1922 / 200 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Sep 1922 18:00:01 GMT) scan diff

E e R i

soweit eil dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge- e kbe 10 R enabner oder Kommunalverband) Wohnenden oder si vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung

| ._ Ob ier i der meldepflihtig ist, bestimmt im Ie S ‘die ray s Siß des Betriebs zuständige Kohlen- virtscaftsstelle nah § 5, 1, 2. Der Reichskommissar für die Kohlen- verteilung kann über die Meldepfliht abweichend von dieser Bestim- mung entscheiden. i

2A. Anbalt der As a \

. Die Y ben in Tonnen = kg zu erfolgen un

find E s e gdrefienanqabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Pekohle, polnish-ober-

_ s{lesishe, böhmisdhe Koble, Braunkohlenbrikelts usw.), Herkunft nah

j Nerteilungsstellen mit der genauen Bezeich- ss U B. Gebtete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhr-

gebiet usw.) und Sorten (Fett-, Stückkohble usw.) zu trennen. Bei oberslesisder Kohle ist der Schacht anzugeben, aus dem die Kohle stammt; stammen die Kohlen von mehreren oberf{lefishen Schächten, so sind die von den einzelnen Shächten bezogenen Mengen getrennt zu melden. Weiter sind zu melden : a) Transportart der fin Vormonat bezogenen Mengen (siehe 5

b Zufuhr im NVormonat, o Bestand zu Beginn des laufenden Monats,

d) Verbrau im Vormvnat,

e) voraussihtliher Bedarf für den folgenden Monat (siehe, Abs, 3).

9, Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden dur die îim folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen bei Bezu

fuhrenweise ab Zeche: „Landabsaßtz“; :

dur Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden : „Plaß“;

mit der Vollbahn ab Zehe: „Bahn“ :

mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“;

mit dex Vollbahn ab Schiff; „Umschlag“;

auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen";

mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“;

dur Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene ZTransportanlagen unmittelbar ab Grube: „Cigentr.“.

Erfolgte die Lieferung auf verschiedenen Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatsbedarf (Spalte 8 der Meldekarte) if anzugeben die an sih für den Monat November zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe, gleichgültig, ob fie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden foll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein- gestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be- Lieferung ganz ausges{lossen sind oder aus anderen Gründen nit arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben ; solche, die von der Be- lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen find, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand - ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech- uung, sondern tatsählicher Feststellung zu melden.

S 3a, Aushilfslieferungen.

1, Wenn meldepflihtiger Brennstoff. im September von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Augustmeldekarte als Ueferer dieses Brenustoffs niht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Oktobermeldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu- fubr meldepflihtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im leiden Monat zurüczuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen 9 engen in den Spalten: äm Fuße der Karte zu melden. Die -Mengen- dürfen nicht etwa vorweg abgeseßt: oder als Verbrauch vertehnet wetden. Diese Meldung bezieht \sich auch auf die Nükgabe entlichener melde- pflichtiger Brennstoffe. ; i Lf

3. Der Empfänger oder Nückeinpfänger der în § 3 a2 behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a! im Hauptteil der Karte rot unter- strichen zu melden. Siehe auch § 12. Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nit berührt.

/ §4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Verglei) der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ijt.

S 5, Meldestellen. L. Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Neiclhskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, ind zwar in zwei Ausfertigungen;

2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Koblenwirtschafts-, Landeskohlenstelle für das besegie westliche Gebiet \. Ziffer T1, für Freistaat Sachsen \. Ziffer 1V;

3, an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflihtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden ;

4. an den Lieferer des Meldepflihtigen. Bestellt der Meslde- 'pflichti e bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer cine besondere Meldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen find die Melde- Tarten nit an den ausländischen Lieferer, sondern, soweit es fich um in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern gelegene Betriebe handelt, an die Amtliche Verteilungsstelle Müncßen, um die im übrigen Deutschland gelegenen an den Kohlenausgleich Dresden (siehe è Ÿ Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: ,Auslands-

ohle“.

