1939 / 78 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Apr 1939 18:00:01 GMT) scan diff

95 bis 98 (wörtlich: „fünfudneunzig“ Bis „achtundneun- zig“) und i . 100 bis 101 (wörtlih: „einhundert“ bis „einhunderteins ) aus dem Hamburger Serumwerk GmbH. in Hamburg, 31 bi8*53 (wörtlich: ;„ecinundfünfzig“ bis „dreiundfünfzig“) aus dem Bafkteriologishen und. Seruminstitut Dr. Schreiber in Landsberg a. d. W., è ) 35 bis 39 (wörtlich: „fünfunddreißig“ bis „neunund- dreißig“) aus dem Anhaltischen Seruminstitut in Dessau, 8 (wörtlih: „aht“) aus dem Ostpreußishen Serumwerk

in Königsberg (Pr) 7 : sind wegen Ablaufs der staatlihen Gewährdauer zur Ein-

ziehung bestimmt. i

(2) Eine gleiche Veröffentlihung erfolgt in der Deutschen Apotheker-Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker-Zeitung sowie in dêr Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

ea —R

Bekanntmachung.

Die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat März 1939 werden au} Grund von § 5 Absatz 1 Say 2 des Umsagsteuergesezes voin 16. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung mit 8 47 der Durchführungsbestimmungen zum _Umsag- steuergeses vom 23. Dezember 1938 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1935) wie folgt festgeseßt:

Lfd. Nr.

NM

11,98 57,47

9,34 41,95

14,70 87,25 3,05 2,48 5215 47,05 68,20 9,15 6,60 2,36 11,68 132,37 1451 52,24 13,10 68,14 9,70 48,80 41,98 52,43 9,39. 132,62 58,69 1ET1 47,05 10,60 2,50 60,15) ,

Staat

Einheit 1 Pfund 100 Papierpesos (= 44 Goldpefos) 1 Pfund 100 Belga (= 500 belg. Fres.) 100 Milreis 100 Nupien 100 Lewa 1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Francs 100 Drachmen 1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Rials 100 Kronen 100 Lire 100 Yen 100- Dinar 100 Lat 100 Litas 500 Francs 1 Pfund 100 Gulden 100 Kronen

Aegypten Argentinien

Australien Belgien

Brasilien Briti)ch-Indien Bulgarien Canada Dänemark Danztg Estland Finnland Franfkreich Griechenland Großbritannien Holland Sran Séland Stalien Japan JIugoslawien Lettland Litauen Lurxethburg Neuseeland Niederländisch-Indien Norwegen Palästina 1 Pfund Polen 100 Zloty Es 100 Esfudos Rumänien 100 Lei Sch{weden 100 Kronen Schweiz i 100 Ftauken - Südatrikanis{e-Union? " 1 Pfund? Tscheho-Slowakei bis

16. März 1939 100 Kronen Protektorat Böhmen

und Mähren;

vom 17. März bis

21. März 1939 100 Kronen

ab dem 22. März 1939 | 1 Krone 36 | Türkei 1 Pfund 37 | Ungarn 100 Pengö : (bei Ausfuhr nah Ungarn) :

1 Pe1o 1 Dollar

DIOADRN Res Do

bri ¿f 19/68 8,60

8,60 10%) 1,98 61/22

38 | Uruguay —,91 39 | Vereinigte Staaten 2,49

von Amerika

„*) Gesegliches Währungsverhältnis ab 22. 3. 1939 (VO. v 21. 3. 1939 NGBÎ. T S. 555). Die Festseßung der Umrechnungssäge für die nicht in s notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am D. De

Berlin, den 1. April 1939.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Uan weer rar my

Verordnung

über Änderung des Warenverzeichnisses zum

[tari des Teils ar! n

IIT der Anleitung für die Zollabfertigung. Vom 1. April 1939, : Auf Grund des § 12 Absah 1 der Reich8abgabenordnung in Verbindung mit F 49 Absazg 3 des Zollgeseves werden die nachstehend aufgeführten Underungen des Warenverzeichnisses zum Holltarif und des Teils IIl der Anleitung für die Zoll- abfertigung mit Wirkung vom 2. April 1939 an in Kraft geseßt. Berlin, den 1. April 1939,

Der Reichsminister der Finanzen. J: A: Wuhsr

Aenderungen

des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils III der Anleitung fr die Zollabfertigung.

I. Warenverzeihnis zum Zolltarif.

Jn dem Stichwort „Mineralöle“ sind ‘in der An-

merkung 1 zu 1 im Absay 2 untex b) die Worte 1,8 RAM für

1 dz.“ zu erseßen durh „10 EA, für landwirtschaftlihe Be-

Ges zu landwirtschaftlihen Zwecken dem Zollsaß von 8 NM ÜL z

II. Teil TII der Anleitung

abfertigung.

