1907 / 52 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Feb 1907 18:00:01 GMT) scan diff

produzenten und auch zu unseren großen Banken. Hierin liegt ein weiteres Moment, das die Situation gegenüber derjenigen zur Zeit

des Erlasses des allgemeinen Berggeseßzes wesentliß wver- hoben hat: das ist die dauernd wachsende Konzentration des Kapitals “und die Syndizierung der Kohlenproduktion bezw. des Kohlenverkaufs. Wir stehen jeßt niht mehr einer großen Anzahl von Kohlenproduzenten gegenüber, sondern das Publikum ist auf das Syn- dikat im Ruhrrevier, auf die Kohlenkonvention in Oberschlesien und auf den Fiskus in Saarbrücken angewiesen.

Alle diese Momente führten dahin, daß man do bange wurde, ob nit die Bestimmungen des Berggesezes mit der Zeit dahin führen müßten, daß der Bergbau auf Kali und Kohle nicht nur nicht mehr der Allgemeinheit vorbehalten blieb, sondern sich vielmehr in der Hand so weniger konzentrierte, daß die Gefahr eines vollständigen Privatmonopols auf dem Gebiete der Kohle und auch des Kali in absehbarer Zeit befürhtet werden mußte.

Alle diese Erwägungen, meine Herren, haben dieses hohe Haus ver- anlaßt, im Jahre 1905 die Initiative zu dem vorhin schon zitierten Gesetz, der lex Gamp, zu ergreifen. Man hat damals die Mutungen gesperrt, um der Staatsregierung Zeit zu geben, in der Zwischenzeit einen Geseyentwurf vorzulegen, der die Bestimmungen über die Gewinnung von Steinkohle und Kali anderweit regelt. Jn welcher Weise diese Regelung erfolgen sollte, i nit gesagt, und es hat auch wohl nicht in allen Teilen dieses hohen Hauses in dieser Beziehung eine Vebereinstimmung bestanden. Die einen haben zweifellos darauf ge- rechnet, daß der Fiskus das vorschlagen würde, was Ihnen jeßt vor, geschlagen wird, nämlich die Konzentrierung der Gewinnung von Stein- kohle und Kali in freien Feldern in der Hand des Staats; andere haben diesen Wunsch mindestens bezüglih der Gewinnung der Kali- falze gehabt, und andere wiederum haben in erster Linie wohl nur daran gedacht, daß die jeßigen formalen Bestimmungen über das Muten und Verleihen eine Modifikation erfahren sollten, die gewissen Mißbräuchen, die sich im Laufe der Zeit auf diesem Gebiete ein- ges{hlihen und die vorher von mir charakterisierte Situation noh ver- \{ärft hatten, beseitigen sollte.

Meine Herren, so lag die Sache, als ih vor etwa über Jahres- frist die Geschäfte übernahm und prüfen mußte, in welher Weise nun wohl zweckmäßig den Intentionen des Landtags entsprochen werden könnte, die bei der Verabschiedung der lex Gamp maßgebend ge- wesen sind.

Nimmt man als Ziel der damaligen Gesehgebung eine Beseitigung der Gefahr einer Monopolisierung der Stein- kohlen- und Kaligewinnung in der Hand Privater an, nimmt man ferner als Zweck der damaligen Gesehgebung eine Beeinflussung der Syndikate bei der Verwertung ihrer Produktion an, so muß man sich sagen, daß, was die Syndikate betrifft, nur zwei Wege gangbar waren : einmal eine Gesehgebung, die die Syndikate einer staatlichen Aufsicht und einem gewissen staatlichen Einfluß unterstellt, oder aber eine Stärkung des Fiskus auf dem Gebiete der Kohlen- und Kali- produktion, die thm die Möglichkeit gibt, auf die Geschäftsgebarung der Syndikate einen mehr oder weniger großen Einfluß auszuüben.

