1922 / 225 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Oct 1922 18:00:01 GMT) scan diff

nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, PeGkohle, polnis{ch-ober- \chlesishe, böhmishe Kohle, Braunkoblenbriketts usw.), Herkunft nah Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen mit der genauen Bezeichs nung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhr- gebiet usw.) und Sorten (Fett-, Stückkohle usw.) zu trennen. Bei obers{lesisher Kohle ist der Schacht anzugeben, aus dem die Kohle stammt; stammen die Kohlen von mehreren obershlesishen Shähten, so sind die von den einzelnen Schächten bezogenen Mengen getrennt zu melden. Weiter sind zu melden : a) “a ins der im Vormonat bezogenen Mengen (siche Abf. 2), b) Zufuhr im Vormonat, c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, a) Verbrauch im Vormonat, e) “Maas Bedarf für den folgenden Monat (siehe T. D)

9, Die Transportart is in Spalte 3a zu "melden dur die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen bei Bezug

fuhrenweise ab Zeche: „Landabsaß“;

E Fuhrwerk vom Plaßtzhändler oder dem Aushelfenden:

mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“;

mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“;

mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;

auf der Vollhahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“;

mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff®;

dur Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Cigentr.“.

Erfolgte die Lieferung auf verschiedenen Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Al8 Monatsbedarf (Spalte 8 der Meldekarte) is anzugeben die an sich für den Nachmonat zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldepflihtiger Brennstoffe, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden foll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein- gestellt werden. Betriebe, die laut amtliher Verfügung von der Be- lieferung ganz ausges{chlossen sind oder aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben ; solche, die von der Be- lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4, Der Bestand ist nit nur auf Grund buchmäßiger Errech- nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

S 3a. Aushilfslieferungen.

1. Wenn meldepfli{tiger Brennstoff im Vormonat von einem Ueferer bezogen wurde, der in der Meldekarte des dem Vormonat vorangegangenen Monats als Lieferer dieses Brenustoffs nicht ange- geben worden war, so ist diese Lieferung in der Meldekarte des Berichtsmonats rot zu unterstreicchen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.

9. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu- fuhr meldevflihtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nit etwa vorweg abgeseßt oder als Verbrau verrechnet werden. Diese Meldung bezieht ag auch auf die Nückgabe entliehener melde- pflihtiger Brennstoffe.

3, Der Empfänger oder Nückempfänger der in § 3 a? behandelten Ueferungen hat diese gemäß § 3a! im Hauptteil der Karte rot unter- \trihen zu melden. Siebe au § 12. Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nicht berührt.

8 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrau an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, as ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

8 5. Meldestellen. L. Meldungen \ind zu erstatten:

1. an den Neichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und ¿war in zwei Ausfertigungen;

9 an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Koblenwirts{afts-, Landeskoblen\telle für ‘das besetzte westliche Gebiet \. Ziffer 111, für Freistaat Sachsen \. Ziffer IV;

3. an die unter Berücsichtigung der Herkunft der meldevflihtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Nerteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden ;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde- pflihtige bei mehreren Leferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde- arten nidt an den ausländischen Lieferer, sondern, soweit es sh um in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern gelegene Betriebe Fandelt, an die Amtliche Verteilungsstelle München, um die im übrigen Deutschland gelegenen an den Kohlenausgleih Dresden (siehe

x Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslands- oble“.

Außerdem i} eine besondere sech\ste Meldekarte mit der Auf- Hh „Auslandskohble“ an den Kohlenausgleich Dresden von den- enigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern ihre Verbrauchs\telle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutsher Kohle, von einem deutschen VUeferer beziehen.

