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Deutscher Reichsanzeiger
und
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
M 154.
Jnhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.
Deutsches Reich.
Ernennungen 2c. j / l Bekanntmachung, betreffend die Commercial Union Assurance
Company Limited in London.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. / Gese wegen Abänderung des Gesehes, betreffend die Pen- ionierung der Lehrer und ci ea an den öffentlichen olksshulén, vom 6. Juli 1885. E Gese wegen Abänderung des Geseßes, betreffend die Fürsorge E die Witwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen olksshulen, vom 4. Dezember 1899. x Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs- rechts an die Stadt Cöln.
Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Pfarrer und Kreisschulinspektor Hermann Strath- mann zu Opherdicke im Kreise Hörde, dem Pfarrer und Direktor der Rettungsanstalt üsselthal bei Düsseldorf
Jdöhannes Karsh und dem Pfarrer Gottlieb Stern- eXg zu Pigerwiß im Kreise Soldin den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem r prim. an der Luthexkirhe in Spandau, Wilh
asto Superintendenten elm ents und dem Kreisarzt, Geheimen: Medizinalrat Dr. Ludwig Becker zu Schöneberg bei Berlin den Königlichen Kronenorden dkitter Klasse sowie f Theodor Langer U
den Polizeiwachtmeistern Christoph Liedtke, den Polizeisergeanten Aloys Moch, Gottlieb Roik und Friedri eihert, sämtlih zu
Gutsshmiedemeister Wilhelm Paul, dem
Wilhelm Köhler genannt Paul und dem sämtlich zu Wöltingerode im
Ehrenzeichen zu verleihen.
r dem Gutshofmeister Gutsschäfer Ludwig Barke, Kreise Goslar, das Allgemeine
« 1
Seine Majestät der König haben Allergnädigsi geruht:
dem Grafen Giovanni-Battista Jacini zu Mailand den Noten Adlerorden zweiter Klasse,
dem Kaiserlih chinesishen Inspekteur des Wasffenwesens Anton Hekman zu Tientsin, dem Königlich E E Konsul Ludwi eyer zu Königsberg i. Pr., dem Rechts- anwalt Max Kaplan B St, Petersburg, dem bisherigen Direktor der Dresdner Bank in London Martin Lübe, dem Rechtsanwalt Dr. Eduard Cruesemann zu London dem Kaufmann Wilhelm Ostermann ebendaselbst den Noten Adlerorden vierter Klasse,
den Senatoren Giuseppe Colombo und Cesare Mangili, beide zu Mailand, den Königlichen Kronenorden
s la if lih persischen Generalmajor Abol Hassan em aler ernen eneralmajor 0 aja Ÿ zu Teheran und “ber Rechtsanwalt
Khan Krahnmay D Leopold Goldberg zu London den Königlichen Kronen-
ord eiter Klasse, 4 Köni L rumänishen Rittmeister
acobini,
dem Adjutanen des Genereltomm alt Fanu im 10, Artleri Ö *nis{chen Hauptmann anu im 10. Artillerie- niglih rumänisch ÿ N Zweiten Legationssekretär bei der
tegim dem früheren ( L Königlich un RES Gesandtschaft in Berlin Nikolaus
Filod *nialichen Kronenorden dritter Klasse sowie den Kaufleuten Wil elm Klingenstein und Adolf Dellshaft heide zu London, den Königlichen Kronenorden
_ vierter Klasse zu verleihen.
—
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller-
gnädigst geruht : E dem Marineoberstabsarzt, Professor Dr. Martini und dem Kapitänleutnant. von Sack die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen A nichtpreußishen Orden zu erteilen, un ersterem: des E! renritterkreuzes erster Klasse dés Groß-
ch Oldenburgi hen Haus- und Verdienstordens des
war erzogli
3 Peter Friedrich Ludwig, — leßterem: der dritten fe E Midi Klasse des Kaiserlich Chinesischen Ordens vom doppelten Drachen.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 4 40 ». Alle Postanstalten nehmen Bestellung anz; für Berlin außer den Postanftalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer onch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25 S.
