1907 / 6 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jan 1907 18:00:01 GMT) scan diff

für Symmetrie und Baugeshmack zu forgen hat.“

15. Dezember. Pfleiderer, Regierungsbaumeister in Kol- Berg, unter Ueberweisung als teGnisher Hilfsarbeiter zur Intend. des VIII. Armeekorps, Seiler, Negierungsbaumeister in Marienburg, zu Militärbauinspektoren ernannt. Schmygre ckti, Garn. Verwalt. Direktor in Dt. Eylau, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhe- ftand versetzt.

17. Dezember. Krause, Proviantamlisassist. in Jüterbog, nah Mannheim verseßt.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender En t- wurf eines Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden nebst Begründung und Anlagen zugegangen:

8 1. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, Bauausführungen zu ver- Sd welche die Straßen und Nee oder das Gesamtbild einer

Ortschaft oder in landshaftlih hervorragenden Gegenden das Land- \haftsbild verunstalten.

8 2.

Für eine geshlossene Ortschaft kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß an Straßen und Pläßen oder in der Nähe von Bau- werken von geshichtliher oder künstlerischer Bedeutung die Errihtung von Bauten oder die Vornahme von Veränderungen an bestehenden Gebäuden, sofern durch fie die Eigenart des Orts- oder Straßen- bildes beeinträhtiat werden würde, dur polizeilihe Verfügung ver- boten werden kann.

Wenn dur die infolge. des Verbotes notwendig werdenden Aenderungen des Bauentwurfs die Kosten der Ausführung wesentlich vermehrt werden, so kann von der Anwendung des Ortsftatuts ab- gesehen werden.

I:

Bei der Aufstellurg des Entwurfes für das Ortsstatut 2) hat der Gemeindevorstand Sachverständige zu hören. Das Ortsstatut be- darf der Bestätigung des Bezirksaus\{husses. Für die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schönebera, Nixdorf und Wilmersdorf liegt die Bestätigung des Statuts dem Oberpräsidenten ob.

Nah erfolgter Bestätigung ist das Statut in ortsüblicher Art bekannt zu machen. ;

84,

In den von dem Ortsstatut 2) betroffenen Fällen sind polizei- lie Verfügungen, durch welhe die Bauerlaubnis erteilt oder auf Grund des Orts\tatuts versagt wird, nah Anhörung des Gemeinde- vorstands zu erlassen.

De agen, welche entgegen den Anträgen des Gemeinde- vorstands die Baugenehmigung erteilen, find dem Gemeindevorstand mitzuteilen ; diesem steht innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde mit aufshiebender Wirkung zu.

In der Begründung wird folgendes ausgeführt:

In der Freiheit, seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu Gle oder seine Gebäude zu verändern, wird vom ästhetischen Gesichtspunkte aus der Eigentümer im Gebiete des Landrechts dur die §§ 66, 71 I 8 A. L.-R. (Einführungsgeseß zum B. G.-B. Art. 109) beschränkt. i

Sie lauten:

S 66.

„Zum Schaden oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens, oder zur Verunstaltung der Städte und öffentlichen Pläße foll kein Bau und keine Veränderung gen E werden.

In allen Fällen, wo \ich findet, daß ein ohne vorhergegangene Anzeige unternommener Bau \chädlich oder gefährlich für as

Publikum sei oder zur groben Verunstalturg einer Straße oder eines Playes gereihe, muß derselbe vach der Anweisung der Obrkigkeit geändert werden.“ j

Die gerichilihe Praxis hat diese Vorschriften \treng ausgelegt. (Eine Zusammenstellung der hauptsählihen Erkenntnisse des Königlichen Oberverwaltungsgerichts ist als Anlage beigefügt.) Die Anwendung

_tener Vorschriften ist hiernah nur in den wenigen Fällen für zulässig

erklärt, in denen es sich um die Verhütung eines positiv häßlichen Zustandes handelt, der jedes für ästhetishe Gestaltung ofene Mule e

