1922 / 195 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Sep 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

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Verlin, Freitag, den 1. September, Abends. Poftschecktonto: Bertin4a1821. 19ND

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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Ernennungen 2c.

Ereguaturerteilungen.

Bekanntmachung zu dem Geseh über die Zahlung der Zölle in (Bold.

Bekanntmachung, betreffend die Frist für die Stellung von Anträgen auf Feststellung von Kriegsshäden im Gebiet von Elsaß-Lothringen.

Bekanntmachung über Höchstpreise für Zement.

Bekanntmachung des Reichsmonopolamts für Branntwein über Aenderungen der Verkaufspreise, der: Essigsäuresteuer, des Monopolausgleihs und der Hektolitereinnahme.

Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung über Entrichtung von Beiträgen für den Bergarbeiterwohnungsbau und die Verbilligung von Bergarbeiterlebensmitteln.

Bekanntmachung, - betreffend -2 \

| zrennstsffverfaufspreise. Bekanntmachung, * betreffend- Neufestseßung der Kalipreise für das Jnland. Lz!

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Großkraftwerke Mannheim, A.-G. i Preußen, Ernennungen und fonstigs Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend Ziehung der 4, Klasse derx 20. Preußish-Süddeutschen (246. Preußischen) Klasseulotterie. Bekanntmachung, betreffend Jukrasttreten der 9. abgeänderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1922 für das preußische taatsgebiet.

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Deutsches Reich.

Der Herr Neichspräsident hat den Präsidenten des Reichs- aufsnchisamts sür Privatversicherung, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat Jaup, auf seinen Antrag unter Ge hrung des geseßlichen Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt.

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Bei der Biologischen Reichsanstalt für Land- wirtschaft in Berlin-Dahlem sind ernannt:

zum Oberregierungsrat: der bisherige Regierungsrat Dr. Schwarß,

zu RNegierungsräten und Mitgliedern: der Geheime Regierungsrat Professor Dr. Zimmermann und der Professor Dr. Qaje,

zum Regierungsrat: Kolonialverwaltung Dr.

und Forst-

“der bisherige Regierungsrat der Morstatt.

Der Ministerialrat Heimann im Reichs\chaßministerium ist mit 31, August 1922 aus dem Reichsdienst auf Antrag ausgeschieden.

Bei der Reichsbank ist ernannt: der Reichsbankkassier Arnó ld in Mettinann zum Reichsbankrat unter Uebertragung der Stelle des Vorstands der Reichsbanknebenstelle daselbst.

Dem Königkich italienischen Konsul in Stuttgart, Francesco Guarino, demn lettländishen“ Konsul in Königsberg, Dr. Erich Wiegand, und dem Vizekonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Bremerhaven, Albert H. Gerbexich, ist naméèns des Neichs das Exequatur erteilt worden.

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Bekannktmachunñg zu dem Geseß über die Zahluñg der Zölle in Gold vom 21. Juli 1919 (RGBl. S. 1361). Das Goldzollaufgeld beträgt vom 6. bis einschließli 12. September 1922 28900 (actundzwanzigtausendneun- hundert) vH. Berlin, den 31. August 1922. Der Reichsminister der Finanzen. Je Vere Haf.

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Bekanntmachung.

Auf Grund des § 16 Absaß 2 des Gesetzes über. die Festseßung von- Entschädigungen Und Vergütungen für Schäden aus Anlaß des Krieges und des Friedens\{lusses (Entschädigungs- ordnung) vom-30. Jui 1921 (Reithsgeseßbl: S. 1046) wird folgendes bestimmt: A /

Anträge auf Feststellung ‘von Kriegs\{häden auf Grund des Gesetzes über "die Feststellung von Kriegsshäden im Neichsgebiete vom 3, Juli 1916 (Neichsgeseßbl. S. 679) find, soweit das {hädigende

Ereignis im Gebiete des ehemaligen Reichslandes Elsaß-Lothringen eingetreten ist, bis zum 31. Dezember 1922 zu stellen. Die Bersäumung der Frist hat den Verlust des Anspruchs zur Folge, es fei denn, daß der Geschädigte durch- höhere Gewalt oder andere Um- stände, - die er niht zu vertreten hat, an der rechtzeitigen Anmeldung verhindert war und diese binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nahholt. Den Nachweis der Verhinderung und des Zeitpunktes ihres Wegfalls hat der Geschädigte zu führen. Berlin, den 27. Juli 1922. Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Meyer-Gerhard.

