1907 / 11 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Jan 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Id

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger.

Amuifsichßes. Deutsches Rei.

tan ken der bildend betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden 5 Line RO der Photographie.

Vom 9. Januar 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. E rordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung

8 Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Vorausseßungen des Shußes. S 1: Die Urheber bon Werken der bildenden Künste und der Photo- graphie werden nah Maßgabe dieses Gesetzes geschüßt. - D S Die Erzeugnisse des, Kunstgewerbes gehören zu den Werken der lebe uet e Gleiche gilt von Bauwerken, soweit sie UnsUeri|We Zwecte verfolgen. S ite Als Werke der bildenden Künste gelten au Entwürfe für Er- leugnisse L S sowie für Bauwerke“ der im Abs. 1 be- zeihneten Art.

e

v d

S Als Werke der PEotogecte gelten au solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnlihes Verfahren hergestellt werden. ch&

Soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste anzusehen sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberreckt an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichsgeseßbl. S. 227) auf fie keine Anwendung.

§ 9. ;

Juristishe Personen des öffentlihen Rechts, die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nit ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.

8 6. L Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher niht genannt, fo gilt der Verleger als Herausgeber.

T3 Wird ein Werk der bilderdea Künste mit “einem Werke der Photographie verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nah der Verbindung als Urheber. Das Gleiche gilt, wenn ein Werk der bildenden Künste oder ein Werk der Photographie mit cinem Werke der Literatur oder der Tonkunft oder mit einem geshüßten Muster verbunden wird. 5 8&8,

_ Haben bei einem Werke mehrere in der Weise zusaramengewirkt, daß ihre Arbeiten fi nicht trennen laffen, so bestebt unter ibnen als Urhebern eine Gemeinschaft na Bruchteilen im Sinne des Bürger- lien Geseßbuchs.

a Dae Ist auf einem Werke der Name eines Urbebers angegeben oder durch kenntlie Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei.

Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers oder ohne den Namen eines Urhebers erschienen sind, ift der Herausgeber, falls aber ein solher nit angegeben ift, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers O Ne

Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über. E

Ist der Fisïkus oder eine andere juristische Person geseßlicer Erbe, fo erlischt das Ret, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode. T :

L Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere über- tragen werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen. ; e]

Die Ueberlassung ves Gigentums an einem Werke {ließt, soweit nit ein anderes vereinbart ist, die Uebertragung des Rechtes des Ur- bebers nit in sich.

S1.

,_ Ueber einen Beitrag, der für eine Zeitung, eine Zeitshrist oder ein sonstiges periodishzs Sammelwerk zur Veröffentlihung an- genommen wird, darf der Urheber anderweit verfügen, sofern nit aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das aus\{licß- lie Ret zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll. Veber einen Beitrag, für welGen der Verleger das auss{ließlihe Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf, soweit niht ein anderes vereinbart ist, der Urheber anderweit verfügen, wenn eit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem der Beitrag erschienen

, ein Bahr verstrichen ist. i E S

uf Deltrage zu einem niht periodishen Sammelwerke finden diese Vorschriften insoweit Anwendung, als dem Urhcber ein Anspru auf Vergütung für den Beitrag A zusteht. i 19

Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, e t nit ein anderes E TCnbG ift, Vet das Recht, bei der Aus- hee h, nes Befugnisse an dem Werke selbst, an defsen Bezeichnung ula. Bezeichrung des Urhebers Aenderungen vozunebmen. willigung fig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Ein- 9 nah Treu und Glauben nit versagen kann. Der

Ver Name oder ter N Í von ei amenzzug des Urhebers darf auf dem Werke angebraht Oeren als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung

Di 5 § 14. Den Ürbeber tevollftreckung in das Recht des Urhebers findet gegen willigung fann nit bne @dcllen Einwilligung nicht stait; die Ein- Gegen den Erb ur den geseßliGen Vertreter erteilt werden. Zwargsbollstreckunn N: Frbebers ist ohne seine Einwilligung die fältigung davon erschienen is wenn das Werk oder eine Verviel-

i s E! ole f Fon Borscriflen gelten für die ZwangeboUsireung in s\hließlid zj Beet Steine oder fonstige Vorrichtungen, welche aus{{ließlid znr Vervielfältigung des Werkes bestimmt a

; Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers.

