurfs weicht insofern von frafttretens des Vereinszollgesches, bis heute immer wieder | grundlegenden Vorschriften für das gesamte Gebiet des die Yollabfertigung eingeführter Waren M l Hag e jtark abweichenden Sinn le Met M A Jen Betrachtung d 22 BZG.) kennt der Entwurf in Uebereinstimmung mit | Artikel 82 Absah 2 der Weimarer Verfassung ab, als nah der ge{ungen ist, so gebührt ein besonderes Verdienst hieran au | Zollrechts. Es lag kein Grund vor, die auf geschichtlicher für den Warenverkehr unabhängig von O ‘us Be um mit den Anforderungen der zoll Gen arbeiten, Ma osferreichischen Zollgeseß nicht. Die Absendererklarung leßteren für die Bestimmung von Abweichungen für den Lauf den Schöpfern dieses Geseßes. Sie haben, anknüpfend an die Entwicklung beruhende Verteilung des Rechts\toffes im Alt-' | beteiligten gelten. Dieser Teil T n r gi i zoll- zu werden. Nationale Volkswirtichaft : Oen Praxis fertig Les der Eisenbahn-Z-llordnung und der Luft- | der Hollgrenze an der See und an anderen Gewässern nah für die damalige Zeit musterhafte preußische Zollgeseßgebung | reich auf Zollgesey und Zolltarifgesez beizubehalten. Das | hoheit des Reichs beherrscht. An die He Taeset a il Zollbeshränkungen freier Güterverkeh N ees, d, h. von | s -Hollordnung des Altreichs, Stammerklärung des | der überwiegenden Meinung des Schrifttums ein Gesetz er- von 1818, nicht nur ein ungewöhnliches Maß wirtschaftlihen | Geseß ist, namentlih in dem das Zollverfahren regelnden | der Grundsaß gestellt, daß S s Zo gesevgeoung, gleich. Zollgut in Zollaus schlüssen A 0Y 9 ivesens- ros O Vollrechts) ist in den Entwurf übernommen, forderlich ist. L Gründe hierfür können indes bei der Weitblicks bewiesen und fern aller fiskalischen Engherzigkeit | Teil, als Rahmengesez aufgezogen, damit die immer wieder die Yollverwaltung und E Zo as V ee i A ÿ- h zwar noch nicht im freien Verkehr 40 agern befindet Án die Sih Os s als Sollvorschrift vorgesehen. | regelmäßig geringen L edeutung der Abweichungen nicht an- dem Verkehr mit dem Ausland nur ein Mindestmaß uner- | erforderliche Anpassung an die Stade ad ov Verkehr a Rid Da ina Maa D ven Actikel 6 [hon dem nationalen Wirischaftskörper E A Ras zollgesehes Ma s GefluhgWerzitnis Daa n Ceres erkannt werden. läßliher Bindungen auferlegt, sondern sie haben die Vor- | Technik nicht durch allzu weit gehende Festlegung gesetzlicher ( y O j O Fällen nämlich, in den E R E Ae T E E (ngSverzeichnts des § 13 Entwurf An der im Zollrecht des Altreihs und Oesterreihs be- schriften ihres Gesezes auch so elastisch zu gestalten verstanden, Vorschriften erschwert wird. Aus R briLen Gründen ist von Ziffer 6 und Artikel 83 oa O t Gols qnationsgut i Die Einioltting teln oder Konsi- an M G denen sich das Zollverfahren an die Ge- | währten Einrich, V Zolltrerheze ats zum Ein daß der Verwaltung stets der nötige Spielraum blieb, den Vorsehuitten abgesehen worden, die den Dienstbetrieb dexr | diesen Grundsay in nicht mi verskän e ei dioy G Preisbildung es Znlandsmarkts ist unb „V0 QUIY, Ques DIE Nach d i Vi Saözorstelle nit unmittelbar anschließt. | der HZollgrenze festgehalten. Bei der Einbeziehung der von ungeheuren Umwälzungen auf allen Gebieten des Wirt- | Behörden regeln. Das Ausfuhrzollreht ist nach dem Vorbild | zu verankern und dadurch Meinungsverschiedenheiten vorzu- der noch zu entrichtende Zoll eine b unbes, reitbar, zumal ja ; en für die Sonder-Zollordnungen vovgesehenen