Ote Bet dieser engen Begrenzung hat die geseßlihe Handha elen

in v Fällen versagt, in denen weit über die Kreise der Kunst- verständigen hinaus an dem geschaffenen Zustande Anstoß genommen E E als unvereinbar mit dem öffentlihen Interesse Lemängelt rde. _In den Gebieten des gemeinen Rechts uyd des Rheinischen Nie Des Geseybuchs haben die erwähnten landre&tlihen Sonder- Boe riften keine Geltüng; die Polizeibehörde ist hier wie allgemein

en 10 11 17 A. L-R.; § 6 Ges. vom 11. März 1850) bei Ausübung

der Baupolizei in ihrem Wirken darauf beschränkt, „die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und e und zur Abwendung * der dem Publiko oder einzelnen itgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen.“ Nur vereinzelt find hier geseßlihe Bestimmungen getroffen, die elnen gleichen ästhetishen Schuß erstreben, wie ihn das Allgemeine Landrecht durch die §§ 66, 7118 gewährt. So hat im ehemaligen Herzogtum Nassau nach einer Landesverordnung von 1816 die Polizei ¿r möglichste Anständigkeit der Gebäude im Aeußern zu sorgen“. nts{. d. D.-V.-G. vom 15. Juni 1899 in Anlage I Seite 27.) Für das roßherzogtum Berg ist am 16. Juli 1807 ein Ministerialdekret er- (angen, nach welchem „die Baupolizeikommission nicht nur über das Gute, olide und Bequeme der Baulichkeiten zu wachen, sondern überbaupt Sie muß alles entfernen, was den öffentlichen Anstand beleidigt, worunter z. B. ge- chmadckwidrig angestrihene oder unausgebaute Häuser gezählt werden. uch müssen die das Auge beleidigenden Anstriche unter Genehmigung der Baukommission nah und nach verändert und rauhe Mauern ent- weder mit einer ges{chmackvollen E, versehen oder doch an- ständig gestrihen werden. (Entsch. d. D.-V.-G, vom 17. Dezember 1890 in Anlage I Seite 18,)

Jn einer Anzahl von Städten des Gebietes des gemeinen Rechts und des Rheinischen Bürgerlichen Geseßbuchs ist versuht worden, die Lüdke der Gesehgebung dur entsprehende Vorschriften der Bau- polizeiordnungen auszufüllen. Unter anderen sind auf diesem Wege Hildesheim, E a. M., Trier, Cassel und Wiesbaden vor- egangen. Die \tädtishen Behörden glauben si dabet auf örtliches Herkommen stüßen zu können. Diz Berechtigung dieser u A st indessen mnebrfad von angesehener Seite bezweifelt (Entsch. d. O.-V.-G. vom 25. März 1901 in Anlage T Seite 29), Du mindesten muß die Rechtslage als in hovem Maße zweifelhast

zeichnet werden. Gerade aus den Städten, in denen soldhe Rege- Tung dur öôrtlihe Bauordnungen besteht, ist denn auch der Wuns ervorgetreten, in den Besiß einer zuverlässigen Unterlage für die nwendung von Zwangsmitteln in den Fällen zu gelangen, in denen eine gütlihe Einwirkung - auf die Grundstückseigen- tümer den yerunstaltenden Bau nicht zu verhindern vermag. Den Wünschen dieser Städte haben fh solhe Städte ange- \{lossen, die fch lediglih auf den obenbezeichneten Schuß des Allgemeinen Landrechts angewiesen sehen und seinen Umfang dur örtlihe Bauordnungen ausgedehnt sehen möchten. Die Forderungen haben au seitens nicht städtisher Vertreter lebhafte Zust s ge- funden, was namentli bei denjenigen Verhandlungen in die Erschet- nung trat, die aus Anlaß einer Reihe von Petitionen nah vorauf- ner Kommissionéberatung am 31. März und 29. April 1903