Nun habe ih, meine Herren, bereits im vorigen Jahre hier aus- zuführen die Ghre gehabt, daß ih an #ch die Syndikate für eine in unserem modernen Wirtschaftsleben unentbehrliche, in vieler Beziehung notwendige Einrichtung halte, die man nicht beseitigen, sondern nur inso- weit einengen muß, als sie etwa ihre Macht zum Schaden der Allgemeinheit mißbrauchen könnten. Ih habe schon damals darauf hingewiesen, daß es sehr schwer sein würde, eine derartige Beschränkung der Syndikate im Wege der Gesehgebung zu erreichen, weil die Erfahrung bei der- artigen Gesehen lehrt, daß man häufig die wirtshaftlihe Beweglich- keit hindert, ohne die Schäden zu beseitigen, deren Behebung Zweck der ganzen Aktion gewesen ist. Jch habe infolgedessen shon im vorigen Jahre gesagt, ih müßte es unter diesen Umständen für wünschenswert erachten, den Felderbesiß des Fiskus auf dem Gebiet des Steinkohlen- und des Kalibergbaus so zu vermehren, daß er, auch ohne die Klinke der Geseßgebung in die Hand zu nehmen, doch der Geschäftsgebahrung der Syndikate gegenüber eine gewisse Machtstellung erreichen und inne- halten würde. .

Es entsteht nun die Frage: wie soll man dem Fiskus eine derartige Erweiterung seiner Produktion gewährleisten? Man hätte es dadurch erreichen können, daß man dem Fiskus durch Geseh in bestimmten Gegenden die Vorkommen von Kali und Kohlen reserviert und es ihm dann überlassen hätte, sch auf diesem Gebiet mit seiner Produktion so weit auszudehnen, wie er es für wünschens- wert erachtet, Gegen diesen Weg spra aber cine Reihe von Tats- sachen, die uns erst im Laufe des leßten Jahres bei der Beratung des Gesetzes vollständig klar geworden sind, und das sind folgende: Das

Steinkohlenvorkommen in einer erreichbaren Tiefe, d. h. in einer Tiefe, die praktisch die Gewinnung von Steinkohle noch ermöglihßt das ist etwa in einer Tiefe bis zu 1200 m ist in Preußen lange nit mehr in dem Umfange im freien Felde vorhanden, wie man es bisher angenommen hatte. Es sind bis zu einer Tiefe von 1200 m zur Zeit s{chäßungsweise vorhanden in bereits betriebenen Feldern 45,41 Milliarden Tonnen, in verliehenen, aber noch nit in Betrieb genommenen Feldern 36,97 Milliarden Tonnen, in gemuteten und zur Mutung noch freistehenden Feldern 17,09 Milliarden Tonnen und in gesperrten Feldern 7,09 Milliarden Tonnen. Dazu treten in der Standesherrschaft Pleß 16,7 Milliarden Tonnen. Das sind im ganzen 123,33 Milliarden Tonnen. Sie werden daraus entnehmen, daß das Quantum von Kohlen, welches überhaupt noch erreihbar ist und dem Fisfus reserviert werden könnte, ein übermäßig großes nit ift. Im Ruhrrevier sind die Kohlenvorkommen in einer Tiefe bis zu 1200 m mehr oder weniger —- wesentlich durch die Tätigkeit der Bohr-

gesellshaften im“ Laufe der leßten 2 Jahre vollständig in |

Auch auf dem linken Rhein- dort vorhandenen Kohlen- sodaß auch dort eventuell

die Hand der Privaten gekommen. ufer is ein großer Teil der felder nicht mehr bergfrei ,

für Reserbate zu Gunsten des Fiskus ein übermäßiger Raum nicht ? mehr vorhanden ist. In Oberschlesien sind die Vorkommen in der | Tiefe von über 1200 m etwas größer als anderwärts, aber in der j Möglichkeit der Gewinnung durch die ungünstige Beschaffenheit des !

