1922 / 223 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Oct 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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S 19.

__ Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu | einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften in § 45 Sah 1, § 16 oder den auf Grund des § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände ‘erkannt werd?n, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, obne Unterschied, ob k dem Täter gehören oder nit.

0 ; S 20.

Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober in Kraft.

Berlin, den 4. Oktober 1922.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Fehr.

Vertrag.

Zwischen dem Verein der Deutschen: ZUEtrs- Zudustrie in ein U ees wird folgender Vertrag geschlossen, der zugleich ein Nertragsverhältnis aller - der- jexigen Firmen, die einen gleihlautenden Vertrag mit dem Verein {ließen (Vertragéfirmen), untereinander begründet.

. Zwed. 8 1.

Der Verlrag bezweckt :

. den von den Nüben verarbeitenden Fabriken hergestellten Zucker gemeinsam möglichst gleihmäßig zn verwerten und einen JabresdurG\chnittspreis zu erreichen, der die jeweiligen Unkosten des Nüibenbaues und der Nübenverarbeitung nit nur deckt, sondern au den Anbau von Zuckerrüben im Vergleich mit den wichtigsten anderen Acerfrüchten, ins- besondere Getreide und Kartoffeln, lohnend macht. vnd zur Aufrec(terhaltung und Ausdebnung des Nübenbaues anregt,

9, die Bepölkerung mit Verbrauchszucker möglichst gleihmäßig

zu verforgen,

3. den Nüben verarbeitenden Zudckerfabriken die Bezahlung ihrer Nüben dadur zu erleiGtern, daß der Erl88 aus d

p—á

Den Nerkäufen des Verbrauchszuckers und der Melasse nah zug des Werklohns den NRübenzuckerfabriken zu- geführt wird.

R. Anfbau. G Der Durcbführung des Vertrages dienen: 1, die Versammlung der Vertragsfirmen, 9 die 2udckerwirtschaftsstelle und thr engerer Aus\{Guß, 3. die Gesc{äftsführung, 4, der Beirat. & 3. Nersammlung der Vertragsfirmen.

Die Versammlung der Vertragsfirmen tritt naG Bedarf zu- sammen, wenn die Zuckerwirtschaftsstelle es beschließt oder 25 Ver- tragsfirmen es beantragen, jedo jedenfalls einmal fährlich. Sie wird durh die Geschäftsführung im Auftrage des Vorsitzenden ein- berufen, und zwar dur einfachen Brief, Druksahe oder Drahtung, aufgegeben mindestens fünf Tage vor der Versammlung.

ur Teilnaline an der Versammlung der Vertrags8firmen sind die Inbaber oder gesctzliGen Vertreter der Vertragüfirmen sowie die Leiter ibrer Fabriken berechtigt. Bei Behinderung können diese sch dur) eine zur Zeichnung ihrer Firma wenn auch nur beschränkt be- fnqte Person oder durch Inhaber oder geseßlihe Vertreter anderer Nertragéfirmen vertreten lassen. Die Vertretungsmacht ist \{riftlich zu erteilen Vertragssirmen, für die mehrere Personen gemein- \Laftlid zeiGnungsberechtigt find, bevollmächtigen hiermit jeden ihrer aemein\daftlih zteichnungébere{btigten Mitinkaber oder, geseßlichen Nerireter, das Stimmrecht für sie allein auszuüben, wenn er allein an etner Versammlung der Vertragsfirmen teilnimmt.

Den Vorsitz in der Versammlnng der Vertragsfirmen führt der NVorsitzende der Zukerwirtschaftsstelle. Die Abstimmung în der Ver- jammlung geschieht getrennt in zwei Gruppen, In der ersten Gruppe timmen die Fabriken, die Rohzucker, in der zweiten GrüpPe die FaHriken, die Verbrauchszucker in den Verkehr bringen. Fabriken, bie Nohzucker neben Verßbranch8zucker in den Verkehr bringen, stimmen in beiden Gruppen auf Grund der Mengen, die sie von jebem*diefer Erzeugnisse hergestellt baben. Anteilzucker, der von Fabriken her- gestellt ist, die sonst nur Robzucker in den Verkehr bringen, gilt nit als Verbrauckszucler im Sinne dieser Bestimmung; er wird in Nob zuckerwert dem von der Fabrik hergestellten Rohzuker zu- gerecnet,

Jede Vertraasfirma hat în der ersten Gruppe für fe 25 000 Sentner des im Betriebslahr 1921/22 hergestellten Robzuckers, in ber zweiten Grippe für je 25 000 Zentner ihres Bedarfsanteils (F 8 odex ihrer Berechtigung zur Herstellung von Verbrauch8zucker (Z 10 eine Stimme : angefangene 2b 000 Zentner werden voll gerechnet.

Bescblsse der Versamm)ung der Vertragsfirmen bedürfen der einfaden Mebrheit der abgegebenen Stimmen tn jeder Gruppe. Ist eine Ueberein#immung beider Gruppen nit zu erreihen, so ent- \ch(eidet die Zuckerwirtscastsstelle.

S 4. Zuckerwirtschaftss\te! le.

Zuckerwirts{aftéstelle im Sinne dieses Vertrags ist der auf Grund des §8 1 Abf. 1! e der Saßzung des Vereins der Deutschen Zucker-Industrie gebildete Sonderauss{uß.