Be- | der See her zugänglihen Binnengewässer und ihrer Ufer in schafts- und Verkehrslebens seit fast 70 Jahren ohne Schwie- | des Vereinszollgeseßes und des österreichischen Zollgesezes in | beugen, die in der Vergangenheit zur Anrufung der höchsten gefehrt kann zum Beisp5[ „eine bekannte Größe is. Um- | stimmungen ist Gestellungsverzeichnis im Eisenbahnzollver- | den Zollgrenzbezirk ist besonders die Münd d f rigkeit zu folgen. So hat das Gesetz in Den langen Fahren | den Entwurf eingearbeitet und nicht einem besonderen Teil Gerichte geführt haben (vgl. QUD, Bd. L S. T D ausländische Kufer heren A lomnen Le ns are, die der Stif oll R rp durch die Absendererklärungen, im großen Slvbrne M die See und ai Kea Kaiser Wilbelm-Kanal I seines Bestehens nur vershwindend wenige Aenderungen er- | oder gar einem besonderen Gese vorbehalten worden, obwohl | 3/1927). Für eine, wenn auch beschränkte Bo as p Virtschast¿tös er wirtschaftlich bereits vorlaf nationalen Seehafén-Zollord as Manifest (allgemeine Anmeldung, § 24 edacht. Die Notwendigkeit eines Zollgrenzshuzes 1st auch am I fahren. Die Mängel des Geseßes liegen mehr auf juristisch- | ihm unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine größere Be- | Länder ist im neuen Reich kein Play mehr. Wo auf regen während sie sich noch im zollrechtli Ke E haben, zeihnis L eee Ne etono das Ladungsver- hein und an anderen Wasserstraßen des Zollbinnenlands P technischem und verwaltungstechnishem als auf wirtschaft- | deutung als früber zukommt. Hierfür ist die Absicht“ möglichst | Raum einige zoilhoheitsrehtliche Befugnisse von Hamburg Herstellungslands befindet B j en Verkehr des d S (3 49 Yustverlehrs-Bollordnung). Fn den: Fällen, in | mit starkem Auslandsverkehr gegeben. Es erschien abex nicht i Bebiet. Manche set Vorschri i bert Pes Trt y ausgeübt werden, handelt es sich nicht um eigene Zollhoheit, ; i nel, „Pon einer Vermengung volks- | denen sih das Zollverfahren unmittelbar an die Gestell äßig, hi i ; l lichem Gebiet. Manche seiner Vorschriften sind überholt. | cinfaher Gestaltung der Vorschriften maßgebend gewesen. g E i wirtschaftlicher und zollrechtliher Be riffe in ei : anschließt, ist sogleich di l ; estetung | zweckmäßig, hier Zollgrenzbezirke vorzusehen, da ein großer Lf Der Mangel an Systematik, das Fehlen ausführli ge- | Das Lollstrafrecht ist im Altreih bisher bis auf den Bann- | sondern um Befugnisübertragung durch das eich. ist Tei j grisse tn einem Zollgeseß ließt, ist sogleich die Zollanmeldung (spezielle Deklaration eil der für die Lollc i l ; ; À gel ystematik, das Fehlen ausführlicher allge- | Das Lollstrafrecht ist im ch ) f D N bávuti B wud st kein Nuzen zu erwarten. Éin Sah wie etwa d lgende; | des Vereinszollgeseves, \{chriftl M f Q : ollgrenzbezirke geltenden Vorschriften wie H meiner Ausführungsbestimmungen, die Notwendigkeit, neu | bruch, die sogenannten Vermutungstatbestände und cinige __ Aus der Yollhoheit wird, worauf ereits hinge es ei 6, „Von der Verwendung fremder Waren in dex V (f8) Ha reichischen Zollgeseßes) M Mie d arenert r-Dofl des öster- | zum Beispiel über Beschränkungen für Grundstücke hier nicht 1 AN auftretende Fragèn des Zollrechts in immer neuen zahlreichen | andere Sondervorschriften in der Reichsabgabenordnung | die Zollhängigkeit aller, auch der Pllvängi a e Et des deutschen Zollgebiets wird Einfuhrzoll étbobe Al vorgesehene Erklärun b L b en ae ordnungen | anwendbar