§ 15. , __Der Urheber bat die aus\{ließlihe Befuani : vielfältigen, gewerbemäßig zu verbreiten Crans “Hen E ju ver, mechanischer oder optisher Cinrihtungeñ vorzufübren- die aus{{ließ- fällig vil cu tis Mg midt auf das Verleihen. Als Verviel- ligung gll? auch die Nachbildung, bei s res für Bauwerke au das Nachbauen. Bauwerken und Entwürfen

B erlin, Montag, den 14 Januar

Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes Werk der bildenden Künste oder der Photographie hervor- bringt, bat die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse; jedoh- darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des Originalwerks gleihfalls Schuß genießt, nur mit dessen Sanne ausüben.

il

Die freie Benußung eines Werkes ist zulässig, wenn dadur eine

eigentümlide Shöpfung hervorgebracht wird.

S: 16. ¿ :

Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist un- zulässig, gleihviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird.

Eine Vervielfältigung zum eignen Gebrauch ist mit Ausnahme des Nachbaúens zulässig, wenn fie unentgeltlichß bewirkt wird.

Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechts- nachfolger gestattet, soweit niht ein anderes vereinbart ift, das Werk zu vervielfältigen. Ist das Bildnis ein Werk der bildenden Künste, fo darf, so lange der Urheber lebt, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 die Vervielfältigung nur im Wege der Photographie erfolgen.

Verboten ift es, - den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung anzu- bringen, die zu Verwechselungen A geben fann.

Zulässig ift die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbständige wifsenshaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauh bestimmtes Schriftwerk auss{ließlid zur Grläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Auf Werke, die weder erschienen N bleibend öffentlih ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis nicht.

l Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benußt, hat die Quelle, fofern sie auf dem Werke genannt h deutlich anzugeben,

Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die si bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Pläßen befinden, durch malende oder zeihnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf niht an einem Bauwerk erfolgen. E

Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Arsicht. S :

Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist au die Verbreitung und Vorführung zulässig.

Eine Vervielfältigung auf Grund der §8 19, 20 ist nur zulässig, wenn an dem wiedergegebenen Werke keine Aenderung vorgenommen wird. Jedoch sind Uebertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Aenderungen gestattet, welche das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit {ih U

8 22.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten vers breitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, - eine Entlohnung erhielt. Nah dem Tode des Ab- gebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.: Angehörige im Sinne dieses Ge- setzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Chegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. s

Dhne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: ; i

1) Bildnisse aus dem Bereichè der Zëitgeshichte ; j

2) Bilder, auf denen die Perfonen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Oertlichkeit erscheinen ; t

3) Bilder von. Versammlungen, Aufzügen und ähnlihen Vor- gängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben ;

4) Bildnisse, die niht auf Bestellung angefertigt \ind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem böberen Interesse der Kunst dient.

Die Befugnis erstreckt sich jedo niht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ift, seiner Angehörigen verleßt wird.

i 8 24.

Für Zwecke dèr Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnifse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder feiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Dritter Abschnitt.

Dauer des Schutzes. i e di Werke der b

Der Shuß des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste endigt, eti seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre ab- gelaufen sind

Steht einer juristishen Person nah §§ 5, 6 das Urheberrecht zu, so endigt der Schuß mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Erscheinen des Werks. Jedoch endigt der Shuß mit dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten Frist, wenn das Werk erst nah dem Tode desjenigen erscheint, welcher es ais hat,

Z des Urheberrechts an einem Werke der Photographie cndicE it bene Ablaufe von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werks. Jedoch endigt der Schuß mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch

nit erschienen war. 8 27. s Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinshaftli zu S mi E soweit der Zeitpunkt des Todes für die Ghu frist maßgebend ist, deren R ves dem Tode des Leßztlebenden. , die aus mehreren in Zwischenräumen veröffentlichte E e sowie bei fortlaufenden Blättern E A wird jede Abteilung, jedes Blatt oder Heft für die Berehnung der Schußsristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Shuß- frist erst von der P E legten Lieferung an berechnet. je Shubfristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in its Bad irhobet gestorben E das Weck erschienen ist.

weit der in diesem Gese gewährte Shuß davon abhängt, ob ein E EriteTA ist, kommt nur ein Erscheinen in Betracht, das der Berechtigte bewirkt hat.

Vierter Abschnitt. Rechtsverlezungen.

8 31. er vorsäßlich oder fahrlässig unter Verlezung der auss{ließ- lden 8 Befugnis des Urhebers ein Werk vervielfältict, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optisher Ein- rihtungen vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersaße des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

1907.

