1939 / 76 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Erfte Beilage zum Reich3. und St@at8anzeiger Nr. 76 vom 30. März 1939. S. 4

Zu Ziffer 11.

Div Zollbefvreiung für behördlihe Dienstgegenstände wurde bisher im Astreih im Billigkeitsweg gewährt. Für Aften und Drucksachen in Postsendungen ‘wird auf § la Absaß 2 e) der Postzollordnung hingewiesen. Oesterreich hatte eine entsprechende Regelung im § 7 Absay 1Þb) des Zoll=- geseßes, § 32 der Vollzugsanweisung getroffen.

Zu Ziffer 12.

Auf § 7 Absaß 1 c) des österreichishen Zollgeseßes wird hing-wiesen. Fm Altreih wurde zum Teil Zollerlaß aus Billigkeitsgründen gewährt.

Zu Ziffer 14.

Für Geschenke fremder Regierungen, Orden usw. wurde im Altreih s{chon bisher der Zoll aus Billigkeitsgründen erlassen (österreichishes Zollgeses § 7 Absay 1 d)).

Zu Ziffer 16.

Die Yollbefreiung für gewisse Geschenke für das Winter- hilfswerk entspricht der bisherigen Verwaltungsübung im Billigkeitsweg.

Zu Ziffer 16.

Zollbefreiung für die in Ziffer 16 angeführten Geschenke wurde schon bisher aus Billigkeitsgründen gewährt. Die Entscheidung wird wie bisher dem Reichsminister der Finanzen vorbehalten (Allg. Zollordnung § 118).

BUDBtff ex 1.

S 6 Absag 1 Ziffer 11 des Zolltarifgeseßes 7 Absat 1 h) österreihisches Zollgeseß) ist im wesentlihen übernommen.

Die in Ziffer 11 a. a. O. vorgesehene Zollbefreiung von Kunstsachen für öffentliche Kunstausstellungen gehört als unechte Zollbefreiung in das Zollvormerkverfahren. Ziffer 17 bringt insofern eine Erweiterung des bisherigen Rechts, als auch Forschungsmittel aufgenommen sind. Wichtig ist die Bestimmung îm § 119 Absaß 1 der Allg. Zollordnung, wonach als Lehr-, Anschauungs- und Forschungsmittel auch Waren anzusehen sind, die während des Unterrichts oder der Forshung verbraucht werden.

Zu Ziffer 18. :

Die Vorschrift ist neu. Sie ist-in ihrem ersten Teil ver- anlaßt durch die neuerdings mit anderen Staaten getroffenen Kulturabkommen. Die Zollbefreiung im zweiten Teil kommt namentlich den im Reich zugelassenen Schulen anderer Nationalitäten zugute.

Bu Si FfEL AN

Die Vorschrift füllt eine im bisherigen Recht vorhandene Lücke aus. Danach sind zum Beispiel auch Fleishproben zollfrei, die zum Zweck der Fleischbeshau von Yollgut ent-

nommen werden.

ZU Dex: 20,

Die Vorschrift ist neu. Auf § 6 vom 1. Oktober 1938 (Reichsgeseßbl. gewiesen.

Bu. Ztffer 21.

Bisher wurde für die in Ziffer 21 genannten Eisenbahn- bau- und -betricbsstóffe . Zollerlaß aus ‘BVilligkeitsgründen gewährt 43 Absayz 1 ‘der Eisénbähn-Zollorditung). Es handelt sih regelmäßig um aus dem freien Verkehr des Zoll- gebiets stammende ausgebaute Bau- und Betriebsstoffe, zum Beispiel ausgewechselte Schienen, und um im Zollausland entbehrlih gewordene Bestände.

ZU Ffir 22.

Ziffer 22 übernimmt im wesentlichen die Zollbefreiungen des § 8 des Zolltarifgeseßes für Anschlußstreden und Dienst- stellen ausländischer Eisenbahnen im Reich. Die Ausdehnung auf ausländische Zollstellen und Postanstalten im Zollgebiet ist sachlich gerechtfertigt.

Zu Zèffe:L:23.

Ziffer 23 gibt eine Rahmenvorschrift, die im S 122 der Allg. Zollordnung ihren näheren Fnhalt erhält. Bisher galten § 5 Absay 1 des Zolltarifgesezes, § 1 der Post-Zoll- ordnung, Teil 11 A 5 der Anleitung für die Zollabfertigung. Diese Vorschriften werden im wesentlichen übernommen. ¡Für Teeproben und -muster von 250 g Rohgewicht oder weniger enthält § 122 Absaß 1 Ziffer 1 Allg. Zollordnung insofern eine Einschränkung der Zollfreiheit, als diese nur bei Sendungen für etnshlägtige Handelsunternehmen gewährt wird. Dem Mißbrauch der Zollbefreiung für Kleinmengen wird weiter dadurch entgegengewirkt, daß § 187 Allg. Zollordnung für an- wendbar erklärt wird, wona als Warensendung die Waren- menge anzusehen ist, die derselbe Absender mit demselben Be- föorderungsmittel an denselben Empfänger gleichzeitig abge- sandt hat.

