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VIII.
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen :
1) Die Festftellung und die Abänderung des Fahrplans erfolg unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts- behörde. Der Konzefsionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittlung des Personenverkehrs mebr als zwei -Wagenklassen in die Züge eins zustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermeffen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ift, niht angehalten werden können, mehr als täglich zwei der Perfonenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Konzessiorar freiwillig über die Zahl 2 hinaus verkehren Iäßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilihen Vorschriften dem Ermessen des Konz'ssionars überlaffen.
2) Für die ersten 5 Jahre nah dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Koazessionar die Beitimmung der Preise sowohl für den Personen- als für den Güterverkehr über- lassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abände- rung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Auffichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedo nah Ablauf jenes! fünf- jährigen Zeitraums, solange die Bahn nach dem hierfür allein eut- {eidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örct- lier Bedeutung i}. wiederkehrend von 5 zu 5 Jahren Höchsttarif- säße für die einzelnen Güterkiafsen uater Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nah ‘Maßgabe der reih9- und landesgeseßlihen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Höhftsäße die Säße für die Tarifklassen nah eigenem Ermessen festzuseßen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensäte ohne die Zustimmung der Aufsihtsbehörde vorzunehmen.
Auch iît der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatseisenbahnen bestehende Tarifsystem anzunebmen und binsihtlih der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staätseisenbahnen jeweilig bestehenden allgenitinen Grundsäße zu be- folgen, wenn und soweit solhes von dem Minister der öffentlihen Arbeiten für erfordeclih erachtet wird.
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Beiriebs der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem in § 262 des Handels8geseßbuchs vom 10. Mai 1897 (Reihs-Gesegbl. Seite 219) vorgeschriebenen Reservefonds (Bilanz-Reservefonds) einen Speztal- Reservefonds nah den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der leyteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulative zu bilden.
Der Erneueruigs- und der Spezial-Reservefonds sind sowohl L Le, als auch von anderen Fonds der Gesellschafi geirennt zu halten. ;
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be- trieb8mittel.
In den Erneuerungsfonds fließen :
a. der GrIô8 aus den entsprehenden abgängigen Materialien,
b. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück- lage, deren Höhe durch das Regulativ festgeseßt wird,
c. die Ziafen des Erneuerungsfonds,
Der Spezial-Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen dur außergewöbnliWe Elementarereignisse und größere Unfälle hervor- gerufenen Ausgaben, welche erforderlih werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens ent- sprehenden Weise erfolgen kann.
Y In den Spezial-Reservefonds fließen : t
a. der Betrag der nah dem Gesellschaftsvertrage verfallenen, nit abgehobenen Gewinnantheile und Zinsen.
b, eine im Regulative festzuseßende, alljiährlich den Betriebs- einnahmen zu entnehmende Rüdlage,
c. die Zinsen des Spezial-N. servefonds.
Erreicht der Spezial-Reservefonds dite Summe von 40000 A, fo können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen fo lange unterbleiben, als der Fonds nit um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist,
Die Werthpapiere, welche zur zinötragenden Anlage der verein- nabhmten und nit fofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beshaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Nücklagen zum Erneuerungs- oder Spezial - Reservefonds nicht oder nicht voll- ständig zu, so ist das Fehléde aus teú Uebershüssen des oder der folgenden Betriebéjahre ¿u entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Miniflers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungöfonds dem Spezial - Reserve- fonds vor. 7
IX.
Der Konzessionar ist verpflichtet : :
a. feine Betriebsre{nung nah den vom Miaister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Negierung zu der von leßterer. zu bestimmenden Zeit den jähilihen Betriebs- re(nungsab|chluß einzureihen und seine Kassenbücher vorzulegen,
b. der ‘Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang Vpril jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rech- nungéjahr zu Grunde zu legen,
c. die von den Aussihtsbehörden zu statistishen Zwecken für nöthig erachteten Nachwei)}ungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beshaffen und den Aufsichtsbebörden in den von ihnen fest- gesezten Fristen einzureichen. +
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subältern- und Unterbeamtenfstelen mit Militäranwärtern, inson-eit sie das 40. Lebentjahr noch niht zurückzelegt haben, die für die Staatseisenbahn- Verwaltung in dieser Beziehung — u:.d insbesondere mit Bezug auf die Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch ergehenden Vorschrifien zur Anwendung zu bringen.