TT. Außerdem haben Meldepflißtige, deren Verbraucßsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kobklenhandel3- und Needereigesellschaft licgt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen- au8gleiß Mannheim“ (siehe au § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie feine Produkte der Rheinischen Koblenhandels- und Needereigesellschaft berwenden. Diese besondere sechste Meldekarte is in den Melde- fartenbeften enthalten, die bei den betreffenden süddeutsGen Ver- waltungsstellen na § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

[TI. Mesldepflihtige Verbraucher des beseßten Gebiets haben außer den in Ziffer 1 genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das beseßte westlihe Gebiet, Köln, Unter-Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brenn- stoffe aus dem rheinishen Bezirk vertoenden.

IV. Mesldepflichtige, deren Verbrau(ss\telle im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts-, Gas- und Wassotawke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einen Mesldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe- aufsiht8amt zu senden. Die von dem Sächsischen Landesfkohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungs\tellen au8gegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend seckchs Meldekarten. Elektrizitäts-, Gas- und Masserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Mesldekarte.

V, Wegen Bunkerkohblen siehe § 7.

VI. Sämtlihe Meldekarten sind gleihlautend auszufüllen. Au wenn mehrere Karten an yershiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu rihten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau glei lauten. Das bezieht sih auch auf die Bezeichnun der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso au etwaige beigefügte Bemerkungen.

VIT. Für Nüefstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersaßbriketts) ist die unter Abs. 1 Ziffer 3 genannte Karte niht an die Amtliche Mer naten fondern an die Abteilung V des Reichskommissars Vg oblenverteilung, Berlin W. 6% Wichmannstraße 19, zu en

& 6, Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind:

1. Sur Steinkohle? aus Ober- und Ntieder- schlesien sowie aus Polnish Oberschlesien: i Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkoßlen in

Berlin NW. 52, Alt Moabit 118.

2 Für Nubrktohle"): N Amtliche Verteilungsstele für Ruhrkohle, Essen, Frau- Bertha-Krupp-Straße 4.

3. Für Steinkohle*) ausdem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Neviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge- biet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischen Braunkoblenbriketts:

Amtliche Verteilungsftelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Neichstagsufer 10.

D, Für die mitteldeutsGen Braunkohlenbriketts (inks der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ges nannten: : :

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun- foblenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

6. Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen-Altenburg sowie für böh- mische, nah Deutschland (außer Bayern, Württem- berg, Baden undHohenzollern) eingeführte Kohle Und für [Mise Sktetnkohle*"):

Kohlenausgleich Dresden, Dresden-A. 24, Bismarckplay 1.

Ga. Für böhmische, nah Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern eingeführte Kohle:

Amtliche Verteilungsstelle München.

7. Für rheinishe Braunkohlenbriketts: / Amtliche Verteilungsstelle für das beseßte westliche Gebiet, Köln, Unter-Sachsenhausen 9, ®*)

7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill- gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen:

Koblenausgleiß Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Steinkohle, PehkohleundBraunkohlen- briketts aus demrehtsrheinischen Bayern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle:

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts- rbeinishen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner E Ea Ana Barsinghausen, Ibben- büren usw.): A :

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brüßhlstraße 1.

10. Für die Ersaßbriketts gilt als Amtliche Verteilungs- stelle Abteilung A 6 des Neichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.

11. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VII.

8& 7, Bunkerkohlen.

1. Bunkerkohlen dürfen nux auf Grund von Meldekarten ge- liefert werden.

92. Zur Meldung verpflichtet find alle unmittelbaren Lieferer von E IOAn oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen- ager.

3. Die Meldungen sind zu erstatten: an den Neichskommissar in doppelter Ausfertigung, an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 3, an die für den Betrieb8ort zuständige Landeskohlen- bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 2, an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker-

foblen, 5, an die Bunkerkoblenstelle.