Zu Ziffer 24. Ziffer 24 in Verbindung mit §8 122, 123 Allg:Holl- ordnung übernimmt die Vorschrift des § 6 Absaß 1 Ziffer 10 des Zolltarifgeseßes 7 Absaß 1 m) österreichisches Zollgeseß). Wie bisher bleiben Muster und Proben von Nahrungs- und Genußmitteln von der Zollbefreiung ausgeschlossen. Fudessen wird die Zollfreiheit aufrechterhalten für Proben und Muster in Postsendungen von Kaffee, Kakao, Zudcker, Rohtabak und getrockneten Früchten, wenn sie für einschlägige Handelsunter- nehmen eingehen. § 123 Allg. Zollordnung enthält Begriffs-

des Brieftaubengeseßes I S. 1335) wird hin-

Zollordnung entsprechend der bisherigen Verwaltungsübung ausdrücklih gesagt, daß die Zöllbefreiung für im Zollgebiet wohnende Reisende nux in Betracht kommt, wenn die Not- wendigkeit für die Anschaffung im Zollausland nachgewiesen wird. Was in dieser Bestimmung vom Zollausland gesagt ist, gilt auch von dem für solche Anschaffungen in Betracht kom- menden Zollauss{luß Helgoland, so daß im allgemeinen die aus Helgoland mitgebrachte Reisedecke nicht zollfrei gelassen wird. Was als zollfreies Reisegut anzusehen ist, bestimmen die Abfertigungsveamten wie nah bisherigem Recht nach ihrem Ermessen. Die Aufzählung im § 125 Absatz 1 Allg. Zoll- ordnung gibt nur Beispiele. Bemerkenswert sind in dieser Aufzählung, weil bisher Zweifel bestanden haben, die Arzneien 6 Absatz 1 n) österreichisches Zollgeseß), Blumensträuße in der üblichen Größe, Musikinstrumente.

Tiere als Beförderungsmittel und Beförderungsmittel, die durch Tiere oder Maschinenkraft bewegt werden, sind von der Zollbefreiung ausgenommen. Damit wird klargestellt, daß sie, wie schon bisher nah der Verwaltungsübung, zollvormerklich behandelt werden.

Auch über die Angemessenheit der mitgeführten Nahrungs- und Genußmittel entscheiden wie bisher die Abferti- gungsbeamten nach ihrem Ermessen (Allg. Zollordnung § 126 Absay 1 Saß 2).

Zu Ziffer 26.

Unter Schiffsbedarf sind die Mund- und Schiffsvorräte und die Schiffseinrichtungsstücke zu verstehen (Seehafen-Zoll- ordnung 88 30, 31). Die bisherigen Vorschriften des § 80 Ab- saß 3 des Vereinszollgesetes für Seeschiffe und des § 6 Absat 1 Ziffer 7 Halbsab 2 des Zolltarifgeseßes für Binnenschiffe über Mundvorräte sind inhaltlich in die neue Vorschrift über- nommen. Dabei ist das neuere Recht der Sechafen-Zollord- nung, insbesondere § 30 Absaß 1, berücksichtigt worden (Ver- brauch auch durch die Reisenden). Für die Schiffsvorräte fehlte es im Vereinszollgeseß und Zolltarifgeseß an einer Zoll- befreiungsvorschrift. Zollfreiheit wird jedoch durch § 30 der Sechafen-Zollordnung anerkannt. Für die gewöhnlichen Ein- rihtungsstücke gilt § 31 a. a. O. Die Regelung im einzelnen bleibt der Sechafen-Zollordnung und der Schiffs-Zollordnung überlassen (Allg. Zollordnung § 127).

ZU Ziffer. 27. Gebrauchtes Uebersiedlungsgut Anziechender zur eigenen Benutzung war schon bisher nah § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Unter- absaß 1 des Zolltarifgeseßes und § 7 Absab 1 q) des öster- reichischen Zollgeseßes zollfrei. Die Ausdehnung der Zollfrei- heit auf Möbelkisten, die als Ersaß für Möbelwagen dienen, entspricht dem Bedürfnis für Ueberseeumzüge. Gebrauchte Maschinen zur Benußung im Gewerbe- “und Landwirtschaftsbetrieb wurden nach § 6 Abfay 1 Ziffer 7 des Zolltarifgescßes nur ausnahmsweise mit besonderer Erlaubnis zollfrei gelassen. Dicse Vorschrift ist in § 128 Absay 3 Alla. Zollordnung übergegangen und auf Gegenstände zur Be- nußung im Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieb und Tiere erstreckt worden. Danach würde zum Beispiel ZolUfreiheit für Glasfenster zum Gärtnereibetricb von der Erlaubnis des Hauptzollamts abhängig sein. i

Absay 2 des § 128 a. a. O. ftellt klar, daß das Ueber- E von Anziehenden selbst im Zollausland gebraucht ein muß.

ZU Ziffeæx 28. vid Ziffer 28 entspricht inhaltlich dem § 6 Absab 1 Ziffer 4 Unterabsay 2 des Zolltarifgescßes. Das österreichische Zoll- geseß beschränkte im § 7 Absay 1 r) die Zollfreiheit auf Aus- stattungsgut, Braut- und Hochzeitsgeschenke für Frauen, die infolge ihrer Verehelichung ins Zollgebiet überstedeln. Der Entwurf hat diese Beschränkung nicht übernommen. Die Regelung im einzelnen trifft § 129 Allg. Zollordnung. U VBUETEL 29. Die Zollbefreiung für gebrauhtes Erbschaftsgut ent- spricht dem geltenden Recht (Zolltarifgeseß § 6 Absah 1

Ziffer 5, österreichishes Zollgeses § 7 Absay 1 s)).

weggenommenes Erbschaftsgut aus. ZU Bex: D0.

tarifgeseßes. Vorschrift fremd. die Zollabfertigung verwertet. U ZETTLT Bil

Zollgeseßes. | en Notständen Gegenstand des Billigkeitserlasses.

geschlossen. Zu Ziffer 22.

