1939 / 124 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jun 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Neih8. und Staat3anzeiger Nr. 124 vom L. Juni 1939. S. 2

#

Betrifft: Mashinén- und Gerätébeschaffung.

A

Datum: Anzeigender Betrieb: Anschrift:

Anzeige!)

Gégenstand des Bedarfs: Anzahl bezw. Menge Type bezw. Art

Lieferwerk (Name u. Ort)

Handelsfirma (Name u. Ort)

Tag d. Bestellung b. Lieferwerk: b ea po eiSnnpr end ca C r U ae S UROA S C S A A L a L A L

Zugesagter Liefertermin2) Erforderlicher Liefertermin:

Kontingentmäßige Deckung dés

Eisen- und Stahlbedarfs gesamt in

Stabeisen

Gesamtbedarf

Aus dém Verarbeiterkontingent dés Liéferwerks gededckt?)

Aus dem Kontingent zur Verfügung gestellt von:

Zur Hergabe aus dem G.B.- Kontingent beantragt:

Beschaffungszweck:

An die Wirtschaft8gruppe Bauindustrie Béozirkdarupbt «av can a Geo

An den Reichsinnungéverbäand des Baugewerkes Zweigstelle... Sa Aw Me Ee

An die Wirtschaftsgruppé Steine und Érden Fächgruppe

(Unterschrift des Betriebßführers.)

1) Für jedes Lieferwerk und jede Gruppe von Maschinen und Geräten ist je eine gesondérte Anzeige einzureichen, 2) Erklärung des Lieferwerkés nah Ziffet 2 der Ausführungsbéstimmungèn ist beizufügen. - ;

Prüfungsvermerk, der Bézirksgruppe Zweigstelle bezw. _ Fachgruppe

NB. - Das Formular is von allèn Organisationen der gewerblichen Bautwirtshhaft einheitlich aufzustellen, mit verschiedenen

Farben, und zwar: i Wirtschastägruppé Bauindustrie . . .

® . . ® ® . . * . s. . ® . * * hellblau,

Reichsinnungsverband des Baugewerkes „h hellgelb, Reichsinnungsverband des Pflastérer- und Sträßenbauhandwerks . . . . hellrot, Wirtschaftsgruppe Steine und Erdèn „ooooo ote oa hellgrün.

Format: DIN: A 4, gelocht 8 ca, Heftrand 2 cm,

Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, Beauftragter für den Vierjahresplan.

__ Der Geéneralbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft.

Berlin W 8, 21. April 1939. Pariser Play 8

Meerkblatt Ir. 2

Allgemeine Richtlinien für die Verteilun und Beanspruchun der Baustefstöntiägeme, Maa

| Hue die Verteilung der kontingentierten Baustoffe sind im Merkblatt Nr. 1 einheitliche Kontingentträger festgelegt tworden, die jeweils ein im Merkblatt allgemein abgegrenztes Gebiet der Wirtschaft mit Baustoffen zu versorgen haben. Für die Verhandlungen der Kontingentträger untereinander und für den Verkehr der Kontingentträgèr mit den Bau- herren werden ‘hierzu die umstehenden allgemeinen R i ht - “Linien gegeben. Richtlinien.

1, Für die Beurteilung der Zuständigkeit eines Kontin- éentträgers für die Versorgung bestimmtet Bauvorhaben mit au lioltes ist außer der Finanzierung auch die Zweckbestim-

mung- des Bauvorhabens maßgebend. Baustoffe find grund- saßlih von den Kontingentträgern abzugeben bzw. bei dem nah Merkblatt Nr. 1 zuständigen Kontingentträger von denjenigen Stellen zu beschaffen, auf deren Veranlassung oder für deren Zwecke die betreffenden Bauvorhaben errichtet werden, auch wenn die Baukosten in besonderen Fällen ganz oder zum Teil von Dritten getragen werden.