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 5, Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Dentschen Reichsanzeigers - und Königlich Preußischen Staatsanzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32,
Berlin, Sonnabend, den 29. Juni, Abends.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruhi: den bisherigen ständigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt, Legationsrat Kettner zum Wirklichen Legationsrat und vortragenden Rat im Auswärtigen Amt zu ernennen,
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Ministerresidenten in Port au Prince immerer den Titel und Rang eines außerordent-
von esandten und bevollmächtigten Ministers zu verleihen.
lichen
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : dem Postbauinspektor Wittholt in Potsdam den Charakter als Baurat mit dem persönlihen Range eines Rats vierter
Klasse zu verleihen.
Von dem Kaiserlihen Konsul in Valencia Ee n Herr José Riera zum Konsularagenten in Denia bestellt
worden.
Bekanntmachung.
Entschließung des Herrn Reichskanzlers vom 9. November 1906 is der Commercial Union Àsgu- rance Company Limited in London bei gleichzeitiger Genehmigung ihres abgeänderten Geschäftsplans die Erlaubnis um Betriebe der Feuerversiherung für das Gebiet des
eutshen Reichs gemäß S8 8, 86 des Versicherungsaufsichts- geseßes und unter dem aus 8 12% Abs. 4 a. a. D. für den
Dur
Betrieb der Jmmobiliarversiherung im Königreiche Bayern sih ergebenden Vorbehalt erteilt worden. Es wird dies zur öffentlihen Kenn tnis gebracht, nahdem
nunmehr die für die Zulassung gestellten Bedingungen erfüllt find i den 25. Juni
Berlin, 1907. Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung. Gruner.
Königreih Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die vortragenden Räte im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, und zwar den bisherigen Geheimen Regierungsrat
Kindermann zum Geheimen D erregierungsrat und den bisherigen Geheimen Baurat Sp rengell zum Ge-
heimen Oberbaurat zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Regierungsräte von Glasenapp und Hoppe in
Berlin zu Öberregierungsräten und M, Regierungsassessor Grafen. von Posadowsky - Wehner in Elbing zum Landrat zu ernennen sowie Ï dem besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister)
w Karl Vorkastner in Potsdam den Ehnrakter als Geheimer Negierungsrat,
den Landesbauinspektoren Rudolf Amerlan in Crefeld, Georg Ulex in Hannover und Adolf Voigt in Verden
den Charakter als Baurat und ÿ / dem Kreissekretär Werner in Grimmen aus Anlaß seines
Scheidens aus dem Amt den Charakter als Nechnungsrat zu verleihen. i
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den bisherigen außerordentlichen Professor Lic. Karl Bornhäuser zu Greifswald zum ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität zu Marburg zu er-
nennen sowie : dem Universitätskuratorialsekretär Wilhelm Trebing
in Marburg und dem Regierungssekretär a. D. Albert Brockmann in Königsberg i. Pr. den Charakter als Rech-
nungsrat zu verleihen.
Geseß wegen Abänderung des Geseßes,
betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehre- rinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Zuli 1885 (Geseßsamml. S. 298).
Vom 10. Juni 1907. Wir Wilhelm, von Goîtes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
1907.
Artikel L. An die Stelle der 88 2, 8, 9, 17, 19, 20 und 25 des Artikels;T e de inter Dallolhelen, vom 6. Juli 1865 (Gelezlammi entlihen Vo ulen, vom 6. Ju eysamml. S. 298). treten folgende Vorschriften: R
8 2.
Die Pension beträgt, wenn die Verseßung in den Ruhestand nah vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahr eintritt, 2/0 und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahr um "/eo Und von da ab um [130 des im § 4 bestimmten Diensteinkommens. Ueber den Betrag von 45/eo diejes Einkommens hinaus findet eine Steigerung nit statt.
: In dem im § 1 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 0/0, in dem Fallé des § 1 Abs. 4 höchstens 2/0 des vorbezeichneten Diensteinkommens.
