1939 / 102 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 May 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staats8anzeiger Nr. 102 vom 5. Mai 1939. S. 2

‘Amtliche Begründung zum Geseg über Mietverhältnisse mit Zuden.

Vom 30. April 1939 (RGBl. I S. 864).

Der für die nationalsozialistishe Weltanschauung tragende Gedanke. der Volksgemeinschaft führte dazu, daß für das Ver- hâltnis. des. Vermieters eines Wohnhauses zu seinen Mietern Und das der Mieter- untereinander die Herbei ührung und Er- haltung einer vertrauensvollen Hausgemeinschast zum Haupt- inhalt der gegénseitigen Rechtsbeziehungen wurde. Dies kommt bereits in dem bald nach der Machtübernahme unter Mitwirkung des Reichsjustizministeriums zwischen den Spißenverbänden der Vermieter und Mieter vereinbarten deutschen Einheitsmietvertrag zum Ausdruck und war seitdem für die gesamte Wohnungspolitik des Dritten Reiches be- stimmend. Diesen Bestrebungen widerspricht es, wenn im gleichen Hause Juden und deutsche Volksgenossen zusammen- wohnen, da zwischen ihnen eine Hausgemeinschaft niht be- stehen kann. Deshalb ist es unerläßlich, einer fortshreitenden Ausscheidung der Juden aus deutschen Wohnstätten, soweit sie sih nicht E E Nedt, die Wege zu ebnen und gleich- zeitig den deutschen Volksgenossen, die noch jeßt in jüdischen Häusern wohnen müssen, Aussihten auf einen Wohnungs- wechsel zu eröffnen.

Die Entfernung der Juden aus dem deutshen Wohn- raum ist ferner mit Rücksicht auf die Auswirkungen geboten, die sih aus der derzeitigen Lage des Wohnungsmarktes für zahlreiche Volksgenossen ergeben. Während die Juden sowohl in zahlreichen Einzelfällen wie allgemein im erhâltnis zu ihrer Bevölkerungszahl übermäßig viel Wohnraum inne- haben, könnèn viele deutsche Volksgenossen überhaupt nicht oder nur unzureichend untergebraht werden. Diese bevor- zugte Beteiligung der Juden am deutschen Wohnraum ist nicht zu rechtfertigen und muß daher beseitigt werden.

Die Verwirklichung dieser Ziele begegnet Schwierigkeiten, solange die geseßlihen Bestimmungen unverändert fort- bestehen, die jedem Mieter den ‘gleichen Schutz vor einer Kün- digung des Vermieters ohne Rülsicht darauf gewähren, ob er

ur deutschen Volksgemeinschaft gehört oder Jude ist. Eine

Aenderung dieser Bestimmungen zuungunsten der Juden ist freilih nur mögli, wenn dabei auf die Folgen Bedacht ge- nommen wird, die sih aus der A GMLI des Kündigungs- shußes für Juden ergeben müssen, insbesondere auf die Schwierigkeiten, die intotae der großen Zahl der in Deutsch- land jeßt noch lebenden Juden bei ihrex anderweitigen Unter- bringung auftreten können. Hierfür kann nämlich grundsätz- lih weder die Errichtung neuen Wohnraums in Frage kommen, noch in ti tp Umfang auf dem Wege des Wohnungstausches Abhilfe geschaffen werden. Die notwendige esebgeberishe Lösung kann deshalb nur in der Richtung tegen, daß der den Juden in jüdishen Häusern zum Teil besonders reichlich zur Verfügung stehende Raum durch Aufnahme weiterer jüdischer Familien ausgenußt wird. - Jun diesen begrenzten Raumvorrat müssen sich die bisherigen Fn- haber mit den Juden teilen, die zur Zeit noch Wohnungen in nichtjüdischen Häusern innehaben, diese aber im Laue der Zeit werden aufgeben müssen, um je zur Aufnahmé woh- Nuugsfuchender deutscher Volksgenossen frei gu'machen.

5 Wit Störungen" hex vffentlihen -Sichexheit und Ord- nug zu vermeidên, muß die Ausscheidung der Juden aus deutschen Wohnstätten und ihre anderweitige Untetr- bringung planmäßig durchgeführt werden. Es ist deshalb eine behördliche Mitwirkung bei allen hierzu erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen, die Gewähr dafür bietet, daß überall da, aber auch nur da, vorgegangen wird, wo dies im Fnteresse der Volksgemeinschaft geboten erscheint. So soll insbesondere don einer generellen Aufhebung des Mieter- \hußes für Juden abgesehen, der Wegfall dieses Schutzes vielmehr im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, daß der Nachweis einer anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit dur eine ‘amtliche Bescheinigung erbracht ist. Den Ge- meinden soll andererseits die Befugnis zum zwangsweisen Abschluß von Mietverträgen und Untermietverträgen zwischen Juden verliehen werden. Damit die Gemeinden über einen bestimmten, . wenn auch begrenzten Raumvorrat zur Unter- bringung von Juden dauernd verfügen können, müssen ferner die Säuer, ‘bia ¿.-Zt. noch Juden gehören, auch nach ihrer Veräußerung an einen nichtjüdishen Erwerber noch so lange für die Unterbringung der Juden in Anspruch genommen werden können, bis die künftig zu erwartende Vermehrung des Wohnraums oder die Verminderung der Zahl der jüdischen Haushaltungen infolge von Auswanderungen die Gemeinden in den Stand seßt, von solcher Anänstru@nabme abzusehen. - Dureh eine elastische Ausgestaltung der Ueber- wachungsbefugnisse der Gemeinden, die dur Vorschriften über gewisse Genehmigungspflichten, über die Gewährung von Räumungsfristen und über bestimmte Anmeldepflichten ergänzt werden, joll die geordnete Abwicklung der Maß- nahmen zur Entfernung jüdischer Mieter aus deutschen Wohnstätten allgemein sichergestellt werden.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes ist folgen- des zu bemerken: -