„Außerdem ist eine besondere se{ste Meldekarte mit der. Auf- \chrifi; „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleih Dresden von den- jenigen Verbrauchern zu senden, die nit in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern ihre Verbrauchs\telle haben, und böhmische Kohle, fei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

TI. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchs\telle im Absaßgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen- ausgleich Mannheim* (siehe auch § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie feine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels- und Meedereigesell\chaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte is in den Melde-

Tartenbeften enthalten, die bei den betreffenden süddeutshen Ver- waltungsstellen nah § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlih sind.

T1]. Meldepflihtige Verbraucher des besezten Gebiets haben außer den in Ziffer 1 genannten Meldekarten eine sech#e Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das beseßte westliGhe Gebiet, Köln, Unter-Sachsenhausen 9, zu senden, auh wenn sie keine Brenn- stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IV. Meldepflihtige, deren Verbrauchs\telle im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben mit Ausnahme t I rieitälg 8- und Wasserwerke an Stelle der in § 95, 1, 2 erwähnten einen _ Meldefarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe- gaufsiht8amt fu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten. Elektrizitäts-, Gas- und a verte melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer

e, i

“V, Wegen Bunkerkohlen siche § 7.

|

ämtliche. Melhekarten find gleich"autend auszufüllen. Auch a O pen eh E a {mtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu ritten find, müssen |ämtliche Karten in allen Teilen genau glei lauten, Das bezieht sich auch der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso au etwaige beigefügte Bemerkungen. R ; G "_ VIT. Für _Nücfstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersaßbriketts) ist die unter Abs. T Ziffer 3 genannte Karte nit an die Amtliche Verteilungsstelle, fondern an die Abteilung V des Reichskommissars u die „Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu enden. 8 6, Amtliche Verteikungs\stellen. AmtliGße Verteilungsstellen sind: 1 Für Steinkohle*) aus Ober- und Nieder- schlesien sowie.aus Polnisch OberschGlestien: Amtliche Verteilungsstelle für \ch{lesishe Steinkohlen in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. 2 SUrNuUhrkobhle*): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Fraus- Bertha-Krupp-Straße 4.

3. Für Steinkohle*®) ausdem Aachener Nevier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ges- bietrechts derx Elbe mit Ausnahme von sächsischen Braunkohlenbriketts;

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin I\W, 7, Neichstagsufex 10.

5, Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts (links dex Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge- nannten:

Amtliche Verteilungsstelle für : den mitteldeutsGen Braun- foblenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

6, Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen-Altenburg sowie für böh- mische, nach Deutschland (außer Bayern, Württem- berg, Baden undHohenzollern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*):

Kohblenausgleich Dresden, Dresden-A. 24, Bismarkplatz 1. 6a. Für böhmische, nach Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern eingeführte Kohle: Amiliche Verteilungsstelle München. 7. Für rheinische Braunkohlenbriketts;: / Amtliche Verteilungsstelle für das beseßte westliche Gebiet, Köln, Unter-Sachsenhausen 9, *) j 7a, Für Braunkohlenbriketts aus dem Dille gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleih Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Steinkohle, PeGkohleund Braunkohlen- briketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle:

Amtliche Verteilungsstelle für dén Kohlenbergbau im rechts- rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9, Für Steinkohle*) des Deisters und feiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben- büren usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brüßblstraße 1,

10. Für die Ersaubriketts gilt. als Amtliche Verteilungs- stelle Abteilung A 6 des Neichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.

11, Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VII,

8 7. Bunkerkohlen.

1, Bunkerkohlen düxfen . nux. auf. Grund - von Meldekarken ge- liefert werden. /

2. Zur Meldung verpflichtet find' alle unúittelbaren Liéferer von Bunkerkohley, gber die Bunkerkohlenveérbräucher mit .cigenem Kohlen- lager.

8. Die Meldungen \ind zu erstatten: 1. an den Reihskommissar in doppelter Ausfertigung, 2. an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe § 5, 1, Ziffer 3, 3, an die für den Betriebs8ort zuständige Landeskohlen- bezw. Kohlenwirtschafts\telle, siehe § d, L, Ziffer 2, an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker- toblen,

an die Bunkerkohlenstelle.