Die Zuckerwirtschaitsstele besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums des Vereins als Vorsitendem und ie elf Vertretern der Nolzuckerindustrie und der Verbrauchszuckerindustrie als Mitgliedern. Die Zuterwirtschaftsstelle kann die Zahl der Mitglieder auf je dreizehn NRerfreter der Nobzuckerindustrie und der Verbrauchszuckerindustrie erhöhen. Bet Verhinderung des Vorsikenden führen abwechselnd der Vorsißende und der stellvertretende Vorsißende des Aus- \{Musses des Nereins ven Vorsitz. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt ein Stellvertreter für ibn ein. Die Mitglieder und ihre Stell- vertreter werden je zur Hälfte vom Auéshúß der Abteilung der Roh- zuckerfabriken und vom Vorstand der Abteilung der Naffinerien ge- wählt. Unter den Vertretern der Rohzuckerindustrie müssen mindestens ¿wei Landwirte sein, unter den Vertretern der Verbrauchszucker- industrie mindestens zwei Vertreter Rüben verarbeitender Verbrauchs- zuckerfzbriken. :

Die Qukerwirtscaftsstelle faßt ihre Bescblüsse mit einfacher Mekbrbeit der abgeaebenen Stimmen ihrer Mitglieder mit Ausf{luß des Vorsitzenden mit der Maßgabe,- daß stets nur die gleihe Anzahl Nertwter der Rohzuckerindustrie und der Verbrauchszuckerindustrie ab- stimmen dírfen. Bei Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Auckerwirtsaftestelle aibt bei der Festseßung des Grundpreises (Z 22 Nb\, 1 Nr. 1) die Mehrheit der Vertreter der Nohzuckerindustrie, bei der Festsetzung der Grundpreistafel (& 22 Abf. 1 Nr. 2) und der Sortentafel 22 Abs. 1 Nr. 3) die Mehrheit der Vertreter der. Nerbraucszuckerindustrie den Ausschlag. Im übrigen entscheidet bei Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Vorsitzende.

8 5, Engerer Aus\@#uß.

Die Zuvckerwirischafts\telle bestellt aus ihrer Mitte einen engeren Ausscuß, Sie kann ihm einzelne der ihr obliegenden Aufgaben zur Erledigung übertrggen. :

Der engere Aus\{uß besteht aus dem Vorsißenden und se dret Nertretern der Rohzuckerindustrie und der Verbrauch8zuckerindustrie. Bei Verhinderung des Vorsißenden führen abwechselnd der älteste Nertreter der Nobzuckerindustrie und der älteste Vertreter der Ver- braudszuckcrindustrie ten Vorsiß. Bei Verhinderung eines. Mit- aliedes tritt sein Stellvertreter für ihn ein. § 4 Abs. 3 findet ent- [Pre Anwendung,

8 6, Geschäftsführung.

Zux Erledigung der laufenden Geschäfte werden Geschäftsführer bestellt. Die Zuckerwirtschafts\stelle bestimmt die Zahl der erforder- lichen Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden von den beiden - Abhteilungen des Vereins ernannt, und zwar ernennt jede Abteilung

die qalcide Anzabl GesGäftsführer, ofern fh nicht beide Abteilungen über die Person eines gemeinsam von beiden zu bestellenden Geschäfts- führers etnigen. 4

Die Zeichnung für die Ges{äftsföhrung geschieht durch einen der von der Abteilung der Rohzukerfabriken bestellten Geschäfts- führer gemeinsam mit einem der von der Abteilung der N=affinerten bestellten Geschäftsführer. Die Zuckerwirtschaftsftelle kann Ausnahmen anordnen.

S A Einsprucch, GBeshäft3ordnung.

Gegen die EntsHeidungen des engeren Ausschusses sowie die- jenigen der Geschäftéführer föunen die Beteiligten und jede Vertrags- firma binnen einer Woche Einspruch einlegen. Ueber den Einspruch entscheitet endqúltia dre Zuckerwirt\chaftéstelle

Im übrigen bestimmt / die Zuckerwirtschaftsstelle die Geschäfts- ordnung für si, den engeren Auss{chuß und die Geschäftsführer,

8& 8, Beirat.

Zur Beratung în den die Verbranher von Zucker berührenden Fragen der Verteilung des Verbrauhszuckers wird ein Beirat aus Nertretern der Landwirtschaft, des Handels, der Verbraucher und der Zucker verärbeitenten Gewerbe gebtldet.

Die Mitglieder des Beirats werten auf Vorschlag der in Betracht kommenden Körperschaften von der Zuckerwirtschaftéstelle ernannt. Sie fann zur Beratung über die Unterverteiluna der den einzelnen Verbraucbergruppen zuzuweisenden Zuckermenge besondere Beiräte aus Vertretern dieser Verbrauchergruppen bilden.

“" Pen Vorsitz im Beirat führt der Vorsigende der Zuckerwirt- s{aftästelle. Die Geschättsführer der Zuckerwirtschaftéstelle nehmen an den Sitzungen des Beirats teil. Die Mitglieder des engeren Ausschusses der Zuckerwirtschaftsstelle können an den Sizungen des Beirats teilnehmen.

Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlih tätig und erhalten von der Zuckerwirtschaftsstelle weder eine Vergütung noch Ersaß ihrer Auslagen.

LLL. Nübenverarbeitung, & 9, NRNohzutcker. °

Die Nüben verarbeitenden Fabriken sind verpflichtet, ihre gesamte Erzeugung an oh, ». ¿r der Zuckerwirtschaîtsstelle zur gemeinsamen Verwertung zur Verfügung zu stellen. Als Nohbzucker gilt aller Buer unter 99° Polarisation, soweit er niht vergällt ist. Die Ver- qgâllung von Nohzucker, sowie der ek vergällten Nohzuckers, bedarf der Genebmigung der Zuckerwirtschaftss\telle.

Die Zuderwirtscaftsstelle bestimmt, inwieweit und unter welchen Bedingungen Rüben verarbeitende Fabriken, die Verbrau@W8ucker- fabriken sich angegliedert oder mit olen Gesellscafts-, Pacht-, Werk- oder andere Verträge zwecks Verwe-tung ihres Nobzuckers gesc{lossen haben, den von ihnen erzeugten Robzucker in diesen Verbrauchszucker- fabrifen verarbeiten lassen dürfen. Hierbei darf in die abgeschlossenen Verträge nicht etngegriffen werden, wenn die Nohzuckerverarbeitung der beteiligten Verbrauchszuterfabrik die durdschnittlihe Deckung der NBedarfsanteile der Verbrauchszuckerfabriken nit übersteigt. (ine Ausnahme gilt insofern, als zum Zwecke der Frachtersparnis Noh- zuer ausgetauscht werden kann,

8 10. Verbrauchszucker.

