1907 / 84 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Apr 1907 18:00:01 GMT) scan diff

zum ¿ 4.

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 6. April

Deutshen Reichsanzeiger und Königlih Preußisthen Staatsanzeiger.

1907.

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Amsiches.

Königreich Preufen. "Ministerium fürZHandel und G ewerbe.

e Geuns” Allechöhster Ermächtigung “vom 25. März 1907 dus, für die Königliche Geologische Landesanstalt und die Königliche Bergakademie zu Berlin die nachstehenden Saßungen erlassen.

Berlin, den 1. April 1907.

Der Minister für Handel und Gewerbe. Delbrü.

Satzungen der Königlihen Geologischen Landesanstalt und der Königlichen Bergakademie zu Berlin

vom 1. April 1907. I. Verfassung der vereinigten Anstalten.

: 12 : Die Königliche Geologi E “ndesanstalt und bie Königliche Bergakademie zu Berlin A Leba earittelbar dem Minister für Hane u E i inschaftlic ie haben ein gemeinsames Dienstgebäude sowie gemein|cha[lte Kassenverwaltung und Bibliothek. E io fie, insbesondere in der Vertretung dem Minifter gegenüber und nah außen sowie in ihrer inneren Verwaltung, von einander unabhängig. Die Verwaltung und Vertretung binsichtlih der gemeinsamen Angelegenheiten der beiden Anstalten wird dur den Minister geregelt.

1I. Die Geologische Landesanstalt.

E 8 2. Zweck der Geologischen Landesanstalt.

Die Geologische Landesanstalt hat den Zweck, die geologische Untersuchung des preußischen Staatsgebiets auszuführen und die Er- gebnisse ‘dieser UatersuGung in solher Weise zu bearbeiten, daß sie für die Wissenschast ebenso wie für die wirts{aftlichen Interessen des Landes allgemein zugänglich und nußbringend werden.

§3. Aufgaben der Geologischen Landesanstalt.

Hiernah liegen der Geologischen Landetanstalt folgende Auf- gaLen ob:

1 sarbeitung und Veröffentlihung einer geologischen K n Staatsgebiets unter Zugrundelegung der Meßtish- blätter der Königlichen Landesaufnahme im Maßstab 1: 25 000. Diese Karte soll eine vollständige Darslellung der geologischen Verhältnisse, der Bodenbeschaffenheit und des Vorkommens nußbarer Gesteine und

ineralien enthalten und von erläuternden Texten begleitet sein ;

9) die Auzarbeitung geologischer Uebersichtskarten;

3) die Bearbeitung monographischer geologisher Darstellungen einzelner Landesteile oder Mineralvorkommnisse; Ï ; die Untersuhung von Mineralquellen, Grundwasser und Seen in geologisher Beziehung; E

5) die Herausgabe von Abhandlungen geologishen, paläonto- Togischen, montanistishen oder verwandten Inhalts sowie eines Jahr-

I 6) die Sammlung und Aufbewahrung von Dle zu den Kartenwerken und E Arbeiten. ie Belegstücke werden mit den Karten sowie mit Modellen, profilarischen und anderen bildlichen Darstellungen zu dem „Geologishen Landesmuseum“ vereinigt ;

7) die Sammlung und Aufbewahrung der im Lande gefundenen Gean en von geologishem Intereffe und der auf solhe bezüglichen arten ; s j 8) Auskunfterteilung und Beratung von Bebörden und Privaten

in allen das öffentliche Interesse berührenden geologischen Fragen.

& 4. Leitung der Geologischen Landeëanstalt. Die Geologische Lande2anstalt wird durch einen vom König er- nannten Direktor geleitet.

D Stellvertretung. Í Fm Falle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Direktors geht die Vertretung auf den jeweilig anwesenden dienst- ältesten wissenschaftlihen Beamten der Geologischen Landesanstalt über.

8 6. Wissenschaftliher Beamtenkörper.

Die Arbeiten der Geologishen Landesanstalt werden durch mit Staatsdienereigenschaft angestellte Abteilungédirigenten, Landesgeologen, Kustoden, Beirkêgeologen, etatsmäßige Chemiker, außeretatsmäßige Geologen und Chemiker sowie fceiwillige Mitarbeiter ausgeführt.

Die Landesgeologen werden vom König ernannt.

Die Abteilungsdirigenten, welche in der Regel aus der Zahl der Landesgeologen hervorgehen, werden vom Minister mit ihren Amts- obliegenheiten betraut.

Die Kustoden, Bezirksgeologen und etatsmäßigen Chemiker werden von dem Minister angestellt. ¿

Die außeretatsmäßigen Geologen und Chemiker werden vom Direktor berufen.