S 8. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlißer Namens- unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Oktobermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts-, Kreis- oder Bezirks- koblenstelle, beim Fehlen einer solhen bei der zuständigen Koblen- wirtschafts\telle nah § 5, I, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be- rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß S d, T1, II1 und IV find Hefte zu fieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, L, 3 und 4) sind dort erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an vershiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betricb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Ieder Ange hat die für ihn în Frage kommende Verbrauchergruppe (Rückseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt- lih zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nah der Art seines ge- werblihen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlihste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Neichskohlenkommissar eine Ver- brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen,

S 9. Meldung im Falle der Annahmeverwéigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Ueferxer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Neihskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Neichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum diè Meldekarte niht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 10. Die Lieferer und die Meldung.

,_1, Die Lieferer dürfen nur durhlochte Meldekarten Lbeliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbraucßers zuständig ist.

2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis fie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Briketkfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs- kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

„9. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftlihe Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In- halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Leßtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen. der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlihen Karte. Jede neue Mesldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

*) Au Briketts.

e“ L ; s 5, t even der Meldepfliht in den En Gebieten vergl,

auf die Bezeichnung : |

4,

b) die auf die anderen Karten « verteilten Restmengen der urschriftlilen Karte mit Nennung der Lieferer und der von edem bezogenen Œinzelmengen und Sorten zu enthalten. ‘Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk , Aufgeteilt und dem Namen der auftcilenden Firma zu versehen. Die urschriftlihe Karte {s bis zum 1. April 1923 sorgfältig aufzubewahren. :

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmishe Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es fich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleih Dresden (§8 6, 6) zu fenden.

Feder Lieferer, der von einem in Polnisch Oberschlesien wohnenden Leferer Steinkohlen bezicht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, auch wenn ex im „Sinne von Ziffer 2 Hauptlieferer ist, sondèrn an die Amtliche Verteilungsstelle für ober- \hlesishe Steinkohlen, Berlin NW. 52, Alt Moabit 118, zu senden.

8 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern find verboten. ;

8 12, Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung),

1, Aushilfslieferungen sind nur an meldepflihtige Verbraucher zulässig.

2. Abgabe und Bezug von meldepfli{Gtigen Brennstoffen außerz halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Ver- teilungsstelle (siehe § 6), qus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Neichskommissax zulässig, i l nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Für die Abgabe und den Bezug von meldepflihtigen Brenn- stoffen, welche für das Absaßtzgebiet der Nheinischen Kohlenhandels- und Neederei-Gesellschaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlih der gemäß Absatz 1 erforderlihen Anweisung oder Genehmigung für Nuhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver- teilungss\telle in Cssen der Kohlenausgleich Mannheim.

Auf § 3 a, Ziffer 1, und § 10 wird hingewiesen.

3, Aushilfslieferungen in meldepflihtigen Brennstoffen zwischen zwet Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Plaßzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge- nehmigung der Landeékohlen- bezw. Kohblenwirtschaftsstelle nah 8 d, L, 2 vorliegt. Sollen zu folhen Aushilfslieferungen Eisenbahn- wagen benußt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge- nebmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (fiche § 6).

4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor- liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher ihm die Meldekarte gemäß § 10, 2 eingesandt hat, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf leßteren findet in diesem Falle die Bestimmung, ‘daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (8 1, Ziffer 1 und 2), keine Anwendung. C8 genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

5. Die nachträglihße Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt» findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.

S 13. Anfragen und Anträge.

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Neichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. :

2. Besitwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem Neichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Koblenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

8 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwede.

Es ift verboten; meldepflihtige Brennstoffe, die. für den: Betrieb eines gewerblihen Verbrauchers ‘bezogen sind, eins{licßlich der Bunker- foblen, ohne Genehmigung. des Neichskommissars in den Handel zu bringen “oder für Hausbrandzwee abzugeben oder zu verwenden.

& 15. Neue meldepflichtige Betriebe. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem ‘sie von der Kohlenwirtschaftsstelle oder dem Meichskohlen- fommissar als meldepflihtig anerkannt worden find.

8 16. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahung werden nah & 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abf. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätßlißen Zuwider- handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- hören oder nicht.

8 17. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepfliht nicht oder nit fristgere(ßt genügt oder falsWe oder unvollständige Angaben matt, hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß ex von der Belieferung ausges{lossen wird.

8 18, .Fnkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1922 in Kraft.

Berlin, den 6. September 1922, Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. S tut.

