1907 / 149 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Jun 1907 18:00:01 GMT) scan diff

149,

| Amfsices.

Königreich Preufen. Ges-eß,

.

| E j ‘teffend die Abänderung des Allgemeinen Ber g- | geseßes vom 24. Juni 1865. : / Vom 18. Juni 1907. Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., dinen,

¡h mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags

Monarchie, für deren gesamten Umfang, was folgt:

Vas Allgemeine B eß, für die Preußischen Staaten G2 Juni 1866 Gi, S. 705) wird, wie folgt,

Artikel I.

1) Der 8 1er ende Fassung: s

t Vie na fi F E Mineralien find vom Verfügungs-

run ntümers ausge|ckchlo]}jen : Gold Silber Oundsilber, isen mit Ausnahme der Nasen- Üfenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Niel, Arsenik, q Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze;

| Etne O E f Get

Ohle, e und. Graphit; j Ï Steinsali, U Mecquesia- und Borsalze nebst den mit diesen i en auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen N ellen.

dn Die R Une Gelolnding dieser Minerialien unterliegt

Y schriften des gegewärtigen Geseßes.

F int olgender § la eingeschaltet: Etats Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Nechnung des thy 8 ist, sofern fi aus den naMstehenden Bestimmungen nicht uhwgete ergibt, allen berggeseßlihen Bestimmungen ebenfalls Ÿ) Der & ; olgende Bestimmung erseßt: Die M E ans der Steinkohle, des Stein- sowie der Kali-, Magnesia- und Borfalze nebst den mit alzen auf der nämliden Lagerstätte vorkommenden Salzen "hs Solquellen steht allein dem Staate zu. Ausgenommen von j lhreltimmung bleiben binsihtlih der Steinkohle die Provinzen | reußen, Brandenburg, Pommern und Schleswig-Holstein.

h Fer Staat kann das Recht zur Aufsuchung und Gens je

j Stein Magnesia- und Borsalze sowie der m Se der Ra eliPen Ag S vorkommenden Sal i Polquellen an andere Personen übertragen. Die Uebertragung

e ntgelt und auf Zeit erfolgen. Zur MRedA gege Gewinnung der Steinkohle bleiben dem hre außer den von thm zur Zeit betriebenen und den sonstigen inem Besite befindlichen Feldern weitere 250 Märimalfelder N Abs. 1 Zier 9) vorbehalten. Die Verleihung erfolgt nah Übe Bürsgriften im § 33 Abs. 1, 3 und 4 und muß drei Jahren nah Inkrafttreten des egenwärtigen Geseßes t und binnen weiteren sechs Monaten ausgesprochen

i Il der Staat das Recht der AufsuWung und Ge- A brigen lenrohle an andere Personen übertragen. Die dnung der Uebertragung erfolgt durch Gese.

Artikel Ik.

5 de Fassung: nil iuchung i cs fejedeten E L oe: ürfen n E nee Tagerungen ate vorbehaltenen Mineralien nur dem Und den von diesem ennädigen P in Ansehung der i inem jeden gestattet. Tür die Aufsuchura gelten die nachstehenden Vorshriften: inter 8 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingeschoben :

3a, (tg; Die V è d neunten Titel dieses Geseßes Sine Vergbebdeden und ‘pon “der Bergpolizei) finden aus das

fen Der Sg, des Oberbergamts

prehende Anwendung. Gi Shürfet kann durch Polizeiverordnun l in eginn und von der z einer bestimmten Frist

uet werden, der Batgee tbe 4 N î nnerha | artet machen. Ferner kann dur Polizeiverordnuna ei 5 Ge: e 6 8 un Sh t i R ber ‘Sadlage fh ergebenden Aenderungen auf Arbeiten ausgedehnt werden.

N Î

Die Be E ihrer amt- j rabehö » zur Geheimhaltung der zu ihrer D Semi ÄeToinenen Tatsachen verpflichtet. s Vit dura dritten Abs. des § 4 werden die Worte: „bis zu 200 Fuß

| h die Worte: „bis zu sechzig Meter“.

Artikel T1.