Jn: Nr. 37 a (Mineralöl - ollordnun ind l d Aenderungen vorzunehmen: 9 ung) sind folgende

für die Zoll-

. reichen Ermittelungen abhängig.

' ‘aus’ denselben Gründen bereits d B 06641 3h, 119

Neichs8: und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 1. Abril 1939. S. 2

__ L‘in dex Anlage zu § 1 Absay 3 sind im Abschnitt 11 B (Mineralöl mit einer Dichte von mehr als 0,830 bei 15° C) a) in Spalte 4 der Ziffer 3 statt „8,—“ zu seßen „10,—“; b) als Ziffer 4 anzufügen: 4.| Landwirtschaftliche wie zu Ziffer 3 zu “i 8 Betriebé wirtschaftlihen Zwecken 2. im Muster 2 Spalte 8 e, Muster 5 Spalte 14, Muster 7 Spalten 6, 14 und 22 und Muster 8 Spalte 14 ist in den Spaltenüberschriften jeweils an die Stelle des offengelassenen Reichsmarkbetrags zu seßen „10,—“ bzw. „10“; 3. im Muster 9 ist a) die senkrehte Doppellinie zwishen den Spalten 37 und 38 bis zum oberen Rand des Musters zu ver- längern; b) den Spalten 35. bis 37 in der obersten Querspalte des Kopfes die gemeinsame Ueberschrift zu geben b) Unter Verzollung zum Say von 8 K bezogen II B 4 von “; | c) in der gemeinsamen Ueberschrift der Spalten 38 bis 43 „b“ durch den Buchstaben „c“ und der Reichsmark- betrag „8“ durch „10“ zu erseßen; d) in den Spalten 47, 52, 57, 62 und 67 der Reichsmark- betrag „8“ jeweils durch „10“ zu erseten.

Begründung um Geseg zur Aenderung des Reichsversorgüngsgeseßzes x (RGBl, I S. 661).

Nach der bisherigen Fassung des § 23 sind die rsfege stellen ermächtigt, mit den Krankenkassen Verein arungen über die Heilfürsorge für bedürftige nihtversiherte Kriegs- hinterbliebene zu schließen. Zahlreiche Fürsorgestellen häben entsprechende Vereinbarungen getroffen. Hierbei werden die an die Krankenkassen zu zahlenden Beiträge teils von den Kriegshinterbliebenen, teils von den Fürsorgestellen getragen. Eine einheitliche Regelung für das ganze Reichsgebiet bietet den Vorteil, allen bedürftigen Kriegshinterblièebenen einen umfassenden Versicherungsshuß unter günstigen Bedingungen zu sichern. Die im Entwurf vorgesehene Fassung des § 23 ermöglicht die Festseßung von Beiträgen der Hinterbliebenen und der Bezirksfürsorgeverbände; auf dieser Grundlage soll die Durchführung der Krankenversicherung für Kriegshinter-

Der Entwurf sieht ferner die Beseitigung einiger nicht mehr tragbarer Härten in der Versorgung der Kriegs-

zeitig die Verwaltungsarbeit vereinfachen. j : # Die bisherige Fassung des § 28 und insbesondere die Auslegung, die diese Vorschrift in der Rechtsprehung ge- funden hat, hat dazu geführt, daß der S auf die Aus- gleichszulage von 35 vom Hundert fast in allen Fällen be- gründet ist. Seine Anerkennung ist aber häufig von Umfang- Ferner wird ‘mit Recht geltend gemacht, daß der § 28 in seiner bisherigen Fassung militärische Leistungen und Beförderungen nicht berücksichtigt. Der Entwurf sieht daher allgemein dié Gewährung der Zu- lage von 35 vom Hundert der nach § 27 Abs. 1 zu gewähren- den Gebührnisse vor. Jm Lande Oesterreich is diese Regelung Gr die Verordnung vom E September 1998, (RGBL. 1 S.-1196) §2 Nr...7; getroffen «worden. E C E) m hte ritdgd : Auch die bisherigen Vorschriften überx die Gewährung der erhöhten Ausgleichsfulage - háben ‘zu Härten geführt. Jnsbesondere fühlen sih folche Kri sbéschädigte benachteiligt, die diese Zulage nicht erhalten könne, weil ste beim Eintritt in den Militärdienst ihre Ausbildung noch nit beendet hatten. Andererseits haben sich Unzuträglichkeiten..aus dem Fehlen einer Frist für die Erreichung des“ Berufes ergeben. Der Entwurf sieht daher vor, daß die erhöhte Zulage auch ge- währt wird, weni der Beschädigte einen Beruf, der ‘erhebliche Kenntnisse und. Fertigkeiten und ein besonderes... Maß ‘von Leistung und Verantwortung erfordert, innerhalb von zehn Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst ausgeübt hat oder ausgeübt hätte, wenn er nicht durch eine shwere Beschädigung daran gehindert worden wäre. Bei: dexr Be- messung der Frist ist berücksichtigt worden, daß die Berufs- ausbildung in den Wirren der Nachkriegszeit und der Zeit der Geldentwertung vielfah unterbrochen werdet mußte. Schließlich erschien es unerläßlich, den Offizieren die erhöhte Zulage zu gewähren.

