1922 / 194 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Aug 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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Bekannkmgchung Auf Grund des Geseßes über die Abwicklung der Anb ire

“gesellschaften (NGBLl. 78 vom 9. Juli 1921 Seite 949) erkl ih hierdurch, daß mit dem heutigen Tage die

Manganerzgesellshaft m, b. H. i. L., : Berlin W.35, Blume3hof 5/6,

mit ihren Aktiven und Passiven auf das Reich übergeht. 4 :

Mit der Abwicklung der Geschäfte dieser Gesellschaft wird die Neichs-Kredit- und Kontroll-Stelle G. m. b, H., Berlin W. 9, Eichhornstraße 9, beauftragt.

Berlin, den 31. August 1922.

Der Neichsschaßminister. F. A.: Seidl.

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über dieGewährung freier Éisenbahnfahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des vorläufigen Reichs- wirtschaftsrats. Vom: 8. August 1922. (Veröffentliht im NGBl. 1922, Teil 11, S. 734.)

Die Verordnung über die Gewährung freier Eisenbahn- fahrt und einer Eutschädigung an die Mitglieder des vorläufigen Reich3wirtschaftsrats vom 28. Juni 1920 (RGBl. S. 1335) in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember 1921 (RGBl. S. 1493) wird wie folgt ergänzt:

I. In § 1 Ziffer 2 wird als leßter Absaßz eingefügt:

„Die Mitglieder des vorläufigen Neichswirtschaftsrats er- halten zu der thnen na dieser Verordnung zustehenden Auf- WASdNenLiGEDIEUNA und NReiseentschädigung folgende Teuerungs8- zuiclage : i

Vom 1. Dezember 1921 ab / die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsiß haben, 50 vom Hundert. : die anderen Mitglieder 100 vom Hundert, Vom 1. April 1922 ab i: die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsit haben, 100 vom Hundert, die anderen Mitglieder 150 vom Hundert. Vom 1. Juli 1922 ah ; __ die Mitgliedèr; die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsiß haben, 100 vom Hundert, die anderen Mitglieder 200 vom Hundert. Vom 1. August 1922 ab _ die Mitglieder, die im Bereiche der Stadigemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben, 200 vom Hundert, die anderen Mitglieder 500 vom Hundert; der Teuerungs- zus{hlag zu der Neiseentshädigung bleibt jedoch der gleiche wie für die Zeit ab 1. Juli 1922, Die monatlichen Bezüge der Mitglieder dürfen eins{chließlich der Teuerungszuschläge für die Zeit bis Ende Juni d. J. einen Betrag von 5900 46, für die Zeit ab 1. Juli d. J. einen solhea von 10 000 M nit überschreiten. Sind die cinem Mitglied zusteßenden Beträge in einem Monat höher als 5000 bew. 10000 „6, so Tann auch der Mehrbetrag nach- träglich bezahlt werden, wenn und soweit in den beiden nächst- folgenden Monaten die Bezüge diefes Mitgliedes unter 5000 bezrv. 10009 4 zurütbkeiben.*

TIX. § 2 erhält folgenden 3. Absatz:

„Ver Vorsißende des vorläufigen Reichswirtschaftsrats. erhält zu der ihm nah dieser Verordnung zustehenden Gesamts- aufwandsents{Gädigung folgende Teuerungszuschläge:

Vom 1. Dezember 1921 ab cinen Teuerungszuschlag von 50 vom Hundert,

vom 1. April 1922 ab eînen Teuerungszuschag von 100 vom Hundert,

vom 1. August 1922 ab einen Teuerungszuschlag von 200 vom Hundert.“

Diese Bestimmungen haben rückwirkende Kraft vom 1. De- ¿enber 1921.

Berlin, den 8. August 1922,

Der Reich3wirtschaftsminister. Schmidt, Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.

Der Reichsverkehrsminister. A: Vogel,

Preußen.

PrüfungsSordnunÿg für Studierende der Landwirtschaft an Landwirt-

\haftlihen Hochschulen und mit Landwirtschaftlichen Instituten ausgestatteten Universitäten, 1)

A, Prüfung für praïtische Landwirte, 8 1, Zwedck der Prüfung.

Die Prüfung soll Studierenden, die den landwirkshaftlihen PYequf praktisch auszuüben beabsichtigen, aber- nicht die für angehende Tanbivirtschaftslehrer und andere beamtete Landwirte bestimmte Diplomprüfung (B) ablegen wollen, Gelegenheit geben, -den Exfolg

ibres Studiums nachzuweisen.