Nüben bverarbeitende Fabriken dürfen VerbrauH2zucker nur in

folgendem Umfange hersteÜen : L. gr Abgabe als Anteilzuck&er an Rübenanbauer, Angestellte und rbeiter darf jede Nüben verarbeitende Fabrik Verbrauchs- zucker in der Menge berstellen, die die Zuckerwirtschaftsstelle hierfür freigibt. Die Freigabe ist nach der Menge der ver- arbeiteten Rüben zu bemessen und darf 50 Pfund je 100 zentner

Nühen- nit übersteigen. Dieser Anteilzucker darf. nur an die

zu seinem Bezuge berechtigten Personen abgegeben und “nicht

weiter veräußert rwoerden. Die Zudcerwirtschaftsstelle trifft die

näheren Bestimmungen. : L

Fabriken, die im Betricbkiahre: 1921/22 alle ihre Nüben- auf

Verbrauch8zucker- verarbeitet haben, dütfen dies auch in Zu-

unft: Daéselbë gilt voi den Fabriken, die: im Jahre. 1921/22

außer Véxbrauc8zucker nur Mübensaft Hergestellt haben. Als

Nerbrauhszucker gilt nur Zucker von mindestens 999 Polari-

L nicht aber Verbrau&srohzucker oder sogenannter Edel-

zucker

3. Fabriken, die im Betricbsjahre 1921/22 nur einen Teil ihrer Nüben auf Verbrauchszucker verarbeitet haben, dürfen den ent- sprechenden Teil ihres diesjährigen Rübenanbaues auf Verbrauchs- zuder verarbeiten, mindestens aber diejenige Höchstmenge, die sie in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30, September 1918 \teueramtlih als Verbrauchszucker in den freien Verkehr und unversteuert zur Verwendung im JInlande abgefertigt haben, zuzüglich eines Viertels der in dem- selben Zeitraum zur Ausfuhr abgefertigten Mengen. Zuer, der unversteuert in eine andere Zuckerfabrik überführt worden ist, bleibt außer Betracht, ebenso Abläufe, deren auf Hundert- teile berechneter ZuÆergehalt in der Trockenmasse weniger als 70 beträgt, und ihre weiteren Bearbeitungen. Andere Abläufe und thre weiteren Bearbeitungen werden zu vier Fünfteln ihrer Gewichtsmenge angerechnet. Als Verbraucbszucker gilt im übrigen nur Qucker von mindestens 99° Polarisation, nicht aber NVerbraucbsrobzucker oder sogenannter Edelzuker.

4. Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt, inwieweit andere Rüben verarbeitende Fabriken, die sich für das Betriebsjahr 1922/23 auf die Herstellung von Verbrauszucker neu eingerichtet haben, während der NRübenverarbeitung Verbrauchszucker her- stellen dürfen. Als T gpita für das Ret, Verbrauchszucker herzustellen, ailt die Leistungsfähigkeit der Fabrik und die vor- aus\ichtliche Deckung der Bedarfsanteile der Nerbrauch8zucker- fabriken. Die Leistungsfähigkeit wird von der Zuckerwirt\chafts- stelle auf Grund der Gutachten von zwei Sachverständigen festgestellt, von denen die Zukerwirtschastsstelle und die Fabrik je einen ernennt.

5. Fabriken, die au fremden Rohzucker verarbeiten, dürfen alle ihre Rüben auf Verbrau8zucker verarbeiten, Die aus Rüben bergestellte Menge wird auf ihren Bedarfsanteil für die Nohs- zuckerzuteilung angerechnet. /

6. Die Berechtigung zur Herstellung von Verbrauch8zucker in MNüben verarbeitenden Fabriken ist nicht übertragbar, soweit sich nit aus § 15 Abs. 3 ein anderes ergibt.

8 11, Nüben- und Nebenerzeugnisse. Der Absay getrockneter Rüben sowie der Nebenerzeugnisse der Nübenverarbeitung, intbesondere der aus der Rübenverarbeitung ge- wonnenen Melasse, der Schnigel und der daraus bergestellten Futter-

mittel, ist frei. i Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt, inwieweit flüssige Erzeug- nisse als Zucker und als Verbrauchszucker im Sinne dieses Vertrags

anzusehen sind.

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LVY. Verkehr mit Rohzucker. 8 12, Grundsagt.

Die Zucferwirt\chGaftsstelle verteilt den hergestellten Nobzucker auf die Verbrauchszuckerfabriken zur Verarbeitung auf Verbrauchszucer und zum Abfaß án die Verbraucher. i

Die Nohzuckertabriken haben den von ihnen hergestellten Roh- zuder nach Weisung der Fugenwiräidalttene an die Verbrauchs- zu&erfab1iken ju liefern, bleiben jedoch Eigentümer des Zuckers bis zum Absatz an die Verbraucher, i

Die Verbrauchszuckerfabrilen haben den zugeteilten Robzuker abzunehmen, auf Verbrauchézucker zu verarbeiten, den hergestellten Verbraüchszucker und die dabei gewonnene Melasse für Rechnung der Rüben verarbeitenden Fabriken nah Maßgabe der Bestimmungen der Zuckerwirtschafts\telle abzuseßen, den Kaufpreis einzuziehen und unter Abzug ihres Werklohns an die Zuckerwirtschaftsstelle abzuführen,

Die Kosten der Versendung des Nolßzuckers sind bon den Verbrauhs- zucerfabriken vorzulegen und ihnen na näherer Bestimmung der 2uckerwirtichaftéstelle zu erstatten. Die Verbrauchszuckerfabriken sind beredtigt, den Zucker im eigenen Namen ¿wes Beschaffung des zur Durcbführung ihrer Ne nötigen E insbesondere als Sicherheit für die Zuckersteuer zu verv7anden. i

Vei Dedraudadertabrifen dürfen nur von der Zuckerwirtschaft3- stelle zugeteilten Rohzucker verarbeiten.

S 15: Verteilung.

Die Zuckerwirtsaftéstelle verteilt in der Regel glei{hmäßig den Nobzucker von den Nohzuckerfabriken nach ihren Abgabeanteilen an die Verbrauchszuckerfabriken nah ihren Bedarfsanteilen. Sie teilt auch den Rüben verarbeitenden NVerbrauchszuckerfabriken die ihrer Herstellung an Verbrauchszucker entsprehende Menge Rokbzucker nah Maßgabe ihrer“ Abgabeanteile zur Verarbeitung im eigenen Be-

triebe zu. 8 14

Abgabeanteil.