__Die vorgeschlagenen Vergünstigungen kommen auch. den Hinterbliebenen zugute.

Die im S 62 für das Ruhen der Versorgungsgebührnisse vorgesehene Einkommensgrenze betrug bis zum Fahre 1931 monatlih 350 NM, der Freibetrag für jedes Kind monatlich 60 NA. Jm Zusammenhang mit den Notvérordnungen wurden diese Grenzen auf 170 und 10 2M herabgeseßt. Eine Milderung der dadurch geschaffenen Härten erscheint nicht länger aufschiebbar, zumal inzwischen die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsgebührnisse bei einem Anrech- nungseinkommen ganz beseitigt worden sind. Eine Erhöhung der Einkommensgrenze auf 210 N. und des reibetrages für jedes Kind auf 20 L. monatlich erscheint deer geboten.

(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)

S) Anordnung*). 1 L /

Auf _Grund der Verordnung über den Warenverkehr

vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) in der

Fassung der Verordnung vom 28. Junt 1937 (Reichsgesebbl. I

S. 761) wird folgendes angeordnet:

S 1

Rauchtabakherstellungsbetriebe dürfen Rauchtabake (Pfeifentabake) in den Steuerklassen zu 3,— und 4 RAM je kg ¡ährlich nur bis zu dem Umfange ihrer Erzeugung im Recch- nungsjahre 1937/38 herstellen und in den Verkehr bringen. Jm Rahmen der hiernach in diesen beiden Steuerklassen zu- lässigen Gesamtherstellungsmenge ist eine Überschreitung der Erzeugung in - der Steuerklasse zu 3,— R zu Lasten der Steuerklasse zu 4,— NAM oder umgekehrt zulässig. Bis zu einer Herstellungsmenge von insgesamt 1200 kg jährlich in den Steuerklassen zu 3,— und 4,— R je kg tritt die Beschränkung des Absay 1 Say 1 nicht ein.

8 2.

gegen diese Anordnung werden der Verordnung über den Waren-

uwiderhandlungen nah den 88 10, 12—15

verkehr bestraft.

bliebene durch ein Abkommen mit den Krankenkassenver- - bänden ‘im einzelnen geregelt werden. » # |

beschädigten und Kriegshinterbliebenen vor und soll gleich- |

zufügen.

“rung, so wird dié darin *verbriefte

iese Anordnung tritt am 1. April 1939 in Kraft. Gleich ua tritt die Anordnung vom 23. August 1988 Deutscher Reichs8anz. .und Preuß. Staatsanz.. Nr. 199 vom 7. August 1938) außer Kraft. Berliii, den 30.-März 1939. Der-Reichswirtschaftsminister. N. Walther Funk. *) Betrifft nicht das Land Österreih und die sudetendeutschen Gebiete. E

E dr

Verordnung * über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kredit- anstasten im Lande. Oesterreich. Vom 22. März 1939.

Auf Grund des Art. Il des Gesetzes. über die Wieder- veréinigung Oesterreihs mit dem Deutsch 13. März 1938 (Reichsgeseßbl. 1 S. 237) wird folgendes ver- ordnet: 81 :

(1) Kreditanstalten im Sinne dieser Vecordnung sind:

Mare enan des Landes Vorarlberg, arntnerishe Landes-Hypotheken-Anstalt, : Kommunal-Kreditanstalt des Landes Oberösterreich,

Landes-Hypothekenanstalt für das Burgenland, Landeshypothekenanstalt für Niederösterreich, Landes-Hypothekenanstalt Salzburg, Landes-Hypothekenanstalt für Steiermark, Oberösterreichische Landes-Hypothekenanstalt, Tirolische Landeshypothekenanstalt,

Wiener. Hypotheken-Anstalt, : | Oesterreichische Credit-Anstalt-Wiener Bankverein, Hypotheken- und Credit-Fnstitut in Wien.