1) D 2) Der Weite Abs. des § 14 fällt fort. r 9 15 assung: e Gültig E ersu i dadur bedingt, i daß das in der Mutuna bezeichnete Mineral an dem qu gegebenen Fundpunkte (& 14) auf seiner natürlichen a lagerung vor Einlegung der Pg entdeckt worden f und bei der amtlichen Untersuchung in folcher Menge m Deshaffenheit nachgewiesen wird, daß eine zur wirtI@a! ; In Ferwertung führende bergmänniscche Gewinnung de 2) Da ans s mögli ersheint; nicht ‘auf den Fund entgegenstehen. Q Li gen hans H mat pee 2 fre eid ei tung ungültig ge ' Men M Wt ee R E ins Bergfrete fällt, nur von dem M

uter oder mit dessen Einwilligung zum Gegenstand einer

NenA gemacht werden. i

d 9 Fer § 16 ll Aan ersten Ab) tes § 17 tritt an die Stelle des Wortes: | Y DeMtern“ das Wort: „Quadratmetern ; | Die getlte Abs. des § 18 erhält folgende Fassung: ; | wdg Angabe der Lage und Größe des Feldes sowie die Ein- 1 des Siktuationsrisses (8 17) müssen binnen sechs Monaten gen lentation der Mutung bet der zur Annahme der leßteren iy Alg" ¿rgbehörde erfolgen. i M vierter Abs. des § 18 wird folgende Bestimmung ein- bitig än Bat won de nit vom Oberbergamte be- : behgetden (8 on drid iter f die Aufforderung der ers fee binnen ses Wochen abzuhelfen. Auf Antrag des A versa die Frist angemessen verlängert werden. Werden die îäumt, f ist die Mutung von Anfang an ungültig,

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 24. Juni

L L L E L L L L L E E E E L E

7) Hinter § 19 wird folgender §19 a eingeschoben :

: ird ra oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zu Grunde liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Shürf|hacht aufgeschlofsenen Fund des- selben Minerals eine neue Mutung eingelegt, fo beginnt für leßtere der Lauf der im § 18 Abs. 1 bestimmten Frist mit der Präsen- tation der zuerst eingelegten Mutung. Nah Ablauf von sechs Monaten nach der Präsentation der zuerst eingelegten Mutung kann éine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder arfipass aufgeschlossenen Fund desselben Minerals

ehr eingelegt werden. n! Bir eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 18 Abs. 1 und 4 bestimmten Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in lte Bohrloch oder Schürfshaht aufges{chlossenen Fund desfelben Minerals ebenfalls nicht mehr eingelegt werden.

Artikel IV. 1) Im § 26 Abs. 2 wird das Wort: „Quadratlachtern“ erseßt

durch das Wort: „Quadratmetern“.

2) Der § 27 erhält Ia Fassung:

Der Muter hat das Recht,

1) in den Kreisen Stegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnéberg und in den Kreisen Altenkirhen und Neuwied des Regierungsbezirks Koblenz ein Feld bis zu 110 000 qm,

2) in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2200 000 qm zu verlangen. L :

Der Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld eingeschlossen werden. Der Abstand des Fundpunkts von jedem Punkte der Be- grenzung des Feldes darf bei 110 000 q1a (Nr. 1) nicht unter 95 m und nit über 500 m, bei 2 200 000 qm (Nr. 2) nit unter 100 m und nit über 2000 m betragen. Dieser Abstand wird auf dem kürzesten Wege dur das Feld gemessen.

Freibleibende Flähenräume dürfen von dem Felde nicht um-

den. E Fm übri en darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des § 26 entsprechende Form gegeben werden, soweit diese nach der Entscheidung des Oberbergamts zum Bergwerksbetriebe geeignet ist.

Abweichungen von diesen Vorschriften über den Abstand des Fundpunkts und die Form des Feldes sind nur zulässig, wenn sie dur besondere, vom Willen des Muters unabhängige Umstände ge-

tfertigt werden.

e Dee § 28 erhält folgende Fassung :

Sobald die Sachlage es gestattet, hat die Bergbehörde einen dem Muter mindestens vierzehn Tage vorher bekannt zu machenden Termin anzuseten, in welchem dieser seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes sowie über etwaige Einsprüche und kollidierende Ansprüche Dritter abzugeben hat.

Erscheint der Muter im Termine nicht, so wird angenommen, er beharre bei seinem Anspruch auf Verleihung des Bergwerks- eigentums in dem auf dem Situationsrisse (S 17) angegebenen Felde und erwarte die Entscheidung der Bergbehörde über [einen Anspruch sowie über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritter.

Artikel V. 1) Am Sélusse des dritten Abschnitls des zweiten Titels des

Allgemeinen Berggeseßes werden folgende Vorschriften eingeschaltet :

8 38a.

Die 12 bis 38 finden in Ansehung der im § 2 Abs. 2 be- ive Mineralien keine Anwendung. Für die leßteren gelten die Vorschriften der §§ 38bþ und 38e.

8 38 b.

Das Bergwerkseigentum an ‘ten im § 2 Abs. 2 bezeihneten

Mineralien R dem Staate durch den Minister für Handel und ewerbe verliehen.

2 Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, daß das

Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner natürlichen

Ablagerung in folcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden

ist, daß eine zur wirtshaftlihen Verwertung führende bergmännische

Gewinnung des Minerals mögli erscheint.