ist. " Aus diesem Grund is daher die Sonder- E Berordnungen und Verwaltungserlassen zu ordnen, er- | geordnet. Es erschien zweckmäßig, diese Regelung nicht nur“ | die die Zollgrenze überschreiten. Yollhängigkeit bedeutet eine in ein Lehrbu der Volkswirts nft n di A G gehört werden entsprechend 9 Á B en. Dei der Zollbeschau | regelung des Z 26 des Entwurfs über vershärfte Ueber- T schweren nicht nur dem Rechtsuchenden, sondern auch dem | beizubchalten, sondern durch die R acts der noch fehlen- | Sachhaftung, die in erster Linie auf Durchsezung des Zoll dem Gewerbetreibenden und dem. E Li das Zollrehts (8 37 P G) ug ruc8weise des österreichischen | wachung von innengewässern getroffen worden M Verwaltungs] den Gesamtüberblick üb [l- t DolltivatGori@ insbe : verfahrens gerichtet ist. Mit der zuerst im Schrifttum ent- : : ¿1 und dem Zollbeamten klare und | Höllrects (J 37 ö. ZG,) äußere und innere Zollbeschau unter- , M rwaltungsbeamten den Gesamtüberblick über den Zo den Heraldo] Briiten, Oere des Bannbruchs, aus widelten und :im- österreichischen Zöllrecht- erprobten -Ein- einfache Weisungen geben soll. schieden, die den Begriffen der allgemeinen und eingehenden Zu §5 Ey rechtsstoff, Und die zutreffende Beurteilung des: ŒÆinzelfalls.- dëêm Vereinszollgeseß in die / Reichsäbgabeuordnung at ev 1 ¿Oaziicièr : Zollhä eit wávd-Lins: des bisberigen M? Aufgabe: çines-/den: heutigen: Wi otschaftsvorhältnifs Beschau des Zollrechts des Altreichs entsprehen. Die zoll- |. Das Vexeinszoll f : i | 2, (Der-Plan einer Neuordnung des ‘deutschen Zollkrechts | weitern und abzuschließèn. N R P Bollrechts. (vgl Ce S AG Altreichs risge ilt, dié auh M ntsprehenden Einfuhrzollrehts im Dienst der Wirtschaft amtliche Bestätigung des § 39 ö. pollgeseh hât- der Entiourf | ausschlüssen in Srehüsts Wis Ab A T eat A ms 4 Bbestcht {hon seit geraumer Zeit. Kn den Fahren des Welt- Das Geseß enthält in knappster Form nur die Vor- ‘dur & 121 der Reichsabgabenordnung nicht geflossen muß sein, dafür zu sorgen, daß die Verzollung fremder Waren als solhe nicht übernommen, da Zollquittung, Erstaus- | Niederlagen (Freiläger I 107) in v Prets, Entbielung kricgs kam der nit tCaraes ‘gemeinsame Sach- | schriften von grundsäßlicher Bedeutung. Alles andere ist den worden war. Die Zollhängigkeit aller Waren entspricht der nicht nur an der Zo L sondern auch im Fnneren des PiBins der Zollanmeldung mit Zollbefund und Be- | Freibezirke genannt. Während" die Zollaus\shlüsse aus dea bearbeiterentwurf eines einheitlichen Zollgeseßes für das | Durchführungsbestimmungen vorbehalten, die \sih in eine Abkchr des Entwurfs vom Freihandelsgrundsaß des & 3 des Landes möglich ist, da Zollgut auf Antrag im Zollverkehr [scheinigung über dütnig Be Bölle' als Ausweise genügen. Moites iet ausgeschlossen, also von einer Zollgrenze umgebene Deutsche Reich und Oesterreich-Ungarn im folgenden Salz- | Allgemeine Zollordnung und in Sonder-Zollordnungen Vercinszollgesebes, einer Vorschrift, die {hon längst hinfällig erhalten werden kann, daß die Abfertigung von Zollgut nicht ch0, wo ein Bedürfnis besteht, Ausweise über Zollfrei- | Teile des Reichsgebiets sind werden die freien Niederla en burger Entwurf genannt zustande, der an die Stelle des | gliedern werden. Die Form der leßteren wird da gewählt und durch den Grundsaß des lückenlosen Zolltarifs ‘abge Umgangen werden kann. Hieraus ergibt sih der Aufbau der [reibung von Waren zu erteilen, genügt