Zur Lieferung în den ersten neunzig Tagen nach Beginn der Nübenverarbeitung werden 36 Hundertteile der um 25 Hundertteile gekürzten voraussihtliden Gewinnung an Robzuckter (Erst- und Nach erzeugnis), zur Lieferung in den Monaten Januar bis August 1923 je ein Achtel des Nestes der Erzeugung an die Berbrauchszuckerfabriken verteilt. Die Mengen sind abzurunden. E S

Die voraus\i{tlihe Gewinnung wird für die einzelnen Nüben verarbeitenden Fabriken aus der Anbaufläce des laufenden Betriebs jahres und dem Durchschnittsertrag der Betriebsfahre 1912/13, 1913/1914 und 1914/15 nah denselben Grundsäßen wie bisher ecmittelt.

8 15

Bedarfsanteil.

Bedarfsanteil is diejenige Netbrauchszuckerhöchstmenge, die die Verbrauchszuckerfabrik in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 steueramtlih in den freien Verkehr und unversteuert zur Verwendung im Inlande abgefertigt hat, zuzüglih eines Viertels der in demselben Zeitraum zur Ausfuhr abgefertigten Mengen, Die Bestimmungen des 8 10 Nr. 3 Satz 2 und 3 finden entsprehende Anwendung. s

Als Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zucerraffinerien angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre Beteiligungszahl beim Verbande. ;

Die Bedarfsanteile können mit Genehmigung der Zucker- wirtschaftsstelle übertragen werden.

&: 16. Nacherzeugnis. ;

Die vorstehenden Bestimmungen gelten au für Nacherzeugnisse, jedo mit der Maßgabe, daß verteilte Nacherzeugnisse auf den Ab- gabe- und Bedarfsanteil nur zur- Hälfte der Menge an eredynet werden. Verbrauhszuckerfabriken, die bisher Nacherzeugnis)e nicht verarbeitet haben, sollen Nacherzeugnisse gegen ihren Willen nit zu- geteilt werden. :

S Ta ; Vorschuß.

Die Verbrauhszuckerfabriken haben für Rechnung der Zucker- wirtschastsstelle an die Rüben verarbeitenden Fabriken, die ihnen Nohzucker liefern, einen Vorschuß auf den Erlös zu zahlen. Rüben verarbeitende Verbrauchszukerfabriken behalten von dem L iee Grlöôs die entsprehenden Beträge als Vors{huß tür sih, mit der Maßgabe, daß als gelieferter Rohzucker die ihnen gemäß § 13 Say 2 ¿ugetcilten Mengen gelten.

Der Vorschuß ist am achten Tage nah dem Tage der Verladung des Nohzuders, spätestens am elften Tage nah dem Tage der Probenahme, zu zahlen, und zwar zur Hälfte bar und zur Hälste dur Dreimonats= afzept zuzüglich Zinsen für dret Monate zu dem am Nachmittage des Probenahmetages geltenden Reichsbanksaße. Bei Zucker, dessen Ver= ladung auf Wunsch oder durch Verschulden * der Verbrauchszucker- fabrif oder thréës Vexfrachters. verschoben wird, tritt die Stelle des Tages der Verladung der Tag der Probenahme, bei Zucker, der vor. der . von -der Zuckerwirtschaftsstelle angeordneten Lieferzeit oder innerhakb dieser, ‘ber niht allmählih abger.ommen wird, der fünf- zehnte Tag der von der Zuckerwirtschaftss\telle bestimmten Lieferzeit-

8 18. Höhe des Vorshusses.

Der Vorschuß beträgt für gelieferten Rohzucker Erst- erzeugnis von 889 Ausbeute die Hälfte des Grundpreises (8 29. Abs. 1 Ny. 1), dev sür -die von der Zuckerwirtschafts- iele bestimmte Lieferzeit gilt, abzüglißh der gemäß

94 Nr. 4 den Verbrauchszuckerfabriken zu erseßenden L iee, bödstens jedo 1500 4 je Zentner Nobzucker. Für geliefertes Nacerzeugnis von 75% Ausbeute beträgt der Vorschuß vier Fünftel dieser Summe. ÿ

Abweihungen von 88° Ausbeute bei Ersterzeugnis und von (99 Ausbeute bei Nacherzeugnis erhöhen oder ermäßigen den Vorschuß für jeden Grad um 1,1 vH des für Robzucker Ersterzeugnis von 88 09 Ausbeute zu zahlenden Vorschusses. Die Verrechnung geschieht bei Ersterzeugnissen jedenfalls bis zu 939, im übrigen bis zu der Höchst- und Mindestgrenze, bis zu der bisher Ausbeutegrade verrechnet wurden, bei Nacherzeugnissen ohne Höchstgrenze. i

Für den nah dem 31. Dezember 1922 gelieferten Rohzucker sind außer dem Vors&uß Monatsaufschläge zu zahlen. Dies gilt nicht für Nohzucker, der in den ersten 90 Tagen nah Beginn der Nübenver- arbeitung zu liefern ist. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der- von der 2uckerwirtichaftsslelle für die Beferung vorgeschriebene Zeitpunkt. Die Monatsaufs{läge betragen 1,5 vom Hundert des für Rohzucker Erst- erzeugnis von 889 Ausbeute zu zahlenden Vorschusses. Die Zucker- wirtschafts\telle kann bei wesentliher Veränderung der Verhältnisse einen anderen Saß fesisegen. I ;

Die in der Vbeinprovinz liegenden Rüben verarbeitenden Fabriken erbalten einen Zuschlag von d vom Hundert, die in Bayern, Württem- berg, Baden und Hessen liegenden Zudckerfabriken einen Zuschlag von 7 vom Hundert des für Rohzucker Grsterzeugnis von 88 ° Ausbeute zu zahlenden Vorschusses. ¿i

Nähere Bestimmungen.

t

Die Zuckerwirtschafts\telle trifft die näheren Bestimmungen über

die Lieferung, Abnahme, Versrächtung und Lagerung von ohzudcker nah den bisherigen Grundsäßen. Die Rohzuckerfabriken sind ver- pflichtet, auf Verlangen der Vetbrauchszuckerfabriken zugeteilten Roh- zuer au vor der doù der Zuckerwirtschaftsstelle angeordneten Liefer zeit zu liefern.

