1922 / 227 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Oct 1922 18:00:01 GMT) scan diff

9 “m Abs\. B în der Fassung der Verordnungen vom 7. Oktober 1921 und 2. September 1922 (RGBl. 1921 S. 1283; 1922 I S. 721) werden folgende Aenderungen vorgenommen : a) Abs. 1 erhâlt folgende Fassung: B) Nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittel :

Preise für 1 Kilogramm=- prozent Stickstoff L Sdwefelsaures Ammoniak: Pfennig a) für gewöhnlihe Ware E s d 29 790 b) für gedarrte und gemahlene Ware . . « - 30 500 2, Salzsaures Ammoniak (Chlorammonium) 29 790 3. Natrtumatimoniumulck c. Cw s R 4. Natrammonsalpeter mit 40—4ò vH Steinsalz aemischt 29 790 5, Kaliammonsalpeter, hergestellt aus Ammonsalpeter

Und Chlotallum s 2E O Daneben kann der Kaligehalt mit den für Kali im Chlorkalium geltenden behördlihen Preisen in Nechnung gestellt werden. 6. Natronfsalpeter .

e OUeO 7. Knochenmehlammonsalpeter mit mindestens 3 vH

A O 8. Gipsammonsalpeter (mit etwa 40 vH Gips) . 29 790 9, Ammonsulfatsalpeter . E E 29 790

10, Na C S 26 510 L O 3 000 Ie O S r ae 26 810

b) In den „Besonderen Lieferungsbedingungen für 1 bis 10“ werden

Se E M D 4

im Abs. 3 (Zu 1 bis 9) die Worte „170 Mark“ durch die Worte „290 Mark“ und N im Abs. 6 (Zu 10) die Worte „135 Mark“ durch die Worte „230 Mark“ erseßt, : e 3. Im Abs. C Abs. 3 in der Fassung der Verordnungen vom 3. Januar und 2. September 1922 (NGBl. I. S. 26, 721) wird die Zahl „15 500“ durch die Zahl „19 000“ erseßt. Artie: IL Im Artikel IT § 3 Abs. 1 der Verordnung über künstliche Dünge- mittel vom 5. Juli 1921 (NGBl. S. 822) in der Fassung der Ver- ordnungen vom 21. Juni, 2, und 8. September 1922 (NGBL.I S. 923, 721, 726 wird die Zahl „26 680" dur) die Zahl „33 150" und die Zahl „1300“ durch die Zahl „2425“ Urt tal L __ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1, Oktober 1922 ab in Kraft. Berlin, den 6. Oktober 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Fehr.

ersegt.

Daran ma Gut ck

In dem Verzeichnis der künstlihen Düngemittel, deren gewerbsmäßige Herstellung auf Grund des § 8 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (NGBl. S. 999) genehmigt worden ist, wird Nr. 1 „Rhenania- phosphat“ in der Fassung der Bekanntmächunqg vom 8. Sep- tember 1922 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 202), wie folgt geändert:

In Spalte 4 „Besondere Bestimmungen“ werden die Worke „155 4" dur die Worte „190 4" ersetzt

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1, Oktober 1922 ab in Kraft.

Berlin, den 6. Oktober 1922.

Der Reichsminister für Ss und Landwirischaft.

Fehr,

P

e E

Auflösung der Versorgungsämter Großenhain und Löbau.

Mit dem 1. Januar 1923 wird das Versorgungsamt Großenhain und mit den 1. April 1923 das Bersorgungsamt Löbau aufgelöst. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Bezirk des Versorgungsamts Großenhain dem des Versorgungsamts Meißen und der des Verforgungsamts Löbau dem des Ver- forgung3samts Bauten zugeiegt.

Berlin, den 3. Okiober 1922.

Der Reichsarbeitsminister. O: Dr, G et.

BekanutmaQuUn t,

betreffend die Ausgabe von Reichshanknoken zu 5000 A vom 16. September 1922.

Jn der nächsten Zeit werden Reichsbanknoten zu 5000 4 in den Verkehr gebracht werden,

Sie sind 130 mm X 90 mm groß.

Das Papier, auf welchem sie gedruckt sind, ist gelblih und hat ein helles Wasserzeihen. Dieses wird aus sphärischen Dreiecken gebildet, welche die ganze Note in regelmäßiger An- ordnung durchziehen und dadurch gekennzeichnet sind, daß seni- reht zum kürzesten Schenkel jedes Dreiecks eine kurze Linie in die Fläche des Dreiecks hineinragt.

