Reichs: und Staatsaûzetger Nr. 97 vom 28. April 1939. S. 2
Bekanntmachung
Über die Zulassung von Trinkbranntweinen mit vermindertem Weingeistgehalt für besondere Gegenden.
Abweichend von der Vorschrift des § 100 Abs. 3 des Branntweinmonopolgeseßes dürfen mit Wirkung vom 1. Ok- tober 1939 einfahe Trinkbranntweine der im § 95 a. a. O. enannten Art, die in dem zum Monopolgebiet gehörenden Teil des Sudetengebietes zum Verbrauch gelangen, mit einem Mindestweingeistgehalt von 25 Hdtt. in Verkehr gebracht werden. : Bis zu dem genannten Zeitpunkt können die bisher in diesem Gebiet üblichen Trinkbranntweine mit mindestens 20 Raumhundertteilen unbeanstandet gelassen werden.
Bexlin, den 22. April 1939.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J Vie Do. Kaise x
Bekanntmachung
zur Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom 12. April 1939 (Reichsgeseßblatt 1939 1 S. 802)
Die Bekanntmachung vom 31. August 1938 — Ÿ 7153 B 8 -— 2019 II a — erhält mit Wirkung vom 1. Mai 1939 folgende
Fassung: L T. Spiritusbezug § 4 der Berordnung:
Die Kraftspiritusbezugsscheine sind bei der Reich8mono- Pollverwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin 2B, 9, Schellingstraße 14/15, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Kraftspiritusmenge Bar- gahlung erfolgt, nah den bei der Reihsmonopolverwaltung für E OnA geltenden Bestimmungen Sicherheit zu leisten.
Soweit der Fnhaber eines Kraftspiritusbezugsscheines nach § 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Bezugs- schein Kraftspiritus zu beziehen, muß er ihn innerhalb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezugs\cheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stundung gelten die Bezugsbedingungen der Reichsmonopolverwaltung.
Für die nicht fristgemäß bestellte Menge Kraftspiritus {wird der Einlösungsbetrag erstattet, sofern das Kaufgeld für den Bezugsschein bar bezahlt war; bei Stundung des Kauf- geldes wird. der Einlösungsbetrag gutgeschrieben.
II. Bestimmungen zu § 7 der Verordnung:
1. Der von der Reihhs8monopolverwaltung für Brannt- wein gelieferte Kraftspiritus ist, soweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Kraftstoffen der folgenden Zusammenseßung zu verarbeiten:
13 Gew.% Kraftspiritus,
Restmenge Benzin.
Falls der Oktaniwert von 74 nicht erreicht wird, ist Benzol in der zum Erreichen dieser Oktanzahl erforderlichen Menge zuzuseßen; sie darf jedoch 10 Gew. der Benzinmenge nicht überschreiten (vgl. auch Anordnung Nr. 22 der Ueberwachungs-
_ stelle für Mineralöl vom 12. 4. 1939).
. Die Krasftstoffe dürfen sih bei Temperaturen bis zu-
— 80° C nit entmischen.
. Bei Zugabe von 0,1 cem Wasser zu 100 cem Kraftstoff
bei — 5° C darf keine Trübung auftreten.
Die Kraftstoffe dürfen nur für motorishe Zwecke ah-
gegeben und verkauft werden.
Eine nachträgliche Änderung in der Zusammenseßung
der fertiggestellten Kraftstosfe ist verboten.
Für die Abgabe der gemäß Il Ziff. 1 zusammen-
geseßten Kraftstoffe zum Verbrauch gelten, soweit die
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein nicht im
Einzelfall Ausnahmen zuläßt, die Bestimmungen des
S 2 Abs. 2 der Anordnung Nr. 22 der Ueberwachungs-
stelle für Mineralöl vom 12. April 1939.
Berlin, den 27. April 1939.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.
o S Sw S O
Bekanntmachung KP 720
der überwachungsstelle für Metalle vom 27. April 1939, betr. Kurspreise für Metalle,
a8 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über- iwachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. ‘Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935). werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachun- gen KP 717 vom 24. April 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 94 vom 25. April 1939) und KP 719 vom 26. April 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 96 vom 27. April 1939) fest- geseßten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgeseßt:
Kupfer (Klafsengruppe VII1) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A). . K 57,95 bis 59,75
Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X) Messinglegierungen (Klasse IX A) # ¿“¿è A 40,50 bis 43,— Rotgußlegierungen “(Klasse IX B) « « è „ 58,25 „ 60,75 Bronzelegierungen (Klasse IX €©) . ¿ è „ 84,25 2 ST2D Neusilberlegierungen (Klasse TIX D) E
Ziun (Klassengruppe XX) Binn, nicht legiert (Klasse XX A) « » A 262,— bis 272,— Vanla-Zinn in Blölen . .. p «d ca i L Misüziun (Klasse X... «M s je 100 kg Sn-Fnhalt A 16,25 bis 18,25 H ; je 100 kg Rest-Fnhalt Lötzinn (Klasse X D)... Bæ 20 bis 212 je 100 kg Sn-Fnhalt A 16,25 bis 18,25 i je 100 kg Rest-Fnhalt. …, 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 27. April 1939.
Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.
“Bekanntmachung.
Die am 27. April 1939 ausgegebene Nummer 79 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:
Durchführungsverordnung zum Neuen Finanzplan (NFDVO). Vom 26. April 1939. Umfang: 11/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 N A. Postver-
sendungsgebühren: 0,04 N.Æ für ein Stück bei Voreinjendung auf tier Postscheckonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 28. April 1939. Reichsverlag8amt: Dr. Hubr ih.
Bekanntmachung.