V. Verkehr mit Verbrauchszucter. Grund'saßt.

Die Verbrauch8zuckerfabriken sind verpflichtet, ihre gane Er« zeugung an Verbrauchszucker ‘näch den Richtlinien oder Anweisungen der Zuckerwirtschäftsstelè für Rechnung der Rüben verarbeitenden Fabriken zu liefern. Dié Zudclerwirtschaftsftelle kann die Regelung des Absatzes von“ Vexrbrauchszucker dem Verbande Deutscher Zucker- raffincrien übertragen. Hierbei ist für eine angemessene Vertretung M dem Verbande nicht angehörenden Verbrauchszuckerfabriken zu orgen. :

Als Verbrau(szucker gelten äuch wien an Ne und Abläufe mit Ausnahme der Melasse, soweit sie zur eräußerung bestimmt sind. § 11 Abs. 2 findet Anwendung.

& 21. Anteilzucker.

Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt im Einklang mit den Freie gaben gemäß § 10 Nr. 1, welche Mengen die VBe1brauchszucker- fabriken als Anteilzuder abgeben dürfen und an solche Nohzuckter« fabriken, die von dem Necht des § 10 Nr. 1 keinen Gebrauch machen, N müssen. § 10 Nr. 1 Saß 3 und 4 finden entsprechende Ane wendung.

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8 22 i Preisbedingungen. Die Zuckerwirtscaftsstelle bestimmt : 1. den Grundpreis für gemablenen Melis bei Lieferung ab Verladestelle der Fabrik in Magdeburg (Grundpreis), 2. die Auf- und Abscläge bei Lieferung ab Verladestelle der Fabrik an anderen Orten (Grundpreistafel), 3. die Auf- und Abs{läge für andere Sorten (Sortentafel). Im übrigen gelten für den Verkehr mit Verbrauchszuer die vom Verband Deuts{wer Zuckerraffinerien hierfür getroffenen Be- stimmungen, soweit nicht die Zuckerwirts{aftsstelle ein anderes an- ordnet (Bedingungen für die Lieferung, Abnahme und Bezahlung von Verbrauszucker, eeretgabe zum Verkauf usww.). / Die Verbrauck8zucketfabriken haften der Zuckerwirts{aftsstelle für den Eingang des Kaufpreises für den abgelieferten Verbrauchszuer, soweit sie Vorauszahlungen bedingen können. :

VI. Verkehr mit Melafse aus der Verarbeitung fremden NRohzuefers. 0 8 23.

Die bei der Herstellung von Verbrauhszucker aus fremdem Roh- zuêee gewonnene Melasse is von den Verbrauchszuckerfabriken für technung der Rüben verarbeitenden Fabriken zu. verkaufen. Bei Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken gilt als aus fremdem Rohzucker gewonnen diejenige Menge Melasse, die dem Unterscied zwischen der Gewichtsmenge des eingeworfenen fremden Nobzuckers und der sich aus den Untersuchungen ergebenden Menge an Ausbeute- zentnern entspricht,

Die Verbrauchszuckerfabriken können die Melasse selbst zur

Weiterverarbeitung im eigenen Betriebe käuflich erwerben zu einem mit der Zuckerwirts{afts\telle jeweils zu vereinbarenden Kauspreise. __ Die Verbrauchszuckerfabriken hasten der Zuckerwirtschafts\telle für den Eingang des Kaufpreises für die abgelieferte aus fremdem Ee gewonnene Melasse, soweit sie Vorauszahlung bedingen önnen.

Die Zuckerwirtschafts\telle trifft die näheren Bestimmungen.

VIAa. Werklohn der Verbrauchszuckerfabriken. 8 24.

Kür die Verarbeitung des Nohzuckfers, die Beschaffung der für den VorsGuß (88 17, 18) erforderlihen Geldmittel fowie den Verkauf „der gewonnenen Erzeugnisse erhalten die Verbrauchs- zuderfabriken :

1. 1,76 vom Hundert des Grundpreises 22 Abs, 1 Nr. 1),

2. die Sortenaufshläge 22 Abs. 1 Nr. 3); Sortenabschläge find abzusetzen,

3. bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1922 Monats- aufs{Gläge in Höbe von 1,5 vom Hundert des um die Zucker- steuer und den gemäß § 26 an die Züuckterwirtschaftsstelle abzuführenden Betrag ermäßiaten Grundpreises 22 Abf. 1 Nr. 1); § 18 Abs. 3 Sah d findet entsprechende

Anwendung, j 4. A, der von ihnen für den Zuder vorzulegenden Zucker- euer,

5. die Verarbeitungskosten gemäß § 25, 6, 10 vom Hundert des Erlöses aus der von ihnen verkauften aus fremden Nohzucker gewonnenen Melasse.

Sollte_ nah dem Umfaßsteuergeseß vom 24, Dezember 1919 (RGBl. S. 2157) in der Fassung vom 8. April 1922 (RGBI. Teil T S. 373) oder etwaigen künftigen Aenderungen dieses Gesezes auch für die Lieferung des Rohzuckers an die Verbrauchszukerfabriken zur Nerarbeitung auf Rechnung der Rüben verarbeitenden Fabriken im Werkvertrage eine Umsaßsteuer gezahlt werden müssen, io ist

1. den Verbrauhszuckerfabriken die von ihnen für den Absaßz des Zuckers und der aus fremdem Rohzucker gewonnenen Melasse zu zahlende Umsaßsteuer insoweit zu erseßen, als sie die Umsaßsteuer für den Werklohn übersteigt, von den Nüben verarbeitenden Verbrauchszucerfabriken der Betrag, den sie bei der Herstellung von Verbrauchszucker unmittelbar aus der Nübe oder aus in eigenem Betriebe geronnenem Rohzucker an Umsatsteuer sparen, an die Zuterwirtschaftsstelle abzuführen.