8&8. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindliher Namens- untershrift (Firmenunterschrift) des Meldepflihtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Meldekarten des Berichtsmonats erstattet werden, die jeder Meldepflihtige bei der zuständigen Orts-, Kreis- oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zu- ständigen Kohblenwirtschaftsstelle nah § d, I, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind berechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, Il, II und IV sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlidßen Meldekarten (siehe § 5, T, 3 und 4) sind dort erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an -vershiedenen Orten oder in vershiedenen Teilen des gleißen Ortes, so müssen für ieden Netrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Feder Meldepflibtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Nückfseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt- lid zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nah der Art seines ge- werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Netriebes gehört. Ist ihm vom NReichskohlenkommissar eine Ver- braubergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

8 9, Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Menn ein Meldepflichtiger keinen Ueferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Neichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Neichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

S 10. Oie Liétferer Und bie Weldung.

1. Die Leferer dürfen nur durhlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlobung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschafts\telle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

9, Feder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat die Karte obne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis fie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs- fartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

3. Falls der Ueferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nit die urscriftlibe Meldekarte weiter, fondern verteilt deren In- balt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage fommen. Leßtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nit mehr ergeben als die der urschriftlihen Karte. Jede neue Meldekarte hat :

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ursHriftlihen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten find mit dem Vermerk ,Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen, Die urshriftliche Karte ist bis zum 1. April 1923 \orgfältig aufzubewahren.

4. Ieder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, fondern, falls es ih um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben berrühren, an die Amtlihe Verteilungsstelle München 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden 6, 6) zu senden.

*) Au Briketts, **) Wegen der Meldepfliht in den besezten Gebieten vergl.

8 9, TIL

lesien wohnenden Lieterer Steinkohlen bezieht, hat die betreffenden Meldefarten nicht an den ausländischen Lieferer, auch wenn er im Sinne von Zier Hauvtlieferer ist, sondern an die Amtliche Berke! sstelle für ober- \chlesishe Steinkohlen, Berlin NW. 92, Ül S Uni »pelmeldungen. Meldungen derselben L mebreren Ueferern find

verboten.

Feder Lieferer, der von einem in Poraisch L

812. Ausnahmebe stimmungen (Aushilfslieferung).

1. Aushilfsklieferungen sind nur an mekldepflihtige Verbraucher zuläffig. .

2. Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer- halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Vers teilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen fol. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Neichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur aus- nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Für die Abgabe und den Bezug von meldepflihtigen Brenn= stoffen, welche für das Absaßzgebiet der Nheinischen Kohlenhandels- und Neederei-Gesellshaft m. b. H. (Kehlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtliß der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Nubrkoble an die Stelle der Amtlichen Ver- teilungsstelle in Essen der Kohlenausgleih Mannheim.

Auf § 3a, Ziffer 1, und § 10 wird hingewiesen.

3. Aushilfslieferungen in meldepflihtigen Brennstoffen zwischen ¿wei Verbrauchern jowie Aushilfslieferungen eines Plaßhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifvar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge- nehmigung der Landeskohlen- bezw. Kohlenwirtschastsstelle nach 8 5, L, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen CEisenbahn- wagen benußt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der (GBe- nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6).

4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor- liegen eines wihtigen Grundes anstatt dur den Händler, welcher ihm die Meldekarte gemäß § 10, 2 eingesandt hat, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf leßteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (§8 1, Ziffer 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die eins{lägige Mitteilung des Hauptlieferers.

5, Die nacträglihe Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt- findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.

& 13, Anfragen und Antrags

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, find, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. ;

92. Besitwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma find dem NReichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschafts\telle umgehend mitzuteilen.

8 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwetde.

Es ist verboten, meldepflihtige Brennstoffe, die für den Netrieb eines gewerblihen Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bunker- fohler, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.

8 15. Neue meldepflichtige Betriebe. Neue meldepflihtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlenwirtschafts\telle oder dem Reichskohlen« fommissar als meldepflihtig anerkannt worden sind.

416. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahung werden nah 8 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttaufenz Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkei! gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.

9. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlichen Zuwiders handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die fich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- hören oder nicht.

C17. Wirkung unterlassener Meldun:

Ein Mesldepflichtiger, dex seiner Meldepfliht niht oder nit fristgereht genügt oder falshe oder unvollsländige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von dec Belieferung ausgeschlossen wird.