R

: E ia Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen \oll dur diese Bestimmung nicht begünstigt werden.

ermn e a ae O

BekanntmaGung, betreffend Anzeigepflicht von Zechen- (Hütten-) Koks und ausländischer Steinkohle.

__Um eine Uebersicht über die Versorgung der Verbraucher mit nihtmeldepflichtigen Brennstoffen zu gewinnen, wird auf Grund der S8 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der 88 1, 7 der Bekanntmachung übér die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28, Februar 1917 und der SS 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 sowié der Verordnung des Reichswirtschafts- ministers über die Veröffentlihung der Bekanntmachung des Reichslommissars für die Kohlenverteilung vom 25. Januar 1922 (RGBl. S. 191) sowie die Bekanntmachung des Neichs- kfommissars für die Kohlenverteilung, betr. Veröffentlichung edi E Mng vom .9. Februar 1922 (RA. Nr. 44), estimmt:

81.

Verbraucher von inländisGem und ausländisGem Zechen- (Hütten- Koks sowie von ausländischer Steinkohle haben die in A es bas dieser Bekanntmachung vorge!chriebene Anzeige zu erstatten. Für Steinkohle aus Polnisch-Oberschlesien und der Tichecho-Slowakei gelten jedoh nur die Bestimmungen meiner jeweils geltenden Bekannt»

machung, betreffend Beli : i braucher. fend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver-

Die Genehmigung wird nux aus-

? 8 2, Zur Anzeige verpflihtet sind alle gewerblichen Verbraucher, die gemäß §§ 2 und 7 der Bekanntmachung, betreffend Bclieferung und Meldepfliht gewerblicher Verbraucher, meldepflihtig sind.

Die Anzeige ist zu erstatten:

1. an den Neichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in- zwet Ausfertigungen;

2. an die für den Betriebsort des Anzeigepflichtigen zuständige Kohlenwirtischafts- bezw. Landesfohlenstelle;

3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Zuständigkeits- gebiet der Empfänger nebenher oder bisher einheimische melde- pflichtige Brennstoffe bezieht oder bezogen hat. Verbraucher, die nur Koks beziehen, haben die Meldung der für den Brenn- stoff zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle zu erstatten. Be- zieht der Anzeigepflichtige meldepflihtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsftellen Anzeigen zu erstatten.

Wegen der Amtlichen Verteilungsstellen vergleiche § 6 der Be- fanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepfliht gewerblicher Verbraucher.

Anzeigepflihtige, deren VerbrauWhsstelle im Absaßzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Needereigefellshaft im beseßten Ge- hiet und im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben außerdem Anzeigen an die im § © IL IIT und IV der Belannt- machung, betreffend Belieferung und Meldepfliht gewerblicher Ver- braucher, genannten Stellen zu erstatten.

Bezieher von Saarkohle haben die Anzeige außerdem an den Kohlenausgleich Mannheim zu erstatten.

Ueberdies gelten für eingeführte Brennstoffe die Vorschriften über die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielgan- itraße 2, erlassen sind.

Die Anzeige is allmonatlich auf den allgemeinen Meldekarten- formularen zu erstatten, gegebenenfalls zusammen mit der Meldung über die meldepflihtigen Brennstoffe gemäß § 1 Ziffer 4, 8 3 und 8 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepfliht qewerb- licher Verbraucher. Unter der Nubrik 1 a der Meldekarte (Herkunft) ist die Nummer des Einfuhrscheins anzugeben.

8 5,

Die Anzeige an die în § 3 dieser Bekannktmahung genannten Stellen ist gleihlautend zu erstatten. Eine Anzeigepfliht der dur diese Bekanntmachung erfaßten Brennstoffe gegenüber dem Lieferer meldepflihtiger Brennstoffe besteht nicht.

8 6,

Der Anzeigepflihtige Hat fortlaufend über Zufuhr, Verbrauch | und Bestand an Brennstoffen nach Art, Herkunstsgebiet und Sorte | in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleih der Buchungen mit den Beständen jederzeit mögli ist.

S

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nah S 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlihen Zuwider- Handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die si die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob fie dem Täter gehören oder nicht, 44

Ein Anzeigepflichtiger, der feiner Anzeigepflibt nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Beslrafung gemäß § 7 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausges{chlossen wird.