S 29

; Verarbeitungskofsten.

Die Verarbeitungskosten werden je Zentner verarbeiteten Roh- zuders von der Zuckerwirtschaftsstelle nah Bedarf festgeseßt, mindestens jedoch monatli, und zwar nach Ablauf des Monats. Hierbei sind die für den Monat Juli 1922 festgeseßten Verarbeitungskosten als Grundlage zu nehmen. Sie erhöhen oder vermindern sich in der Weise, daß

a) der darin entfaltene Ansaß für Kohlen ßch entsprechend dem durchsniltlihen Kohlenpreise frei Stettin, Kletten- dorf, Magdeburg, Halle, Braunschweig, Uerdingen, Frankenthal,

b) der darin enthaltene Ansaß für Löhne und Gehälter #ch entsprehend dem durscchnittlihen Stundenlohn für den ungelernten volliährigen männlichen Arbeiter in den zu a genannten Fabriken,

e) der darin enthaltene Ansaß für Versicherung und sonstige Unkosten sh entsprechend dem Mittel des dur&schnittlichen

_ Kohlenpreifes und Lohnes ändert, fofern niht eine wesentlihe Aenderung der tatsählichen Verhältnisse eine andere Festsezung verlangt.

VEVNT. Erlös3.

8 26. Abführung des Erlsfes,

Die Verbrauchszu&erfabriken baben den nach Abzug des Vor- {usses (§8 17, 18) und des Werklohns (88 24, 25) verbleibenden Erlos aus dem Verkauf des Verbrauchszuckers und der aus fremdem Mohzucker gewonnenen Melasse an die Zuckerwirtschaftsstelle bis zum 18. des auf die Lieferung folgenden Monats abzuführen. Bei der Berechnung des je Zentner Verbrauchszucker abzuführenden Grlöfes ist zu unterstellen, daß Rouzucker Ersterzeugnis von 90 9 Ausbeute verarbeitet ist und der Ausbeuteverlust 2 vom Hundert beträgt. Die Zudckerwirt\chafts\telle trifft die näheren Bestimmungen.

09

Q O7 Verwendung des Erlöses.

Der von den Verbrauchszuckerfabriken abzuführende Erlös aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse ist von der Zuderwirtschafts\telle ver- zinslih anzulegen. Es sind daraus vorweg die Verwaltungskosten der Zuckerwirtschaftsstele zu decken und die Kosten der Versendung des Robzuckers 12 Abs. 3 Say 2) zu erstatten.

Die Zuckerwirtscha|téstelle kann aus dem Erlös Schäden aus- leiden, die durch außergewöhnliche Nerhältnisse, ungleihe Ver- eilung oder außergewöhnlihe Verzögerung des Bezuges des Nohzuckers oder ungleißen Abijag des Verbrauchs- zuckers entstanden sind. Insbesondere kann sie an Fabriken, die Zuckerrüben nah dem 31. Dezember 1922 auf Zucker verarbeiten, für den im Januar 1923 aus der Nübe hergestellten Zucker einen Betrag bis zu 40 Mark, für den im Februar 1923 und später aus der Nübe bergestellten Zuker einen Betrag bis zu 60 Mark je Zentner Nohzucker zahlen. Als außergewöhnlihe Verhältnisse gelten auch Zollmaßnahmen des Feindbundes und andere politische Ae die als Folgen der Beseßung deut|chen Neichsgebietes eintreten.

Die Meral ers fann zur Förderung des Nübenbaues

und zu Wohlfahrtszweckden Beträge bis zu 2,5 vom Tausend des Erlôses verwenden. 8 28. Darlehen.

Soweit die eingehenden Beträge nicht zur Deckung oder Siche- rung der in § 27 genannten Zwecke gebraucht werden, sind sie gleich- mäßig nah Maßgabe der an die Verbrauchszuckerfabriken gelieferten E eres an die Rüben verarbeitenden Fabriken als Darlehen

g

[ Die Nüben verarbeitenden Fabriken Haben diese Darleben auf besonderer Rewnung als Gutbaben der Zudcke1 wirtschaftsftelle zu buchen, zu verwalten und zu etnem“ von der Zuckerwirtschaftéstelle festzusetenden Zinsfuß vom Tage des Eingangs bis zum Tage der Rülk- zablung oder Verrechnung zu verzinsen.

8 99. Verteilung des Erlöses.

m übrigen ist der Erl88 aus Verbrauhs8zucker und Melasse na Ablauf des Wirtschaftsjahbrs auf die Rüben verarbeitenden Fabriken glei{mäßig so zu verteilen, daß jede Fabrik denselben End- preis für Nobzucker Ersterzeugnis von 88° erhält. Rohzucker Nacb- erzeuanis von 759% Ausbeute ift zu 80 Hunderkteilen, aus der Nübe bergestellter Verbraudäzudcker zu 113,33 Hundertteilen der hergestellten Menge als Rohzucker Ersterzeugnis zu berednen. Rüben verarbeitende Verbrauchszuckerfabriken nehmen für den von thnen aus Nüben ber- gestellten Verbrauchszucker an der Verteilung des Erlöses aus der Melasse nicht teil.

Abweichungen von 889° Ausbeute bei Ersterzeugnis, von 750 Ausbeute bei Nacherzeugnis find auf- und absteigend mit 0,9 vom Hundert des Endpreises zu vergüten, und zwar bei Ersterzeugnissen jedenfalls bis zu 939, im übrigen bis zu der Höchst- und Mindestgrenze, bis zu der dies bisher ges{ah, bei Nacberzeugnissen ohne Höchstgrenze.

Die in der Nbeinprovinz liegenden Nüben verarbeitenden Fabriken erhalten einen Zuschlag von 5 vom Hundert, die in Bayern, Württem- berg, Baden und Hessen liegenden Fabriken einen Zuschlag von 7 vom Hundert des Endpreises.

Die gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 4 gezahlten Vorschüsse sind zu verrehnen.