währt. D999

Zu Ziffe 133,

Die näheren Bestimmungen im § 130 Allg. Zollordnung über- nehmen die geltende Verwaltungspraxis (Anleitung für die Zollabfertigung Teil T1 A 7), schließen insbesondere wegen der Gefahr des Mißbrauchs Tiere von der Zollbefreiung als vor-

Ziffer 30 entspricht dem § 6 Absay 1 Ziffer 3 des Zoll- Dem österreichischen Zollgeseß is eine solche Gebrauchte Kleidungsstücke der Reisenden fallen unter Ziffer 25. Fn der Durchführungsbestimmung des § 131 Allg. Zollordnung ist Teil Il A 6 der Anleitung für

Ziffer 31 entspricht dem § 7 Absayt 1 tk) des österreichischen Jm Altreich waren Sendungen aus Anlaß von Lebensmittel und Gewebe werden durch § 132 Allg. Zollordnung aus-

Zollbefreiung für Futter von Tieren wird ähnlich wie in § 6 Absag 1 Ziffer 8 Unterabsab 6 des Zolltarifgesetes, J 7 Absaßt 1 0) des österreichischen Zollgeseßes und entsprehend der bisherigen Verwaltungsübung im Billigkeitsweg ge-

R

Ziffer 3 der Weinlager-Zollorgnung vom 30. Novembzr 1982 (Reichsministerialbl. S. 746) enthaltenen Grundsaß. Die Aus. führung im einzelnen bleibt den Sonder-Zollordnungen über- lassen (Allg. Zollordnung § 137). Die von Umschlicßu 1gen handelnde Ziffer 9 des 8 6 Absay 1 des Poel Ee be- handelt zum Teil Vormerkverkehre und gehört insoweit nit unter die Zollbefreiungen des § 69 des Entwurfs. Scwejt die Ziffer 9 (ebenso § 7 Absag 1 p) des österreichischen Zoll- geseßes) Umschließungen zum Gegenstand hat, die zur Aus. fuhr von Waren dienen und zurückehren, fällt sie unter Ziffer 40 des § 69 des Entwurfs,

Zu Ziffer 87. i Ziffer 37 übernimmt die Tatbestände der Ziffer 14 des 8 6 Absatz 1 des Zolltarifgeseßes und vervollständigt sie dur Aufnahme einiger weiterer Tatbestände aus § 7 Absatz 10) des österreichischen Zollgeseßes. Die Zollbefreiung für Gegen: stände der Kriegergräberpflege entspricht ähnlichen Vor schriften in Abkommen mit anderen Staaten. Sie Umfazt auch die zur Verwendung beim Ausbau usw, erforderlichen Gerätschaften.

ZU Biffer 88 bis 41.

Es handelt sich um echte Zollbefreiungen, da die in dey Ziffern behandelten Waren des freien Verkehrs mit den Ausgang über die Zollgrenze aus dem freien Verkehr aus: scheiden und beim Wiedereingang Zollgut werden.

Zu Ziffer 38.

Es handelt sich um den Zwischenauslandsverkehr in engeren Sinn (Hinweis auf § 21 der Ausgleichsteuerordnunz), für den das Verfahren im § 104 des Entwurfs und in dey S8 231 bis 252 der Allg. Zollordnung geregelt wird. _Auf § 111 des Vereinszollgeseßes und § 67 des österreichischen Zollgeseßes wird hingewiesen.

Zu Viffer 89.

Ziffer 39 entspricht dem § 112 Absaß 1 des Vercinszoll- gescßes. Absay 2 dikser Vorschrift ist Vormerkverkehe.

Zu Ziffer 40.

Ziffer 40 enthält den Tatbestand des § 113 (Retour- waren) des Vereinszollgeseßes, den sogenannten passiven Rückwarenverkehr. Die Regelung im österreichischen Zoll: geseß, das den sogenannten Rückwarenverkehr besonders he- handelte 9) und den Verkehr mit Freigut zu zeitweiligem Verbleib im Zollausland (mit Ausnahme des Zwischen- auslandsverkehrs) als Vormerkverkehr ansah (S 44), it theo- retisch unbefriedigend. Vormerkverkehr, bei dem eine bedingte Einfuhrzollschuld entsteht, und Zwischenauslandsverkehr, bei dem Zollbefreiung bei der Wiedereiufuhr gewährt wird, sind hier miteinander vermengt worden, obwohl sie begrifflich nichts miteinander zu tun haben.

Die Tatbestände des § 113 des Vereinszollgeseßes sind entsprechend der Verwaltungsübung durch die Aufnahme des ungetwvissen Verkaufs, der Auswahl undzder Entgegennahme von Bestellungen vermehrt worden.

Von besonderer praktisher Bedeutung ist, daß in den Fällen der Ziffer 40 abweichend von § 113 des Vereinszoll- geseßes ein Rechtsanspruch auf die - Zollbefreiung ge- geben wird. O Die Zollbehandlung der Rü@ckwaren; über die bisher Verwaltungserxlasse bestanden, ist in § 140 bis 142 Allg. Zollordnung geregelt. 8 114 des Vereinszollgeseßes, der den sogenannten akti ven Rückwarenverkehr behandelt, ist Vormerkverkehr und hat daher keinen Play im § 69 des Entwurfs.

Zu Ziffer 41.

Jn Ziffer 41 (Hinweis auf § 115 Absatz 2 des Bereins- zollgeseßes, österreichische Zollvormerkordnung S 33) und

lungsverkchr behandelt. Da es sih hierbei nicht um eine Zollvormerkverkehr handelt, kam seine Aufnahme in die Zolls vormerk-Ordnung nicht in Frage.

