1900 / 285 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Nov 1900 18:00:01 GMT) scan diff

s “Berliner Unious-VBrauerci.

Bilanz aut 30. Sevtember : 1900.

Activa.

Grundstücke laut Buch f

Gebäude laut Buch . . | 2426 125/15 Abschreibung 19%. . 24 261/15

2401 864

Zugang laut Buch 26 828

Lagerfäfser laut Buch i 97 975 bshreibung 5%. . 4 899

93 C76 Zugang laut Bu .

7185

Moschinen- u. Brauerei nventar laut Buch Abschreibung 109% .

Zugang laut Bu .

Küblanlage laut Buch . Abschreibung 10% .

Glektrishe Anlage laut

M S 799 210/42

2 428 692

348 542/72 34 854/22 TT3 688/50) __30979 45 76 210/79

7 621/75)

344 663 68 589

63 355/25 6 335/55 57 019/70 Zugang laut Bu 2 831/80 Mobilien laut Buch .| 167 212/04 Abschreibang 10%. 16 721/24

T50 190/80) Zugang laut Buch .

| 27 613/63 Versandfäfser laut Buch 30 099 Abschreibung 334 2%/o .

10 033 Zugang laut Buch

20 066 ¿ 10 245 Wagen und Geschirre E Os Abschreibung 10% .

Zugang laut Buch

Pferde laut Bu. . . Abschreibung 259/96 .

Zugang laut Bu .

Versicherungsprämien,

im voraus bezahlt .

Kafsa

Wechsel ,

Hy otheken-Debitoren . ußenstänude für Bier 2c. Abschreibungen . .

Konto-Kurrent-Kontso : Bankguthaben . . . Diverse Debitoren,

Darlebn 2c. «

178 104

29 204: 2 920 26 283 5 2861/1: 40 827|—

10 207 30 620

15 374

45 994

4 759 35 004 2-280|— 234 500

239 397

250 000 10 602

194 304

93 230 287 939

18 461/35 —TIG 393 72 000

Kreditoren für Liefe- rungen 2c Grundftück Stegliß . . ab Hypothek . . Vorräthe: Bier . Malz

969 073

44 393

214 328 176 621 15 598 38 995 E a 13 560 Fourage, Material,

Niederlagen 484 484

5 401 140/79

P assiva.

Aktien-Kapital . . U o e «ct 1 600/000|- eservefonds am 1. Oktober 1899 . 168 253 Rückständige Dividendenscheine . 369

Konto-Kurrent-Konto :

Guthaben von Kunden, Personal 2c. | 435 887 Netto-Ueberschuß 196 631 5 401 140

Gewinn- und Verlust-Konto.

3 000 000

Debet. M. An Hypotheken-Zinsen-Konto . 74 500 Ge|\pann-Unkosten-Konto . . 123 966 Geschäfts-Unkoften-Konto 147 209 Gehälter-Konto , 44 357 Steuern- und Versicherungs: Kto. 36 494 Agio- und Interessen-Konto . 7 580 Reparaturen-Konto . . . 50 931 Amortisations-Konto 128 455 Gewinn-Saldo 196 631

810 127

È ‘redit. Bortrc? »in vorigen Jahr 1 603 Bier- Uusshanklokale-, Flaschen-

\þier- und Grundstücks-Konti . | 808 123 Kjiosen-Konto 401

810 127

«liner Uuions-Brauerci. Yonwitt,. Wild. Bilanz, sowie das Geroinn- und on uns in eingehender Weise «mit den ordnungsmäßig ge- liimmend befunden worden. 1900. «nmisfion. Zolling. Her Bücherrevisor. 1900. auf 5 2% « 3. De- ° Julius 3 «Mittels» l sowie q. b den, S fe ara 4) Wa. Diejenigä lung beizuw. mäß § 28 deu:@S

%,

Gesellschaft 15 burg u. Söht 4 P. ihrer Aktien auss ® g Br Gernôheim, Lz L E l, Komm.-Rath L?

lokale, Leipzig, Lindenflr. 1, anberaumten zweiten ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Taged®°orduung :

1) Genehmigung des Gescbäftsberihts und der Bilanz für das Geschäftsjahr 1899/1900.

9) Ertheilung der Decharge an Direktion und Aufsichtsrath.

3) Neuwahlen für den Aufsichtsrath.

4) Antrag des Aufsidtsra1hs, das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr in Uebereinstimmung zu bringen.

Die Hinterlegung der Aktien 10 des Statuts) kann bis einshließlich Mittwoch, den 19, De- zember d. J., Abends 6 Uhr, entweder bei der Gesellschaftskasse oder bei den Herren Becker «& A S I Ls auf Aktien, Leipzig- geschehen.

Leipzig, den 28. November 1900.

Verlag für Börseu- und Finanzliteratur.

H. Lehmann.

[69264] Gebrüder Hemmer Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Neidenfels (Psalz).

Ordentliche Generalversammlung Samötag, den 22. Dezember 1900, 1k Uhr Vor- mittags, im Hotel Löwen, Neustadt a. d. H.

Tagesorduung:

a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands, der Bilanz und Gewinn- und VerlustreGnung.

b. Beschlußfassung über die Bilanz und Erthei- lung der Entlastung an Vorstand und Auf- sihtsrath.

c. Verwendung des Reingewinns.

d. Wahlen zum Aufsichtörath.

e. Aenderung des § 4 des Statuts, bezüglich der enen für die Zinsscheine der Gefell-

aft.