Die am 27. April 1939 ausgegebene Nummex 80 des Reichsgeseßblatts, Teil T, enthält:
Verordnung über den Uebergang des Vermögens der“ Oester- reichischen Tabakregie auf das Reih. Vom 15. April 1939. Verordnung über die Einführung des Tabaksteuergeseßes im Memelland. Vom 22. April 1939. Verordnung über die Einführung des Energiewirtschafts- rechts in den sudetendeutshen Gebieten. Vom 25. April 1939. Verordnung über Erbhofreht. Vom 26. April 1939. h Verordnung über die Einführung des deutschen Ausliefe-- rungsrechts im Lande Oesterreih. Vom 26. April 1939. Verordnung zur Einführung der Reichsnotarordnung in den sudetendeutshen Gebieten. Vom 26. April 1939. Verordnung über die Einführung deutshen Luftrechts im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 26. April 1939. Verordnung über die Einführung des Vertriébs von Urlaubs- karten und Urlaubsmaxken und der Auszahlung von Urlaubs- geld in den sudetendeutshen Gebieten. - Vom 27. April 1939. Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N. Postver- sendungsgebühren: 0,04 NM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin- 96 200.
Berlin NW 40, den 28. April 1939, Reich8verlag8amt: Dr. HuHbr i.
Iichtamtliches.
Deutsches Neich.
Nummer 11/12 des Reichsarbeitsblatts vom 25. April 1939 hat folgenden Funhalt: Teil I. Amtlicher Teil. I. All- gemeines. Geseve, Verordnungen, An: Gesey. über die Glie- derung der sudetendeutshen Gebiete. Vom 25. März 1939. — Erste Verordnung zur Durhführung des Geseßes über die Gliede- rung der sudetendeutshen Gebiete. Vom 15. April 1939. — Ver- ordnung über Rechtsvorschriften des Reichs für das Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 3. April 1939. — Fünste Verord- nung zur Durchführung und Ergänzung des Geseßes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen. Vom 3. April 1939, — Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgeseu). Vom 14. April 1939. — Erlaß des Führers und Reichskanzlers zu § 4 des Ostmarkgeseßes. Vom 14. April 1939. — Geseß über den Aufbau der Verwaltung im Reichsgau Sudetenland (Sudeten- crgeleO. Vom 14. April 1939. — I]. Arbeitseinsay, Arbeits- eschasfung, Arbeitslosenhilfe. Geseze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über den verstärkten Einsaß von“ weiblihen Arbeits- kräften in der Land- und Hauswirtschast:- im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 28. Februar 1939. — Anordnung zur Durchführung der Anordnung über den ver- stärkten Einsaß von weiblichen Arbeitskräften in der Land- und
„Hauswirtschaft im Lande Oesterreih und in den sudetendeutschen
Gebieten. Vom 30. März 1939. — Betr.: Zusammenlegung der * Arbeitsamtsbezirke Bruchsal und Karlsruhe. — Berichtigung der Zweiten Durchführungsanordnung zur Verordnung zur Sicher- stellung des ean für Aufgaben von besonderer \taats- politisher Bedeutung (Beschränkung des E E R Agra vom 10. März 1939. — 111. Sozialverfassung, Arbeitsreht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Gesetz über einmalige Sonderfeiertage. Vom 17. April 1939. — Ver- ordnung zum Geseyz über einmalige Sonderfeiertage. Vom 17. April 1939. — Anordnung über Arbeitsruhe. — Anordnung, betr. Ausgestaltung der Entgeltbelege in der Heimarbeit und im Hausgewerbe des deutschen. Spinnstoffgewerbes. — Anordnung, betr. Ausgestaltung der Entgeltbelege in der Heimarbeit für die deutshe Bürsten-, Borsten-, Pinsfel- und E erstellung. — An- ordnung, betr. Ausgestaltung der Entgeltbelege in der Heim- arbeit der deutschen Kunstblumenindustrie. — Anordnung, betr. Ausgestaltung der Entgeltbelege in der Heimarbeit für das Adressenshreiben und ähnlicher Schreibarbeiten. — Tätigkeit im öffentlichen Dienst. — Kinderzuschläge für invalidenversicherungs-
Berliner Börse am 28. April.
Aktien eher anziehend — Reuten freundlich.
Die durch die Rede des Führers bedingte Vorverlegung des Wertpapierverkehrs auf 10,30 Uhr wirkte sich umsaumäßig natur- gemäß in einer starken Shrumpfung des e aus, da von der Bankenkundschaft bisher nux ein Teil der p anfallenden Orders eingegangen war. Diese betrafen in erster Linie die Kaufseite, so daß sih überwiegend kleine Kursbessexrungen ergaben. Die erwartungsvolle Spannung, mit dex man hier wie überall in Deutschland und der Welt der großen Führerrede entgegen- at drängt alle anderen, die Börse sonst interessierenden Dinge tark in den Hintergrund, Selbstverständlich werden aber die nunmehr veröffentlichten Durchführungsbestimmungen zum neuen Finanzplan lebhaft besprohen und angesihts der vorgesehenen Milderungen mit starker Befriedigung aufgenommen. Die außer- ordentlih günstige Entwicklung des Steueraufkomméns wirkte sich ebenfalls als kräftige Tendenzstüße aus.
Von Montanwerten hatten Rheinstahl und Laurahütte mit + bzw. + 2% % die Führung. rben seßten um 164 % höher mit 150%4 ein. Conti-Gummi gewannen auf kleinen Bedarf 2 %. Von Elektrowerten sind Accumulatoren mit + 2% % hervorzu- heben, O ingen zu dem höheren Kurs nux 4000 NÆ um. Die De ee ividende gehandelten EW-Schlesien- waren um fast 1%4 % fester. Ueber Prozentbruchteile hinaus verändert waren im übrigen nur noch Lahmeyer, Lieferungen, Bremer Wolle, Hansa- Dampf und Metallgesellschaft (je + 1) sowie Deutsche Telefon und Kabel (je + 214).