8 2, Prüfungsaus\chuß. Die Prüfung erfolgt vor einem Prüfungéaus\chusse, dessen Vor- fißender und Mitglieder von dem zuständigen Vinister ernaunt werden,

S 2, Gliederung der Prüfung. Die Prüfung gliedert \sich in eine Vorprüfung und eine Harptprüfung. “4

Für die Zulassung zur Prüfung geforderte Vorbildung,

T. Zur Prüfung sind nur Säudierende beiderlei Geschlechts mzulafsen, die mindestens die Neife sür die Oberseëunda einer Sal en eren Lehranstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Dvrerrealschrule) eine andere Vorbildung, die früher zum ein- wbrtg-freiwilligen Militärdienst berehtigte, oder eine von den

ständigen Mint als gleihwertig anerkannte Ausbildung mittlere Reife) besißer, mindestens zwei Jahre in der Landwirtschaft prafttfch waren, dies durch amtlih beglaubigte Behn e nach- v‘isen und dex Vorprüfung mindestens zwei Halbjahre, bei vor Harpiprüfung mindestens vier Halbjahre als ordentliche «Stublereube an einer Landwirls{Gaftlichen Hochschule oder an ciner nit tio Gem Institut ausgesiattelen Universität Land- wirtschaft studiert haben. :

ondere Bestimmungen- bleiben darüber vorbehalten, inwies dern des Deutschen Reiches abgelegten fungen anzus

i A

) Anmerkung.

Ix. Als praktische Tätigkeit it der Negekl nachG nur eine solje | anzureGnen, die mindestens ses Monate in demselben Betrieb în ununterbrochener Folge ausgeübt ist. Zeugnisse über diese zweijährige praktishe Lehrzeit gelten in der Regel nur dann, wenn sie den Ver- merk der für die Lehrwirtschaft zuständigen Landwirtschafiskammer tragen, daß der Mus\teller des Zeugnisses imstande ist, junge Lande wirte in der prftischen Tätigkeit mit Erfolg auszubilden. Wo eine Lehrlingsprüfung der Landwirtschaftskammer eingeführt ist, tritt das S an die Stelle dîeses Nachweises. Ebenso gilt ein Zeugnis des Prüfung8ausschusses der Deutichen Landwirtschaftsgesell- schaft. Soweit nah den besonderen Verhältnissen des Bezirks, in dem der Bewerber praktish tätig war, ein solcher Nachweis billiger- weise niht beansprucht werden kann, ist die zweisährige Praxis dur con anti beglaubigte Bescheinigung des Leiters der Wirtschaft nachzuweisen.

IIT. Die Bewerber haben spätestens beï der Meldung zur Hauptprüfung nachzuweisen, daß fih ihr Studium auf sämtliche pflichtmäßigen Prüfungsfächer, ferner auf Physik, Bodenkunde, Geo- logie und Mineralogie erstreckt hat. Wo die Möglichkeit gegeben war, ist auch der Besu von grundlegenden Sondervorlesungen über Pflanzenshuz und Vererbungs!ehre nachzuweisen.

1V. Das Studium der Naturwissenshaften an einer anderen Howschule oder Universität als den in Abî. T bezeichneten kann bis zu zwei Halbjahren von dem Prüfungsauss{uß angerechnet werden, Sten das Studium der Volkswirtschaftslehre mit einem Halbjahr.

V. Der Bewerber muß mindestens ein Halbjahr der Anstalt, an der die Prüfungen abgelegt werden sollen, als Studierender angehört haben.

VI. Ueber die Zulassung von Ausländern zur Prüfung, insbes sondere über die Gleichwertigkeit der Vorbildung, entscheiden die zuständigen Minister. Jm übrigen gelten für Ausländer sinngemäß dieselben Bestinmungen über die Zulassung zur Prüfung wie für Inländer.

8 5, Zeitpunkt der Prüfungen und der Meldungen ¿u ihnen.

T. Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Während der amtlihen Ferien finden keine Prüfungen stait. :

IL. Die Prüfungstage werden von dem Vorsitzenden des Prü- fungsaus\Gusses nach Vereinbarung mit den Mitgliedern des Aus- \{chusses anberaumt. y :

IIL. Die Zulassung zur Vorprüfung muß spätestens drei Wochen, die zur Hauptprüfung spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung \christlich bei dem Vorsißenden des Prüfungsausschusses beantragt werden, Vorzulegen sind:

a) ein Lebenslauf, b) das lebte Schulzeugnis, ; : c) dee Aaweis der praktisGen Ausbildung (8 4 Abs. T, IL un / a) der Nachweis der theoretishen Ausbildung 4 Abs. I und IIT—VI), : : e) eine Bescheinigung der Holhschulkasse über die Entrichtung der Prüfungsgebühr 10), : : __ Sämtliche Zeugnisse find in Urschrift oder in beglaubigter Abs {rift vorzulegen. B 6;

9 Vorprüfung. T. Die Vorprüfung erslrelt sich auf die Grundzüge fol- gender Fächer (Pflichtfächer) : 1. Chemie, / j 9. Botanik unter besonderer BerücksiGßtigung der Physiologie, 3. Zoologie, Anatomie und Physiologie. j ; IT. Den Bewerbern bleibt es überlassen, fch auch in sonstigen an der Anstalt vorgetragenen Fächern (Wahlfächern) einer Prüfung

_zu unterziehen.