Zu § 70

Befreiungen vom Ausfuhrzoll sind bisher im § 2a det Ausfuhr-Zollordnung (Anleitung für die Zollabfertigung Teil IT B 1) und im Verfügungëweg aus Billigkeitsgrunden bestimmt worden. Von der Ermächtigung des Reichs ministers der Finanzen, Vorschriften über die Befreiung vom Ausfuhrzoll zu erlassen, wird im § 149 Allg. Zollords nung Gebrauch gemacht. Neu ist in der Aufzählung don u. a. im Absay 1 Ziffer 3 die Berücksihtigung der gren durhschnittenen Grundstücke, für die eine Regelung d!

her fehlte. Zu & 71

„Zollbeteiligter“ is, worauf bereits in der Begründun zu § 47 hingewiesen wurde, die Verdeutshung des bisher Ï neueren Bestimmungen und im Schrifttum gebraucht Ausdrucks „Zollpartet“. Der Zollbeteiligte empfängt seint zollrechtlihe Legitimation aus dem unmittelbaren 0s mittelbaren Besiß von Waren, die einem Zollverfährl unterliegen oder zugeführt werden müssen. Die Frage des dur die Zollstelle zu verlangenden Nachweises der Legi! tion, der für die Fälle des mittelbaren Besives und S sißdienerschaft von Bedeutung ist, wird im § 150 der v Zollordnung geregelt. Einem Zollverfahren unte Waren, für die der Zollantrag gestellt ist (Entwurf F J Einem Zollversahren müssen zugeführt werden Waren À dem Gestellungszwang unterliegen (Entwurf § 13). A I

S8 144 bis 148 Allg. Zollordnung wird der passive Verede-FM

zum Deut

Nr. 76 schen Reichsanzeiger und

———— A

Berlin, Donnerstag,

Zweite Beilage

Preußischen Staatsanzeiger 1939

den 30. März

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

Beschaubefund des österreichischen

dem Gedankengang des Geseßes, das hat l ck , 2

Verwaltungen Ur Zassierzolls [adt fremd. J E S) D* T t t 13 is (A P, M8 L V m e Preisgabe, den Bedürfnissen Yas ob, Dem Zollbeteiligten gibt 8 72 d

Praxis entsprechend für einzelne F5

¡ ne . -.. . t î; î

(ochzollbaren Tabakwaren im Reiseverkehe (rentliH für die | eil, sich die fehlende Kenntnis über (M. L ) 4

Berwertungsrichtlinien), zuqelafi E Zollrecht (Zollgesep § dos ban worden. Vas osterreichische Absäße 2 und 3) ließ die Preisgabe zugsanweisung 5 14 folgt M 4 Ie im S 73. his T6 Dem mung des § 152 Allg. Zollordnung if ngsbestim- a . L L c tit g 4 bei Ee iee gellihen Abgabe des, Pteidgegebene n L daß eas Vort re len u. dgl. durch eine in das Holl, 1s eshobene he D2olsî : E nicht entsteht. eutsche Zollstelle eine Zollschuld Zu § 74

Der Grundsaß daß der Zollhets:/:

2 s L A t [l antrag die Art des Zollverfahrens besttrm den s 22 Absatz 4 des Vereinszollgesezes und § 3 osterreichischen Zollgesezes, “* 9

D l 2 i Seteifitte Go ranttag it eine Willenserklärung des Zoll- E D T NOE 9 102 der Neichsabaabenorttn e O für die Geschäftsfähigfeit Ne; erordnung gelten die Verschriften dez Bg! Privatpersonen in Steuerfachen e E riften des Bürgerlichen Rechts. Nur ein Ge hellen, Beschrän Get rechtswirksam einen Zollantrag | L [i “q d t Geschäftsfähige bedürfen der Eintilligung | Gcieubui n mtelers (99 111, 119, 114 des Bürgerliche ag O 8 E Enge E; Mäftsunfähiger sind nichtig (C. S Uy: Deine Eigenschaft als Willsnaortiz, erltor “Q E N S Willenserklärun E der T ad selbstverständlih nit dadurch, daf T, Die es 1m täglihen Leben dis 5 e O

& e C e Vte Neane o p nmeldung, die als solche tot c Regel „t, in der Zoll- E E E, Je feine Willenserklärung ist, gestellt vird (Entwurf § 75 Absatz 1 Sas 3) E /

Gie À Ü E E Jollantrag kann auch ein Vertreter stellen. Für der Roickeggns Und Vollmacht gelten nah § 102 Abias 9 | der Reichsabgabenordnung grundsägzlih die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. eas E __ Die Fälle, in denen ind im §8

ja in mancher Hinsicht

N mündliche Zollanmeldung

icldung in einem Stück (

Allg. Öollordnung. 5 dias Zu 8 77

Die Uebernahme der ; entbindet den ) er Angabe Necht von der

R VL Pflicht zu Vie Bestimmung l:

darüber, wann eiz

n Zoll- l, deckt sih mit 32 Absaz 1 des

werden. Zu 8 78

beshaugereht darzulegen, einstimmung mit § 31 des osterreichischen Zollgesetzes geregelt. _DULO 8 1789 Falle, zum Beispiel das Ein- und licher Waren, Ausnahmen von der 1h der Dienste dex bedienen, zugelassen.