8 32,

Wer in anderen als den geseßlich zugelassenen Fällen vorsäßlih ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervtelfältigt, gewerbs- mäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanis&er oder optischer L vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark

estraft.

War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an déssen Bezeichnung oder an der Be- zeihnung des Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.

Soll eine nit beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisftrafe um- gewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sech8 Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat niht übersteigen.

§ 33.

Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:

1) wer der Vorschrift des § 18 Abs. 3 zuwider vorsäßlih den Namen oder eine sonstige Bezeihnung des Urhebers des Werkes auf der Vervielfältigung anbringt;

2) wer den Vorschriften der §8 22, 23 zuwider vorsäßlih ein Bildnis verbreitet oder öffentlih zur Sau stellt.

Soll eine nit beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe um-

gewandelt werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen.

8 34.

Wer der Vorschrift des § 13 zuwider vorsäßlih auf dem Werke den Namen oder den Namenszug des Urhebers anbringt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.

Soll cine nit beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe um- gewandelt werden, fo darf deren Dauer einen Monat nicht übersteigen.

39,

Auf Verlangen des Verletten kann neben der Sirafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechêtausend Mark erkannt werden. Die zu dicser Buße Verurteilten haften als Gesamts{huldner.

Eine erkannte Buße {ließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadenersaßz aus.

8 36. Die in den §§ 31, 32 bezeichneten Handlungen {ind au dann rechiswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, ver- breitet oder vorgeführt wird.

S 37.

Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlihen Vervtelfältigung oder Vors führung ausfch{ließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten,

teine, unterliegen der Vernichtung. Das Gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentli zur Schau gestellten Bild- nissen und den zu deren ens auss{chließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrehtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, fo ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.

Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrich- tungen, welche sich im Eigentume der an der Derftetung, der Ver- breitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben diefer Personen befinden.

Auf die Vernichiung ist auch dann zu erkennen, wenn die Here stellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsäßlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.

Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist, Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung un-

ädlih gèmacht werden können, hat dies zu gesehen, falls der Eigen- F 8 a übernimmt. gesheb t q

Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine An- wendung.

8 38.

Der Verleßte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Her- stellungskosten gleihkommende Dergetung zu übernehmen.

_ Unterliegt auf Grund des § 37 Abs. 1 ein Sammelwerk oder cine sonstige, aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der Vernichtung, \o kann der Eigentümer von Exem- plaren, die Gegenstand der Vernichtung sein würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprohen werde, die Vernichtung Cn einer Vergütung an den Verleßten abzuwenden und die rxemplare Ce iagabig zu L Mt Be Aua f Unna, wenn der entümer die au eue Besugnis des Urhebers vorsä o fahrläfsig verlegt hat. - q j O oer __ Das Gericht kann dem Antrag entsprechen, sofern dur die Ver- ni&tung dem Eigentümer ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nah billigem Ermessen. Auf die Vernichtung eines den Vorschriften der S8 22, 23 zus

wider verbreiteten oder zur Schau gestellte Bildni Vorschriften keine Mae O Ls

8 40. Wer der Vorschrift des § 19 Abf. 2- zuwider unterläßt, die be-

nußte Quelle anzugeben, wird mit j ünfzi Dent Pre geben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig

41. Die Strafverfolgung in reu Sill der §§ 32, 33, 40 tritt nur auf Antrag ein. Die Bn Antrags ist zulässig. Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im E des bürgerlihen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.

S 43. 4

Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann au. im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verlegten erkanat werden. Die Zurücknahme des Antrags ift bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. é:

Der Verletzte- kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vor- rihtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verleßte als Privatkläger auftreten kann.

Die 88 42, 43 finden auf die Verfolgung des im § 38 bezeich-

‘neten Rechts entsprechende N tes

Der im § 39 bezeichnete Antrag ift, falls ein auf die Vernichtung erihtetes Verfahren bereits anhärgig ist, in diesem Verfahren zu fiellen, Ist ein Verfahren noch nit anhängig, so kann der Antrag nur im Wege des bürgerlichen Necbtsstreits bei dem Gericht angebracht io La für“ den Antrag auf Vernichtung der Exemplare zu- ändig ist.

Dem Eigentümer kann im Wege einer einstweiligen Anordnung gestattet werden, die Vernichtung dur Sicherheitsleistung abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen Anwendung.

rd dem Eigentümer nit die Besugnts zugesprochen, die Ver- nihtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden

nund die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten, so hat er, soweit auf