1900 / 298 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Dec 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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N V: 298.

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Berlin, Sonnabend, deu 15. Dezember, Abends.

Seine Majestät der König haben geruht: Jhrer Majestät der Königin von Portugal das Berdienst - Ehrenzeichen für Rettung aus Gefahr zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landesrath Max Brandts zu Düsseldorf und dem Berihtsfassen - Rendanten a. D., Rehnungsrath Busch zu Bodesberg im Landkreise Bonn, bisher in Aachen, den Rothen ldler:Orden vierter Klasse,

dem Fabrikbesißer Kar! Netter zu Berlin, dem Bürger- meister a. D. Karl Stiebing zu Prebsch im Kreise Witten- )erg und dem Eisenbahn-Betriebs-Sekretär Wilhelm Röntgen ul Silend a. M. den Königlichen Kronen - Orden vierter Rlasse,

dem Lehrer Andreas Tuluweit zu Schaltishlidimmen im Kreise Labiau und dem emeriticrten Lehrer Leopold pülle zu Egstedt im Landkreise Erfurt den Adler der Jn- haber des Königlichen Haus - Ordens von Hohenzollern, sowie

dem Kirchenältesten, Wirth Martin Eichmann zu Deutsch -: Koschmin im Kreise Krotoschia, dem W.rkmeister Jakob Weyer zu Viersen im Kreise M.-Gladbach, den Baßtn- pärtern a. D. Heinrih Scheede zu Mengershausen im Pandkreise Göttingen, Friedrih Thiene zu Salza im Kreise Srafshaf#t Hohenstein und) dem Bergmann Johann Chuchollek zu Bruch im Kreise Recklinghausen das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht -

den bisherigen Königlih preußischen Landrichier Jahn

zum Kaiserlichen Regierungsrath und ständigen Hilfsarbeiter beim Reichs-Schaßamt zu ernennen.

Vérordrunra, beireffend den Diensteid der Senats-Präsidenten, Räthe und Mitglieder der Militäranwaltschaft beim RNeichs-Militärgerichte. Vom 6. Dezember 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. derordnen auf Grund des Artikels 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichs-Geseßbl. S. 63) und der 88 3 Und 159 des Gesetzes, betreffend die Rechteverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs - Gesctbl. S. 61 u. ff.) im Namen des Deutschen Reichs, was folgt : Die Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittel- baren Reichébeantten, vom 29. Juni 1871 (RNeichs-Gesetzbl. S. 303) findet auf die Senats-Präsidenten und Räthe fowie die Mitglieder der Militäranwalischaft beim Reichs-Militär- gerihte keine Anwendung. Diese Beamten leisten vielmehr den Diensteid gleih den militärishen Mitgliede:n dieses Ge- rihts in nahstehender Form:

„Zch \{hwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines (Senats-Präsidenten, Richters, Ober-Militäranwalts, Militäranwalts) beim Reichs-Militärgerichte getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe u. #. w.“

Urkundlich unter Unserer R geuhändigen Unterschrift Und beigedrucktem Kaiserlichen Jastiegel. Gegeben Neues Palais, den 6. Dezember 1900.

(L. S.) Wilhelm.

Graf von Bülow.

Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblihen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.

Vom 29. November 1900.

Auf Grund des §8 16 Abs. 3 der Gewerbcordnung hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genchmigung des Reichstages, beschlossen,

in dem Verzeichnisse der ciner besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen (8 16 Abs. 2 a. a. O.) die Worte „Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen“ durch folgende Worte zu erseßen: „Anlagen Be Herstellung von Zement, gebranntem Kalk, entwässertem Gips, von Ziegelsteinen und anderen ge- brannten Thonwaaren “.

Berlin, den 29. November 1900.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung : Graf von Posadowsky.

BekanntmaGuna, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen.

Vom 8. Dezember 1900.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen vom 16. Oktober 1900 (Neichs-Gescßbl. S. 1003) wird die nahfolgende Bekannt- machung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen, erlassen.