Ss Nate en, Diese Bekanntmachung tritt am 1. Novembec 1922 in Kraft.

Berlin, den 6. Oktober 1922. Der RNeichskominissar für die Kohlenverteilung. S tug.

*) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll dur diese Bestimmung nicht begünstigt werden,

VakantnimaGQUNng, betreffead Anzeigepflicht von Koks jeder Art und ausländischer Steinkohle.

Um eine Uebersicht über die Versorgung der Verbraucher mit nichtmeldepflichtigen Brennstoffen zu gewinnen, wird auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der 88 1, 7 der Bekanntmachung Über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenvoerteilung vom 28. Februar 1917 und der S8 1, 2, 3 und S der Verordnung über Auskunftspfliht vom 192, Juli 1917 sowie der Verordnung des Neichswirt\chafts- ministers über die Veröffentlihung der Bekanntmachung des NReichskommissars für die Kohlenverteilung vom 25. Januar 1922 (RGBI. S. 191) sowie die Bekanntmachung des Reichs- fommissars für die Kohlenverteilung, betr. Veröffentlihung feiner Bekanntmachung vom 9, Februar 1922 (RA. Nr. 44), bestimmt:

8 1.

Verbraucher von fnländishem und ausländishem Koks jeder Art (au Gasfofs) sowie von ausländischer Steinkohle haben die in dzn SS 2 bis 8 dieser Bekanntmachung vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Für Steinkohle aus Polnish-Oberschlesien und der Tscheho-Slowakei gelten jedoch nur die Bestimmungen meiner jeweils geltenden Bekannt- machung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver- braucher.

8 2.

Zur Anzeige verpflichtet sind alle gewerblihen Verbraucher, die gemäß §8 2 und 7 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepfliht gewerblicher Verbraucher, meldepflichtig sind.

N

Die Anzeige if zu erstatten: 9

1. an den Neichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin,

und zwar in vei Ausfertigungen ;

2 an die für den Betrieb8ort des Anzeigepflihtigen zuständige

5 Kohlenwirtschafts- bezw. Landeskohlenstelle;

2. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Zuständigkeits- gebiet der Empfänger nebenher oder bisher einheimische melde- pslichtige Brennstoffe bezieht oder bezogen hat. Verbraucher, die nur Zechen- (Hütteg-)koks beziehen, haben die Meldung der

für den Brennstoff zuständigen Amilichen Verkeilungestelle zu erstatten. Bezieht der Anzeigepflichtige meldepflihtige Brenn- itosfe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, fo find an alle diefe Amtlichen Verteilungsstellen Anzeigen zu erstatten. Für Gasfkoks fällt die Meldung an eine Amtlicke

_Verteilungéftelle fort.

Wegen der Amtlichen Verteilungsstellen vergleiche § 6 der Be-

fanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepfliht gewerblic A Ç g rier BVerbraucher. 2 Anzeigevflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Necdereigesellschaft im beseßten Ge- biet und im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben außerdem Anzeigen an die im § 5 IL TIT und IV der Befkannt- machung, betreffend Belieferung und Meldepfliht gewerbliher Ver- braucher, genannten Stellen zu erstatten.

Bezieher von Saarkohle haben die Anzeige außerdem an den Kohlenausgleißh Mannheim zu erstatten.

L et SeTis gelten für eingeführte Brennstoffe die Vorschriften über die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielgan- straße 2, erlassen sind.

Die Anzeige ist allmonatlih auf den allgemeinen Meldekarten- formularen zu erstatten, gegebenenfalls zusammen mit der Meldung über die meldepflihtigen Brennstoffe gemäß § 1 Ziffer 4, 8 3 und 8 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerb- licher Verbraucher. i

S 5. Die Anzeige an die in § 3 dieser Bekanntmachung genannten Stellen ist gleichlautend zu erstatten. Eine Anzeigepflicht der dur diese Bekanntmachung erfaßten Brennstoffe gegenüber dem Lieferer

meldepflichtiger Brennstoffe besteht nicht.

