Dv
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.
Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigs- hafen a. Nh. wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb ver geseßlihen und sazungsmäßigen ÜUmlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende“Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:
a) 10 Millionen Mark 4 °/gige, in längstens 50 Jahren im Wege der Kündigung oder Verlosung mit mindestens dreimonatiger Frist oder durch freihändigen Rückkauf einlöébare, in Stüde zu 50 000, 20 000, 10 000 und 5009 .Æ eingeteilte Kommunal- \Guldvershreibungen (Folge 11);
b) 20 Millionen Mark 4 9%/ige, in längstens 50 Jahren im Wege der Kündigung oder Verlosung mit mindestens dreimonatiger Frist oder durH s\reihändigen Rückkauf einlösbare, in Stücke zu 50000, 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 4 eingeteilte Kommunalshuldyershreibungen (Folge 12 und 13); :
c) 30 Millionen Mark 4 % ige, vor Ablauf von 10 Jahren vom Ausgabetage an seitens der Bank nicht rückzah!bare, vom Ab- laufe dieser Frist an jedoch in längstens 50 Jahren im Wege der Verlosung oder Kündigung init mindestens dreimonatiger Frist oder durch freißändigen Rückkauf einlösbare, in Stücke zu 100 000, 50 000, 20 000, 10000 und 9000 4 eingeteilte KommunalsHuldvershreibungen (Folge 14, 15 und 16).
In teilweiser Aenderung der Enlschließung vom 20. Januar 1921 Nr. 34 299 wird ferner genehmigt, daß die Kommunal- \huldverschreibungen der Folge 9 statt in Stücke zu 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Æ# nur in Etüde zu 50 000, 20 000, 10 000 und 5000 M und daß die Kommunal- schuldvershreibungen der Folge 10 flatt in Stücke zu 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Æ nur in Stücke zu 50 000, 20 000, 10 000, 5000, 20009 und 1000 # eingeteilt werden.
Die Bank hat Schuldverschreibungen der Folge 9 und 10 bisher noch niht in den Verkehr gebracht.
München, den 10. Oktober 1922.
Staatsministerium für Handel, Judustrie und Gewerbe.
V U! WEOBMN EV
Bekanntmachung.
Die am 2. Juli d. V. verfügte Auflösung des Vereins „Wandervogel, Völkischer Bund“ wird zurück- genommen.
Cuxhaven, den 11. Oktober 1922.
Der Amtspräsfident. Sthamer, Dr.
Bekanntmachung.
Der Verein „Bund der Niederdeutschen E. V.“ in amburg wird auf Grund der 28 14 und 7 des Geseßes zum Schuße der Republik vom 21. Juli 1922 für das Gebiet der Landherrenschaften der Geest- und Marschlande sowie für Bergedorf verboten und aufge!öft. Hamburg, den 12. Oktober 1922. Die Landherrenschaften.
Aufhebung eines Zeitungsverbots. Das Verbot der Wochenschrift „Fridericus“ vom 31. August 1922 ist für das Gebiet der Landherrenschaften der Geest- und Marschlande fowie für Bergedorf aufgehoben | worden. Hamburg, den 12. Oktober 1922. Die Landherrenschaftett.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 68 des Neichsgesetzblatts Teil T enthält:
eine Verordnung zur Ausführung des Gefeßes über Maß- nahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse vom 21. Juli 1922 (NGBl. Teil 1 S. 629) vom 7. Oktober 1922,
eine vierte Ergänzung der VBesoldungsvorschriften vom 6. Oktober 1922,
eine Verordnung über Tkünstlihe Düngemittel vom 6. Ok- tober 1922 und
eine Verordnung über die Errichtung eines Fachaus\chusses für Hausarbeit in der Pofamentenindustrie des sächsischen Erz- gebirges vom 3. Oktober 1922, j
Berlin, den 14. Oktober 1922.
Geseßsammlungsamt.
aw ir S
Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 69 des Neich3geseß blatts Teil T enthält
eine Verordnung gegen die Spekulation in ausländischen Zahlunç g mitteln vom 12. Oktober 1922,
eine Verordnung zur Ausführung der Verordnung gegen die Spekulation in ausländischen Zahlungsmitteln vom 12. Oftober 1922 und
eine dritte Verordnung, Hetreffend die Gebühren der Rechtsanwälte vom 12. Oktober 1922.
Berlin, den 13. Oktober 1922.
Geseßsammlungsamt. Krüer.
Preuf!en.
Staatsministerium.
Der Staatsarchivar Dr. Vier ist von dem Geheimen Staatsarchiv in Berlin an das Eiaatsarhiv in Wiesbaden verseßt worden.
| Ministerium für Handel und Gewerbe,
Dem Gewerberat Holtmann ist zun 1. Oktöbér d. J. die Stelle eines gewerbetehnischen Hilfsarbeiters bei der Re- gierung in Oppeln verliehen worden.
Ministerium des Innern. Verfügung
zur Ausführung des 8 6 des Gesezes über die Ver- waltung von Helgoland von 21. Juli 1922. (Geseysanimlung Seite 169.)
Auf Grund des § 6 des Gesezes über die Verwaltung
vou Helgoland vom 21. Juli (Geseßjamml. S. 169) bestimme
reo c A A od de rik B ien
ih für die DurGführung der Wahl der Mitglieder des Jnsel- ausschusses ras folgt:
e 1
S (1) Die Wabl findet zum erstenmal möglißst in der ersten nach dem 1. Oktober 1922 stattfindenden Sitzung der Gemeindevertretung
der Landgemeinde Helgoland, spätestens bis zum 1. November, statt.