u § 1. Das Mieterschußgeseß kennt keine Ausnahme- vorschriften zuungunsten jüdisher Mieter. Bei dem weit ausgedehnten Geltungsbereich. dieses Seyes würde seine unveränderte Anwendbarkeit auf. Mietverhältnisse mit Juden die Verwirklichung der gekennzeichneten Ziele erheblih ver- zögern ober gar verhindern. Andererseits müßte eine völlige und voraussezungslose plöbliche Aufhebung des Mieterschußes für Juden (der die Aufstellung einer Generalklausel für den Verlust des Mieterschußes gleihkäme) zu Massenkündigungen gegenüber jüdischen Mietern führen, ohne daß auch nur die Aussicht bestünde, für die davon betroffenen Juden recht- eitig anderweit Unterkunft zu beschaffen. Den hieraus für ie öffentlihe Sicherheit und Ordnung sih ergebenden Gefahren hätte nur duxch weitgehende Bewilligung von Räumungsfristen vorgebeugt werden können. Einer generellen Aufhebung des Mieterschußes für Fuden is deshalb eine Regelung vorzuziehen, die den Verlust des Mietershußes im Einzelfall davon abhängig macht, daß bereits bei der Kündi- gung des Mietverhältnisses die anderweitige Unterbringung es davon betroffenen jüdischen Mieters gesichert erscheint. Da die anderweitige Unterbringung eines rege g tigen Mieters, der eine andere Unterkunft nicht selbst zu erlangen vermag, nur in der Hand der Gemeinde liegen kann, mußte auch die Aufgabe, die aus deutschen Wohnstätten aus- zuscheidenden Fuden anderweitig unterzubringen, den Ge-

meinden übertragen werden. Um den“ Gemeinden die

'mieter dadur «gefördert, ‘daß’! „mietvertxäge ohe Erlaubnis -

| i innehat oder die er an einen. Fuden vermietet hat, zur

Erfüllung dieser Aufgabe und ihre planmäßige Vor- bereitung und Durchführung zu erleichtern, und um anderer- seits die Unzuträglichkeiten zu vermeiden, die sich aus einer generellen Aufhebung des Mieterschußtes für Juden ergeben können, ist der Wegfall des Mieterschußes, den ein jüdischer Mieter an sih wie bisher genießt, davon abhängig emacht, daß der Vermieter bei der Kündi ung durch eine escheinigung der Gemeindebehörde nachweist, daß für die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses die ander- weitige Unterbringung des jüdischen Mieters sichergestellt ist. Von der Vorlage einer solchen Bescheinigung hängt es also’ ab, ob der Vermieter einen Mietvertrag, den er mit einem Juden über einen dem Mietershuß unterliegenden Raum abgeschlossen hat, frei, d. h. unabhängig von den Voraus- eßungen des Mieterschußgeseves, kündigen kann. Eine solche reie Kündigung soll jedoch dann ausgeschlossen sein, wenn auch der Vermieter Jude ist, da es nicht gerechtfertigt er- au ihn von den Kündigungsbeschränkungen des Mieter- \chußgeseßes zu befreien, zumal er sogar die zwangsweise Unterbringung von Juden in seinem Hause dulden muß.

Zu § 2. Der unter den Vorausseßungen des § 1 ein- tretende el des Mieterschußes allein würde die als- baldige Beendigung eines Mietverhältnisses dann nicht er- möglichen, wenn“ ein langfristiger Mietvertrag besteht. oder wenn eine besonders lange Kündigungsfrist vereinbart ist. Es ist deshalb bestimmt, daß solhe Verträge zwischen Juden und Nichtjuden von dem nichtjüdishen Vertragsteil unter Einhaltung der geseßlihen Kündigungsfrist jederzeit gekün- digt werden können. Dieses vorzeitige Kündigungsrecht ist insbesondere für den deutschen Volksgenossen von Bedeutung, der als Mieter in einem jüdischen Hause wohnt, Es gilt im übrigen auch für Mietverhältnisse über Räume, die bisher keinen Mietershuß genossen haben.

Würde ein Vermieter von einem vorzeitigèn Kündi- gungsrecht uneingeschränkt Gebrauh machen können, so würden dadurch u. U. die Absichten der Gemeinde bet der planmäßigen Durchführung der ihr im Zusammenhang mit

der Ausscheidung der Juden aus deutshen Wohnstätten ob--

liegenden Aufgabe ‘gestört werden. Die Wirksamkeit einer solchen vorzettigen Kündigung des Vermieters soll deshalb nah dem Vorbild der Regelung in § 1 davon abhängen, daß bei der Kündigung die Sicherstellung der anderweitigen Unterbringung dártb, Vorlage einer Bescheinigung der Ge- meindebehörde nachgewiesen wird. :