Der Grundsaz, daß füx Etinart Zweck der ay, daß für Eingrif

ist im

Packhofsavbei

L

: herigen Recht,

: Zu 8 79 L Die Bestimmungen über den Öollabfertigung, die Mitwirkung vo die Reihenfolge der Zollabfertigunge ÖZollordnung) stimmen im wesentlich Der Utenstanweisung

ille, in es eines Zollantrags nit bedarf, e A Absatz l der Allg. Zollordnung bestimmt. | , Dic Zo stelle muß dem Zollantrag entjprechen, ivenn es nit eiwa an den sormlichen Voraussetzungen, auf die im | 5 14 Absabß 2 des Entwurfs hingewiesen wird, oder an den | materiellrechtlichen Voraussetzungen fehlt , H as U § S M é Y i 7 M Vereinszollgeset fehlt es an einer Vorschrift darüber, | é bis ju welchem Zeitpunkt die Aenderung des Zollantrags Recht des Altreichs, in der Bezeichn jugetassen werden darf. Der Reichsfinanzhof hat entschieden außere und innere dem österreichische ais auf Reichszollblatt 1937 S. 582), daß der Antrag auf Ÿ bfertigung zu einem Zollverfahren nah Beendigung der Zellabfertigung grundsäßlich nicht mehr geändert we-de® durfe. Das osterreichishe Zollrecht ging im § 86. Absas 2 des Zollgeseßes noch weiter. Jm Entwurf ist als Zeitpunkt his zu dem Aenderung und Zurünahme zugelassez wetden im Verzellungsverfahren bei der Einfuhr der Zeitpunkt der Entrichtung, Stundung oder Aufschiebung des Zolls, im ubrrgck-n Einfuhrzollverfahren der Zeitpunkt der Vollziehung des Zollbefunds durch die Abfertigungsbeamten bezeichnet worden, um alle Zweifel auszuschließen. Zeitpunkt 4egt regelmäßig vor dem der Entstehung der Zollshuld (Ent- wurf F 45 Absay 4). Er trägt den berechtigten Bedürfnissen der Wirtschaft vollauf Rechnung. z § 74 Absay 3 Sas 2, nach dem Aenderung nahwe des Zollantrags im Verzollungsverfahren nuJ- ausgeschlossen sind, wenn Zol Deutehr getreten ist, hat den Fall

Sinsihtlih d A …, DMÔOtlich der Zollbeschau beste [chiede zwischen Verclizzolieelas (8 28 Dollgeseß (8 37 Absäve 1 bis osterreichische Recht die Ueberholun

zugelassen (Vereinszollgescy

gese § 37 Absatz 4).

wie“ nach 830 des“ bestimmt ist. § 80 Absay 2 Say 2 if daß der Zollbeteiligte keinen Anspru beshau hat. Wann und in welcher Dieser S 186. Wichtig ist die Begriffsbestim1

F

selben Empfänger abgesandt bisher obwaltende Zweifel in der Pra

ays s Durs urtd Zurück-

en bei der Ein- x e E den freien | durch Wiegen trifft die Allg. Zollordt Absas 5 der | M _ enger Anlehnung an die Diensta Alg. Zollordnung im Auge, na dem die Zollstelle sicheren | Æbfertigung von 1933 (88 13 bis 15) Llbeteiligten das Zollgut fon vor der Entrid die Zollabfertigung (Teil 11 A 4). dung oder Aufschiebung des Zollbetraas über! Die Vorschriften über die

| 3 n Nach dem bisherigen Zollred “Mas 4, ofterreichisches Zoligese 120g in der Zollanmeldung zu stelle die Frage der Schriftlichfcit ode

- Von der im § 75 des rrstsorm gelten die im immten Ausnahmen.

Zu 8 81

Vergleichung der

N: Vie

| Zollabfertigung.

e: S

| : Zu § 82 Die Festhaltung der Nämlichkeit | vorläufigen Zollverfahren, die nicht | (Entwurf §S 88 bis 100), von der grö 7 | thnen Ermittlung von Menge und G

(N E ci

Et

_Die Vorschriften über den NMsarechen im allgemeinen denen des V zollgef : Usate 2 bis 4), des Zolltarifgeseßes (S 9) und des ósterreichi= | F at er Zellgeseßes 34). Eine Aenderung m | Nngewtejen.

Sereiszollgeseß bedeutet die Verpflichtung z j Von besonderer Bedeutung “ersemders (vfterreîichisches Zollgeses § 34 Absas ta l :

Ne Zulaffung der Anmeldung auch mah Sprachgebrauch oder | Absatz 1 Allg. Zollordnung). LAndelsübung. Das Verlangen der tarifg

„un: (Vereinszollgeses § 22 Absas 4) ift Æugem Verwaltungsübung nicht mit voll Juri worden. Die deutsche NeLurch stark von der vieler anderer strenge Strafen tarifgerechte Anmeldung r Mevreichische Zollgeses 34 Absas 1 @) verlan

2

D

2 O M

ist

| Allg. Zollordnung. Dort wird

zu tragen hat. Die Bestimmungen über die zoll

oder die Ladung niht genügend kannte (Bollabfertigung nah

f ; ollgesebes § 3: der Entwurf nicht Im mag A Dos

solchem liegt nach dem Entwurf die Zollanmeldung nicht mehr

Di pes y Vie Bestimmungen über Befreiung von der Zollanmel-

Zollbeteiligten so wenig wie nach bisherigem wahrheitsgetreuer :

gefügt werden soll, wird in der Ei / le / , er Eisenbahn-Zollordn s eustverfehrs-Zollordnung und der Post-Zolo dun Setten

Vie Pflicht des Zollbeteiligten, die abzufertigenden Waren Vereinszollgeseßes und 8 38 des

der Allg. Zollordnung sind für gewisse Auspacken leicht zerbrech- Pflicht des

zollamtlichen Untersuchung in die War ni o E, n L g are vornimmt eine Entschädigung nicht gewährt wird, entspriht dem bis-

für die Zollabfertigung von 1933 überein.