(2) In der Einledung zu der Wahl, die durch den Gemeinde- vorsteher oder seinen Stellvertreter mindestens eine Woche vor dem Wahltag zu erfolgen bat, ist auf die Zahl der zu wählenden Mit- glieder und auf die Bestimmungen über die Wählbarkeit zum Insel-
aus\chuß hinzuweisen.
(3) Die Einladung muß ferner die Aufforderung, Wahlvorschläge bis zu cinem bestimmten Termin bei dem Ge-neindevorstand einzu- reichen, und die erforterlihen näberen Angaben über die Einrichtung und den Inhalt der Wahlvorschläge enthalten.
S 2,
&n den WaßlvporsGlägen find die Bewerber nah Zu- und Vor- namen, Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung anzugeben und in erfennbarer Reihenfolge aufzuführen.
& 3,
(1) Die WablvorsHläqe müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlkörvers unterzeichnet sein. Der erste Unterzeichner gilt als Nertrauenêmann, wenn niht ein anderer als solcher bezeichnet ift. Der Vertrauensmann ift zu Aenderungen und zur Rücknahttie des MWahlvors{!ags vor seiner Zuïassung befugt. Der Wablvorschlag ift mit einem Kennwort, tas ihn von ällen anderen Wahlyorschlägen deutlich unterscheidet, zu versehen. Bei Fehlen eines besonderen Kenrwortes dient der Name des ersten Bewerbers auf dem Wahl- vors{lag als Bezeichnung des Wahlvyorschlags.
(2) Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist die Erklärnng seiner Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und eine Be- scheinigung des Gemeindevorstehers über die Wählbarkeit anzuschließen.
(3) Eine Verbindung von Wahlvorshlägen findet nicht statt.
84.
(1) Den Waßlyorstand bilden der Gemeindevorsteher und zwei von ihm als Beisitzer zu benennende Mitglieder des Wahlkörpers.
(2) Der Woahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmen- mebrheit. Die Beisiter find von dem Gemeindevorsteher durch Handschlag an Eidesstait zu verpflichten. Desgleichen der hinzuzu- ziehende Schrifisührer.
& 5,
Nor Beginn der Wab! prüft der Wahlvorskand die Wahlvyor- \Gläge. Er veranlaßt nötiaenfalls die Bertrauensmänner zur VBe- feitiaung von Mängeln, insbesondere zur Erseßzung von Bewerbern, gegen deren Wählbarkeit Bedenken vorliegen.
Na Abschluß der Prüfung entscheidet der Wahlvorstand über die Zulassung der Wah!vorschläge.
Bewerber sind zu \tceichen :
1. wenn sie nihcht wählbar sind,
9 wenn ihre Persönlichkeit nicht einwandfrei feststeht,
3. wenn fie in verschiedenen Wahlvorschlägen genannt find und si nicht rechtzeitig für etnen bestimmten Wahbhlvorscblag erflären, nachdem der Vorsißende den Vertrauensmann darauf aufmerksam gemacht hat,
4. wenn die nach § 3 Ziffer 2 erforderliche Erklärung fehlt.
8 6.
Nit zuzulassen sind Wablvorshläge, die verspätet eingereiht
find oder den oben angegebenen Grfordernissen uicht entsprechen. 8 7,
Merden Namen anf dem Wahlvorschlage gestrichßen oder Wahl- vors{läge nicht zugelassen, so ist hiervon dem Vertrauensmann unter Angabe dexr Gründe Mitteilung zu machen.
8&8.
Die zugelassenen Wahlvorschläge werden unmittelbar vor Beginn der Wahl, die in öffentlicher Sißzung ohne Aussprache stattfindet, verlesen. :
89
Gerwählt wird mit verdeckten Stiminz;ctteln, Diese müssen von welßem Papter sowie von gleicher Größe und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein. Die erforderliße Zahl ift bereitzuhbalten. Sie sind mit dem Kennwort des Wahlyorschlages (vergl. § 3 Ziffer 1) zu versehen, dem der Wähler seine Stimme geben will.
8 10, (1) Die Wöhler werden in der Buchstabenfolge aufgerufen. n Die Stimmzettel find zusammengefaltet in die Wahlurne zu legen. (3) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers nebst seinem Namen in der Liste. & 11. Ungültig find die Stimmzettel, die
l. nit von weißem Papier sind,
9 mit einem Kennzeichen versehen sind,
3, feinen Namen oder keine Angabe enthalten, aus der die Bezeichnung des Wahlyorslags oder die Person mindestens eines Bew-rbers unzweifelhaft zu erfennen ist,
4. eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten,
5. die Bezeidnung vers{icdener Wahlvorschläge oder Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten.
8 12. . Veber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Ungültige Stimmzettel werden als nicht abgegeben betradtet.
S 10
9wecks Verteilung der Mitglteder des Inselauss{u}ses und ihrer
Stellvertreter auf die Wahlvorscläge wird die Summe der auf die einzelnen Wahlvorsdhläge entfallenden Stimmen nacheinander durch 1, 2 usw. geteilt. bis von den sich hierbei ergebenden Teilzählen fo viele Höchsltzahlen der Größe nah auêgesondert werden können, als Mitglieder zu wählen sind. Von jedem Wahlvorschlag find so viel Mitalieder und Stellvertreter gewählt, wie auf ihn Höchsizahlen entfallen.