Deckgebirges wesentlich ungünstiger gestellt als in anderen Gebieten. Nimmt man die gesamten Steinkohlenvorkommen bis zu einer Tiefe von 2000 m ich bemerke, daß wir zur Zeit nicht in der Lage sind, zwischen 1200 und 2000 m mit Erfolg Steinkohlen zu gewinnen —, so ergibt si, daß in betriebenen Feldern 68,58 Milliarden Tonnen

in verliehenen, aber noch -niht in Betrieb genommenen Feldern

73,71 Milliarden, in gemuteten und zur Mutung noch freistehenden

Feldern 67,50 Milliarden, in gesperrten Feldern 28,77 Milliarden Tonnen vorhanden sind, und dazu kommt noch die Standesherrschaft Pleß mit 31,83 Milliarden Tonnen. Beim Kali stellt fih die Sache folgendermaßen : In verliehenen Feldern sind vorhanden 2904 Millionen Kubikmeter, in gemuteten und noch zur Mutung fret- stehenden Feldern 2058,7 cbm, in gesperrten Gebieten 2130,3 Millionen Kubikmeter, Hier sind nur diejenigen Mengen angegeben, die si bis zu einer Tiefe von 1200 m befinden. Geht man bis in unge- mefsene Tiefen, so ergibt fich ein voraus\ihtlihes Vorhandensein von 3105,00 Millionen Kubikmeter in verliehenen Feldern, von 2147,7 Millionen Kubikmeter in gemuteten und zur Mutung noch freten Feldern, von 2705 Millionen Kubikmeter in gesperrten Ge- bieten. Von den gesamten Vorkommen, die ih soeben berührt habe, fallen auf Preußen mit Auss{chluß von Hannover 7958 Millionen Kubikmeter und auf Hannover 709 Millionen Kubikmeter.

Wenn man si diese Zahlen ansieht, so wird man sagen müssen, daß, wenn man namentli bei der Koble dem Fiókus ausreichende Reservate {hafen will, es in bezug auf die zur Zeit für den Betrieb erreihbaren Kohlen das ¿weckmäßigste und einfahste war, die Ge- winnung des Restes der Kohle dem Staat vorzubehalten. Nun kann eman fagen: warum follen aber dann die in den arößeren Tiefen über 1200 m befindlihen Koblenvorkommen ebenfalls dem Fiskus reserviert werden? Hierfür spricht die folgende Erwägung. Die Kohlen unter 1200 m Tiefe können wir zwar zur Zeit nicht gewinnen, aber wir können sie bis zu 2000 m Tiefe erbohren. Was erbohrt werden kann, kann man sich auch verleihen lafsen. Es würde also die Gefahr vorliegen, daß, wenn wir den Nest der Vorkommen, die tiefer als 1200 m liegen, nicht sperrten, diese noch nit abbaufähigen Vorkommen verliehen würden, damit der Oeffentlich- keit entzogen und" außerdem zum Gegenstande einer volkswirt- shaftlich sehr unerwünshten Spekulation gemaGßt werden könnten. Das sind die Gründe gewesen, die die Königliche Staats- regierung veranlaßt haben, Ihnen die Vorschläge zu machen, die ih vorhin schon carakterisiert habe und die im Gesetze des näheren er- örtert sind.

Aehnlich, wenn au nit ganz so ungünstig, liegen die Verhält- nisse in bezug auf die Kalivorkommen. Aber auch hier, wird man sagen können, hat ter preußische Fiskus ein Interesse, fh das in seinen Grenzen noch befindliche Kali, abgesehen von Hannover, das vom Geseß nit ergriffen wird, zu reservieren. Man muß berüd- sihtigen, daß in einem nicht unerheblihem Teile außerpreußischer Bundesstaaten sehr erheblihe Kalivorkommen vorhanden sind, welche in den weitaus meisten Fällen durch die Gesetzgebung der betreffenden Bundesstaaten bereits zum staatlichen Vorbehalte erklärt worden sind.