Die Vorderseite zeigt links einen etwa 28 mm breiten Streifen, an dessen oberem und unterem Ende je ein Reichs- adler in blauer Farbe mit blauschrasfierter ÜUmrandung auf graugelbem Untergrunde gedruckt ist; auf der Brust tragen die beiden Adler die hellen Buchstaben „R B D“. Zwischen den Adlern sind unterei nanderstehend in grüner Farbe mit Schraffur die Buchstaben „N B D“ und links davon querstehend in blauer Farbe die zu beiden Seiten von den gleichen Reihenbuchstaben eingefaßte Nummer des Scheins angebracht.

An den etwa 23 mm breiten Streifen {ließt sich nach rechts das Hauptbild an. Es ruht auf einem 10 cm breiten, in gelbgrauer Farbe gehaltenen guillochierten Untergrunde, der die Note zum oberen und unteren Rande hin völlig bedeckt, während an der rechten Schmalseite ein etwa 7 mm breiter un- bedruckter Streifen verbleibt. Jn einer Entfernung von etwa 5 mm vom Rande des Untergrundes grenzt eine braune Rand- line ein 90 mm breites und 79 mm hohes Nechteck ab. Sie umsäumt gleichzeitig einen Zierrahmen, in welchem links oben und unten auf grünem Untergrunde in brauner Druckschrift das Wort „Reichsbanknote“ - steht, und dessen übriger Teil durch braune viereckige Schmuckstülke und grüne Zwischen- räume ausgefüllt ift.

Der von dem Rahmen eingefaßte Raum ist dur einen senkrehten Doppelstrih in ein linkes größeres und ein rechtes kleineres Feld geteilt. Jn dem linken größeren Felde erscheint auf dem UÜntergrunde die hellgerandete Wertzahl „5000“ und der hraun \chraffierte Neichsadler. Ueber den Untergrund ist in blauer Farve und deutscher Zierschrist folgender Text

Fünftausend Mark

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen ‘diese Banknote dem Einlieferer Vom 1. April 1923 ab kann diese Banknote aufgeruten und unter

Umtausch gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingezogen werden.

Berlin, den 16. September 1922

Reichsbankdirektorium

Darunter folgen die Unterschriften:

Havenstem u. Glasenapp U. Grmm Kauffmann Schneider Budcztes Bernhara Safteri Vocke Friedrich

Fuchs P. Schneider

Zu beiden Seiten der Unterschristen stehen die grünen Kontrollstempel mit dem Reichsadler und der Umschrift „Reichs- bankdirektorium“.

Das rechte kleinere Feld trägt oben und unten auf braunem, neßzartigem Grunde die helle, braun umrandete Zahl „5000“. In der Mitte enthält das Feld in brauner, achteckiger Um- rahmung. auf hellbrauner Schraffur das in blauer Farbe aedruckte Brustbild eines Mannes, welches das Memlingsche Gemälde „Bildnis des Nicolo Spinelli“ mit geringer Ver- änderung wiedergibt. Ober- und unterhalb der Bildumrahmung befinden fich gemusterte grüne Füllstücke.

Die Nückseite der Note hat links einen etwa 7 mm breiten unbedruckten Rand. An diesen schließt sih der quil- lochierte Untergrund, in seiner Ausdehnung mit dem der Vorder- seite sih deckend, an. Er besteht aus einem zwiebelförmigen, sih gleichmäßig wiederholenden Muster in blaugrauer Farbe. n seinem unteren Teil tritt die hellgerandete Zahl „5000“ hervor.

Auf den Untergrund i} eine aus Halbkreisen und einge- lagerten Spißen zusammengeseßzte, kräftig wirkende Umrahmung mit nach innen zu abgeschwächter Schattengebung aufgedruckt; in den vier Ecken trägt sie in brauner Farbe den Buchstaben „M“ und darunter hell \hraffiert die Zahl „5000“, Die Umrahmung umschließt ein großes Feld, in welchem der in deutscher Zierschrift gedruckte Dext

Neichsbanknote

Fünftausend b Mark steht. Die Tönung sowohl der Umrahmung als auch des Tertes verläuft von hraun in blau und von blau in braun. In der linken unteren Ecke des Feldes find querstehend die Nummer des Scheins und davor der Reihenbuchstabe in roter Farbe wiederholt. Jn der unteren Leiste des Rahmens ist in einem von brauner Schraffur umrandeten Rechteck der in brauner Farbe gedruckte Straïsaß angebracht.

Nechts \chließt sih an den Untergrund ein etwa 23 mm breiter Streifen, entsprehend dem Streifen auf dem linken Teile der Vorderseite, an. Er trägt am oberen und unteren Ende je einen Reichsadler mit den hellen Buchstaben „R B D“ auf der Brust: diese Adler sind in brauner Farbe mit braun- \chraffierter Umrandung auf blaugrauem Untergrund gedruckt.