Zu F 3. Die Aufnahme eines Untermieters bringt eine besonders enge Berührung zwischen Mieter und Untermieter mit sih. Eine Wohngemeinschaft, wie sie sih aus dem Unter- mietverhältnis regelmäßig ergibt, kann zwischen Juden und deutschen Volksgenossen nicht bestehen. Das Gese versagt daher einem solchen Untermietverhältnis jeden Schuß und verlangt, daß künftig Juden Untermietverträge nur mit Juden abschließen. Darüber hinaus wird zur Erleichterung

der Unterbringung von Juden die Aufnahme jüdischer Unter- Li den untereinander Unter-

__Vernietérs \ abschließen können, wenn dieser au Jude ist. A C Zu § 4. Es ist damit zu rechnen, daß Juden, die ihre bisherigen Wohnungen räumen müssen, niht immer frei- willig von ihren Rassegenossen als Mieter oder Untermièter aufgenommen werden und selbst sich auch nicht freiwillig zur Eingehung von derartigen Miet- oder Untermietverträgen entschließen. Der Gemeindebehörde ist deshalb die S eingeräumt, die Aufnahme jüdischer Mieter oder ischer Untermieter bei anderen Fuden zu verlangen und im Wei- Raue Zwangsmietverträge festzuseßen. ra die Unter- ringung von Fuden können die Gemeinden die Räume in Anspruch nehmen, die in jüdischen Häusern von Juden be- wohnt sind. Die Durchführung der erforderlichen Maß- nahmen im einzelnen ist der Gemeindebehörde überlassen. Bei der Festseßung von Mietverträgen und Untermietverträ- gen hat sie die zuständige Preisbehörde zu beteiligen. Zur teilweisen Deckung der erforderlihen Verwaltungskosten ist die Erhebung von Gebühren für die Festseßung von Ver- trägen ‘ie Mrd i i

Die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen könnte leicht vereitelt werden, wenn ein Jude, in dessen Wohnung Juden auf Verlangen der Gemeindebehörde als Mieter oder Utttermieter untergebracht sind, das Vertragsverhältnis nah Belieben kündigen könnte. Die R einer solchen Kün- digung soll deshalb stets von der Genehmigung der Ge- meindebehörde abhängen.

Zu § 5. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß fue Unterbringung räumungspflichtiger Juden ein bestimmter

ohnungsvorrat zur Verfügung stehen muß, dessen 8 - sammenseßung ebenso einer Ueberwachung dur" die Ge- meindebehörde bedarf wie seine Verringerung. Die Neuver- mietung von Räumen in Gebäuden, die für die Unterbringung von Juden in Frage kommen, soll deshalb nur mit Genehmi- gung der Gemeindebehörde zulässig sein. Diese Genehmigungs- E erstreckt sich auch A die Neuvermietung solcher Räume, ie bisher von deutshen Volksgenossen bewohnt waren. Hier- durch und durch die dem beutben Mieter in § 2 gegebene Möglichkeit vorzeitiger Kündigung soll einerseits die Abwande- rung e B Volksgenossen aus jüdischen Bdileen anderer- seits die Zusammenfassung von Juden in jüdischen Hausern erleichtert werden, um das Ziel, die Ausscheidung der Juden aus deutschen Wohnstätten, beschleunigt zu verwirklichen.

Bei Häusern, die, für die Unterbringung von Juden vor- more geeignet erscheinen, ist danach die Gemeindebehörde in der Lage, eine Genehmigung zur Neuvermietung mit der Auflage zu erteilen, daß an Juden vermietet wird. Wird in een Fällen die Vermietung an Juden verweigert, so müssen ür das Zustandekommen und die Beendigung von Mietver- hältnissen die gleichen Pren gelten wie in. den en in denen es sih um die Unterbringung von Juden in bereits bewohnten Räumen handelt.

u § 6. Jst dem jüdischen Eigentümer eines Grundstücks die Verwaltung seines Eigentums entzogen, so kann dieser Umstand die Eigenschaft des Grundstücks als eines jüdischen niht beeinträchtigen. Vor allem müssen Räume in solchen Grundstücken, die der Eigentümer oder Nugzungsberechtigte

nterbringung von Fuden auf Grund der Bestimmung des 3 4 nach- wie vor verfügbar bleiben. Ferner müssen diejenigen

| oder die Ehefrau Jude ist und ob Abkömmlinge aus der

‘Frage, ob

behörde U wird, sowie dann, wenn

—,

Vorschriften des Gesezes anwendbar bleiben, deren Antwey- dung ‘vorausseßt, daß der Vermieter Jude - ist, Dies gilt namentlich, soweit die freie Kündigung des Mietverhältnisz durch den jüdishen Vermieter ausgeschlossen ist 1 Abs. 9) und soweit einem jüdishen Vermieter gegenüber vorzeiti gekündigt werden kann 2). Eine Uebereinstimmung m auch ¿insoweit bestehen, als die Untervérmietung an einen Juden ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig ist 3 Saß 9) als die Kündigung eines auf Verlangen der Gemeindebehörhe abgeschlossenen Mietvertrags oder eines Zwangsmietvertrgg der Genehmigung bedarf (F 4 Abs. 3) und als „neue Mietver träge nur mit Genehmigung der Gemeindebehörde geschlossen werden dürfen 5 Say 1). Fn allen diesen Fällen sollen die Vorschriften des Gesebßes so angewandt werden, als oh dem Eigentümer die Verwaltungsbefugnis nicht entzogen wärs,