egange fm Herrenhause und im Hause der Abgeordneten stattgefunden haben. : DA Hier Gelegenheit is allerdings über den Rahmen des vorliegen-

niwurfs hinausgehend eiu Schußzgejeß für alle bedeutsamen Ariette und deren Umgebung als e bezeihnet, ohne Nück- L arauf, ob sie in Städten und ges{hlofsenen Ortschaften oder

außerhalb liegen. Zugleich ift als Inhalt der Eigentumsbeshränkung efordert, daß dem Eigentümer sowohl ein verunstaltender Bau unter- aut als ihm weiter positiv die Verpflichtung auferlegt werden foll, das Gebäude durch Aufwendungen aus eigenem Vermögen in seinem vorhandenen Zustand zu erhalten. Demgegen- über bleibt indessen hervorzuheben, daß das Geseßz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221 flg.) bereits segenipürtia eine wirksame Handhabe bietet, solche einschneidende Eingriffe in das Privateigentum in allen denjenigen Fällen gegen vollständige Entshädigung durhzuführen, in denen das öffentlihe Interesse dies ausnahmsweise fordert. Die Erfüllung der geäußerten wet!ergehenden Wünsche kann daher um fo unbedenklicher ausgeseßt bleiben, als ihre Befürworter \{chließlich felbst empfahlen, damit e ¿zur Ausarbeitung eines allgemeinen Denkmalpflegegesetzes zu warten.

Ist hiernach an und für sich das Bedürfnis zu einem geschz- geberischen Vorgehen niht wohl zu bestreiten, so spricht dafür ferner die Erwägung, daß der gleih2 Schuß der außerhalb der ge|{lo\}senen Ortschaften dur das Geseß vom 2. Juni 1902 (Geseßsamml. S. 159) gegen die Verunstaltung landshaftlich hervorragender Gegenden dur NReklameschilder usw. gewährt wird, den Ortschaften selbst billigerweise nit vorenthalten werden kann. In den übrigen deutsGen Bundes- staaten wird dieser Schuß meist {hon gewährt.

Dem Landtage der Monarchie und zwar zuerst dem Herren- hause ist Liber in der Session 1905/08 ein Gesetzentwurf vor- gelegt worden, nas welchem den Gemeindebehörden die Befugnis zu- gesprochen werden sollte, für ihren örtlich begrenzten Geshäftsbereih dur den Erlaß von Ortsftatuten die rechtlihe Grundlage für das polizei- liche Einschreiten gegen verunstaltende Bauten innerhalb geschlossener Ort- schaften zu \{chaffen. Insbesondere sollte an Straßen und Pläßen von hervor- ragender geshichtlicher oder fünstlerisGer Bedeutung Bauten und bau- liche Veränderungen verboten werden können, fofern durch sie die Eigenart des Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. Soweit die Gemeindebehörden ein Bedürfnis für den Erlaß derartiger Bestimmungen nit anerkennen würden, wäre es bei der allgemeinen, im Eingange der Begründung dargelegten geseßlichen Lage verblieben.

Der Gesehentwurf ist in der Kommission des Herrenhauses eintgen Abänderungen unterzogen worden und hat in der ihm dort gegebenen Fassung die Zustimmung des Plenums des Herrenhauses gefunden. Da er im Hause der Abgeordneten nicht zur Ver- abshiedung gelangt ist, wird er von der Staatsregierung erneut zur Vorlage gebracht. Abgesehen von einer nit erhcb-

lichen redaktionellen Aenderung, ist dabei dem Entwurfe die vom

Herrenhause genehm gehaltene Fassung, welche die Staatsregierung als eine Verbesserung anzuerkennen keinen Anstaud nimmt, gegeben worden. Die wesentlihsten Abweihungen von dem erstea Entwurfe bestehen darin, daß das Verbot der Verunstaltung durch Baus- ausführungen auf landschaftlih hervorragende Gegenden ausgedehnt worden isl, und daß das Einschreiten der Polizeibehörde, soweit es nicht den Schuß geschihtliher oder künstlerisher Interessen bezweckt, Ui us dem vorherigen Erlasse eines Ortéstatuts abhängig ge- ma Td. #

Im einzelnen ist zu bemerken:

ugl1.