Berlin, den 5. Oktober 1922.

Neichshankdirektorium. Havenstein. von Glasenapp.

Bran tmaGUng,

Das am 4. September 1922 für den Bezirk des Amtes Nißzebüttel ergangene Verbot der Wochenschrift „Fride- ricus“ ist aufgehoben worden.

Cuxhaven, den 6. Oktober 1922.

Hamburgisches Amt Rißebüttel, Der Amtspräsident. J V: Meoter,

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Das am 18. September d. V. für das lübeckishe Staats- aebiet ergangene Verbot der Wochenschrift „Fridericus“ ist aufgehoben.

Lübeck, den 6. Oktober 1922. Das Polizeiamt. Mehrlein.

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Verfügung.

Der Verein „Bund der Niederdeutschen E, V.“ in Hamburg wird auf Grund der 88 14 und 7 des Gesetzes zum Schuße der Republik vom 21. Juli 1922 für den städtischen Volizeibezirk Hamburg verboten und auf- gelö t.

Hamburg, den 5. Oktober 1922.

Der Polizeipräsident. J, V.: Dr. Schlanbusch.

Vreußen.

Finanzministerium.

Bei der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse sind ernannt: der bisherige Abteilungsvorsteher Bankrat Drucker zum Direktor der Hauptbuchhalterei, der bisherige Abteilungsvorsteher Bankrat Neißel zum Direktor der Ver- waltung83abteilung, die bisherigen Bankinspekioren Fränkel, Böhme, NuUhle, Kot, Zus Béxrlin, Ebert), Jaehn, Hamel und Ziebolz zu Bankoberinspektoren.

Bei der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) wurde der Banksekretär Zootßky zum Bankobersekretär ernannt.

Ministerium für Handel und Gewerhe.

Der Regierungsbaumeister Trogniß in Duisburg-Ruhrort ist zum Regierungs- und Baurat ervannut worden.

gedrut:

L j nber eit

Auf Grund des § 1 des Gefchßes vereinfachtes Enteignunasverfahren vom 26. Juli 1922 (Geseßsannil. S. 211) in Verbindung mit dem Geses über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) wird hierdurch

a) der Braunkoßlen- und Brikett-Indusirie Aktiengesellschaft in Berlin das Recht verliehen, die zur Erweiterung des Lagebaues IV ibres Braunfkollenbergwerks Marie-Anne bei Kleinletpi|ch im Kreise Liebenwerda erforderliche Parzelle Gemarkung Klein- leivisb, Kartenblatt 5 Nr. 127/30, im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreiht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, und

b) bestimmt, daß bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts das vereinfachte Enteignungs®s- verfahren Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 2. Oktober 1922.

Im Namen des Preußischen Staatsministeriums: Der Minister für Handel und Gewerbe. A At NEUB.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bei der beute öffentlich in Gegenwart eines Notars be- wirkten Auslosung derjenigen Serie der auslosbaren 4-zinsigen preußishen Schaßanweisungen von 1914 erster und zweiter Ausgabe, die am 1. April 1923 zur Rückzahlung gelangen soll, ist die

Serie X (Zehn) gezogen worden.

Die zu dieser Serie gehörigen Schaßanweisungen der ersten und der zweiten Ausgabe werden den Besißern zum 1. April 1923 mit der Aufforderung gekündigt, die Kapital- beträge dieser Schaßanweisungen gegen Quittung und Rückgabe der Schuldurkunden und der nah dem Zeitpunkt der Nück- zahlung fällig werdenden Zinsscheine Nr. 19 bis 32 bei der Staatls\chuldentilgungskasse in Berlin W. 8, Taubenstraße 29, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet.

Die Einlösung geschieht auch bei den Reichsbankanstalten außerhalb Berlins sowie bei den MNegierungshauptkassen in Aurich, Stade und Sigmaringen. Die Wertpapiere können diesen Stellen schon vom 1. März 1923 an eingereiht werden, die sie der Staats\schuldentilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nah der Feststellung die Auszahlung vom 2. April 1923 an zu bewirken haben.

Der Einlösungsbetrag kann bei den Vermittlungsstellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstage abgehoben werden, wenn die Schaßzanweisung der Vermitt- lungsstelle wenigstens zwei Wochen vorher eingereiht wird,

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Mit dem Ablaufe des 31. März 1923 hört die Verzinsung der gekündigten Schaß- anweisungen auf.

Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen Einlöfungsstellen unentge"!lich verabfolgt.