Anmeldungen zu dieser Generalversammlung sind unter Ausweis des Aktienbesißes bis zum 17, De- zember 1900 an die Direktion in Neidenfels er an die gesetzlich zulässigen Stellen zu richten.

Der Rechenschaftsberiht und die Bilanz find im Bureau der Geselischaft in Neidenfels einzusehen.

Neidenfels, den 28. November 1900.

Sür den Auffichtsrath:

F. Bugge.

7) Erwerbs- und Wirthschasts- Genossenschaften. [69287]

Berliner Credit- & Lombard-Bank Eingetrageue Genossenschaft mit beschräukter Haftpflicht. Außerordentliche Geueralversammlung Donnerstag, deu 13, Dezember cr., Abends S8 Uhr, im. Brandenburger Haus (Kramushke),

Berlin W., Mohren-Str. 47. 4 Tagesorduung :

1) Widerruf einer Aussichtsrath8wahl. 2) Wahl von Aufsihhtsrathsmitgliedern. 3) Geschäftliches. 4) Abänderung der Statuten. Berlin, Kronen-Str. 75, den 29. November 1900.

Der Auffichtsrath.

M. Loewentha l.

D E E E A ON N S R G ENRE E O R A N E R

8) Niederlassung 2. von Rechtsanwälten.

[68929] Bekanutmachung.

Der Rechtsanwalt Dr. Richard Meißner zu Berlin, Kaiserstr. 25 a. wohnhaft, ist am 27. November 1900 in die Lifte der bei dem Königlichen Land- gericht IT zu Berlin zugelassenen Rechtsanwälte ein- getragen worden.

Verlin, den 27. November 1900.

Königliches Landgericht IL.

[69254] Bekanutmachung.

Der Rechtsanwalt Wilhelm Becker is zur Rechtsanwaltschaft bei dem hiesigen Amtsgerichte zu- gelassen und in die Liste der Rechtsanwälte ein- getragen.

Dortmund, den 26. November 1900,

Königl. Amtsgericht.

[69251]

Fn di: Liste der beim Königlien Landgerichte in Dortmund zugelassenen Rechtsanwälte is unter lfd. Nr. 58 der Rechtsanwalt Vecker zu Dortmund ein- getragen.

Dortmund, den 28. November 1900.

Köntgliches Landgericht. (69252)

Gemäß § 20 der Rechtsanwaltsordnung wird bekannt gemacht, daß der bisherige Gerichts-Afsessor Dr. jur. Friß Levy von hier am heutigen Toge in die Liste der beim hiesigen Amttgerichte zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen ift.

Essen, den 27. November 1900.

Königliches Amtsgericht.

[69268]

Der zur Rechtsanwaltschaft bei dem K. Landgericht U zugelassene geprüfte Rechtspraktikant Richard Wagner von H?rsbruck wurde heute in die Rechtsanwalisliste des K. Landgerihts Würzburg eingetragen.

Würzburg, den 27. November 1900.

Der Kal. Landgerichts-Präsident : (L S) (Unterschrift.)

9253] er Rehhtsanwa!t. Becker if bei dem hiesigen *ericht in ter Rechtsanwaltsliste gelöst worden, «27. November 1900. Königliches Amtsgericht.

E

9) Banlk- Ausweise.

Keine.

10) Verschiedene Bekannt machungen.

[69285] Einladung für die Gewerken der Gewerkschaft Oelberg zu Goslar

zu einer Gewerkenversammlung auf den 10. De- zember 1900, Vormittags 10 Uhr, in die Geschäftsräume des Paderstein'’shen Bankvereins zu Paderborn. Tagesorduung :

1) Berichterstattung.

2) Beschlußfassung über Erhebung von Zubuße.

Goslar, 29. November 1900.

Der Grubenvorstand der Gewerkschaft Oe!berg. Hoernedckde. Loer. Hanf. Lucas. Padexrstein. Schmidt.

[68930] Bekanntmachung.

Von. dem Bankhause Gebrüder Sulzbach, der Frankfurter Filiale der Deulsen Bank, hier, is bei uns der Antrag auf Zulassung von «15000 000,— 4140/0 Theil-Schuldverschrei- bungen der Actugesellschast Allgemeine Electrizitäts-Gesellshaft zu Berlin zum Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse eingereicht worden.

Frankfurt a. M., den 28. November 1900.

Die Kommission für Zulassung von Werthpapieren an dei örse zu Frankfurt a. M.

[68235] Die Gesellshaft mit beschränkter Haftung

„Rather Röhrenkessclfabrik vorm. M. Gehre, G. m. b. H.“ in Rath bei Düsseldorf ist infolge Umwandlung in eine Alktien- gesellschaft aufgelöft worden. _

Fn Gemäßheit des § 65 des O R be- treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, werden hiermit die Gläubiger der in Liguidatton ge- tretenen Gesellshaft mit beshränkter Haftung auf- gefordert, fih zu melden.

Nath, 15. November 1900.

Nather Röhrenkefselfabrik vorm. M. Gehre, Gesellschaft mit el S feld Haftung in Liquid, eetfeld.

[69255] Rostocker Vieh-Vecsicherungsgesellschaft a. G. zu Rosto.