Zu § 7. Mit Rücfsicht darauf, daß die Anwendung dez Geseßes im Einzelfall weitgehend davon abhängt, daß der! Vermieter oder der Mieter Jude ist, ist eine besondere Rege- lung für die Fälle angezeigt, in denen der Mieter oder Ver. mieter in einer Mischehe lebt. Eine einheitliche Behandlung aller dieser Fälle kann wegen ihrer Unterschiedlichkeit nit

Play greifen. Vielmehr ist, ohne Rüsicht darauf, welcher |

hat, eine verschieden. der Ehemann / l Inge aus der Mis ehe vorhanden sind oder nicht. Demgemäß ist bestimmt, daß die Vorschriften des Geseves, soweit ihre Anwendung dabon abhängt, daß der Vermieter oder der Mieter Jude it, dann niht anzuwenden sind, wenn bei einer Mischehe die Frau Jüdin ilt. Dies soll gelten ohne Rücksicht darauf, ob he einer solchen Mischehe Abkömmlinge vorhanden sind oder nit, Die Anwendung des Gesetzes ist ferner allgemein ausge chlossen, wenn aus der Mischehe des Vermieters oder dez

ieters Abkömmlinge vorhanden sind, unter dieser Voraus seßung h auch dann, wenn der Ehemann der Jude ist; Das Vorhandensein von Abkömmlingen aus der Mischehe \hließt darüber hinaus die Anwendung des ine sogar für den Fall aus, daß die Mischehe, in der der jüdische Miete oder Vermieter in leßter Ehe gelebt hat, niht mehr besteht, Es kommen jedoch stets nux solhe Abkömmlingé in Betra, die nicht gemäß § 5 Abs. 2 d. Ersten AVO. z. RBürgG. von 14. 11. 1935 (RGBl. I S. 1333) als Juden gelten. Wäh: rend die Anwendung des Geseges bei einer Mischehe ausge: \hlossen is, wenn die Frau Jüdin ist, bleibt es in den oh uneingeschränkt anwendbar, wenn der Mann Jude ift und Abkömmlinge aus der Mischehe mit ihm nicht vorhanden sind, und zwar ist es hier auch dann anzuwenden, wenn nur die nichtjüdishe Ehefrau den Mietvertrag geschlossen hat. Der Umstand, daß die in einer kinderlosen Mischehe mit einem Juden lebende Ehefrau Abkömmlinge. aus einer früheren Ehe hat, ‘die niht Juden sind, \chließt die Anwendung des Geseßes niht aus, Solltèn sih hieraus im Einzelfall beson dere Unbilligkeiten ergeben, so. kann dem bei der Prüfung der ie zur Kündigung. erforderliche Bescheinigung (S8 1, 2) erteilt werden soll oder nicht, von der Gemeinde behörde Rechnung getragen werden.

Zu § 8. Es ist zu erwarten, daß zahlreiche Grundstü, die zur Zeit noch Fuden gehören, im Laufe der Zeit - ver- äußert werden. Mit dem Uebergang des Eigentums. in nidt-

Ehegatte den Mietvertrag abgeschlossen artige Behandlung notwendig, je nachdem ob

(020 che Hände würden - die. Vorausseßungen wegfallen; von

enen die Möglichkeit einer Jnanspruchnahine der Räutne zum

| Zwecke der Unterbringung von Juden abhängt. Es würden

ferner. gerade die Vorausseßungen eintreten, unter denen einèm jüdischen Mieter unabhängig von den Kündigungs beshränkungen des Mieterschußgeseßes gekündigt werden kann. Hierdurch würden in gleihem Maße, in dem die Ent judung des Grundbesißes fortschreitet, die Kündigun 8móg lichkeiten gegenüber jüdischen Mietern vergrößert, aber die Unterbringungsmöglichkeiten für räumungspflichtige Juden verringert. Um an diesen wachsenden Unter ringungsschwie- rigkeiten die Durhführung der Maßnahmen zux Ausscheidung der Juden aus deutshen Wohnstätten nicht scheitern zu laffen, muß daher in Kauf genommen werden, daß diejenigen Räume,- die von Anfang an zur Unterbringung von Juden bestimmt sind, dieser Ae mung, zunächst weiter erhalten bleiben, wenn das Grundstü in das Eigentum eines Nicht- juden übergeht. Es ist deshalb bestimmt, daß auch, wenn das Verfügungsrecht eines Juden über ein Grundstück nach dem Inkrafttreten des Geseßes auf einen deutschen Volksgenossen übergeht, das Geseg auf dieses Grundstück weiter anwendbar bleiben soll. Eine Ausnahme ist- lediglih für die Vorschrift des § 2 vorgesehen, da es nicht gerechtfertigt erscheint, einem nichtjüdishen Mieter ein vorzettiges Kündigungsrecht, von dem er bisher keinen Gebrau: gemacht hat, Ba noch na dem Uebergang des Grundstücks in nichtjüdischen Besi einzu- räumen. Andererseits hat der Entwurf berücksichtigt, daß es geboten sein kann, aus den von deutschen Volksgenossen er worbenen Häusern jüdische Mieter alsbald zu entfernen. Des- halb ist es der Gemeindebehörde. freigestellt, auf die weitere Jnanspruchnahme zur Unterbringung von Juden zu ver zichten. Geschicht dies, so ist die Kündigung gegenüber einem lüdishen Mieter und die e dad freiwerdender Wöh- nungen nicht mehr von èinéx Genehmigung der Gemeinde behörde abhängig. i