Die Einlösung der Schaßanweisungen hat nah den Vor- schriften der §8 1 bis 3 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (RGVBl. S. 1820) zu erfolgen. Nichtbankiers haben daher den Wertpapieren ein vom Finanzamt bestätigtes Stückeverzeihnis 3 der Ver- ordnung) beizufügen.

Von den zum 1. April 1915, 1916, 1917, 1918, 1919, 1920, 1921 und 1922 gekündigten Schaßanweisungen der Serien VI, II, VIII, XV, Ÿ, XVI, I und IX ist eine große Anzahl noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden. Die Jn- haber werden aufgefordert, sie zur Vermeidung weiteren Zins- verlustes s{chleunigst einzureichen.

Berlin, den 6. Oktober 1922.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Ministerium des Annen

Verordnun über die Wahlen zum Reichstag, Landtag und Provinziallandtag in Oberschlesien. Vom 6. Oktober 1922. Artikel ä. Neichstag.

Für die Wabl zum Neichstag hat der Reichsminister des Innern die im Reichsge|eßblatt Seite 799 veröffentlichte Verordnung vom 29. September 1922 erlassen. .

Zum Kreiéwablleiter wird namens des Preußishen Staats- ministeriums gemäß & 21 Absay 3 der Reichéwahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGB|. S. 2171) der kommissarische Oberpräsident Bitta in Oppeln und zu seinem Stellvertreter der Oberxpräsidialrat Dr. Berger in Oppeln ernannt.

Artikel L, Landtag.

Auf Grund des § 38 Absay 1 des Landeswahlgefeßes vom 3. Dezember 1920 (Geseßsamml. S. 559) und der §§ 13 Absaz 1 und 21 der Landeswohlordnung vom 10. Dezember 1920 (Geseßiamtml. S. 571) bestimme ich für die Wahl zum Preußischen Landtag im Wahlkreis Nr. 9 folgendes:

Der Kreis Namskau (Negierungsbezirk Breslau) gehêërt, foweit er an der obers{lesi)|@en Abstimmung nah dem Friedensvertrag teils- genommen hat, für die preußischen Landtagswahlen am 19, November 1922 zum Wahlkreis Nr. 9 (Oberschlesien).

S 2, Kreiswahlleiter und dessen Stellvertreter sind die im Artikel T für die Reichstagswahlen bestellten Wahl!eiter.

8 3.

Wakhlberechtigt ist mit den aus § 2 des Landeswahlgeseßes #ich ergebenden Einschränkungen, wer am 19. November 1922 im Land- tagéwahlfreise Nr. 9 wohnt, Neichsangehöriger und über 20 Jahre alt ist, es sei denn, daß er bereits am 20. Februar 1921 an einem Orte außerhalb dieses Wahlkreises seine Stimme abgegeben hat.

Wer am 20. Februar 1921 im Wahlkreise Nr. 9 gewohnt und nah diesem Tage seinen Wohnort an einen Ort außerbalb dieses Wahlkreises verlegt hat, kann sich in die Wählerliste oder Wahlkartei seines Wohnorts vom 20. Februar 1921 eintragen lassen. Auf Grund dieses Eintrags i} er berechtigt, an dem Wohnort vom 20. Februar 1921 seine Slimme abzugeben oder sih einen Wahlschein ausstellen zu lassen und auf Grund diejes Wahlscheins an einem hes liebigen Orte des Wahlkreises Nr. 9 zu wählen.

S 89 der Landeswahlordnung gilt entsprechend.

8 4.

Die für die Wahl zum Preußischen Landtag am 20. Februar 1921 eingereichten Landes8wahlvo1schläge können geändert werden. Dis

Aendexung kann nur ia der Weije erfolgen, daß

[ l

É: 4 den Bewerbern, die noH nicht als- gewählt erklärt sind, neue Bewerber benannt werden,

2. die Reihenfolge der Bewerber, die noch nit als gewählt erklärt sind. geändert wird, G 5. I die Neibentolge der Bewerber, die noch nicht als gewählt erflärt find, neue Bewerber einges{Goben werden, i 4. Bewerber, die noch nit als gewählt erklärt sind, gestriGen

werden.

S 5.

Die Abänderungserklärungen 4) müssen durH die Einrei®er oder die Vertrauensleute der Landeswahl!vorschläge beim Landeswahl- leiter, Berlin SW. 68, Undenstraße 28, spätestens am 3. November 1922 abgegeben werden. Werden sie durch die Einreicher abgegeben und sind solche inzwischen verstorben oder haben sie die Eigenschaft als Wähler verloren, oder find sie nachweislih verhindert, ch der Erklärung der übrigen Einreicher anzuschließen, oder sind sie nit auffindbar, so ist dies dem Landeswahlleiter glaubhaft zu machen. Au sind sie durh andere Wähler zu erseßen, sofern nicht mindestens 20 Einreicher die Erklärung abgegeben haben.