Gegenüber dem in dem größten Teile der Monarchie geltenden Rechte enthält dieser Paragraph E insofern eine Verschärfung, als die Polizeibehörde in Zukunst nicht mehr nur die grobe Ver- unstaltung der Straßen und Pläße durch Bauausführungen zu ver- hindern, sondern gegen jede Verunstaltung \{!lechthin einzuschreiten befugt sein foll. Der Zustand braucht nit positiv lih zu sein und jedem offenen Auge zum Aergernis oder zum Anstoß zu ge- reichen, wie dies das Oberwaltungsgeriht als Vorausseßung für die Anwendung der Vorschristen der 88 66, 71 1 8 A. N. fordert. Es wird vielmehr für das polizeilihe Vorgehen genügen, wenn die beabsihiigte Bauausführung der dur die Anlage und Bebauung e ebenen Eigenart der Straßen und Plätze auffallend widerspr De und - daher uns{chön wirken würde. Daß eine solche Ver An des geltenden Rechtes einem dringenden Bedürfnisse entspricht, i im Eingange der Begründung dargelegt. Der Unterschied zwishen der Vorschrift des Entwurfes und der des Allgemeinen Landrehts is kein grund\äßlicher, sondern nur ein solher dem Grade nah. Hiernäh ist es richtig, wenn auch die Handhabung der strengeren Bestimmung in die Hand der Orts- polizeibehörde gelegt wird; dieser wird damit keine ihrem Wesen und ihrem sonstigen Wirkungskreise fremde Aufgabe zugewiesen. s

Um Élarzustellen, daß auch Verunstaltungen zu verbieten seien, welhe nicht gerade von den nach Straßen und Pläßen hin liegenden Häusern oder Häuserseiten,“ sondern von den Hinterhäusern oder Hinter- seiten der Vorderbäuser ausgehen und welche besonders in bergigen Gegenden ganze Ortschaften stark verunzieren können, is auch das „Gesamtbild der Ortschaft“ unter den Schuß der Vorschrift des Para en gestellt.

fürden somit Bauausführungen verhindert werden können, welche für Ortschaften seien es nun geschlofsene oder, wie häufig, Kurorte, Villenvororte usw. ofen bebaute verunstaltend wirken müssen, so wäre ein Einschreiten nicht mögli, wenn häße- lihe Bauwerke in unbebautem Gelände hergestellt werden sollen. Mit demselben Rechte, mit welchem in landschaftlich hervorragenden Gegenden die Verunzierun des Land\chafts- bildes dur Reklameschilder und sonstige Aufschriften und Ab- bildungen - verboten wird, if aber au die A dur Baulichkeiten zu verhindern. Eine diesem Zwecke enisprehende Be- stimmung hat daher Aufnahme gefunden. Es mag indessen besonders hervorgehoben werden, daß es nicht die Absicht des Entwurfs ift, diese Vorschrift au in Gegenden anwenden zu lassen, die der besonderen landschaftlichen Reize entbehren oder nur mäßige Vorzüge in dieser insicht besißen. Sie soll vielmehr auf die \{Gönsten Gebiete des preußischen taates beschränkt bleiben. Es ist dabei besonders an die Flußtäler des Westens, z. B. des Rheins und der Mosel gedacht; aber auch Ge- biége, wie der Harz, der TLET Wald, das Riesengebirge in ihren \höneren Teilex, würden der Bestimmung unterliegen. In vielen âllen, in denen dort ohne zwingende wirtshaftlihe Veranlassung ebäude der häßlihsten Art in herrliher Umgebung entstanden find, baben weite Kreise das Fehlen einer geseßlihen Möglichkeit, die Errichtung zu verhindern, als einen Mangel empfunden.

u § 2.