IIT. - Die Vorprüfung is mündlich und nit öffentlißh, Jeder Bewerber ist mindestens 15 Minuten in jedem Fache zu prüfen. Bei der Prüfung soll nah Möglichkeit außer dem Prüfenden mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungs8aus|\chusses anwesend fein.

IV, Für den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Fächern sind folgende Urteile anzuwenden:

1. fehr gut, 2. gut, 3. ziemlich gut, 4. genügend, 5. ungenügend.

V, Die UÜUrteile in den einzelnen Fächern werden dur den Prüfenden unter Zuziehung der Mitglieder des Aus\{Gusses, die der Prüfung beigewohnt baben, festgestellt. Wenn keine Einigung erzielt wird, findet eine Abstimmung ftatt, die der Vorsißende des Prüfungs- ausschusses leitel. Der Prüfende des beteiligten Faches gibt fein Urieil zuerst ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Prüfende. Die Abstimmung über das Gesamturteil erfolgt in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß bei. Stimmengleichheit der Vorsißende des Prífung8aus[chusses entscheidet. Prüfen mehrere in einem Fache, so regelt erforderlihenfalls der zuständige Minister das Stimmrecht.

VI. Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn das Urteil in jedem der drei pflihtmäßigen Prüfungsfäher mindestens „genügend“ lautet, Der ungenügende Ausfall der Prüfung in einem Pflichtfache mit Ausnahme der Chemie kann dur bessere Leistungen in anderen Pflichtfächern ausgeglichen werden. Im übrigen darf die Prüfung in diesem Fache nachgeholt werden. Eine folhe Nachholung ist auch bei ungenügenden Leistungen in den Wahlfächern und zur Verbesserun der Urteile zulässig. Ergibt die Prüfung „ungenügend“ in zwe Pflichtfächern, fo ist fie ganz zu wiederholen, Die Nachholung in einzelnen Fächern und die Wiederholung der ganzen Prüfung können frühestens nach einem Halbjahr erfolgen. Eine zweite Wiederholung der Prüfung in einem einzelnen Fache oder im ganzen ist nur mit ministerieller Genehmigung zulässig. Vor Bestehen der gesamten Borprüfung darf ein Zeugnis nicht ausgestellt werden.

VIL. Wenn der Bewerber ohne triftige, von dem Prüfungs3- aus\huß als ausreihend anerkannte Gründe die Prüfung versäumt oder unterbrock@en hat, so gilt fie als nicht bestanden,

S T Zeugnis über den Ausfall der Vorprüfung.

Ueber den Ausfall der Vorprüfung wird ein Zwischenzeugnis unter Benußung eines dem nachstehenden Muster entsprehenden Vor- drucks ausgestellt:

Gee er vrna ter E Meere E ruenenem ene E” - (Bezeihnung der Hochschule oder Universität)

Prüfungszwischenzeugnis,

Der Studierende der Landwirtschaft ete A E P E E M arEaets LCDOLCH G zu , Kreis Ñ Provinz eee rereem ement) LAÑD cmmerreremmemmmeremneen -, hat

fich gemäß ‘der Prüfungsordnung für praktishe Landwirte vom 24, Juli 1922 der

Vorprüfung | unterzogen und auf Grund des Ergebnisses der Prüfung în den einzelnen Prüfungésäßern folgende Urteile erhalten:

A, Pflichtmäßige Prüfungsfächer:

(Name des Fachdozenten)

1. Chemte: 2, Botanik unter besonderer Berücksichtigung der

Physiologie : 3, Zoologie, Anatomie und Physiologie :

B. Wahlfächer:

v DEN 19 Der Vorsitzende des Prüfungeausshusses.

fet ne ONOMIEYTO nicht. hören. konnte, - fällt, “für ihn. dieses: besondere:

S8, Hauptprüfung. 5, Die Zulassung zur Hauptyrüfung seßt, das Bestehen der Vot

E y ar erstreck fich auf die Grundzüge folgender

ächer: A

Q Landwirtschaftliße Betriebslehre (eius{ließliG Buh- führung) und Schähungslehre,

Pflanzenbaulehre, j

Tietwuchtlehe,

. *Pflanzene und Tierernährungskehre ?)