8 14.
Der Vorstßende des Wahlvorstands verkündet das vom Wahl- vorstand festgestellte Ergebnis der Wahl unter Angabe der Zahl der auf die einzelnen Wahivorschläge entfallenden gültigen Stimmen fowie der Namen der Gewählten und dié Neihenfolge der Stell-
vertreter. S 15.
(1) Wird nur ein aültiger Wahlvorschlag eingerei®t, \o kann voa einer Abstimmung abgesehen worden. (2) Die darauf genannten Personen gelten als gewählt.
S 16. Die Wahl kann au, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf erfolgen.
8 17. Ueber die Wahlhandlung ift eine Niederscchrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben werden soll.
8 18,
Der Vorsitzende des Wahblvorstands hat die Gewählten riftlih von der auf sie gefallenén Wahl fotort fu benahrichtigen und sie auf- zufordern, binnen einer Woche nah Zustellung der Nacßricht sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Secßtveigen oder Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
19. Das Ergebnis der Wahl i in ortsüblicher Weise öffentlich be- Tanntzugeben.
8 90. Ueber das Recht des Einspruchs gégen die Wahl. für die Wahl- pfang und für das Verfahren bei Anfechtung der Wahl gelten die orschriften des § 5 des Gelees vom 25. Juli 1922 zur Ergänzung und Abänderung der Wahlvorschriften für die Provinzialräte, Bezirks-
ausschüsse und andère Verwaltungsbe\c{luß- und Streitbehörden.,
Berlin, den 12. Oltober 1922. Der Minister des Jnnern. J. V.: Freund.
%Sustizmtinifterium.
Der JIustizoberinfvektor Sontowski in Schönlanke ift (um Minifierialselretär ernannt. Der Oberjustizrat Dr. Klemann im Zustizministeriuum ist zum KGRat ernanni.
Zu LGDir. sind ernannt: die LGNäte von Garnier aus Gleiwi in Breslau, Stürmer aus Bonn in Köln.
Die LN. Manfred Begemann und Dr. Twele sowie
N
GecAses. Dr. Rinteln sind zu LGNäten in Altona ernannt.
LR. Dr. Fri Reimer ist zum AGRat in Fürstenberg a. D. ernannt. i : der Hilfszgeistliche Marschang in Anrath is zum fatho- lischen Strafanstaltspfarrer bei dem Gefängnis daselbst ernannt. Der Ämtsfiz ist angewiesen: dem Not. JRat Wilhelm Ho ffstaedt in Berlin im Bezirke des AG. Berlin-Schöneberg, JNat D orien aus Labes in Fürstenberg a. O. Qu Notaren sind ernannt: die RA. Karl Mattenklodt in Bochum, Dr. Konrad Plüntsch in Rügenwalde.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Kreistierarzt Dr. Reichert in Westerburg (Reg.- Bez. Wiesbaden) ist in die Kreistierarzistelle des Kreises Sternberg-Ost in Zielenzig (Reg.-Bez. Frankfurt a. d. D.) ver- seßt worden.
Jn Essen-Ruhr is die Stelle als tierärzilicher Leiter der Auslandsfleischbescchaustelle, der zugleich die Geschäfte eines Kreistierarztassistenten wahrzunehmen hat, zum 1. Januar 1993 zu beseßen. Bewerbungen sind bis zum 5. November 1922 dem Regierungspräsidenten in Düssel- dorf einzureihen. Die Befähigung zur Anstellung als Kreis- tierarzt ist Bedingung.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 3. August 1895 — Geseßsamnl. S. 3863 — wird hierdurch genehmigt, daß die Saßungen der Landwirtschastskammer für die Pr ovinz Pommern in Stettin in den Beschlüssen der Vollversammlungen vom 22. April 1921 und 27. März 1922
entsprehend wie folgt geändert werden: Der § 3 hat zu lauten: „Wählbar zu Mitgliedern der Landwirt-
\caftsfkammer sind die im § 7 des Gesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Geseysamml. 1921 S. 41) bez zeichneten Personen.“ :
am § 4 — Sat 1 — if statt ,ordentlihen“ zu feßen: „in den Wahlbezirken zu wählenden". An die Stelle des Saßes 2 treten folgende Säge: „Wahlbezirke sind in der Negel die Landkreise; die Stadtkreise werden mit den benachbarten Land- freisen, aus denen sie ausgeschieden find, zu Wakhlbezirken ver= bunden. Der Stadtkreis Stettin wird mit dem Landkreis Nandow zu einem Wahlbezirk verbunden.“
Sm § 5 — Saß 1 — ist das Wort „ordentlichen“ dur „ge wählten“ zu erseßen.
m §8 6 ift das Wort „außerordentlichen" und
Fm § 7 — Saß 2 — das Wort „ordentlichen“ zu treiben.
Sm S 8 ist binter Nr. 5 zu seben: „gestrichen“. Bei der Nr. 8 ist das Wort „außerordentlichen“ und
Im 8 12 das Wort „ordentlichen“ zu streichen. Berlin, den 7. Oftober 1922.
Der Minister für Landwirlschaft, Domänen und Forsten.
Dr. Wendorff.
Bekanntmachung.
Die Landwirtschaftskammer für die Provinz Sachsen in Halle a. S. hat in der Vollversammlung vom 9. März 1922 beschlossen, ihre Saßung wie folgt zu ändern:
Der § 3 hat zu lauten: „Wählbar zu Mitgliedern der Lendtwvirt- \haftsfammer sind die im § 7 des Gefeßes in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Geseßsamml. 1921 S. 41) bezeich- neten Personen.“
Im §4 — Sah 1 — is ftatt „ordentlichen“ zu seßen: „in den MRaßlbezirken zu wählenden“.