Mußte die Königliche Staatsregierung auf Grund all dieser Er- wägungen folgerihtig zu dem Ergebnis kommen, daß sie sagt, das Richtige ist, daß wir die noch nit verliehenen Kohle- und Kalt- vorkommen dem Staate einfa reservieren, so mußte sie si auf der anderen Seite die Frage vorlegen: was {find die volkswirtschafilihen Konsequenzen einer derartigen Reservierung ? Insbesondere mußte die Staatsregierung \sich fragen: kann vom Staate verlangt werden, und ist es zweckmäßig vom Staate zu verlangen, daß er den Abbau dieser Kohlevorkommen aus \chließlich in seine Hand nimmt? Diese Frage

mußte die Königliche Staatsregierung verneinen. Wenn es {hon aus politishen Gründen nicht erwünscht erscheint, das Heer der in fiskalischen Betrieben beschäftigten Arbeiter mehr als nötig anschwellen zu lassen, so mußten wir uns auf der anderen Seite auh sagen, es wird dem Staate nicht immer mögli sein, die Mittel mit der nötigen Ge- \{chwindigkeit und im richtigen Augenblicke aufzubringen, die nötig sind, um jederzeit der Konjunktur gewachsen zu sein. Es [iegt in der Natur unserer ganzen Staatswirtscha#t, daß der Staatsbetäbau nicht so beweglich sein kann, wie es die Privatindustrie is. (Sehr richtig!) Es ist für eine private Aktiengesellschaft viel leiter, 10 Millionen für eine neue Schachtanlage zu bekommen, wie für den preußischen Handelsminister. Man mußte \ich also sagen, es ist ritiger, wenn man dem Staate zwar die Möglichkeit des Negiebeiriebes in seinen Reservaten vorbehält, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit einer Betätigung der Privatindustrie auf diesem Gebiete gibt. Er soll nur in der Lage sein, zurückzuhalten und vorwärts zu treiben, - nah der Konjunktur die Produktion zu vermehren und die Produktion einzushränken, je nahdem dies nah Lage der Verhältnisse wünschenswert erscheint.

Diese Erwägungen haben nun zu folgender Konstruktion geführt. Der Geseßentwurf sagt : das Aufsuhen und Gewinnen von Steinkohle und Salzen bleibt Vorbehalt des Staats, der Staat fsoll aber er- mächtigt fein, die Berechtigung dazu an Private zu übertragen, jedo mit 2 Einschränkungen: auf Zeit und gegen Entschädigung.

Was die. Beschränkung auf Zeit betrifft, so ist dafür folgende Erwägung maßgebend gewesen. Es kann heute volkswirtschaftlich rihtig sein, der Privatindustrie cinen weiten Spielraum auf dem Gebiete der Kohlenproduktion zu geben; wir können aber nicht über- sehen, ob nach Ablauf von 30, 40, 50, 60 Jahren nit der Staat unter Umständen ein Interesse hat, die Kohlenshäße zu eigener Ge- winnung zurückzunehmen. Aus diesem Grunde ist es zweckämäßig, die Berechtigung nur auf Zeit zu geben.

Was die Frage der Entschädigung betrifft, so war hierfür in aller- erster Linie folgende Erwägung maßgebend. Wenn der Staat allein berechtigt ist, Steinkohle und Kali aufzusuchen und zu. gewinnen, fo fällt selbstyerständlih der freie Wettbewerb des Mutens und des Verleihens weg; denn der Staat wird einfah einem einzelnen, der ih darum bewirbt, unter bestimmten Vorausseßungen vertraglih das Recht zum ; Aufsuchen und zur Gewinnung der betreffenden Mineralien geben,

und ein folcher Privater steht selbstverständlich sehr viel günstiger als

| der heutige Muter, der dauernd die Konkurrenz anderer Shürfer und | Muter zu fürhten hat. Er hat eine gewisse Monopolstellung, und { Unter diesen Umständen ist es rihtig, wenn er von vornherein ver- | pflichtet wird, dafür, daß er in diese Monopolstellung eingeführt wird, | au eine entsprechende Vergütung an den Staat zu zahlen; es wird ihm ein Vorrecht eingeräumt, und dieses Vorrecht muß er ent- sprechend remunerieren. t

