1877 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 May 1877 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher

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und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Das Abouuemeast beträgt 4 # 50 ch : für das Bierteljahzr. L Fpusertiouspreis

für den Raum einzr Brumzeile 80 ch&S

Berlin, Dienstag,

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dition: 8M. Wilhelmstr. Na. 82,

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den 1. Mai, Abeuds.

1877

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Luitpold von Bayern das Kreuz der (Großkomthure des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Stadtgerichts-Direktor, Ober-Amtsrichter Freiherrn Wolff von Gudenberg zu Cassel, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Gymnasfial-Oberlehrer a. D., Professor Dr. Ho che zu Neuhaldensleben, bisher zu Zeiß, und dem Gymnasial-Oberlehrer a. D., Professor Dr. Weißen- born zu Erfurt, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Obersten z. D. von Fuchs, bisher Commandeur des 3. Brandenburgishen Jnfanterie-Regiments Nr. 20, den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse ; dem Zahlmeister a. D. Borchardt zu Rathenow, bisher im Brandenburgischen Hu- saren-Regiment (Zietenshe Husaren) Nr. 3, und dem Land- rgan Maertens zu Stolp den Königlichen Kronen- Orden vierter Klasse; dem Schullehrer Reiske zu Lonkorsz im Kreise Löbau den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern ; dem Unteroffizier Küster vom Jnvalidenhause zu Stolp, dem früheren Ortsvorsteher Ml genro zu Fiersbach im Kreise Altenkirchen und dem rts\hulzen Seelmann zu Döbern im Kreise Delißsh das Allgemeine Ehrenzeichen ; sowie dem Schmiedegefellen Fricke zu Tangermünde im Kreise Stendal die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Allerhöchstihrem Ober-Hof- und Haus-Marschall, Wirk- lihen Geheimen Rathe Grafen von Pückler, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden König- lichen Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Haus-Ordens der Treue zu ertheilen. "s

Deutsches Nei.

Bekanntmachung.

Nach einem zwischen den Regierungen JFtaliens und Deutschland neuerdings getroffenen Abkommen wird die von italienisher Seite erflärte Kündigung des Handelsvertrages zwischen dem Zollverein und Jtalien vom 31. Dezember 1865 und des Schiffahrtsvertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde und Jtalien vom 14. Oktober 1867 erst mit dem 1. Januar 1878 in Wirksamkeit treten.

Bis dahin bleiben die erwähnten Verträge in Kraft.

Berlin, den 30. April 1877.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung : Hofmann.

_ Der bisherige Magistrats - Sekretär Kaußmann zu Frankfurt a./O. is zum Geheimen Registratur-Assistenten bei

dem Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen ernannt worden.

Bekanntmachung. Postverbindung mit Konstantinopel. Nach einer Mittheilung - der Kaiserlih Königlich Dester-

reichishen Postverwaltung sind die Post-Dampf\chiff- fahrten zwishen Varna und Konstantinopel einge- stellt. Zur Vermittelung des deutschen Briefverkehrs mit Konstantinopel werden in Folge dessen bis auf Weiteres die österreichischen Eilshiffe der Linie Triest-Korfu- Konstantinopel und die in Neapel anlegenden franzö- sishen Dampfschiffe der Linie Marseille-Konstan- tinopel benußt.

Die Beförderung der Briefsendungen von Berlin nah Konstantinopel gestaltet si, wie folgt:

1) Mit den österreichischen Eilshiffen: a. über Triest und Korfu: aus Berlin Donnerstags 12 Uhr Mittags, b. über Brindisi und Korfu: : aus Berlin Donnerstágs 2 Uhr Nachmittags, in Konstantinopel am nächsten Donnerstag 5 Uhr Abends. Dauer der Beförderung ungefähr 7t Tage. 2) Mit französishen Dampfschiffen über Neapel:

Aus Berlin: Freitag den 11. und 25. Mai, 8. und 22. Jus 6. und 20. Juli und so fort jeden 2. Freitag 2 Uhr Nachmittags,

in Konstantinopel: Sonnabend den 19. Mai, 2., 16. und 30. Juni, 14. und 28. Juli und o fort jeden 2. Sonnabend gegen 3 Uhr früh.

Dauer der Beförderung ungefähr 75 Tage. _

Die Versendurig der Korrespondenz erfolgt, sofern von dem Absender eine anderweite Leitung niht vorgeschrieben ist, auf dem die größte Beschleunigung gewährenden Wege.

Berlin W., den 30. April 1877.

Kaiserlihes General-Postamt. Wiebe.

Bekanntmachung.

Zum Reichsgescßblatt wird Anfangs Juni ein im amt- lien Auftrage herausgegebenes Haupt-Sachregister erscheinen, welches die Jahrgänge 1867 bis 1876 des Bundes-. bez. Reichs- geseßblatts gemeinsam umfaßt. Dasselbe kann zum Preise von 1 M für das Eremplar durch Vermittelung der Post- anstalten des Reichs-Postgebiets von dem unterzeichneten Zei- tungsamte bezogen werden. Bestellungen auf das Register werden von den bezeihneten Postanstalten schon jeßt ange- noinmen. Z

Berlin C., den 29. April 1877.

