1906 / 60 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Fünfte

Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1. Untersuhungssachen. 2. A Verlust- und Fundsachen, 3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5. Verlvsung 2c. von Wertpapieren.

Zustellungen u. dergl.

Berlin, Sonnabend, den 10. Mrz

Öffentlicher Anzeiger.

6. Kommanditgesellsch 7. Erwerbs- und Wir 8. Niederlassung 2c. von Re 9. Bankausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen,

1906,

en auf Aktien und Aktiengesellsch. chaftsgenofscnschaften. f Stsaalten,

3) Unfall- und Juvaliditäts- 2c. Versicherung.

(Schluß aus der Vierten Beilage.)

8 56. Verkehr in der Fabrik. Die Arbeiter haben den ihnen zugewiesenen Wirkungskreis einzuhalten, {ie dürfen Räume, in denen sie nicht zu arbeiten haben, ohne besondere Erlaubnis nicht betreten. Namentlich ist ‘den_in Pulverarbeitsräumen beschäftigten Arbeitern der Ein- tritt in die Räume der Feuerungésanlagen streng verboten sowie umgekehrt den in Feuerungsanlagen Beschäftigten und den - Lateknenanzündern das Be- treten der Pulyerräume. : Sltäger fing anzuweisen, das Werk sofort nach ihrer Verrichtung zu verlassen.

Neiulichfeit. A

In den Pulverarbcitsräumen muß überall die größte den itel herrschen. Jeder Eintretende hat sich der an den Gingävgen angebrachten Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzeuges auf das Sorgfältigste zu bedienen. Wo bei der Beschaffenheit der Wege das Hineintragen von Schmuß oder Sand dur Abtreten der Füße nit verhindert werden kann, ist beim Betreten der Räume das Schuhzeug zu wechseln oder es sind Uebershube in benugzen.

Beim Betreten der Räume mit Pulverstaub- - entwicklung und der Trockenhäuser für Nitrozellulose müssen Filzschuhe oder nicht mit Eisenstisten ge- nagelte Ledershuhe ‘oder ebensolche Pantoffeln ge- tragen werden, -oder A Sthuhzeug ist abzulegen.

Orduung. a : Sn den Pulverarbeitsräumen muß überall die größte Ordnung herrshen. Die Türen und Vor- plâße der Gebäude mit Explosions- oder Brand- gefahr müssen stets frei bleiben und dürfen au vorübergehend nicht verstellt, die Türen während der Arbeitszeit auch nicht verschiofsen werden. Gebrauchte Pußwolle oder gebrauchte Pußlappen ind am Tage im Arbeitsraum in besonderen Be- bältnissen aufzubewahren und Abends aus den Be- tcieb8sgebäuden zu entfernen. Au die Anhäufung leiht brennbarer Stoffe neben diesen Gebäuden ist untersagt. In den Pulvyerherstellungs- und Ver- paEung8sräumen ist jede dur den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen zu vermeiden. Andere Arbeiten, als der Betrieb es erfordert, dürfen in diesen Näumen idt vorgenommen werden.

Nafthhalteu der Vorpläge. Bei anhaltend trockener Witterung müssen die Türschwellen und die unmittelbare Umgebung der Pulvergebäude ausreichend genaue werden.

Gewitter.

Während der Dauer cines Gewitters, welches sich über dem Betriebsort entladet, haben die Arbeiter diè Pulverherstellungs- und Packräume zu verlassen. Maschinen, die unter Aufficht arbeiten müssen, find

stillzuseßen. 8 61.

Brand. i bi den Bränden haben si die Arbeiter, E D (rotbrauner Rauch) in größerer

nigst aus dem Bereich der- es t Wiederbetreten der Räume

i ichender Lüftung erlaubt. x1. Besondere Vorschriften für den Betrieb:

Beleuchtung. ¡inden der Laternen und Lampen darf nur A V ür bestimmten Arbeitern und nur in den hierfür angewiesenen Räumen Briberstan Z : Fede Ansammlung von ulverstaub auf den Lampen ist zu S S

Heizung. S ie Verwendung von funkenerzeugenden Brenn- E Tien wie Stroh oder Hobelspäne, zum An- heizen ist verboten. t

Heizkörper und Rohrleitungen sind frei von Staub

zu halten. 6A

Trockenräume.