2. Bauvorhaben sind von den Kontingentträgern, die den Baubeginn durch Baustoffzuweisungen möglich machen, bis zur betriebsfertigen bzw. bezugsfähigen Ausführung mit Baustoffen zu versorgen. Zur Bezugsfähigkeit von geschlosse- nen Siedlungen gehören auch Gemeinschaftsräume, Schulen usw. Aus den betreffenden Kontingenten ist hierbei nicht nur der Baustoffbedarf für Fabrikgebäude, Kasernen, Wohnungen usw., sondern in jedem Fall auch der zugehörigen außerhalb der Hauser und. Betriebe liegenden Be rsoriüngsciilägent für Gas, Wasser, Elektrizität oder Dampf, der Abwässeranlagen, Straßenbauten usw. zu decken. Ausnahmen hiervon für be- stimmté Baustoffe und Kontingentträger sind, soweit es ih um Einzelfälle handelt, vor Baubeginn \{hriftlich" : zwischen dèn Kontingéntträgern zu vereinbaren. Soweit es sich um

/

‘anlagen usw., die den

Ausnahmen von allgemeiner Bedeutung handelt, erteilt der -

Genöralbevollmächhtigte für die Regelung der Bauwirtschaft die Ausnahmegenehmigung. Diese Ausnahmegenehmigung gilt für die Kontingente IX. „Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft“, XV. „Reichsarbeitsminister (Wohnungs- und Siedlungsbau, gewerbliche und industrielle Bauten, ge- meindlihe Hoch- und Tiefbauten)“ sowie XVIIT. „Oeffent- liche Bauten des Reichs und der Länder“ vorläufig ent- sprechend den Richtlinien als erteilt, die bisher für die Be- darfsdeckung an Baueisen galten. Es wird in diesem Zu- sammenhang besonders auf das Kontingent VI. „Reihs-

Cu Energiewirtschaft“ und auf die von der Reichsgruppe *

nergiewirtshaft für seine FJnanspruhnahme gegebenen - Richtlinien verwiesen. ;

. 8. Bauvorhaben, wie z. B. Fabriken, Versorgungs- U i L Zwecken * verschiedener Kontingent- trâáger dienen, sind anteilig von diesen mit Baustoffen zu versorgen. Der jeweilige Baustoffanteil richtet sich nah dem gnteressenanteil der einzelnen Kontingentträger an den in Frage kommenden Bauvorhaben. Für die Bemessung der Jnteréssenanteile ist die seit dem 1. zusäßlihe Belastung in Verbindung mit den «Wünschen, die zu etner vermehrten Bedarfsdeckung vorliegen, maßgebend. Die Kontingentträger, deren Fnteressenanteile am höchsten sind, haben den Bauherrn in seinen Verhandlungen mit den übrigen Kontingentträgern zu beraten und zu unterstüßen,

4. Ersabbauten oder. Ersaßzbauteile für die Unterbrin- gung und Versorgung von Menschen, Betrieben usw., die dur Abbrüche, Ankäufe oder zwangsweises Ausmieten ver- ursaht werden, sind von demjenigen Kontingentträger mit Baustoffen zu versorgen, der den Abbruch, den Ankauf oder das Ausmieten veranlaßt hat. Vgl. hierzu die Verordnung des Réèihsarbeitsministers vom 13. September 1938 über den Abbruch von Gebäuden.

5. Die Zutéilung von Baustoffen darf von den .Bau- herren grundsäßlih nur bei einem Kontingentträger bean- tragt werden, Alle erforderlihen Besprechungen sind aus- {hließlich mit diesem Kontingentträger zu führen. Über Bau- vorhaben mit verschiedenen Fnteressenanteilen (vgl. 3) ist zunächst nur mit dem Kontingentträger zu verhandeln, dessen Jntéréssenanteil am höchsten ist. Werden ausnahmsweise mit mehreren Kontingentträgern Besprehungen geführt, so habén die Bauherren jedem einzelnen Kontingentträger mit- zuteilen, mit welchen Stellen in der “gleihen Angelegenheit verhandelt wird,

heraus-

Dr. Todt.

.aus Stahlwalzdraht mit

1. 1937 eingetretene . ‘an die Stelle derx in Absay 1 genannten Daten

Bekanntmachung.

__ Auf Grund von § 2 Abs. 1 des Gese Finanzierung nationalpolitisher Aufgaben * Rot Neuer Finanzplan vom 20. März 1939 (Reichsgess L S. 561) und § 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnun 1 S: 829) naugplan E Glu April a (Reichögesehh[

; werden zur! Bezahlung in Steuergutscei i pslichtet: s usGGne a

1. Reichswerke Aktiengesellshaft für Erzbh Eisenhütten „Hermann Göring“, Berlin, ergdau u 2. „Reihswerke Aktiengesellschaft“ für Erzbergbay : , Eisenhütten „Hermann Göring“, Linz/Donay 2 3. Reichs-Rundfunk-Gesellshaft mbH., Berlin" 4. Der Tag der Deutschen Kunst, München. A S 2’ des Geseßes findet bei diesen Stellen auf Rey betrage Anwendung, ‘die nach dem 10. Funi 1939 werden. ;

Berlin, 18. Mai 1939.

Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Reinhardt.

——— ain. Ün

ungs: fallig

Anordnung zur Verhinderung von Ladenzeitverkürzungen,

Vom 31. Mai 1939.

Jn Durchführung des mir von dem Beauftragten tj den Vierjahresplan erteilten Auftrags vom 14. Dezembe 1938 (Ministerialblatt für. Wirtschaft Seite 310) ordne. ih auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vi, jahresplans- vom 18, Oktober 1936 (Reichsgesebbl. 1 S, 807) folgendes an: : 1

Es isst verboten, zu Ladénzeitverkürzungen aufzufordern oder sich zur gemeinsamen Durchführung von Ladenzeithty kürzungen zu verabreden oder. zu verbinden.

Vereinbarungen der im - Absay 1 genannten Art s

nichtig. : ; 892 Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermädti Ladenzeitverkürzungen, soweit sie nah dem 1. Januar 19 für mehrere Geschäfte einheitlich durchgeführt worden sind,

aufzuheben und die Offenhaltung der Geschäfte anzuordun,

83

Wer dieser Anordnung oder den auf Grund dieser Au!

ordnung getroffenen Maßnahmen zuwiderhandelt, wird nah

der zweiten Verordnung zur Durchführung des Vierjahreë|

plans vom 5. November 1936 - (Reichsgeseßbl. I S: 96 bestraft.

Die zur Durchführung und Ergänzung dieser Anordnun erfordexlichen- Rechts- und: Verwaltungsvorschriften erläßt de Reichswirtschaftsministe. 2 '

Berlin, den 31. Mai 1999.

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(G Ii S I C12 wg S g: Sit E E Der Reichswirtschaftêminister. Walther Funk

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7. Anordnung

ur_ Marktregelung auf dem Gebiete der os bot [lußeisenwalzdraht zu Drähten, Drahtstiften und Springseden

Vom 26. Mai 1939.

_ Auf Grund des Gesezes über Errichtung von Zwant® 0 vom 15, Juli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 488) on ih an: Z | “4 Artikel: E, 0 : der Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebt

er

erarbeitung von Flußeisenwalzdraht zu Drähten, Du

stiften und Springfedercn erhält folgende Fassung: : „Neue Unternehmungen, in denen Erzeugnisse aus Fuß! eisenwalzdraht 1 Abs. 4) hergestellt oder zu Fertigetzz nissen weiterverarbeitet werden sollen, dürfen nicht erridtt werden. Eine- besteheñde A darf die Herstellun]: von solchen Erzeugnissen aus Flußeisenwalzdraht (z 1 Abi. H die ‘sté der Art nach in der : zum 7. Oktober 1933 nicht. hergestellt Hat, und die Vet verarbeitung zu solchen Fertigerzeugnissen, die sie der Ari _ in dex Zeit vom '1; Fanuar 1931 bis D 6. Oktober L nicht hergestellt hat, niht aufnehmen. Die Leistungsfähigl für die Herstellung von Erzeugnissen aus Flußeisenwalzdt! 1 Abs. 4) und für die Weiterverarbeitung zu FFertigergen nissen darf nicht erweitert werden. Hersteller von Erzeugn) aus Flußeisenwalzdraht 1 Abs. 4) dürfen die Herstel Weiterverarbeitung oder Veredelung von Stahldrähten : über 0,15 v. H. C-Gehalt L gestellt werden und die sie der Art nach in der Zeit vom 1. ? nuar 1931 bis zum 80. September 1934 nicht herge? weiterverarbeitet oder veredelt haben, nicht aufnehmen. J Für Oesterreih und die ‘sudetendeutschen Gee Cd e A H 1932 und des 1. Januar 1931 der 1. Oktober 1936 und A Ee 1933 und 30. September 1934 der 22. 2e r ; E Der Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen diesen - Vorschriften zulassen.“ ;

Artikel IL. „s Die Anordnung über die Verarbeitung von Fluß walzdraht, Flußeisendraht, -Stahlwalzdraht und 2105

‘im Landée- L iere vom 19, Dezember 1938 (Deuts

Reichsanzeiger Nr. 297 vom 21. Dezember 1938), 18 udetendeutshen Gebiétèn eingeführt durch Anordnung 5 d 1. Februar 1939 (Reichsanzeiger Nr. 47 vom 24. 1939), tritt außer Kraft, Artikel TIT. ¿d

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihxer Verkün in Kraft, | | Berlin, den 26, Mai 1939.