Im § 5 — Sah 1 — ist das Wort „ordentlichen“ durch „ge- wählten" zu ersetzen.
Im § 6 ist das Wort „außerordentlicken" und
Fm 8 7 — Saß 2 — das Wort „ordentlichen“ zu streichen.
Im & 8 fällt die Nummer 5 fort; die folgenden Nummern 6 bis 13 sind in 5 bis 12 umzuwandeln. Bet der neuen Nummer 7 ist das Wort „außerordentlichen“ zu streichen.
Sm § 12 ift das Wort „ordentlichen“ zu streicheu.
Vorstehende Saßungsänderüungen werden auf Grund des 8 9 der Verordnung vom 3. August 1895 (G.-S. S. 363) mit der Maßgabe genehmigt, daß ferner im § 4 der Saßzung der vierte Saß zu streichen ist. Berlin, den 7. Oktober 1922. Der Minister für Landwirischaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff.
Bekanntmachung.
DieLandwirtschaftskammer für den Negierungs- hezir? Cassel hat in der Vollversammlung vom 8./9. März 1992 be‘ch!ossen, ihre Saßungen wie folgt zu ändern:
Der § 3 hat zu lauten: „Wählbar zu Mitgliedern der Landwirt= \{aflïammer sind die im § 7 des Gesetzes über die Lanckwirt- shaftskammern in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Geseysamml. 1921 S. 41) bezeihneten Personen.“
Im § 4 — Sah 1 — ist statt: „ordentlicen“ zu seßen: „in den MWakhl bezirken zu wählenden“. Jn Absay 2 fällt das Wort „demgemäß“ weg.
Im § 5 — Say 1 — is das Wort „ordentlichen“ dur „ge- wählten" zu erseßen.
In § 6 ist das Wort „außerordentliden“ und
Im § 7 — Say 2 — das Wott „ordentlichen“ zu streichen.
Im § 8 fällt die Nummer 9 fort; die folgenden Nummern 6 bis 13 erhalten die Bezeichnungen 5 bis 12. Bei der neuen Nummer 7 ist das Wort „außerordentlichen“ zu streihen.
Im § 10 Absay 3, Say 2 sind hinter dem Worte „Gutachten“ die Worte „grundsäßllher Art* hinzuzuseßzen.
Im § 11, Absaß 2 sind die Worte „die landwirischaäftlihen Blätter" vurch die Worte „das Amtsblatti der Landwirt» shastskanimer“ zu exrseuen.
Vorstehende Saßungsänderungen werden auf Grund des §2 der Verordnung vom 8. August 1895 (Geseßsatiml. S, 363) mit der Maßgabe genehmigt, daß ferner im § 4 Abs. 1 Saß 3 der Saßung die Worte „und zwar kommen hierbei dem Stadt- kreis Cassel 3, dem Stadtkreis Hanau 2 Wahlmänner zu“ ge- strichen werden.
Berlin, den 7. Oktober 1922.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dr. Wenudo rff a
tyr D
_S S.
S E FPES D ZT ITORI G S N T E
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 3. August 1895 c Geseßsamm!. S. 363 — wird hierdurch genehmigt, daß die Sazun gen der Landwirtschaftskammer für den Regierungsbezirë Wiesbaden dem Beschluß der Voll- versammlung vom 8. März 1922 entsprechend wie folgt geändert werden :
Der § 3 hat zu lauten : „Wäß!bar zu Mitgliedern der Landwirt- 1chaftskammer sind die im § 7 des Geteßzes in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Gescysamml. 1921 S. 41) be- zeichneten Personen."
In 8 4 — Sag 1 — ift statt „ordentlihßen" zu scßzen: „in den Wakhlbezirken zu wählenden“. Im Absatz 1 sind folgende
Säye zu streichen :
„Hierbei kommen dem Stadtkreise Wiesbaden 2 und dem Stadtkreise Frankfurt a. M. 26 Wahlmänner zu. Sämtliche Kreistagsmitglieder aus dem Wabhlverbande der Städte sind berceckchtigt, an der Wahl teilzunehmen.“
m § 5 — Saß 1 — ist das Wort „ordentlihen" durch „gemäß
L 4 gewählten“ zu ersetzen.
S 6 ist das Wort „außerordentliWßen“ und
7 — Say 2 — das Wort „ordentlichen“ zu streichen.
S 8 fällt die Nummer 5 fort; die folgenden Nummern 6 bis 13
find dur d bis 12 zu erseßen, Bet der neuen Nummer 7 ist
das Work „außerordentlihen“ und
Im ZÎ 12 das Wort „ordentlichen“ zu streichen.
Berlin, den 7. Oktober 1922. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff.
