[95862] Landgericht Hamburg. E Oeffeutliche Zustellung.
Die Kommanditgesellshaft in Firma Joswich & Co, Hamburg, vertreten durch Rechtsanwälte Dres. Nauert & Robinow, flagt gegen den Kaufmann Hermann Friedländer, unbekannten Aufenthalts, auf Unterlassung, mit dem Antrage, dem Beklagten bet einer vom Gericht der Höhe nah zu beftimmen- den angemessenen Strafe für jeden Fall der Zuwider- bandlung zu verbieten, Tatsachen zu behaupten, die geeignet sind, den Kredit der Klägerin zu gefährden, auch dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufs zuerlegen. Klägerin ladet den Beklagten zur münd- lien Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivil- kammer 11 des Landgerihts Hamburg (Ziviljusttz- gebäude vor dem Holstentor) auf den 30. April 1906, Vormittags 97 Uhr, mit der Aufforde- rung, einen bei dem gedachten Gerichte aen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke- der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt ge-
: . März 1906. S Sto er "Gcridtöscreiber des Landgerichts.
[95860] Oeffentliche Zustellung. 2. 0. 129/06 4. Die ird Ga Bauer in Hamburg IL, Rödings- markt 47, vertreten durh den Rechtsanwalt Harmsfen in - Hildesheim, klagt gegen den Agenten Rudolf Stolte in Peine, jet unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß der Beklagte als Agent der Klägerin Geschäfte für die leßtere abgeschlossen und Gelder für diese einkassiert, die Beträge aber an die Klägerin nit abgeführt habe, mit dem Antrage auf Verurteilung des E E zur Zahlung von 2936 Æ 47 4 nebst 4 °/o Zinsen seit dem 1. Oktober 1905 und zur Tragung der Kosten, und ladet den Beklagten zu mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die Zivilkammer 2c des Königlichen Land- erichts zu Hildesheim auf den 19. Mai 1906, ormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelaffenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. “-
Hildesheim, den 7. März 1906.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
6068] ___ Auszug.
Der Martin Simcn, Handelsmann zu Berrendorf, Prozeßbevollmächtigter Nehtsanwalt von der Mark in Bergheim, klagt gegen die Erben der Witwe Arnold Kromm, ESertrud geborene Meuter, aus Manheim bei Buir, darunter der Wilhelm Kromm, früher Schmied zu Manheim, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, auf Erteilung der Voll- Tireckungstlausel, auf Grund des gegen die verstorbene Wiiwe Kromm erlassenen Vollstreungsbefehls des Königlichen Amtsgerihts zu Kerpen vom 16. De- ¿ember 1897, B 355/97 ‘über 260,22 M nebst 9 9% Zinsea seit dem 13. März 1905. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königliché Amtsgeriht in Kerpen auf den 13. Juni 1906, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aus- zug der Klage bekannt gemacht.
Kerpen, den 8. März 1906
(L. S8.) Wendt, Assistent, - ‘als Gerichts\{reiber des Königlichen Amtsgerichts.
[95570] Oeffentliche Zuftellung.
Die Firma I. L. Kauffel & Sohn in Kiel, Pro- Febevo maler Rechtsanwalt Dr. Reese in Kiel, lagt gegen den Kaufmann Franz Bernhard Schueider, früher zu Eckernförde, jeßt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß Beklagter der Klägerin für fäuflih gelieferte Waren 1161,82 Æ& \{chulde, für welche Summe der Klägerin eine Sicherungshypoth-k an dem im Grundbuch von Eckernförde Band V Blatt 234 verzeihneten Grundvermögen des Beklagten Lestellt fei, und daß Beklagter mit der Zahlung der vereinbarten E D E 0 s dem 31. Juki 1904 ab rüdckständig sei, mit dem Antrage: : S ben Beklagten zur Zablung von 1161,82 M. nebst 5/0 Zinsen seit dem 31. Juli 1904 und zur Tragung der Kosten des Rechtestreits zu verurteilen, auch das Urteil gegen S für vor- ä reckbar zu erklären. s L aatea zu verurteilen, zu dulden, daß Klägerin sih wegen ihrer zu 1 bezeihneten Forde- rung nebst Zinsen und Kosten im Wege der Zwangs- versteigerung aus dem dem Beklagten gehe im Grundbuche von Eckernförde Band V Blaît 234 pverzeihneten Grundvermögen Befriedigung verschafft.