S Kollegium der etatsmäßigen Geologen. L

Vor Bearbeitung der nachstehend unter 1 bis 6 aufgeführten Gegenstände hat der Direktor dem Kollegium der etatsmäßigen Geo- [ogen Gelegenheit zur gutatlihen Aeußerung zu geben.

Das Kollegium der etatsmäßigen Geologen wird unter Vorsitz des Direktors aus den Abteilungsdirigenten, Landesgeologen, Kustoden und Bezirksgeologen gebildet.

Das Kollegium tritt zuíammen

1) bei Erörterung des Arbeitsplans für die Kartierung;

9) hei Annahme von Geologen und freiwilligen Mitarbeitern ;

3) bei Erörterung wislensGafülicher Fragen, deren Entscheidung aus Anlaß der geologischen Landesuntersuhung notwendig geworden isl;

4) hei der Verteilung des Sammlungêfonds;

5) bei Aufhebung oder Neueinrihtung von Instituten der Geologischen Lande2anstalt ; : 6) bei sonstigen vom Direktor ihm zugehenden Vorlagen,

Der Direktor hat außerdem eine Konferenz der etatsmäßigen wifsenschaftlichen Beamten ¿U berufen, falls ein Drittel des ollegiums dies \chriftlich beantragt. Auf Antrag muß ein Protokoll geführt werden und. unbeschadet des nur beratenden Votums eine Abstimmung erfolgen.

8 8, 5 ex Anstalt sind bereHtigt, in wissenschast- en Frage egen vie Gntseidung e E Bezujuns an bas ollegium d ä Geologen einzulegen. „Die Beruf ift scriftlicó unter Begründung an den Direktor Briten. Das Kollegium hescließt. alédann mit Stimmenmehrheit. Stimmengleihheit entscheidet die Stimme des Direktors.

Sammlungen und

111. Die Bergakademie.

A. Zweck, Unterrichtsweise, Lehrkräfte. S9 wed.

Die Bergakademie ift eine Hod mit dem Zweck, eine wissen-

schaftlihe Ausbildung für den höheren Staatsdienst in der Berg--

Hütten- und Salinenverwaltung nah Maßgabe der hierfür erlassenen

besonderen Vorschriften, für die Leitung von Berg-, ütten- und

Salinenwerken des Privatbetriebes und für das Mark scheiderfah zu gewähren und die einschlägigen Wissenschaften und Künste zu pflegen.

§ 10. i

_ Unterricht8sweise.

f O dieses Zweckes dienen Vorlesungen, Uebungen Der Unterricht i /

geoWit. nterricht ist teils nah Jahres, teils nah Halbjahreskursen

Den Studierenden steht die Wahl der Vorlesungen und Uebungen, an denen sie teilnehmen wollen, frei. Doch wird ihnen die Inne- haltung der für die einzelnen Fachrihtungen aufgestellten Studien- pläne empfohlen. Die Zulaffung zu Vorlesungen und Uebungen, deren Verständnis die Erledigung anderer vorbereitender Unterrichte- gegenstände voraussegt, kann von der vorherigea Teilnahme an leßteren abhängig gemacht werden.

Ss Lehrkräfte. L Der Unterricht wird von etatsmäßigen Professoren, Dozenten ia aen ielamkbige Drof ur Untetfstüßung der etatsmäßigen Professoren und di werden nah Bedürfnis Assistenten und sonstige A O iee C

B. Verfassung und Verwaltung. S 12. Direktor.

Die Leitung der Vergakademie und die Aufsicht über- sie liegt einem Direktor ob.

und

8 13. Ernennung und Berufung der Lehrer, Zulafsung der Privatdozenten.

Der Direktor und die etatsmäßigen Professoren werden vom König ernannt. :

Die Dozenten werden vom Minister unter Vorbehalt des Wider- rufs mit der Abhaltung einzelner Vorlesungen beauftragt.

Das Verfahren bei der O und die Rechte und Pflichten der Privatdozenten regeln fi nach den vom Minister darüber zu er- lafsenden Vorschriften.

14. Allgemeine Obliegenheiten des Direktors.

Der Direktor vertritt die Bergakademie nach außen, verhandelt in ihrem Namen mit Behörden und Privaten, führt den Schrift- wechsel und unterzeichnet die Schriftstücke.

Er überwacht die Beobachtung der Saßungen und der fonstigen Vorschriften und den geregelten Fortgang des Unterrichts und if für die ordnungsmäßige Verwendung der für die Zwecke der Bergakademie überwiesenen Mittel und für die Einhaltung der durch den Etat vor- geschriebenen Grenzen verantwortlich.

Fm Falle der Abwesenheit oder der sonstigen Behinderun wird der Direktor -durch den jeweilig anwesenden dienstältesten etatsm igen Professor vertreten.