Wir bringen hiermit zur öffentlihen Kenntniß, daß an Stelle des aus dem Aufsichtsrath unserer Gesellschaft ausgeschiedenen Mi!?gliedes, Herrn Andreas Gellert zu Roitock, der Kaufmann Herx Heinrich Ruhbms{höôttel zu Buchholz a. W. in den Aufsichts- rath der Gesellschaft und zugleich zum stellvertretenden Vorsizenden des Au'sihtsraths gewählt worden ist. Noftock, den 27. November 1900. Die Direktion.

[69124]

Wir genehmigen auf Grund Allerhöchster Er- mächtigung vom 26. d. Mts., daß das der Preußischen Hypotheken-Aktien-Bank zu Berlin bewilligte Pri- vilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen auh bei der nach dem an- liegenden Beschlusse des Bundesraths vom 22. Februar dieses Jahres zu ändernden Neufassung der Saßungen, wie sie in der außerordentlihen Generalversammlung der Gesellschaft vom 30, September v. Js. beschloffen ist, in Kraft bleibt.

Berlin, den 30. März 1900. : Der Fiunanz- Der Minister für Minister: Landwirthschaft, Do- Im Austrage: mänen und Forsten : Grandke. von Hammerstein. Der Justiz- Der Minister des Minister: Junern:

Ia Vertretung: Im Auftrage :

Nebe-Pflugstädt. vonBischoffshaufen.

Genehmigung,

Fin.-Min. 1. 3984.

f L 1 B, 2728.1. Ang.

Fust.-Min. L. 2251.

M. d. I. TV. 891. Das von der Generalversammlung am 13. De- zember 1899/28. April 1900 beschlossene, vom Bundes- rath in der Sihung vom 22. Februar d. Js. ge- nehmigte Statut der Preuftischeu Hypothekeu- Aktien: Bauk in Berlin.

N Erster Titel. Firma, Zweck, Gerichtsstand, Dauer uud De

Unter der Firma „Preußische Hypotheken-Aktien-Bank“/

besteht in Berlin eine Aktien-Gesellschaft.

Zwoeck der Gesellschaft if die Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer und fkünd- barer Hypotheken- und Grundschald-Darlehen und der Betrieb der im §13 näher bezeihneten Handels- geschäfte. Die zur Gewährung der Hypotheken- und Grundschuld - Darlehen erforderlißen Mittel werden durh Emission von Hypothekenpfandbriefen

beschafft.

S 2; Die „Preußische Hypotheken - Aktien - Bank® hat ihren Siß in Berlin,

Die Dauer der GeseUschaft ift auf 100 Jahre, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung, dem 18. Mai 1864, ab gerechnet, festgeseßt. j

Die Verlängerung der Dauer der Gefellschaft über diesen Zeitpunkt hinaus kann von der General- versammlung nur mit einer Stiramenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes- vis und der zuständigen Minister gültig bes(lossen werden.

8 4. ;

Die für die Aktionäre bestimmten öffentlichen Be- fanntmahungen der Gesellshaftsorgane erfolgen dur den Deutschen Reihs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Die Bekanntmachungen können außerdem auch in

anderen Blättern inseriert werden, ohne ‘däß diese

sertionen auf die Gültigkeit der Publikation von

influß sind. Zweiter Titel. Grundkapital En Aktionäre,

8 5.

Das Grundkapital der Gesellshaft beträgt 91 000000 A, eingetheilt in 10 000 Aktien à 600 4 und in 12 500 Aktien à 1200 A.

Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß der Generalversammlung 48 Abs. 1) mit Genehmigung des Bundesraths und der zu- ständigen Minister sletisizen:

Wenn im Falle der Grhöhung des Grundkapitals neue Aktien ausgegeben werden, fo foll der Betrag jeder neuen Aktie auf 1200 # gestellt werden.

Die Aktien lauten auf Inhaber und werden mit dem Facsimile der Unterschrift des Präsidenten des Kuratoriums und unter der Unterschrift zweier Mit- glieder der Direktion ausgefertigt, mit Dividenden- Eu auf zehn Jahre und mit einem Talon versehen.

B74

Im Falle einer Erhöhung des Grunkbkapitals können die neuen Aktien über pari ausgegeben werden. Die die Erhöhung beschließende Generalversammlung hat über diz Modalitäten der Aueführung des Gr- hôhungsbeschlusses, sowie darüber zu befinden, ob jeder Aktionär einen seinem Gesellsaftéantheil ent- \prehenden Theil der neuen Aktien zugetheilt ers balten soll. Die Generalversammlung- kann die Beschlußfassung über die Modalitäten der Aus- führung des Grhöhungsbeshlusses dem Kuratorium Übertragen.

8&8,

Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen er- [löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn niht der Schein vor dém Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist begtnnt mit dem S{lusse des Jahres, in welchem die Fällig- keit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspru in zwei Jahren von dem Ende der Vor- legungsfrist an. Der Vorlegung steht die geriht- lie Geltendmachung des Anspruches aus der Ur- kunde glei.

Dividendenscheine und Talons werden niht für kraftlos erklärt. Zeigt der berehtigte Inhaber eines Dividendenscheines jedo innerhalb der Vorlegungs- frist den Verlust der Gesellshaft an, ohne daß innerhalb dieser Frist det Schein von anderec Seite eingereiht wird, so erhält er den auf den Dividenden- \{ein entfallenden Betrag; dieser An\pruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nah de Ende der Vorlegungefrist.