Bekanntmachung über Höchstpreise für Zement _ Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) wird bestimmt: __ Die Gültigkeit der durch Bekanntmachung des Reichskommissars sür Zement vom /29. Juli: 1922 (vergl. Deutscher Neichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 167 vom 31. Sub O22) Pte geleßteu Preise für Zement reiht bis einschließlich 31. August 1922. Vom 1, September-1922 ab werden- die bisberigen Preise infolge eingeiretenèr Fraht-, Kohlenpreis- und-Lohnerhöhungen bis auf weiteres in nachstehend angeagebener' Weise erb 86t: _. Yemeiit im Sinne ‘diejer Bekanntmachung sind Portlandzement, Cisenportlandzement, - Hochofenzement- Schlackenzement und zement- ähnliche: Bindemittel, die in einer MisGung von 1 : 3 bei Wasser- lagerung nah 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg/gem haben. Die Umsaßsteuer ist in diesen Preisen mitentbalten. A. Für Lieferungen an private Zementabnebmer:

a) Im Gebiete des Norddeuts&Wen Zementverbandes:

Hochstprèeis vont 1. August 1922 ab . . 26 5D9,— M Rae E V s e 27 000,— Höchstpreis vom 1. September 1922 ab . . 5350 b) Im Gebiete . des, Rheinisch - Westfälischen Zementverbandes eins{chl. der . Verkaufsvereinigung Nhbeinischer Hochofenzement- werte: Höchstpreis. vom 1. August 1922 ab . . . . 25549 M U L 27 000,— __ Höchstpreis vom 1. September 1922 «b . . 5354 c) Im Gebiete des Süddeutschen Zementverbandes: Höchstpreis vom 1. August 1922 ab . e e N Höchstpreis vom 1. September 1922 ab ..

Die Zementverbände stellen für die vorgenannten Abnehmer in den einzelnen Verkaufsstellen Stationsfrankopreise in Rechnung, die je nah Lage der Empfangsstation auf Grund der tatsählihen oder der Durchschnittsfrachten bemessen und von dem Neichswirtschafts- ministerium auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Etwaige Ueberschüffe oder Fehlbeträge sind auf Anordnung des Neicswirtschaftsministeriums bei der Verehnung \päterer Stationsfranköpteise auszugleichen. Diese von den einzelnen Verbänden in Nehnung gestelltèn Stationsfrankopreise gelten für 10000 ke Zement ohne Verpackurig únd sind sömit die Zement- höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes" vom 4. August 1914 (NGBl. S. 339) in der Fassung der Bekanntahung vom 17. Dezember 1914, vom 22, März 1917 und der Vérordnung vom 17. Januar 1920 (NGBl. 1914 S. s16, 1917 S. 253, ‘1920 S. 9).

Für den durch den Handel erfolgenden Klèeinvetkauf wird noch folgendes bestimmt:

Falls über die în diesem Kleinhandelsverkebr zu den obigen Höchsipreisen zu erhebenden Zuschläge zwischen Verbraucher- und Händler- verbänden in den einzelnen Bezirken Veteinbärungen nicht zustande tommen, beträgt. der Zuschlag: :

1. Bei Abgabe bis zu 50 Sack (je 50 ke Inhakt) niht mehr als 30 vH,

2. bis zu 100 Sack nit mehr als 20 H,

3, bis zu 199 Sack nit mehr als 10 bH.

Auch die sih dur diese Zuschläge ergebenden Preise gelten als Höchstpreise im Sinne der oben- angeführten. Gesetzesbestimmungen.

B, Für direkte Lieferunget ‘an ‘die Staats- verwaltung für Stagatsbauken “gelten dem- entsprechend folgende Preise:

a) Jm Gebiete des. Norddeutschen Zementberbandes

| 26489 —- 27000

b) Im Gebiete des Rbeinish-Westfälishen Zement-

verbandes D. 25479 —- 27 000 = 52 479 c) Im Gebiete des Süddeutschen Zementverbandes 27 098 —+ 27 000 = 54 058 ,

Diese Preise sind gleihfalls Höchstpreise im Sinne des Höchst- preisgesetzes. :

In Zukunft eintretende Kohlenpreiserhöbungen bedingen eine Erhöhung der Zementpreise derart, daß jede Koblenpreiserböhung für 10 000 kg, entsprehend threm prozentualen Anteil an der Zement- erzeugung, in Anrechnung zu bringen und den Zementpréîfen zus zuschlagen ist. Hierbei find „die vam. Neichskohlenverband * für den Bezirk des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyudikats festgeseßten Oöchst- preise (ecins{hließlich Koblen: und Ls z\teuer) zugrunde zu legen.

In - Zukünst auf den. deutschen MNeichseisenhahnen - eintretende KohlenfraGterhöhungen sollen ebenfalls eine Erhöhung der Zetnent- preise bedingéèn, die auf ähnlihe, Weise. berechnet mird.

Berlin, ‘den 31. August 1929.

Der Reichsköntntissar für Zement. Wesssig.

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= 93 489 .

DeklanntmacGung.