Auf Verlangen des Ministers der ôfe:.tlihen Arbeiten hat der j Konzessionar einerseits für die Beamten des Bahnunternehmens — und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen bis zu derjenigen Höhe, welche für die Staatscisenbahren bis zum Erlaß des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Pensioniexung dec urmittelbaren Staatsbeamten 2c., maßgebend gewesen is —, andererseits für die | Arbeiter Pensions-, Wittwen- und Unterstüßungskassen na den jeßt und künftig bei den Staatseisenbahnen für die Gewährung von Pensionen und Unterstüßungen bestehenden Grundsäßen einzurichten und zu diesen Kassen die erforderlihen Zuschüsse zu leisten.
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Andern Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mitbenußung der Bahn aanz oder theil- weise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der sffent- lihen Arbeiten festzuseßende Fracht- oder Bahngeldsäte vorbehalten.
XII.
Nach Eröffnung des Betriebs ift der Konze'sionar zur Aenderung und Erwetitcrung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen uny der freien Strecke verpflchtet, fofern und
soweit der Minister der öffentlihen Arbeiten solches im Verkehrg, interefse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlih erahtet. Soweit diese An, forderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen find die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nf í im Wege der Gesezgebung andere, für den Konze|sionar alsdann maßgebende Bistimmunaen (vergl. Artikel 1) getcoffên werden,
übrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last.
XITII.
Sollten nah dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeitey oder der obersten NeichseAussichtsbehörde die Voraussetzungen Wegs fallen, unter denen avf die Bahn bei threr Konzessionterung die An- wendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlandz für statthaft erklärt ist, so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Er, fordern des bezeihneten Ministers die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen be, stehenden Bestimmungen den desfalisigen Anordnungen des Ministers entsprechend umzuändern. Komnit der Konzessionar dieser Verpflichtun innerhalb der ihm dieserhalb geschten Frist nicht nah, so hat er au Verlangen der Staaisregierung das Etgenthum ver Bahn nebft allem Z1behör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a., þÞ, und e, d’s § 42 des Cifenbahngeseß:s vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Änlagekapitals an dén Staat oder einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten.
XIV,
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions-Urkunde fowie ihre Ber öffentlihung in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 (G.-S. S. 357) erfolgt erst, nahdem die Zeihnung sämmt, licher Aktien durch Vorlegung beglaubigter Zeichnungé scheine dem Mêinister der öffentlihen Arbeiten nachgewiesen, und zuglei die Kreditfähigkeit der Zeichner von ihm als genügend beschnigt befunden ist, nahdem der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu segende Gesellschaftsvertrag vorgelegt, und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist, nahdem ferner die unter Artikel VII 4 geforderte Sichecheit geleistet und nachdem endli die Gesellshaft rechtzeitig und rechtsgültig errichtet ist.
In leßterer Beziehung wird bestimmt, daß binnen etner von heute ab zu bereGnenden fe&8monatigen Ausschlußfrist die Eintragung der Gefels{chzft auf Grund des von der Staatöregterung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrags in das Handelsregifter beroirkt werden muß, zu welhem Zwecke dem Gerichte bei der Anmeldung zur Eintragung eine beglaubigte Abschrift der Konzessions-Urkunde und die Erklärung der Staatsregierung betreffs jener Uebereinstimmung vorzulegen find.
Wird diese Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ift die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne weiteres erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegten Baarbeträge oder Werthpapiere zurückgegeben werden sollen.
Urkundlih unter Unserer Höcsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Fnsiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 20. August 1900.
(Tic:S.) Wilhelm |1.
Zugleich für den Minister
der öffentlichen Arbeiteu: Schönstedt.
von Goßler. Studt.
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
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15. Sihung vom 7. Dezember 1900
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immer d. Bl. berichtet Darauf wird die Besprechung der )r. Heim und Müller-Fülda enthcuerung, fortgeseßt. E. Tel (b. E, zx.) Fd) a . eil eine Besprechung der Kol ht freilih nichts, dana ! iaung immer r ten Borschläge sind nicht ausreie ngehe, möchte ich herverkt den Winter ohne Koblen aewiift É muß in Koblerplätzen ] ( erangffft zu würdigen. Die C gere Zeit mit Koblen versorgen, wi ’ G j r Ko len we ¡iger betroffen als die Tlein C! die lhre Kohlen wöhentlih einkaufen. Palliativmittel Gaftliie Koblen?inkäufe, belfen nihts. Es r
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Koblen zu verfor en, bevor Kohlen ins Ausland gehen. Da nedt as nidt, wie es auch nicht versteht, daß den Fi Wollheim und Friedländer in Oberschlesien ein Rohblenmo wohl au ohne diele
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Dieses Vorgehen muß freudig begrüßt werden: besländen in all
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Soustige wirksame Mittel zur Veichränkung des Zwischonhandels
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