Personalverändernugen.
KÆöuiglich Preußische Armee.
Offiziere, Fähnriche usw. Grnennungen, Beförde- run u B En Im aktiven Heere. Berlin, 30. März. Renner, Hauptm. im Großen Generalstabe, komman- diert als Militärattahs bei der Gesandtschaft in Brüfsél, gleichzeitig auch als Militärattahé zur Gesandtschaft im Haag, unter Beibehalt seines Wohnsitzes in Brüssel, kommandiert.
Berlin, 4. April. y. Hugo, Gen. der Inf., bisher kom- mandierender Gen. des XIII. (K. W.) Armecekorps, unter Enthebung von dem Kommando nah Württemberg, in Genehmigung seines Ah- \hied8gesuhs mit der geseßlichen Pension zur Disp. und gleichzeitig auch à la suite. des Gren. Regts. König Friedrichß Wilhelm 1V. (1. Pomm.) Nr. 2 gestellt. v. Fallois, Gen. der Infanterie und Kommandeur der 29. Division, nah Württemberg kommandiert „behufs Verwendung als kommandierender General des XTII. E W.) Armeekorys. v. Schickfus u. Neudorff, Gen. U. u.
ef des Generalstabes des Gardekorps, zum Kommandeur der 29. Div, v. Eberhardt, Oberst und Kommandeur des Gardefüs. Regts., unter Verleihung des Ranges 2c. eines Brig. Kommandeurs,
in den Generalstab der Armee verseßt und gleichzeitig zum Chef des
fearbnes so gilt das zu Nummer 4 Gesagte. Der Krankenanstalt am
Generalstabes des Gardekorp3, — ernannt. v. Bonin, Obersilt. und Kommandeur des Gardejügerbats., unter Versetzung zum Gardefüß. Regt., mit N dieses Regis. beauftragt. Gr. Finck& v. Fincken- stein, Major und Bats. Kommandeur im 3. Garderegt. z. F. Kommandeur des Gardesägerbais. ernannt. v. Plüskow, Major und Adjutant der 1. Gardediv.,, als Bats. Kommandeur in das 3. Garderegt. z. F. verseßt. Pfoertner v. der Hoelle, Hauptm. und Komp. Chef im Gardefüs. Negt., zum Adjutanten der 1. Gardediy. ernannt. Schubert, Gen. Lt. und Gouverneur von Ulm, unter Anweisung seines Wohnsißes in Berlin, zu den Offizieren von der Armee verseßt. v. Uslar, Gen. WÆ und Kommandeur der 34. Div., zum Kommandeur der Festung Ulm auf beiden Donauufern, v. Uechtrißz u. Steinkirhch, Gen. Majo
i C r und Kommandeur der 65. Inf. Brig., unter Lg zum Gen. Lt., zum Kommandeur der 34. Div.,, — ernannt. v.
alisch, Gen. Major und Kom- mandant von Spandau, der Charakter als Gen. Lt. L S
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 4. April. Frhr. Spiegel v. u. zu Peckelsheim, Gen. Major ian E e A Inf 8 G Me Senehmigung seines Ab- ledîge[uc)es, unter Verleilung de aralters als Gen. Lt., mit d geseßlihen Pension zur Disp. gestellt. 5 E
L E E S E Angekommen: Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister der
eistlihen, Unterrihts- und Medizinalan elegenheiten Dr. von Studt, aus Dresden. S ; Stams
Nichfamlliches. Deutsches Re i ch.
Preußen. Berlin, 6. April.
Seine Majestät der Kaiser und König besuchten heute vormittag, „W. T. B.“ zufolge, den Staatssekretär des T f Amts von Tschirshky und Bögendorff und hörten im Königlichen Schlosse die Vorträge des Staatssekretärs des Reichsmarineamis, Admirals von Tirpiß, des Chefs des Admiralstabs der Marine, Admirals Büchsel und des Chefs des Marinekabinelts, Konteradmirals von Müller.