Jn den Trockenräumen für Nitrozellulosepulver darf die Temperatur + 850° C., in den Lrocken- räumen für Nitrozellulose und nitroglyzerinhaltiges Pulver + 50° C. nit übersteigen und in den leßteren niemals unter + 100° C. sinken. :

Beim Troënen der Nitrozellulose 1st ein Berstäuben nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Trockenhorden müssen frei von Staub gebalten werden und sind bei Nitrozellulose vor der Neubeschickung, bei Pulver öfters, mit feudten Shwämmen oder Tüchern ab- zuwischen. è: Unterl Î

i rden dürfen auf ihre Unterlagen nicht E wie überhaupt jede Reibung der troFenen Nitrozellulose vermieden werden E

Dle getrockaete Nitrozellulose darf erst dann von den Trockenborden in die Transportgefäße eingefüllt werden, wenn fle sich bis auf die Außentemperatur

abgekühlt hat. 65

Temperatur in den Lagerräumenu. Für Tindalvierinhaltiges Pulver darf Be E ratur in den Räumen zur Aufbewahrung e E masse, den Ablagestellen und den Pulverwerken ni

unter + 100 C. sinkea. Ver hiüttetes. 5 j Jedes Verstreuen e Pulver Ae sorgfältig zu vermeiden, Verschüttetes : S Pulverstaub und verschüttete Pulvermasse M ri E fie als verunreinigt anzusehen sind, in ein e j

dafür bezeichnetes Kehrichtfaß zu werfen. Diese Ab- E A uicht in A vergraben werden.

Kuetmaschinen. 6

Vor dem Beschicken der Knet- und Mischmaschinen mit Nitrozellulofe. Pulvermasse sind die Stellen, an welchen die E E den Behälter geht, gut mit Löfemitteln anzufeuhten.

Bei nitroglyzerinhaltigen Pulvermassen sind diese Stellen von anhaftender Pulvermafse sorgfältig zu reinigen und zu s{chmieren. D

Troctene Nitrozellulose.

Das Einbringen trockener Ritrozellulose in Knet- maschinen ist aufs strengste verboten, ebenso jedes Schieben und Stoßen von Gefäßen, welhe mit irockener Nitrozellulose gefüllt sib. Im Ansaßraum darf si nie mehr als ein mit Nitrozellulose ge-

fülltes Gefäß befinden. A :

Ableiten der Elektrizität. : Metalleze Gefäße und Apparate, welche Aceton odér mit diesem getränkte Pulvecmasse enthalten, find zur Vermeidung el-kÉtrischer Ladungen in allen ihren Teilen zu erden.

je Lee, tfohol, Ae êportgefäße für Aether, ohol, Aceton usw. E innerhalb des eigentlichen R

fationsbetriebes nit E werden.

Fässer, Säcke. L

Fässer, Säcke oder sonstige Behälter, in welche Pulver oder Pulvermasse aufgenommen werden foll, müssen dit sein, sodaß ein - Verstreuen oder Ver- stauben ausgeschlofsen ist. Zum Fortshaffen der Pa von einem Werk: zum andern - sind nur edeckte Gefäße oder dihte Säe zu verwenden.

Fäffer und andere Gefäße müssen -vor dem Hinein-

ch | bringen in cin Pulverkaus sorgfältig bon Sand und

Erde befreit, die leeren Fässer auch innen gut gereinigt werden.

Die Gefäße find unter Vermeidung von Stoßen und Schieben behutsam E

Neparaturen.

Das eigenmäßtige Vornehmen von Repara!uren an Maschinen ‘oder Gebäuden ist verboten. Alle Reparaturen dürfen erst dann begonnen werden, nachdem der zuständige Betriebsführer oder Meister auf Grund vorher erlangter Ueberzeugung, daß alle Vorsichtsmaßrezeln genau erfüllt sind, die besondere Erlaubnis dazu erteilt hat.

Vor Beginn der Ausbesserungs- oder Erneuerungs- arbeiten in den Näumen mit feuergefährlichem In- halt find sämtliche leichtentzündlihe Stoffe aus dem Naum zu entfernen. Auch sind vorher die Maschinen und der Fußboden von anhaftendem-Staub oder fefst- ißender Pulvermasse gründlich zu reinigen und nach

rfordern anzufeuhten.

C. Ausführungs- O I E TEN Ungen

Für die in Semäßheit vorstehender Bestimmungen zu treffenden: Aenderungen wird ten Betriebsunter- nehmern eine Frist von sechs Monaten vom Tage der amtlichen Bekanntmahung durch den Reichs- anzeiger gewährt.

8 74.

Der Genossenschaftsvorstand_ ist berechtigt, die Frist für die Einführung der Betriebteinri@tungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf An- trag des betreffenden Unternehrners und Befürwortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.