§ 19 des Landeswahlgesetes gilt entsprechend.

S 6.

Für die Wahl am 19. November 1922 können auch neue Landes- wahlvor|chläge nach den allgemeinen Vorschriften des Landeswahl- gesetzes eingereiht werden.

S 7,

__ Diese Bekanntmachung gilt als Einladung zur Abänderung der bisherigen oder Einreihung neuer Landeswahlvorshläge im Sinne des § 22 Say 3 der Landeswahlordnung. i

Neue Landeswahlvorshläge oder Abänderungen bisheriger Landes- wahlvorshläge werden fo, wie sie zugelassen sind. vom Landeswahl- leiter nah § 43 der Landeswahlordnung veröffentlicht.

Artikel Crx. -Provinziallandtag.

Wahlberechtigt für die Wahl zum Provinziallandtag is mit den sich aus § 3 des Provinziallandtagswahlgeseßes vom 3. Dezember 1920 (Geseßsamml. 1921 S. 1) ergebenden Einschränkungen, wer am 19, November 1922 in der Provinz Oberschlesien wohnt, Neich8angehöriger und über 20 Jahre alt ist, ohne Nücsicht darauf, ob er bereits am 20. Februar 1921 -in einer anderen Provinz zum Provinziallandtag gewählt hat.

Die im Artikel T1T § 3 Absatz 2 bezeichneten Personen find zum Provinziallandtag nicht wah!berechtigt, sofern sie am 19. November 1922 keinen Wohnsiß in der Provinz Oberschlesien haben.

_Auf Grund von Wahlscbeinen kann zum Provinziallandtag nit gewählt werden 9 der Wahlordnung vom 31. Dezember 1920 Geseßsamml. 1921 S. 8).

Artikel A. Gemeinsame Bestimmungen für die Landtags- und Provinziallandtagswahlen.

Die Wählerlisten und Wakhlkarteien für die im Wahlkreis Nr. 9 stattfindende Wahl zum Landtag und für die Wahl zum Provinzial- landtag in der Provinz Oberschlesien sind ebenso wie für die Neichstags- wallen vom 22. Oftober 1922 ab bis eins{ließlich 29. Oktober 1922 auszulegen. Die Gemeindebehörden können bestimmen, daß die Wähler- listen oder Wahlkarteien über den 29. Oftober 1922 hinaus bis spätestens zum 4. November 1922 ein\{!ießlich auszulegen sind. (8 13 Absaß 1 der Landeswahlordnung, § 6 Absatz 1 der Wahlordnung zum Provinziallandtag.)

Berlin, den 6. Oktober 1922.

Der Minister des Innern. Severing.

Vekanntmachun @

Auf Grund des Gesezes zur Durchführung de: Artikel 177/8

des Friedensvertrags vom 22. März 1922 (NRGBl. S. 235) habe ih mit Zustimmung der Reichsregierung den Hoch- \chulring deutscher Art für den Bereich der Provinz Niedersch lesien mit dem heutigen Tage aufgelöst. / Personen, die sich an dem aufgelösten Verbande als Mit- gliees O, werden mit Geldstrafe bis zu 50 000 4 oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Festung bis zu gleicher Dauer bestraft. : I O Berlin, den 6. Oktober 1922.

Der Minister 2s Innern. Severing.

Fustizministerium.

Zu LGDir. sind ernannt: AGNat de Lorenzi aus Dortmund in Neuruppin, OLGRat Dr. Hennig aus Breslau in Glogau.

StA. Boelke ist zum AGRat in Bitterfeld ernannt. 7 Pastor Reymann in Piskorsine ist zum evangelischen C ONaA Ne bei dem Zellengefängnis in Wohlau er- nannt.

Dem Not. Lichtenberg in Ottmachau ist der Amtssiß in Münsterberg angewiesen.

Zu Notaren sind ernannt: die RA. GJRat Wilhelm Genie und Dr. Felix Levy in Berlin (Amtssig im Bezirk des AG. Berlin-Mitte), Dr. Walter Schwarz in Hamborn, Dr. Felix Kolkmann in Mülheim (Ruhr), Gottfried Dingerkus in Attendorn, Paul Jacoby in Königsberg i. Pr.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

i Verseßt sind: die Regierungs- und Bauräte Niehren- heim von Lüneburg an die Wasserbaudirektion in Stettin, Tillih von Köslin an die Regierung in Lüneburg, Koz- lowski (Walter) von Lüneburg und Fischer (Friß) von Stettin an die Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen in Potsdam, G ramberg T. von Potsdam an das Oderbauamt in Schwedt a. O. und Repke von Potsdam an das Wasserbauamt in Stettin.