Berlin, den 6, September 1922,

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stuß.

o Taae Ce aris: (raten A

BelanntmaG unm Auf Grund §-21 des Geseßes zum Schuße der Republik

vom 21. Juli 1922 wird die in München erscheinende periodishe Druckschrift „Fridericus“ für das Ge- biet der Landherrenschaften der Geest- und Marsch- lande sowie für Bergedorf auf die Dauer von 6 Monaten verboten. Hamburg, den 31. August 1922. Die Landherrenschaften.

Cape ent mrn m A

VaranntmacGuntá.

Das von der Polizeibehörde am 23. August 1922 auf vier Wochen verfügte Verbot der „Hamburger Volks - zeitung“ ist vom Senat auf die Dauer von elf Tagen herabgeseßt,

Hamburg, den 5. September 1922.

Der Polizeipräsident. J. V,: Dr. Schlanbush.

Prenfsen.

Der Stadtgemeinde Guben wird hierdurch auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (Geseßsammlung Seite 221) das Recht verliehen, das zu einem Erweiterungsbau des städtishen Säuglingsfürsorgeheims erforderlihe Grundeigentum im Wege der Entéignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatlihe Grundstücke und staatlihe Rechte an fremden Grund- stücken findet dieses Recht keine Anwendung. . :

Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Geseßes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Geseßsammlung Seite 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrehts Anwendung zu finden haben.

Berlin, den 2. September 1922.

Das Preußische Staatsministerium. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister des Jnnern, J. V.: Freund.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Dem Kommunalen Elektrizitätswerk Mark, Aktiengesellschaft in Hagen i, W. ist durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 4. Oktober 1921 V, a. 1. 424 auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) das Recht verliehen, das zum Bau von Anlagen zur Erzeugung, Umformung Und Fortleitung eleftrisher Energie im Stadtkreise Hagen, im Landkreise Hagen und im Kreise Altena, in der Stadtgemeinde Schwerte und

ndgemeinde Garenfeld, Landkreises Hörde, in dex Gemeinde

-

| Affeln, Kreises Arnsberg, und- in den Gemeinden Bausenrode,

7Freiter, _Frielenirop, Lehnhausen, Müllen, Ostentrop, Rönk- hausen, Schönholthausen, Serkenrode und Finnentrop, Kreises Meschede, erforderliche Grundeigentum - im- Wege der Ent- elgnung zu erwerben, oder, soweit dies ausreiht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Auf Grund des 5 1 des Geseßes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 2. Juli 1922 (Gesezsamml. S. 211 ) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieses Geseßes bei der Ausübung des vorstehend bezeichneten Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 31, August 1992.

Im Namen des Preußischen Staatsministeriums, Der Minister für Handel und Gewerbe. ch3. N: Nota

___ Dem Märkischen Elektrizitätswerk Aktiengefell- schaft in Berlin ist durch die. Erlasse des Preußischen Staatsministeriums vom 5. Februar 1921 IlI 853 —, 17. Mai 1921 [1 5625 —, 6, April 1922 Va. 2897 und 10. April 1922 Va. 2745 auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) das Enteignungs- recht zur Herstellung von Anlagen für die Leitung und Ver- teilung elefkirishen Stromes in den Kreisen Königsberg (Neu- mar?), Landsberg-Land, Ost-Sternberg, West-Sternberg, Krossen, Lebus, Soldin, Friedeberg (Neumark), Guben-Land, Sprem- berg, Arnswalde und Sorau verliehen worden.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 2. Juli 1922 (Geseßsamml. S. 211) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieses Gesetzes

bei der Ausübung des vorstehend bezeichneten Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat. Berlin, den 1. September 1922. «Jin Namen des Preußischen Staatsministeriums. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Haaselau.

A E ernt er eE

Dem Märkischen Elektrizitätswerk, Aktien- gesellschaft, in Berlin ist durch Erlaß der Preußischen" Staaisregierung vom 5. August 1920 [Il 9796 M. H. u. G. das Enteignungsreht zur Herstellung der Anlagen für die Leitung und Verteilung elektrishen Stromes innerhalb der Kreise Beeskow-Storkow, Jüterbog-Luckenwalde, Angermünde, Templin, Oberbarnim und Niederbarnim ver- liehen worden.