Die Geselliaft wird durch die Annahme der An- zeige des Verlustes weder verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten zu prüfen, noch die Realisation zu verweigern, noch die Präsentation dem Anzeigenden milzulenen,

Der Präsentant des Talons erhält die neue Serie Dividendenscheine nah Ablauf der alten Serie.

Dagegen erbält der Besißer der Aktie resp. des Interims\cheines die neue Serie gegen Vorzeigung der Haupturkunde, wenn er vor der Ausreichung der Aushändigung an den Vorzeiger des Talons wider- \prohen hat, oder wenn der Talon nicht vorgelegt werden kann.

S 10

Die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Aktien sowie Interims|cheine findet nah Maßgabe der gesetzlichen Be rnaes statt.

Sind Aktien, Interimsscheine, Talons, Dividenden- scheine infolge einer Beschädigung oder Ver- unstaltung zum Umlauf nit geeignet, so erhält der Berechtigte, sofern der wesentli: Inhalt und die Untericheidungömomente noch mit Sicherheit erkenn- bar sind, von der Gesellschaft gegen Aushändigung der beshädigten oder verunftalteten Urkunde ein neues Exemplar. Die Kosten hat der Berechtigte zu tragen und Dor cte

Bur Zeichnung resp. Erwerb von Aktien unter- werfen fi die Aktionäre für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft, welche sih auf die Rehte und Ver- pflihtungen der Aktionäre als solche der Gesellschaft gegenüber beziehen, dem ordentlihen Gerichtëstand

der Gesellschaft. Dritter Titel. G.

Abschnitt L. Aligemeine Befuguifse. f F Preußishe Hypotheken-Aktien-Bank ift be- ugt:

a. Hypotheken und Grundschulden-Darlehen auf Grundbesiß innerhalb des in der Verfassung des Se Reichs beftimmten Bundesgebiets zu ge- währen ;

b. Hypotheken und Grundshulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräußern;

c. Hypothekenpfandbriefe mit oder ohne Amorti- fation auszugeben ;

d. an tnländishe Körperschaften des öffentlichen Nechis oder gegen Uebernahme der vollen Gewähr- leistung dur cine solhe Körperschaft, sowie an in- ländishe Kleinbahnunternehmungen gegen Ver- pfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuld- verschreibungen (Kommunal-Obiigationen bezw. Kleins- bahn-Obligationen) auf den Inhäber auszugeben;

e, Werthpapiere kommission9weise anzukaufen und L jedo unter Ausschluß von Zeit- ge en;

f. die Einziehung von Wetseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen ;

g. Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen.

Die Bank kann ihre verfügbaren Kassenbestände Bus Hinterlegung bet geeigneten Bankhäusern und Bankanstalien, durch Ankauf ihrer Hypotheken- pfandbriefe und der zu d. erwähnten Schuld- vershreibungen, durch Ankauf von Wechseln und Werthpapieren, welhe nach den Vorschriften d°s Bankgesegzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, fowie durch Beleihurg von Werthpapieren nah einer von der Bank aufzuftellenden Anweisung nußbhar machen.

8 14. Der Erwerb von Grundftücken ist der Bank nur

gestattet: a. zum Zweck der Benuyung als Geshäftsräume ; b, zur Verhütung von Verluften an Hypotheken

und Grundschulden.

S 15, Ubschnitt Al, E Decieben, und Grund- shu1d-Darleheu.

Die Bank gewährt bypothekarishe und Grund- \{uld-Darlehen in Beträgen von mindestens 1500 4, entweder als Amortisatiortdarlehen oder ohne Amortisation nah Maßgabe folgender Bestim- mungen :

n beide Arten gelten folgende gemeinsame Vor- riften:

a. dem Schuldner iff das Recht urkundlich ein- zuräumen, die Schald ganz oder theilroeise zu kün- digen und zurückzuzahlen. Das Rückzahlungsrecht darf nur auf etnen Zeitraum bis zu zehy Jahren, der mit Auszahlung des Darlehns, bei Raten- zahlungen mit der Zahlung der leyten Rate beginnt, ausgeschlossen werden.

Wird nah der Auszahlung des Darlehns eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung ge- troffen, so beginnt mit dieser Vereinbarung der zehnfährige Zeitraum; at Kündigungsfrist darf 9 Monate nicht über-

reiten;

c. eine Rückzahlungtprovision oder Kaution darf nur soweit ausbedungen werden, als die Bank die Rückzahlung ausschließen darf;

d. die Darlehnsvaluta is dem SHhuldner stets in baarèm Gelde zu gewähren. l

8 16, j Hypothekarische oder Grundschuld-Darlehen ohne Amortisation dürfen nux unter Verabredung einer bestimmten Kündigungsfrist für beide Theile oder eines festen Rückzahlungstermins gewährt werden. Die dem Schuldner gewährte Kündigungsfrist darf die der Bank vorbehaliene Frist niht überschreiten.

S 17,

Für Amortisationsdarlehen gelten folgende be- sondere Bestimmungen :

1) sie find für die Bank unkündbar;

2) der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum niht aus- ges{chlofsen werden;

3) die Jahresleistung des Schuldners darf nur O Zinsen und den Tilgungsbetrag ent-

alten;

4) ist in dem Fall der Hinaussciebung der Amor- tisation außer den bedungenen Zinsen cin Betrag an die Bank zu entrichten, fo is derselbe in der Dar- [ehnsurkunde ersihtlih zu machen;

5) von dem Beginn der Amortisation ab dürfen die Jahreszinsen nur von dem für den Schluß des Vorjahres fih ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag ‘der Jahresleistung is zur Tilaguny zu verwenden;

6) die Ban? braucht nur solche Theilrükzahlungen des Schuldners anzunehmen, welche dazu bestimmt und geeignet sind, die Tilgungszeit unter Bei- behaltung der bisherigen Höhe der Iahreéleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen.