Die Bestimmung des Absazes T1 bezweckt, die Mögliikeit zu s{affen, die Errichtung störender Bauten oder die Vornahme von unshôn wirkenden Veränderungen an bestehenden Gebäuden, an Straßen und Pläßen oder in der Nähe von Bauwerken von geshichtlichGer oder fünstlerischer Bedeutung zu verhindern. Jn- dessen sollen \olhe- Bauausführungen oder Veränderungen nit unter allen Umständen untersagt werden können, fondern nur, sofern dur sie die Eigenart des Orts- oder Straßenbildes hbe- einträhtigt wird. Ein Verbot der völligen Beseitigung von Gebäuden wird mit dem Verbote der Veränderung niht ausgesprochen. Für die Ausdehnung der Vorschrift über den Bezirk ges{losener Ort- schaften hinaus liegt der Natur der Sahe nah kein Bedürfnis vor, da in ofen bebauten Ditsteilen kaum je ein Anlaß gegeben sein wird, Bauwerke der hier in Rede \tehenden Art gegen drohende Beein- trächtigung durch anderweite Bauausführungen zu {chüßzen.

Handelt es si im vorigen Paragraphen um Maßnahmen rein polizeiliher Natur, \o tritt hier das polizeilihe Moment zurück, da in erster Linie das Interesse der Gemeinden an der Erhaltung eigen- artiger Orts- und Straßenbilder in Betracht kommt. Den Gemeinden soll es daher überlassen bleiben, die Rehtsgrundlage für die An- wendung des Verbots durch Ortsftatuten zu schaffen, sofern ihrer Meinung nah _ hierfür ein Bedürfnis vorhanden ist.

._ Wie die Ortsstatuten im einzelnen auszugestalten sein werden, heagt von den örtlichen Verhältniffen und E vie M ab. Allgemein gültige Regeln lassen si in dieser Hinsicht nicht festlegen; denn ein Bau, der seiner äußeren Erscheinung nah an der einen Stelle un- bedenklih zugelassen werden kann, wird an anderer Stelle das Bild der Umgebung verunstalten. Je nah aue der örtlihen Verhältnisse werden hierbet die Höhenmaße und Umrißlinien, die Dächer, Brandmauern

und Aufbauten oder die angewandten Bausioffe und die A der Außenarchitektur einen entsheidenden Einfluß ausüben. Straßenzüge, die ein ausgesprochen arhiteftonisches Gepräge tragen, wie dies z. B. in Danzig bei bestimmten Straßen der Fall ist, können durch Einfügung eines einzigen stillosen neuen Hauses bereits verunstaltet wzrden. Ein bedeutsames Bautoerk, ein Rathaus, eine Kirche auf oder an einem Plage bilden unter gewissen Vorausseßungen für den Stadtteil eine Besonderheit; ein in der Nähe solcher Bauwerke ausgeführter Neu- oder Umbau, für dessen Aus8gestaltung unter Außerachtlafsung der ästhetischen Rücksichten ledigli praktishe Gründe maßgebend {ind, kann unter Umständen zu einer völligen Aenderung des Straßenbildes und somit zur Zerstörung jener Besonderheit führen. Den Gemeindebehörden muß es DöBehalten bleiben, die näheren Festseßungen in diesem Sinne in die Ortsstatuten aufzunehmen; insbesondere müssen diese auch das für die Anwendung der Ausnahmebestimmung ia Betracht kommende E (die Straßen und Pläße oder Teile von ihnen) genau bee zeihnen.