Jm Börsenverlauf traten bei ruhiger Geschäftstätigkeit über- wiegend weitere leihte Kurssteigerungen ein. Mannesmann, Holz, mann, Flse-Genuß und Hansa-Dampf kamen je 14 % höher an.
—_
pflichtige Gefolgschaftsmitglieder, — V. Siedlungswesen nungswesen und Gtädtebau, Geseye, iere bra Erla Betr.: Schulgärten in Kleingarten- und Kleinsiedlungsanlagen él Verordnung gur beshleunigten Förderung des Baues von Heuer. lings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker in den sudetendeutshen Gebieten. Wo, 28. März 1939. — Betr.: Allgemeinè baupolizeiliche Zulassun neuer Qagstofse Und Bauarten. — Erlaß des Führers und Reichs } kanzlers über städtebaulihe Maßnahmen in der Stadt Münster (Westf.). Vom 31. März 1939. — Erlaß des Führers und Reichs« fanzlers über städtebaulihe Maßnahmen in der Stadt Stettin Vom 31. März 1939. — Verordnung über die Einführung dez Luftshußzrehtes in den sudetendeutshen Gebieten. o 31. März 1939. — Betr.: Regelung der Bauwirtschaft; hier: Zu- sammenarbeit der Baupolizei und Arbeitsämter. — Betr.: Bay- wirtschaft; hier: Raumordnung und Landesplanung. — V. Vers sorgung und Fürsorge. L M Verordnungen, Erlasse: Fami. ienunterstü R na ür das Land Oesterreih. Voy 11. April 1939. — Betr.: ries von Versorgungsbezügen in der öffentlihen Fürsorge. — Personalnachrichten.
AFOsitvefe.
ESrweiterte Postzufstellung am Vortage desg Iationalen Feiertags des Deutschen Bolêes 1939
Deutsche Reichspost hat daher an dem vorhergehenden Sonnta dem 30. April, die Postzustellung erheblih erweitert. Sie stel an diesem Tage den Empfängern folgende Sendungen zu: Briefe D Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, Mische en wurfsendungen, Post- und Zahlungsanweisungen, Wertbriefs sendungen sowie Pakete und Postgüter ohne und mit Nachnahme außerdem Briefe mit Zustellungsuxkunde, deren Sonntags zustellung ausdrücklich verlangt ijt. Briefsendungen mit Nach nahme (außer den N werden nux dann zuge« stellt, wenn sie den Vermerk „Durch Eilboten“ tragen und zum erstenmal vorgezeigt werden. Postaufträge werden nicht vor gezeigt. Nah den Landorten werden Geld-, Wert- und Post wurfsendungen nicht abgetragen.
Am 1, Mai ruht die Postzustellung mit Ausnahme der Eil: zustellung auf Verlangen des Absenders.
Nus der Berwaltung. Steuerfreiheit für Sonderzuwendungen zum
Viele Betriebsführer machen ihren Gefolgschaftsmitgliedern zuwendungen. Soweit ele Zuwendungen in Sachleistun« . Beköstigung, beste
ministers der Finanzen. Wegen der besonderen Bedeutung des 1. Mai als Nationálteterta des Deutschen Volkes hat der Reichs
zu diesem Tag für einkommensteuer- (lohnsteuer-) frei erklärt, wenn Ie 3 NA niht übersteigen. Beeren iten die lesen Betrag, so sind sie in vol (lohnsteuer-) pflichtig. :
Außerordentlich günstige Entwicklung des Steueraufkommens des Reiches.
Anläßlih der von Staatssekretär Reinhardt vor Vertretern. der Presse bekanntgegebenen amtlihen Begründung der Durch Rg Ter d aRng zum Neuen Finanzplan wies Staatssekretär
des Reiches hin. Danach betrug das Gesamtaufkommen im Reh nage r 1938, d, h. vom 1. April 1938 bis 31, März 1939, 17,7 Milliarden NAÆ gegenüber rund 14 Mrd. im R jahr 1937. Jm Voranschlag vorgesehen waren für das Rechnungs jahr 1938 16 Mrd. Von den 17,7 Mrd. A entfallen rund 300 Mill. auf die Ostmark, auf das Altreih ie 17,4 Mrd. Zu dem Betrag von 17,7 Mrd. kommen noch 500 Mill. NA bis jeßt entrichtete Fudenvermögensabgabe, so daß. insgesamt 182 Mrd. li. auf der Einnahmeseite erzielt wurden.
Diese N usse Entwicklung i aufkfommens ijt noch nicht abge E Sie wird nah Ansich! des Staatssekretärs Reinhardt in den nächsten Fahren im gleichen Umfange erge wie bisher. Das geht schon daraus hervo!, daß allein in den ersten 20 Tagen des Monats April 199 200 Mill. L. Æ an Steuern mehr eingekommen sind als in det gleihen Zeit im Jahre 1938, wobei noch zu e ish
r
des Steuer
Handelsteil.