Hie Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Zivil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Kiel auf den 8. Juni 1906, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Gerichte zu- gelaffenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. _
Kiel, den 3. März 1906. _ :
Der Serichts\hreiber des Königlichen Landgerichts.
96303] Oeffentliche Zuftellung. 23 Cs 117/06. : Die Tei V teibeiu Anna Chrbardt zu Leipzig, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Carl ind Walter Müller in Leipzig, klagt gegen den Kaufmann Oskar Schröder, früher in Leipzig, Clíterstraße 53, jeßt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, der Beklagte s{chulde ihr 570 & 24 H Miete für die Zeit vom 1. Januar 1906 bis 31. März 1906, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 370 M 24 A nebft 49/9 Zinsen von 202 # 50 seit dem 1. Januar 1906 und von 67 M 74 S seit dem 1. Dezember 1902 zu zablen, und das Urteil für
vorläufig vollstr-ckbar u erklären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Ami®gericht zu Leipzig auf den 5. Mai 1906, Vormittags 11 :
Uhr. E EN : i iber des Königlichen Amtsgerichts E E am 8. März 1906.
[95857] Oeffentliche Zustellung
effen t . Der Ygantbirettor Naphiali Hamburger zu Posen, vertreten dur den Rechtsanwalt Justizrat Hamburger zu Posen, klagt gegen den Kaufmann O (Wawrzyniec) Chybki zu Posen, df » en bekannten Aufenthalts, wegen rüdckstän C7 von dem für Kläger auf dem Grundstü c Band 19 Blatt 79 eingetragenen Hypothekenkapitale von 30 000 4, mit dem Antrage, den Bao verurteilen, an Kläger 300 4 zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das Grundstü Posen Jersib Band 1V Bl. 79 zu zahlen und das Urteil für vors ufig vollstreckbar zu erklären, und ladet ha e ÜUagten ¿zur mündlichen Verhandlung des echts
i önialihe Amtsgericht zu Posen auf S i 1906, Vormittags 9{ Uhr, Sapiehaplaß 9, Zimmer 19. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
abriel, : E Gerichtsschreiber des Königlichen Amtegerihts. 95856 Oeffentliche Zustellung. # L; 08) R S. Heymann in Berlin, Prin- zessinnenstraße 21, Prozeßbevollmächtigter : Rethts- anwalt Manafse I. in Berlin, klagt gegen den Herrn &Æuls. Salomon, früher in Wandsbek, jeßt unbe- kannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß der Beklagte dem Kläger als Akzeptant des Wechsels vom 5. Juli 1905, fällig am 15. November 1905, die Weiselsumme von 235,— nebst 6 9/9- Zinsen seit dem 15. November 1905 und 12,05 4Æ. Wechsel- unkosten {hulde, mit dem Antrage, den Beklagten Fóstenpflichtig vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, dem Kläger 235,— # nebst 69/0’ Zinsen seit dem 15. November 1905 und 12,05 (A Wechselunkosten zu zahlen, und ladet den Beklagten von neuem zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Wandsbek auf den 26. Mai 1906, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Ba wird diefer Auszug der Klage bekannt gema. Wandsbek, den 5. März 1906.
h Henke, ; Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
95991 Oeffeutuche Zustellung: i Der Aal Gottlieb Kosaleki in Wattenscheid, Howhstr. 82, klagt gegen den Georg iebeler, früher in Wattenscheid, Weststr. 13, unter der Behauptung, daß Beklagter ihm für ein am 17. Juni 1903 ge- liehenes Darlehn in Höhe von 240,— noch den Restbetrag von 80,— # schulde, mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen an ihn 80,— #4 zu zahlen und das Urteil sür vorläufig vollsireckbar zu erklären. Der Kläger ladet den Beklagten zur münd- lien Verhandlung des Rechtsstreits vor das König- liche Amtsgericht in Wattenscheid auf den 16. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der offentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage
annt gema. de Battenscheid, den 22. Februar 1906.
ry, Iusi.-Anw.,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [95997] Oeffentliche Bekanntmachung.