It ein Ortsstatut erlassen, so liegt die Durführung im Einzel- falle in der Hand der Polizeibehörde, zu deren Kenntnis ohnehin die Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Baulichkeiten und zur Vornahme von Aenderungen an bestehenden Gebäuden zum Zweckte der baupoli:eiliGen Prüfung gelangen. Es fehlt für - das hier geplante Verfahren insofern niht an einem Vor- bilde, als durch § 12 des Gesetzes, betreffend die An- legung und Veränderung von Straßen und Pläßen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Seseßsamml. S. 561 flg.) für das Bauen an unregulierten Straßen eine ähnlie Regelung stattgefunden hat. Auch hier kann die Polizeibehörde ein Bauyverbot best les, wenn für die Gemeinde ein entsprehendes Ortsstatut

esteht.

Der Absatz Il rechnet mit der Möglichkeit, daß durch die infolge des Verbots notwendig werdenden Aenderungen des Bauentwurss die Kosten der Ausführung wesentlißh vermehrt werden könnten. Nah den Erfahrungen, welhe bisher gema%t worden sind, wird allerdings regelmäßig billiger gebaut, wenn die hier in Be- traht kommenden äslheti]hen Gesichtspunkte beachtet werden- Immerhin {ien es geboten, auh der entgegengeseßten Möglichkeit Rechnung zu tragen. Da es nicht in der Atsicht des Gesetzentwurfs liegt, bei der Verfolgung der im Absay T bezeichneten Zweke erheb- lihe Schädigungen der Grundeigentümer herbeizuführen, soll in folden Fällen von der Anwendung des Ortsstatuts abgesehen werden können- Die Entscheidung ist unbeschadet der Vorschrift des § 4 Absaß T— in das Grmessen der Polizeibehörde gestellt, da bei Gewährung eines Rechts- anspruhs für die Bauenden von diesen den Zielen des Gesetzes zu leicht entgegengewtirkt werden könnte. Zumeist wird sich im Wege der Verhandlung zwischen der Polizeibehörde und dem Ei Aner ein Beit ie E Mord R R aat E a assen. Sollten Anforderungen geste! erden, N fähigkeit des Eigentümers nit ausreichend berücksichtigen, so würde die Aufsichtsbehörde Abhilfe schaffen. E

S ifinden einer des Ortsstatuts wird das Auffinden e

Lösung, die "Ol nteressen der Gemeinde und zuglei den geschichtlihen oder äsihetisdhen GeR E l daher im 9 3 des Geseg

trägt, häufig Schwierigkeiten . S i ben, daß bei der Aufstellung des Entwurfs für das Orlsfiatut e téndide qu hôren find. In der Praxis wird die Handhabung dieser Vorschrist dahin führen, däß je nah dem Be- dürfnis etwa für den Umfang der Provinz eine ständige Sach- verständigenkommission eingeseßt wird, die vor der Abfassung der ein- zelnen Ortsstatuten zu hören ist. Die Zusammenseßung diesex Kom- mission wird si nach den besonderen Verhältnissen des in Betracht kommenden Landesteils rihten. In der Regel werden neben einigen Mit- gliedern des Provinziallandtags insbesondere Mitglieder der Gruppen-

_vorstände des Heimatshußbundes sowie der bestehenden Provinzial-

fommissionen zum Schuß und zur Erhaltung der Denkmäler abzu- E Der E au ab wird Jn für den Erlaß der ortê- \tatutarishen Bestimmungen an die Mitwirkung dreier Instanzen ge- bunden sein, und zwar wird es der Zustimmung der Gemeinde- vertretung, der Bestätigung des Bezirksaus\{ufses und der Anhörung der Sachverständigenkommission bedürfen. Die Sachyerständigen- kommission wird hierbei zwar nur beratende Stimme haben. _Es ist indessen damit zu renen, daß die Beschlußbehörde die Bestätigung régtlmäßig versagen wird, wenn die Kommission dem Ortsstatuten- entwurfe in wesentlichen Punkten icerspredes follte. ,

u 84.