Der Reichswirtschaftsministér. Jn Vértrétung dés Staatssekretärs: von Hanneken.

84 i J

eit vom 1. Oktober 1932 6M

Reichs, Und Staatsanzeiger Nr. 124 vom 2. Zuni 1939. S. 3

Bekanntmachungen des Reich3ministers Ta

Reichsanzeiger Nr. S.

In den

T

vom

vom

Zeile der Bekannt- machung (ohne Ueberschrift)

Berichtigungen.

des Jnnern

E R:

—————————__—_———————_—_—_—

U ist zu segen statt

3. 12, 81936 153 21. 4. 1938 : 7

264 T4,

24 / 28. 54 4. 54 4.

, 1936 . , 1938 91 .

39 159 102 106

150 227 152

1938 1939 1939 1939

1938 1939 1939 1939

79 3. 79 3. 98 29. 108 12. 108 12. 108 12.

1939 1939 1939 1939 1939 . 1939

1939 1939 1939 1939 1939 1939

187 198

G O 1 A: P LI§eA La O P SA E

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10, Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmar) lauten (Veichsgesezzbl. 1 GS.- 569), j Qer Londoner Goldpreis beträgt am 2. Juni 1939 für eine Un Laon : , = 148 sh 5 d, in deutshe Währung nah dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 2. Juni 1939 mit EM ah 5 umgerechnet. . = M 86,6382, für ein Gramm Feitgold demnah . .. = pence 57,2605, in deutshe Währung umgerechnet... . = RM 2,78548.

Berlin, den 2. Juni 1939.

Statistishe Abteilung der Reichsbank. Dr. Einsiedel.

E

Ausgleichs-Beitrags8ordnung

der Marktvereinigung der deutshen Forst- und Holzwirtschaft für die Erhebung von Ausgleihsbeiträgen im Jahre 1939.

Vom 30. Mai 1939.

Auf Grund der S 4 und 6 des Gesehes über die Markt- ordnung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16, Oktober 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 1239), der 8 1, 2 und 4 der Verordnung Über den Zusammenschluß der Forst- und Holzwirtshaft vom 20. Oktober 1936 (Reichsgesebbl. T S. 909) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Ver- ordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holz- [wirtschaft vom 7. Fuli 1938 (Reichsgesebbl. T S. 849) und auf Grund des § 5 der Sazung der Marktvereinigung der deutschen Forst- und' Holzwirtschaft vom 4. Mai 1937 (Deut-

her Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 102"

vom 7, Mai 1937) erlasse ih zur Durchführung einer aus-

gleihenden Marktregelung im Einvernehmen mit dern Reichs-'

vereinigung der deutschéit Forst- ‘und Holzwix Erhebung von Ausgleihsbeiträgen im Fahre L

S1 Ausgleichsbeitragspflicht

(1) Ausgleihsbeitragspflichtig sind Fnhaber physische vder juristische Personen der in der Marktvereinigung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zusammengeschlossenen und zusammenzuschließzenden Betriebe und Unternehmen oder Teile von diesen, die sih an der Einfuhr forst- und holzwirt- ‘schaftlicher Erzeugnisse aus dem Auslande beteiligen. __(2) Jm Falle des ganzen oder teilweisen Ueberganges eines derartigen der Marktvereinigung angehörenden Be- ‘ttiebes oder Unternehmens auf einen anderen Fnhaber haftet dieser neben dem früheren Jnhaber gesamtshuldnerisch für den vollen Ausgleichsbeitrag; eine anteilmäßige Berehnung findet nicht statt. __ (3) Die Pflicht zur Leistung von Ausgleichsbeiträgen êrstreckt sih auf die Zeit bis zum Ende des Jahres, in welchem die Anzeige über die endgültige Aufgabe oder Still- legung eines der Marktvereinigung angehörenden Betriebes, Unternehmens oder eines Teiles von diesen dér Haupt- geshäftsstelle der Marktvereinigung durch eingeschriebenen Vrief angezeigt worden ist. j