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Beschaffenheit der Laternen.

Die Positionslaternen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie weder durch den Wind, noch durch die Bewe- gungen des Schiffes, noch durh eindringendes Wasser ver- löst werden. Die Luftzuführung muß ausreichen, um cin gutes Brennen des Lichtes zu ermöglichen.

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a. Verwendung von Linsen.

Die Positionslaternen müssen mit richtig konstruierten und geshliffenen, kreisförmig gekrümmten Linsen versehen sein. Der nicht durh die Fassung abgeblendete Theil der Linse muß bei den Toplaternen 20 Kompaßsirihe = 225 Grad, bei den Seitenlaternen 10 Kompaßstrihe = 1121/5 Grad betragen.

b. Beschaffenheit der Linsen und Erzeugung des farbigen Lichtes.

Die Liysen der Seitenlaternen selbst follen nicht gefärbt sein. Zur Erzielung des vorgeschriebenen grünen und rothen Lichtes sollen vielmehr ausschließlih gefärbte Vorfieckgläser be- nußt w:rden, wobei es sich zur Vermeidung von JFrrthümern erapfichlt, die Einrichtung so zu treffen, daß jedes Vorstecglas nur in die zugehörige Laterne eingeseßt werden kann. Die Färbung der Gläser darf nicht zu dunkel sein. Für „roth“ ist entweder eine Kupferfärbung oder Goldrubin, für „grün“ aber hellblau-grün, nicht gelb-grün od:r gras:grün zu nehmen.

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S 3. Beschaffenheit des Lichtes. a. Breite des Dochtes. Die Breite der Lichtquelle darf quer zur Kielrihtung gemessen 50 mm nit übersteigen. Die Verwendung von Rundbrennern wird empfohlen.

b. Stärke des Lichtes, Bei Verwendung von elektrischem Lichte darf die Lichtstärke nicht weniger als 25 und nicht mehr als 32 Normalkerzen (nominell) betragen.

c. Stellung der Lichtquelle zur Laterne.

Die Mitte der Flamme muß mit dem Mittelpunkte des- jenigen Kreisbogens zusammenfallen, welcher durch einen in halber Höhe des Mittelelements der Linse gelegten horizontalen Querschniit gebildet wird. Bei elektrishem Glühlihte muß die Mittelaczje der Birne in der Mittelachse der Linse stehen. Bei Anwendung von Flachbrennern sowie von elektrischem Glühlihte muß der Docht oder die Ebene des Glühfadens parallel zur Sehne der Linse stehen.

S 4. Reflektoren.

Bei Anwendung von farblosen, richtig konstruierten und geschliffenen Linsen und farbigen Vorsteckaläfern sind Neflektoren zur Erlangung der nöthigen Sichtweite nicht erforderlich.

Bei elektrishem Lichte dürfen Reflektoren niemals ver- wendet werden.

Wenn bei Petroleumlampen Reflektoren benußt werden, so ist das Folgende zu beachten :

a. Die Reflektoren müssen innen poliert sein.

h. Die inneren Flächen müssen Kugelsegmente bilden.

Die Flamme viuk im Mittelpunkt der Kugeloberfläche, von welcher die Fläche des Reflektors cin Theil ift, stehen.

c. Der Reflektor muß soweit gekrümmt sein, daß die re- flektierten Strahlen auch nach den äußersten Enden der Linse geworfen werden.

d. die Stellung des Reflektors muß derartig gesichert sein, daß eine Verschiebung oder unrichtige Stellung desselben nicht eintreten kann, wenn die Lampe an ihrem Plaße in der Laterne steht.

Bcrlin, den 8. Dezember 1900.