Wenn es si herausstellen sollte, daß die in den SS 1—72 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen ohne erheblice Schwierigkeiten und : unverhältnis- mäßige Kosien nicht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweihungen der Genehmigung des Genossenschatévorstandes auf Antrag des Betriebs- unternehmers und nach Anhörung des technishen Aufsichtsbeamten unterliegen. / S

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnchwer zu ermöglichen und für die Erfüllung E Sorge zu tragen.

ezüiglih der Bekanntgabe dieser Vorschriften orie Lili der bei Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungévorschriften vorgesehenen Strafen finden die in Ziffer 2 bis 4 des Abschnittes 111 der Revidierten allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

AbgeänderteUnfallverhütungsvorschriften für Fabriken zux Herstellung von Schwarz- pulvex und shwarzpulverähnlihenSpreng- stoffen. iat vom Reichsversiherungsamt N 24. Ten R Leit 2 Vorschriften treten an die Ske A Pulver-(Schwarzpulver-)Fabrikzn, genehmigt vom Reichsversicherungëamt am 16. Sep- fember 1891 und 16. Mai 1903, veröffentlicht im Reichsanzeiger“ S E 1891 und _ 19. Juni é e vidierten allgemeiñen Unfallverhütungs- oer den Per Berufsgenossenscaft der emisGjen &Fndustrie gelten für Schwarzpulverfabriken folgende S 57 für die Arbeitgeber.

schriften ; L, n. Boeed bauliche Einrichtungen der

Mulde Een:

Warauungstafelu. lände is, soweit dies seine Lage er- ae F onbeabsichligtes Betreten in geeigneter

Weise zu- shüßen.

An den Zugängen und öffentlichen O gel müssen Schilder augenfällig angebracht sein, welche das Gelände als Pulverfabrik bezeichnen „sowie das Rauchen und den A as verbieten.

Abgrenzung.

Die Fabrik ist, sofecn sie nit eingezäunt ist, dur ‘die Anordnung der Gebäude oder durch Schranken, Warnungstafeln oder in fonst erkennbarer Weise in das Gebiet des cxplosionsgefährlihzn und ungefähr- lichen Betriebes zu trennen. Wo eine solhe Trennung wegen der örtlihen Lagz bei bestehenden Werken nicht möglih ist, sind die etin¡elnen Gebäude mit Explosionsgefahr dur geeignete Absperrungen oder A gegen das unbefugte Betreten zu fichern. L

Unter Gebäuden mit Erxplosionsgefahr sind solche zu verstehen, in denen Pulversäße hergestellt, ver- arbeitet oder aufbewahrt werden, sowie solche, in denen fertiges Pulver gge wird.

Umkleideräume. Den Pulverarbeitern sind geeignete Räume zum Waschen und Umkleiden sowie für den Aufenthalt während eines Gewilters Le Verfügung zu stellen.

Schuß gegen die Uebertragung vou Explofionen.

Bei Neuanlagen sind die Gebäude mit Explosions- gefahr einzeln mit einem Erdshußzwalle ‘oder ciner Erdschußwand zu umgeben. K E

Diese Schußteinrichtungen müssen die DaHtraufe der einges{lossenen Gebäude um mindestens 1 m überragen. EGrdshußwälle sind mit mindestens 0,5 m starker Krone bei entsprehender Basis herzustellen und sorgfältiz, mögli mit Mutterboden und Queen, zu bekleiden. Die Erdshußwände bestehen aus zwei senkrecht und parallel aufgestellten, gegen- seitig verankerten Wellblechwänden, denen ein Ab- ftand von mindestens 1 m zu geben und deren Zwischenraum “mit Erte auszufüllen ist

Die Erdshußwälle oder Erdshußwänte können bei Gebäuden, in welhen Mengen von nit über 500 kg Pulver gleichzeitig verarbeitet werden, durch Mauern ersegt werden. Den letzteren is eine Kronenbreite von mindestens 0,75 m und eine Basis von minde- stens 1 m zu geben. (Siehe auch §8 Abs. 2.) Erd- \{hußwände und Shußmauern müssen einen Abstand von mindestens 1 m von der Gebäudewand haben.

Bet bestehenden Anlagen sind-Gebäude mit Explo- sionsgefabr, sofern fie niht nach dem Ausblasesyitem (§38) gebaut sind und ihr Abstand voa einander weniger als 50 m beträgt, gegen die Uebertragung einer Explosion auf Nachbarwerke in geeigneter Weise durch Wälle usw., wiz vorstehend, zu sichern.