Folgende bei uns anhängige Auseinanderseßung : Ablösung der auf Grundstücken yon Pankow für andere Grundstücke dasell# und für die verehelichte Kaufmann Ottilie Eifert, geborene Arendstein, zu Berlin haftenden Reallasten, Kreis Niederbarnim Nr. 740, wird zur Feststellung der Legitimation der Beteiligten gemäß § 109 und Artikel 15 der Geseße vom 2. März 1850 (G. S. S. 77 und 139) und zur Ermittlung unbekannter Teilnehmer nach den S8 11 bis 157 des Geseßes vom 7. Juni 1821 (G. S. S. 83) und den §8 24 bis 27 der Ver- ordnung vom 30. Juni 1834 (G. S. S. 96) hier- dur bekannt gemacht. s Í
Alle noch nit zugezogenen Personen, die bei der erwähnten Auseinandersezung Rechte zu haben ver- meinen, werden aufgefordert, ihre Ansprüche binnen 6 Wochen, spätestens in dem am 6, Juni 1906, Vormitiags Uk Uhr, in unserem Dienstgebäude, Bahnhofstraße Nr. 2, im Generalbureau anstehenden Termine anzumelden und zu begründen.
Fraukfurt a. O., den 6. März 1906.
Königliche Generalkommission z für die e Brandenburg und Pommern. (L. S Meyer.
3) Unfall- und JFuvaliditäts- 2c. Versicherung.
[95771] Befauntmachung.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß folgende Vertrauensmar nêéernennungen ftattgefunden haben: im
10. Bezirk: Herr Paul Neumann, i. Fa. P. & M Neumann, Hulfabrik, Goldberg, Schles., zum Ver- trauenê#maun. Herr Adolf Hammer, i. Fa. J. Hammer G. m. b. H., Wäschefabrik, Bunzlau, zum ftellvertreteuden Vertrauensmann.
43. Bezirk: Herr Carl Schaefer, Wäschefabrik, Eisena, zum Vertrauensmaun.
83. Bezirk: Herr Hermann Marcus, i. Fa.
. Marcus & Co., Herrengarderobe, Hamburg, Neue
róningerstraße 18/22, zum Vertrauensmann.
115. Bezirk: Herr Lucien Weyl, i. Fa. LÆvy & Wey", Schuhfabrik, Straßburg i. E., Viehgasse 3 a, zum Vertrauenusmauu.
Berlin, den 8 März 1906.
Bekleidungsindustrie-Berufsgenossen-
schaft. Der Borsftand. A. Venzky, Königl. Kommerzienrat.
[%770] VWerufsgenossenschaft
der chemischen Fudustrie. Unfallverhütungsvorsthristen für die Fabrikation und Verwendung von kom-
‘primierten Ba iat vom Reichéversicherungsamt E 24. Februar 1906. \
Außer den Revidierten allgemeinen Unfallverhütungs- vorschriften der Berufsgenossenshaft der chemischen Industrie gelten für _ Betriebe, in welchen kom- drimierte oder verflüssigte Gase hergestellt oder ver- wendet werden, folgende Bestimmungen:
a. Vorschriften für Arbeitgeber.
8& 1. Auf den Flaschen sür fomprimierte und ver- flüjsigte Gase ist der Inhalt dur Aufschlag zu be- „zeihnen. Flaschen E brennbare Gase find mit
tri zu ver]ehen. E 7 f: oen ERLSan S Abfüllbehälter für kompri- mierte Gase müssen mit Normalgewinde versehen sein, welches so beschaffen ist, daß Verwechslungen der Flaschen bei der Füllung tunlihst aus8geschlossen werden. Ventile für brennbare Gase (Waser Leuchtgas und Grubengas usw.) sind mit Links-
gewinde zu versehen, Die Ventile für alle übrigen
Ü \ ind ie es für Gase dürfen daéselbe Gewinde haben, w
Fohlensäure üblich i do muß für Chlor und U AE E iris in
Chlorkohlenoryd ein an Anwendung kommen.
2 Mor jeder Neufüllung mit verflüssigten } Fen i S Verwiegung jeder einzelnen Flasche
und Oeffnen des Ventils festzustellen, daß die Flaschen völlig leer find. H
8& 4 ‘Bei Anlagen für Kompression brennbarer Gase, in denen der Kompressionsdruck 20 Atmosphären übersteigt, ift der Abfüllraum von dem Raum für die Kompression und Sammelgefäße (Kühler) durch eine genügend widerstandsfähige Wand von minde- stens 21 m Hôbe zu trennen. Bei bestehenden An- [agen ift die Aenderung innerhalb 3 Jahre durh- zuiühren.