VX. Einfuhr und Ausfuhr.

8 30. Die Einfubr und Ausfuhr von Rüben, Zucker und Melasse bedarf der Genehmigung der Zuckerwirtschaftsstelle.

K. Sonstige Bestimmungen. & Il Auskunft.

Die Vertragsfirtnen sind verpflihtet, der Zuckerwirts{Gaftsftelle jede Auskunft über ihre Einribtungen und Geschäftsverhältnisse zu geben, die sie für notwendig bält, den von ihr Beauftragten Einficht in die Geshäftsaufzeihnungen, Prüfung ihrer Läger, die Entnahme von Proben zu gestatten und Proben threr Erzeugnisse einzusenden. Dies gilt nit für solche Einrichtungen und Verhältnisse, auf die sch dieser Vertrag nicht bezieht.

Zuwiderhandlung.

Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Ver- trag oder die auf Grund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen unterwirft sich jede Vertragëfirma. einer von der Zuckerwirtschaftsftelle festzusetenden und an fie zu zahlenden Vertragsstrafe, welche 50 vom Hundert des Werts des Zuckers, über den vertragswidrig verfügt ist, oder, falls die Zuwiderhandlung nicht in einer vertragswidrigen Verfügung besteht, den Betrag von 500 000 4 nicht übersteigen darf. Alle An- sprüche auf Ersaß eines weiteren Schadens, der durch die Zuwider- handlung etwa entstanden ist, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

& 33, Schiedsgericht.

Ueber alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage - entscheidet unter Aus\{luß des Rechtsweges ein Scied2gericht.

Das Sgiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, von denen je zwei von der Zuckterwirtschaftsstelle und der beteiligten Vertragsfirma ernannt werden. Den Obmann des Schiedsgericht ernennt , falls die Beteiligten sich nit über seine Person einigen, die Handelskammer zu Magdebura. Die Beteiligten können verlangen, daß der zu ernennende Obmann die Befähigung zum Richteramt habe. Wenn eine Partei Schiedsrichter nit innerhalb zwei Wochen ernennt, bestellt die Handelskammer zu Magdeburg auch diese Schiedsrichter.

Anträge an das Scied2gericht sind bei der Zuckerwirtschaftsstelle einzureichen. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Entschêidung: ist endgültig. + Das Schiëd8gericht“‘ents{eidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen: hat uñd- seßt thre Höhe: fest.

Das nach §1045 der Ziviktprozeßordrung zuständige Gericht ist das Amtsgericht Berlin-Mitte oder das Landgericht I in Berlin.

8 34. RecGtsnachfoklge.

Sollte eîne Ve1tragsfirma ibre Fabrik verkaufen, ver- pachten oder fonslwie den Betrieb an andere übertragen, fo muß sie den Erwerber zum Eintritt. in diesen Veitrag ver- pflihten. Alle Rechte und Pflichten aus diefem Vertrage gehen in diesem Fall auf den Erwerber über, die. Rechte aus dem Vertrage ruhen iedoch so lange, als der Betrieb nicht fort-

eführt wird, soweit nit bereits ‘vor der Einstellung des Betriebes estimmte Ansvrüche aus dem Vertrage entstanden sind.

Die Bestimmungen der §8 32 und 33 finden entsprehende An- wendung mit der Maßgabe, daß bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung die Vertragsstrafe bei Rüben verarbeitenden Fabriken bis zur Höhe von 50 vH des jeweiligen Werts- des Zuckers je Zentner der in den leßten fünf Betriebsjahren hergestellten Höchstmenge von Robzucker, bei Verbrauhszuckerfab-iken bis zur Höhe von 50 des jeweiligen Weris des Zuckers je Zentner ihres Bedarssanteils fest- geseßt werden kann. a 98

Verjährung. Alle Ansprüche aus diesem Vertrage verjähren binnen drei Jahren, sofern nicht geseßlih eine kürzere Verjährungsfrist gilt.

8 36. MelasseentzuLkerung. Kandis.

Die Zuckerwirtschafts\telle kann mit den Melasseentzuckerungs- anstalten von diesem Vertrage abweichende Vereinbarungen / {ließen sowie für die Erzeugnisse der Kandisfabriken im Benehmen mit den Verbänden der Kandisindustrie Sonderbestim1mungen treffen.

S 0A Snlbrafttreten und Dauosr bes Vertrags,

Dieser Vertrag gilt nur, wenn

1. alle Rüben verarbeitenden Fabriken des Deutschen Reiches seinen Bestimmungen unterworfen sind,

2. alle diesem Vertrage entgegenstehenden Verträge über Liefe- rung und Verarbeitung von Nohzucker und Verbrauchszucker der Ernte 1922 aufgehoben werden.

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dicses Vertrages beslimmt das Direktorium des Vereins der Deutschen Zuckerindustrie mit Zu- stimmung der Vorstände der beiden Abteilungen.

Dieser Vertrag. gilt für Zucker der Ernte 1922. Die Yadter- wirts{aftsstelle bestimmt. ob und inwieweit er auch für die bei seinem Inkra}ttreten vorhandenen Vorräte aus früheren Ernten gelten soll und in wel@er Weise er für die mit Beginn des 1. Oktober 1923 vorhandenen Vorräte an Zucker und Melasse aus der Ernte 1922 und früherer Jahre durchgeführt werden foll.

Bakann1tm.a.MUNV d,

betreffend Ausführung von Reparationslieferungen im freien Verkehr an Belgien.

Vom 92. Oftober 1922.

Nachdem die belgische Regierung der zwischen der Reichs- regierung und der Reparationskommission geschlossenen Verein- barung vom 2. Juni 1922 (Reichsgeseßbl. I, S. 638) mit Wirkung vom 15. September 1922 ab beigetreten . ist, können im Rahmen des genannien Abkommens die von Deutschland zur Erfüllung des Vertrags von Versailles auszuführenden Sachlieferungen im Wege freier Verträge zwischen deutschen

und belgischen Staatsangehörigen erfolgen;

Auf dieses Lieferungsverfahren findet die Bekannimahung, betreffend Ausführung von Reparationslieferungen im freien Verkehr an Frankreih vom 17. Juli 1922 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 158 vom 20. Juli 1922) mit folgenden Abände- rungen entsprehende Anwendung:

Abscknitt]1 (das Abkommen) fällt weg. j

Abschnitt Ill (Zulassung zum Vertragss{luß) wird dabin geändert, daß auch diejenigen belgishen Staatsangehörigen, welche nicht kriegsgeschädigt sind, zum Verfahren zugelassen werden.