Zu § 9. Die Vorschrift soll die ordnungsmäßige Abwit- lung aller zur Unterbringung räumungs flichti er Vuden gl Nes Maßnahmen gewährleisten. Sie teht davon au af einem jüdischen Mieter nah Beendigung des Mietverh# nisses grundsäßlih keine Räumungsfrist zu bewilligen ist, da die Sicherstellung einer anderweitigen Unterbringung bere! bei der Kündigung auf Grund der dabei vorzulegenden V- scheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen ist, und da emgemäß in aller Regel - eine Unterkunft für ihn noh vor- handen sein wird. Eine Räumungsfrist soll deshalb nur dann bewilligt werden, wenn sich der in Aussicht genommenen ander- weitigen Unterbringung nachträglih Hindernisse entgege stellen und dies durch eine Bescheinigung det ie fofortig ie Räumung ohne ernstliche Schädigung der Gesundheit e Betroffenen nicht durchführbar ist. Unter den gleichen M aussezungen soll das Gericht eine solche Räumungsfrist e längern können. Jm übrigen regelt die Vorschrift das M fahren für die Fälle, in denen die Bewilligung einer M 1 mUungesrit in Betracht kommt, wenn ein Räumung nicht vorliegt oder wenn ein solhes Urteil zwar ergange! eine Räumungsfrist in ihm aber nicht bewilligt ist. : u § 10. Die Vorschrift bestimmt den Begriff des Jude! wi: S die Anwendung des Gesetzes auf Hüdische Unter nehmen, :

u § 11. Mit Rücfsiht auf die Lockerung des Mieter- 3 (S 1) enthält die Vorschrift eine Uebergangsbestimmung.

ir anhängige Mietaufhebungsklagen.

u § 12. Die Ermächtigung soll den Gemeinden erteilt um ihnen die Arb arung rer Aufgaben zu er- da sih häufig nur mit Hilfe der vorgesehenen An- rdnungen ein Ueberblick über den Umfang dieser Aufgaben ind über den zur Unterbringung von Fuden verfügbaren Raum gewinnen lassen wird. j :

u § 13. Die Gemeinden haben bei der Durchführung der thnen in diesem Gesey zugewiesenen Aufgaben dringende öffentliche En wahrzunehmen. Es is deshalb gerecht- fertigt, die Geltendmachung der Ersaßansprüche, die aus An- ordnungen der Gemeinden hergeleitet werden sollen, auszu-

ießen. lie § 14. Wegen der grundsäßlichen Verschiedenheiten, die auf dem Gebiet des Mietrehts zwischen den im Altreih

werden, leihtern,

qeltenden Vorschriften einerseits und dem Rechtszustand im

ande Oesterreih und in den sudetendeutshen Gebieten

“mndererseits bestehen, ist die Einführung der diesem Gesetz ent- -sprehenden Bestimmungen in Oesterreih und im Sudeten-

land besonderen Verordnungen vorbehalten. (Veröffentlicht vom Reichsjustizministerium.) Bekanntmachung.

Zum stellvertretenden Vorstandsmitglied der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette ist Herr Diplomkaufmann Tr, Xaver Dullin ge rx bestellt worden.

“Berlin W 8, den 29. April 1939. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, J. V.: Willikens. :

Bekanntmachung. Betr. Verbote ausländisher Drudschriften.

Jm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks- -aufflärung und Propaganda wird auf Grund des § 1. der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuße von Volk ‘und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Fn- lande die Verbreitung folgender Druckschriften verboten:

Sämtliche Schriften des Emigranten

- Foachim Joesten,

„Die Österreichishe Post“ (Zeitung), Paris, „Clid“ (Zeitschrift) Philadelphia/USA, „Europa-Korrespondenz“, Genf, „Tales from Tyrol“ (Buch) von Olga Watkins, Verlag William Blackwood u. Sons, Ltd., Edinburgh : und London, A „Die Atempause“ von Pfarrer Walter Lüthi, Verlag der Evängelischen Buchhandlung, Basel. Berlin, den 3. Mai 1939, : S Der Reichsführer h und Chef der Deutschen im Reichsministerium des Fnnecn. J. A.: Müller.

, Bekanntmachung KP 724

ie: Üüberwachungsstelle: für-Metalle bom 4. Mai-19y}/* j _bétr. Kurspreife für ‘Metalle, A

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über-

Polizei

wahungsstelle für unedle Metalle vom 24. Zuli 1935, betr. | --

Kithtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Zuli 1935) werden für die nachstehend auf-

geführten -Metallklässen“ anstelle der in der Bekanntmachung |-

RP 723 vom 2. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 100

bom 3, Mai 1939) festgesezten Kurspreise die folgenden Kurs- |

preise festgeseßt: Kupfer (Klassengruppe VII1) ‘Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII D

Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X) Rotqußlegierungen (Klässe IX B)... RA 57,75 bis 60,25 Vronzelegierungen (Klasse IX C) . , 83,75 86,75

„„, 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 4. Mai 1939, 218 Der Reichsbeauftragte für Metalle. “Zimmermann. -

Iichtamtliches. Deutsches Reich. : Der Peruanische Gesandte Enrique Gildemeister ist

nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung dér Gesandt- [haft wieder übernommen. : :