Es sind erneut Zweifel darüber entstanden, wie zu ver- fahren ist, wenn Untersuhungs- oder Strafgefangene infolge einer Krankheit der Behandlung in einer vom Gefängnisse getrennten Krankenanstalt bedürfen.
Unter Aufhebung der i efügung vom 21. Dezember 1881 (Müller, Zustizverwaltung, V. Auflage S. 201 „ Und
Minist.-Bl. für die innere Verwaltung 1882 S. 254, vgl. auch Müller‘ a. a. O. S. 2008 Nr. 4) bemerkt dazu der
a “ Justizminister in einer Verfügung vom 20. März 1907,
beireffend die Unterbringung von Gefangenen in einer Kranken- anstalt, folgendes: i
1) Für die Entscheidung der Frage, ob ein gegen einen Be- \{uldigten erlassener Hastbefehl aufzuheben ist, sind lediglich die geseßz- lichen Vorschristen maßgebend. Dabei kann der Umstand, daß der Selgalbiate erkrankt ist, nur nah der Richtung von Bedeutung sein, A T unge für den Erlaß des Haftbefehls weggefallen
nd oder nicht,
2) Hebt der Richter mit Rücksiht auf die Art, Schwere und vorausfihtlihe Dauer der Krankheit den Haftbefehl auf, so haben ih die Justizbehörden jeder eigenen Unterbringung des Beschuldigten in einer Krankenanstalt zu enthalten. Die in dieser Beziehung etwa ge-
ebotenen Maßnahmen sind E den Verwaltungsbehörden, er- forderlichenfalls nach deren Verständigung (vgl. insbesondere die All- E elung vom 25. Oktober 1882, Just.-Minist,„Bl. S. 325), zu überlassen.
3) War der Beschuldigte zur Zeit der E es des Haftbefehls bereits in einer Krankenanstalt untergebraht, so ist die Aufhebung des
aftbefehls unt die Haftentlafsung sowohl dem Beschuldigten elbst, soweit dies nicht die Art seiner Erkrankung untunlih erscheinen äßt, als au der Krankenanstalt unverzüglihß vom Richter mitzuteilen. Der Krankenanstalt it gleihzeitig zu eröffnen, daß der Fiskus für die weiteren Kur- und erpflegungskosten nit mehr aufkommt. Jede Maßregek, die auf eine Ueberwachung des Beschuldigten dur die Justizbehörden hinausläuft, ist zu unterlassen. Insbesondere ist davon abzusehen, die Polizeiverwaltung im voraus un Zurückführung des Beschuldigten nah erfolgter Heilung oder die Krankenanstalt um Mit- teilung der bevorstehenden Entlassung zu ersuchen. Derartige Maß- nahmen würden dahin ausgelegt werden können, daß trotz verfügter Entlassung die gerihtlihe Obhut tatsählich aufrehterhalten wird, und der Staat würde de2halb in solhem Falle auch die Kur- und Pflegekosten zu tragen haben.
Wird ungeachtet der Krankheit die Aufrechterhaltung des Haft- befehls für sahgemäß befunden, fo „rechtfertigt der bloße Um! tand, daß der Verhasftete L Oergend in einer Krankenanjtalt unter- zubringen i, niht dessen Entlassung. Die Unterbringung hat in diesem Falle vielmehr auf Kosten des Staats zu erfolgen. Wird demnächst der Haftbefehl aus irgend einem Grunde aufgehoben, fo ist gemäß Nr. 3 zu verfahren.