Uebertragen ist: dem RNegierungs- und Baurat von Both (bisher zum Reichsverkehrsministeriuum beurlaubt) die Vorstandsstelle beim Wasserbauamt Il in Berlin.

Jn den Ruhestand getreten * sind: der Strombaudirektor Ni 8 e d Danzig und der NRegierungs- und Baurat Abraham in Berlin.

Ministerium für Volkswohlfahrt, Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des

S 26 des Geseßes, betreffend Verbandsordnung für den Siedlung3sverband Ruhrkohlenbezirk, vom 5. Mai 1920 (Geseßsamml. Seite 286) den Landgerichtsrat Hollender

beim Landgericht in Essen für die Dauer seines Hauptamts am Sibe des Verbandsrats des Siedlungsverbands Ruhr- kfohlenbezirk zum ersten Mitglied und dauernden Vertreter des

Vorsißenden des Verbandsrats ernannt,

Jn der Woche vom 24. bis 30. September 1922 auf Grund der Bundesratsverordnung über Wohlfahrtspflege

während des Krieges vom 15. Februar 1917 genehmigte

L o1fentliqe Sammlungen Und 2, Vertriebe von Gegenständen.

Mitgliederwerbungen,

S 2 di f ck 4}

S Name und Wohnort flu ffrdarnder Woblfabütarves Ma n bie j Zeit und Bezirk,

? J 3A E y

e des Unternehmers h D EE Ra abgeführt werden in denen vas Unternehmen

2 sollen ausgeführt wird 1E unn M Se, | Zugunsten der Anstalt Anstalt 31. März; 1923 für Preußen.

Alt Tschau

2 | Garde-Schützen-Bund, Berlin N. 40, Chausseestr. 23

formationen 3 | Bund der Erneuerung wirtschaft- | Zugunsten seinet Aufgaben licher Sitte u. Verantwortung, Berlin NW. 7, Unter den Linden 72 4 | Neicheverband zur Unterstützung deutscher Veteranen Aufgaben Verein für das Deutschtum im Auslande, Berlin W, 62, Kur- fürstenstraße 105

en

Verlin, dèn 5. Oktober 1922.

Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Hoffmann.

Zur Errichtung eines Denkmals für die im Weltkriege gefallenen Angehörigen des Bataillons und seiner Neben-

Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen

Zur saßungsgemäßen Verwendung

Vertrieb von Grußpoîtkarten durch die Firma Bergemann in Neu- ruppin.

31. Sanuar 1923 für Preußen. Sammlung von Geldspenden durch Aufrufe.

30. September 1923 für Preußen. Werbung von Mitgliedern durch Werbeschreiben.

Verband 31. März 1923 für Preußen. Sammlung von Geldspenden durch Werbebriefe.

Verlängert bis zum 31. Dezember 1922 für das Staatsgebiet Preußen. Vertrieb von Volksliederpostkarten in Papier- und Buchhandlungen ; dur \chriftlihe Angebote an Ver- eine, Firmen Einzelpersonen und durch Vereinsmitglieder in ihren persönlichen Bekanntenkreisen, auf den Bahnhöfen, mit Genehmigung der Verkehrsverwaltung.

Bund

Bund

Verein

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Bollsbildung.

Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat am Gymnasium nebst Realgymnasium zum Heiligen Geist in Breslau Dr. Reichert zum Oberstudiendirektor ernannt. Als solchem ist ihm die Leitung der Augustaschule in Breslau übertragen worden. :

Der Studiendirektor Dr. Grabowski in Ratibor ist zum Oberschulrat ernannt und als solcher dem Provinzialschul- follegium in Breslau überwiesen worden.

Berau a cutl.

Dem Markscheider Otto Schleier in Eickel i. West- falen ist von uns heute die Befugnis zur Verrichtung von Markscheiderarbeiten für den Umfang des Preußischen Staales erteilt worden.

Clausthal, den 5. Oktober 1922.

Preußisches Oberbergamt. Wi E IL

! vorliegen, die die Unzuverlässigkcit der Handelétreibenden in bezug

Bekanntma Gunga Der Eh-frau Christine Shwensson in Eggstedt ist die Großhandelserlaubnis zum Handel mit Eiern, Geflügel und Kaninchen entzogen worden.

Meldorf, den 29. September 1922. Der Landrat. Pauly.