Mi Ummer 18 des Ministerial-Blatts des Reichs- und Preußischen nisteriums des Junern. vom 3. Mai 1939 hat ra n- halt: Allgem. Verwalt. RdEvl. 24. 4. 39, Sonderurlaub

j Teilnahme am 2. Dt. Beamtentag, RdErl. 95. 4. 39, Porto- |:

osten in Wehrmachtangelegenh. RdErl. 26. 4. 39, Sondexurlaub & Teilnahme am „Tag des Deutschen Rechts“, RdErl.. 27. 4, 39, j nderheft d, JB. „Unser Führer“. RdErl. 27. 4. 39, Holza n olge „Kam f der SA.“. RdErl. 28. 4. 39, Weitere Milde- end . Einbeha ngbest. RdErl. 28. 4. 39, Ersaß: d. Wahl- osten bei d, sudetendt. Ergänzungswahlen z., Großdt. Reichstag P 4.12: 98 Kommunalverbände. RdErl. 25. 4. 39, e valtg. d; Landstr. II. Den echltnisse d, in d. Hoch- u. iefbauverwaltg. (einschl. d. Sied- edowesens) sowie im Straßenwesen (eins{l. d. Kanalisations- G èêns) u. im Vermessungswesen beschäft. techn.. Dienstkräfte d. émeinden, GV, u. gemeindl. Zweckverbände, RdErl. 28. 4. 39; Lecängerg. einer in d. DGO. d. RuPrMdJ. 4. ZO. B f, d. Land gogerreich vorgesehenen Frist. RdErl, 29, 4. 39, Besondere Gre ulagen g. d, TO. B-Löhnen. Beschl, 24. 4. 39, Aenderg, d. renzen d, Landkr. Lübben u. Beeskow-Storkow. Wohl - 1 Geb flege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 25. 4,39, 1, Deldlotterie . Reichsbundes Dt. Seegeltg. Polizeiver- ma tun g. - RdErl. 24. 4. 39, Aufstellg. v. Spielen mit Gewinn- d lihkeit bei Volksbelustign. dErl. 26. 4. 39, Auslandsreisen * Pol.-Beamten. rl. 24. 4.39, Abbrennen v. Brandsäßen. sich RdErl. 98. 4. 39, Anforderg. d. Betriebsmittel unter Berück- E; tigung d. Bedarfs an MLIRYRAIE U, RdErl. 24. 4. 39, Meitl, Anwendg. v. Vorschr. d. Reise- u. Umzugskostenrehts ba d, Pol.-Voll ugsbeamten u. d.-Verwaltungsbeamten d. Sichèr- 6 tSpolizei, rl. 25.4. 39, Einstellg. v. Militäranw.- ind: end, (Einzeldienst) u. in d. SchP. d. Reihs- u. d. Gemeinden.

A 56,76 bis 59,25 J

ihrer Ver- |.

RdErl. 26. 4. 39, Anstellungs- |:

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auss

3, Schulwesen, Wissen- 1 schaft und Kunst S

4. ; 5, 6. 7,

3: ‘Sonstige Ausgaben d.

RdErl. 26. 4, 39, B ariristenfamuila, radmäßige Ei

RdErl. 27. 4, 39, Dienst d. M

abfindung d. Pol.-Beamten. RdErl. 24. 4,-39, Mann gepäckmarsch bei d. Pol,-Meistersh. in Frankfurt a. d. O;

4. 39, Exnenng. zu Skilehrern- d. OrdnPol. Wohnungsfürsorge f. Pol.-Beamte.

{luß f. d. Pol.-Meist

26. 4. 39, Pol.-Fünfkamp

RdErl, 27. 4. 39, Deckbl. 28. 4. 39, Handschuhe f.

24, 4. 39,

leihung

Staatsang ei.

ehöôrig

keit. RdErl. 24. 4, 39, Ausländerp eiten. RdErl. 25. 4. 39, Portokosten in Wehrmachtan Volksgesundheit. Uebertragb. Krankh. d. 14. Woche. Veterinärverwaltung.

E

meistersh.

RdErl, 2

. PBIV. I1. Teil (PDV. 1). asserschußpol. RdErl. 28. 4. 39, Uni- formierung d. staatl. Verw.-Beamten d. OrdnPol, KRdErl.

Neich8- : und- Staatsanzeiger- Nr. 102 vom 5. Mai 1939. .S. 3

f. d. Dt. Pol. S. 988 d. 7. 4 ngliederg. in d. # v. Angeh. OrdnPol. RdErl, 24. 4. 39 Ergänzg. d. Lehrp

d. Pol.-Ausbildungshundertsch. RdErl, 24. 4, 3

lans f.

9, Bekleidungs-

\chafts- RdErl. 4, 4, 39,

RdEul. 25. 4. 39, Melde- in Frankfurt a. d. O. RdErl, h. in Königsberg (P

RdErT.

ormen f. d: Feuerlöshwesen. RdErl. 27. 4. 39, Ver- v. Luftshuß-Ehrenzeihen an ehem, Logenangeh. T u. Ausländerpoli- ol. Wehrangelegen- gelegenh. 18 L RdErul. 26. 4. 39,

Dt.-poln. Wirtshaftsvertrag. RdErl. 26. 4. 39, Vet. Verein-

barungèn im dt.-poln. Wirtschaftsvertra

Verwertg. tuberkulö\. Rinder. RdErl. beshlaggeiverbes. —“ RdErl, 27, 4. 39, Ausgaben bei Kap. 117

Tit. 51 d. Haushalts d.

dr.

4. 39, Betrieb

RdErl. 27. 4. 39,

d. Huf-

Verw. d. Fnnecn* f. 1938, RdErl.