(2) Schuldverschreibungen im Sinne dieser Verordnung sind die von den Kreditanstalten ausgegebenen Pfandbricfe sowie die von ihnen nah dem österr. Gese , Reichsgeseßbl. Nr. 213/1905, ausgegebenen Kommunal-Obligationen. Aus- genonmmen sind: ;

1. die seit dem Fahre 1928 im Auslande be Schweizer Me ol lautenden Kommunal- der Boe en Landes-Hypothekenanstalt;

2. Schuldverschreibungen, die bei dem Fnkrafttreten

dieser Verordnung zur Rückzahlung fällig geworden

sind oder bis zum 1. April 1939 fällig werden;

3. die Schuldvers, 7 und 1936 sowie die zu threr Deckung dienenden Wohn- bau-Obligationen 1931 und 19836.

Die Fnhaber der von den Kreditanstalten ausgegebenen

ebenen, auf bligationen

Schuldver reibungen und der bei der Durchführung des

Kommunalschulden - Exleichterungsgesetes, undesgeseßbl. Nr. 466/1937, ausgegebenen Bescheinigungen haben die Schuldverschreibungen und die Bescheinigungen bei der Kre- ditanstalt, welche sie begeben hat, bis zum 22. April 1939 ein- greiGan Den einzureichenden Schuldverschreibungen rf ie noch nicht fälligen Zins- und Erneuerungsscheine

Id alc, Ns R S8 J e S S *’"Lautet die Schuldbershtetbüng“ auf ausländische ‘Wäh- Et nah folgende Üm- rechnungssägen in eine auf Reichsmark lautende Schuld üum- gewandelt: : / 100. nordamerikanishe Dollar = 250,— RAM,. 100 Schweizer Franken = 5956,70 R.

t N 84 Die ‘auf Kronèn odér Kronen Gold verschreibun ohne Rüfsi tragsbestimmungen ' gekündigt. den Bestimmungen dieser Verordnung nicht betroffen. L

5

lautenden Sculd-

S (1) Die Kreditanstalten werden ermächtigt, den Jns- |

habern der von ihnen ausgegebenen, mit mehr als 4/2 v. H. verztnslichen Schuldverschreibungen eine Abänderung des zwischen thnen bestehenden Rechtsverhältnisses in der Weise anzubieten, daß i j 1. der Zinssay mit Wirkun 4/2 vom Hundert jährlih herabgeseßt wird, 2. das Angebot als von dem Fnhaber angenommen gilt, wenn es von ihm nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird.

(2) Das Angebot ist innerhalb: einer nah Fnkrafttreten dieser Verordnung dur im Deutschen Reichsanzeiger und der Wiener Zeitung zu er- lassen. ‘Der Läuf der im Absat 1 Ziffer 2 bezeichneten Frist beginnt mit dem auf den Tag der Veröffentlihung fol- genden Tage.

6

(1) Die Ablehnung des Angebots ist nur wirksam, wenn sie bei der das. Angebot erlassenden Kreditanstalt dur e liche Erklärung des Fnhabers und, soweit die Schuldver- schreibung niht {hon nach § 2 eingereicht ist, unter Hinter- legung der Schuldverschreibung erfolgt. Die Erklärung der Ablehnung muß die Kennzeihnung (Gattung, Serie, Nummer) der Schuldverschreibung enthalten.

„_ (2) Die Ablehnungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Er- flärung und die zu hinterlegende Schuldverschreibung inner- halb der Frist mit der Post abgesandt werden.

‘Die im Ausland WoLeiden Inhaber vön Schuld- verschreibungen können das Angebot auch dadur ablehnen, daß sie bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Auslandsvertretung des Deutschen Reiches die schriftliche Er- klärung abgeben und die Schuldverschreibung bei einer Bank in der Weise hinterlegen, daß sie zugunsten der betreffenden Auslandsvertretung gesperrt wird. Die Frist für die Ab- lehnung des Ange ots beträgt für diese Fnhaber 42 Tage, wenn sie ihren Wohnsiß nit in Europa oder einem an das Mittelmeer grenzenden Lande haben.

g7 |

(1) Soweit das Angebot von dem Jnhaber einer Schuld- verschreibun abgelehnt wird, verbleibt die Schulldverschrei=- bung dauernd in der Ae aNrung der Kreditanstalt; dem Jn- habor ist von der Anstalt eine Bescheinigung über die Ver- wahrung zu éttéilan