. Landwirtschaftliche Maschinenkunde,

Volkswirt|schaftslehre. i E 5

TI, Die Hauptprüfung besteht aus einem s{riftlißen und einem mündlichen Teile. In der \{riftlichen Prüfung werden zwei Klaufur- arbeiten angefertigt, die in regelmäßiger Reihenfolge den laudwirt- \haftlichen Veupisä@ern zu L, 1—3 entnommen werden.

I[T. Die Zeit für die Anfertigung der Klaufurarbeit beträgt wei Stunden. Es ift vorzusorgen, daß die Selbständigkeit der An- ntiauus gewahrt bleibt. Etwa zugelassene Quellen find deu Be- werbern vor Beginn der Arbeit auszuhändigen.

IV. Die Arbeiten werden nachG Beurteilung durh den Vertreter des Prüfungsfachs sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses zur Einsicht- nahme zugänglih gemacht, i

V, In der mündlichen Prüfung wird in allen Fächeru (vgl. Absf. T) geprüft.

VI. In den im Abs. T zu 1—3 bezeichneten landwirts{haftlichen Hauptfächern kann der ungenügende Prüfunggausfall in. einem Fa nicht durch ein besseres Urteil in anderen P sigen ausgeglichen werden. Wohl aber kann die Prüfung in diesem Fah nachgeholt werden. Bei ungenügenden Leistungen in zweien der genannten Fächer muß die ganze Prüfung wiederholt werden,

Die Urteile im einzelnen Prüfungsfah umfassen gegebenenfall3 auch das Ergebnis der schriftlichen Prüfung.

VIL. Sm übrigen finden Abs. II ff. des § 6 finngemäß Au: wendung. ci

Zeugnkis über den Ausfall der Prüfung. Ueber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeugnis unter Bez nußung eines nachstehendem Muster eutsprehenden Vordruck3 aug

gestellt : aeaeenaraamnen cracamnanamerenerezeremanaeee (Bezeichnung der Hochschule oder Universität)

zu

PLRLIO

Prüfung8zeugnis, Der Studierende der Landwirtsc(aft nte Aait hme geboren am bind i y Provinz vaas

' t gemäß der Prüfungsordnung 1922 in den einzelnen Fächheru

K reis Bea EA L AUDBUAR ELBRIL O ARDES DTAPE S E

D a A

f" roftische Landwirte v,

Ca N daie s

DONIT „aanaaccenazezvanacane———-

ÎN mana ere enem an 0 M I A

A. Pflihtmäßige Prüfungs, 1. Chemie: s 2, Botanik unter besonderer Berülsichtigung der Physiologie : ---.------- 3, Zoologie, Anatomie und Physiologie;

B. Wahlfächer:

U, HSauptprüfung.

A. Pflihtmäßige Prüfungs) 1. Landwirtschaftliße Betriebslehre (einschließlich Buchführung und Schäßzungslehre 2 «mnn

2, Pflanzenbaulehre: 3. Tierzuchtlehre : 4, Pflanzen- und Tierernährungslehre : 5, Landwirtschaftliche Maschinenkunde : 6, Volkswirtschaftslehre :

B. Wahlfächer:

Nach dem Ausfalle der Vorprüfung und der Haupt fung wir ihm für die Pflichtfähher das Gesamturteil éin Bata

zuerkannt. , den

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

8 10. A Prüfungs3gebühren. j Vor der Zuklafsung zur Vorprüfung und zur Hauptprüfung sowie zur Nacholung einzelner Prüfungsfächer sind die vom zuständigen Minister festgeseßten Prüfungsgebdühren zu zahlen, Die Gebühren sind mit der Zulassung verfallen.

S L,

Die Erkeilung des Zeugnisses über das Besiehen der Prüfung ae die Verleihung des Grades „akademish geprüfter Landwirt 1 »

S 12. Ra

Abweichungen A

_ Abweichungen von diesen Bestimmungen können- nux mit Be- willigung der zuständigen Minister erfolgen.

8 13, SFnkrafttreten.

I. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1922 în Kraft; îns- besondere sind auch die Vorschriften über die praktische Ausbildung und den Besuch der Vorlesungen von da ab vérbindlih. In einer bis zum 1. April 1924 währenden Uebergangszeit i jedoch bei den Prüfungen darauf Nücksiht zu nehmen, inwieweit der Bewerber nah, Maßgabe seiner Studienzeit den neuen Anforderungen ent- \ preden konnte. Auch wird bis dahin das Ablegen einer Vorprüfung nach den neuen Bestimmungen zwar zugelassen, aber nicht gefordert. Die Bestimmungen über die praktische Ausbildung als Voraussezung für die Zulassung zur Prüfung 4 Abs. L und 11) lreten erst am 1. Oktober 1925 in Kraft. -