Auf Grund des § 1 des Geseßes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Geseßsamml. S. 211) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieses Geseßzes bei der Ausübung des vorstehend bezeichneten Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 1. September 1922.

Y

Im Namen des Preußischen Staatsministeriums. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Haaselau.

Ministerium füx Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der Volksschulrektor Diebscchlag ist zum Kreiss{hulrat in Lennep, Regierungsbezirk Düsseldorf, ernannt worden. Die Wahl des Kreis\schulräts Dr. Starick in Berlin zum Oberstudiendirektor des Friedrichs-Realgymnasiums in Berlin ist bestätigt worden.

Vefanntmahun t.

Den Beginn der nächsten in der Akademie für Kirchen- und Schulmusik in Charlottenburg, Hardenbergstraße 36, ah- zuhaltenden Prüfung für Gesanglehrer und -lehre- rinnen an höheren Lehranstalten in Preußen habe ih auf den 4. Januar 1923 festgeseßt.

Berlin, den 25. August 1922.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. M! Pala,

Bokanntmaä@MUn4.

Dur Anordnung des Herrn Oberpräsidenten der Rhein- provinz in Koblenz vom 29. August 1922 D. 11. 258 ist die „Bergische Arbeiterstimme“ in Solingen auf “die Zeit bis zum 10. September 1922 auf Grund des Geseßes zum Schuße der Republik vom 21. Juli 1922 verboten worden.

Solingen, den 4. September 1922.

Der Oberbürgermeister. F, V.: Scheid hauß, Beigeordneter.

Bekanntmachung. DemKaufmannHugoSelke vonhier ist die Handeks8- erlaubnis zum Handel mit Lebensmitteln wegen Unzuverlässigkeit bis 1, Oktober d. Is. entzogen worden.

Insterburg, den 2. September 1922. Die Stadtpolizeiverwaltung, I. A,: Kahlfur.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Der Reichsrat versammelte fich heute zu einer - Voll- sißung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Volkg-

| wirtschaft und für Haushalt und Rechnungswesen eine Sizung.

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Die Ausfuhrmindestpreise für Paraffin-Zünd- streifen, Sprengkapseln und Zündschnüre haben fich geändert, Näheres "ist bei der Außenhandelss\telle Chemie zu erfahren,