minister der Finanzen--folgende : und oli der Markt-

82 Ausgleichsbeitragshöhe : Der Ausgleihsbeitrag beträgt 2 vom Hundert der peträge, für die dem Einführer für das. Jahr 1988 von- der eberwachungss\telle für Holz Dévisénbes C ge erteilt und von diesem ausgenußt worden sind. Bei der Ind die Beträge auf volle Hundert Réihsmark nach oben oder

bon fünfzig Reichsmark erreicht wird oder nicht.

83 Beitragsbescheid, Fälligkeit und Beitreibung vieg(!) Veber die Höhe und Fälligkeit des Ausgleichsbeiträges a ein Beitragsbescheid zugestellt. Der Bescheid muß eine chtêmittelbelehrung enthalten. : fe ) Die angeforderten Ausgleichsbeiträge find spätestens diaethalb zwei Wochen nah Zustellung des Bescheides an beit gegebene Stelle abzuführen. Ueberstéigt der Ausgleichs- stei rag 200 Reichsmark, so kann der diesen Betrag über- Se Beitragsteil in gleichen Teilbeträgen am 1. Juli, Leptember und 1. Oktober 1939 gezahlt werden. A Der Leiter der Hauptgeschäftsstelle der Marktver- qung kann auf begründeten Antrag Stundung oder

tilgung der Ausgleihsbeitrags\{chuld in Teilzahlungen oder '

U anderen Fälligkeitszeitpunkten gewähren. beit (4) Jst die Feststellung des endgültigen Ausgleihs- 00e aus besonderen Gründen nicht möglih, so können esheit e MUngen auf Grund -eines vorläufigen Beitrags- ut es festgeseßt werden. Nah Feststellung des endgültigen Ab gleichsbeitrages werden die Vorauszahlungen angèrechnet. 0s 2 gilt entsprechend. d L Bescheide gelten mit Ablauf des- dritten Tages nah nicht ufgabe zur Post als zugestellt. Ausglèichsbeiträge, die die fristgemäß eingehen, wèrden nah § 4 des Geseßes. über wirt arftordnung auf dem Gebiete der Forst- und Hel, haft vom 16. Oktober 1935 (Reichsgesegbl. 1 S. 1239)

66, 68 u. 69

erehnung |

auf- oder abzurunden, je nachdem der Mittelbetrag

Voth Carl Peter, geboren am 10. 5, 1896

5, 6, 1895

Manasse

Kohn, «Erich Jakob

Kohn, Lucia Jlse, geboren am 28. 2. 1916

1911

13. 8, 1918

1900

Kaiser

Münz

Pi

Volk

Peter, geboren am 10.5. 1890

3. 6. 1895

Menasse

Kohn, Erich

Kohn, Lucie Jlse, geboren am 28. 4. 1916

1901

13. 10. 1918

1910

Hahn

Münch

Piek

in Verbindung mit § 20 der Saßzung der Marktvereinigung der - deutschen Forst- und Holzwirtschaft vom 4. Mai 1937 (Deutscher Reichsanzeiger un N Staatsanzeiger Nr. 102 vom 7. Mat -1937) nach den Vorschriften der Reichs- Oa Tann und der zu ihrèr Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen beigetrieben.

84 : Rechtsmittel (1) Gegen die Festseßung der Ausgleichsbeiträge und Vorauszahlungen steht dem Beitragsshuldner das Recht des Einspruhs nach Grund und Höhe beim Vorsigenden der . Marktvereinigung zu. Der schriftli zu begründende Ein- spruch ist innerbalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nah Zustellung des Bescheides einzulegen. i __ (2) Gegen die Entscheidung des Vorsißenden ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nah Zustellung die Beschwerde beim Reichsforstmeister zulässig. Der Reichsforst- meister entscheidet endgültig. (3) Dur Einlegung von Einspruch und Beschwerde wird die Fälligkeit der hiceititit Au3gleichsbeiträge nicht . gehemmt. 85

Schlußbestimmung Diesé: Beitragsordnung tritt mit dem Tage der Ver- öffentlihung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichsforstmeister.

Berlin, dén 30: Mai 1939. Der Reichsforstmeister. Jn Vertrétung des. Staatssekretärs: Parchmann.

e DrS L

Bekanntmachung.