_ Meine Herren, nähere Bestimmungen über die Art der Ær-* schädigung zu geben, lag aber wiederum nit im Interesse de. è dige. Denn würde man hier bestimmte Vorschriften gegeben haben, fo ; würde das unter Umständen eine wesentliche Einengung in der Aus- | nußung unserer Mineralshäße zur Folge haben können. Es kann | sehr wohl sein, daß der Staat es wirtshaftlih für erwünscht hält, zunähst die Entshädigung nur in der Form einer Rekognitions- * gebühr zu erheben, um den Anreiz zur Betätigung des Privatkapitals

zu erhöhen, und erst späterhin eine entsprechende Steigerung der Gewinnkbeteiligung eintreten zu lafsen, während anderseits der Staat unter fo günstigen Umständen verleilen kann, daß es völlig gerecht- fertigt ist, wenn er si von vornherein einen entsprehenden Förder- zins und ein entsprehendes sonstiges Einkommen aus der Sathe sichert.

Nun muß man si aber weiter fragen: in welcher Form foll der Staat das Recht zum Aufsuchen und zur Gewinnung von Kali und Kohle an Dritte übertragen? Meine Herren, dafür gibt es Vorbilder. So wird z. B. in Oberschlesien auf einer Anzahl von Privatberg- werken das Recht zur bergmännishen Ausbeute seitens des Besißers dem Pächter lediglih im Wege des obligatorischen Vertrages gegeben. Beide Beteiligte sind dabei auf ihre Rechnung gekommen. Im Hannöverschen hat speziell die Klosterkammer die Ausbeutung ihrer Kaligerehtsame in Form derartiger rein obligatorischen Ver- träge, also einer Art Patverträge, ausgetan, ebenfalls mit Erfolg. J erinnere daran, daß die Hercynia, die wir im vergangenen Jahre gekauft haben, aus\{ließlich auf einem derartigen Patvertrag aufgebaut war, ein Beweis, daß man in dieser Form sehr wohl mit Erfolg einen lukrativen Bergbau treiben kann.

Auf der anderen Seite mußte die Königliche Staatsregierung sich aber sagen, daß es erwünscht sei, dem Privaten, der überhaupt an die Ausbeute der Mineralschäße geht, jede möglihe wirtschaftliche CGr- lei@terung zu gewähren, und wir mußten uns ferner sagen, daß der“ jenige, der auf Grund eines -rein obligatoris@en Vertrages finanziell ungünstiger gestellt ift als derjenige, der auf Grund des Ls geltenden Nets als Bergwerkseigentümer baut. Denn das f werkseigentum ist ein dinglihes, hypothekarisch verpfändbares M ein rein obligatorisches Ret kann ih aber nit verpsänden und " s belasten. Meine Herren, das hat dazu geführt, die Bestimmuns K treffen, ‘daß der Staat das Recht zur Gewinnung von Steinkohle V Kali nicht bloß im Wege eines obligatoriscken Vertrages, sondern W in Form eines dinglichen Rechts weitergeben kann, das allerdirg® ai eine zeitlihe Beschränkung erfährt. Das Vorbild für diese Konstruktion das Erbbaureht des Bürgerlichen Geseßbuchs gewesen. r

Meine Herren, i glaube, ih habe damit die wesentlichfste Momente gegeben, die für die Gestaltung der wi@tigsten Bestint- mungen des Entwurfs von Bedeutung gewesen sind. D fügen möchte ich nur noch, daß, wenn in dem Ea voch ferner © vorgeschen in, daß der Staat für #ch selb “a in den reservierten Gebietsteilen durch einen Erlaß ? i Handelsministers Bergwerkseigentum begründen kann, dies nid eiwa eine besondere Beyorrehtung des Staats bedeutet 7 sondern das ist ledigli eine juristishe Konstruktion, es ift die Grund lage, auf der auch für den Staat die Rechte und Pflichten konstitu! r werden follen, wie sie das Berggesct, das in seinen Bestimmung"! im übrigen geltend bleibt, für den E auf Gri der jeßt geltenden Bestimmungen begründet hat. Ÿ

e ist ferner A daß, wenn der Fiskus seine Rechte weitergeben will, diese Rechte örtlih genau begrenzt sind. Auch das kann nur erreiht werden, wenn vorher dur einen fonstituierenden