Der Reichskanzler. Graf von Bülow.

oersilbert und gut

Nach Vereinbarung mit der Königlich großbritannischen Regierung, welcher die große Mehrzahl der Sceschiffahrt treibenden Staaten beigetreten ist, wird:

1) am 1. Januar 1901 ein neues, in der g egenden englischen Ausgabe fertiggestelltes Internationales Signal- buch zur Einführung gelangen. Dasselbe unterscheidet sich wesentlih von dem zur Zeit im Gebrauch befindlihen Signal- buch, insbesondere ist die Zahl der Signalflaggen vermehrt, auc) sind einzelne derselben geändert. Ein gleichzeitiger Ge- brauch beider Signalbücher ist demna ausgeschlossen.

__2) Das zur Zeit im Gebrauch befindliche Jnternationale Signalbuch darf bis zum 31. Dezéimnber 1901 weiter benußt, n diesem Tage aber nicht mehr zum Signalisieren verwendet werden.

3) Für die Uebergangsperiode, d. h. dén Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1901, während dessen beide Signalbücher zum Signalisieren benußt werden können, ist zur Vermeidung von Jrrthümern Folgendes zu beachten: /

Wird das ncue Signalbuch zum Signalisieren benußt, so muß dies dadurch angezeigt werden, daß über dem Signal» buhwimpel ein s{hwarzer Ball oder Körper geheißt und außerdem die Spigze des Signalbuchwimpcls an der Flaggen- leine befestigt wird. Wird dagegen das alte, zur Zeit in Ge- brauch befindliche Signalbuh zum Signalisieren benutzt, so ift in der bisherigen Weise zu vetfahren, also der Signalbuch- wimpel allein unter der Nationalflagge zu heißen.

4) Die deutsche Ausgabe des neuen Signalbuh3 wird voraussihtlich Mitte des Jahres 1901 erscheinen.

5) Für die britishen Schiffe gelangt das neue Jnier- naïonale Signalbuh am 1. Januar 1901 zur Einführung.

Das bisherige Mitglied des Königlich | graphishen Jnftituts Drésden Dr. Vas 1. Dezember 1900 ab zum etalsmäßigen graphen ernannt worden.

BEelrannrtmaQüit

Am heutigen Tage werden eröffnet:

im Bezirk der Königlichen Eisenbah:-Direkiion Ecfurt die 6,20 km lange Theilstrecke Köppel&dorf-Oberlind— Neuhaus (Kreis Sonneberg) der im Bau begriffenen Nebenecisenbvahn Köppelsdorf—Steckheim mit den Stationen Köppelsdorf-Obzrlind, Föriß und Neuzaus (Kr. für den Gesamnitverk- hr und

im Bezirk der Königlichen Eisenbahn: die 1,05 km lange Nebencisenbahn den Güterverkehr.

Ferner wird am 16. d bahn Stralsund—Tribsees mit den Stationen Steinhagener W:iche, einhagen, RiŸt:nberg, Franzb Neumühler Weich-, Pögliß, Rekentin und Siemeredorf für Gesammtverkchr eröffnet.

Berlin, den 15. Dezember 1900.

Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamkts. Schulz.

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Bekanntmachuna.

Wegen des beim Jahreswecsel zu erwartenden gesteigerten Verkehrs werden am Sonntag, den 30. Dezember bet allen Postanstalten im Bezirk der Oter-Vosidmre Berlin die Schalter für den Postwerthzeichenve Postanweisungsannahmedienst wie an den öffnet sein.

Ferner wird am 30. Dezember L Briefbestellung stattfinden.

Berlin C., den 13. Dezember 1900

Kaiserliche Ober:Postdirektio Griesbach

Bekanntma@SGung

Mit Bezug auf dic landeèpolizeitide 11. Februar 1893 (Extrablatt zu Nr. G Amtsblatts für 1893) bringe ich n2aSchend cin anderwe nah dem derzeitigen Stande gestelltes Verzeichniß derjenigen S i reih- Ungarn zur öffentlichen Kenuträß Einfuhr von Rindvieh îin das ZJnland nit

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Komitat: S¡epes (Zivs). Breslau, den W. Novemhber 1900

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Dr. von Heydebrand und der

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