§ 5. Beim Abfüllen brennbarer Gase, deren Spannung 20 Atmosphären übersteigt, ift der Stand des damit beschäftigten Arbeiters gegen eine Explosionswirkung der zu füllenden Flasche in ge- eigneter Weise zu {hüßen. Bei bestehenden An- lagen ist diese Vorschrift innerhalb eines Jahres aus- uführen.
i‘ e Bei Flaschen für Sauerstoff und andere orydierend wirkende Gase müssen Armaturteile, Dichtung und Schmiermittel frei von Fett, Oel und Schwefel sein. Die Flaschen für Ammoniak Dürsen nur Ventile aus Schmiedeeisen oder Stahl aben. ;
: §& 7. Jeder Drufzylinder eines Komprefsors ist mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und Mano- meter zu versehen. bei Chlor, \chwefliger Säure und Gasen, welche leiht eine Zerstörung dteser Ventile bewirken, mit solhen Einrichtungen, die mittels Kontaktes den zulässigen Maximaldruck laut anzeigen, z. B. durch Ertönen einer Glocke.
& 8, Die Druckprobe der Flaschen ist in regel- mäßigen Zeitabscnitten*) zu wiederk olen. Nur solche Flaschen, welche dieser Druckprobe unterworfen sind, dürfen in Gebrau genommen werden.
§& 9 Die Flaschen müssen mit Ventilshußkapven aus Stahl, SŸhmiedeeisen oder s{chmiedbarem Guß und mit einer das Rollen verhindernden Vorrichtung versehen sein. Die Vorrichtung gegen das Rollen muß mit der Flasche fest verbunden sein. Die Ventil- \hußkappen müssen mit einer Oeffnung für ctwa ent- weihende Gase versehen fein. '
Auf die zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits im Verkehr befindlichen, niht zum Bahn- versand Verwendung findenden Kohlensäureflashen findet die Bestimmung, daß die Vorrichtung gegen das Nollen mit der Flasche fest verbunden sein muß, keine Anwendung. H
8 10, Die Angaben über das Leergewiht, das Gewicht der zulässigen Füllung oder bei verditeten Gasen des zulässi en Füllungsdruckes, ferner die Höhe des Prüfungedruckdes und das Datum der leßten n sind auf der Flasche durch Stempel an- zubringen.
8 11. Gs empfiehlt ih, die s für ver- flüssigte Gase, fofera die chemishen Eigenschaften der Gase es gestatten, mit einer Sicherheitsvorrihtung auszustatten, durch die das Gas entweicht, sobald die Spannung in der Flashe den zulässigen Druck (etwa § des Probedrucks) übersteiat.
§ 12. Flaschen für verflüssigte Gase sind auf der Wage zu füllen. Das auf ihnen angegebene zulässige Füllungsgewit darf nicht überschritten werden. Zur Ee ist jede Flasche einer Nahwägung zu unter- ziehen
813. Die mit verflüssigten oder verd!chteten Gasen gefüllten Flaschen dürfen nicht geworfen werden und find geaen Umfallen, Abrollen vom Stapel und ähylihe Erschütterungen zu \{ügen.
Gefüllte Flaschen dürfen weder der unmittelbaren Einwirkunz der Sonnenstrahlen oder anderer Wärme- quellen, noch einer Lufttemperatur von mehr als 40° C. ausgesegt mrden. L
& 14. Das Umfüll-n verflüssigter und verdihteter Gase-in andere Behälter darf nicht unter Zubilfe- nahme von offenem Feuer oder von Gasflammen er- folgen; auch ist Vorsorge zu treffen, daß die Tempe- ratur nicht über 40° C. steigen fann. Ausgenommen find große stationierte Behälter von 1 cbm ab; diese können auch mit Hilfe von Dampf oder Gas erwärmt werden, wenn an ihnen die Sicherheitsvor- richtungen, wie im § 7 erwähnt, angebrcecht sind.
8 15. Werden verflüssigte oder verdihtete Gase aus Versandbehältern in ges{chlofsene Gesäße über-
* | geleitet, die niht für ben gleihen Druck gebaut find
wie die Versandbehälter, fo si d entweder Reduzter- ventile zu verwenden, oder die Gefäße find mit einem zuverläffigen Sicherheitsventil und Manometer zu versehen L auch § 7).
§ 16. Die Lagerräume für gefüllte Flaschen sind gegen Feuersgefahr zu \{ühen; für ausreihende
üftung ift Sorge zu tragen. _
§ 17. Die Glyzerin- und Oelabsheider müssen mit kequem zu handhabenden Abblasevorrihtungen verseben sein; die Abscheider müssen tägli mehrmals abgeblasen werden.
b. Vorschriften für Arbeituchmer.