Gegen bte Ehefrau Luise DVredemeyer, g: borene Vogt, zu Berghofen, Köln-Berliner- Straße 90, geboren am 21. August 1877 zu Dorstfeld, Kreis Dortmund, wegen Preistreiberei 2c., hat das Wuchergeriht beim Land- geriht in Dortmund am 19. September 1922 für Recht erkannt: Die Angeklagte wird wegen Höchstyreiéüberschreitung in Verbindung mit Abgabe von Brot auf noh nicht gültige Marken zu einer Geld- strafe von 5000 fün!tausend Mark, ersaßweise für je 150 einhundertfünfzig Mark ein Tag Gefängnis und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Auch wird der Angeklagten der Handel mit Brot und Backwaren bis auf weiteres untersagt, da Tatsachen

auf diesen Handelsbetrieb dartun. Unterschriften.

Norstebendes, die Handelsuntersagung aussprechendes Urteil wird biermit befanntgegeben. Dortmund, den 27. September 1922. Der Oberstaat8anwalt. Müller.

Nichtamtliches.

Deutsches Neich.

Der Aus\{chuß des Reichsrats für Volkswirtschaft hielt heute eine Sißung.

_ Der Königlich großbritannishe Botschafter Lord d'Abernon ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

Varlamentarische Nachrichten.

Im Neichstagsaus\chuß für soziale Angel egte heiten wurde vorgestern die Aenderung des ersiches- rungsgeseßes Ér Angestellte weiter beraten. Die Dis- kussion und Beschlußfassung drehte sih um die gésebestehnishe Aus- gestaltung des Énbwurfs.

Der Aus\chuß des vorläufigen NReichswirt- \haftsrats für Landwirtschaft und Ernährung be- shäftigte sih in seiner Sißung am 6. Oktober mit einer Eingabe des Bundes Deutscher Getreide-, Mehl-, Saaten-, Futter- und Düngemittelhändler, worin eine gleihmäßige Berücksichtigung der landwirtschaftliber Genossenschaften und der Betriebe des [reien andels beim Stidckstoffdüngerbezug verlangt wird. Der Vertreter des Reibhsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft betonte laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, daß die Regierung für eine möglichst glatte und gleihmäßige Verteilung des Sticfstoffdüngers und eine gleich- berechtigte Behandlung des Handels eintrete. Der Düngesticstoff- Ausschuß halte an der au früher geübten Verteilung fest, wonach 50 s der Grzeugung den landwirtschaftlihen Genossenschaften, 90 vH dem freien Handel und den Mischdüngerfabriken zugewiesen werden. Der Ausschuß Kenntnis.

Eine andere Eingabe richtete sich gegen die Handhabung der Weinei nfuhr, die vom Neichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft nur im Rahmen von Einfuhrkontingenten zugestanden wird, die den früher am Jmport beteiligten Firmen übertragen werden, Der Aus\{huß sah von einer Beschlußfassung ab, da die ¿Frage der Weineinfuhr im Rahmen einer Besprechung über Luxus- einfuhr überhaupt zu behandeln ist. Die Einfuhr der Weinmenge, die den Anlaß zu der Eingabe bildete, wurde grund\äßlih abgelehnt.

Ueber die Partottefber orgung entwidelte der Ver- treter des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ein günstiges Bild, Nach dem bisher vorhandenen noch nicht ganz fest- itehenden Zahlen wird die Ernte vermutlich 34 Millionen Tonnen oder 8 Millionen Tonnen mehr als im Vorjahre erbringen. Die Ernte is in allen Gegenden des Reichs gleichmäßiger ausgefallen, so daß keine so starke Belastung der Verkehrsmittel duc weite Transporte zu befürchten ist. Das Reichsverkehrsministerium hofft den Anforderungen genügen zu können. Im Monat September sind 30 000 Wagen mehr als im Vorjahre befördert worden. Eine Stockung ist nur Anfang Oktober durch den starken Andrang vor der Frachterhöhung eingetreten. Die Preisbildung ist durch Ein- rihtung von Notierungskommissionen, in denen zu je einem Drittel Landwirte, Händler und Verbraucher sibßen, in geregelte Bahnen gelenkt worden. Die techmsche Verarbeitung ist auch auf das not- wendigste eingeshränkt. Der Ausschuß nahm den Bericht ohne Beschlußfassung zur Kenntnis. Im Zusammenhang damit teilte der Vorsißende mit, daß der Reichsminister für Ernährung und Land- wirtschaft im Verfolg des Ausschußbes{lusses vom 14, September 1922 über die Kartoffelversorgung der Beamten (vergl. Mitteilung Nr, 30 Seite 124) an sämtliche Reichsressorts am 21, September