Wenn jedoch der Schuldner den zehnten Theil des Refikapitals zurückzahlt, kann derselbe verlangen, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursp: ünglicen Tilgungszeit herabaeseßt werden; in diejem Falle darf bei den im § 28 Absay 2 be- zeichneten Hypotheken der jährliche Tilgungöbeitrag weniger als ein Viertheil vom Hundert des ur- sprünglihen Kapitals betragen. Die Bank hat in diesem Falle einen neuen Tilgungsplan aufzustellen

Die Bank darf \ch von der Verpflichtung, in An- sehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuhs, der Löschung der Paet oder der Herstellung eines Theilhypotbeken-

riefs nah den Vorschriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, im Voraus nicht befreien.

8 18.

Ausnahmsweise kann die Bank sowohl die unkünd- baren wie die ohne Amortisation gegebenen Dar- lehen mit dreimonatliher Frist in folgenden Fällen fünbigen :

a wenn die zu zahlenden Zinsen und Amortisations- beiträge nicht innerhalb eines Monats, sonstige Kosten nicht innerhalb dreier Monate nah dem Fälligkettstermine an die GesellsGaft berihtigt sind;

b. wenn die Sequestration über das verpfändete Grundstück eingeleitet wird; .

c. wenn der Eigenthümer des Pfandgrundstückes die Rechtsgültigkeit oder den Rang der Hypothek oder Grundschuld bestreitet; /

4. wenn der Eigenthümer des Pfandgrundstückes die vertrag8mäßig stipulierten Versicherungen bezügli der Gebäude, des Inventars, der Ernte nicht eingeht oder niht aufceht erhält;

o. wenn durch unwirthschaftlihes Verhalten des Schuldners der Werth des Unterpf.ndes im Ver- hältniß zu dem bet der Darlehnsgewährung an- genommenen Werthe fo gesunken is, daß das Dar- lehn, resp. dessen niht amortisierter Theil nicht mebr hinreichend gesihert erscheint, odec wenn eine theil- weise Veräußerung des Unterpfandes oder eine Theilurg desselben unter mehrere Eigentbümer statt-

efunden hat, ohne daß wegen Negulierung der ypothek oder Grundschuld mit der 4 ank ein Ab- ommen getroffen ift.

Werthsverminderungen, denen kein unwirthschaft- lies Verfahren des Besigers zu Grunde liegt, bes rehtigen die Gesellschaft nur zur Sms einer angemessenen Frift zur Beseitigung der Gefährdung. Nach fruhtlosem Ablauf dieser Frist wird derjenige Theilbetrag der Hypothek oder Grundschuld, welcher in dem Werthe des Pfandobjekts nicht mehr feine ftatutenmäßige Deckung findet, fällig.

Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berehtigen die Gesellschaft zur Kündigung nicht.

Wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder nur seine Zahlungen einstellt, oder die Subhastation über das verpfändete Grundstück oder einen ideellen Theil eingeleitet wird, wird die Hypothek oder Grund- \{uld auf Verlangen der Bank ohne Kündigung fällig. Der Fall der Auflösung der Gesellschaft darf als Kündigungsgrund nicht ausbedungen werden.

8 19. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für ypothekenpfandbriefe benußt werden, nur nah olgenden Grundsäßen erfolgen : 1) die Beleihung is der Regel nah nur zur ersten Stelle zulässig;

9) der für die Beleihung angenommene Werth des-

Grundstückes darf den dur Joranes e Ermittelung festgestellten Verkausswerth nit übersteigen.

Bei der Abschäßung sind lediglih die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Grtcag,

welchen das Grundflück bei ordnungsmäßtiger Be- wirthshaftung in . den Händen tines seden Besigers nachhaltia gewähren kann, zu berüdsichtigen ; :

3) die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Werthes nicht übersteigen ;

4) bei landwirthshaftlichen Grundfstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgén, wenn die Zentralbehörde des zuständizen Bundesstaats gemäß S 11 des Hypothekenbankgesezes eine folhe Be- Leibungsgrenze gestattet;

5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegen- shasten, deren Erirag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Werthes nicht nagen Li

)) Bauplätze sowle solhe Neubauten, welhe noch nicht ferthggetellt und ertragéfähig sind, dürfen nur mit der Maßgabe beliehen werden, daß die auf solche Grundftücke gewährten Hypotheken und Grundschulden zusammen weder den zehnten Theil des Gesammt- betrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benußten Hypotheken noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten.

7) Jm übrigen {find Hypotheken an Grundstücken, die einen dauerndén Ertrag niht gewähren, tns- besondere an Gruben und Brüchen, von der Ver- wendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschiossen. Das Gleiche gilt von Hypoth:ken an Bergwerken. Hypothekea an anderen Berechtigungen, für welche die si auf Grundstücke beziehenden Vor- \hriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausge- \{lofsen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nit gewährten.

8) Baulichkeiten, welche sh auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speziellen Bestimmungen des Darlehnsvertrages gegen Feuers- gefahr versichert sein.