Kaiserliches Posi-Zeitungsamlt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der Köni g haben Allergnädigst geruht : die Geheimen Regierungs-Räthe und vortragenden Räthe beim Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten: Ferdinand Rapmund und Dr. juris Hermann SEEY: zu Geheimen Ober-Regierungs-Räthen zu ernenuen; un den Bürgermeister von Bu@hholß zu Rawitsch, in Folge der von der Stadtverordnetenversanmunlung zu Brom- erg getroffenen Wahl, als Bürgermeister der Stadt Brom- berg auf die gesebliche zwölfjährige Amtsdauer; fowie in Folge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Düsseldorf getroffenen Wabl den seitherigen Bürgermeister Feistel in Saarlouis als besoldeten Beigeordneten der Stadt Düsseldorf für die geseßliche zwölfjährige Amtsdauer zu be- stätigen. Ministerium der geisilihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten. An dem Schullehrer-Seminar zu Linnich ist der Lehrer

_Rick zu Cöln ls ordentlißÆ Let : it! worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten. Der Königliche Regierungs- und Baurath Gustav Berring zu Oppeln ist an das Königliche Ober-Präfidium zu Coblenz versegt und demselben die Rheinstrom-Bau-Direïttor- Stelle dajelbst verliehen worden.

Der bisherige Königliche Eisenbahn-Baumeister Carl Wilhelm Alexander Neumann in Breslau is zum Königlichen Eisenbahnbau- und Betriebs-Jnspektor bei der Oberschlesishen Eisenbahn befördert worden.

Der Bergassessor Bertram Hillebrand ist Beilegung des Charakters als Bergmeister zum Bergrevier- beamten ernannt und ihm die Verwaltung des Reviers Hamm im Ober-Bergamtsbezirk Bonn übertragen worden.

unter

Abgereisst: Der Ministerial-Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Wirklicher Geheime Ober-Regierungs-Rath Mac -Lean, nah Carlsbad.

Nichtamlliches. Deutsches Nei.

Vreußen. Berlin, 1. Mai. Se. Majestät der Kai? ser und König sind gestern Nachmittag 2# Uhr, von Karls- ruhe kommend, in Baden-Baden eingetroffen und daselbst von der zahlreich versammelten Volksmenge mit lebhaften ‘7% ded begrüßt worden. Die Stadt hatte festlih ge-

aggt.

Die Abreise Sr. Majestät nah Straßburg war auf heute Nachmittag 3 Uhr festgeseßt.

="Fhre Majestät dic Kaiserin-Königin wohnte vorgestern mit Sr. Majestät dem Kaiser dem Festgottesdienst in Karlsruhe sowie der Parade und Galadiner bei, nach welchem Allerhöchstdieselbe nah Baden zurückehrte.

Zhre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin reist heute Abend mit der Prinzessin Rictoria zu einem mehrtägigen Besuche nah Darmstadt. Jn der Begleitung Jhrer Kaiserlichen Hoheit befinden sih die Hofdame Gräfin Brühl und der Kammerherr von Normann.

Dem Bundesrath is die Berehnung der nach dem Reichshaushalts-Etat für 1877/78 zur DeckEung der Gesammt- ausgabe - aufzubringenden Matrikular - Beiträge 81,044,171 M) vorgelegt worden. Auf Preußen treffen iervon 36,375,264 4, —4,571,775 # mehr als nach dem Etat 1876, auf Bayern 19,717,313 H (+ 3,638,389 ).

Die vereinigten Aus\hüsse des Bundesraths N das Landheer und die Festungen und für Justizwesen, er Aus\huß für Justizwesen und der Ausschuß für Rech- nungswesen hielten heute Sißungen.

i die Wirkung, daß

Zufolge hier eingegangener amtlicher Meldung hat die türkische Regierung die Durchfahrt durch die Darda- nellen und den Bosporus bei Nachtzeit für alle Schiffe verboten. Die Leuchtfeuer in beiden Meerengen sind ausgelöscht worden, mit Ausnahme eines Feuers am Eingang des Bosporus und der beiden Feuer von Sed-ul- Bahr und Kum-Kale am Eingang der Dardanellen.

Der S Glußberiht über die gestrige Sißung

des Reichsta ges befindet si in der Ersten Beilage. In der heutigen (34.) Sizung des Reichstages, welcher Der Präsident des eihsfanzler-Amts, Staats-Minister Hofmann, und andere Bevollmächtigte zum Bundesrath sowie mehrere Kommissarien beiwohnten, theilte der Präsident mit, daß vom Reichskanzler-Amt ein Geseßentwurf, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen bis zur Saarbahn bei Bouß und bei Völklingen, eingegangen fei. Darauf genehmigte das Haus ohne Debatte in erster und zweiter Berathung den Gesetßentwu rf, betreffend die Verwendung eines Theils des Reingewinns aus dem von dem Großen Generalstabe redigirten Werke „Der deutsh-fran- zösische Krieg 1870/71“. Es folgte die zweite Berathung des Entwurfs eines Patentgeseßes.