2 cl
ULOLOULA 252 U LPUP
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Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 2. April 1898 — Geseßsamml. S. 69 — wird hierdurch genehmigt, daß die Satzungen der Landwirtshaftskammer für die Pro- vinz Westfalen in Münster i. W. dem Beschluß der Voll- versammlung vom 30. Januar 1922 entsprechend wie folgt geändert werden :
Der 8 3 hat zu lauten: „Wählbar zu Mitgliedern der Landwirt- schaftskammer sind die im § 7 des Gesezes in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Geseßsamml. 1921 S. 41) be- zeichneten Personen.“
Der § 4 erhält folgenden Wortlaut: „Die Zahl der in den Wahl- bezirken zu wählenden Mitglieder der Landwirtschaftskammer beträgt 91. Wahlbezirke sind die 38 Landkreise in der Art, daß die Stadtkreise mit den gleichnamigen Landkreisen oder den Landkreisen, aus denen die Stadtkreise ausgeschieden sind, zu je einem Wahlbezirke vereinigt werden. In denjenigen 15 Wakhlbezirken, in denen die Hauptsumme des Grundsteuer- reinertrags mehr als 300 000 Ta!er beträgt, nämlih: Beckum, Büren, Coesfeld, Dortmund, Hamm, Herford, Höxter, Lipp- stadt, Lüdinghausen, Lübbecke, Minden, Münster, Necklinghausen, Soest, Warburg, sind je drei Mitglieder, in jedem der übrigen 93 Wahibezirke je zwei Mitglieder zu wählen.“
Im § 5 — Sah 1 — ist das Wort „ordentlichen“ “dur ,„ge- wählten" zu erseßen. Die Worte „Land und Stadt“, die sh hinter einigen Kreisbezeihnungen in der bisherigen Satzung befinden, fallen fort. Hinter Büren wird eingeshoben „Coesfeld“, wogegen dieses Wort hinter „Höxter“ fortfällt.
Am § 6 ist das Wort „auß erordentlichen" und
Jm S 7 — Say 2 — das Wort „ordentlichen“ zu streichen.
Sm S 8 fällt die Nummer d fort; die folgenden Nummern 6 bis 13 erhalten die Nummern 5 bis 12. Bet der neuen Numtmer 7 ist das Wort „außerordentlihen" und
Sm § 12 das Wort „ordentlichen“ zu {\treichen.
Berlin, den 7. Oktober 1922.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff.
Er Ee EE
Betanntmacmung.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 15. März 1899 — Geseßsamml. S, 31 — wird hierdurch genehmigt, daß die Saßungen der Landwirtschastskammer für die Rheinprovinz in Bonn, dem Beschlusse der Haupt- versammlung vom 1. Februar 1922 entsprechend, wie folgt geändert werden:
Sm 8 2 Abs. 1 Saß 3 ist slatt „selbständige“ zu seßen: „selb- ständig". Im Abs. 4 Say 1 ist hinter „30. Juni 1894 (Geseßfamm!l. S. 126 f)“ zu setzen: „in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Gesetsammi. 1921 S. 41 ff.)“.
Der § 3 hat zu lauten: „Die Mitglieder der Landwirrschafts- fammer werden nah den Vorschriften der §§ 9, 6, 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftékammern in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Geseusamml. 1921 S. 41 ff) gewählt“.
Der S 4 hat zu lauten:
„Die Zah! der nah § 3 zu wählenden Mitglieder der Landwirtschastskammer beträgt 109.
Qu fe einem Wahlbezirk werden verbunden: der Stadt- freis Aachen mit dem Landkreis Aachen, der Stadtkreis Koblenz mit dem Landkreis Koblenz, der Stadtkreis Barmen und der Stadtkreis Elberfeld mit dem Kreis Mettmann, der Stadt- Freis Remscheid mit dem Kreis Lennep, der Stadtkreis Düssel- dorf mit dem Landkreis Düsseldorf, die Stadtkreise Duis- burg, Oberhausen, Mülheim a. d. Nuhr, Sterkrade und Hamborn mit dem Landkreis Dinslaken, der Stadtkreis Essen mit dem Landkreis Essen, die Stadtkreise Gladbah und Nheydt mit dem Landkreis Gladbach, der Stadtkreis Crefeld mit dem Land- Freis Crefeld, der Stadikreis Neuß mit dem Landkreis Neuß, der Stadtkreis Bonn mit dem Landkreis Bonn, ver Stadtkreis Köln mit dem Landkreis Köln, der Stadtkreis Köln-Mülheim mit dem Landkreis Viülheim a. Rhein, der Stadtkreis Trier mit dem Landkreis Trier und der Stadtkreis Solingen mit dem Landkreis Solinoen. Außerdem werden folgende Landkreise zu je einem Wahlbezirk zusammengefaßt : Gummerébah mit Waldbröl, Lennep mit Wipperfürth, Altenkirchen mit Neuwted, Sti Goar mit Simmern, Meisenheim mit St. Wendel, Cochem mit Zell, Merzig mit Saarburg, Daun mit Prüm, Adenau mit Ahrweiler, Monschau mit Schleiden.
Fn den einzelnen Wahibeziken t die nachfolgend be- zeichnete Anzahl Mitglieder zu wählen : :
Aachen Stadt und Land 3, Jülich 3, Düren 3, Erkelenz 2, Geilenfkinhen 2, Heinsberg 2, Mon|chau-Schleiden 2, Düssel- dorf Stadt und Land 3, Kleve 3, Mörs 3, Grevenbroich 3, Rees 3, Gel ern 2, Neuß Stadt und Land 2, Dinslaken mit Mülheim a. d. Ruhr, Duisburg, Sterkrade, Hamborn und Dberhausen 3, Kemyen 2, Mettmann mit Barmen und Glber- feld 2, Gladbah Stadt und Land 2, Essen Stadt und Land 2, Solingen Stadt und Land 2, Creteld Stadt und Land 2, Kennev-Wipperfürth 2, Köln Stadt und Land 4, Betgheim 3, Euskirlen 3, Bonn Stadt und Land 2, Siegkrei8 2, Rhein- bah 2, Mlilheim a. Rhein Stadt und Land 2, Walddröl- Gummersbach 2, Koblenz Stadt und Land 2, Mayen 3, Weyglar 2, Wittlich 2, Kreuznach 3, Altenkirhen-Neuwted 3, Simmern - St. Goar 2, Meisenheim - St. Wendel 3, Cochem- Zell 2, Daun-Prüm 2, Adenau-Lhrweiler 2, Trier Stadt und Land 3, Bitburg 2, Berncaslel 2, Merzig-Saarburg 3."