Die Berleihung erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und Unterschrift zu versehenden Urkunde, welche die im § 34 unter Ziffer 1 bis 6 aufgezählten SUGOA enthalten und mit einem von cinem konzessionierten Markscheider oder vereidigten Feldmesser an- gefertigten, der Vorschrift im § 17 Abs. 1 entsprechenden Situations- risse verbunden werden muß.

Die Verleihungsurkunde is durch den Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

S 38e.

aßgabe des § 38 b begründete Bergwerkseigentum des Das N E pooti 8 2 Abf. 2 genannten Mineralten kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, auf Zeit das vererbliche und peräußerliche Recht zusteht, die im 8 2 Abs. 2 bezeihneten Mineralien oder einzelne dieser Mineralien innerhalb des auf dem Situationsriß angegebenen Feldes nah den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- seßes aufzusuchen und zu gewinnen und alle hierzu erforderlichen

Anlagen unter und über Tage zu treffen. j ährend des Bestehens cines nah Abs. 1 begründeten Ge- winnungsrechts finden alle Vorschriften des gegenwärtigen Geseges über die Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers (Bergwerks8- besißers, Bergbautreibenden, Werksbesitzers) mit Ausnahme der 88 3 55, 65, 156 bis 162 und 164 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bergwerkseigentümers (Bergwerksbesißzers, Bergbautreibenden, Werksbesißzers) der Gewinnungsberechtigte tritt. Steht ein Gewinnungsreht der im Abs. 1 bezeichneten Art zwei oder mehreren Mitberechtigten zu, so finden auf die Nechts- verhältnisse der Mitberehtigten die Vorschriften des vierten Titels

des geaenwärtigen Geseßes Anwendung.

2) An die Stelle des ¿weiten und dritten Abs. des § 50 treten

folgende Bestimmungen:

Für das Bergwerkeigentum und das auf Grund des 38c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht gelten die fih auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuhs, soweit nicht aus diesem Gesetze sich ein anderes ergibt.

Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken

eltenden Vorschriften auf das Bergwerkseigentum und das auf Grund des § 38c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht entsprechende Anwendung. .

Die sür selbsiändige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften der Artikel 22, 28 des Ausführungsgeseßes zur Grundbuhordnung vom 96. September 1899 (Geseßsamml. S. 307), der Artikel 15 bis 22

* des Ausführungsgeseßes zum Reichsgeseß über die Zwangsversteigerung

und Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Geseßsamml. S. 291) und des Artikels 76 des Preußischen Qate über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. Septémber 1899 (Gefeßsamml. S. 249) finden auf das nah § 38c Abs. 1 begründete Gewinnung8- recht Anwendung.

Bei der Bestellung eines Gewinnungsrechts ift für dieses ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Die Anlegung wird auf dem Grundbuchblatte des Bergwerks vermerkt.

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

_1907-

Artikel VT. Der § 59 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die zum Betrieb auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten 58) fowie zum Betriebe von Schürfarbeiten dienenden Dampf- Tessel und Triebwerke unterliegen den Vorschriften der Gewerbegeseßze.

Artikel VII,

Der § 192 a Abs. 2 erhält folgende Fássung:

Gegen die Se des Vberbergamts auf Grund des § 15 Abs. 1 Ziffer 1, des-§ 27 Abs. 4 und des § 197 Abs. 1 findet inner- halb zwei Wochen von der Zustellung an die Klage im Verwaltungs- streitverfahren bei dem Bergaus\hufse statt.

Artikel VIIL.

Unberührt von den Vorschriften im Artikel T dieses Gesetzes bleiben die provinzialrechtlichen Bestimmungen, wonach einzelne der im Artikel L bezeihneten Mineralien dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unterliegen oder noch andere als die im Artikel L bezeihneten Mineralien vom E des Grundeigentümers ausgeschlossen sind, sowie die Vorschriften des Allgemeinen Berggeseßes über die Umwandlung der ‘gestreckten in gevierte Felder, s

Unberührt von den Vorschriften im Artikel T des gegenwärtigen Gesetzes bleiben ferner ‘alle zur Zeit seines Inkrafttretens hon be- stehenden Berechtigungen an den im Artikel T Ziffer 3 bezeichneten Mineralien sowie die bis zu diesem Zeitpunkte durch Mutungen bes

Sen Ansprüche auf Verleihung des Bergwerkseigentums an solchen neralien.