(2) Der „Reichswirtschaftsminister ist ermächtigt, nähere Anordnung über die Kenntlihmahung der Schuldverschreis

en Reich vom |

reibungen der Wohnbauanleihen 1931 1

ei- |

en sind für den nächsten Zinsenfälligkeitstermin | t auf etwa entgegénstehende Saßungs- oder Ver- | Sie werden im übrigen von |

vom 1. April 1939 an auf |

rist von 5 Tagen Bekanntmachung |

ili

bun en n für die das Angebot der Zinssenkung ab- gelehnt | E (3) Die Kreditanstalt kann für die Verwahrung der Schuldverschreibung die üblichen Gebühren C etáe es sei denn, daß der Gesamtbetrag der von einem einzelnen Fnhaber bei ihr verwahrten Schu verschreibungen die Summe vvon 2000 NAM nicht überschreitet. | u §8 Geseßliche Vertreter des Gläubigers, ferner Verwalter oder Vérwahrer von fremden Vermögen *oder sonst Berech- tigte verstoßen dadurch, daß sie das Angebot nicht ablehnen, nicht gegen die ihnen obliegenden Pflichten.

89 / Schuldverschreibungen im Sinne des F 1 der Verordnung, die sih bei Ablauf der Frist (8 2) im Eigentum der Kredit: anstalt, die sie ausgegeben hat, befinden, gelten als im Zins- saß auf 4!/2 v. H. gesenkt.

S 10 As eis ab (O) Schuldverschreibungen, die bei der Kreditanstalt, die sie Iden hat, eingereiht werdén, find einzuziehen; an threr Stelle sind dem Berechtigten neue Schuldverschreibungen Ne die auf

Aus Reichsmark lauten und vom 1. April

D E Bes v. H. verzinslich sind. le Destimmung des. Absatzes 1 bezieht sich nicht au Schuldverschreibungen, für die der Inhaber Ba a n mäß § 6 abgelehnt hat.

(3) Mit Zustimmung

s : des Reichswirtschaftsministers können bei der

] usgabe der auf Reichsmark lautenden Schuld- verschreibungen j M

a) einzelne Serien der früheren S verschied ent ju- de fe Melgdt werden, und zwar ohne Rüefsicht arauf, ob für dieje eine Sonderdeckung bestand - oder nicht;

b) die neuen Schuldverschreibungen - eine längere Laufzeit als die eingereihten Schuldverschreibungen erhalten; diese darf jedoch nicht länger als die längste Laufzeit der La der einzelnen Kreditanstalt ausgegebenén *Sérien ein;

c) bei den neuen Schuldverschreibungen abweichende Zins=- fälligkeitstermine bestimmt werden.

' S 1L: y a (1), Wenn der Nennbetrag an neuen Schuldverschreibun- gen, auf die der Fnhaber alter Schuldverschreibungen gemäß è 10 Anspruch hat, durch Abschnitte der neuen Schuldverschrei= bungen nicht E werden kann, so hat die Kreditanstalt für die nicht bedeckbare Spibe an Stelle von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber lautende Bescheinigungen auszufolgen, die auf

den nicht bedeckten El A neuen Schuldvérschrèibun- { i

„gen lauten. Spißenbeträge, die. sich“ auch durch Beéstheini- gungen m bedecken lassen, werden durch Barzahlung aits- geglihen. Gegen eine entsprehende An ahl solcher Bescheini- unen hat die Kreditanstalt dem Fnhaber den durch ste ver- orperten Nennbetrag an neuen S uldverschreibungen auszu-

, händigen, wobei ihm ab 1. April 1939 eine Verzinsung von 41/2 v. H. zusteht. A

} (2) Die Stückelung ‘und die Ausstattung der Bescheinigun- gen unterliegen der Genehmigung dés Reichswirtschafts-

„ministers. Dieser kann auch für den Umtausch der Bescheini- gungen in Schuldverschreibungen einen Endtermin feßen, nah dessen Ablauf der Anspruch aus den Bescheinigungen erlischt.

c init ¡S122! ¡

=ck

O T 22, \ [4 i "Die Zulassung zum amtlichen Handel, die für die Wiener ' ist fi Us fol B |

é er Schuldverschreibungen ausgesprochen

‘ist, für die das ngeb erlassen worden ist, gilt für die gemäß 1 um Umtausch ausgegebenen, mit 4!/2 v. H. verzinslichen

Schuldverschreibungen. i

13 : Die Pfandbriefe und A naa O blieniioitet der im 1 dieser Verordnung genannten Kreditanstalten sind zur Än- egung von Mündelgeld geeignet.