Der § d hat zu lauten:
„Von den na § 3, 4 gewählten Mitgliederit der Land- wirtschaftskammer scheiden drei Jahre na der ersten Wahl die Vertretex dex Wahlbezirte Hees, Geldern, Mörs, Crefeld
aide aut A a»
Stadt und Land, GrevenbroiH, Neuß Stadt und Land, Essen Stadt und Land, Köln Stadt und Land, Mülbeim/Nhein Stadt und Land, Gummersbaß und Waldbröl, Euskirchen, Heinsberg, Jülich, Aachen Stadt und Land, Monschau und Schleiden, Äbrweiler mit Adenau, Koblenz Stadt und Land, 2ell und Cochem, Simmern und St. Goar, Meisenheim mit MNestlreis St. Wendel, Daun und Prüm, Bitburg und Witt-
lih aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Kleve, Kempen, Gladbach Stadt und Land mit Rheydt, Düsseldorf Stadt und Land, Solingen Stadt und Land, Mettmann mit Barmen
und Elberfeld, Dinslaïe Hamborn und Oberhaujen,
Remscheid, Bergheim, Siegkeis,
Dinslaken mit Mülheim-Ruhr, Sterkrade, Lennep mit Wipperfürth und Bonn Stadt und Land,
Nheinbad, Erkelenz, Geilenkirchen, Düren, Altenkirchen und
Neuwied, Mayen, Kreuznach,
Teßlar,
Berncastel, Trier
Stadt und Land, Saarburg mit MRestkreis Merzig Heiden 1a sechs Jahren aus, so daß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger
Wechsel stattfindet. “ Im § 6 find die Worte Stellung“,
in 5 bis 12 zu ändern.
„außerordentlichen“ und „aus ihrer
& 7 — Sah 2 — ist das Wort „ordentlichen“ zu streichen. Sm § 8 fällt Ziffer 5 fort; die folgenden Ziffern 6
bis 13 sind
Sn der neuen Ziffer 7 ist das Wort „außerordentlichen“
zu streichen.
Sn der neuen Ziffer 11 ist das W
„Satzung“ zu erseßen.
ort „Satzungen“ dur
m § 10 fällt in Abs. 1 Saß 2 das Wort „sollen“ und im Abs. 2 Say 2 das Wort „vorstehend“ fort. m § 12 ist das Wort „ordentlichen“ zu streichen.
Der § 13 erhält folgende Fassung :
„Die auf Lebenszeit angestellten Beamten der Landwirt- schaftëkammer haben im Falle der Dienstuntähtgkeit An)pruch auf Nubegehalt und Hinterbliebenenversorgung wie die un-
mittelbaren Staatsbeamten.
Der Anspruh der kündbaren
Beamten auf Pensionterung bestimmt sich nah dem Anstellungs- vertrag. Die auf die e ial anzurechnende Dienst-
zeit bestimmt der Anstellungsvertrag.
Die Ahndung von Dienstvergehen der Beamten geschieht nat den Disziylinargeseßen für die nihtrihterlihen preußischen Beamten mit der Maßgabe, daß der Vorstand der Landwirt- \haftskammer Geldbußen wie die Provinzialbehörden gegen die ihm unterstellten Beamten nad § 19 Abs. 5 des Geseßes vom
21. Fuli 1852 (Geseßusamml. S. 465) verhängt.
Beschwerden
gegen solche Verfügungen des Vorstands entscheidet der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten endgültig.
Ueber die Anstellung und Entlassung ihrer Beamten be- stimmt die Landwirtschaftskammer selbständig ohne Mitwirkung
der Aufsichtsbehörde.“ Berlin, den 7. Oktober 1922.
Der Minister für Landwirischaft, Domänen und Forsten.
Dr. Wendorff.
Nichtamiliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll- sißung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Haus- halt und Rechnungswesen, für Volkswirtschaft, für innere Ver- waltung, für Verkehrswesen, für Steuer- T e E für
Rechtspflege, für Reichswehrangelegenheiten un
ür Seewesen,
die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungswesen,
für innere Verwaltung und
ür Verfassung und Geschäfts-
ordnung sowie die vereinigten Ausschüsse für Rechtspflege und
für Volkswirtschaft Sizungen.
Die Außenhandelsstelle für Schnißz- und Formerstosse giht
eine neue Ausfuhrmindestpreisliste
für Kunsthorn aus
Kasein, Galalith, Neolith und ähnlichen Stoffen
Kn. C. 6 per 16. Oftober 1922 heraus,
Nebersicht über die Finanzgebarung des Reichs.
I
Vom Bom 1. Okt. 1. April 1922 bis 1922 his 10. Oft 10. Oft.
1922 1922 Tausend Mark
Einnahme.
Allgemeine Finanzverwaltung: Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren (darunter Neichsnotopfer) . « « « SÖHwebende Schuld. . . nige Ou r a S Sande. ee N
Summe der Einnahme .