Auch wird an den Rechten der früher reichsunniittelbaren Standes- herren sowie derjenigen, ‘welhen auf Grund besonderer Nechtstitel das Bergregal oder sonstige Bergbauvorréchte in gewissen Beziiken all- gemein oder für einzelne Mineralien zustehen, durh das gegenwärtige O geändert. %

Soweit diese besonderen Rechtstitel den Anspru begründen, andere von der Aufsuhung ‘oder Gewinnung der im Artikel T Ziffer 3 bezeihneten Mineralien ‘oder von der Erlangung oder Ausübung des Bergwerkseigentums an diesen Mineralien auszuschließen, kann von dem Bevorrechtigten die Verleihung des Bergwerkseigentums an den bezeihneten Mineralien auf Grund derjenigen Bestimmungen des All- gemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 beansprucht werden, welche vor dem Inkeafttreten des gegenwärtigen Geseßes in Geltung waren.

Artikel IX. - Veber Mutungen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen * Ss eingelegt worden L ist vorbehaltlih der Bestimmungen im S 192a Abl, 2 und 3 nah den bisherigen géseßlihen VoisGrittenzu

entscheiden. Artikel X.

Mutungen, welche auf Grund des Geseßzes vom 5. Juli 1905 Glau S. 265), betreffend die Abänderung des Allgemeinen erggeseßes vom 24. Juni 1865/1892, Enge von den Verleihungs- behörden aber zurückgewiesen worden sind, gewähren, sofern dem Muter der Rechtsweg nicht {hon gemäß § 23 des Allgemeinen Berggeseßes eröffnet ist, das Recht, den Anspru auf Verleihung des Bergwerks- eigentums gegen den Staat (Bergfiskus) binnen drei Monaten vom Tage der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes an und, falls der die Mutung zurückweisende Beschluß beziehungsweise Rekursbescheid @ 191 des Allgemeinen Berggeseßes) erst nah der Verkündung zuge- tellt wird, binnen drei Monaten seit dem Tage dieser Zustellung

dur ge tliche Sloge f erfolgen, er von dieser keinen Gebrauch macht, geht des Klagerehts

gegen den Staat verlustig.

Artikel XI.

Sind zwischen Feldern oder Feldesteilen, welche fue Gewinaung der im Artikel T Ziffer 3 bezeihneten Mineralien bereits vor Inkraft- treten des gegenwärtigen Gesetzes verliehen waren, im Bergfreten liegende Feldesteile ganz ‘oder zum Teil eingeschlofsen und diese Feldes- teile ihrer Form oder Größe nah so beschaffen, daß eine selbständige Gewinnung des Minerals niht lohnen würde, so kann von den Eigen- tümern der benachbarten Bergwerke die Verleihung des Bergwerks- eigentums für die eingeshlofsenen Feldesteile auf Grund derjenigen Bestimmungen des Allgemeinen Berggeseßes beanspruht werden, welche vor dem Inkrafttreten des Le Geseßes in Geltung waren.

Gegen die Entscheidung des Oberbergamts findet innerhalb zwet Wogen von der Zustellung an die Klage im Vérwaltungsstreityer- fahren bei dem Bergausschufse statt.

Gegen die Entscheidung des Bergaus\chusses ist das Rechtsmittel der Revifion bei dem Oberverwaltungsgerichte gegeben.

Artikel XII.

Insoweit auf Solquellen, die mit den im Artikel 1 Nr. 3 Abs. 1 bezeichneten Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommen, vor dem 1. ferne 1907 S{hürfarbeiten begonnen worden \ind, die bis zum Inkrafttreten des e en Gesetzes nicht zur Fündigkeit ge- führt haben, dürfen die Schürfarbeiten fortgeseßt werden. Wird auf Grund derselben innerhalb eines Jahres nah dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Geseßes ein Fund gemacht, \o verbleibt dém Finder der Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums an der Sol- quelle nah Maßgabe der seitherigen Bestimmungen des Allgemeinen

Berggeseßzes. Der Staat ist befugt, die Abtretung des Fundes binnen drei utung gegen Ent-

Monaten nach dem Ablaufe des Tages der schädigung zu verlangen. Bei Bemessung der Entschädigung. bleibt jedo der Gewinn außer Ansaß, der aus der künftigen Ausnußung der Quelle für den Unternehmer entstehen kann.

Artikel XIIL.

Soweit in Geseßen auf Vorschriften verwiesen ist, welche dur dieses Gese abgeändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.

Artikel XI1V.

Dieses Gesey tritt am 8. Juli 1907 in Kraft. Mit der Ausführung dieses.Gesetzes wird der Minister und Gewerbe Peaitftragte | S at

Urkundli unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Königlichen Bere ania rsrift

Gegeben Brunsbüttelkoog, den 18. Juni 1907. (L. S.) Wilhelm.

Fürst von Bülow. Graf von Posadowsky. von Tirpiy. von Studt. - Freiherr von Rheinbaben. von Einem. von Bethmann Hollweg. * Delbrü. Beseler. Breitenbach.