Pulverwerke mit Kraftbetrieb (Kö:nwerk, Preß- wert, Stampfwerk usw.), sofern sie nicht nah dem Ausblafesystem gebaut sind, dürfen nur dann baulich mit einander verbunden fein, wenn tin ihnen ins- gesamt niht mehr als 4 Arbeiter beschäftigt werden end die Räume durch massive Wände von genügeuder Stärke von einander getrennt find. :

Die Aufstellung mehrerer Pulvperbearbeitung®s maschinen in cinem )aum ist nur zulässig, wenn entweder zu ihrer Bedienung niht mehr als 2 Arbeiter im Raume anwesend zu sein brauchen, oder dur die Maschinen eine ineinandergreifende, zusammengehörize Bearbeitung verrichtet wird, deren Trennung nicht mögli oder nur unter unverhältnismäßiger Arbeits- erschwerung ausführbar is. Jn diesem Fall darf die Zahl der im Raum beschäftigten Arbeitec nit übzr 4 betragen.

S D: Ablagefstellen. L In der Nähe der Pulverarbeitshäuser und gegen diese geschüßt sind nach Bedarf (siehe § 31) Ablagestellen zur einstweiligen Unterbringung der aus einer Arbeits\tätte in die andere übergehenden Zwischenfabrikate E

Umgebung.

_Das Fabrikgelände iît, soweit es die Art des Ge- ländes gestattet, mit Laubholzbäumen und Strauch“ werk zu bepflanzen; außerdem ist, besonders in der nächsien Umgebung der Pulverhäuser, für die Unter- haltung eines guten, kurz zu haltenten Gra8wuchses zu forgen. Legt die A in einem Nadelholz- walde, so sind Vorkehrungen zur Verhütung der Feuerübertragung durch Lauffeuer zu treffen, z. B. durch Abholzung eines entsprechend großen Streifens um die gefährlihen Werke und dur Anlage eines kleinen, von Pflanzenwuchs freizuhaltenden Sicher-

citsgrabens am Rande L Nadelholzes.

Vorpläge.

Zur Verhütung des Einwehens von Sand, Staub usw. sind die Gebäude mit Explosionsgefahr mit einem Vorflur zu versehen und die unmittelbar an den Pulverarbeits- und Aufbewahrungsgebäuden liegenden Wege mit Gerberlohe, einem ähnlichen Material oder Brettlagen zu betecken, oder es ist auf sonst geeignete Weise der erwähnten Gefahr vor- zubeugen. 88

Vauart. 2

Bei Neuanlagen sind Gebäude mit Feuerstätten massiv zu erbauen. Die Gebäude mit Explosions- gefahr sind mözlichst keit herzustellen und leiht zu überdacen.

Gebäude, in denen nicht metr als 500 kg Pulver gleichzeitig bearbeitet werden, können bei geeigneter örilicher Lage nah dem sogenannten Ausblasesystem, nämli aus drei mindestens 75 cem starken, massiv gemauerten Wänden und einer leiten Glosfenster- wand sowie aus einem leichten Pultdache von s{chwer verbrennlihem Material hergestellt werden. - Die

| Mauern müssen die Dachfläche um mindestens 0,5 m

, überragen.

8 9. Türen. Feuster.

Türen und Fenster müssen möglichst groß sein und erstere nah außen aufschlagen. Zu den Fenstern ist blasen- und warzenfreies Glas zu verwenden. Die der Sonnenseite zu belegenen Fenstersheiben müssen aus Matiglas hergestellt i geblendet sein.

_ Inueuaustrih.

Die Innenwände und Decken der Gebäude mit Explosionsgefahr, in denen si Pulverstaub entwielt, sind mit Ausnahme von älteren Werken, bei denen es nicht ausführbar ist, mit einem hellen Firnis-, Emaillefarben- oder sonstigem abwaschbaren Änstrich zu versehen. c

Das Holzwerk ist gegen die erste Einwirkung des Feuers widerstandsfähig ns

S : Fußböden. |

Die Fußböden in den Gebäuden mit Explosions- gefahr find aus Holz ohne eiserne Besestigungs- mittel, aus Asphalt oder ähnlichem elastischen Material herzustellen. Dieselben sind glatt und dicht zu halten, Fugen mit Holz oder elastishem Material sorgfältig auszufüllen.

Die nicht aus Holz, Asphalt oder ähulichem fugzn- [osen elastishen Material bestehenden Fußböden der Gebäude mit Explosionsgefahr sind mit Linoleum oder einem ähnlichen weihen Belag zu versehen, der die Eigenschaft hat, bei cinem Brande nitt nach- zuglimmen.

