1907 / 160 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Beschluß des Bundesrats,

betreffend die unter der Firma „Debundscha- Pflanzung“ mit dem Siß in Berlin gegründete Kolonial - Gesellschaft.

Jn Gemäßheit des § 11 des Schußgebietsgeseßes vom 26. Zuli 1900 (R.-G.Bl. 1900 S. 813) wird nahstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

Der Bundesrat hat in der Sißung vom 11. April d. J. beschlossen, der mit dem Sige in Berlin gegründeten Kolonial- Gesellschaft „Debund\sha-Pflanzung“ auf Grund der nachstehenden, vom Reichskanzler genehmigten Sazungen die Körperschaftsrehte zu verleihen.

Satzungen der Debundscha-Pflanzung. 1) Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Unter der Firma Debund\ha-Pflanzun des § 11 des Schußgebietsgeseßzes eine Kolonial-Gesell\haft errichtet.

8 2, Zweck der Gesellschaft ist die Anlage, Uebernahme und der Betrieb von Land- und Plantagenwirtsaft, der Erwerb und die Ver- wertung von Grundbesiß, der Betrieb von Handel und Gewerbe

sowie der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen in Kamerun und den benachbarten Kolonien.

wird auf Grund (Reichêgeseßblatt 1900 Seite 813)

de Die Gesellshaft hat ihren Teig und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin.

4. Die Dauer der Gesellschaft il nit beschränkt. 5 c

S. He Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung.

8 6. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam dur einmalige Veröffentlichung im - Deutschen Reichsanzeiger. Bei bekannt gemahten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes

mitgerechnet. 2) Grundkapital.

Ss

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 220 000 #, eingeteilt in 1100 Stammanteile der Serie A über je 200 ,6, die die Nummern 1—1100 tragen. 7

Von diesen Anteilen erhalten die Gründer solche im Nominal- betrage von 120 000 «A Ste bringen für diese Anteile die ihnen als Miteigentümern gebörigen, am Westabhange des Kamerungebirges in Debundscha im Bezirk Viktoria belegenen zwei Grundstücke nebst

flanzungen, Baulichkeiten und Inventar mit allen darauf ruhenden Rein und Pflchten und allen zu dem auf ihre gemeinschaftlihe Rechnung geführten Pflanzungsbetriebe gehörigen Aktiven und Passiven nach der Bilanz vom 30. Juni 1905 in die Gesellschaft ein.

Vom 1. Juli 1905 ab wird der Betrieb als auf Rechnung der Gesellschaft geführt angesehen. Ale seitdem für die Gemeinschaft der Ee nfilandenen Aktiven und Passiven gehen auf Rechnung der Debundscha-Pflanzung.

Jas der Bilanz vom 30. Juni 1905 betragen die Aktiven, näml

1) Wert der beiden Grundstücke mit Pflanzungen, Baulichkeiten UNDZINVENTGE a T E E Be 174 796,37 M, 2) der Wert der vorhandenen Bestände an Waren,

der Barbestand und die ausstehenden Forde- rungen Ci

Ce E E S 8388,97 , zusammen « . 183185,34 4, die Passiva (Schulden) T 4 60318534

dér Reinwert der Einlage . 120 000,—

Von den Anteilen erhält ferner Herr Geyger für seine Forderung an die Firma Linnell u. Co. in Debundsha zum Ausgleich 49 446,05 4

Die übrigen Anteile in Höhe von 50553,95 A werden binnen 8 Tagen cingezahlt.

§88.

Innerhalb der ersten 5 Jahre nah Konstituierung der Gesellschaft kann das Grundkapital durch Beschluß des Aufsichtsrats bis zum Betrage von 500 000 & „Fünfhunderttausend Mark“ erhöht werden, sofern die Erhöhurg lediglih durh Bareinlagen gesehen soll. Im Übrigen können Erhöhungen des Grundkapitals nur im Wege der Satzungsänderung (§8 41, 42, 51) beschlossen werden. Die Erhöhung des Grundkapitals geschieht dur Ausgabe neuer Anteilsheine zu 200 M, welche“ als Serie B, C u. \. f. bezeichnet werden.