“ Kommunalobligationen veränderten
daß der April niht einmal ein besonderer Monat téuer« fälligkeiten ist. ;
Gesfüvel und AEG stiegen je um 1, ferner Ver. Stahlwerke und Hoesch sowie EW-Schlesien um je 2% %. Niedriger lagen Jung“ hans mit — X %. Farben notierten 1494. j
Am Börsenschluß veränderten sich die Notierungen meist nul unbedeutend. Vereinigte Stahlwerke und Mannesmann gaben |f um 4 und Siemens um 4 % nach. Andererseits stiegen Bembetg on und Deutsche Linoleum um 1% %. Farben shlossen
2A. z :
Von den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien pel änderten si lediglich Deutsche Uebersee mit — 14 %. Bei dl »ypothekenbanken gewannen Deutshe Hyp. 4 «and Meiningel p. 7/8 %. Am Markt dex Kolonialwerte stiegen Kamerun L 2 %. Bei den Jndustriepapieren stiegen Hoch-Tiefbau um 2 und Kabel-Rheydt um 314 %. Andererseits verloren Bere Märkische Tuch 2, Kühl-Transit 214 und Kasseler Straßenba 214 %.
Von variablen Renten stellten sich Reichsaltbesibß bei tend Käufen auf 1317/8 gegen 1314 %. Die Gemeindeumschulduns anleihe wurde nah der dur die Ziehung bedingten Pause el mals wieder mit 93,40 (93,50) gehandelt.
Der Kassarentenmarkt lag gut behauptet. andbriefe und e N wi | unbedeutens Reichs- und Länderanleihen lagen teilweise etwas gebessert, \, 29er Braunschweig Staat und 30er Mecklenburg-Streliß um 1/3 %. 40er Postjebáge wurden um 0,10 % heraufgeseßt. Du rit wähnen sind ferner Westphalen-Auslosung, die !/4% höher, g i 2ber Brandenburg, die im Feten usmaß niedriger zur kamen, Bei den K ndustrieo ligationen büßten Feldmühle p Gutehoffnung je ?/s % ein, während Hoesch und Castellengo /4 wie Bergbau ld 14 % gewannen. foi Am Geldmarkt wurden vorläufig unverbindliche Blan tagesgeldsäge von 25/s—2?/s %, also wie gestern, gefordert.
Jn diesem Jahre fällt der 1. Mäi auf einen Montag. Die |
ungen, Päckchen ohne und mit Nachnahme, Zeitungen, Posts
YIrationalen Feiertag des Deutschen Volkes,
zum Nationalfeiertag des Deutschen Volkes am 1, Mai Sonder- gen z: tei ergibt sih die Einkommen- und“
ohnsteuerfreiheit . hon aus früheren Anordnungen des Reichs- minister der Finanzen außerdem auch Geldzuwendungen
z eldzuwendungen | er Höhe einkommensteuer« 4
99 noch nicht bezahlt sind. Diese
einhardt auf die E e R N des Steueraufkommens|
Neichs-
Von Friß Reinhardt, Staatssekretär
1. Zum Steuergntfchein-Berfahren.
90. März 1939 ist der Neue Finanzplan erschienen. R Maßnahmen des Neuen Finanzplans sind:
1, Ausgabe von Steuergutscheinen statt Aufnahme von Reichsanleihen, : j 9. Bewertungsfreiheit für die abuußbharen Wiritschafts- güter des betrieblihen Aulagevermögens auf Grund von Steuergutscheinen, 3. Einsparungen bei den Ausgaben der öfsscutlichen Ber- waltung, 4. Mehreinkommensteuer. Die Steuergutscheine werden durch den Reichsminister der nanzen ausgegeben, und zwar zum Nennbetrag und in zwei jéstattungen: teuergutscheine T und Steuergutscheine 11. Am April 1939 ist die Durhführungsverordnung zum Neuen nanzplan erschienen.. e 2 Absay 1 des NF. gemäß sind das Reich, die Länder, die meinden und die Gemeindeverbände, die Reichsbahn, die Reichs- ¿ und das Unternehmen Reichsautobahnen und andere vom hsminister der Finanzen bezeihnete o late Personen oder nlihe Gebilde verpflichtet, Lieferungen und sonstige Leistungen perbliher Unternehmer in Höhe von 40 vom Huydert des Rech=
ngóbetrags in Steuergutscheinen, und zwar je zux Hälfte _ i
huerqutscheinen T und Ix, zu bezahlen.
g 2 Absaß 2 des NF. gemäß {ind rrtite Personen des Pri- trehts, gewerbliche Einzelunternehmer und Unternehmergemein- aften berehtigt, Lieferungen und fonstige Leistungen gewerb- her Unternehmer bis zu 40 vom Hundert des Rehnungsbetrags Steuergutsheinen zu bezahlen. Durch diese Berechtigung ist Empfängern von Steuergutscheinen die Möglichkeit gegeben, weiterzugeben. Die Empfänger von Steuergutscheïinen können : Steuergutscheine behalten: die Steuergutscheine T zwecks Fn- sjpruchnahme von Bewertungsfreiheit für Wirtschaftsgüter des tieblichen Anlagevermögens, die Steuergutscheine II als An- jepapier, sie können sie aber auch bei der Bezahlung von Liefe- igen oder Leistungen gewerbliher Unternehmer weitergeben, d zwar jeweils bis zu 40 vom Hundert des Rechnungsbetrags. ¡ese Wahl, die Steuergutscheine zu behalten oder weiterzugeben, t jeder Empfänger - von Steuergutscheinén, auch der zweite, - itte, vierte usw.