8 6.

Der Anzeigepflichtige bat fortlaufend über Zufußr, Verbrau und Bestand an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleih der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

S7.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahßung werden nah § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlihen Zuwider- handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die {G die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

i 88.

_ Ein Anzeigepflichtiger, der seiner Anzeigepfliht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 7 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

Berlin, den 6. Oktober 1922.

Der Reichslommissar für die Kohlenverteilung. Stußs.

Belanntmamung

A. Gemäß Beschluß des Reichskohlenverbandes vom 5. Ollober 1922 gelien ab 1, Oktober 1922 folgende Brennstoffverkaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen- und Umsaßsteuer:

I. Nheinish-Westfälisches Kohlensyndikat:

Fettktohlen: Wördergrusfkohlen s FOTDETTODIEN 6 s Melierte Kohlen . . Bestmelierte Kohlen Stlatoblen D U . 6831,—

s Ms s c e OSOL

Es Í x .. 6831,—

V s 5 oe GDOZ

u N Li á N 6337, On C . 9184,—

Gas- und Gasflammfkohl Fördergrusfohlen . ¿Flammförderkohlen . Gasflammförderkohlen Genecratorfkohlen Gasförderfkohblen Stücfkohlen . gew. Nuß I.

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. 4958, M . 50595, . 5356,— . 5686,— . 6679,—

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. 4958, , 5055, . 5308,— . 5505,

. DTDT,— »

r” p 0 S Nukßgruskohlen . . gew. Feinfohlen .

Eßkohlen:

Fördergruskohlen . Föorderfohlen 25 9% . Förderkohlen 35 9% . Bestmelierte 50 9% . Sollen. gew. Nuß I .

i [ é V: « VOe Fein!oblen E 4858, MaAaertoblen (Oli Förderarusfkfoblen . . 4958,— ¡rórderfohlen 25 9%. . 5005,— ¿Förderkoblen 35%. 4 . 5055, Bestmelierte 50 9% . D489, Stückkohlen . ._« ._6866,— R U D 7648,— s U S 7645, E Ï s . 7229,— 6 [V . . . . . . . «‘ 6582, ungew. Feinkohlen 4796,

Magerkohlen (westlihesNevier): E RNDOTALUGSTODIN, e e o Förderfohlen 25%. . A Förderkohlen 39 9% - «

Plelierte 45 9%

Stückkohlen L

gew. Authrazit Nuß I I

"

_ A e A s O E

K

. 4908, M : 5005,— . 5055,— 5306 B00 . TA80, E 8429, T 1494, i : s E R Une. eie, ¿« . 4706,— E Men ea 4 s . 4806,— Schl!amm- u. minderw. Feinkohlen: minderw. Feinkoßlen ¿ E O C Mittelprodukte und Nachwaschkoßlen Ge « a ao o 6

1900 —— M .1767,— , 124

050,— y

N ok s: Großkoks L .

I ck ü E, Gießerecikoks . a e O

¿ A E S L E Koks, halb gei. mid halb geb Knabbel- und Abfallkoks Meintols, gcllebt. . „2 A SDELITOTS, Net A E e S

IT. Niedersächsisches Kohlensynd ikat.

1. Gesamtbergamt Obernkirchen:

GSMHHCGCTDDIEN «a a6

Nukßkohlen IT 5385, Kokskohlen R t, R Nachseß- und Sch{Glammkohlen .. D323, M Magerfördeckohlen . 6019,—

G c C 6706,— Beckedorfer Förderkohlen . . 6018,— u A . 8696,— V « «s U e O D R C A 5992 S S 4816,—

2. PreußbtschGe Berginspellton ln BarsingPausen: Barsinghäuser Förderkohlen . . . . 6725,— M Bantorser Fordertoblen, « v «e «6 « « O

3, Preußische Berginspektion1l inJbbenbüren: Jbbenbürener Förderkohlen . . 6533,— M Stückkohlen . .. . 6788,— Nußkohlen L . . 6684,—

A I . 6681,—

É L 4 . 6659,— Feinfohlen E . . 6212,— Püsselbürener Förderkohlen . . ._. 5081,— Cable s ee L

Die neuen Verkaufspyreise für die übrigen Brennstoffsorten werden margen bekanntgegeben.