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Der RNeichstagsaus\chuß für. Volkswirtshaft begann seine gestrige Sizung mit einer Besprechung der wirt- schaftlihen Lage. Wie das „Nachrichtenbäro des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ berichtet, wies der Reichswirtschaft8minister Schmidt einleitend auf die gegensäßlichen Erscheinungen in unserem Wirtschaftsleben- hin. Wir hätten zurzeit eine fehr große Preis- bewegung nach aufwärts und daneben eine eigentlich weit über das normale Maß hinausgehende- Nachfrage nah Waren, eine sehr starke Aufnahmefähigkeit des inneren Marktes. Die Arbeitslosigkeit fei so gering, wie kaum jemals zuvor; in einigen Berufen bestehe fogar ein Mangel an Arbeitskräften, insbesondere im Bergbau. Dieser an- scheinend sehr günstigen Lage ständen aber {wer drohende Krankhe?ts- feime gegenüber. Sndustrie, Groß- und Kleinhandel klagten über Kapital- mangel: Das Drängen, weit über das noiwendige Maß hinaus Waren namentlih au im Hause anzusammeln, führe zu einer Unregels mäßigkeit in der Warenproduktionsverteilung. Mit dieser An- fpannung des inneren Marktes gehe eine schr starke Vernach- läfsigung des Außenhandels Hand in Hand. Kleinhandel, Großhandel und Ausfuhrhandel klagten darüber, niht mehr talfulieren zu können, weil feine festen Preisbestimmungen mehr vorlägen, sie vielmehr der Willkür der Lieferanten überantwortet seien. Hierüber klagt au eine Entschließung des Hamburger Großhandels, die in dieser Unsikerheit eine {were Schädigung des Ansehens des deutschen Kaufmanns im Auslande erblickt. Die Negierung möge ihren ganzen Einfluß darauf geltend machen, daß in Zukunft fest übernommene Verträge auch ausgeführt würden, damit nicht fernerhin Treu und Glauben untergraben würden. Diese Klagen halte er für durchaus berechtigt. Von den allgemeinen Uebelständen ging der Minister dann zu Einzelheiten über. Er wandte. si gegen die immer mehr überhand- nehmende Fakturierung in ausländischer Valuta auch bei Erzeugnissen aus rein inländischen Rohstoffen fowie überhaupt gegen die Ein- führung ausländisher Valuta in den inländischen Geschäftsverkehr, Alle diese Erscheinungen seien eine Folge des enormen Fallens der Mark. Eine Lösung der Krise erscheine nur möglich durch eine Lösung des Währungsproblems einer Frage, mit der si fortgeseßt alle Wirtschaftskreise und alle politischen Parteien beschäftigten, die aber letzten Endes in das Gebiet des NReichsfinanzministers falle. Die Erörterungen in der Neparationskommission hätten zweifellos die ungünstige (Entwicklung des Devisenmarktes stark gefördert und dur das Ueberhandnehmen der Berechnung in ausländischer Valuta für den inneren Verkehr werde die Nachfrage nach Devisen ungeheuer gesteigert. Gewisse Interessentenkreise meinten, nux durch Ankauf {fremder Devisen ihr Betriebskapital retten zu können. Das Fakturieren in ausländisher Währung veranlasse den Groß- und Kleinhandel dazu, fich ebenfalls in Devisen einzudeckeg, Hier vollziehe sich ein ähnlicher Vorgang wie ®in Oesterreich, der dort zur vollständigen Zerrüttung der Währung geführt. habe. Sollte es etwa dahin kommen, daß auch Löhne und Gehälter in auéländischer Währung festgeseßt würden, so wäre das ein Zustand geradezu fürhterliher Art, der uns zu ganz unleidlihen Zuständen führen müsse. Dergleichen beginne fi aber bereits zu zeigen. Was etwa an Maßnahmen hiergegen gesch{chehen könnte, darüber könne er nur seine persönliche Meinung fagen, nicht die Ansicht der Regierung. Ein Verbot, in fremder Währung abzuschließen und zu zahlen, würde wirkungslos bleiben und, wenn die Berehnung in fremder Währung, die Zahlung in deutscher Währung erfolgte, nur zu einer allgemeinen Spekulation à la baisse der Mark führen. Auch wäre es praftisch nur {wer mögli, ein solches Verbot wirklich durchzuführen. Der Minister ging dann kurz auf den im Neichswirtschaftsrat erörterten Vor- \{lag ein, daß die Regierung Schaßwechsel ausgebe, die auf ausländische Währung lauten, um so der Spekulation in fremden Devisen ent- gegenzutreten. Das Nisiko eines folhen Vorgehens sei zweifellos außerordentlich groß, aber irgendwelche ernsthafte Vorschläge, diesen ÜUebelfländen in anderer Weise zu begegnen, seien bisher nicht gemacht worden. Innerlih unberechtigt sei es offenbar, daß die Preise in- ländisher Erzeugnisse mit dem Dollarkurse mitliefen. So sei der Weizenpreis an der Berliner