Zu 8. 1, welher nah den Beschlüssen der lautet :

8. 1, Patente werden ertheilt für neue welbe eine gewerbliche Verwerthung gestatten. Ausgenommen find: 1) Erfindungen, deren NBerwerthung den Geseßen oder guten Sitten zuwiderlaufeix würde; 2) Erfindungen von Nahbrungs-, Genuß- und Armeimitteln, sowie von Stoffen, welche auf hemishem Wege hergestellt werden, soweit die Er- findungen nickt cin bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.

sprachen zunächst die Abgg. Dr. Reichensperger (Crefeld) und von Kleist- Retzow. Der stellvertretende Bevollmächtigte zum Bundesrath, Ministerial - Direktor Dr. Jacobi, wies auf die

Kommission

“M +2, F SG Erfindungen,

Uebelstände der gegenwärtigen Patentgesezgebung in Deutsh-

land, auf die Ungleichheit der Handhabung in den Einzel- staaten und auf die Not vendigkeit einer Neform auf diefem Gebiete in volfswirthschaftlihem und nationalem FJnteresje hin. Dieses Geseh fei eine nothwendige Konsequenz des Musterschubge seßes, welches gute Früchte tragen werde. Der 8. 1 wurde mit großer Majorität angenommen. _

Zu §. 2, welher nah den Beschlüssen der Kommission lautet :

S. 2. Eine Erfindung gilt niht als neu, wenn sie zur Zeit der auf Grund dieses Geseßes erfolgten Anmeldung in offentlichen Drucstriften bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits fo offenfundig benußt ift, daß dana die Benutzung durch andere SacbverstänDige möglich ersceint. Die im Auélande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den offentlichen Drud- schriften erst nad Verlauf von drei Monaten seit dem Tage der Herausgabe glei. 1 :

waren folgende Amendements gestellt worden : 1) von dem Abg. Dr. Löwe:

Der Reichstag wolle beschließen: dem leßten Alinea folgenden Zusaß zu geben : sofern das Patent von demjenigen, welcer daselbe im Auslande angemeldet hat, oder mit dessen Ein- willigung von einem Andern nahgesu4t wird. Der Patenterthei- lung steht in diesem Falle auc der Umstand nit entgegen, daß die Beshreibung inzwischen in inländishe Druckschriften überge- gangen ist ;

2) von dem Abg. Dr. Grothe :

Der Reichstag wolle beschließen : 1) Gn S Kommissionsbeshlüfse hinter dem Worte „glei“ zu maden: „sofern das Patent von demjenigen, Auslande angemeldet hat, o igu Anderen nadbgesuht wird. Der Patentertheilung | Falle aub der Umftand nit entgegen, daß die Bes zwischen in andere Druckschriften übergegangen ift.“

DerMinisterialdirektor Dr. Jacobi erklärte, daßdie Regierun den Kommifsionsbeschlüssen keinen Widerspruch entgegenseßen werde, sofern niht aus dem Hause Anträge auf Wieder- herstellung Der Regierungsvorlage gestellt werden. Gegen die gestellten Amendements verhalte fih die Reichsregierung ablehnend, Da dieselben voraus] chtlih den beabsihtigten Zweck nicht erfüllen werden.

Es sprachen noch die

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Abgg. Dr. Lasker und Frhr. von Düeer; darauf wurden die Amendements abgelehnt und 8. 2 in! der Faffung der Kommission angenommen. Ebenfalls nach Ablehnung der dazu gestellten Amendements wurden die 88. Z—8 nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen. Die- selben lauten: A ;

8. 3. Auf die Ertheilung des Patentes hat derjenige Anspru, welcher die ŒSrfindung zuerst nach Maßgabe diefes G:]eßes angemeldet hat. Ein Anspru des Patentsuchers auf Ertheilung des Pa- tentes findet nit statt, wenn der wesentliche Inhalt feiner Anmel- dung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder EinritTungen eines Anderen oder einem von diesem angewen=- deten VerfaHren ohne Einwilligung desselben entnommen, und von dem leßteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist.

8. 4, Das Patent hat die Wirkung, daß Niemand befugt ift, obne Erlaubniß des Patentinhabers den Gegenstand der Er- findung ewerbemäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten. Bildet ein Nerfahren, eine Maschine oder eine sonstige Betriebsvorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeit®- geräth den Gegenstand der Erfindung, 10 hat das Patent außerdem Niemand befugt ist, ohne Erlaubniß des Patent-