Der Berechtigung des Schuldners, in Steuergutscheinen zu hlen, steht zwangsläufig eine Verpflihtung des Gläubigers, euergutscheine in Zahlung zu nehmen, gegenüber. Es kaun ine juristische Perier des Prrvatrechts, kein e A Einzekl- ternehmer und keine Untérnehmergemeinschaft die Fnzahlung- hme von Steuergutscheinen bis zu 40 vom Hundert des Rech- ingsbetrags enen, Liquiditätsshwierigkeiten werden sich raus nicht ergeben, weil Steuergutsheine nur in dem i sgegeben werden, der den Liquiditätsmöglichkeiten der Deutschen [swirtschaft entspriht. Duxch die Ausstattung der Steuergut- heine ist eine natürlihe Nachsrage gewährleistet, die das Angebot her Unternehmer ausgleicht, die Steuer utscheine weder be- ille noch an Zahlungs Statt weitergeben können, fondern ver- ßern wollen.
Die ersten Steuergutscheine werden am 2. Maïi 1939 aus- geben. Ab diesem Zeitpunkt be en die Verpflichtung und die erehtigung zux Bezahlung von Rechnungsteilbeträgen in Steuer- itsheinen und die gegenüberstehende Verpflichtung zur Jnzah- ngnahme von Steuergutscheinen. Die Verpflichtung und die Be- htigung bestehen niht nur für solhe Rechnungsbeträge, die ih dem 30. April 1939 sällig werden, sondern auch für jolche, e nah dem 31. März 1939 fallig géworden, aber am 30. April egelung ergibt sich aus § 17 r soeben ershienenen Durchführungsverordnung (DVO.).
Jm § 5 DVO. i} klargestellt, daß bei dex Anwendung des euen Ftnanzplans die E ie Deutsche Arbeiter- ittei dem Reich gleichsteht. Zur National S: en Deutschen tbeiterpartei gehören auch die Gliederungen dexr DAP.
*
Der Reichsminister dex Finanzen kann Zuriltiege Pexsonen nd ähnliche Gebilde bestimmen, die ebenfalls verpflichtet sind, oe und sonstige N en gewerblicher Unternehmer in he von 40 vom Hundert des Rehunungsbetrags in Steuergut- einen 1 und Il zu bezahlen. § 6 DVO. gemäß sind das bis jetzt:
1. die der Dalianaglog Gistisczen Deutschen Arbeiterpartei angeshlossenen Verbände;
2. der R iSe D eds
3. die Reichswirtschaftskammer, . die Fndustrie- und Han- delskammern und die Handwerkskammern;
4. der Deutsche Gemeindetag; : :
5. die Zweckverbände; ;
6. die Versorgungsbetriebe, die in privatrechtliher Form
getihet werden, wenn die Mehrheit der Anteile an
iesen Betrieben dem Reich, einem Land, einer Ge- meinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweck- verband oder einigen gemeinsam unmittelbar oder mittelbar gehört; :
7. die Reli d jeg! res fai öffêntlihen Rechts und solche Körperschaften, Persónenvereinigungen “ und Ver- mögensmajsen, die Zwecken dienen, durch deren Er- füllung eine Religionsgesellshaft oöffentlihen Rechts unmittelbar gefördert wird.
#
Die Dienststellen des Reichs und der NSDAP. werden mit euen Finanzplaus brauchen, durch die Finanzämter beliefert, nd jvar die einzelne Dienststelle durch das Finanzamt, in dessen “lenstbereîh sie liegt. Dabei ist es einerlei, ob die zu beliefernde e der obersten Jnstanz, einer mitteren Jnstanz oder einer kiexen Ana angehört. Die Steuergutscheine, die an Dienst- ellen der NSDAP. geliefert wevden, werden durh den Reichs- sesueister der NSDAP. dem Reichsminister der Finanzen“ Die anderen Stellen, die zur Bezahlung. in Steuergutscheinen slihtet sind, erhalten die Steuergutscheiue durch das Finanz- ani, in dessen Dienstbereih sie liegen, gegen sofortige Bezahlung. llen mit erheblihem Zahlungsverkehr, insbesondere die Kassen l Under und der großen Städte, erhalten die Steuergutscheine Iden Darüber haben sie monatlich mit den Finanzkassen - “urehnen.
, Für die Dienststellen der Reihsbahn und dêr Reichspost gilt ne besondere Regelung.
Vei der Pegaylung in Steuer E auf Grund von ?? des Neuen Finanzplans "ind an Za lungs Statt anzunehmen:
1. die Steuergutscheine T1 zum Nennbetrag, i
2. die Cc Ens Il im Ausgabemonat und im folgenden Kalendermonat zum Nennbetrag, in den weiteren Monaten zuzüglit eines Aufgeldes. Dieses beträgt ab dem zweiten Kalendermonat nah dem Aus- „gabemonat für jeden Monat ein Drittel vom Hundert des Neunnbetrags, und zwar bis eins cel des sieben- He alendermonats na em Ausgabe- monat. "Uen auf dîe Weise die 12 vom Hundert Aufgeld auf, mit dem die Stenergutscheine 1l_ab dem Penn aen Monat nach dem Ausgabemonat bei dex Entrichtung von E in Zahlung ge- uommen werden. is 9 Abs. 1 DVO.).
n Steuergutscheinen, die sie zur Bezahlung auf Grund des
und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 28. April 1939. S. 3
die Durchführungs8verordnung zum Iteuen Finanzplan.
im Reichsfinanzministerium
Die Steuergutscheine sollen im Reichsgebiet verbleiben. Es darf deshalb an eecuN ie, die keine Betriebs\tätte im Reichsgebiet haben, in Steuergutscheinen nicht bezahlt werden, und es sind solhe Unternehmer auch nit berechtigt, in Steuer- gutsheinen zu bezahlen (§ 10 Absäße 1 und 2 DV Aa
Auf die Lieferung von Erzeugnissen einer ausländischen Volkswirtschaft, die im Reichsgebiet weder bearbeitet noch E arbeitet worden De findet das Steuergutscheinverfahren nicht Anwendung (8 1 Absaß 3 DVO.). Die Eitnfuhrunternehmer sind demgemäß von der Verpflichtung zur Inzahlungnahme von Steuergutscheinen infoweit befreit, als fie ausländische Erzeng- nisse umseßen, bevor sie bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Diese Freistellung ist erforderlich, weil die Einfuhruntecnehmer ihre ausländischen Lieferer nicht mit Steuergutscheinen bezahlen föónnen und dürfen. Der Begriff, daß die rzeugnisse der aus- ländishen Volkswirtschaft „weder bearbeitet noch verarbeitet“ sein dürfen, ist dem Umfsaßsteuerrecht entnommen.
