1900 / 261 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Nov 1900 18:00:01 GMT) scan diff

E L E E E A

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

Insertionspreis für den Ranm einer Druckzeile 30 s.

JFuscrate uimmt an: die Königliche Expedition

für Berlin außer den Post-Anftalten au die Expedition

8W., Wilhelmftraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 S.

e M 261.

Berlin, Donnerstag, den 1. November, Abends.

des Deutshen Reihs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Verlin 2W., Wilhelmstraße Nr. 32.

——— e E

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Major a. D., Kammerherrn und Rittergutsbesißer Grafen von Deynhausen auf Dößingen bei Hißacker die Königliche Krone zum Nothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Stadtrath Hans Haase zu Stettin den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Polizei-Präsidenten S chroeter zu Stettin den König- lichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Polizei - Sekretär Gustav Hesse zu Steitin den Königlichen Kronen: Orden vierter Klasse,

dem Schußzmanns-Wachtmeister Ferdinand Pega und dem Kriminal -Schußmann Ludwig Westphal, beide zu Stettin, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie

der Frau Kaufmann Helene Frank, geborenen Scharfenberg, zu Tilsit die Rothe Kreuz-Medaille dritter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Postrath a. D. Viergug zu Meß, dem Ehren-

amtmann a. D., Gutsbesißer von Löbbecke auf Haus Nachrodt im Kreise Altena, dem katholischen Pfarrer Parnißke zu Kirchberg im Kreise Jülich, dem Steuer-Einnehmer erster Klasse a. D. Loose zu Magdeburg, bisher zu Mühlhausen i. Th., dem Ober-Postkassen-Buchhalter a. D. Schüße zu Magdeburg, dem Ober-Telegraphen-Sekretär a. D.Salßmann zu Danzig, den Postmeistern a. D. Hermanns zu Erkelenz, Köhler zu Koldig, Wielsch zu Patschkau, bisher in Obornik, und Gußmann zu Berlin, bisher in Neu-Weißensee, der Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Konsistorialrath, Superintendenten und Pastor Gerlach zu Niedersah3werfen im Kreise Zlfeld den König- lichen Kronen-Orden zweiter Klasse,

dem Postdirektor a. D. Koch zu Freiburg i. Brsg., bisher in Karlsruhe (Baden), und dem Obec-Postkassen-Rendanten a. D,, Zcechnungsrath Kn äbel zu Koblenz den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse,

dem Dozenten an der Technischen Hohshule in Berlin, Professor Dr. Meyer, dem Hauptlehrer a. D. Scheuer- mann zu Jauer, den Postsekretären a. D. Voigt und Schneider zu Berlin, Nundstroem zu Danzig, Grote zu Göttingen, Steinköhler zu Würselen im Landkreise Aachen, bisher in Düren, Floerke zu Hanau, Fresenius zu Hailer im Kreise Gelnhausen, bisher in Hanau, Hartwig zu Stettin, Gregor zu Frankfurt a. O. und Grund zu Marklissa im Kreise Lauban, den Telegraphen-Sekretären a. D. Adamczick zu Hanau, Brandt zu Bremen und Eisenshmidt zu Gera (Reuß j. L.) den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse,

den emeritierten Lehrern Jagnow zu Neu - Laaßig im Kreise Dramburg, Lorenzen zu Twedterholz im Landkreise Flensburg, Martens zu Högersdorf im Kreise Segeberg, Rüffer zu Briese im Kreise Oels, Rolle zu Sibyllenort, Willner zu Nathe desselben Kreises und Zieske zu Kopaschin im Kreise Wongrowiß den Adler der Jnhader des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, :

dem Stiftsrevierförster Kol biß zu Hoheheide im Kreise Ostprigniß, dem Postagenten a. D. Thiel zu Gläsersdorf (Bez. Liegniß), den Geheimen Kanzieidienern a. D. Eggers, Lange und Engel zu Berlin, bisher beim NReichs-:Postamt, dem Pofipackmeister a. D. Neubauer zu Berlin und dem Briefträger a. D. Jllrih zu Mayen das Kreuz des Allge- meinen Ehrenzeichens, sowie i

den Postschaffnern a. D. Köhler zu Rudolstadt, Kruschel zu Frankfurt a. O. und Rump zu Hannover, dem Eisenbahn- Werkstättenschlosser Ferdinand Sandmann zu Stendal, dem Tabackarbeiter Wilhelm de Graaf zu Emmerih im Kreise Rees und dem landwirthschaftlichen Arbeiter Hinri h Möller zu Albersdorf im Kreise Oldenburg das AUgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Neich.