örtliche Regelung. | nur nah Maßgabe der für sie geltenden Zollordnungen Als Vereinszollgeseßes, der österreichischen Zoll- und Staats- | werden, wo der Umfang der Bestimmungen die Uebersicht | [5#t war. Jede Ware ist demgemäß auch der Gestellüngs- Vorschriften im zweiten Teil des Entwurfs über die Ent- | A CALTOEN: und Reisendenverkehr fommt die Aus- | Ausland behandelt“ sind nur von einer angenommenen Zoll- monopolsordnung vom 11. Fuli 1835 und ungarischer Vor- | über die Allgemeine Zollordnung erschweren würde. Die pflicht unterworfen A be CaCUEN stehung der Zollschuld und die Person des Zollschuldners. g eines Ausweises über zollfrei geschriebene Waren grenze umgeben. Fm Lauf der Entwicklung haben die freien schriften von 1842 ein gemeinsames modernes HZollrecht segen Anorduung der Allgemeinen Zollordnung wird der Para- Wichtig ist im ersten Teil des Gesetzes die klare Ab- Vieser Aufbau folgt in den Grundzügen der im bisherigen a gesehen von Freigutausweisen ebensowenig in Frage | Niederlagen ihre Eigenschaft als „Niederlageanstalten“ völlig wollte. An ihn knüpfte eng das österreichische Zollgeseß vom | graphenfolge des Geseves folgen. Jn die Allgemeine Zoll- grenzung zwischen Zollverkehr und Freiverkehr. Es gibt keine Zollrecht des Altreihs entwickelten Linie. tvte nach österreichishem Zollrecht (vgl. § 30 Absaß 3 VD.). abgestreift und sich den Zollaussclüssen angeglichen (Hoffmann 10. Juni 1920 an, das maßgebenden Einfluß auf die seither | ordnung sind die Bestimmungen der Dienstanweisung für willkürliche Verbringung einer fremden Ware in den freien 1 Abgelehnt ist im Entwurf die Lehre von der Zollschuld Bei den verschiedenen Arten des Po verfahrens unter- | im Komm. zu den Zollgeseßen S. 128). Nach der Recht- erlassenen ungarischen, tschecho-slowakischen und polnischen | di- Zollabfertigung des Altreichs eingearbeitet worden, die Verkchr mehr, Shmuggelgut befindet sich daher im Zoll a!s einer sachlich beschränkten Eigentümerschuld (Lamp: Die | scheidet der Entwurf nach dem Zweck der Abfertigung end- | sprehung des Reichsfinanzhofs besteht praktish kein Unter- Zollgefeße geübt hat. 1925 wurde das modernen Rechts- | ganz überwiegend auch für den Zollbeteiligten von Be- verkchr und kann ‘nur durch Zollabfertigung in den freien Person des Zollshuldners S. 511). Der Normalfall, mit | gültige und vorläufige Zollverfahren, denen sich die Hilfszoll- schied zwischen beiden Einrichtungen mehr (RFH. Bd. 15 gedanken Rechnung tragende shweizerische Bundesgeseg über | deutung sind. Verkehr überüehei E das Sollte Ct rechnen hat, ist nicht der, daß entlaufene verfahren anschließen. evtere beziehen sih nur auf Freigut, S. 297). Neben die Seehafen- ollausschüsse Nit ate freien das Zollwesen erlassen. Wenn das Reich dem Vorgang dieser Bei der Ordnung des- nah Ausscheiden des Zollstraf- Sinsichtlih der Beschränkungen, die dem Verkehr im tere, entrollte Eisenbahnwagen, angeshwemmtes Strandgut, | Und die Zollverwaltung stellt hier ihre Einrichtungen nur | Niederlagen sind im Zollrecht der Nachkriegszeit aus prafk- Neuordnungen nicht gefolgt ist und auch die Verhandlungen rechts verbleibenden Rechts\toffs im neuen Zollgeseß ist ent- | Zollgebiet allgemein, im Zollgrenzbezirk, im Zollbinnenland verwechfelte Postgüter über die Zollgrenze gelangen (Lamp, | sUr Erleichterung des Verkehrs zur Verfügung. Jm Zoll- | tischen Bedürfnissen heraus die Freizonen getreten, die mit