27. 4. 39, Mitteilgn. üb. d. mit Maul- u. Klauenseuche stärker ver-

seuhten Reichsteile. Neuersheinungen. en-v. Gemeindebeamten.

reibun Pen ur alle 8, Mauerstraße 44.

bedrudckt).

ostanstalten.

Carl Heymanns Verlag, Vierteljährlih 1,85 NA für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und -2,40- A für Ausgabe B (einseitig

über die Einnahmen und Ausgabeu des Landes Preußen im Monat März des Rechnungsjähres

L Preußen. : Monats8ausweis

(Beträge in Millionen K) S A. Ordentlicher. Haushalt,

“Zut Beginn des Rechnungsjahres- 1938 waren die zur Déckung restliher Verpflichtungen aus ‘dem Borjahr 1937 zurüdckgestellten- Restbeträge verfügbar - , a) nah dèm ordentlichen Haushalt .

b) nah dem außerördentlihen Haushalt. . ..

zusammen .

tellen -

Beelis

1938,

338,8 31,2

370,0

Jahresfoll

Darunter Rechnun

gsfoll

dér Vorjahrsresle

April/| im Februar| März

___ FJst-Einnahme oder’ Ist-Ausgabe -

ju-

sammen .

L. Einnähmen, 1. Steuer e e e... Dayon ab:

f“ Fivänzunpeisuñgen A L 4 é ai L m Pr. Fin.- r Ausgleichsges. v 1031 x:

nah de

S 11. 38 q Ges.-S. S. 108 und Ueber- weisungen an. Ge-_ ** meinden (Gemeinde- |:

verbände). usw,

1 743,2

1.923,0 .

L Aadir

531,0

Verbleiben . .

1 407,7 f

1 392,0

2, Uebershüsse dèr Be-

triebe‘. ‘Davon ab:

Zuschüsse an Betriebe

128,8

0,6

181,2

1,2

Verbleiben .

3. Sonstige Einnahmen: a) Sóz. Maßnahmen u. Gesundheitswesen

b) Vetkehrswesen .". c) Schulwesen, Wissen- “\chast und Kunst . d) Uebrige Landeóver- waltungen

1282 |

19,7 119 764 112,1

- -180,0- |

10,7 83,0 “119,3

Einnahmen insgesamt

(abzüglih“ der F’ tanzzu- „weisungenund der Steuer- . , Überweisungen . an . Ge- “meinden usw. undder Zus Ichü}sse an Betriebe): . -

._VL.- Ansgaben. 1. Verwaltung d.Innern

(ohne’ Ziffer 2) .. 2. Soziale Maßnahmen

u. ‘Gesundheitswesen

Verkehrswesen « « Wohnungswesen . . |' Schuldendienst.«-. Vérsorgungsgebühr- nisse (Ruhegehälter

usw.) 8. Sonstige Ausgaben

1 755,3. |.

571,3 |

51,9:

765,3 20,0 5,7 1271

102,1:|"

489,3

4. - 454,8

951,6 85,7 671,9

„U 215 98,3

103,0| ‘87

1. 104;0

1 859,6

2746

94,7 734,6 24/5 411

“1117 4959

Ausgaben insgesamt

1 690,5

18441

Mithin: Mehrausgabe -.: .… Mehreinnahme

1'832,7*] 7

u

"B. Außerordentlicher Haushalt Zur Deckung des Fehlbetrages am Schlusse des Rehnungsjahres 1937 A ib sind erforderli 444,64.

T

A. Einnahmen E

4851

L. Ausgaben. 1. Landéeskultur- und landw. Siédlungd- wej}en . . V M Mi 2. Verkehrswesen . Hoheitéverwaltungen 4, Zuschüsse für Bétrièbe

_- (Domänen u. Forsten) |

539

16,1

97"

284 1,0

4

34,5

26,9 12,3

55,

Ausgaben: insgesamt

| Mithin: Mehrausgabe .

Mehreitiiähme 1 -

aare . À

18 F als

. 1 Kindl-Siammprioriäten um 4% %

34,5

Abschluß. A. Ordentlicher Haushalt.

Bestand aus dem Rechnungsjahr 1937 . i Mehreinnahmen aus den Monaten April 1938 bis März 1939, » »

338,8

¿dw E

= 354,3

B. Außerordentlicher Haushalt.

Vorschuß aus dem Nechnungéjahr 1937 (444,6 31,2) Mehrausgabe aus den Monaten April 1938 bis März 1939 * . . s“ . .

413,4

* . . . S P s -,s - ,2 eten em t

= 423,6 Mithin Vors{huß e... 69,3

Stand der s{webenden Schulden Ende März 1939: Schagzanweisungen ._. « « « « 355,3

Bemerkungen zu A: 1. Bei den Einnahmen is als Jahres- \oll das HaushaltssoU ohne Vorjahréêreste angegeben. Unter den Einnahmen und Ausgaben sind auch die außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben einbegriffen. Die allgemeine Finanz- verwaltung is unter den Betrieben nachgewiesen, abgesehen von den Steuern, die unter I, 1 und den jonstigen aößerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die unter 1, 3d und I], 8 erjcheinen.