IL. Die entspreGenden Vorschriften der Ordnung für die bis. He O pp. vom 20, März 1909 treten gleichzeitig außer Kra

1) Pflanzen=- Und Tierérnährungkklehre werden, sowelt an der betreffeliden Anstalt besondere Lehrftühle e De nicht bestehen, bei Die dees und Tierzuchtlehrs unter entsprechender Verringerung der Zahl der Prüfungssäher mitgeprüft, Ist nue entweder für Pflanzenernährungslehre oder für Lebe t denn ents ein L vorhanden, {v gilt dieses Fa alb. Soweit der Bewerber mit Rückficht anf n Studiengang nach billigem Ermessen die Sondervorlesungen Über en- und

B. Diplomprüfung.

8 L Le Lie Aas der Prüfung,

i iplomprüfung soll Studiereuden d. i - dageneit geben, eine fahwissenschaftliche Ln e e R Je E, na beendigter Sonderausbildung ein öffentliches Letidau ndwirtschasllichen S@{ul- oder sonstigen Fachdienste zu

§ 2. Prüfungsaus\chuß.

Die Prüfung erfolgt vorx einem Prüfungsaus\ d Borsiendex und Mitglieder von dem usik Dinter rvenn

8 3. Gliederung der Prüfung. Die Prüfung gliedert si in eine Vorprüfung und eine Haupt- prüfung. : L 5 4 Fürdie Zulassung zur Prüfung geforderte E O Vorbildung, . Bur Diplompräfung sind nur Studierende beiderlei GescGlechts zuzulassen, die das Reifezeugnis einer neunklassigen höberen Seele

1 nafium, Realgymnasium, Oberrealshule) oder eine von den zuständigen Ministern als gleichwertig anerkannte Ausbildung be- fißen, mindestens zwei Jahre in der Landwirtschaft praktis{ch tätig waren, dies durch Zeugnifse nahweisen und bei der Vorprüfung mindestens drei Halbjahre, bei der Hauptprüfung mindestens sechs Halbjahre als age wp g irüta wo Sitlidee O Hochschule oder

er mit Landwirtshaftlihem Institut ausgestatteten Universität Landwirts chaft studiert haben. M gel ens

TL. A18 praktische Tätigkeit is der Negel na nur eine solHe anzurethnen, die mindestens sech8s Monate in sen Betrieb i tp unterbrothener Folge ausgeübt ist. peugnisse über diese zweijährige praktishe Lehrzeit gelten in der Regel nur dann, wenn sie den Ver- merk der für die Lehrwirtshaft zuständigen Landwirt\schaftkammer tragen, daß der Aussteller des Zeugnisses imstande ist, junge Land- wirte in der praktischen Tätigkeit mit Erfolg auszubilden, Mo eine Lehrlingsprüfung der Landwirtschaftskammer eingeführt ist, tritt das Prüfungszeugnis an die Stelle dieses Nachweises. Ebenso gilt ein Zeugnis des Prüfungsausschusses der Deutschen Landwirtschaftsgesell- schaft, Soweit nach den besonderen Verhältnissen des Bezirks, in dem der Bewerber praktisch tätig war, ein solher Nachweis billiger- weise nit beansprucht werden kann, ist die zweijährige Praxis durch eine amtlih beglaubigte Bescheinigung des Leiters der Wirtschaft nachzuweisen.

IIL. Skudierende, die mindestens die Neife für Obersekunda einer

der in Abs. I bezeichneten Lehranstalten oder eine von den zuständigen Ministern als gleichwertig anerkannte Ausbildung en, haben fi vor Zulassung zur Prüfung entsprehend den allgemeinen Be- stimmungen über die Zulassung von nicht im Besiße des Reife- zeugnisses Befindlichen zu den Hochschulen einer Ergänzungs- Þprüfunug ¿zu unterwerfen (Uebergangszeit vergl. § 13). _ IV. Die Bewerber haben \pätestens bei der Meldung zur Haupt- prüfung nachzuweisen, daß sich ihr Studium auf sämtliche pflicht- mäßigen Prüfungsfächer erstreckt hat. Wo die Möglichkeit gegeben ist, Sondervorlesungen über Pflanzenschuß, Kulturtechnik, Ver- erbungsleßhre und Genossenshaftswesen zu hören, ist auch der Nachweis über ihren Besuch zu erbringen.

V. Das Studium der Naturwissenshaften an einer anderen Hochschulanstalt als den in Abs, T bezeichneten kann bis zu zwei Halbjahren von dem Prüfungsausshuß angerehnet werden, desgleichen das Studium der Nechtswissenschaften oder der Volkswirtschastslehre init einem Halbjahre,

VI, Mindestens ein Halbjahr muß an der Anstalt, an der die Prüfungen abgelegt werden sollen, zugebracht werden.

VIT. Ueber die Zulassung von Ausländern zur Prüfung, îns- besondere über die Gleihwertigkeit der Vorbildung, entscheiden die zuständigen Minister. Jm übrigen gelten für Ausländer finngemäß dieselben Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung wie für Fnländer.