Die in der Bekanntmachung vom 28. April 1920 (NReichs- anzeiger Nr. 91) und vom 29. September 1920 (Reichsanzeiger

Nr. 222) enthaltenen allgemeinen und Sonderbestimmungen

gelten auch für die vorgenannten Brennstoffverkaufspreise. B. Unter den Bedingungen der Bekanntmachung des NReich3-

fohlenverbandes vom 31. Januar 1921 (Reichsanzeiger Nr. 27) dürfen ab 1. Oktober 1922 für den Brennstoffverkauf frei Eisenbahnwagen

ab oberrheinishen Umschlagpläßen folgende Zuschläge je Tonne zu den ab Werk geltenden Ver- kauf3preisen erhoben werden: a) für Brennstoffe aus dem Bezirk des Nheinish-

Westfälischen Kohlensyndikats:

Koble Koks

"n

7423,— M

»

1. Bingen Mainz Kastel Gustavs- burg Gernsheim Worms Mannheim Rheinau Ludwigs- aen L E 1800 E

Frankfurt a. M.—Mainkur—Offfffen- bah (eins{Gl. Werft- und Main- Tanga «v» # ._. 1766,—

Aalen s a e LOOLE

Karlörube —Shebtr - . «e «19090,

L .. 2430,—

Lauterburg (frei SGiff) ... 1800

Kehl—Straßburg (frei Schiff) . 2194,

für Braunkohlenbriketts des Nheinischen

Braunkoblensyndikats:

NBingen— Kostheim—MWeisenau—#Frei - Weinheim—

Man Gua e e

Mannheim Nheinau Worms—Cudwigsbafen

Frankfurt a. M. Offenbach (eins{chG!. Werst- und

Raa NAUe D C S A

Karlsruhe—Speyer— Leopoldshafen . - « «

Lauterburg (frei SchMiff)

. Straßburg (frei Schiff)

Berlin, den 5. Oktober 1922.

Aktienae\ellschaft Neichskohlenverband. Brecht. Loeffler.

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1915, 2013,— 92108, 9507 1991 9279,

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Belannimaeo ui. betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.

Der Hofbräu A.-G. Bamberg in Bamberg wurde die Genehmigung erteilt, nachstehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 1000 # eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 2500 000 Æ 5 %/%ige, hypothekarisch ver- sicherte, vom Jahre 1926 ah in 30 Jahresraten zu 102% im Wege der Verlosung rückzahlbare Teilschuldverschreibungen.

München, den 4. Oktober 1922. Staatsministerium für Handel, Jndustrie und Gewerbe. D A, Dv, Lon er.

BelanntmamuUng Dem- Bau@rbeiter und AuFfbaufer Dopanun Zettl jun. inGeiselhöring wurde mit Beschluß des Bezirks- amts Mallèrêdorf von 16. August 1922 der Auskauf von Eiern und Geflügel wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Mallersdorf, den 29. September 1922. Bezirksamt. Wissel. Bolanntma Gw n Oer Lanbwirtseheftau und Aufkäuk erti} Veronika Schü in Schierling wurde mit Befchluß des Bezirkêamts Mallersdor| vom 12. August 1922 der NAufkauf von Eiern wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Mallersdorf, den 29. Seytember 1922. Bezirksamt. Wissel.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 27 des Neich8getetblatts Teil 11 enthält das Geseg über die Erklärung der Deutschen Regierung und der Volnischen Regierung zu dem am 15. Mai 1922 in Genf geschlossenen deutsch-polnischen Abkommen über Ober- \chlesien, vom 29. Juli 1922, und eine Verordnuna, betreffend Aenderung der Höchstpreise für ausgebrauhte Gasreinigungsmasse, vom 27. September 1922. Berlin, den 6. Dftober 1922. Geseßsammlungsamt. Krüer.