9), abgesehen

auf M Mr 15 z 3 (4 : + eren Beschau zurechnet. Der Entwurf folgt dem bisherigen

Probeweise Zollbeschau war bereits im bisherigen Recht zuge h Sz S 380 und ] führung des Vereinszollgeseßes Ziffer 7, österreichisches Zoll- 4 B Dem folgt der Entwurf over das Vorhaändehjein einer shtiftlihen Zollanmeldung

ereinszollgefeges als Voraussetzung

; : mm Weise probeweise im einzelnen zulässig ist, bestimmt die ; |

Pareflsendung ist die Warenmenge, die gleichzeitig von dem- jelben Absendex mit demselben Beförderungsmittel an den- worden ist.

Vie näheren Bestimmungen über die Mengenermittlung

| Î

Oa Zchaßung enthält 8 217 Reichsabgabenordnung (Allg. Zollordnung S aud hans Î

|

a S Di i Angaben der Form | mit dem Ergebnis der Zollbeschau ist wesentlicher Teil der

zum freien Verkehr führen

Mittel der Nämlichkeitssicherung in Betracht kommt. Auf 9 Cas 1 des Entwurfs und § 212 Allg.

Beispiel für die probeweise Zollbeschau (Hinweis auf § 186

Die Mittel der Nämlichkeitssicherung behandelt 8. 206 der Allg : auch ausgesprochen, da m tremg Q Schäden, die durch das Anlegen von its: s Volpraxts unterscerdet s | an Waren oder Umschließungen entstehen, der Zollbeteiligte

Je Absatz 2), Dem Warenführer als

es

s Entwurfs die Möglich- die

Ladung zu verschaffen. und Vorlage der Zoll- ten §8 168 bis 170 der n der Absendererklärung

t Anmeldung. te Absendererklärung bei-

wesentlichen in Ueber-

Zollbeteiligten, terkompagnie u. dgl. zu

fe, die die Zollstelle zum

Beamteneinsaß bei der n Zolldilfspztfonen und n (58 173 bis 179 Allg. en mit den 8 6 bis 12

en feine sahlihen Unter- ) Und dem österreichischen davon, daß das g (Entwurf § 14) der

ung der Zollbeschau als n Zollgeset. Ga

Anweisung zur Aus- im § 80 Absay 2, t eine Kannvors rift, so ch auf probeweise Zoll- Beschau

Allg. Zollordnung im nung im § 187 a. a. O.:

A Dadurch werden x1s ausgeraumt.

tung in S8 188 bis 202

nweisung für die Zoll- und die Anleitung für

204), Zollanmeldung

ist namentlich für die

ßten Bedeutung, da bei attung regelmäßig nur

Zollordnung wird

die Vergleichung ¿in

Nämlichkeitszeichen

ihere Einrichtung von

angetviesen ist und weil sonst Verstopfungen und

Zu § 84 § 84 des Entwurfs und § 216 der Allg. Zollordnung regeln im Anschluß an § 29 Absaß 1 der Dienstanweisung für die Hollabfertigung die Frage, wann Zollgut und gestellte aus- fuhrzollbare Waren vom Amtsplatz entfernt werden dürfen.

: Wegen der Waren, die nicht rechtzeitig vom Amtsplat ent= fernt werden, wird auf § 15 Absäbe 3 und 4 des Entwurfs hingewiesen.

Zu § 85

D Zollschuld entsteht nah § 45 Absatz 4 des Entwurfs in dem Zeitpunkt, in dem die Zollstelle das abgefertigte Zoll gut dem Zollbeteiligten überläßt. Fm § 85 (entsprechend & 86 Absatz 1) heißt es daher mit Recht: „Érgibt der Zollbefund, daß eine Zollschuld nicht entstehen wird... .“. Jm Zollfrei=- schreibungsverfahren erlischt mit der Ueberlassung des Zoll guts durch die Zollstelle an den Zollbeteiligten die Zollhängig- leit (Entwurf § 8) und das Zollgut tritt in den freien Verkehr.

L e Zu § 86

Der Zollbescheid ift Steuerbescheid im Sinn des 8 210 der Reichsabgabenordnung. § 86 des Entwurfs schreibt vor, daß ein formloser Zollbescheid, nämlich mündli oder schrift- lich, zu erteilen ist (Z 212 der Reichsabgabenordnung). Ueber die R entscheidet die Zollstelle nah Ermessen. i __ Wegen der Zurücknahme des Zollbescheids wird au S8 94, 299 Absatz 3 der Reichsabgabenordnung biaga is, | S 86 Absatz 2 des Entwurfs und § 218 Absat 5 der Allg. P folgen dem § 29 der Dienstanweisung für die zollabfertigung. Zu den sicheren Zollbeteiligten der lett- genannten Bestimmung, denen das Zollgut fon vor der Ent- richtung, Stundung oder Aufschiebung des Zolls überlassen werden fann, gehören namentlich die Reichs- und Staats= behörden, insbesondere die Reichsbahn und die Reichspost. Die Zollschuld entsteht nah § 45 Absaß 4 und S 46 Abs sas 3 des Entwurfs ‘in dem Zeitpunkt, in dem das abgefertigte L aer die abgefertigten ausfuhrzollbaren Waren dem inet O N eRs überlassen werden. Im Ver- z gsverfahren bildet daher die 2oll- Entf der Boliculte Le Rer, h e Zollzahlung vor Entstehung Mit der Ueberlassung zur freien Verfü ung 86 Absatz 2 des Entwurfs) erlischt die Zollhängigkeit (8B e, anb Las Zollgut tritt in den freien Verkehr. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Zollbeteiligte die Ware zunächst noch

am Amtsplaß beläßt.