& 5,

Zeitpunkt der Prüfungen und der Meldungen zu ihnen.

J. Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Während der ámtliden Ferien finden keine Prüfungen statt.

II. Die Prüfungstage werden von dem Vorsißenden des Prüfungs- ausschusses nah Vereinbarung mit den Mitgliedern des Ausschusses anberaumt. . ;

ILI, Die Zulassung zur Vorprüfung u spätestens drei Wochen, die zur S(lußprüfung |pätestens aht Wochen vor der mündlichen Prüfung \{riftlich bei dem Vorsißenden des Prüfungsaus\chusses

eantragt werden. Vorzulegen sind:

a) ein ete L

b) das leßte Schulzeugni8, (

2 der Nachweis der praktishen Ausbildung 4 Abs. 1, IL und VIL1) :

a) der Nachweis der theoretisGen Ausbildung 4 Abs. T und I1II-—VIIL), s S

e) eine Belegen der PoGiquitase über die Einzahlung der Prüfungsgebühr 10). : :

Sämtliche Zeugnisse sind in Urschrift oder in beglaubigter Ab-

rift vorzulegen. 8 6,

\ Vorprüfung

T, Pflichimäßige Prüfungsfächer sind: 1. Chemie, 2, Physik, L ; y 3. Botanik unter MLOnTEE E der Physiologie, 4. 3oologie, Anatomie un ysiologie, 5. Mineralogisé und geologische Grundlagen der Bodenkunde.

IT. Den Bewerbern bleibt es überlassen, 8 auch in sonstigen an der Anstalt vorgetragenen Fächern (Wahlfä ern) einer Prüfung zu unterziehen. A

TII. Die Vorprüfung ist mündlich und nicht öffentlich. Jeder Bewerber ist mindestens 15 Minuten in jedem Fache zu prüfen. Bei der Prüfung soll nah Möglichkeit außer dem Prüfenden mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsauéschusses A He v

IV. Für den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Fächern in folgende Ürteile anzuwenden: 1. Lia gut, 2. gut, 3. ztemlich gut, 4. genügend, b. ungenügend.

V. Die Urteile in den einzelnen Fächern werden durch den Prüfenden unter Zuziehung der Mitglieder des Ausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, festgestellt. Wenn keine Einigung erzielt wird, findet eine Abstimmung stait, die der Vorsitzende des Prüfungs- aus\{usses leitet. Der Prüfende des beteiligten Faches ibt sein Urteil zuerst ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Prüfende. Die Abstimmung über das Gefamturteil erfolgt in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit der Vorsigende des

rüfungsaus|{chusses entscheidet. ürdia mehrere in einem Fache, o regelt erforderlichentalls der zu tändige Minister das Stimmrecht.

VI, Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn das Urteil in

jedem der fünf pflihtmäßigen Prüfungsfächer mindestens „genügeud“ .

t. Der ungenügende Ausfall der Prüfung in einem Pflichtfache a udnahme fer Chemie kann durch bessere Leistungen in anderen Pflichtfächern ausgegliden werden. Nachholungen der Prüfung in den einzelnen Fächern sind fowohl zur Verbesserung des Zeugnisses als au zum Bestehen der Prüfung zulässig. Crgibt die Prüfung „un- genügend" in zwei Püichtfächern, so ist fie ganz zu wiederholen. Die

Nachholung der 2 Wiel ü können frühestens nah einem Halbjahr Pes e" Cine zweite Wiederholung "e Prüfung in einem einzelnen

Prüfung in den einzelnen Fächern und die Wieders

Fade oder im ganzen ist nur mit miniskerieller Genehmigung zuläffig. Vor Bestehen der gesamten Vorprüfung darf ein Zeugnis nicht aus-

gestellt werden. VIL, Wenn der Bewerber ohne triftige, von dem Prüfungs- aus\{Guß als ausreichend anerkannte Gründe die Prüfung versäumt

oder unterbrochen hat, fo gilt sie als nit bestanden. 8 7. 3 Zeugnis über den Ausfall der Vorprüfung.