Der Paragraph trifft nähere Bestimmung über Wahrung der Rechte der Gemeinden bei der Durchführung des orts\tatutarischen Verbotes 2). Er schreibt vor, daß die Polizeibehörde, ehe fic

eine Verfügung in den vom Ortsstatut betroffenen Fällen erläßt, det

emeindevorstand Gelegenheit zur Aeußerung zu geben hat. Di€ Policaidebbrde ist an die Entschließung des Son liaenes nit gebunden; um für den leßteren aber die Ire zu schaffen, seine abweichende Auffassung weiter zur Geltung zu bringen, ist ihm die förmliche Beschwerde an die Aufsichtsbehörde innerhalb’ zwei Wochen gegeben worden. Das Irteresse der Gemeinde an der Erhaltung des Örts- oder Straßenbildes kann nur dann gefährdet sein, wenn von der Polizeibehörde die Erlaubnis zur Vornahme einer Bauausführung oder zur Veränderung eines vorhandenen Gebäudes entgegen dem Gutachten des Gemeindevorstande8s erteilt wird. Deshalb ist das Recht der Anfechtung auf diesen Fall beshränkt. Um aber zu ver- meiden, daß während des Verfahrens der Eigentümer mit Zustimmung der Polizeibehörde sein Vorhaben ausführt und eine vollendete Tats sache afft, ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt. , Dem Gemeindevorstande werden für die Abgabe des Gutachtens in zahlreiden Städten in seinen Baubeamten die geeigneten sachber- ständigen Kcäfte zur Verfügung stehen; in anderen estehen hon jeßt Kommissionen oder Vereine, welche in geeigneten Fällen zuzu- ziehen sein werden. Fehlt es an folien, so wird auf die Anhörung besonderer Sachverständigen Bedacht zu nehmen sein; als folche kommen besonders die nah § 3 bei Aufstellung des Entwurfs des Ortsstatuts zuzuziehenden (vergl. die Begründung zu § 3) in BetraGt. Bei der Verschiedenheit der örtlichen Verbältniffe ist davon abgesehen worden, diesen Punkt durch das Gesetz einheitlih zu regeln, dagegen wird es Aufgabe des Ortsftatuts sein, das Nähere anzuordnen-

pn

Bauwesen. Bebauungsgrunds\äge. Nachtem die Provinzialbebörden vom Minister der een a

: Arbeiten unter dem 24. April 1906 auf den Erlaß angemessener bau

olizeiliher Vorschriften uvd die Aufstellung zweckent Be-

Linn für die Vororte der größeren Städte Dingewite meen waren, find nunmehr durch eine Verfügung vom 20. Dezember 1906 Grundsäße nilgeteilt worden, welche bei der Festseßung von Flucht- linien und der Ausarbeitung von Bauordnungen für alle in rascher Entwicklung begriffenen Ortschaften Beachtung finden sollen.

Der Crlaß geht von den heutigen Anschauungen über Städteba! aus und mat ic) das auf diesem Gebiete als allgemein gültig An“ erkannte zu eigen. Es wird gefordert, daß bei der Aufstellung v9? Debauun(splänen zunähst die Hauptverkehrsstraßen festgelegt und dabei die einzelnen Verkehrsarten mit ihren Einrichtungen alf gemessen berüdsictigt werden. Die Festsezung der Fluchtlinien für Nebenstraßen kann der Zukunft vorbehalten bleiben. Bei den An- forderungen an die Beschaffenheit der Siraßen und bei der Gestaltun S Baubl öcke, insbesondere der Bemessung ihrer Tiefe, ist auf die voraus d [iche zukünftige Bebauung Rüksichtzu nehmen. Wohnstraßen sind anders Á Geschäftsstraßen zu behandeln; nur für erstere sind regelmäßig Bois en vorzusehen. Für die Freihaltung genügend großer Pläße E

dmudpläße, Spielpläße, Parkanlazen sowie für später il id- rihtende öffentlihe Gebäude ist Sorge zu tragen. Außer den N ns A der Zweckmäßigkeit foll das ästhetische Interesse zur Gel et ommen. Zu große Eintönigkeit in der Gestaltung des Straßen"