__ Auch auf den Gekdverkehr, den Kapitalveckehr und den Wert- E indet das Steuergutscheinverfahren nicht Anwen- ung (§ 11 DVO.). N
2. Zur Bewertungsfreiheit auf Grund vou Steuergutscheinen k.
_, Feder gewerblihe Unternehmer, der Steuergutscheine I eine bestimmte Zeit lang ununterbrochen in seinem Eigentum behält, kann in Höhe vou 20 vom Hundert des Gesamtbetrags dieser Steuergutsheine Bewertungsfreiheit für die abnußzbaren Wirt- shaftsgüter des betrieblihen Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Die Betverxtungsfreiheit besteht darin, daß neben den Absezungen und Abschreibungen, die dem Einkommensteuergeseß oder Körperschaftsteuergesez gemäß vorgenommen werden können, in Höhe der bezeihneten 20 vom Hundert Sonderabschreibungen vorgenommen werden können. Es handelt fih bei der Beivertungs- freiheit. in jedem Fall um etwas Zusäzßliches.
Die Betvertungsfreiheit erstreckt fich auf alle abnußbaren Wirtschaftsgüter des betrieblichen C TiGaer, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche: betriebsgewöhnlihe Nußungsdauer das einzelne Wirtscha As hat, wann es angeschafft oder hergestellt worden ist und wie hoh die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewesen [ind.
Der Begriff der @bnußbaren Wirtschaftsgüter is der gleiche ae s Einkommensteuerrecht und im Körperschaftsteuerrecht (§ 19
Wie derx gewerbliche Unternehmer die Sonderabschreibungen, in denen die Betwertungsfreïheit sich ausdrüdckti, auf die abnug- baren L E E d seines betrieblihen Anlagevermögens ver- teilt, ist gleihgültig. Es ist nicht erforderlih, daß die Wirtschasts- güter, für die Bewertungsfreiheit- in Anspruch genommen wird, _auf einem besonderen Konto geführt werden, sondern nur:
: 1. daß ordnungsmäßige Buchführung besteht und die Son- derabschreibun auf einem besonderen „Abschrei- bungsfonto NFF“ ausgewiesen werden, und
2. daß die Sonderabschreibung in derx gleichen Höhe in der
andelsbilanz vorgenommen wird, es sei denn, daß die
chwerte der abnußbaren Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz höher sind als in der Handelsbilanz.
(§ 22 DVD). i
Der Zeitraum, in dem dem gewerblihen Unternehmer die Steuergutscheine T ununterbrochen gehört haben müssen, umfaßt üx Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 1939 enden, die leßten E Monate des Wirtschaftsjahres, für die weiteren Wirtschafts- jahre die legten zehn ‘Monate des Wirtshaftsjahres (§ 3 Ab- säße 1 und 2 NF). Da die Steuergutscheine ab 2. Mai 1939 aus- gegeben werden, fann die Bewertungssreiheit für die Wirtschafts- Ee in Anspruch genommen werden, die nah dem 1. November 1939 ablaufen. Die meisten Wirtschaftsjahre fallen mit dem Kalenderjahx zusammen. n dem Fall müssen die Steuergut- scheine I spätestens am 30. Juni 1939 erworben sein und bis zum 31. Dezember 1939 ununterbrochen behalten werden, wenn der Unternehmer in Höhe von 20 vom Hundert des Betrags der Steuergutscheine Bewertungsfreiheit in Anspxuch nehmen will.
Der Hundertsaß von 20 vom dert erhöht sich für jede weiteren zwölf Monate ununterb nen Eigentums um 5 vom Hundert bis zu 35 vom Hundert.
Der Nachweis des ununterbrochenen Eigentums der Steuer- gutscheine T ist dadurch zu lübran daß die Steuergutscheine T in der ordnungsmäßigen Buchführung auf einem „Steuergutschein- konto T“ ausgewiesen werden und darüber ein besonderes Be- standsbuh geführt wird (F 23 Absay 1 -DVO). Soweit der Steuerpflihtige Steuergutscheine T einem Kreditinstitut übergeben fue: kann er den Nachweis durch Bescheinigung des Kreditinstituts
- führen (§ 23 Absagy 2 DVOD).
3. Fbrderung der Ausfuhrindustrie und des Ausfnhrhandels.
Der Neue Finanzplan sieht im § 3 afen 4 und 5 eine besondere Vergünstigung für die Bra trie und für- den Außenhandel vor. § 24 Absay 1 DVO lautet:
„Die Bewertungsfreiheit ist sür die gewerblichen Unter- nehmer der Ausfuhrindustrie, die unmittelbar oder mittel- bar zum Anfall von Devisen beitragen, erweitert.“
Das gleiche gilt § 26 DVO. gemäß für den Außenhandel.
Die Erweitèrung der Bewertungsfreiheit für die Ausfuhr- industrie und den Ausfuhrhandel besteht darin, daß der Hundert- sat, in dessen Höhe Bewertungsfreiheit in Anfpruch genommen werden kann, sich um 10 vom Hundert erhöht, also auf 30, 35, 40 und. 45 vom Hundert.