Veber den Ausfall dêèr Vorprüfung wird ein Zwischenzeugnis unter Benußung eines dem nachstehenden Muster entsprehenden Vor- druds ausgestellt; :

N G ici C Lad ini (Bezeichnung der Ho(schule oder Universität)

11) arcameeepi ere SEN ¿ det Gricliodi ere CdL rät tri vGddd

Prüfungszwischenzeuguis, Der Studierende der Landwirtschaft y geboren att... zu. : Kreis , Provinz Lte Land - , hat si gemäß der Diplomprüfungs- ordnung für Studierende der Landwirtschaft an Landwirtschaftlihen Hochsthulen und Universitäten vom 24. Juli 1922 der Vorprüfung unterzogen und auf Grund des Ergebnisses der Prüfung în den ein- zelnen Prüfungsfächern folgende Urteile erhalten : A. Pflihtmäßige Prüfungsfächer:

. Chemie:

. Physik: . Botanik unter besonderer Berücksichtigung der

DHDITOLOALE 22a tairezeaeneraoeapetorerorottrietertttte c. , Zoologie, Anatomie und Physiologie : r E S . Mineralogishe und geologische Grundlagen der

Bodenkunde : ---- ¿ B. Wahlfächer:

(Name des Fachbozenten)

S PCGO N N RESRES E ZEAC H Eer PREREEGTA den

Der Vorsitzende des Prüfungsaus\schusses. -

8 8, Hauptprüfung.

T. Die Zula}sung zur Hauptprüfung seßt das Bestehen der Vor- prüfung voraus. :

IL, Sie erstreckt ih auf folgende gder 2

. Landwirtschaftliche Betriebslehre (einschließli Buchführung) und Schähzungslehre, flanzenbaulebre, . Tierzuchtlehre, . Pflanzen- und Tierernährungskehre ?), . Landwirtschaftliche Maschinenkunde, . Volkswirtschaftslehre, . Nechtskunde.

ITI. Die S@(hlußprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teile. In der \{rijtlihen Prüfung werden zwei Klausurarbeiten und eine Hausarbeit angefertigt. Die Aufgaben für die Klausurarbeiten werden den landwirtschaftlihen Hauptfächern (Abf. IL Nr. 1——3) in regelmäßiger Reihenfolge entnommen. Dem Bewerber steht die Wahl zu, aus welhem der pflichtmäßigen Prüfungsfächher die Aufgabe . für die Hausarbeit zu entnehmen ift.

IV. Die Zeit für die Anfertigung der Klausurarbeit beträgt zwei Stunden. Es ist vorzuforgen, daß die Selbständigkeit der An- fertigung gewahrt bleibt. Etwa zugelassene Quellen sind den Be- werbern vor Beginn der Arbeit auszuhändigen.

V. Für die Anertiguns der Hausarbeit wird eine Frist von se@8 Wochen gewährt. Eine Verlängerung der Frist ist zulässig, wenn der Bewerber einen s{chriftliden Antrag unter Anführung der Gründe bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einreiht und die Genehmigung durch diesen sowie durch den Vertreter des be- teiligten Faches erfolgt. Die Prüfungsarbeit, die geheftet oder ein- gebunden abzugeben ist, muß die Angabe der bei der Anfertigung be- nußten Quellen sowie die eidesstattliche Versicherung des Bewerbers, pas er die Arbeit im übrigen ohne fremde Hilfe angefertigt habe, ents halten. Preisgekrönte schriftliche Arbeiten oder Doktordissertationen fönnen als Prüfungsarbeiten angerechnet werden.

VI. Die Arbeiten werden nah Beurteilung dur den Vertreter des Prüfungsfaches sämtlichen M itgliedern des Aus\{chusses zur Einsicht zugänglich gemacht. ; :

VII. Sn der mündlichen Prüfung wird in allen Fächern geprüft.

VIII. Sn den im Abs. IT zu 1—3 bezeichneten landwirtschaft- lien Hauptfächern kann der ungenstgende Prüfungs8ausfall in einem Fache niht durh ein besseres Urteil ‘in anderen Fächern ausgeglichen werden. Für das Gesamturteil sind diese Fächer doppelt anzurecnen. Die Urteile im einzelnen Prüfungsfah umfassen gegebenenfalls auch das Ergebnis der s{riftlidzen Prüfung.

IX. Im übrigen finden Abs. IT ff. des § 6 sinngemäße An- wendung.

8 9.

Zeugnis über den Ausfall der Prüfung.

Heber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeugnis unter Be- nußung eines nachstehendem Muster entsprechenden Vordrucks aus-

Ut. gesic (Bezeichnung der Hochshule oder Universität)

Prüfungszeugnis. Der Studierende der Landwirtschaft , geboren am : , Kreis erre reren e Pro vitit iem tere rviy

Land , hat sch gemäß der Ordnung der Diplom- prüfung für Studierende der Landwoirtschaft an Landwirtschaftlichen Hochschulen und Universitäten vom 24. Juli 1922 der Prütung unter- zogen und in den einzelnen Fächern folgende Urteile erhalten : :

Y. Vorprüfung

der an pem

diu 19 in , A. Pflihtmäßige Prüfungsfäher: ame des

1. Chemie: 2. Physik: : 3, Mineralogische und geologische Grundlagen der

Bodenkunde : 4. Botanik unter besonderer Berücksichtigung der

Physiologie: 5, Zoologie, Anatomie und Physiologie: :