Börse am 30. Juni 936 4 gewesen, am 31. August 3200 4. Ebensowenig sei das Steigen der Preise für Kartoffeln, für Butter und Milch berechtigt. Dieselbe Erscheinung sei in der- Industrie. - Gießereieisen sei um das 324 fache, andere Sorten seien ‘um das 362 fache erhöht, also über den Stand des Dollars hinaus. Dâbei sei eine neue Steigerung wegen Erhöhung der Kohlenpreise in Aussicht. Der Nähgarnpreis habe im Juni 84 4 betragen, am 7. August 124 Æ, am 21. August 171 4 und betrage jeßt 299 M, ungefähr das Tausendfache des Friedenspreises, während der Baumwollpreis nur auf das 600 fache bis 700 fache gestiegen sei. Der Minister habe in seinem Ministerium den Auftrag gegeben, zu prüfen, ob gegen das Nähgarnsyndikat nicht wegen Wuchers vorzugehen set. Ausländishes Garn solle billiger sein; vielleiht müsse man sogar dieses hereinlassen, um den Inlandspreis zu drücken. Besonders eingehend beschäftigte sich der Minister mit der Gefahr der weiteren Verteuerung des Druckpapiers und der dadur verschärften Notlage der Zeitungen. Der Kilopreis würde von 28 M4 auf etwa 84 M erhöht werden, dann würde ein Bogen Papier im Format des „Ber- liner Tageblatts" oder des „Berliner Lokalanzeigers“ etwa 1,30 4 kosten, der tägliße Bedarf von vier Bogen also über 5 (4. Ein großer Teil der Zeitungen würde dann nicht mehr erscheinen können. Schon heute hätten weite Schichten der Bürger- und der Arkbxiterkreise die Zeitungen abbestellt. Die Lage werde noch dadur verschlimmert, daß die Papierfabrikanten ihre Zahlungsbedingungen ganz wesentlihß verschärft hätten. Angesichts dieser Mißstände dränge 1nch die Frage auf, ob der Minister nicht von der Befugnis des Ge- seßes Gebrauch machen und im Interessé der Presse beim Druckpapier zum Teil ‘oder vollständig zur Zwangswirtschaft zurückehren solle. Auch die Verleger hätten #ch jetzt dringend für Höchstpreise aus- gesprohen. Der Minister sähe wenigstens keinen anderen Ausweg als ein Zwangsfyndikat. Die eigentlihe Ursache der Papierteuerung seien die unglaublihen Holzpreise; hier müsse vor allem eingegriffen werden. In Oesterreich fet die Presse {hon so A totgeschlagen. Wenn es nicht anders wlirde, käme es bei uns au dahin, daß nur noch einige große, finanziell gut ausgestattete Konzerne Zeitungen herausgeben könnten. Der deutsche Außenhandel sei in den ersten sechs Monaten gegenüber 1914 sehr erheblih zurückgegangen, die Einfuhr etwa auf die Halfte, die Ausfuhr auf ein Drittel, immer. der Menge nah. Hier müsse man vor allem die überflüssige Einfuhr erdrosseln. So hätten wir in diesen sech8s Monaten für 24 Milliarden Mark Tabak, für 73 Millionen Zigarren und Zigaretten, für - 1,2 Milliarde Kaffee, für 1,1 Milliarde Obs und Süd- früchte, für 242 Millionen Sprit, für 272 Millionen kör, für 477 Millionen Weine, für 18 Millionen Bier und für 129 Millionen Mark Frühkartoffeln eingetührt. Die Regierung habe jeßt die Einfuhr einiger dieser Waren gesperrt, fo au beim Tabak, doch sei diese Sperre nur vorübergehend, da die Einführung höberer Zölle beabsichtigt sei und man verhindern wolle, daß vorber noch zu große Mengen bei niedrigeren Zöllen eingeführt würden. Die Entwicklung auf dem Kohlenmarkte habe seine \{hlimmsten Befürchtungen übertroffen. Gelänge es niht, zu einer höheren Koblenförderung zu kommen, fo ftänden wir, namentlich die Arbeiterschaft, vor entfeßs» lihen Folgen. Anstatt auszuführen, hätten wir - Koblen, Zement, Noheisen einführen müssen. Diese Uebelstände könnten nur gehoben werden, wenn wir im Bergbau zu größeren Leistungen kämen, sei es technisch das gehe niht im Bentinmbreken —, sei es dur größere Uebershihten. Er hätte die Hoffnung, mit den Ueberä \chichten wieder in Gang zu kommen, sehe aber zu seinem | dauern, daß von Tkommunistisher Seîte eine sehr rege und anscheinend nicht ganz unwirfsame Agitation gegen die Uebe \chihten getrieben " werde, die in einzelnen Bergwerksgebiete! \hon zu Streiks geführt habe. Die Kohlenlage sei für ganze Wirtschaft verzweiflungsvoll, wenn in der Arbeiters@ niht mehr Verständnis Play greife und die unvernün und unverständlihe Agitation der Kommunisten nicht aufl Ohne die Mehrerzeugung der Braunkohle wäre me L noch s{limmer; aber die Braunkohle allein könne uns nicht

Alles hänge davon ab, im Bergbau zu größerer "Móelie

kommen. In den Betrieben müßten - die technischen zu höherer Sistungofähigkeit restl98 ausgenugt werden