Ausgabe. Allgemeine WVerwaltungsausgaben unter Gegenrednung der Einnahmen . ; Funde O G Linsen für die s{chwebende Schuld . Binsen für die fundierte Schuld .
E Me 90)
. . . .
Betriebsverwaltungen.?)
Reich8-Post- und Telegraphenverwaltung : Abhebungen aus der Neichs-
bauptfaßse s. «s 2409 682 Deuts Ge Reichsbahn :
NAbhebungen aus der Neichs-
PAUDIANE v ee 0 16 507 596
Mithin: Abbebungen aus der Neichs- Mau
Summe der Ausgabe . Die s{chwebende Schuld betrug an dis-
fontierten Sßakanwetlsungen am 30. Sep- tember 192... 4568398247
Es traten hinzu . 66 388 003 Es gingen ab 97 563 383 Mithin zu Ergibt .
38 824 620
Davon: : : a) mit dreinmonatiger Laufzeit (bei der Reichsbank diskontiert) . 475 3805 847 b) sonstige, mit einer länge- ren Laufzeit ausgegebene Schatzanweisungen 13 917 020
Zur Beschaffung von ausländischen Zahlungsmitteln
für die Erfüllung des Friedenäverirag8 von
Bersailles sind Papiermark ausgewendet worden
1 5 383 944/129 583 746 i (1615 945) 38 824 620/217 787 702
45 248| 2 451 770
44 253 812/342 823 218
2) 94 b64 513/288 593 226 3088| 92 963 656
776 900 ls 817 826
33
25 344 984/307 284 708
18 917 228| 35 638 399
44 261 812/342 823 107
. 489 722 867
Nück- einnahme #4)!
12 295 2382| 42 668 686
Ber « C C A B S Ats E nba
Anmerkungen zur Finanzgebarnug:
1) Das tatsächliche Steuern- usw. Aufkommen bis ein- \{ließlich Augunt 1922; von da ab das Aufkommen nach Abzug der von den Öberfinanz- und Finanzkafsen geleisteten Ausgaben, deren Höhe zwar jeßt noh nit näher bekannt, immerhin aber recht Le- deutend ist. Das tatsächlihe Steuern- usr. Aufkommen vom 1. Sep- tember 1922 ab is wesentlih höher als die Zahlen dieser Uebersicht.
2) Die Ausgaben haben sich im Vergleih mit der vorigen Be- ridtsdekade bedeutend vermindert, fie übersteigen jedoch infolge der fortschreitenden Geldentwertung die Einnahmen um sehr hohe Be- träge. Die Ausführung des Friedensvertrags allein hat rund 8 Milliarden bean} prucht. Ferner sind zu erwähnen die Abhebungen der Betriebsverwaltungen aus der Neichskasse (19 Milliarden, zu vergleihen nachstehende Anmerkung 3); Ausgaben im Versorgungs- wesen (2,6 Milliarden) und für NVolksrooblfahrt (12 Milliarden);
Besoldungsvorshüsse an die Länder und Gemeinden; höhere sächliche
Unkosten der inneren Verwaltung infolge der starken Preissteigerung für alle Bedürfnisse. Diesen Steigerungen und zum Teil Vor- griffen auf künftige Einnahmen steht ein aus der Geldentwertung ebenfalls zu erwartendes höheres Steuernauskommen gegenüber, das aber erst später in die Erscheinung treten kann. : i
2) Diese Angaben lassen einen Schluß auf das Wirtshaftsergebnis der Betriebsverwaltungen nit zu, weil sie bei der Dost vom 1. Juli 1922 ab auß fremde Einnahmen (z. B. Erlöfe aus Neichésteuer- marken) and Ausgaben (z. B. Militärrenten) umfassen. Die Ab- hebungen sollen, soweit fie nicht zu Ausgaben des außerordeatlichen Haushe.lts verwendet werden, im Laufe des NRecbnungsjahres durch \pâtere Ablieferungen gedeckt werden.
4) Die NRükeinnahme rührt daher, daß bescbaffte aus!änt Zahlungsmittel nicht zum Zweck der Erfüllung des Friedensv! ; sondern zur Bezahlung von angekauftem ausländischem Getrefde ver- wende worden sind.
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Parlamentarische Lachrichten.
Der Reichsrat hat gemäß § 16 Abf. 1 und § 21 Ab- saß 2 des Umsazßsteuergesezes vom 24. Dezember 1919 in der Fassung des Abänderungsgeseßes vom 8. April 1922 nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der luxusfteuer- pflichtigen Gegenstände getroffen. Sie sind in den im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1921 Nr. 55, 1922 Nr. 12, 59 und 48 veröffentlihten Verordnungen über Abände rung der Ausführungsbestimmungen zum Umsaßsteuergeset vom 93. Dezember 1921, 23. März 1922, 17. Juni 1922 und 29, September 1992 enthalten und auf Grund des Artikels IIL der leßtgenannten Verordnung als 88S 32 biîs 79e der Ausführungsbestimmungen neu gefaßt. Einen Abdrudck dieses Teils der Ausführungsbestimmungen hat gebt der Reichsminister der Finanzen unter Bezugnahme auf §8 16 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des Uinsaßzsteuergeseßes in der Fassung des obengenannten Abänderungsgeseßes vom 8. April 1922 und unter Hinweis auf Art. 2 dieses Ab- änderungsgeseßzes dem Reichstag mit dem Bemerken zugehen lassen, daß gemäß § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes vor Erlaß dèr Ausführungsbestimmungen die Anhörung eines vom vorläufigen Reichswirtschaftsrat eingeseßten sachverständigen Ausschusses er- folgt ist. Der Abdruck ist als Reichstagsdrucsache Nr. 4998 erschienen.