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8 15. Obliegenheiten des Direktors fegentrer den Besuchern der Bergakademie

ergakademie. Der Direktor bewirkt die Mlfnahine der Studierenden 18) und d Sus ung der Hörer und sonstigen Besuher der Bergakademite Er handhabt die akademische Disziplin nah den vom Mi erlassenen Vorschriften. S

16. U des Kollegiums der etatsmäßigen Professoren und Dozenten. or der Bearbeitung der naGstehend aufgezählten G ä hat der Direktor dem Kollegium der D eile rofe io der Dozenten Gelegenheit zur gutachtlihßen Aeußerung „zu geben. Er beruft das Kollegium nah Bedürfnis. Er muß es berufen, wenn dies mindestens der dritte Teil der Mitglieder beantragt. In den Ver- sammlungen des Kollegiums führt er den Vorfiß. : D S e die B er Berichterstattung über die Beseßung der L 5 bei der Zulaffung von L alen E 3) bei allgemeinen Lehr- und Prüfungsfragen, 4) bei der Feststellung der Studien- und Stundenpläne, 6 bei e Barteil T “s Deb ittel i der Verteilung der für Lehrmittel, S See Seanng E R Para t A) ei der Entscheidung über Gebührenerla d außerordentlicher s an Ste R L B teilung von Preisen und eisebeihilfen, 8) bei den Vorschlägen über die im Eiat für die einzelnen Lehr- E erlag i R dies ei Vorschlägen über die Aenderung dieser Sa d zu ihrer Ausführung vom Minister zu erlassenden A E 2 10) bei sonstigen ihm vom Direktor zugehenden Vorlagen. Díe Mitglieder des Kollegiums sind befugt, auch ihrerseits bei Beratung von Angelegenheiten, die unter die Punkte 1 bis 10 fallen, Anträge an den Direktor zu richten.

C. Besucher.

8 17. Einteilung der Besucher. Die Besucher zerfallen in Studierende, Hörer und sonstige zur Annahme von Unterricht berehtigte oder zugelassene Personen.

8 18. Aufnahme der Studierenden.

Als Studierende werden folhe Reichsinländer aufgenommen, die im Besitze des Reifezeugnisses eines deutshen Gymnasiums, Neal- gymnasiums oder einer deuischen Oberrealschule, einer bayerischen Industrieschule oder der Königlih Sächsishen Gewerbeakademie in Chemniß sind. 5

Reichsinländer, die eine außerdeutshe Lehranstalt besucht haben, werden als Studterende zugelassen, wenn ihre Vorbildung in dem Staate, in dem sie erworben ist, zum Besuche einer Hochschule be- rechtigt und der in Absaß 1 geforderten Vorbildung im wesentlichen gleiwertig ist. Ueber das- Vorhandensein dieser Vorausseßung ent- scheidet im Zweifelsfalle der Minister.

Netichsauéländer können unter den gleidjen Bedingungen wie Reichsinländer zugelassen werden. E

Diese Bestiramungen gelien auch für diejenigen, die von einer andern Hochschule auf die Bergakademte übergehen.

8 19, D Besuchsbes(einigung für Studierende.

Am Stlusse jedes Studienhalbjahres und beim Verlassen der Bergakademie wird den Studierenden vom Direktor auf ihren Autrxag eine Bescheinigung über den Besuch der Anstalt und die vorschrift2- mäßig an- und abgemeldeten Vorlesungen und Uebungen erteilt.

8 20. Diplomprüfung für Studterende.

Studierende, die einen vollständigen Lehrgang im N oder Hüttenwesen einshließlich der vorzushhreibenden praktishen Lehrzeit zurückgelegt und mindestens ein Studienjahr an der Bergakademie in Berlin zugebraht haben, können auf Grund einer Prüfung ein Diplom erhalten, das thre Keuntnisse und ihre technische Ausbildung bekundet.

Die Diplomerteilung und werden durch besondere, vom geregelt.

die dafür zu bestehenden Prüfungen Minister zu erlassende Vorschristen

8 21. Bergreferendarprüfung.

An der Bergakademie bestebt cine Kommission zur Vornahme der ersten Prüfung für den höheren E in der Berg-, Hütten- und Sal{nenverwaltung. Die Prüfung ist dur besondere, vom Minister erlassene Ee O

4 ulassung von Hörern.

Personen, welche ie V die Zulassung als Studierende vor- geschriebene Vorbildung nicht besißen, können unter der Vorausseßung, daß das Unterrichtsinteresse nicht leidet, als Hôrer zugelassen werden.

Die Zulassung ist von dem Nachweise genügender Vorbildung abhängig. Ueber die Zulafiung entscheidet der Direktor.