8 14

(1) Die aus der Annahme des Angebotes ih ergebenden Hinsersparnisse haben die Kreditanstalten na näherer Be- timmung des Reichswirtschaftsministers. zur Zinsentlastung ei den B ardinciinieen Ú verwenden, ‘die gare vorzugsweisen Deckung der Schiüldver{Greibungen dienen. Die Zinsentlastung beginnt mit dem 1. April 1939. y : E (2 Der Schuldner einer im Zins gesenkten ung hat der Kreditanstalt die auf ihn Leon Kosten der Zins-

ARBRLY mit ?% v. H. der Verpflichtung zu erstatten.

(3) Abs. 2 gilt niht für Hypotheken, die auf Betrieben lasten, bei denen nah der österreichischen Entschuldungsver- ordnung vom 5. Mai 1938 (Reichsgesebbl. T S. .502) ein Ent- {huldungsplan bestätigt ist oder wird. Die zuständigen -Reirhs- mintistér treffen darüber Bestirnmung, in welcher Weise die Kosten der Zinsermäßigung insoweit aufzubringen sind.

‘8 15

1) Anläßlich der Aenderung des Zinssaßes einer Schuld- ieser Verordnung 'erx-"

verschreibung auf Grund des nah lassenen Angebotes und der mit Zustimmung des Reichswirt- \chaftsministers zulässigen Saßungsänderungen sowie anläß- lih deé Umtausches der Schuldverschreibungen werden vom Reich, dem Lande Oesterreich und sonstigen öffentliG-cecht- lichen Körpersch tes Steuern nicht erhoben,

(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung überreichten Eingabèn und deren Beilagen sowie die zu dem gleichen Zwéeck exforderlichen Da Rechtsurkunden und grund-

bücherlîhen Eintragungen sind von den Stempel- und echt8s- gebühren befreit.

S 16 Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Ein- vernehmen mit den Ca und U dieser Verordnung Rechtsverordnun- gen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zy erlassen,

Berlin, den 22. März 1939.

Der Reichswirtschaftsn:inister. J. V.: Dr. Landfxried. Der Reichsminister des Jnnern. J. V.: Pfundtner. Der Reichsminister der Justiz. J. V.: Dr. Schlegelberger. Der Reichsminister der Finanzen. - J: V: Reinhärdt - Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: H. Bade. L,

. Jutegarn

| :Kokosgarn

beteiligten Reichsministern zur Duxch-

\ | Neich8- und, Staatsanzeiger Nr. 78 vom 1. April 1939. &. 3

Srste Bekanntmachung

auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren.

Vom 30. März 1939.

Nachstehend werden die Waren bekanntgemaht, die dem Verbot. des § 1 der Verordnung über den Warenverkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 28. März 1939 (Reichêgesehbl. 1 S. 654) unterliegen:

L

Nr. des deutschen Statistischen Waren- verzeichnisses

144 a—f, 413 a, 416a und b

413 f und g

aus 543 b

414,

Wolle und Kamrazug

Kämmlinge und Abgänge

Lumpen

Mohär-, Kaschmir-, Alpaka-, Kamelhaargarn ; Kammgarn und Streichgarn

Baumtvolle

Ernteabfälle und andere Abfälle von roher Baumwolle

Abfälle von gebleichter oder gefärbter Baum- wolle; von Krempeln und Kämmen;: von der Spinnerei, Weberei oder Wirkerei; Reißbaumwolle

Baumwollgespinste

Sammet und Plüsch, nicht aufgeschnitten .

aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlage ge- bildet (Velvet),

Gewebe ganz aus Baumwolle oder aus Baumwolle und Zellwolle, roh ..

Gewebe, teilweise aus Baumwolle, roh . .

Jute, Sisal, Manila s

418 a bis 425 28 a, 438 a

28 b

438 b 439 bis 443 aus 446

aus 447

454

457 a

28 i—l, aus 470 c, aus 471

481 a—482

Jutesäcke, roh (neu und gebraucht); Jute- géwebe, roh

496 a, b Flachs und Flachsgarne

28 c, d, f, 470 a, 472 a bis 474, 483 a

aus 475c, aus 476, 477b!' -

28 e und g, 470 b, 475 a und b, aus 476, aus 477 a, aus 483 b

488, aus 492, aus 498, aus 499

i o iss E

Leinengewebe, roh-5 n. «he s a6 ee

Kautschuk-

Kautschuk, roh oder gereinigt; géreinigt ;

milch; Guttapercha, roh oder

Balata, roh oder gereinigt ChtomezE a 04 Eisenerze . , Manganerze Nickelerze . . Wolsxamcerze . . Uran-, Vitriol-, Molybdän-, Titanerze usw. . Schlaen, Sinter, Kiesabbrände usw. Ferrolegierungen

Roheisén

Rohluppen, Rohbl usw. s e. o... .