Für die von der Bank gemäß § 13þ zu er- werbenden Hypotheken und Grundschulden müssen, falls dieselben als Unterlagen für Hypothekenpfand- briefe benußt werden, die Vorbedingungen des § 19 erfüllt sein. & 91

In den von der Hypothekenbank verwendeten Dar- lehnéprospekten und Antragsformularen find alle Bes stimmungen über die Art der Auszahlung der Dar- lehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.

Die Bank hat nah Veröffentlichung der Jahres- bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor- jahres amortisiert war.

&..22.

Im übrigen find für oie Werthsermittelung, sowie für die Darlehnêbedingungen die von der Bank gemäß 8&8 13, 15 des Hypothekenbankgesezes feftzustellenden Reglements maßgebend.

&.23. :

Die Modalitäten für die an Körperschaften oder gegen deren Garantie und für die an Kleinbahnen gegen Bepang zu gewährenden Darlehen wuiter- liegen besonderer Vereinbarung. Darlehen an Klein- babaurÉiriebihgen dürfen nur gewährt werden, nachdem die Grundsäße für die Gewährung solcher Darlehen festgestellt (und von der Aufsichtsbehörde genehmigt find.

Abschnitt Ax. Hypothekenvpfandbriefe, Schuld- verschreibungen E deren Decckung.

Die Bank if} zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden Hypothekenpfandbriefen, sowte von verzinslichen Schuldverschreibungen auf den In- haber gemäß § 134 nah Maßgabe folgender Be- stimmungen befugt. l

29.

Die Hypothekenpfandbriefe und die anderen Schuld- vershreibungen tragen die faksimilterte Unterschrift des Präsidenten des Kuratorium sund zweier Direktoren, fowie die Unterschrift eines Kontrolbeamten und die Bescheinigung des Treuhänders über die vorschrifts- mäßige Deckung und Eintragung in das Hypotheken- register resp. Darlehnsregister.

Die Bank ist berechtigt, für Darlehen an Klein- bahnen gegen Verpfändung und solche, welche sie an Kleinbahnen obne Verpfändung gegen Garantie öffentliher Körperschafteu gewährt, gleihe Schuld- verschreibungen auszugeben.

Sämmtliche U1kunden müssen die wesentlihen Be- stimmungen des Rechtsverhältnisses zwischen der Bank und den Inhabern, insbesondere über die Kündbarkeit enthalten.

26.

Die Bank darf auf das Ret der Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ver- zihten. Den Gläubigern darf ein Kündigungsret nit eingeräumt werden.

Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Suldvetlgreangen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nit gestattet.

8: 27.

Der Gesamtbetrag der Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen darf niht eine Summe übersteigen, vie sich zusammenseßt:

2. aus dem zwanzigfahen Betrag des am 1. Mai 1898 vorhanden gewesenen, baar eingezahlten Grundkapitals von 21 000 000 M;

b. und dem fünfzehnfaGßen Betrag desjenigen Aktienkapitals, um welhes die Bank feit dem 1. Mai 1898 ihr Grundkapital erhöht hat oder noch erhöhen wird, soweit das erhöhte Kapital baar ein- gezahlt ift, zuzüglih des fünfzehnfachen Betrages des aus\chließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds; dieser bleibt jedoch hierbei insoweit außer Betracht, als ex bei Erreichung des unter a. bezeihneten Höchstbetrages des Pfandbriefumlaufs bereits vorhanden war.

Die Summe des Hennwerths muß für die PapotR ea Ee iets dur Hor oder

rundshulden von mindeftens gleicher Höhe und mindestens gleihem Zinsertrag, für die nah § 134d ausgegebenen Schuldverschreibungen stets durch ent- sprechende E von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleihem Zinsertrag gedeckt sein.

Die Deckung me, soweit Hypotheken oder Grund- \{ulden an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwandt werden, mindestens zur Hälfte aus Amor- tisationshypotheken resp. Grundschulden bestehen, bei

L S E H A S E BR J A L L B MIBLA T Si M A E A T P E ri A E R M E E E E T E R B OE E E NE O E I TAR SLEEA TEI R e

denen der {ährliche Tilguncsteltrag des Schuldners nit wenige als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt.

Die Bank darf jedo, falls solhe Hypotheken oder Grundschulden vor der Zeit zurückgezahir werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken oder Grundschulden anderer Art zur Deckung benutzen.

Hypotheken oder Grundschulden an Grundstücken, welhe die Bank zur Verhütung eines Verlustes er- worden hat, dürfen zur Deckung der Hypotheken- pfandbriese höchstens mit der Hälfte des Betrages in Anfay gebraht werden, mit welchem sie vor der Erwerbung des Greundstücks als Deckung gebut waren.

Vermindert sh das Kapital der zur Deckung dienenden Hypotheken und Grundschulden durch Amorti- sation oder üdzahlung soweit, daß die vorshrifts- mäßiae Deckung nicht mehr vorhanden ist, so muß der Fehlbetrag der Deckung entweder dur Zurück- ziehung und Vernichtung von Hypothekenpfandbriefen auëgeglihen, oder durch andere zur Deckung geeig- nete Hypotheken- und Grundschuldforderungen erseßt

werden.

Ft dies nicht sofort ausführbar, so hat die Bank den Fehlbetrag einstweilen durch Schuldverschrei- bungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder dur Gelb zu ersehen.