Den Hôörern kann der 4 esu der von ihnen gehörten Vor- [esungen und Uebungen T werden. Sonstige akademische

eugnisse werden thnen nicht erteilt. - e ribeiterzdalinge, die die in § 18 Abs. 1 geforderte Vor- bildung nicht besißen, werden als Hörer eingeschrieben.

3, ur Annahme von Unterricht berechtigte Personen.

Zur N bie von Unterricht berechtigt find die Studierenden der übrigen- staatlihen Hochschulen Berlins und A die die erste Staatsprüfung für das Bergfah oder cine Diplomprüfung an einer Bergakademie oder Technischen Hochschule des Deutschen Reichs bestanden haben.

8 24. Zur Annahme von Unterricht zugelassene Personen. Personen, die an einzelnen Vorlesungen oder Vebungen teil- zunehmen wünschen, ihrer Lebensftellung nah aber weder als Studierende noch als Hörer eintreten können, dürfen von dem Direktor im Einverständnis mit dem beteiligten Lehrer als Gast- teilnehmer zugelassen werden.

D. Unterrihtsgebühren. Berech d Hl ing der Gebüh rechnung und Zahlung der Gebühren. Die I für die E der Unterrichtsgebühren werden durch den Minister festgestellt. Die Gebühren find O im voraus zu entrichten.

Gebührenerlaß.

Der Minister ist ermächtigt, ü E E ase gt, Anordnungen über den Erlaß von

SD7 Aus\{luß bei Nichtzahlung der Gebühren. agg esu Be die Unter ige bren tros wiederholter Mahnung s en der Vorlesungen und Uebungen ia R a tee

IV. Die Bibliothek und die Sammlungen.

8 28. Die Bibliothek ist außer für die Beamten beider Anstalt und die Studierenden der Bergakademi ü S E Benußung und Entleihung bon Büchern E Peru E

Die Sammlungen der Anstalten umfassen 1) die geologishen Sammlu d cinsliegli des Geologischen Binbemu sens L S ie Lehrsa Minczalo sée O der Bergakademie eins{ließlich des

3) das Museum für O Hüttenwesen.

Das Geologisthe Landesmuseum, das Mineralogishe Museum und das Museum für Berabau und Hüttenwesen sind öffent P T M ae Ba Den tee Dea R

or - {riften allgemein gestattet i a

V, Sglußbestimmungen.

& 3l. Zeitpunkt des Inkrafttretens. Diese Satzungen tretcn mit dem 1. April 1907 in Kraft. Glei zeitig werden die Satzungen der Königlichen Geologischen Landesansta und Bergakademie vom 21. Aug ee aufgehoben.

Ausfü rungsanordnungen. Der Minister erläßt die zur Ausführung dieser Sayßungen er- forderlihen Anordnungen.

Nichtamtliches.

Koloniales,

Aus Hinter-Togo. Ueber eine im leßten Frühja

beiden Basler Missionaren Mohr und Marti O Ra altere E e H ein ausführliher Bericht im é en Heidenboten“ vor. In diese

Ralonlalilati: ufolge 2 sem heißt es, dem „Deutschen

„Dank den tadellosen Straßen, die die deutshe Regie mustergültiger Weise planmäßig dur die ganze Rbele Gin 2 konnten wir, abgesehen von eigentlihen Gebirgsgegenden, unsere Reise größtenteils auf dem Fahrrad ausführen, was eine ungemeine Erleichterung und Kostenersparnis bedeutete. Au unser Begleiter, Timoteo Ofsee, fuhr mit uns, obschon ex erst etwa zehn Tage vor Antritt der Reise das Nadfahren gelernt hatte. Unsere Träger brachen jeweilen morgens in aller Frühe, gewöhnli zwischen zwei und drei Uhr, auf. Wenn der Tag zu grauen begann, schwangen wir uns auf die Räder und holten die Vorauësgegangenen bald ein. Gegen 9 Uhr Vormiitags wurde meist die Hiye {on so unerträg- li, daß man weder fahren noch gehen konnte. Unter Bäumen wenn es folie gab, oder im Schatten von Negerhütten pflegte fi un e S ai jur Mittagsraft u sammeln, die wegen der Pige eil Bilcteter vorwärts edehnt werden mußte. Dann galt es no qi dringen und ir Nashtquartier aufzusuchen, Oft m pas

n y waren, daß den einfachsten Negerhütten vorlieb nehmen, die E E eben man nit ausgeltredt darin Liegen Hon as und shlief nichtédesto-

die Beine durch, die Tee nen wir auch auf die überall längs

weniger aegen Guabsig angelegten Rasthäyler der R

gierung, die jedeut Reisenden zur Versügung stehen. In Sansanne-