Träger .

Formeisen „¿&| E u

Ban et nt e Trt n . A a p 4

Bleche A °

Draht, ‘varm gewalzt bder geshmiedet .

desgl. falt gewalzt vbet gezogen *. . ..

Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus s{chrmmiedbarem Eisen .

nicht s{chmiedbarer Guß, roh

Röhren- und Röhrenformstücke aus nicht shmiedbarem Guß

Röhren, gewalzt oder gezogen

:Eisenbahnschienen usw...

Eisenbahnachsen, Radreifen usw

Röhrenverbindungsstücke (Flanshen, Muf- fen, Nippel) Ausrüstungsstüe

Eisenjand, Stahlspäne

“Glühspan, Schliff

Gußbruch

e a von verzinntem Eisenblech, Alteisen A

Aluminium

Aluminium, geshmiedet, gewalzt, gepreßt oder gezogen in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergl. auch Formgußstücke in bearbeitetem. Zustand

Röhren aus Messing .

Kupfer . Í

Blei und Bleierze «

Zink

Nickel und Zinn . Legierungen aus den vorstehenden Metallen

98 a bis

237 d

237 e

237 h

237 i

237 q

237 r

3170, 777b, 869B1 und B2

TT7 a

* 0.9.0.9 6G

. T84 T85A1 785A 2 (6 Mon 85 B P nl 786 a. bis 790 791, aus 792 a 792 b

798 a bis e 782 a, b

0.0.0 D000 E

778 a bis 779 b o o. 7T94a bis 795b P S 796

797

804, 805 842

843 a 843 c

843 d aus 844 a, aus 844 b

845

877 d

869 A l, aus 869A 2

237 c, aus 850

aus 855 a 1, aus 855 a 2, aus 855 b

aus 860, aus 864 ki

aus 850, aus 855 a1, aus 855 a 2, aus 855 b, aus 860, aus 864, 869 A3 und A 4

aus 851, 852

aus 854 a

856 bi83 858

861, 862

aus #65, 866

867

aus 870 a, aus 870 b, aus 871 a, aus 871 b, 872

877 c

881 a bis 882 b

769 a 1, a 2 und d, aus 769 e, 770a und b

TI2 a 1, a 2 und c, 773

153a bis 155; 544a

bis 554, 563

aus 221, aus 222, 231 e,

682 e, aus 688 a

Bleiblech und Bleidraht C E E E E

Bleiröhren és. inkblech und Zinkdraht

* Zinnblech und Zinndraht

Nickelbleh, Nickel- und Chromnickeldraht . .

Röhren, Hülsen, Näpfchen aus Nidel und Nickellegierungen

Draht, Stangen, Bleche aus Kupfer und Kupserlegierunges „e a ec

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R «E Metallbleche, Drähte, vergoldet, versilbert . Platiti, Palladium, Gold «J aco

Feinsilber, legiertes Silber .„ , Oililé, Felle; Ledèr è o #4

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II.

Auf dem Gebiete der Ernährung und Landtdirtschaft unterliegen dem Verbot des § 1 der Verordnung sämtliche Waren, die zur Zuständigkeit der

8) Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige E Ne Erzeugnisse als Ueberwachungs- telle,

b) Reichsstelle für Tiere und tierishe Erzeugnisse als

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c) Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle, |

d) Reichs\telle für Eier als Ueberwachungsstelle,

e) Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse als Ueberwachungsstelle

gehören.

Berlin, den 30. März 1939. Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Dr. Lan dfriéd,

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A: Dr. Walter,

Begründung zum Geseß zur Aenderung der Notverordnung über Ent eignungen auf dem Gebiete des Städtebaues (RGBL. 1 S. 649), Die Regelung der Entschädigungspflicht und des Rechts weges bei Enteignungen auf dem Gebiete des Städtebaus in der Notverordnung vom 5. Juni 1931 Sechster Teil Ka= pitel III in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung der Nots verordnung über Enteignungen auf dem Gebiete des Städte- baus vom 7. April 1937 war als Zwischenlösung bis zur endgültigen reichsrechtlihen Ordnung des Rechtsgebiets ge- dacht. Diese is in Vorbereitung, konnte aber bisher noh nicht zum Abschluß gebracht werden. Die Erweiterung des Anwendungszeitraums der Notverordnung, der am 31. März 1939 endigt, ist daher nochmals notwendig. Damit späterhin nicht nochmals die Notwendigkeit einer Aenderung des Ge- sezes wegen Ablaufs seiner Anwendungszeit eintritt, sieht der Entwurf nunmehr von einer Befristung ab und er- mächtigt den Reichsarbeitsminister, das Außerkrafttreten zu gegebener Zeit im Einvernehmen mit den beteiligten Reichs- ministern zu bestimmen.