/ Q 12:

_ Eiserue Geschläge usw,

In Gebäuden mit Explosionsgefahr sind die Bes {läge für Fenster und Türen fo herzustellen, daß eine Reibung von Eisen auf Eisen ausgeschlossen ist. Bei Neubauten und Reparaturen ist die Verwendung eiserner Nägel, Schrauben, Klammern verboten. Die Verwendung von Eisen ist in diesen Gebäuden in reibender Verbindung nur mit Kupfer, Bronze, Weißmetall oder A s

3:

ege.

Der Weg für den Palvertransport muß von Feuerungsanlagen so weit en1fernt bleiben, daß eine Gefährdung durch Funken ausgeschlossen ist, auh darf er, soweit das Gelände es zuläßt, nit an den gefährlihen Seiten der nah dem Ausbiasesy#em gebauten Werke oder an anderen gefährdeten Stellen porbeiführen.

§ 14.

s

Z Dgs

Gebäude mit Explosionsgefahr sind mit eirer zuverlässigen Blißschußanlage zu versehen, wenn diese bei der örtlihen Lage, Bodenbescaffenheit und Bauart geboten erscheint. Vorhandene Blißshuyz- anlagen sind slels in gutem Zustande zu erhalten und müssen jährli mindestens einmal sachverständig geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein dauernd aufzutewahrendes Buch einzutragen, welches dem Auffichtsbeamten auf Verlangen vorzu- legen ist. Dieselbe hat sich sowohl auf die ober- irdische wie auf die Erdleitung zu erftrecken.

L, E

Veleuchtung.

Die Beleuchtung darf nur entweder dur elektri- ses Glüßliht in Dovpelbirnea, deren Hauptleitung, Aus\schaltung und Sicherung außerhalb des Gebäudes liegt, oder von außen dur Lampen oder Kerzen ge- schehen, dle dur ein Gehäuse geschüßt und dur starke, dihtshließende Glassckeiben von den Pulver- räumen abgeschlossen sind. Lampen dü:fen nur mit Rüböl oder solhen Brennstoffen gespeist werden, bei denen eine Explosion ausgeschlofsen ist.

Als bewegliche Beleuhtungskörper im Innern der Gebäude sind nur elektris(e, mit Elementen oder Akfumulatoren versehene Glühlampen zulässig.

Jede Ablagerung von explosivem Staub an der Lichtquelle ist zu verhüten. Elektrische Beleuhtungen müssen stets in gutem Zustande erhaltea und darauf- hin alle Jahre einmal sahversländig geprüft werden. Die ees der Laternen und Lampen hat in einem dafür bestimmtiez Raume zu gesehen und find damit besondere Arbeiter zu beauftragen, welche sie brenxend wieder an Ort und Stelle zu {afen haben. Den Laterrenanzündern is das Betreten der Räume mit Explosionsgefahr zu verbieten.

URL. Heizung. 8 16.

: Heizung. 5 Bei Neuanlagen sind ¿zur Erwärmung der Näume mit Explosionsg-fahr aués{licßlich Dampf- oder Warmwasserheizungen zulässig, die auch als Lusft- heizung ausgebildet sein können. Die Heizkörper, die in genügender Entfernung von Helz und anderen brennbaren Materialien angebracht sein müssen, sind mit einem weißen Anstrich zu versehen.

Bei bestehenden Anlagen sind auch andere Heiz- einrihtungen gestattet, sosera fie ein Dichthalten der Heizkörper und Feuerzüge sowte ein Innehalten der vorgefchriebenen Temperatur géwährleisten.

Die Feuerstellen selbst müssen dur eine massive Wand vom Trockenraum getrennt sein.

Die Feuerung der Wasser- oder Dampfkbeizunrg - muß sich .in einem becjonderín, massiv gebauten Raume befinden.

Die Durchgänge der Letitungsrohre durch die Mauer sind dicht zu halten.

Die Feuerzüge der Heizanlage und der Schornstein dürfen nit in die Umfassung8maze: der Betriebs- oder Lagerräume eingebaut sein. Die Schornsteine, deren Höhe nicht mindestens 20 m beträgt, find mit Funkenfängern zu versehen.

Anden a sind Thermometer anzubringen. Die Bedienung der Feu-rurg besonderen

Arbeitern zu lükertragen, welche Räume mit Exploßcns= gefahr nit betreten dinfen. Pons