Die E eingeftellten Schuldyerschreibungen dürfen höchstens wit einem Betrage in Ansatz ge- bracht werden, der um fünf vom Hundert des Nenn- wertbes unter ihrem L Börsenpreise: bleibt.

Die Sicherheit der Hypothekenpfandbriefe wird ge- bildet durch die erworbenen Hypoth:ken und Grund- \{ulden, das Grundkapital und das sonstige Gesell- \chaftsvermögen.

Für die Sicherheit der gemäß § 13d. ausgegebenen Sgulkt verschreibungen haften die erworbenen ent- \sprehenden Forderungen mit ihren Nebenrehten, das Grundkapital, sowie das ganze Vermögen der Ge-

sellschaft. 8 30

Die zur Deckung der Hypotüekenpfandbriefe be- stimmten Hypotheken und Grundschulden sind von der Bank einzeln in ein NRegifter einzutragen. Jn dieses Register find au die gemäß § 28 ersazweise eingestellten Werthpapiere einzutragen. Gleihe Re- gifter find für die zur Deckung der Kommunalobli- gationen und Kleinbahnobligationen 134.) be- stimmten Dahrlehnsforderungen und Werthpapiere zu führen. e 31

Die Beftimwungen über den Grfaß und die Kraft- lozerflärung beschädigter und verlorener Aktien finden entsprehende Anwendung auf die Hypotheken pfand- briefe und Schuldverschreibungen. Für die Talons und Zinskupons finden die §§ 8, 9, 11 entsprechende Anwendung.

S 22

Die Zinsen der Hypothekenpfandbriefe und Schuld- vershreibungen werden gegen Aushändigung der Ao an den bekannt gemachten Stellen aus- gezahlt.

Die Ansprüche aus den Kupons erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Kupon vor dem Aklaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ift. Erfolgt die Vorlegung des Kupons vor dem Ab- laufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerihtlihe Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

dd,

Die Ein!ösung der Hypothekenpfandbriefe erfolgt dur Rückkauf oder durch Baareinlösung nach vor- gängiger Kündigung seitens der Bank oder nah Be- stimmung durch das Loos. Die gekündigten oder gezogenen Nummern, sowie der Oct und die Zeit der Auszahlung werden durch den Reichs-Anzeiger dreimal in angemessenen Z-iträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens drei Monate vor dem Auszahlungstermine, an welhem die Verzinsung der Hypothekenpfandbriefe aufhört.

Die Nückzahlung der gekündigten oder ausgeloosten GHvateten g an Tie erfolgt gegen ihre Einlieferung nah dem Nennwerthe.

Noch nicht fällige oder nah Aufhören der Ver- zinsung fällig gewesene, bei Einlieferung der Hypo- Metennfanbbeie fehlende Koupons werden vom Kapital in Abzug gebracht.

Vierter Titel. Organisation.

8 34. Die Organe der Preußishen Hypotheken-Aktien- Bank sind: 1) die Direktion, 92) bas Kuratorium, 3) die Generalverfammlung. Die Direktiou.

S 35.

Die Direktion besteht nach Bestimmung des Kuratoriums entroeder avs zwei oder mehr Mit- gliedern, welche vom Kuratorium zu notariellem oder gerihtlihem Protokoll gewählt werden.

Das Kuratorium kann stellvertretende Mitglieder der Direktion bestellen.

Die Mitglieder der Direktion und die Stell- vertreter legitimieren ih dur einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts, die Beamten der Gesellshaft dur ein Attest der Direktion.

Die Geschäftsvertheilung und die Art der Beschluß- faffung unter den Mitgliedern der Direktion wird vom Kuratorium feftgeseßt.

Darüber, ob ein Syndikus für die Gesellschaft zu ernennen oder ob ein Mitglied der Direktion oder ein ftellvertretendes Mitglied mit der Funktion des Syndikus zu betrauen ift, beschließt das Kuratorium. Fn beiden Fällen ist für den Syndikus der 4 schaft die Qualifikation zum Richteramt erforderli.

Die Mitglieder der Direktion und der Syndikus erhalten Gehalt.

36, N Die Direktion bildet den Gesellschaftsvorstand in Gemäßheit der Bestimmungen des Handelsgeseß- buches. Sie vertritt die Gefellschaft in außergeriht- lihen und gerihtlihen Angelegenheiten und [eitet resp. führt deren Geshäfte innerhalb der ftatuten- mäßigen Grenzen unter Beobahtung der von dem Kuratorium und von der Generalversammlung inner- T den letzteren zugewiesenen Ressorts gefaßten e e. u Willenserklärungen für die Gesellschaft bedarf

es der Mitwirkung von zweien der zur Vertretung

der Gesellschaft berehtigten Personen, ‘also der Direktoren, stellvertretenden or oder Pros- kuristen, Alle die Gesellschaft veryflihtenden Urkunden und \riftlihen Erklärungen werden in der Form ausgestellt, daß zwei von den bezeichneten Personen der glAtledaten oder gedrudten Firma ihre Unter» {ri Magen. Die Direktion is zur selbständigen Bestellung und Entlaffung von Menn berechtigt.

Die Direktion is befugt, in den Provinzen Or(ane zu schaffen, welche sie in ihrer Wirksamkeit unter- stützen sollen.