Oesterreich über den Entwurf eines allgemeinen deutschen ioveGerd Ler - Lacttinen Gesetestechnik S L auE. ficolfe | Sab in hen ollaugi&üsen Girberlagt e u] folgt der Ent- a. a. O. S. 465, 523), sondern daß Menschen Waren ein- | Mweisungsverfahren die Bezeichnung ist dem Salzburger O den freien Niederlagen und den öffentlichen Nieder- und österreichischen Zollgeseßes von 1931 (Zollunionsplan) sostemctisihe Giicdercae bec BeekeTate mmmentlis auf Ged L weltlichen Tant: MEBiGEn deutichen icd Sliev- führen, An den Einbringer hält si der ollfiskus in erster Entwurf und dem öfterreichishen Zollrecht entlehnt ist auf |„lagen der §8 97 f. des Vereinszollgeseßes stehen. Die erste nicht zum Anlaß einer neuen Zollgeseßgebung genommen hat, scharf Trennung des Schuld- und des Verfahrensrehts gelegt | reichischen Zollrecht. Das Recht der Zollaus\lüsse in dex Linie, erst in weiter an die eingebrahte Ware, genau wie Vereinheitlihung der Vorschriften Bedaht genommen | Freizone wurde in Lübeck eschaffen, weitere in Altona (in- so war der Grund hierfür der Wunsch, der Wirtschaft und den f ie Gese ist ¿n bei Teile Zollverfassungêrecht Seehäfen, die nunmehr die einheitliche Bezeichnung Freihäfen der Grenzaufsichtsbeamte den flichenden Shmuggler festzu- worden. Aus dem Begleitzettel des Eisenbahnzo rechts des | zwischen aufgehoben) und eFlensburg. Die Freizonén unter- Organen der Zollverwaltung das Umlernen inmitten der un- Zollshuldrecht und 2 ollverfahrenêrecht gegliedert eiten ethelten pri bisher in den Zollordnungen der einzelnen halten sucht und sih niht mit dem weggeworfenen Packen Altreichs is der HZollbegleitschein B geworden. Zusammen- scheiden sih von den gZollausshlüssen dadurch sie nicht geheuren Umwälzungen der Kriegs- und Na&hkriegszeit zu er- | s vierter Teil én unentbebrliGe ad anderöwo schwer | Häfen verstreut. Die für alle geltenden wichtigen Grundsäße gegnügt. Das wird da besonders deutlich, wo die Abgaben- fassung der Ausführungsbestimmungen in einer Zoll- | wie jene ein Gebiet, sondern nur Gebäude umfassen, die unter sparen und eine gewisse Festigung der wirtschaftlichen Ver- unterzubringende Vorschriften über Ein-, Aus- und Durch- | find jeßt im Entwurf zusammengefaßt. Sie werden ihre elastung, wie A A bei Zigaretten, den Weltmarkt- | anweisungsordnung ist vorgesehen. Zollvershluß stehen, von den öffentlichen Niederlagen des hältnisse und der zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen ab- | fuhrverbote und als fünfter Teil die Uebergangs- und Schluß- Ergänzung in der Allgemeinen Hollordnung finden, so daß Febu der Ware weit überschreitet, prohibitiv ist. Die Ent- | Í N wichtige Neuerung des Entwurfs auf dem Gebiet | Vereinszollgeseves dadur, daß eine zollamtlihe Anmeldung ZUIDATICTt. A G g ide vorschriften folger. Diese Einteilung in drei Hauptteile ist | den Zollordnungen der einzelnen Häfen nur die An Bn E iede U N aae E nd etEuda L t n die Beshuinkarg, O Ga E und Abfertigung llan Ar iS Battfind a Ce agr Erledi Die Heimkehr Oesterreichs und der sudetendeutschen Ge- | im Kern bereits im Salzburger Entwurf und dem ihm | bedingten Regeln verbleiben. Hamburg hat bei seinem Zol: / Drenze eingehende Ware ergreift und | ; ; : : , DRer ager zouamtliher Begleiturkunden erforderlich ist, biete in das Reih und die Notwendigkeit, gemeinsame Zoll- | hierin folgenden öfterveitbishen Bollgesek fe Teil TI, V, aniGluß E Recht E in elde Ties Freihafen A s E Kn der Rei