(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)

Nichtlinien

über die Kosten für Kleinkredite mit Verpflichtung zur regelmäßigen Tilgung.

Auf Grund des § 7 Absay 2 des allgemeinverbindlichen Abkommens über die Berechnung der Zins- und Provisionssäße bei der Weitergabe von Geldern an Dritte (Sollzinsabkommen) vom 22. Dezember 19386 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 bestimme ih folgendes:

L. Begriffsbestimmung.

Kleinkredite im Sinne dieser Richtlinien find in einem Betrag ausgelegte Kredite, die im Einzelfall 600,— RAM nicht übersteigen dürfen, und die innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 6 und höchstens 18 Monaten in gleichen Teil- beträgen zu tilgen sind.

IL. Kreditkosten. A. Höhe. Für Kleinkredite dürfen höchstens folgende Kosten erhoben pi iadidi eln s ¡G4

# hin Liber *stäffthmäßig "zu!" ertéhriénde ‘Nöftttälzinssaßz (1-5 über Recsbankdiskont, dazu in Fällen, in denen das freditgebende Jnstitut auf Einlagen den ihm zustehenden Zinsvoraus gewährt, dieser

Voraus),

. eine Kreditprovision von 4 % für jeden ange- fangenen Kalendermonat und von dem jeweils ge- shuldeten Betrag, aufgerundet auf volle 0,10 NAM,

. eine Umsaßprovision von 4 % für jeden ange- fangenen Kalendermonat und von dem jeweils ge- shuldeten Betrag, aufgerundet auf volle 0,10 NAM,

. eine Pauschalgebühr zur Abgeltung der Baraus- lagen in Höhe von 2% der Darlehnssumme, hochstens jedoch 6, R,

. verauslagte Urkundensteuer, Wechselsteuer und Kosten einer öffentlichen Beglaubigung, soweit diese

ps Bestellung der Sicherheit geseßlich erforder- ih ist,

. für den Fall des Einzugs hereingenommener Dea otwehsel, sofern der Schuldner hierzu sein Einver- tandnis vorher besonders erklärt hat, eine Einzugs- ebühr von 0,20 NAM, bei Selbsteinzug dur

oten oder in Höhe der baren Auslagen bei Ein- zug durch die Post,

. im Falle des Zahlungsverzuges eine Ueberziehungs- provision von % °/%o pro Tag nur für den rück- ständigen Betrag fälliger Raten und die Zeit des Zahlungsverzuges,

8. durch Mahnungen entstandene Barauslagen.

Die vorstehende Aufzählung ift ershöpfend. Die Belastung anderer Kosten, insbesondere sogen. Materialkosten, Bearhcei- tungsgébühren, Kosten für Abschluß einer Lebensversicherung oder sogen. Vorkosten und dergleichen, ist unzulässig. Wechsel- einzugsspesen dürfen bei pünktlihem Eingang der Tilgungs- raten nicht berechnet werden.

B.-Berechnung. Das Darlehen ist in voller Höhe auszuzahlen. Die unter A 1—ck5 bezeihneten Kosten sind dem Darlehnsbetrage zuzu- schlagen und mit den regelmäßigen Tilgungsraten abzutragen (Berehnungsmuster #. Anlage). Die übrigen Kosten sind nachträglich zu berechnen.

C. Rüdckerstattiung von Kosten. Jm Falle vorzeitiger Rückzahlung des Darlehns sind die im voraus belasteten Zinsen und msaßtprovision anteil- mäßig zurückzuerstatten, dagegen besteht keine Rükerstattungs- pflicht für die Kreditprovision und die Unkostenpauschale.

D. Abrechnungmit dem Darlehnsnehmer.

Die etwa vom Kreditgeber herausgegebenen Formblätter zu Darlehnsbedingungen müssen die Höhe der Kosten im einzelnen ersehen lassen. Der Kreditgeber ist verpflichtet, dem Darlehnsnehmer bei Vertragsshluß eine s{hriftlihe Abrech- nung nach dem unter B erwähnten Berehnungsmuster zu er- teilen. Ueber nahträglih belastete Kosten ist eine Abrech- nung zu erteilen, aus der die berechneten Kosten im einzelnen

Ueberwachungsstelle, --

ziffernmäßig und in Vomhundertsäßen ersichtlih sein müssen,