9) Erkrankt cin Strafgefangener, fo is zu prüfen, ob mit Rüet- sicht auf die Art, Shwere oder voraussihtlicher Dauer der Krankheit einerseits und die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe anderseits eine Unterbrehung der Strafyollstreckung herbeizuführen ist. Lediglich zu dem Zwedke, von dem Staate die Kur- und Pflegekosten sernzuhalten, darf die Anerdnung der Unterbrechung nit erfolgen. Wird die Unter- brechung für geboten oder sahgemäß gehalten, fo ist gemäß S oder, wenn si der Gefangene zur Zeit der Unter O S Falle Krankenanstalt befindet, gemäß Nummer 3 zu oa 1 Albr cene dad ÿ lel 26 O e iat seines Aufenthalts in der önnen, als werde der Ver Krankenanstalt von den Justizbehörden unter Ueberwachung en, da andernfalls in Zweifel gezogen werden könnte, ob tatsächlich ein Unterbrechung stattgefunden hat. Wird die Unterbrehung nit an-
1 Lr
in diesem Falle, soweit nicht die Ausnahme des § 493 Abf. ( Sghlufse) der Strafprozeßordnung Play greift, die Zeit des Straf- ablaufs mit dem Bemerken mitzuteilen, daß nah dieser Zeit der Fiskus für die Kur- und Pflegekosten nit weiter aufkommt.
Nach § 60 des Reichserb\chaftssteuergeseßes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Geseßbl. S. 654) treten gel ee u Landesgeseze, welhe die Erhebung einer Abgabe von dem den Gegenstand der Erbschaftssteuer bildenden Erwerbe von Todes wegen sowie von Schenkungen unter Lebenden oder den über solche Schenkungen aus3gestellien Urkunden betreffen, insoweit außer Kraft, als den Bundesstaaten nicht die Erhebung besonderer Abgaben (8 59) überlassen ist. Nah 8 59 ist den Bundesstaaten unter anderem die Erhebung be- sonderer Abgaben in Ansehung der nah 8 11 Nr. 4e von der Erbschaftssteuer befreiten Personen überlassen. Zu diesen Per-
sonen gehören die unehelichen, von dem Vater anerkannten Kinder “und deren Abkömmlinge, welche von dex Reichs: erbschastssteuer befreit sind, sofecn der Wert des
Erwerbs den Betrag von 10000 niht übersteigt. Bezüglich aller übrigen im z 59 genannten Personen kann ein Zweifel daran, daß fie der landesgeseglihen Be- steuerung niht unterworfen sind, nicht bestehen, weil sie ent- weder von der Erbschaftssteuer und dem Schenkungsstempel kraft Landesgeseßes befreit sind oder durch den im § 59 ge- machten Vorbehalt wegen der Kinder,
0 : denen die rehtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, und’ der eingekindsdaftetes
Kinder sowie der Abkömmlinge jolher Kinder von der Besteuerung ausgeschlossen werden. Auch bezüglih der erwähnten unehelichen Kinder und ihrer Abkömmlinge begegnet die Annahme, „daß sie für einen den Betrag von 10000 6 niht übersteigenden Erwerb der landes- geseßlichen ns unkerwörten bleiben, mit Rücksicht auf die Fassung und die Entstehungsgeschichte des Geseßes und auf die Oen Unstimmigkeiten, dié sich aus der Annahme der Fortgeltung des preußischen Erbschaftssteuergeseßes in einem so beschränkten Umfang ergeben, gewichtigen Bedenken. Der Finanzminister und der Justizminister haben nah noh- maliger Erwägung indessen diesen Bedenken gegenüber dem Worilaute des Gclebes aus\s{chlaggebende Bedeutung nicht bei- messen können und bestimmen daher in Abänderung der all- gemeinen Verfügung vom 26. Juni 1906, die von der An- nahme der vollständigen Beseitigung des preußischen Erbschafts- S ausgeht, in einer gemeinsamen Verfügung vom 26. März 1907, betreffend die Erbschaftssteuer und die von Schenkungen zu entrichtenden Abgaben, folgendes:
Solange nicht seitens der Gerichte abweichende Entscheidungen ergeben, ist die preußische Erbschaftssteuer, der Schenkungs\tempel und die im Artikel 2 §2 des Gefeßes vom 22. Juni 1875, betreffend das Sportel-, Stempel. und Taxwesen in den Hohenzollernschen Landen (Geseßsamml. S. 235), bestimmte Abgabe nah Maßgabe der bisherigen Vorschriften zu erheben, wenn unchelihen, vom Vater anerkannten Kindern oder deren Abkömmlingen aus dem Vermögen des Vaters ein Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden anfällt, desseu Wert den Betrag von 10000 4 nit über- steigt; soweit die Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesezes und de3 preußischen Grbschaftssteuergeseßes in Ansehung der Wertberechnung voneinander abweichen, find die Vorschriften des Reichsgeseßes für die Entscheidung der Frage maßgebend, ob ein der landesgeseßliden Besteuerung übe:lassener Fall vorliegt, während, wenn diese Frage zu bejahen ift, der der Berechnung der landesgeseßlihen Abgabe zu
Pi legende Wert sich nach den Vorschriften des Landesgeseßzes estimmt.