Aus der Durchführungsbestimmun des § 21 Y Zollordnung ist die Bestimmung des Absaßes 3 für die Wid: schaft bedeutungsvoll. Danach darf der HZollbeteiligte solche Unreinigkeiten und fremde Bestandteile, die sih aus Flüssig- Been Do selbst ausgeschieden haben, unter Zollaufsicht G sondern und u. U. vernichten. Anlaß zu dieser Bestimmung ie im S 36 der Hollanweisungs - Orduung eine Parallele Zes bieten i V E Ie béi der Zollbehandlüung vdh

E bei ‘dém fich inr Tänkschiffen usw. “Wässer, Röst u. dgl. am Boden absondern. Eine Ausdehnung auf andere Waren als Flüssigkeiten kommt nicht in Frage.

S Zu § 87 F 0 in Verbindung mit SS 219 bis 221 der 9 Zoll=- die U S 70s Ausfuhrzollverfahren in Aulebacn 2 Uusfuhr-Zollordr 91 Maäpy2 199 A ministe 129) 8 vom 21. März 19832 (Reichs= Der Abfertigung zur Ausfi:hr is im Hinbli S Absatz 1 Ziffer 1 des Entwurfs bie Abfertigung zu Une Boll. Ae gleichgestellt 220 Allg. Zollordnung). Fm Fall der 2 fertigung ausfuhrzollbarer Waren zum Zwischenauslands- verkehr entsteht nah § 46 Absatz 2 des Entwurfs eine bedingte Hollschuld. Die HZollabfertigung wird wie im bisherigen Recht mit Ausfuhr-Zollvormerkschein vorgenommen (8 221 der Allg Zollordnung). Wie bisher sind Erleichterungen für kurze Straßenstrecken und den Stundenzettelverkehr vorgesehen Wird die Zollabfertigung unterlassen, so entsteht eine un= R Ausfuhrzoll\{chuld. __ Wie im bisherigen Recht (Ausfuhr-Zollord S8 wird die Ausfuhrzollabfertigung L Belang der Wirtsbast auch bei BVinnenzollstellen zugelassen. Die Beförderung zwischen Binnen- und Grenzzollstelle ist kein Zollverkehr, insbesondere DY Gegenstand eines Zollanweisun sverfahrens. Für die : eihsfinanzverwaltung ist nur von Bedêutung: daß die Erst= EEOE Das Ausfuhr-Zollanmeldung der Grenzzollstelle L rgelegt wird, in der sie die Ausfuhr bescheinigt, damit die lnmeldung nicht etwa zur Ausfuhr einer zweiten glei Ware mißbraucht wird. : a Wegen der Pflichten des Warenführer8 wm; i Ca E G nand nfshrers wird auf die Bea

L Zu §8 88

i in einem großen Handels- und Jndustriestaat wi em ( , Dande wie

bintenland Fesorge L auSgiebig li Zollabfertigung ae Zoll-

n) ( g ‘Den muß, ift selbstverständlid il di

Wirtschaft auf diese Abfertigung im Bas arg raa:

Verzöge=

rungen an der Zollgrenze unvermeidlich

: l ung Nach dem bisherigen Zollreht des vären.

E Räumen in Gebäuden trifft in Anlehnung an F 4 der Privat- lager-Zollordnung und § 82 Absatz 5 der Brennerei-Ordnung

207 der Allg. Zollordnung. Für bestehende Räume ist die Gestattung von Ausnahmen vorgesehen, ebenso für Eisenbahn- zollboden im § 2 Absabß 3 der neuen Eisenbahn-Zollordnung.

Die Verordnung vom 27. Septembe 3 ü é - p _ a ch D l el l bor » i dia E T0 Er 193 ( E dung muß dag Tatsachenmatertal enthalten, Ne 4 abfertigungsverfahren im Lastkraftf h 2 E 0s Holl» ettsfimdung ist Sache der Zollabfertigungsbeamten. | ministerialbl. S. 493) wird mit getvisfen Aende, e t Pape a j A L as Dis T LE T. D. Af ( en Aenderungen als ® 157 Y (dnung enthält die Besttmmungen über cktfu iber die zollsi inri S eR wo A +0: Zollordnung E E S Sas Whis C Anweisung über die zollsichere Einrichtung von Lastkraftfahr- “ordrude, die Verwendung vom Tinte usw. Jur Abfas zeugen und deren Abfertigung mit Raumbverschluß Bestand-

[V}p? 2 Fr N. Fo ï M A My Le r »ckP r [+1 IT( Me Beteili Î M ; { E D d den Bediensteten der Zollverwaltung die Beteiligung | teil der Allg. Zollordnung (Anlage 6). Zu § 83

Anfertigung der Zollanmeldung untersagt, weil uvgsgemäß zu Unzuträglichkeitew führt. i Der Zollbefund ist, was im § 213 Allg. Zollordnung noch

f So {hom & I T Dienftanweisung für die Zollabfertigung. defonders ausgesprochen wird, öffentlihe Urkunde im Sinn

Die Regelung im einzelnen trifft § 151 Allg. H N B und Z des Vereinszollgeseßes übex die Aufstellung der An=