Verordnun zur Einführung des Geseßes über die Konsular- gerihtsbar?teit.

Vom 25. Oktober 1900.

Wir W ilhelm, von Gottes Gnaden Deuischer Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des S 27 Abs. 2, des 8 33, des 8 36 Abs, 2 und des § 78 des Geseßes über die Konsulargerichts- barkeit vom 7. April 1900 (Reichs - Geschbl. S. 213), im Namen des Reichs, was folgt: Artikel 1. Das Geseg über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 tritt am 1. Januar 1901 in Kraft.

Artikel 2.

Für die Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken in- den Konsulargericht3bezirken genügt, soweit niht für diese Grundstücke eia Grundbuch im Sinne der Neichsgesetze angelegt ist, die Beobachtung der Form, die den von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschriften entspricht.

JFnnerhalb Numäniens, Serbiens und Bulgariens gilt das Gleiche auch für die Form cines anderen Rechtsgeschäfts, das dort vorgenommen, sowie für die Form einer Ehe, die dort geschlossen wird. i

Artikel 3.

Statt der in den 88 246, 247, 288 des Bürgerlichen Geseßbuchs und im § 352 des Handelsgeseßbuchs aufgestellten Zinssäße gilt in den Konsulargerichtsbezirken ein den landes- üblichen Vertragszinsen entsprechender Zinssaß, jedoh höchstens ein solcher von zehn vom Hundert für das Jahr.

: Artikel 4.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesez über die Konsulargerichtsbarkeit in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnstegel.

Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900.

(L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow.

Ber or t ga treffend die Rechte an Grundstüken und die An- gung von Grundbüchern in den deutschen Nieder-

Ce

lassungen in Tientsin und Hankau. Vom 25. Oktober 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen auf Grund des § 21 und des § 23 Abs. 1 des

Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900

(Reichs-Gesegbl. S. 213), im Namen des Neichs, was folgt: S 1

/ D A L ; E Lia _Für das Gebiet der deulschen Niederlassung in Tientsin

nördlich des Schiffahrtskanals ist das Grundbuh mit dem

Inkrafttreten des Gescßes über die Konsulargerichtsbarkeit als

A | 2 N R I 22

angelegt anzusehen; das sür dieses Gebiet bisher geführte

Í p y (T4 Lad M28 f t 1 L é 9 Buch gilt als Grundbu im Sinne der Neichsgeseße. }

-—

be le

Für das Gebiet der deutshen Niederlassung in Tientsin

südlih des Schiffahrtskanals sowie für das Gebiet der

deutschen Niederlassung in Hankau werden die Grundbücher durch den Konsul von Amtswegen angelegt. Q

Zst die Anlegung des Grundbuchs für einen Anlegungs- bezirk im wesentlichen vollendet, so wird dies in der für tonfularische Bekanntmachungen ortsüblihen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel, bekannt gemaht. Mit dem Ablauf eines Monats nach der Anheftung der Bekannt- machung an die Gerichtstafel ist das Grundbuch für den Bezirk als angelegt anzusehen. i

S 4.

Für das Anlegungsverfahren, mit Einschluß der Anlegung des Grundbuchs, werden Gcbühcen und baare Auslagen nicht erhoben.

Für die in den 88 1, 2 bezeihneten Gebiete dient als amtliches Verzeichniß der Grundstücke im Sinne des §8 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung ein von dem Konsul anzulegendes Ver- zeichniß, in dem die Grundstücke unter fortlaufender Nummer und unter Bezugnahme auf eine durch Vermessungsprotokolle zu erläuternde Karte A sind.

S 6.

Der Eigenthümer eines Grundstücks, das in einem der in den 88 1, 2 bezeichneten Gebiete liegt, ift den in den Niederlassungsverträgen zwishen Deutschland und China vom 3. und 30. Oktober 1895 vorgesehenen Lasten und Beschrän- kungen unterworfen; insbesondere hat er einen unablöslichen Grundzins zu zahlen, der jährlich in Tientsin 1000 große Käsch, in Hankau 0,2022 Taels für jeden Mow beträgt und in Tientsin am fünfzehnten Tage des zwölften, in Hankau am ersten Tage des vierten chinesishen Monats an das deutsche Konsulat für Tientsin oder Hankau im voraus abzuführen ist.

Zur Erhaltung der Wuksamkeit gegenüber dem öffent- lihen Glauben des Grundbuchs bedürfen die im Abs, 1 be- zeihneten Lasten und Gr Ang der Eintragung nicht.