e, O Bis da Bt cio E Ie fd ans M S Boll Sli i E hafen Jen rei Stur] fennt als rehtsnormen für das Großdeutshe Wirtschaftsgebiet zu einem. | 111) enthalten. Davon, ihrem Vorgang entsprehend grund- | Jndustriebetriebe zu halten. Dieses Recht kann, wenn aut : Jud, jondern Wirkung der Yollhangigkeit in Ver- “f : „ematrtchen | Zozaus]chquije in ehe en nur die Freihäfen. Die Freizonen, möglichst nahen Zeitpunkt in Kraft zu seten, läßt einen | legende Vorschriften an den nine ius S u ftellen e rb iebeirobe Bed alten Freihafens ihre Struktur pindung „mit § 381 der Reichsabgabenordnung ist es, daß S LNE él P La Natan zugewiesen, die Privat- | die aus wirtschaftlichen Gründen aufrechterhalten iverden weiteren Aufschub nicht zu. ‘Die Arbeiten an der Neuftissung ¡äft - abgesehen worden, weil dadurch der systematische Zu- geändert haben, auch heute nicht in Frage gestellt werden. Da vollfiskus auch da zu seinem Recht kommt, wo eine Ware b HA E erten E n als R: überhaupt i müssen, sind den öffentlichen Zollagern (§8 93, 98 des Ent-= des Zollrehts wurden unverzüglih nah der Wiedervercini=2|csammenhang zerrissen wird und weil eine solche Aufzählung, | Wenn darüber hinaus im Recht der Freihafen einige Sonder- d ne menschliches Zutun über die Zollgrenze gelangt ist, wo S (eingehende) Bollbesa N (s Me fand die l! urfs) zugewiesen. gung E, E dem E eiu «mie fich gezeigt hat, für das Verständnis des Gesetes eher | rechte Hamburgs erhalten und dem M in fin Reisentee B Oe A Ae e e dee O E von. Zollgut zum ollager stait, ein Ankláng gveifellos as UNUECt R omi ieht davon ab, die Zollaus chlüsse in See- oten ch dre: Mogltchleiten: Einfuhrung des Zollrehts des-| störend als nuplih ist. Der Fortfall der Teile V (Rechts- Hamburg einige Befugnisse ‘übertragèn worden sind, fo v1! i ; epa er mn den Zasen etn- ; 4 f O : „Pyûsen auszuzahlen. Die bisher ausgeschlo ana Teile von Altreichs in Oesterreich, des österreichischen Zollrechts im“Alt=.| mittel) und V (Bestrafung us A E pertikeebniei des | dafür die Besorgnis fri Ressorts maßgebend. daß die z0!- Die 98 s dessen Vorhandensein er tatsächlich nichts weiß, Rae 1 3G woneE fr Le Bee 1:0 Vouswoist des 5 10e} Seehäfen sind Zollausschlüsse im Sinn Co ilen Rechts, zu reich, S raa neuen Ca s Tae On Salzburger Entwurfs und des österreichischen Zollgeseßes | rechtliche und zollverwaltungsmäßige S is E dea Sol A O E a g Dans voin Wesen Be Bet bos Einlagerung ermittelte Ménae und Bes chaffetbeit. L Hie a2 Bel der bisherige Freibezirk mußte Die erstgenannte ausjcetden, da Der Traß' des' mbder=- 1 ergibt sih aus der Regelung dieser Rechtsgebiete d Die b Freihafens mit den anderen Freihafen \ch n : : P : R » ( : E, ph + &Ur Konigsberg i. Pr. ist zwar durc des- nen österreichischen Zollgeseßes durch das immerhin“ veraltete S Sir eue Für Le Umstellung E ps Su I Bara S R ciU@ [assen den nicht untvichtige uns des Entwurfs ist die Soierina 18 aen And fRet ute E iéte Bescbent O A O, November 1918 (S 1044 der ‘Vicder- Vereinszollgeseß einen starken Rüschritt bedeutet hätte und | 2öllschuldreht und Zollverfahrensrecht, gegenüber Salz- | werde. Das Zollverfassungsreht enthält schließlich noi ihuldnea Mr DEr eit Les Be Ferson des „Ausfuhezoll- vorgenommen. Der Neuordnung haben die Vor Brtfies Lou I ein Freibezirk genehmigt worden, aber nicht ins da es auf bedeutende Schwierigkeiten gestoßen wäre, der burger Entwurf und osterreichischem Zollgesey war die Er- | einen