1) Pflanzen- und Tierernährungslehre werdet, soweit an der betreffenden Anstalt besondere Lehrstühle filr fie niht bestehen, bei Pflanzenbaulehre und Tierzu®Gileßre unter entsprechender Verringerung der Zahl der Prüfungzfächer mitgeprüft. Jst nur entweder für Pflanzenernährungslehre oder für Tierernährungsälehre ein Le un vorhanden, \o gilt dieses Fach halb. Soweit der Vewerber mit Rütsicht auf en Studiengang ea billigem L die dervorlesungen Über und R e rung8lehre nicht hören konnte, fällt für- ihn dieses besondere 0 s

|

B. Wahßlfäckcr:

Tx. HSauptprüfung. A. Pflihtmäßige Prüfungsfächer:

1, Landwirtschaftliche etriebslehre (eins{ließlid Buhchführung) und Schägungslehre :

2, Pflanzenbaulehre : 3, Tierzuchtlehre : 4, Pflanzen- und Tierernährungskehre : 5, Landwirts{aftliße Maschinenkunde : 6. Volkswirtschaftslehre : 7, Rechtskunde:

B. Wahlfächer:

Nach dem Ausfalle der Vorprüfung und der heute abgelegter Gauriveifuna, winh ay für die Pflichtfächer das Gesamturteil s

zuerkannt.

, den 19. Der Vorsitzende des Prüfungsaus\schusses.

8 10. Prüfungsgebühren. Nor der Zulassung zur Vorprüfung und zur Hauptprü! zur Nachholung einzelner Prüfungsfächer sind die minist o esetzten Prüfungsgeblihren zu zahlen. Die Gebühren sind mit der ulassung verfallen. 8 11.

Der Bewerber, der die Diplomprüfung bestanden hat, erlangt damit den afkademishen Grad „Diplomlandwirt®, worüber ihm ein Diplom nah folgendem Muster ausgestellt wird. -

Muster für das Diplom.

Diplom, Der Studierende der Landwirtschaft - 7

geboren am... zu

hat am 19 die Diplomprüfung gemäß der Prüfungsordnung vom 24. Zuli 1922 mit dem Gefamturteil

bestanden.

Anf Grund dieser Prüfung wird ihm hiermit der Grad Diplomlandwtirt verliehen.

É , den

Nektor und Senat der Landwirts{Gaftlichen Hochs{ule. f der Universität :/

8 12. Abweichungen.

Abweichungen von diesen Bestimmungen können unr mit Bewilligung der zuständigen Minister trfólien. /

8 13. Inkrafttreten.

L, Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1922 in Kraft; insbesondere sind auch die Vorschriften über die prariise Ausbildung und den Besuch der Vorlesungen von da ab verbindlih. Ju einer bis zum 1. April 1925 währenden Ueber heit ift jedoch bei den rüfungen darauf Rücksicht zu nehmen, imvieweit der ber nah aßgabe seiner Studienzeit den neuen Anforderungen entsprechen konnte. Auch wird bis dahin das Ablegen einer V nah den neuen Bestimmungen zwar zugelassen, aber niht gefordert. Die Bestimmungen über die praktische Ausbildung als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung treten ersi am 1. Oktober 1926 in Kraft. Für eine) weitere Uebergangszeit bis zum 1. Oktober 1927 wird in den Fällen des § 4 Abi, ITT von dem Ablegen einer Er- gänzungsprüfung abgesehen; do seßt die Zulassung der Studierenden, die nur die mittlere Reife en, zur Dip

den ' weis einer dreijährigen praktishen Tätigkeit ral vctriiete :

voraus.

_IL. Die entsprehenden Vorschriften der Ordnung für die bis» herige A Ee Ee vom 29. Februar 1908 fcciós gleichzeitig außer Kraft.

Berlin, den 24. Juli 1922, Der Minister Der M für Landwirtschaft, Domänen für Wi enschaft, Kunst ‘und und Forsten. olksbildung. Dr. Wendorff. Dr. Boelißt.

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Ministerium des Fnunern.

Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des 8 2W des Landesverwaltungsgeseßes vom 30. Juli 1883- (Geseßsamml. S. 195) den Regierungsrat von Rappard in Berlin zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds che : Abteilung und den Regierungsrat Muhr das ell- vertreter des zweiten Mitglieds der zweiten Bezirksausschusses in Berlin auf die Dauer ihres am Siy des Bezirksausschusses ernannt.

Dent La ene ndle C E E Es machung zur N Septembes s in Kop vom 27. November 1919 (R insbesondere den Handel mit Meta | zwar au in der Form mittelbarer oder unm arer gung an einem solchen Handelsbetrieb anderer, unterf\

Harburg, den 30. August 1922. :

Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.

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