Unter den im Reichsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 1930

4. und Nx. ck75: von "30. Märxg:11931-1 bekanintgegehenén Bedin- {gungen | wétden? füt den: Berèéith dés Mitteldeutschen Brauti-

(7a die

1’ kohlen-Syitdikats tit“ Zustimmung dés" Hérrn Reichskont- nmtissáars für die Preisbildung mit Wirkung ab 1. Funi 1939 folgende Höchstpreise je Tonne ab Werk etinschließlich Umsat- steuer festgeseßt: . :

Grobfkoks: Helmstedter Grobkoks (Offleben).

Grobkoks T mit einer Köërnung von 20—30 mm K-M 17,—, j AL p N 1 6 10—20 mm 1" 14,50.

Berlin, den 1. Juni 1939.

Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Dr. Lintl. Téßmar.

Bekanntmachung.

Die am 1. Zuni 1939 ausgegebene Nummer 100 des. Reichsgesegblatts, Teil L, enthält:

Siebeite: Durhführungsverordnung: zum Luftshußgesez (Be- \{häffung von Selbstshußzgerät). Vom 23. Mat 1939.

Achte Durchführungsverordnung zum Luftshußgeses (Ver- dunklungévérordinung). Vorn 23. Mai 1939,

Ausgeglichene Textilwirtschast.

Kapazität stark gestiegen. 17 000 Betriebe ie LS Millionen Gefolgschaft8mitgliedern.

Auf der gemeinsam vom Fachamt Textil der DAF. und der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie veranstalteten 800 SIanE der Se, extilwirtshaft in JFnnsbruck, an der 3800 Schäfsende, darunter 2700 Betriebsführer und 800 - Betriebsobmänner, teil- nahmen, erstattete nach Gri Begrüßungsworten des Gau- leiters Hofer der Leiter des Fachamtes Textil, Pg. Sto ck, den Tätigkeitsbericht des Fachamtes Textil der DAF: Er hob zunächst die Tatsache: hervor, daß durch das besonders starke Vorhandensein der Textilindustrie in den nunmehr dem deutshen Reichsgebiet ein- gegliederten neuen Gebieten neue und schwierige Aufgaben gestellt worden seien. Die Kapazität der großdeutshèn Textilindustrie sei stark gewachsen. Die Ostmark habe 352 Betriebe mit 55 000 Gefolg- shaftsmitgliedern, das Sudetenland 1224 Betriebe mit 125 000 Ge- folgshaftsmitgliedern . gebracht. Das Reichsprotektorat Böhmen und Mähren verfüge über 1500 Betriebe mit 250 000 Gefolgschafts- mitgliedern. Hinzu komme die memelländische Textilindustrie mit 10 Betrieben und 1850 Gefolgschaftsmitgliedern. Man stehe also vor der Aufgabe, rund 17 000 Textilbetriebe mit über 11/2 Mil- lionen Gefolgshaftsmitgliedern zu betreuen, ihnen ‘die Rohstoffe sicherzustellen und Absabgebiets offenzuhalten. Eine teilweise starke Uebersegung dürfte die Notwendigkeit einer Produktions- senkung mit \ich Veingon. Es sei ein Meisterstück gewesen, mit den uns zur Verfügung stehenden Mie die en vor allem dank der Zellwolle —' die ostmärkische sowie die sudetendeutshe Textil- - industrie ausreiïhend zu versorgen und E E die langentbehrten Arbeitsstellen und regelmäßiges Einkommen zu geben: Pg. Stock umriß sodann die wichtigsten, Aufgabengebiete des Fachamtes Textil. Nah dem Stande vom Adril 1939 betreute

Verordnung über die Haushaltswirtschaft der. Städte, deren Ausbau dur’ den Führer und Reichskanzler angeordnet ist. Vom 26. Mai 1939.

Verordnung über die Einführung des Reichsrehts in den Gemeinden Fungholz und Mittelberg. Vom 27. Mai 1939.

Verordnung über die Zuständigkeit in Aufwertungssahen im Memelland. Vom 31. Mat 1939.

Umfang: 11/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 k. Postver- sendungégebühren: 0,04 NA für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto_: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 2. Juni 1939. Reichsverlagsamt. Dr. H ubri.

“Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nummer 22 des Ministerialblatts des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Fnnern vom 31. Mai 1939 hat folgenden JFn- halt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 22. 5. 39, Abwanderg. ungeþrüft. staatl. Angest. in Beamtenstellen d. ge- hobenen Dienstes bei Kommunalverb. RdErl. 22. 5. 39, Dienst- reisen d. Verkehrsreferenten. RdErl. 24. 5. 39, Shuskleidg. f. d. Abnahmepersonal d, Kraftfahrz.-Stellen d. LoRÄ. NRdErl, 26. 5. 39, Sonderurlaub z. Teilnahme an d. Reichsfahrt d. Alten Gavde d, NSDAP. Kommunalverbände. RdErl. 25. 5. 39, Kraftfahrz.-Steuerverteilgn. Beschl. 12. 5. 39, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Sangerhausen u. Grafschaft Hohenstein. Beschl. 13. 5, 39, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Sangerhausen u. d Mansfelder Seekreises. —Wohlfahrtspflege U. Jugend- wohlfahrt. RdErl. 22.5. 39, Reichsluftshußlotterie 1939. RdErl. 24. 5. 39, Außenfürsorge in d. Fürsorgeerziehg. RdErl. 25. 5:39, Beteilig. d. Stadt- u. Landkr. d. Sudetengaues an d. Kosten d. Familienunterstühßg. Verzeichn. d. Jugendämter 1m Dt. Reih. Polizeiverwaltung. RdErl. 17. 5. 39, Waffenkartei. RdErl. 20. 5, 39, Waldbrandgefahr. RdErl. 23. 5. 39, Wandermusiker d. Pfalz. RdErl. 24. 5. 39, Bekämpfg. d. Jugendkriminalität. RdErl. 25. 5. 39, Berichte ‘üb. Angeh. d. Pol. RdErl. 26. 5. 39, Betriebsmittelbedarf f. d. Zeit v. 1.7. bis 30, 9. 39. RdErl. 22. 5. 39, #-Dienstgradangleihg. v. Angeh. d. OrdnPol, (außer Verw.-Pol.). RdErl. 22. 5. 39, Beseßg. von Stellen im einfahen Vollzugsdienst d. Geh. Staatspol. RdErl. 26. 5. 39, Fahrpreisermäßig. beim Besuch v. Lehrg. bei d. Ordn. Pol. Zu besevende Gend.-Oberm.-Stellen. RdErl. 21. 5. 39,

Busch. f. kleine Pol.-Küchen. RdErl. 22. 5. 39, Hoheitsabzeichen

f. Dienstfahrz. d. OrdnPol. u. Feuershußpol. RdELrl, 22. 5. 39, Unterweisungslehrg. u. Eignungsprüfg. f. Musikleiter (SB.) d. unif. OrdnPol. RdErl. 23. 5. 39, Kleidergeld d. Pol.-Beamten. RdErl. 24, 5. 39, Lagerg. v. Sprengstoffen d. Techn. Nothilfe auf Grundstücken der staatl. Pol. RdErl. 24. 5. 39, Stangen- magazine z, d. Maschinenpistolen 181 d. SchP, u. Gend. RdErl. 24, 5. 39, Jnstandsezg. d. Pol.-Dienstkleidg. RdErl. 24. 5. 39, Dt.- Pol.-Meistersh. in Frankfurt (Oder). RdErl. 25. 5. 39, Mannschafts-Vielseitigkéitsprüfg. d. berittenen ShP. RdErl. 25. 5, 39, Reitlehrg. an d. Pol.-Reitshule in Rathenow. RdErl. 26. 5. 39, Entschädig. f.--außèrgewöhnl. Bekleidunasvershleiß. RdErl. 26. 5. 29, Dienstkleidg.. d. cbgeord. Pol.-Beamten. RdErxl. 26. 5. 39, Beflagg. d. Gend.-Dienststellen. RDEkrl. 26. 5. 39, Unif. d. Feuershußpol. RdExrl. 22. 5. 39, Ausbildg. im Luftschuz- in Maul=.u. Klauenseuhe-Gebieten. RdErl. 24. 5. 39, ¿Herrihtà.- v. Luftshübkrastfahrz.:centsprehend d. Best. d: StVZO. Wee R Q wheiten. RdErl. 19. 5::89;:ckLehr- u. ‘Prufschetnlehtg:. f. Führêt “d.