Veberblick über die Gliederung der Zollverwaltung 21. Mär 08 f Der E ar Ausf pes Salzburger Entwurfs und des österreichischen Zo geseßes als A So getreten. Sollte dort jemals ein Zollaus\lu errichtet osterzxetthtschen Zollbeamtenschaft in kurzer Zeit die Kenntnis | wägung maßgebend, daß die Kenntnis des Zollschuldrehts | der für die Terminologie des Geseyes und der Zollordnung® Gulbner G Men V2G. Fus t O Vorbild gedient. i A Q müssen, würde es nah § 5 Absag 2 des Entwurfs des verstreuten und verwickelten Hollrechts des Altreihs zu | für das Versländnis des Zollverfahrensrechts unerläßlih ist | unentbehrlich is, und in Ergänzung des §8 188 der Reith®- are 31 "2 Gren BYG. llfd ld. E p N Während das Vereinszollgeseß den Begriff des Zollvor= itr res edürfen. Freihäfen im Sinn des § 5 Absay 1 vermitteln. Der Einführung des österreichischen Zollrehts im | und daß sih dana auch Vorteile für die Verweisungen des | abgabenordnung Vorschriften über die zur Unterstüßung d! nicht zur Zeit der Entstehung der Zollschuld. A führte merkverfahrens noch nit kannte und die einzelnen Arten Hifffer 1 des, Entwurfs bestehen zur Zeit in Emden, Bremen : Gesamtreich standen ähnlihe Bedenken entgegen. Auch das | einen Teils auf den anderen ergeben. Die „Erläuternden Zollverwaltung berufenen Stellen und die besonderen der Rie L e, ang ee O dieses Verfahrens wié Lagerung von Zollgut ohne amtlichen D R, Cuxhaven, Kiel und Stettin. : 4 österreichische Zollgeseß ift in den 18 Jahren seines Bestehens | Bemcrkungen“ zum Entwurf des österreichischen Zollgeseßes | Pflichten der Verkehrsunternehmen. L ist Aus spost, der iffahrt b [fc ae a telle boi Mitvershluß und Veredelung unabhängig voneinander be- Artik as s ezeihnung „Freihäfen“ anlangt, so spricht s gealtert. Es weist zum Teil Züge des Kompromisses zwischen | (Nr. 753 der Beilagen der konstituierenden Nationalver- Das Zollschuldrecht, der zweite Teil des Entwurfs, muß“! nicht Na (e gi Cn Refnii er, Æt | handelte, regelt der Entwurf, dem Salzburger Entwurf und n El 2 Absatz 4 der Weimarer Verfassung von Freihäfen, deutshen und osterreicz-ungarishen Anschauungen zur Zeit | sammlung von 1920) hatten als Grund für die Behandlung | zunächst zu der grúundsäßlichen Frage nah der Entstch1! Der d ferLaung E S ntsteb. \ ‘G llschuld und | dem österreichischen Zollgeseß folgend, das Zollvormerkver- | [i es zur Zeit ihrer Abfassun nur einen zFreihafen, setnes Entstehens auf und is da, wo es vom deutsch-öster- | des Zollverfahrensrechts vor dem Zollshuldrecht angeführt, | der 3ollschuld Stellung nehmen. Während das preuß! Zollschul en Abschnitten über En! tehun Aer A ees tg | fahren einheitlich. Dem wird als Durchführungsvorschrift nämlich den sogenannten alten Freihafen in Hamburg, gab. reichish-ungarischen Entwurf von 1919 abweicht, auf die be- | daß diese Gliederung der damals neuen Unterscheidung Zollgeseß vom 26. Mai 1818 (GS. S. 16) in seinem 3 0 der u Ee H Ee nit gate Y p: E ¡1 | die Zollvormerk-Ordnung entsprechen. Ju P at Leben werden zum mindesten die Zollaus\chlüsse | sonderen Bedürfnisse des durch das Friedensdiktat verstüm- | der Zollhängigkeit, des dinglihen Rechts der Zollverwaltung | Absay 1 noch auf dem Standpunkt des reinen fiskalische ter A der Bemessung der QOQUIO 10 biSberio Ia u Hu Ba burg (oune altecz[Geidung zwischen aitem Freihafen | melten österreichischen Staats zugeschnitten. Es enthält manche | an ber Ware, von der Zollschuld