8 38. Die Mitglieder der Direktion können durch Bes- {luß des Kuratoriums vom Amte suspendiert werden. Die Entlaffung kann nur auf Grund eines Bes \{lufses der Generalversammlung erfolgen.

Das MRBia ini,

8 39,

Das Kuratorium besteht mindestens aus 6 und höchstens aus 10 Aktionären, welche von der General- versammlung gewählt werden. Die Anzahl bestimmt die Generalversammlung. Drei Mitglieder müssen in Berlin ansässig sein.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, wobei als Fahr der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen gilt. Zuerst in der ocdent- lihen Generalversammlung des Jahres 1901 und dann in den folgenden Generalversammlungen scheiden in möglihst gleiher Anzahl soviel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer eines jeden Mitgliedes in der vierten ordentlihen Generalversammlung ein Ende erreiht. Soweit durch das bisherige Statut der O i Mee U gege is, E

a 008, er ergie e henfolge im Ausscheiden durch die Amtsdauer. h

Wiederwahl is zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt die Neuwahl nur für den Rest der Wahlperiode.

: § 40.

Die Mitglieder des Kuratoriums wählen alljährlich na der ordentlihen Generalversammlung aus ihrer Mitte zu notariellem Protokoll einen Präsidenten und einen Stellvertreter desselben.

Präsident, Stellvertreter und Mitglieder legi- timieren sich dur notarielles Attest.

8 41.

Das Kuratorium überwacht den Geschäftsbetrieb im aligemeinen und nimmt die Stelle des Aufsichts- raths im Sinne des Handelsgeseßbuhs ein.

Zum Ressort des Kuratoriums gehören. außer den ihm statutaris und geseßlih zugewiesenen Funktionen:

a, die Vertretung der Gesellschaft bei dem Abschluß von Verträgen mit den Mitgliedern der Direktion;

b. die Ernennung des Syndikus und der Abschluß des Anftellungsvertrages ;

c. Genehmigung der Bestellung von Prokuristen ;

d. Bestimmung über die Eiazoblungen des Aktien- kapitals bei Erhöhungen;

e. Feststellung der Modalitäten für die kündbaren hypothekarishen Darlehen, sowie für die gemäß § 13 d. zu gewährenden Darlehen ;

f, Feststellung des Inhalts der gemäß § 134d. aus3- zugebenden Schuldyerschreibungen ;

g. Feststellung der von der Aufsihtsbehörde zu genehmtgenden Grundsäße und Reglements bezüglich der Werthermittelung und bezüglich der Darlehns- bezingungen:

h. Abschluß einer Vereinbarung mit dem Treubänder und dessen Stellvertreter über die diesem zu ge- währende Vergütung.

42.

Die Berufung des Kuratoriums erfolgt durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter mittels ein- geschriebenen Briefes. Sie muß innerholb 6 Tagen geschehen, wenn die Direktion oder drci Mitglieder des Kuratoriums darauf antragen. Den Vorfi führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, eventuell das dem Lebensalter nah älteste Mitglied. j

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlih. Beschlüffe werden mit absoluter Majorität gefaßt; bei Stimm- P entscheidet die Stimme des Vorsißenden.

ie Mitglieder der Direktion wohnen den Sitzungen des Kuratoriums mit berathender Stimme bei.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Kura- toriums wird ein Protokoll geführt und von den anwesenden Mitgliedern vollzogen.

In dringenden Fällen ift schriftliche resp. telegras phische Abstimmung gestattet.

Alle von dem Kuratorium ausgehenden Urkunden werden nur von dem Präsidenten oder desen Stell- vertreter unterzeihnet, ohne daß es des Nachweises der Verhinderung bedarf.

43. Zum Ressort des Präsidenten resp. seines Stell- vertreters gehören : 1) die Genehmigung der Anstellun“ von Beamten, die mehr als 4000 (A Jahresgehalt alten; 9) die Anordnung und Leitung g ordentlicher Kassen- und Geschä Es: ;

Das Kuratorium ernennt aus seiner Mitte es die Dauer eines Jahres zwei Mitglieder, welche wenigstens viermal im Jahre ordentlihe Kafsen-Revisionen unter Zuziehung eines Direktionsmitgliedes vorzunehmen

baben. Üeber diese Revision ist ein Protokoll auf- zunehmen und von den Revisoren und dem Direktions- mitglied zu unterzeichnen.

Gee E RSLEIS

Alljährlih einmal, spätestens im zweiten Quartal, findet in Berlin die ordentliche General- versammlung der Aktionäre ftatt. Die Direktion beruft dieselbe.

Die Berufung außerordentlicher Generalversamm- lungen fann sowohl durch die Direktion, als dur das Kuratorium, dessen Präsidenten oder seinen Stell- vertreter stattfinden. Dieselbe erfolgt, wenn ent- weder die Direktion oder das Kuratorium es für nöthig erahten oder wenn Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals barten unter Angabe des Zwecks und der Gründe Fr ftlih darauf antragen. Diese Aktionäre können, alls ibrem Verlangen niht entsprochen wird, ay das zuständige Gericht zur Berufung ermächtigt werden.

Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Vorlagen mittels z iger Bekanntmachung im „Deutschen Reichs-

e ent - und Köuigli Staats-A r“, bei Beru ais ur V LeiAtiS mne ute Attionäre

ar andt Rv Ari rar Mr U e Cd iat dete a adt r Ó Lin R ci R E T; B DIR- E elite lon ELEA G A (i I U A R L E S