Der Ab\cnitt erbält ferner folgenden Zusaß: i

„Belgische Staatsangebörige, welche friegêgeschädigt sind, werden auch dann zugelassen, wenn fie außerhalb Belgiens wohnen. Voraussezung ist jedoch, daß die bon ihnen be- zogenen Gegenstände auss{ließlich für die tatfächlihe Wieder- herstellung ihrer örtlichen Schäden bestimmt sind. Dies i}t im Vertrage unter Angabe des Ortes, wo die Herstellung er- folgen soll, ausdrüdlich zu vereinbaren.“

Abschnitt TV (Inhalt der Verträge): Die unter Ziffer 3b vorgesehene Vertragéklausel wird abgeändert wie folgt: .

„Es wird von den Parteïën ausdrüdlich vereinbart, daß die Waren, welche den Gegenstand dieses Vertrags bilden, aus- \cließlich zur Verwendung oder Verarbeitung im Gebiete des belgischen Staates (einshließlih seiner Kolonien und Mandats- gebiete) bestimmt sind.“ .

Im Falle des 2bschnitts 111 leßter Absatz (f. o.) findet diese Bestimmung keine Anwendung, /

Abschnitt X (Barzahlung für Rohstoffanteile). An Stelle des Absay 1 treten folgende Bestimmungen: :

„Für die in der Liste B zur Vereinbarung vou, 2. Juni 1922 aufge{ührten Gegenstände muß die belgishe Vertrags- partei Barzablung in Höhe des in der Liste angegebenen Prozentsatze3 leisten. i

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Gegenstände, die von Frie sgeshädigten oder zum Zwecke der unveränderten Abgabe an Kriegsgeshädigte gekauit werden und zum Wiederaufbau ihrer Fabriken, Werkstätten, Gebäude und FFabrikeinrihtungen bestimmt sind. Nicht darunter fällt die IBiederauffüllung von Geschäftsvorräten.

Berlin, den 2. Oktober 1922. Der Reich3minister für Wiederaufbau. F. V.: Meyer-Gerhard.

Bekanntmachung.

Der gemäß Artikel 2, VIL der Verordnung über den vor- läufigen Reichswirtschaftsrat vom 4. Mai 1920 (RGBl. S. 858) zur Benennung von zwei Mitgliedern als Vertreter der Ver-

raucherschaft zuständige Verband der größeren deutshen Land- gemeinden hat sih. in den „Deutschen Landgemeindetag E. V.“ umgewandelt. Gemäß Artikel 4 leßter Absaß der genannten Verordnung bestimme ih als für diese Benennung nunmehr zuständig den deutshen Landgemeindetag E. V. Berlin, den 30. September 1922. Der Reichswirtschaftsminister. I 1: D, Qi

Bekanntmachung des Eisenwirtschaftsbundes.

Auf Grund der Verordnungen des Reichswirtschaftsministers vom 1. April 1920 und 15, Dezember 1921 über die Regelung der Eisenwirtschaft sind vom Eisenwirtshaftsbund mit Wirkung ab 1. Oktober d. V. folgende Höchstpreise für Roheisen, Ferromangan und Ferrosilizium festgesezt worden:

- N Grund- | Sorte E Der Grundpreis gilt in Mark Es i «oe a 100 Saa Frachtgrundlage Oberhausen zießereiroheifen I. 27 413,— 7 Ñ Gießereiroheisen 111... 27 343,— ¿ L Siegerländer Zusaßeifen, weiß | 31 060,— ë Siegen - «„ meliert | 31 260,— ¿ Z s v grau | ál 460,— o x Kalterblasenes Zusateisen der fleinenSiegerländer Hütten, weiß | 31 667,— ab Hütte » i meliert | 31 867,— R I # grau | 32 O67 | L Siegerländer Bessemereisen . | 29 763,—| Frachtgrundlage Siegen ü Puddeleisen . | 29 763,— B n Stahleisen, Siegerländer ua. o ü Ä Kupferarmes Stahleisen . . | 29 876,— 7 ¿ Stahle?sen mit max. 0,29/% Cu. | 29 820,— i Ï Spiegeleisen mit 6—8 9% Mun. | 32 423,— ¿ T N 8—1009/% Mun. | 32 483,— x s ; 10—12 9% Mun. | 32 633,— 7 Gießereiroheisen ITL, Luxem- burger Qualität . . | 25 933,— ah Grenze Gießereiroheisen 1V, Luxrem- burger Qualität . . . . | 25 733,— 5 ü Gießereiroheisen V Luxem- burger Qualität . 25 533, S ÿ Temperroheisen vón der Duis- burger Kupferhütte, grau, großes Format . ._, . | 30 150,— - ab Werk Ferromangan, 80% ig. . . |((*76417,—| Fra(tgrundlage Oberhausen 4 OO/oig. - . (*67999,— ; Ferrosilizium, 10% ig. 34 443,— ab Werk S l Mark Ueberpreise die für Tonne bei Hämatit . . e». | 450,— | maximal 0,09 % Phosphor 565,— 4 0,08 9% Á 1000,— O 1075 ,— Q 2 L, 2250,— Oh 5 bei igen und Gießerei- roheisen. . «o e. -«| 135,— | 3 —34% Silizium 225,— 3 %% o 0" dh 460,— | 4—b % - Mb | G Ub. S bei allen Sorten . « + « 25,— | Analysenangabe

Besondere Preisbestimmungen.

: Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits einbegriffen.

ie neuen Preise gelten für die Zeit 1. bis 10. 1922 eins{ließlich. 1 N N E

*) Die Preise für Ferromangan gelten für den ganzen Monat Oktober und basieren auf einem Kurse von 6000 # für ein eng- lishes Pfund; sie erhöben oder ermäßigen sich um

7,50 M bei Ferromangan 80 ©/0,