entspreche und daß si das | Passierzolls gestanden hatte (,„bei der Einfuhr wird v ui ¿assung überwiegend Vorschriften des Z erigen Bo 1 2, Im einzel und Zollaus\{luß Waltershof) und Bremen als Freihäfen be- Mängel in systematischer Hinsicht und paßt in vielen seiner | Zollverfahren mit den Rechtsformen im zeitlich voran- | fremden Waren ein Zoll erhoben“), hatte das Vereinsz0/ rut cles, Die Oen des Ee icbiscben gollrect N GRIGIGH A. Ausl 4 ¿ A ICITIS r nut IET me amens geareten Pra MGEen gehenden zustand der Zollhängigkeit der Ware beschäftige | geset, offenbar unter dem Einfluß wirtschaftlihe id überein. ‘Aus den Vorschriften über Fälligkeit und Tilgung Zu §5 1, 2 zônes union De r Tee nungen Ports francs und und Berkehrsverhältnisse des Gesamtreichs. Das gilt in ganz | (S. 52, 93). Diese Begründung geht darauf zurück, daß für trahtungsweise, von einer Formulierung des get ist hervor uheben, daß der bisherige Zollbegleitschein IT des Jm Sqrifttum wird vielfah die Meinung vertreten, die deutschen Geehafen-ZARLE liche Unterschiede zwischen den besonderem Maße für die österreichischen Durchführungs- und das damalige österreichische Zollrecht der Uebergang vom | entstehungstatbestands überhaupt P Es weist 903 Vereinszo gesetzes der im Lauf der Zeît seine Eigenschaft als Küstengewässer seien zwar Hoheitsgebiet des: Reichs aber angebracht, sie alle als Mm L estehen, schien es Berwaltungsvorschriften. So blieb nur der Weg der Neu- | Pasfierzoll, der die Zollshuld (Zollpflicht) an den bloßen | in manchen seiner Vorschriften, zum Beispiel in den §8 4, Warenüberiveisuns völlig verloren hat zwar beibehalten ist, | nicht Reichögebiet. Um fklarzustellen, daß die Zollhoheit sih | nung Freibe irke“ 7 Qa „Zu bezeichnen. Die Bezeich- | schaffung des Zollrechts für das gesamte Reich, der auch nah Grenzübergang einer Sache knüpft, zum Gebietszoll (Lamp, | Absag 1, deutliche Anklänge an jenen Passierzoll auf, ander? weil d g A O De verzichten | au auf dis Küstengewässer erstreckt, wird al [l +8 ; d Ez ,„ an die man hâtte denken können, ist unge- | P E L A gu : Fg 1 J | PAD y vIaL 2), s d für enl das Gewerbe auf diese Einrihtung s{chwer verz ; H : c erstredt, wird als Zollhoheits- | eignet, da sie als Ausdruck i : / der Wiedereingliederung des Sudetenlands nicht verlassen zu | die Person des Zollshuldners, 1908 S. 512, 521; die Theorie | seits spricht aber § 9 Absas 2 nah dem maßgebend f fönnte, daß ber entsprechènd der genannten Entwicklung | gebiet das Hoheitsgebiet des Reichs bezeichnet. Die Er- | gegenüber Jreibs ä ener minderen Rechtsstellung werden brauchte. : des deutshen Zollrechts, 1917 S. 16 fff.), der sie mit dem | die Verzollung die Vorschriften sind, die an dem Tage i ¿um SollsOuldüberw.isunogsthein SUODEN ist. wwähnung der Zollanshlüsse in §8 1, 2 hat nur theoretische Fd S A A S D a Für den Neuaufbau des Zollrehts standen genug Bau- | Uebergang auf den Fnlandsmarkt verbindet, etwos grund- | an dem die Jeg zur Ver SMARg gens werden ?0 det Von den weiteren Abschnitten des zweiten Teils des | Bedeutung, da die bisherigen Zollanschlüsse Jungholz und geschlossen sind (Absa L eih8grenze, die vom Yollgebiet aus- steine zur Verfügung in Gestalt des bisherigen deutshen und | säßlih Neues bedeutete, Das ist heute, wo das Zollrecht ! daß der Uebergang in den freien Verkehr das Entstehen : 8 1 Ziffer 2), wie vor dem Anschluß die

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