Akt die Art und der Umfang des Rechts, die Grenzen des Feldes, in -

benen es ausgeübt werden kann, festgestellt werden. Es bedeutet also dieses Recht des Fiskus, für ih Bergwerkseigentum zu begründen, nicht eiwa einen Gingriff in das Necht des Grundeigentümers. Dem Grunteigentümer sind die Mineralien bereits entzogen gewesen sowohl unter der Herrschaft der vor dem Berggeseß geltenden Bestimmungen, |! wie auch unter der Herrschaft der jeßt geltenden Bestimmungen, f und die Entziehung erfolgt nur zu Gunsten eines anderen, nämli = niht mehr zu Gunsten der Allgemeinheit, sondern zu Gunsten des Staats für die Allgemeinheit. E. Im übrigen haben wir es für zweckmäßig erachtet, denjenigen, die auf Grund eines dinglichen Rechts in Zukunft Bergbau auf Kalt und Kohle betreiben, ‘die Mögli(keit zu geben, sich zu einer Gewerk haft zusammenzuschließen. Dies ist aus rein wirtschaftlichen E wägungen geschehen. 25 Der zweite Hauptabschnitt des Geseße3 bezieht sich auf die formalen Bestimmungen über das Muten und Verleihen. R will auf das Detail nit eingehen. Der Zweck der Bestimmungen ift im wesentlichen, die Nachteile zu beseitigen, die sih bei der Anwenduns der bisherigen Vorschriften im Laufe dex Zeit herausgestellt haben- Daneben enthält das Geseg noch die Bestimmung, daß die berg polizeilihen Vorschriften, die \fich bisher nur auf die Gewinnung be zogen, au angewendet werden sollen auf das Schürfen, d. b- also die Bohrungen follen der Bergpolizei unterstellt werden. Es ist das eine Bestimmung, die notwendig geworden ist wesentli mit Rücksicht auf die viel komplizierteren und auch gefährlidjeren Formel in denen si die Bohrtecnik jeßt im Vergleich zu früher bewegkt- Endlich bestimmt das Gefeß, daß die zu Gunsten des Staats geschaffenen Vorbehalte selbstverständlih ein entgegenstehendes be“ stehendes, geltendes Ret nicht alterieren. Die Vorbehalte des Staats lafsen also insbesondere unberührt die Reste der Regalherren in den sogenannten Regalbezirken in versGiedenen Teilen des Staats, gebiets, und fie lassen unberührt eine Reihe von anderen hier nit näher zu erörternden Vorzugsre@hten, die den Standesherren auf Gru" partikularer Geseßgebung auch“ unter der Herrschaft des allgemeine? Berggeseßes zugestanden haben. t Ich möhte noch bemerken, daß selbstverständli% au unangetaf : bleiben alle durch Verleihung oder Mutung schon erworbenen Ret“ (Abg. HilbckX: Davon steht aber nichts in dem Gese ) Also w î auf Grund des jeßt geltenden Rechts bereits durch Dritte erworben ist, bleibt selbstverständlih in deren Hand und wird dur das geg! wärtige Geseß nicht berührt, i Meine Herren, ih glaube, ih kann meine Ausführungen hans schließen. Jch bin mir sehr wohl darüber im klaren, daß der S wurf so, wie er Ihnen vorliegt, manchen Widerspru erfahren este manches Bedenken erwecken wird. Ih habe aber trogdem die fe Ueberzeugung, daß wir bei einer näheren Besprehung des Entwl A in der Lage sein werden, diese Bedenken in der Hauptsache ¿U 2 streuen ckAlsê2je von der Zweckmäßigkeit und Nüßlichkeit der von 7 _oc-“Wfién Vorschläge zu überzeugen und hoffe, daß es unserer gem! rbônen Arbeit gelingen wird, den Gesetzentwurf in einer Form zu abschieden, die den zu stellenden Anforderungen entspricht.

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(S@luß in der Dritten Beilage.)