Dem Gesey gemäß ist Vorausseßung für die Fnanspruch- nahme dex erweiterten Bewertungsfreiheit, daß der Ausfuhr- umsaß im Kalenderjahr mindestens 25 vom Hundert des Gesamt- pn pr M beträgt (§ 3 Absaß 6 NF. und § 24 Absaß 2 DVO.).
Beispiel:
Einem gewerblichen Unternehmer gehören 300 000 Reichs- mark Steuergutscheine I Gie iiE von Juni 1939 bis Dezember 1942. Er kann Bewertungsfreiheit in Anspruch nehmen : E
bei dex Aufstellung seiner JFahresschlaßbilanz
für 1939 in Höhe von 90 000 N.Æ 1940 "n "n L) 105 000 "u 1941 u u "u 120 000 u" 1942 "” "” , 135 000 "”
insgesamt in Höhe von 450 000 N.AÆ.
Dieser Ausfuhrunternehmer erfährt demgemäß in dem Abschnitt 1939 bis 1942 eine steuerlihe Entlastung um rund 225 000 Reichsmark (rund 50 vom Hundert von 450 000 Reichsmark). Diese steuerlihe Entlastung von 225 000 Reichs- mar & darauf zurückzuführen, daß er die 300 000 Reichs- mal ene rcalSite I 31/2 Fahre lang ununterbrochen be-
lien hat. Die 300 000 Reichsmark würden ihm, wenn er fie niht în Giengen I, sondern zinsbringend ange- egt haben würde, beim Ln von 5 vom Hundert in der me! n Zeit 52500 Reichsmark erbracht Ben, Der Vor- eil für den Ausfuhrunternehmer beträgt demgemäß für die Gegenwart 225 000 — 52 500 = 172 500 Reichsmark. Der
Vorteil ist in Wirklichkeit noh größer, weil die 52 500 Reichs- mark Bimzeinkünste An Besteuerung unterliegen würden.
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_Es gibt viele Ausfuhrunternehmer, bei denen die vorgesehene Mindestgrenze von 25 vom Hundert des Gesamtumsazes nicht erreiht wird. Auch diesen wird eine erweiterte Bewertungs4 freiheit gewährt, allerdings unter der Vorausseßung, daß sich thr Ausfuhrumsaß gegenüber dem Vorjahr erhöht hat. § 25 Absay L DVO. bestimmt das folgende: .
„Erreicht der Ausfuhrumsaß nicht die im Geseg vorgesehene Mindestgreuze von 25 vom Hundert des Gesamtumsagzes, hat sich aber der Ausfuhrumsatz euüber dem Ausfuhrumsaßz des vorangegangeuen Kalenderjahres erhöht, so erhöht sih die Bewertungsfreiheit für jede vollen 2 vom Hundert der Aus- fuhrsteigerung um 1 vom Hundert des Bestands an Steuer=- gutscheiuen, hö{steus jedoch um 10 vom Hundert des Bestands an Stenergutscheinen.“
Beispiel:
Der Ausfuhrumsay hat im Kalenderjahr 1938 200 000 Reichsmark, îm Kalenderjahr 1939 236 000 Reichsmark be- tragen. Die Ausfuhrsteigerung um 36 000 Reichsmark bes trägt 18 vom Hundert. Die Bewertungsfreiheit erhöht sich für jede vollen 2 vom Hundert der Ausfuhrsteigerung um 1 vom Hundert, demgemäß in unserm Beispiel um 9 vom Hundert auf 29 vom Hundert. Werden die Steuergutscheine auch 1940 behalten und wird die Ausfuhr in 1940 auf 274 000 Reichsmark gesteigert, so erhöht sich der Hundertsagz von 25 vom Hundert auf 33 vom Hundert; denn die Aus=- fuhrsteigerung gegenüber 1939 beträgt 16 vom Hundert, die Erweiterung dexr Beivertungsfreiheit demgemäß 8 vom Hundert.
Durch diese Maßnahme des § 25 DVO, werden die Ausfuhr«4 unternehmer angeregt, thren Ausfuhrumsaß zu steigern. :
Die erweiterte Bewertungsfreiheit gilt für die Ausfuhrs industrie sowohl als auch für den Ausfuhrhandel. {Fn Untera nehmen der Ausfuhrindustrie wird der Bestand an abnußbaren Wirtschaftsgütern des betrieblichen Anlagevermögens in der Regel roß genug fein, um Bewertungsfreiheit in Ansþruh- nehmen zu Buen Sn Unternehmen des Ausfuhrhandels wird jedoh der Bestand an abnugzbaren Wirtschaftsgütern des betrieblihen An- Lagevermögens oft fo klein sein, daß eine steuerlihe Erleichterung durch Fnanspruhnahme von Bewertutigsfreiheit entweder gar nicht odex in nur unbedeutender Höhe erlangt werden kann. Für dieje Fälle ist im § 26 Absay 2 DVO. eine Sonderregelung vor=- gesehen. Diese lautet:
„Soweit diefe Unternehmer (des Außenhandels) von der Bewertungsfreiheit niht in ausreichendem Umfang Gebrauch machen könneu, dürfen fie an Stelle der ihnen zusäßlih zus stehenden Bewertungsfreiheit einen Abzug vom steuerpflich- tigen Gewinn außerhalb der Bilanz vornehmen. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem Beftand an Steuerguts feinen I, die dem gewerblichen Unteruehmer in dem Zeit- raum ununterbrochen gehört haben, den das Gefeß vors schreibt.“ s Der Ausfuhrhändler muß zunächst die erweiterte Vewertungss
freiheit in Ia nehmen. Soweit er abnußbare Wirtschafts güter nicht in ausreihendem Umfang besißt, darf er den Abs zug vom ftenerpflihtigen Gewinn außerhalb der Bilanz vors nehmen. ieser Gewinnabzug beträgt, wenn der Ausfuhrumsaß mindestens 25 vom Hundert des Gesamtumsayzes beträgt, 19 vom Hundert des Bestands an Steuergutscheinen k.