§ 18. Aufseher und Arbeiter haben darauf zu achten, daß die zu füllenden Flaschen für komprimierte oder verflüssigte Gase bei. Ankunft genau nah ihrer Jahaltsbezeichnung fortiert werden; nur Flaschen für gleihe Gase díufen zusammengelegt werden.
§ 19. Vor jêder Neufüllung mit verflüssigten Gasen ist das Ventil der Flase zu öffnen und durch Verwiegen jeder einzelnen Flasche festzustellen, daß sie völlig leer ift.
S 20. Flaschen für verflüssigte Gase sind auf der * Wage zu füllen. Das auf ihnen angegebene zulässige Füllungëgz2wiht darf niht übershri!ten werden. Zur Kontrolle ift jede Flasche einer Nahwägung zu | unterziehen.
§ 21. Die mit verflüssigten oder verdichteten ; Gasen gefüllten Flaschen dürfen niht geworfen werden * und sind gegen ÜUmfallen, Abrollen vom Stapel und ; ähnlihe Ers bütierungen zu schüßen. ]
Gefüllte Flasden dürfen weder der unmittelbaren Einwirkung der Sonnenfstrahlen oder anderer Wärme- quellen, noch einer Lufttemperatur von mehr als 40° C. auêgescßt werden. j |
& 22. Das Umfüllen verflü!sigter und verdihhteter ; Gase in andere Behälter darf niht unter Zuhilfe- nahme von offenem Feuer oder von Gatflammen erfolgen. Auch “ist Vorsorge zu treffen, daß die Temperatur nicht über 40° C steigen kann. Aus- genommen find große stationierte Behälter von 1 chm ab; diese knnen auch mit Hilfe von Dampf oder Gas erwärmt werden, wenn an ihnen die Sicher- heitsvorrihtungen, wie im § 7 erwähnt, an- gebraht sind.
tägli mehrmals abgeblasen werden. c. Ausführungs- uud Strafbestimmuugen.
L 93. Die Glyzerin« und Oelabscheider müfen| \
8 24. Für die in Gemäßheit vorstthender Bee |
*) Vergl. die Vorschriften der Cisenbahnverkehrs-
ordnung-
ftimmungen zu treffenden Aenderungen wird der Betriebsunternebmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung durch den „Reichs- anzeiger“ gewährt. _
F 25. Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist für die Einführung der Betriebseinrihtungen, wie sie in diesen Vorschristen gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und-Befür- wortung des Sektionsvorstands zu verlängern.
8 26. Bezüglih der Bekanntgabe dieser Vor- schriften sowie hinsihtlich der bei Zuwiderhändlungen
egen die Unfallverhütungsvorshriften vorgesehenen
trafen finden die in Ziffer 2 bis 4 des Abschnitts [17 der Revidierten allgemeinen Unfallberhütungsvor- schriften der Berufsgenofenshaft der chemischen Industrie enthaltenen Bestimmungen Anwendung. Unfallverhütungsvorschriften gegen Ver-
giftung durch Arsenwasserftoff. Genehmigt vom Reichsversiherungsamt am 24. Fe-
bruar 1906.
Außer den NRevidierten allgemeinen Unfallver- hütungsvorschriften der Berufsgenofsenschaft der chemischen Industrie gelten zur Verhütung der Vergiftung durch Arsenwasserstoff folgende Bes stimmungen:
a. Vorschriften für Arbeitgeber.
§ 1. Bei allen chemischen Prozessen mit Aus- nahme der im § 4 Abs. 2 genannten, bei welchen durch Behandlung von Metallen und Metallver- bindungen mit Säuren \sich Arsenwafserstoff bilden kann, ist Vorsorge zu treffen, baß die hädlihen Gase mit Sicherheit abgeführt werden.
8 2. Bei Zuführung der Materialien während des Ganges des Prozesses muß durch geeignete Vor- richtungen das Entweichen von Arsenwasserstoff in die Betriebsräume mit Sicherheit verhütet werden.
§ 3. Reaktionsmafsen und Rückstände von diesen, in denen Arsenwasserstoff enthalten fein kann, S in gleiher Weise, wie im § 1 und 2 vorgeschrieben ist, zu verarbeiten.
§ 4. Apparate, welche zu den im § 1 genannten Prozessen verwendet werden, dürfen vor ihrer Reini„ung nicht bestiegen werden; Säuretransport- kessel, Montejus und Behälter für Säuren, in denen Arsenwasserstoffgas enthalten ist, sich während der Reinigung entwickeln oder im Schlamm eingeschlossen sein könnte, dürfen nur unter Benußung der in § 8 genannten Respirationsapparate bestiegen werden.