nahm die Erklärung der Regierung zur

1922 ein Schreiben aeridtet hat, worin er ausdrüWlich auf die Ver- ordnung vom 23, Mai 1922 (NGBl. S. 487) himwveist, wen ein unmittelbares Aufkaufen von Kartoffeln beim Erzeuger dur nicht kTongessionierte Händler oder Aufkäufer nit statthaft i, und ersucht, ie Beamtenorganrisation darauf aufmerksam zu machen, da ihre Aufgabe lediglih in der Bereitstellung der Geldmittel bestebt. Der Aug ub beschäftigte sih ferner mit dem Entwurf eines Geseßes zur Abänderung des Geseßes über die Negelung des Berkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922. (RGBl. I, S. 549.) Es handelt sich um die Neu- festsebung des Preises ‘ür das erste Drittel der Umlage 50 Abs, 1), die durch die Geldentwertung notwendig aerorden tit. Die Mehr- heit der Arbeitnehmervertreter lehnte die Stellungnahme zu der Vor- lage ab, um erst mit ihrer Abteilung Fühlung zu nehmen, Bei diefer Bun spra auch mit, daß die Vorlage erst sehr spät, kurz vor der Sibung zugestellt werden konnte, so daf ihre eingehende Dur arbeitung unmöglih war. Ein Arbeitnehmer der Landwirtschaft trat für die Vorlage ein, indem er auf die Steigerung der Produktions- kosten, besonders au der Löhne, hinwies, und die Notwendigkeit be- tonte, die Londwirtschaft zur Besorgung der nächsten Ernte in den Stand zu seßen. Er billigte das Verfahcen der Preisfestsekung dur íInderzahlen, die der Landwirtschaft das unbedingt zur Erhaltung der Produktion Notwendige \sicherstellen. Arbeitgeber der Landwirlschaft hielten die Inderxzahlen indessen für zu niedrig. Die danach berechneten Preise könnten hödbscens die Produfktions-, aber nidt die Meproduktionskosten deten. Die Ernte in Getreide ‘ei {lecht, die Landwirte würden freies Getrzide über die Umlage hinaus kaum zur Verfügung haben, die könnten also auch thren Bedarf an Betrich3- mitteln für das neue Wirtschaftsjahr niht durch Verkäufe am freien Markt eindecken. Kredite seten nit zu erhalten. Der Umlagepreis sei also für die Fortfühcung der landwirtschaftlihen Betriebe aus- \{hlaggebend und dürfe niht zu niedrig gehalten werden. Für die Vorlage sprachen ih zwei Arbeitnehmer der Landwirtschaft, je ein Arbeitgebervertreter von Industrie und Handel, ein Vertreter des selbständigen Handwerks und ein von der Neichsregierung ernanntes Mitglied aus. Die Beschlußfassung wurde auf Mittwoch, den 11. Ok-

tober, vertagt. Der Unteraus\{chuß des vorläufigen Neichswirts- rsicherung hält heute

shaftsrats für Arbeitslosenve und morgen Sißungen ab.

Nr. 50 des Zentralblatts für das Deutsche Reich, herausgegeben im Meichsministerium des Innern am 30. Sep- tember 1922, hat folgenden Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Nerichtiqung der Bestimmungen über Form und Inhalt der Anträge der Geschädigten 19 der Entschädigungsordnung. 2. Marine und Schiffahrt: Verordnung über einen Gebührentarif für die Musterungs-

verhandlungen der Seemannsämter im Reichsgebiete. 3. Ver- sicherungêwesen: Bestimmung einer Ausführungsbehörde nah § 892 der Meichsversiherungsordnung. 4. Bankwesen: Status der

deuts{en Notenbanken Ende August 1922. 5. Justizwesen: Er- nennungen. 6. Konsulatwesen: Ernennungen.—Erxequaturerteilungen. 7. Medizinal- und Veterinärwesen: Er|cheinen einer zehnten Aus- gabe der Deutschen Arzneitaxe 1922. 8. Steuer- und Zollwesen : Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. Aenderungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarife und der Anleitung für die Zoll- abfertigung. -

Die am 5. Oktober ausgegebene Nr. 51 desselben Zentralblatts enthält unter Steuer- und Zollwesen: Bekanntmachung des Textes der neuen Ausführungsbestimmungen zu § 15 und § 21 des Umsazs- steuergesectzes. :

Die am 5. Oktober ausgegebene Nr. 52 deêfelben Zentralblatts enthält unter Steuer- und Zollwesen Ausführungsbestimmungen zum

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Körper schaftssteuergesete.

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