Inwieweit der hiernah anzusetende Stempel für etne Schenkungs- urkunde zu den Gerichtskosten einzuziehen ist, bestimmt sih nah den bisherigen Vorschriften. Soweit dies der Fall ist, hat das Gericht zu ermitteln, ob der Wert des Erwerbs 10 009 M übersteigt oder nicht. Ist der Stempel in Natur zu verwenden und bestehen Zweifel wegen der Höhe des Wertes, fo ist davon auszugehen, daß die Beteiligten von Strafe frei bleiben, wenn fie die Urkunde innerhalb der für die Verroendung des Stempels vorgeschriebenen Frist der Steuerbehörde zur Versteuerung vorlegen und dieser das Weitere überlassen. Von
7 E Straffestseßung wegen Nichterfüllung - der Anmeldungspflicht
S 36, 49, 56 des Reichserbschaftsfteuergesetes) ist abzusehen, wenn in denjenigen Fällen, in welchen der Stempel zu einer dem Gerichte vorgelegten Urkunde vom Geri@ßt einzuziehen ist, die Urkunde vor Ablauf der Stempelverwendungsfrist dem Gerichte vorgelegt ist, es fei denn, daß der Wert des Erwerbs offenbar 10 000 übersteigt ; ergibt die Prüfung des Gerichts, baß die Rei sfteuer zu erheben ist, so sind die Beteiligten zur Anme dung des Anfalls bei der Steuerbehörde aufzufordern. Die Verpflichtung der Gerichte und Notare, von den von ihnen beurkundeten Schenkungen den Erbschafts- steuerämtern Mitteilung zu machen (§ 40 Nr. 3 des Neichserbschafts- steuergeseßes), besteht auch in denjenigen Fällen, in denen der Scenkungsstempel zu erheben ist; bei der Uebersendung der beglau- bigten Abschrift (§ 31 der Grbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen des Bunbdesrats) ist der Betrag des angeseßten oder verwendeten Stempels anzugeben. j z
Die Vorschriften in Nr. 3 und 6 der Allgemeinen Verfügung vom 26. Juni 1906 gelten in allen Fällen, auch wenn der Anfall der landesgeseßlihen Besteuerung unterliegen sollte. s
Nr. 4 der Verfügung bleibt außer Anwendung, wenn der Schenkungsstempel zu erheben ift. s
Bei Auflassungen an uneßeliche, vom Vater anerkannte Kinder oder deren Abkömmlinge ift der in Nr. 5 der Verfügung angeordnete
usaß zu dem Formular 1 zur Allgemeinen Verfügung vom 29. Fe- ruar 1896 über das gerihtliße Stempelwescn wegzulassen oder, falls er in den Vordruck aufgenommen ist, zu streichen. Die Beteiligten sind in diesem Falle mündlich zu belehren, daß bei Erwerben über 10000 G die Vorlegung einer SGenfungöurkunde in allen Fällen zweckmäßig fei, während bei Erwerben bis zu 10000 M den Be- teiligten nur die Vorlegung einer etwa vorhandenen Schenkungsurkünde zu empfehlen ist. :
Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Loreley“
vorgestern von Smyrna nah Konstantinopel in See gegangen. E M. S. „Niobe“ ist vorgestern in Futschau ein-
getroffen. ;