Auf Grund der am -30. -August 1922 von der Reichs-

monopolverwaltung gemeinschaftlich“ mit dem Beirat gefaßten Beschlüsse treten vom 1. September 1922 ab folgende Aende- rungen der Verkaufpreise, der Essigsäuresteuer, des Monopolausgleiches und der Hektolitereinnahme t. Nati: Negelmäßiger Verkaufyreis- für -1 h1- Weingeist . 25.000 A CEsfigbranntweinpreis für-1-h1 Weingeist. . . . . 5000 AUgemeiner ermäßigter Verkaufpreis für 1 h1 Weingeist 4008 Essigsäuresteuer. ür Essigsäure, die in AnrechGnung auf das Betrieb8recht oder Oilfsbetriebsrecht (S 162 des Geseßes vom 8. April 1922 RNGBVI. I S. 405) in der EssigsZurefabrik zur Bersteuerung abgeiertat D 44 4570 M b) für andere Esfigsäure, insbeson Ausland eingehende Essigsäure sowie für den aus dem -Nusland eingehenden Ea... 0885 3 1itner wasserfreie Säure.

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H Sas E G. ondere auch für aus dem t D A

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o pPpelzen opolausgleid.

T. Negelmäßiger Monopolausgleiw.

N 1 _berechnen ist (S 152 des

24 000 für das Heftoliter Weingeist,

von dem Gewicht zu berechnen ist (S 153 Abs. 2 des

Er-

G An is a) wenn er von der Weingeistmenge zu berebnen Setectkes): 3 DeICBesS) : b) wenn er Gofohneos)s

bei Likören “und* anderen weingeisthaltigen euanien. «¿ «G A6

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9 600 4 14 400 24 000 28 800

14 400

anderem Branntwein -. -. *, -, 6 ala E L S i ätherhaltigen Erzeugnissen -. für den Doppelzentner. IL. Ermäßigter Monobvola A. Allgemeiner ermäßigter Monopolausgleih (8 152 in Ver- bindung-mit § 92 Abs. 1 des Gesetzes): a) wenn er von .der Weingeistmenge zu berechnen ist für das Hektoliter. Weingeist ist (S

3000 46 i | We t; r von dem Gewicht zu berechnen 153 Abs. 2 des 1200 M «D000

1800

ingeisthaltigen Erzeugniïen . . É Ier - . « « . . * * . « ätherhaltigen Erzeugnissen . . e“ Tür den Doppelzentner. Hektolitereinnahme 13000 4 Der Zuschlag - für Primasprit beträgt bei Efsigbranntwein und Branntwein zur unvollständigen Bergällung - 150 4 je Hektoliter Weingeist, wenn Primasprit- ausdrücklich gefordert wird. i Unverändert bleibt der besondere ermäßigte Verkaufpreis von 4800 6 je Hektoliter Weingeist und der besondere ermäßigte Monopol- ausgleich von 3800-4 je - Hektoliter Weingeist oder 1520 # je Doppelzentner.

Berlin, den 31. Angust Reichsmonopo]amt für Branntwein. Steinkopff.

für 1 hl Weingeist.

1922.

m.

Bekanntmachung zur Aenderung. .der. Bekauntmachung über Ent- richtung“ von- Beiträgen- für den Bergarbeiter- wohnungsbau: und - die Verbilligung von Berg- arbeiterlebens mitteln vom 31. März 1921 (Deutscher Reichsanzeiget Nt. 76 vom 2. April 1921).

Auf Grund der S8 47 und 49 der Ausführungsbesrm- mungen zum Gesetz . über „die Negelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (NGBl.. S. -1449) wird bestimmt:

Die Bekanntmahung über Entrichtung von Beiträgen für den Bergarbeiterwohnungsbaur und “die Verbilligting von Bergarbeiter- lebensmitteln vont 31. März 1921 “Ztffer T in der Fassung der Be- kanntmähung vom 27. Feébruat 1922“ (Deutscber Reichsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1922) wird“ dahin geändert, daß die Beträge für den Bau von Bergarbeiterwohnungen -mit - Wirkung vom 1, September 1922 bis 30. Juni 1923 -beraufgesezt werden

füv Steinkohken- auf: e » «.- s M6. 36,—

Uv O x eer r A av e E

für Sthlammkohlen auf « «,- « ¿4 y -12,—

Tur. O E «n S 18,—

für Braunkohlenbriketts, Naßpreß-

\teine und Gtudekvoks s e 36,— für Nohbraunkohle auf “.“* ¿ , 12,—

Berlin, den 30. August ‘1922. -»_« Reichskohleurat. Lüttig, stellv. Geschäftsführer.

ohne Steuer.

Bekanntmachung.

A. Gemäß Beschluß des. Reichskohlenverbandes vom 30. August 1922 gelten ab 1. September 1922 folgende Brennstoffverkaufspreise' je Tonne einschließlih Kohten- und Umsaßsteuer: | :