2. Bis Ende März d. J. betragen die Neichs\steuerüberweisungen (Landesanteile) 1369,3, die preußishen Steuern und Abgaben (Landesanteile) 471,9. Für die preußi\che Staatskasse sind also bis jeßt insgesamt 1841/2 Steuern vereinnahmt. Diesen Steuereinnahmen stehen die Finanzzuweisungen an die Gemeinden (G. V.) in Höhe von 449,2 gegenüber. Die sonstigen Einnahmen der allgemeinen Finanzverwaltung und die Betriebe haben einen Üebers{chuß von 180,0 - ergeben. Die Hoheitäverwaltungen erfordern biéher einen

e s s e oos

- Zuschuß von -1556,5, \o daß bis Ende März 1939" insgesamt eine

Mehreinnahrne von 15,5 verbleibt.

Y Hanbelsteil.

__ Berliner Börse am 5. Mai.

Aktien. fester, Renten freundlich.

Zu Beginn der Fe Börse war eher Kaufneigung zu beobachten, die sih allerdings zumeist auf den Berufshandel be- shränkte, während die Bankenkundshaft nur geringe Unter- nehmungslust zeigte. Aipigadésien famen zur ersten Notiz nur etwa 509%/% der im Schwankungsverkehr A E enbelien Aktien auf die Tafel. Eine Reihe günstiger Wirtschaftsmeldungen, so u. a. der Geschäftsbériht von BMW. mit einer wesentlihen Umsaßtz- steigerung, die Dividendenerhöhung bei Busch-Optishe und andere, trugen zu einer Tendenzfestigung bei. Mit Fnteresse sicht man der Rede des polnischen Außenministers entgegen.

„Von Montanwerten gaben Buderus zunächst um 14 und unmittelbar nah erster Notiz nochmals 24 %/ her, während die übrigen Werte des Marktes Besserungen bis zu 34% er- es raunkohlenwerte blieben zumeist, Kaliaktien völlig ge- trichen. Ï

Von chemischen ieren stiegen Farben anfa um !/: auf pla) me : E ersten bolben Stunde

149/4, „gal aver Mon na blau „f T 6 : A6 QUa! , e Paten BolbsGenite die ca. 14 9% dée 4 wannen: Von-

trowéerten hatte nür Siemens mit +1, von | Autoaktien BMW mit + 4 % bemerkenswertere Veränderungen aufzuweisen. An den übrigen Märkten büßten AG für Verkehr 1/8, Allgemeine Lokal und Kraft 1 und im geregelten aptetr kehr Burbach 1!/4 % ein: Sonst ergaben sih keine über Prozent- bruhteile hinausgehenden Abweihungen gegenüber dem Vor- tags|chluß.

Jm - Börsenverlauf ergaben ih bei weiterer u erneut Kursbesserungen. So stiegen Daimler, AEG, Dessauer Gas und Dortmunder Union um je 1%, S urdee Zellstoff und Elektrische Lieferungen um je /s %. Goldshmidt und Feldmühle wurden je 3/4 % heraufgeseßt.

__- Rheinmetall-Borsig sowie Jlse Genuß kamen je 1% höher än.’ Laurahütte gewannen in Erwartung einer höheren Liquida-

- ]: tionsraté 17 %; während Holzmann auf Grund von Dividenden- “mig

hoffüungen um 3 % arzogen. Farben stellten sich auf 150,

Am Börsenschluß war der Grundton weiterhin freundlich, wobei Hoesch , Glöckner %, Deutsche Erdöl und AEG, je % %5 gewannen. Farben s{hlossen zu 1504.

Die gu Einheitskursen géehandelten Bankaktien lagen über- wiegend unverändert, Deutsch-A iatische stiegen jedoch um 12 NAÆ. Bei den Pp anen büßten Meininger Hyp. 4 % ein. Am | Q der Kolonialwerte gaben Schantung im selben Ausmaß nah.

Von .Fndustriepapiereit wurden Sachsenwerk und Seidel Naumann um je 3%, Triumphwerke um 4 und Berliner heraufgesezt. Andererseits gee Allgemeine Baugesellshaft Lenz um 2 und Kraftwerk heinfelden um 224 %- nah.

Die -NF.-Steuergutscheine TT wurden heute bet fleinem Umsaß mit 98% notiert, Die übrigen Steuergutscheine blieben unver-

ändert. : Variable Renten lagèn ruhig. Gemeindeumschuldung 90 % %. Reichsaltbesi

notierten unverändert 131,90 bzw. zogen auf 13821/s (131,90) an.

Der ‘Kássarentenmarkt bot das übliche ruhige Bild. Pfand- briefe, Kommitnalobligationen sowie Reichs- und Ländevranleihen wurden inm állgeméinen auf Vortagsbasis notiert. Liquidations= pfandbriefé lagen teilweise etwas freundliher. Stadt- und Pro- vinzanleihén veränderten sih kaum. Zu erwähnen sind noch I. De=- kfcesama mit + 0,15 %. i den Jndustrieobligationen, die viel=- fah höher bewertet wurden, stiegen Gelsenberg um 0,45, Farben- bonds um 5s und Lüdenscheid um 1 %.

Am Geldmarkt. trat einé weitere Ermäßigung der Blanko- tagesgeldsäße auf 2% bis 214 % ein.

Bei der Amtlichen Berliner Devisennotierung stellten si der Schweizer Franken auf 55,94 gegen 55,97 und der Belga auf 42,41 gegen 42,44, Die übrigen Devisen blieben unverändert.

V I E T T E E

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 4, Mai 1939: Gestellt 26 401 Wagen.

——

! Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche

Elektrolytkupfernotiz stellte sih laut Berliner Meldung des „D. N. B.“

pes N Ma: auf 58,00 LK (am 4. Mai auf 58,00 KAM) für KRSe ; /

menter