8, Die Dienstzeit, welhe vo B i liegh, Mel außer Bere fn E nn des achtzehnten Lebensjahrs m egsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst w Tage des Eintritts ab gerechnet. O I
Für jeden Krieg, .an welhem ein Lehrer im preußischen oder im Reichsheer oder in der preußischen oder Kaiserlichen ie oder bet den Kaiserlichen Os teilgenommen hat, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein E zugerechnet; 9 f für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrehnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welhen Vorausseßungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärishe Unternehmun als ein Krieg im Sinne dieses Geseßes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ift, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung statt- gefunden hat, dafür ist die nach § 17 und § 7 der Reichsgeseße vom 31. Mai 1906 (Reihsgeseßbl. S. 565 und 593) in jedem Falle ers gehende Bestimmung des Kaisers maßgebend.
Für die Dergangeuet bewendet es bei den hierüber durch König- lie oder Kaiserliche Grlässe gegebenen Bestimmungen.
& 17. Die Pensionen werden für jedes Kalendervierteljahr im voraus in einer Summe gezahlt.
n Rede a den Dea da ela E wenn ein Pensionär das deutshe Indigenat verliert, Z etwaigen Wiedererlangung desselben ; E Me E E 9) wenn und solange ein Pensionär im Reichs- oder Staats- dienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen: Nerbandes, im öffentlihen Schuldienst oder im Kirchendienst ein Diensteinkommen bezieht, insoweit der Betrag dieses neuen Dienst- Ee L L nien ga Penfion den Betrag des von N r der Penfionterun ä o cinommens übeeficat g bezogenen pensionsfähigen Dienst: 8 Reichs- oder Staatsdienst sowie als Dienst einer oder eines sonstigen kommunalen Verbandes im fa A rift at geber dem Militär- und Gendarmeriedtenste jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten - im Dienste des Deutshen Reichs, eines Bundesstaats, cines deutschen Kommunalverbandes, der Versicherungsanstalten für die Invalidenversiche-- runs A flündisPer iee B Bud Ade ganz oder zum Teil eln des Reichs, kines Bundesstaats ode ; E ee S V n at e E O E Bei Berehnung des neuen Dien etnkommens find d i Beträge, welche für die Bestreitung von Revrileutetions, ders Sa aufwandtkoslen sowie zur Entschädigung für - außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden und die Ortszulagen der Aus- landsbeamten nicht in Ansaß zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensionsfäh ger odèr sonst hierfür festgeseßten Werte, der Wohnungsgeldzushuß oder eine entsprehende Zulage mit dem pensions- fähigen Betrag oder, sofern er nicht pensions abg ist, mit dem DurchsÄnittelap anzurechnen. Ist jedoch der wirklihe Betrag des Wohnungsgeldzususses oder der Zulage geringer, fo ist nur diefer
anzurehnen.
8 20.
Ein pensionterter Lehrer, welcher in eine an si zur Pension berechtigende Stellung im öffentlichen Volksschuldienste wieder ein- getreten ist, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer neuen Pension nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.
Bet der Penssonterung aus der neuen Stelle is dem Lehrer eine énsion von '/é, insoweit aber die der früheren Penfionierung zw runde gelegte alte und die neue Dienstzeit zusammen e Dienst:
jahre übersteigt, von !/12o seines neuen pensionsfähigen Diensteinkommens Ee fee na der früheren Pensionierung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren.
SFnsoweit der Betrag der neuen Pension und der früher bew Pension zusammen ‘/6o des höchsten eie, Doe wil 2 eine dieser Pensionen berehnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug der früher bewilligten enfion hinweg.
Erdient ein pensionierter Lehrer außerhalb des öffentlichen Volks chuldienstes in einem der im § 19 Nr. 2 genannten Dienste eine Pension, so ist daneben die alte Pension nur bis zur Erreichung deso Jegen S zu ra E as für die alte und die
en usammen aus dem der Festsezun j zu Grunde gelegten Diensteinkommen Z A A6sa: dec: Mis Pension
8 25.
Hinterläßt ein pensionterter Lehrer eine Witwe oder e legitimierte Nahkommen, so wird die S noh für e at t Sterbemonat folgendén drei Monate (Gnadenvierteljahr) unter An- rechnung des vor dem Tode des Pensionärs fällig gewordenen Be- trags gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe.
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Witwenstande verstorbenen pensionterten Lehrerin zu.
An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.