h ‘Wehrmannschaften. ?—"RdErl. 24. 5. 39, Mitwixkg. Bevollmächtigter bei d. Einreichg. v. Zurüt- stellungsgesuchen f. .d. Wehrdienst u. d. RAD. =-RdErl. 27.5. 39, Erfassg. d. Wehrpflihtigen, die auf Grund d. § 3 d. Ges. üb. d. Wiedervereinig. d. Memellandes mit d. Dt. Reih v. 23. 3.39 d. dt. Staatsangehörigkeit erworben haben. Vermessungs- u. Grenzsahen. RdErl. 16. 5. 39, Offener Reihsausweis f. d. bei Feldarbeiten tätigen Vermessungsbeamten u. vermessungs- techn. Angest. d. Hauptvermessungsabt.—VolksgesundhHeit. RdErl. 22. 5. 39, Aerztl. Vorprüfg. u. Prüfg. nah d. Sommer- halbj. 1939. RdErl. 26. 5. 39, Vergütgn. f. d. Tätigkeit bei d. Q. d. reihsrechtl. geregelten Prüfgn. in d. Med.-Vertwo. RNdErl. 22, 5. 39, Untersuhg. v. Auslandswein auf Einfuhrfähig- keit. Ueberträgb. Krankh. d. 18. Woche. Veterinärvers=- waltung. RdErl. 22. 5. 39, Herstellg. u. Vertrieb v. Jmpf- stoffen u. Sera. RdErl. 25. 5. 39, Mitteilgn. üb. d. mit Maul- u. Klauenseuhe stärker verseucht. Reichsteile. Verschiea denes. Handshriftl. Berihhtig. Neuerscheinungen.— Stellenausshreibungen v. Gemeindebeamten. Zu beziehen durh alle Postanstalten. Carl Heymanns Vérlag,

Berlin W 8, Mauerstraße 44. Vierteljährlih 1,85 NM für Aus-

gabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 für Ausgabe B “ein- seitig bedruckt).

Handelsteil.

es ohne das Protektorat Böhmen und Mähren 15 692 Betriebe mit rund 1,18 ‘Millionen Gefolgschaftsmitgliedern, in denen die in der Ostmatk und im Sudetenland beschäftigten Pa E noch nit enthalten sind. Diese Ziffer werde auf 1,25 Millionen fet en. Erfreulicherweise sei die Zahl der“ in der Textilindustrie besäf: tigten Lehrlinge wiederum gewachsen, und zwar von 25744 auf 26 947, also um rund 59%; sie. habe Ende 1933 nur 20114 betragen. Auch im verflossenen Jahre sei intensiv an dem Problem der Berufserziehung und Nahwuchsfrage gearbeitet worden, deren Lösung über die zukünftige Gestaltung Textilindustrie entscheide. Durch die hohen Anforderungen der [intere 8 an die Arbéeitskrastreserven sei in der Textilindustrie eine Zunahme der weiblichen Gefolgschafts- mitglieder eingetreten, deren Anteil von 56,5% auf 39,2 % in einem Jahre gestiegen sei. Das bedeute, daß rund 45 000 Frauen mehr beschäftigt seien als im Jahre 1937/38. Der Anteil! der männlihen Gefolgschaftsmitglieder sei dagegen von 435 auf 40,8% gesunken, d. h. die Zähl der männlißen Ge: folashaftêmitgliedèr sei um 30740 zurückgeganigen. Ve- schäftigung der Gefolgschaften war in allen Fahgruppen îm Durchschnitt reht befriedigend. Bei Steigen der durscnittlêthen täglihen Arbeitszeit bis auf 7,96 Stunden im April 1939 sci die Zahl der Kurzarbeiter von 49,4 auf 37,5 % gesunken. Eine Wochénarbeitszeit von unter 40 Stunden hätten nur noch 4,16 % der Gefolgschaftsmitglieder gegen 9,38 % im April 1938. Beschäftigungslage sei am günstigsten in der Baumwollspinnerei gewesen; és folgen die Kammgarnspinnerei, die Lohnkämmerei, die Streichgarnspinnerei und die Fhdustrie der Reißspinnstoffe. Recht erheblich über dem Durchschnitt habe auch die BVBe+ schäftigung in der Textilveredlung sowie in der Tuh- und Kleiderstoffindustrie gelegen.

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