S. M. S. „Seeadler“ ist gestern von Zanzibar nah Tanga in See gegangen.
S. M. S. „Bussard“ geht am 9.April von East London nach Durban in See.
R R
Oesterreich-Ungarn. Der österreichische Unterrichtsminister Dr. Mar der Ministerpräsident Freiherr von Beck énbfinger eo eine Deputation der ruthenischen Professoren, die Memoranden,
betreffend die Errichtung einer selbständi S nishen Universität in Lemberg, bere ahe:
Unterrichtsminister sprah seine Mißbilligung über die dort vorgekommenen Gewalitäßgtetee aus und richtete an die : ruthenishen Professoren die Aufforderung, beruhigend auf di Jugend einzuwirken. Betreffend die Frage der Errichiung einer ruthenishen Universität in Lember , erklärte der Unter- 208 rihtsminister, „W. T. B.“ zufolge, diese Frage nur im Zw sammenhange mit anderen Wünschen nah neuen Hochschulen regeln zu können; übrigens jei. die Regierun flid 0 die Förderung aller kulturellen und wisjenjcha tlihen Bestrebungen auh des Ruthenenvolkes mit Nah: E druck und Eifer fd angelegen sein zu lassen. Hierauf F wurde die Frage der Habilitierung von Privatdozenten F und der na von Professoren ruthenisher Natio? nalität besprochen. Auch der Ministerpräsident ver urteilte das Vorgehen der Studentenschaft und richtete 4 I die Aufforderung an die Professoren, d ugend zu beruhigen; au er erklärte, die Errichtung einer ruthenishen Universität könne nicht abgesondert behande werden. Seiner Anschauung nah sei aber. \hon im Rahm" der bestehenden Einrichtungen die Möglichkeit gegeben, dek tulturellen eg Deren der Ruthenen dur Errichtung 0M" Dozentenstellen und ‘ehrstihlen Rehnung zu tragen. ter Grundbedingung sei jedoch die Wiederherstellung geordnet Verhältnisse an der Lemberger Universität.
Frankreich, - ] Der König von England ist, „W. T. B.“ zufolg gestern Abend in Toulon eingetroffen. — Der Kriegsminister Picquart hat aus Anlaß A Angelegenheit des Generals Bailloud an die Ko ommandanten ein Rundschreiben gerichtet, in dem er, obi le Quelle zufolge, zur Erinnerung bringt, daß die Korpsbefe i gelegentlih des Dienstantritts oder Abschieds von Offizier rein sahlich gehalten sein sowie daß in etwaigen Anspr / alle Ausdrücke vermieden werden müssen, welche die Befugn! |
der Militärbehörden überschreiten oder übertriebene Auslegung herbeiführen fönnten. i :
Rufßlaud.
Gee C Sdlma segte gestern die Debatte über d" get fort. ; S Nach dem Bericht des „W. T. B.“ bekämpfte der Abg. Kuttlet (Kadett) die von den Ministern in den A Sipune gemachten Ausführungen. Der Abg. Purishkewitsch, der V präsident des Verbands wahrhaft russischer Leute, berührte unter 0
gemeiner Heiterkeit Fragen der ver iedenst rflärte unr anderem, er sei fein Freund Be ie O N Stol fonstitutioneller Minister sei, während er selbst die Ante! (s verteidige. Unter Lärm „Und Gelächter des Hauses zitierte Puril je I Bde A E A \{chloß mit der Aufforderun 1s a môge arbeiten. U e fü ä el des Grafen Bobrinsky (Monarhist), H Sa O N Der
i vor. - Abg. Schirsky (revolutionärer Sozialis Ge n O Namen
seiner Partei den früheren Ausführungen d taldemokraten a und {lug vor, die Ernennung einer Bube abzulehnen weil die Duma sonst in Rußland und irg Auslande den EindruE hervorrufen würde, daß #1
e mit der Regierung arbeite, während di Regierung die Duma als untergeordnet und unfähig Be anble:
Der Präsident verlas vor S luß der Sißung no0Ÿ) einen Antrag, der dahin geht, die S h Reichs duma auf drei in der Woche zu beschränken, um den Mit P der Kommissionen, denen zur Erledigung ihrer A eiten nicht die erforderliche Zeit zur Verfügung steht, elegel heit zu geben, mehr Sißungen abzuhalten. Der Antrag wird Montag beraten werden. Sollte er angenommen werden wird die Duma in Zukunft nur an jedem Montag, Di und Donnerstag Sißungen abhalten.