Dieses Verbot gilt auch für alle anderen Arbeiten und chemischen Prozesse, bei denen an offenen, im Dn stehenden Apparaten oder Gefäßen die Ab- ührung der Gase niht möglich oder aus technischen Gründen untunlich ist.
Bei der Reinigung if unter gleihzeltigem Auf- rühren etwa vorhandener {lammiger Rückstände kräftige Spülung mit geeigneter Flüssigkeit anzu- wenden und bei geshlossenen Gefäßen für qus- reichende Luftzirkulation zu sorgen.
. Bei Entwicklung von Wasserstoff für tech- nische Zwecke darf nur arsenfreie Säure und béstes Handels8zink verwendet werden.
Als arsenfrei im Sinne d'eser Vorschrift gelten Säuren, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen :
a. Salzsäure: 1 cem Salzsäure gemischt rat 3 cem Zinn(hlorürlösung darf im Laufe einer Stunde eine dunflere Färbung n‘cht annehmen.
b. Shwefelsäure: Wird 1 cem elnes erkalteten
Gemishes von 1 Raumteil Schwefelsäure und
2 Raumteilen Wasser in 3 cem Zon tesuns gegofsen, so -darf die Mischung im Lauf einer Stunde eine dunklere Färbung nicht annehmen.
___ b. Vorschriften für Arbeitnehmer.
§ 6. Vor Beginn aller chemischen Prozesse, bet welchen durch Behandlung von Metallen oder Metall - verbindungen mit Säuren \ich Arsenwasserstoff bilden kann, haben fich Aufseher und Arbeiter von dem guten Zustande der Abzugsvorrihtungen zu über- zeugen.
& 7. Zum Eintragen von Materialien bei diesen Prozessen darf nur die zum Einfüllen bestimmte Déffnung benußt werden; namentli ist darauf zu achten, daß dem Apparat keine Dämpfe entweichen.
§ 8. Das Ausräumen und Weiterverarbeiten des Inhalts der vorbezeihneten Apparate darf erst auf ausdrüdcklihe Anweisung des dazu befugten Beamten gesehen. Bei allen Arbeiten und chemishen Pro- zessen, bei denen die Gase nicht abgeführt werden, 1nd Schußhelme mit Luftzuführung von außen zu
enußen.
L 9. Ohne Benuzung eines Shußhelms darf ein Apparat, Transportgefäß, Säurebehälter, Kessel- wagen usw., in dem sh Arsenwasserstoff entwickeln Eönnte, nit bestiegen werden. Bei der Reinigung solher Gefäße ist unter gleihzeitigem Aufrühren etwa vorhandenen Shlammes kräftige Spülung mit geeigneter Flüssigkeit anzuwenden. ;
€. Ausführungs- und Strafbestimmunugen.
§ 10. Für die in Gemäßheit vorstehender Be- stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betrtebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bekanntntahung durch den Reichs- nie LDer Genossenshaftövorstand | . Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt,
die Frist für die Einführung der Belrieboetn h
tungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers
| und Befürworkung des Sektionsvorstands zu ver-
längern.
12. [Wüsten fowie hinsihtlih der bei Zuwiderhandlungen egen die ae ften vorgesehenen Strafen finden die in Ziffer 2 bis 4 des Abschnitts 11T
Bezüglich der ver bei Zun dieser Vor-
| der, Nevidierten allgemeinen Unfallverhütungsvor-
schriften der Berufsgenossenschaft der chemischen FIn- dustrie enthaltenen Bestimmung Ä oendunte S
Unfallverhütungsvorschriften für Fabriken zur Herstellung von Uitropulver (rauch- schwachem Pulver).
Genehmigt vom Reichsversiherungsamt am 24. Februar 1906.
Außer den Revidierten allgemeinen Unfallver- hütungêvorschriften der Berufsgenofsenschaft der chemishen Industrie gelten für die Fabriken zur Herstellung von Nitropulver (rauchs{chwachem Pulver) folgende Bestimmungen:
a. Vorschrifteu für Arbeitgeber. L. Lage uud “r d Einrichtung.
__ Warnuungstafelu. Das Fabrikgelände ist, soweit dies seine Lage er- fordert, gegen unbeabsitigtes Betreten in geeigneter Weise zu s{üßen.
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