Vreuf:en.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Das „Preußische Staatsministerium hat den Oberschul- rat i. N. Geheimen Regierungsrat Dr. Abeck zum Ehrenmit- gliede des Provinzialschulkollegiúüms in Koblenz ernannt.

Der bisherige Kreiss{chulrat Mink tin Merseburg ist zum Negierunas- und Schulrat ernannt und der Regierung in Magdeburg überwiesen worden.

Der Seminarlehrer Ehrlich aus Wipperfürth ist zum Kreis\chulrat in Daun, Regierungsbezirk Trier, ernannt worden.

Die Wahl des Studienrats Schneller am Real- aymnasium in Lennep zum Studiendirektor an der Realschule in Hombruch ist bestätigt worden.

Dem bisherigen Studiendirektor des staatlihen Gym- nasiums in Pleß Dr. Weidling ist zum 1. Oktober 1922 die Leitung des staatlichen Gymnasiums in Meseriz über- tragen worden.

Bekanntmachung. Das am 5, April 1922 gegen die Eheleute Wilhelm tte, Barmen, Klingelhollstraße, erlassene Handels- b ot babe ich heute zurückgenommen. Barmen, den 21. September 1922. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr.

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Bragard.

BeklanntmaPUng Das am. 6. Januar 1921 gegen Erich DicCten, Barmen, Berliner Straße 81, erlassene Handelsverbot habe ih heute zurückgenommen. Barmen, den 25. September 1922 Die Polizeiverwaltung. I. V.: Dr. Bragard.

BekanntmaGung.

emt „Unv Brilketthänoler KärlKrämex, Köln-Deugt, Feldbergstraße 4, wird auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverläfsiger Perfoneit vom Handel, der Handel mit Brenn- und Heizstokten aller Art unterlag t ie durch das Verfahren entstehenden baren Auslagen, insbesondere die Kosten für die Veröffentlihung des Handels8untersagung® find durch Krämer zu tragen.