— Der Ministerpräsident Stolypin hat dem Präsidentelt der Reichsduma mitgeteilt, daß die Regierung unmittelbarf Î Dee ingen han der Duma und den Semstw weil sie ungeseglih seien, unter keinen Umständen d [lassen werde. Anlaß zu dieser Erklärung hat, „W. T. No ufolge, der Umstand gegeben, daß der Vorsißende “der : R TASES der Duma' an einige Semstwos das Gcsue gerichtet hat, ihr Berichte über die Verpflegungsrationen ( Einsicht zu überlassen.
Niederlande. Le Das Kabinett hat auf das Ersuchen der g on hin das Rüktrittsgesuh zurückgezogen, mit Ausnahmé des Kriegsministers Staal, dem die Königin den erbeten Abschied bewilligt hat ‘und an dessen Stelle der Generalmaj® van Rapparòd, der bisherige Plakkommandant von Amster h dam, tritt. Wie das „Beutersche Bureau“ meldet, teilt d General van Rappard die Ansicht seines Vorgängers bezügli einer Verkürzung der Dienstzeit eines Teiles derx Miliz bei del Fahne; es hat sid also in der Stellung des Kabinetts gut, dern ‘Militärfragen skit der leßten Abstimmung des Senats nh
geändert.
Türkei.
E Nach einem Jrade des Sultans ind, wi D. Bs meldet, die Kosten sämtlicher au Zollanlagen/ i die einen Teil der englischen Bedingungen für die dr O Bol erböhüng E auf l Nan e gewie}en worden, womit der regelméßi er F gelegenheit gesichert erscheint. Ae D S
Serbien,
n der Skupschtina seßten die Jungradikalen gelte" die Obstruktion dur kurze Interpelt at Ln fort. (4
In Erwiderung auf die Anfrage des Jungliberalen Lu kit f ob die Regierung auf ihre an die deutsche Regierung wegen s weilerung des deuts. serbischen Handelsvertrages eritete Note E Antwort erhalten habe, erklärte der Ministerpräsident Pashit! ’ „W. T. B.“ zufolge, h diese Angelegenbeit si in dem Verhandli! en stadium befinde, weshal er ih gegenwärtig hierüber nit aus te nte. Lukits ch stellte fest, daß der Ministecpräsident auf feine kon Anfrage, ob eine Antwort dec deutschen Regierung bereits a an nit geantwortet habe. Der Iungradikale Draskosit ob die Nachricht ritig sei, daß Desterreih-Un arn und ä j kürzli der serbishen Negierung eine auf Einschränkung der ote der serbischen Banden in Altserbien und Mazedonien bezügli Z überreicht haben, und, wenn die Nachricht zutreffe, seit s und Fegnangige Serbien unter der Aufsicht Oesterreich-Ungat"® fter-
lands stehe. Der Ministerpräsident Paschitsch erwiderte,
nd : rei-Ungarn und Rußland hätt ote übermitttelt, fie
nur in freundschaftlicher Wegen e f erbishe Regterung cbonien
auft eee Jerbishen Banden in Altserblen und M werde
aufmerksam gemacht. ‘Die Regierun habe darauf A satigte! soweit es in ihrer Magt sei, auf die Einschränkung diele Fremde moralisch hinwirken; da s jedo diefe Tätigkeit in einem fh Staate entfalte, sei eg Aufgabe diescs Staates, für de Bun 4 erhaltung der Ruhe und Ot nung Sorge zu tragen. est in B radikale Pecit\ch verwies auf eine telephonisch aus Budap i d
E