Q: Ce

Der Eigenthümer eines Grundstücks, das in einem der in den 88 1, 2 bezeichneten Gebiete liegt, ist verpflichtet:

1) BVeitglied der in Tientsin oder Hankau zu begründenden deutschen Niederlassungsgemeinde nach Maygabe der Gemeinde- statuten zu werden, die ihm als solhem auferlegten Lasten zu tragen, auch die für die Niederlassung eingeführten polizeilichen Vorschriften hei Vermeidung einer E die der höchsten in band olizeiverordnung vorgesehenen Geldstrafe entspricht, zu eaten ;

2) ih dem deutshen Rechte und der deutschen Gerichts- barkeit in allen das Grundstück oder seine Stellung zur Niederlassungsgemeinde betreffenden Nechtsverhältnissen zu unterwerfen ;

3) dafür einzustehen, daß die Verpflichtungen zu 1 und 2 au von Miethern, Pächtern und sonstigen Nuzungsberechtigten sowie von deren Unterberechtigten übernommen und erfüllt werden;

4) ohne ausdrüdcklihe Genehmigung des deutschen Konsuls für Tientsin oder Hankau keine Veräußerung des Grundstüks an cinen Nichtdeutschen vorzunehmen, auch außerhalb des Chinesenviertels kein Nußungsreht an einen Chinesen einzu- räumen oder einräutnen zu lassen;

5) keine Veräußerung des Grundsiücks vorzunehmen, auch kein Nußungsreht daran einzuräumen oder einräumen zu lassen, bevor nicht der Ecwerber oder Nuzungsberechtigte dem deutschen Konsul für Tientsin oder Hankau cine schriftliche; bei dem Angehörigen ciner Vertragsmacht von dessen Konsul zu ge- nehmigende Erklärnng eingereiht hat, worin er sich auch persönlich den vorstehenden Verpflichtungen unterwirft.

Eine unter Verlegung der Vorschriften des Abs. 1 Nr. 4, 5 erfolgte Veräußerung eines Grundstücks oder Einräumung eines Nußungsrechts ist mchtig.

Die aus den Vorschriften der Abs. 1, 2 si ergebenden Rechte stehen dem Deutschen Reiche zu. Doch gehen die aus der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 sih ergebenden Rechte nah Begründung der deutschen Niederlassungsgemeinden in Tientfin und Hankau auf diese Gemeinden über.

Die im § 7 bezeihneten Vasten und Beschränkungen sind bei der Anlegung der Grundbücher für jedes Grundstück von Amtswegen einzutragen.

Die Eintragung einer Eigenthumsübertragung oder eines Nugunasrehts darf nur erfolgen, nahdem die Erfüllung der Vorschriften des S 7 Abs. 1 p 4, 5 nachgewiesen ift.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsulargerichtebarkeit in Kraft. Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlihen Înstegeli. Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 19090. (E B) Wilhelm. Graf von Bülow.

Dem RKaiserlihen General-Konsul Jrmer in Genua ist auf Grund des § 1 des Geseßes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Ehischlicßungen zwischen Reicheangehörigen vorzunehmen und diese Heirathen zu beurkunden.

VETAUntmagu nin Heute wird die im Eisenbahndirektionsbezirk Mainz ge-

legene, 10,31 km lange Nebenecisenbahn von Nierstein nach Undenheim-Köngernheim mit den Stationen Dexheim, Dalheim und Friesenheim für den Gesammtverkehr erofmet. | Derlin, den 1. November 1900. Der Prästdent des Reihs-Eisenbahnaml1s.

Schulz.

Die vom Reichsamt des Jnnern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1903 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur Sce nach astronomischen Veobachtungen“ ist im Verlage der Buchhandlung „Carl Heymann's Verlag“ in Berlin soeben erschienen.

Das Buch wird den -Reichs- und Staatsbehörden bei direkier Bestellung, sowie den Wiederverkäufern zum Preise von 1,25 4 für das Exemplar geliefert. Jm Buchhandel ist dasselve zum Preise von 150 # für das Exemplar zu beziehen.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 50 des „Reichs-Geseßblatts“ enthält unter

Nr. 2725 die Cs zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit, vom 25. Öktcber 1900: und unter

Nr. 2726 die Verordnung, betreffend die Rechte an Grund- stücken und die Anleguna von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau, vom 25. Oktober 1900.

Berlin W., den 31. Oktober 1900.

Kaiserliches Post-Zeitungs3amt. Weberstedt.

E É T V R Es

S É E E a r E I