5 Köln, den 31. August 1922.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Reich3rat beschäftigte sich gestern in seiner Voll» ing mit dem Entwurf des Jugendgertä&t«s geseßes. Oberlandesgerichtspräsident Dr. Mansfeld, stellvertretendes Mitglied des Reichsrats für Sachsen, erläuterte nah dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger in längerem Vortrage den Jnhalt des Ent- wurfs, wie thn die Ausschüsse des Reichsrats beschlossen haben. ie Regierung geht davon aus, daß der Mangel an Erziehung der vornehmliche Grund der Verwahrlosung der Jugendlichen i, und stellt daher auch den Gedanken der Erziehung für das Verfahren gegen Jugendliche, die gefehlt haben, in den Vorder- grund. Aus dem Jnhalt des Entwurfs ist besonders folgendes von Fnteresse. i Die Altersgrenze für die Strafmündigkeit ist vom 12, auf das 14, Lebensjahr heraufgeseßt. Nicht s\trefbar i auch ein Zzugendlicher, der nach erreihter Strafmündigkeit, aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Straftat begeht, wenn er zur Zeit der Tat nach dem Grade seiner geistigen ‘oder sittlichen Entwicklung unfähig war, das Ungescblihe der Tat einzusehen oder seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen. Für die Versonen, die zwishen dem 12. und 18. Lebensjahr eine Straftat begehen, wird der Grundsaß äufgestellz, daß das Gericht zwischen Strafe und Erziehung wählen und auch beides nebeneinander an=- erdnen kann. Das JFugendgeriht hat vor allem zu prüfen, ob Erziehungsmaßregeln erforderlich sind. Der Regel nah joll der Jugendvichter gleichzeitig der Vormundschaftsrichter sein. Während die Regierungsvorlage die Anordnung der Erziehungsmaßnahmen ausschleßlich dem Jugendgericht überwies, haben die Reich8rats=- aus[chiüsse beschlossen, daß %»as Gericht selbst entweder eine Er- ziehungsmaßregel anordner. oder sih auf den Au?spruh be- schränken fann, daß Erziehungsmaßnahmen erforderlih sind, während ihre Au8wahl und Anordnung dem Vorcmundschaft3- gericht überlassen bleibt. Wenn dem Vormundschaftsgericht Aus3=- wahl und Anordnung der Erziehungsmaßregel überlassen ift, muß es eine solhe anoronen. Das Gericht soll eine Fürsorgeerziehung nur dann selbst anordnen, wenn dafür in erster Instanz die Zuständigkeit auch außerhalb des Strafverfahrens begründet ist. Verneint das Gericht die Frage, daß neben der Erziehungqs3- maßnahme noch eine Strafe geboten ist, so ist von einer Be= strafung abzusehen. Eine Strafe kommt daher. nur in Betracht, wenn sie das Gerickt entweder neben einer Erziehung8maßregel für erforderlih erachtet oder nah seiner Auffassung keine Er- ziehungsmaßregel, wohl aber eine Strase am Plagze ist. Die Ent- scheidung darüber richtet sich nach der absoluten Meßrheit der Stimmen des Gerichtes, ebenso bei der Frage, ob das Geriht selbst die Erziehung8maßnahmen auswählen oder ihre Auswahl dem Vormundschaftägericht überlassen will. Die beiden wichtigsten Erziehungsmaßregeln, Schußaufsiht und Fürsorgeerziehung, sind nah Vorausseßung und Fnhalt nichts anderes als die Shugy- aufsiht und Fürsorgeerziehung des YFugendwohlfahrtsgesetes, mit dessen Vorschriften das Jugendgerichtgeseß, soweit die Mit=- wirkung der FJugendrichter in Frage steht, in engste Be- ziehung gesebßt ist. Das Fugendwohlfahrtgeseß ist auch dafür maßgebend, wie lange Shuzaufsiht und Fürsorge andauern können, während für die übrigen Erziehung3maßregeln die Volljährigkeit die äußerste Grenze für die Dauer bildet. Schon vor dem Urteil kann das Gericht vorläufige Anordnungen über die Erziehung und Unterbringung treffen. Als Strafen sind Todesstrafe, Zuchthaus, lebenslängliche Festungshaft, Ehrenstrafen und Polizeiaufsiht \{lechthin ausgeschlossen, ebenso die Ueber- weisung an die Landespolizeibehörde. Für die an Stelle von Todesstrafe oder lebenslängliher Freiheitsstrafe zu erkennende Strafe ist das Mindestmaß auf ein- Jahr festgesebt worden. Das Strafinittel des Verweises ist im Entwurf aufgegeben worden. Bei jeder Freiheitsstrafe gegen Fugendliche kann bedingte Straf= ausseßung gewährt werden ohne irgendivelhe Beschränkungen nah Art der Straftat, der Art oder Höhe der exkannten Strafe. Die Strafausseßzung soll auch dann nicht grundsäblih ausaeschlossen sein, wenn der Täter bereits überhaupt oder sogar mit Freibeit3 strafe bestraft ist. Die Entscheidung über die Strafausseßung ist im Urteil zu treffen. Bedingte Strafausseßung soll aber auch dann gewährt werden können, enn nach Erlaß des Urteils Um- stände bekannt werden, die eine Aussetung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe angezeigt erscheinen lassen. Die Entscheidung trifft in diesem Fall der Fugendrichter. Die Dauer der Probezeit oder Bewährungsfrist ist auf mindestens zwei, höchstens auf fünf Fahre festzuseßen. Die Vorführung ruht während der Probezeit, und führt sih dex Verurteilte shlecht, so ist die Strafvollstrelung au-

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