Der Reich 8tagsausschuß für soziale Angelegen- heiten verabschiedete vorgestern nach längerer Debatte in zweiter Lesung den Gesetzentwurf zur Aenderung des Ber! iches rungs8geseßes sür Angestellte. In diesem Gesetz wurde die Selbstverwaltung erweitert, die Spruchbehörden (Rehtsweg) find für die allgemeine wie für die Angestelltenversicerung nunmehr eine beitlih und die Nenten an Wanderversicherte sind entsprechend thren NBeitragsleistungen zu dem anderen Versicherungsträger geregeit worden. Die allgemeine Invalidenversicherung wurde entsprechend gcändert; die Rentene: höhung ist au hier auf 9000 .4 festgesest; die Beitragésklassen stimmen nunmehr mit denen der Angestetkten- versicherung überein, für die neue Beitragssäge aufgestellt sind.
Handel und Gewerbe,
— Am 3. Oktober 1922 fand laut Meldung des „W. T. B.“ eine außerordentliße Generalversammlung der Aktionäre der Nordischen Bank für Handel und Industrie, Aktiengesellschaft, Berlin, Unter den Linden 21, statt, in der cine Erhöhung des Aktienkavitals um weitere 30 000 000 4 beschlossen wurde. Die tungen Aktien werden von einern Konsortium zum Kurse von 135 vH mit der Mafgabe übernommen, fie den alten Aktionären zum gleichen Kurse und im Verhältnis 1:1 anzubieten. Die neuen Aïtien sollen voni 1. Juli d. J. ab dividenben- bereGtigt sein. Das Kapital der Bank exboht sich dadurch auf 60 000 0009 M, die Rejerven auf 12 000 €00 „6.
— Nah dem Geschäftsbericht des Hasper Gilsen- und Stabiwêrks, Haspe t. W.,, für 1921/22 stand das Geschäftsjahr im Zeichen großer Nachfrage nah den (Frs zeugnissen der Gesellschaft. Nachdem im ersten Halbjahr 1921 die Beschäftigung nachgelassen hatte und die Preise auf einen Stand beruntergegangen waren, der Verluste brachte, trat un Junt 1921 ein Umschwung ein, und seitdem verfolgten die Preise sielgende Nichtung, entsprehend den erhöhten Selbstkosten. Im zweiten Halb- jahr 1921 waren die Erträgnisse durhaus unbefziedigend, wetl die Verkäufe zu testen Preisen getätigt waren und auch, wie vereinbart, ausgeführt wurden. Die Erzeugung wurde im Rahmen der Möglich- keit gesteigert. E hätte mit dèn Anlagen erheblich mehr geleistet werden können, wenn niht andauernder Brennstoffmangel und Bee triebsunterbrehungen daran gehindert hätten. Verteilt wurden 41 vH.
— Die Verkaufsstelle vereinigter Isolierrohr- Fabrikanten, G. m. b. H., Berlin, hat laut Meldung des „W. T. B.“ für Ueferung ab 16. Oktober 1922 die zu den Preisen der Preisliste, Ausgabe 8. September 1922, hinzuzurechnenden Auf» \chläâge, wie folgt, festgesetzt : Bleirohr und Zubehör 5000 vH, laieite, farbige, Galvano- und Gelblackrohre und Zubehör 5000 vH, Messing- rohr und Zubehör 9500 vH. Stahlpanzerrohr und Zubehör 9500 vH, schwarzes Papierrohr 7500 vH, Bundverpackung wird nicht berechnet. s Lieferung ab Werk erfolgt bei mindestens 100 000 4
akturenwert. Ï ä
— Fn der vorgestrigen Sißung des Aufsichtsrats der V er- einigten Stahlwerke van derx Zypen und Wi)|sener Etsenhütten A.-G. wurde laut Meldung des „W. T. B.* bes lossen, der am d. November stattfindenden Generalversammlung den
bichluß ciner Jnteressengemeinschaft mit den Rhei nishenStahlwerkenvorzuschlagen,dieaufö0Jehre, pom 1. Juli 1922 beginnend, eine Zusammenwerfung der Gewinne auf der Grundlage | von Zypen und Wissen die 2tfache Dividende von MÆ 2000 NRhetnstahlaktien entfällt. Der Vorsigende des Auf sichtsrats von Zypen und Wissen, Geheimrat Dr. Hagen, wird in den Aufsichtsrat der eien Stahlwerke und der Vorsigende des Aufsichtsrats von Rheinstahl Bergassessor Krawehl in den von Zypen und Wissen, der Generaldirektor von Zypen und Wissen Dr.-Ing. Grosse in die Generaldirektion von Rheinstahl und Dr. Haßlacher von Rheinstahl in diejenige von Zypen und Wissen eintreten.
— Die Rheinischen j Meiderich {lagen laut Meldung des „W. T. B.* vor, 50 vH zu verteilen.
— Der Aufsichtsrat der Neckarsulmer Fahrzéugwerke A-G, Nedars ulm, bat beichojea, dex auj 14 November d. I.
E R
E R E miri
vorsieht, daß auf je M4 1000 Aktien -
E E R E ire, E G E H T E E R F E
Stahlwerke in Duisburg-