Beispiel: 5 Der Gefamtumfaß in 1939 beträgt +000 000 Reichsmark, der Ausfuhrumsaz 300 000 Reichsmark. Dem Ausfuhrhändler aben in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1939 teuergutscheine T im Gesamtbetrag von 100 000 Reichsutark ununterbrochen gehört. Sein Bestand an abnuzbaren Wirt- \chaftsgütern beträgt 15 000 Reichsmark. Der Spielraum für die Jnanspruchnahme der Bewertungsfreiheit ist 30 vom Hundert von 100 000 Réihsntark = 30 000 Reichsmark. Er kann jedoch die Bewertungsfreiheit uur in Höhe von 19 000 Reichsmark in Anspurh nehmen, weil nur so groß sein Besitz an abnugbaren Wiritschaftsgüteru ist. Er kann außerhalb der Bilanz von seinem steuerpflihtigen Gewinu 10 vom Hundert von 100 000 Reichsmark = 10 000 Reichsmark absezen. Sein steuerpflihtiger Gewinn vermindert sih durch die Fnanspruch- nahme der Bewertungsfreiheit um 15000 Reichsmark und durch den Gewinnabzug um 10 000 Reichsmark.
Der für den Außenhändler hier vorgesehene Gewinnabzn unterscheidet sich von der Bewertungsfreiheit dadurch, daz es bei der Bewertungsfreiheit nur um eine Verlagerung von Steueræ in die Zukunft handelt, beim Gewinnabzug jedoch um eine ends
ültige Verminderung der Steuerlast. Diese stellt eine besonders Förberzing des Außenhandels in Form von Steuerermäßigung dar. Es fommt dadurch der Wille der Reichsregierung zum Auss druck, den Außenhandel auch dur stenerliche Maßnahmen beion« ders zu fördern. e i
És n manchen Ausfuhrhändler geben, der die im Geseg vorgesehene Mindestgrenze von 25 vom Hundert des Gejamtums sages nicht erreiht. Jn dem Fall wird ähnlich verfahren wie bei der Ausfuhrindustrie. Die erweiterte Bewertungsfreiheit oder der Gewinnabzug beträgt in dem Fall für jede vollen 2 vom
undert der Ausfuhrsteigerung 1 vom Hundert des Bestands an
teuergutscheinen, höchstens jedoch 10 vom Hundert des Bestiands n Steuergutscheinen. : 2 E Z Ob ber La Ausfuhrunternehmern die im Gesey vorgeschrie- bene Mindestgrenze von 25 vom Hundert des Gefamtumjayes er- reiht ist, bestimmt sich nach der Umsaßsteuerveranlagung (8 24 Abj. 3 DVO.). Dadurch wird das Verfahren möglichst einfa ge- staltet; denn bei der Umsaßsieuerveranlagung werden die Ausfuhr- lieferungen ohnedies festgestellt. Alles, was Ausfuhrlieferung im Sinn des Umsaßsteuerrehts ist, ist auch Ausfuhrum}faß im Sinn der Vorschriften über die erweiterte Bewertungsfreiheit und über den Gewinnabzug außerhalb der Bilanz. Funsoweit bedars es zur Feststellung der Ausfuhrumsäßte keiner bejonderen Feststellungen durch den Unternehmer und dur das Finanzamt. ;
Es gibt jedoch neben den Ausfuhrlieferungen, die solhe im Sinn des Umsatsteuerrechts -sind, noch eine Reihe anderer Vor»
änge, die zu einem Devijenanfall führen. Dieje Geschäfte sollen
i dex Feststellung der Höhe des Ausfuhrumsatzes ebenfalls berüds sichtigt werden. Da sie niht auch der Unmsaßsteuerveranlagung entnommen werden können und demgemäß dem Finanzamt nicht ohnedies bekannt sind, muß der Steuerxpflichtige naweijen, daß er weitere Geschäfte für ausländishe Rechnung getätigt hat, die erx als Ausfuhrumsay berücksihtigt haben will (8 24 Absaß 3 Saß 2 DVO.). __ Als solhe weiteren Geshäste kommen insbesondere int Betracht:
1. die Veredelung von Gegenständen für Rechnung eines ausläudishen Auftraggebers, zum Beispiel das Färben vou Geweben für ausländishe Auftraggeber. Hier ist Ausfuhrumsaß der Werklohn;
2. die Ausfuhr von Gegenständen, die in einem Zollaus-
ußgediei, zum Beispiel in einem Freihafengebiet, rgestellt worden sind, in das staatsrehtlihe Ausland;
Z. die Ausfuhr von Gegenständen, die die inländischen Unternehmer zunächst in ihre ausländischen Verkaufs- läger, Zweigniederlassungen usw. verbringen und von hier aus an ausländishe Abnehmer verkaufen;
4. Liefexungen von Anlagen an ausländische Besteller, wenn die Anlage erst im Ausland erstellt wird.
Beim Ausfuhrhandel rechnet zum Ausfuhrumsaß au der Tee E (§ %6 Absayß 1 DVO.). M
i den gewerblichen Herstellern rechnen au die mittelbaren
Ausfuhrgeschäfte zur Ausfuhr, wenn der Abnehmer Händler ist
- A C SROS e Iran
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