; des Strafgesesbuchs (Hinweis auf § 25 der Dienstanweisung

für die Zolabfertigung). Er ist das Kernstück jeder Zoll-

ordnung. Zu § 73 iese d a Dalitiolioa B iberholt. Schxeibunfähige / Þ N ‘0 irre Tg durch die Zollstelle sind überholt. Schxretdunfayige Die Preisgabe von Zollgut, der Verzicht auf das en nssewr fich fremder Hilfe bedienen , , Ó D , . S S A E . i i ; E A G 5 . -. , deo 5 tum, findet im Vereinszollgeses keine Erwähnung. ] e Vorschrift des § 27 Absas 2 des Bereinszollgesetes, abfertigung 08 a Pn a außeren Form, des : : : Be aro dts bovufecr Fortttte, der etne oder SNYatts Und der Bornahme von Aen: erungen in 8 9 t ortsepung in der Zweiten Beilage.) der Warensührer berufem komnte Sis ; Len in 29/209 bis (Fortseßung D g | 215 der Allg. Zollordnung besonders eingehend geregelt,

bestimmungen für Muster und für Proben, da diese Begriffe häufig vermengt werden. Auch bei Mustern und Proben ist S 187 Allg. Zollordnung anwendbar (vgl. Begründung zu Biffer 23). Die Unbrauchbarmachung von Mustern und Pro- ben, die auch zu anderen Zwecken verwendbar sind, unter Zoll- aufsicht wird wie bisher (Teil IT A 11 Anleitung für die Zoll- abfertigung) nah § 123 Absay 3 der Allg. Zollordnung weiter

zugelafsen.

Willen des Zollbeteiligten kommt es dabei nicht an. die Altre: A beteiligter is daher auch der Schmuggler, der die Wale reichs gab es für einem Zollversahren nicht zuführen will. A

Auf die ähnliche Regelung im § 32 Sah 2 des s

reichischen Zollgeseyes wird hingewiesen,

Zu 8 72 Die Vorbesichtigung von Zollgut und die Probeentno durch den Zollbeteiligten sind im § 3 der Dienstanw® für die Zollabfertigung zugelassen, die erstere im § 29° österreichishen Zollgesepes. Ein Verbot kommt zum Bt! für die Besichtigung von Därmen in Frage.

Die Zollbefreiung für Betriebsstoffe der Landkraftfahr- zeuge war im Altreich bisher im Berfügungsweg geregelt (vgl. österreichisches Zollgeseß § 7 Absatz 1 0)). Ziffer 33 und 5 134 Allg. Zollordnung entsprechen den bisherigen Anord- nungen.

Zu Ziffer 34.

Die Ausführungen zu Ziffer 33 gelten entsprechend. Bi ffex 35.

Die Zollbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe ist im Alt- reih grundfäßlich der Ziffer 35 entsprehend im Verfügungs- weg geregelt (Reichszollbl. 1935 S. 314, 1936 S. 10). Die Anordnungen werden in die neu herauszugebende Lustver- fehrs-Zollordnung aufgenommen werden.

v “Bealciens 0A agu! O einer Zollstelle zur anderen 'egleitsc - und das egleitzettelverfahren, dié fi nur hinsichtlih des Maßes der ili i interiGidae Aehnlich stand es mit dem Begl lschein- und tere zersMedei, stan eitschein- und dem A êrs fahren des viterreichischen Zollred s (0 ichi j t ahren des 2 )ts (österreichisches Zollgese SS 62 ffff., 58 ff.), von denen das leßtere allerdings Mit t L auf den Mangel an Personal n bex Nachkriee eit ine B waltungsweg seiner Bedeutun f ‘Vinilid e E T i gswe/ g fast gänzlich entkleidet d ist. Der Entwurf kennt nur R A isungé iein, e L i ) k j Antwveisungsverfahren, s im §8 88 der Begriff bestimmt und im S 89 di nb Qu l i gri l 9 89 die Grundzü stt- Däe Bis Die Bezeichnung Anweisungsverfahren T gau orden, weil kein Grund dafür einzusehen ist, daß ein ial ne A darin verwendeten Urkunde bezeichnet ersahrenberhi des Ama ne teste d, Sen t Zal i var bejonders unzweckmäßig“ ist daher zugunsten der i i o Balg her zu gemeinsamen Bezeichnung Bealeiticho! aufgegeben worden wobet die Eis nbegleitsbeine U N rden, “1enbahnbegleitsherme i anderen Begleitscheine durch die B A uo L ieden watee Aus L L uchstaben A und B unter- R “teuregelung ergab sich die 21. sammenfassung des gesamten Zollanweisungsverfahrens in Tae

medung nach Sprachgedrauch oder Handelsub G V genau, daß alle für die Zollbehandlung maßge I nt chne weiteres erkenubaren Me mten Wwer= | ( den tönnen“. Der Entwurf läßt wahlweise die Anmeldung Fire Tarif oder Sprachgebrauch oder Haumdelsübung zu. Die

3 issen 25. ; j

Ziffer 25 in Verbindung mit §8 124 bis 126 Allg. Zoll- Zu ordnung deckckt sich inhaltlih im wesentlichen mit den Ziffern 6 und 7 im § 6 Absatz 1 des Zolltarifgeseßes und mit § 6 Ab- saß 1 n) des öósterreichishen Zollgeseßes. Was Reisende sind, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des Reiseverkehrs im 8 10 Absasz 3 Allg. Zollordnung. Unter den Begriff des Rei senden fallen demgemäß auch die Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften des § 6 Absat 1 Ziffer 6 und 7 des Zoll tarifgeseves, die Angestellten öffentlicher Verkehrsanstalten und Luftschiffer des £ 7 Absaz 1 n) des österreichischen Zollgeseßes. Hinsichtlich der neuen Gegenstände ist im § 125 Abjsag 2 Allg.

Zu Ziffer 36. Halbsat 1 entspricht dem §8 3 Absay 5 Say 1 des Gol tarifgesezes und dem § 15 Absay 5 des österreichischen Zoll-

gesehes. Halbsag 2 verallgemeinert den im § 3 Absay 1 Wf di fich K

Utt 0 D Lo Kahr ttrrmdo f t nulärgliche oder offenbar unrichtige Frachturkunden hatte

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