§ 9. j

Auf die Anteile der späteren Serien sind, soweit niht etwa andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen sind, 25 vom Hundert zuzüglih des etwa bedungenen Aufgeldes binnen 8 Tagen nah Aufforderung des Aufsichtsrats einzuzahlen. Der Rest wird in 3 Raten von je-25 v. H. auf Beschluß und Aufforderung des Aufsichtsrats mit vierwöchiger Frist und der npgabe eingefordert, daß zwishen den Zahlungsterminen jedesmal ein Mindestzeitraum von einem Jahre liegt. Wird die Zahlung in der festgeseßten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5-v. H. Zinsen vom Fälligkeitstermine ab im Rehtswege an-

gehalten werden. Statt dessen kann nah zweimaliger Zahlungs-

aufforderung, welche in gleiher Frist und unter An- O Des Ausschlusses stattzufinden hat, durh Be- {lu M Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zu-Gunsten der

Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden.

iese Erklärung wird dem Säumigen \riftlich mitgeteilt, und der für verfallen exklärte Anteil wird der Gesellshaft zugeschrieben ; die leßtere is beretigt, ihr zugeshriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren Na ist nit ausges{lossen.

Die Inhaber der auszugebenden Anteile Rechtsnachfolger bilden die Gesell 2 Die Anteile sind unteilvee ft

Einzelne Mitglieder können niht auf Teilung lagen.

§ 11. Für die Verbindlichkeiten d äubi nur das Geselswafioveci gen x R haftet den Baer

1 d Der Zeichner eines Anteils haftet für di I:

Nennbetrages, falls jedoch der Nudgabetecis E S f A

Betrages. Darüber . hinaus. haben die Mitglieder der Gesellschaft

keine Verpflihtung.

Die Zeichner von Anteilen und deren Rechts l E dex R U Ret cur Ua G î beseelt werden und sia n esugl, gegen das Recht auf diese Leistungen eine Ford

bie Gesell \ckaft aufutrenen. Sebugg an

Die Urkunden über die Anteile der Gesell\haft (Anteilscheine) lauten, solange dieselben nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in das Stammbuch- der Gesellschaft eingetragen.

Nah der a a die Anteilscheine auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen Pas werden und sind dann in das Stammbuh ‘der Gesellshaft einzutragen. e

t ä ü Ges winnantellia An EliGeinen erbält der Eigentümer zuglei die Ge

Abbedüng Aeuae Eewinantelitein es einen Erneuerungsfchein zur

sowie demnächst deren

\

Die Gewinnanteile und die

Erneuerungssceine lauten stets auf den Inhaber.

8 14.

Solange die Anteile nit vollgezahlt sind, gelten nur die in dem Stammbuch der Gesellschaft Eingetragenen der Gefellschaft gegenüber als Mitglieder.

Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Vollzahlung auf einen anderen übergeht, so is dies unter Vorlegung des Anteilsheins bei

der Gesellshaft anzumelden und in dem Stammbuche sowie auf dem Anteilscheine zu vermerken.

S 15.

Dur Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellshaft aus dem Ge- sellshaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen Gerichte. s 3) Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags,

Reservefonds.

S 16.

Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. \chäftsjahr {lit mit dem 31. Dezember 1906. ersten fünf Monate nah Schluß eines Geschäftsjahres Vorstand die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr ges zogen. Diese muß mit der Gewinn- und Verlustrechnung und mit einem den Vermögenszustand und die Verhältnisse der Gesell- schaft entwickelnden Bericht des Vorstands sowie mit dem darüber von dem Aufsichtsrate zu erstattenden Revisionsberiht alljährliG vor dem 30. Juni der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Bilanz und der Bericht des Vorstands sind nach Prüfung und Genehmigung durch den Aufsichtsrat mindestens 14 Tage vor der Haup

tversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder aus- zulegen. Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Vorstands und des Aufsichtsrats vorbehalten.

Das erste Ge- Innerhalb - der wird von dem

8 17. Der dur die Bilanz festgestellte Reingewinn - wird nach Abzug

der es den Aufsichtsrat festgeseßten Abschreibungen, wie folgt, vers wendelT:

a. 5 vom Hundert werden dem ordentlichen Reservefonds zugeführt.

b. Alsdann wird auf die Anteile ein Gewinnanteil bis zu 5 vom Hundert verteilt.

c. Von dem Ueberschuß beziehen die Mitglieder des Vorstands und die Angestellten der Gesellschaft die etwaigenfalls ihnen vertraglih zugesiherten Gewinnanteile.

d. Von dem verbleibenden*Betrage sind an den Aufsichtsrat 10 vom Hundert als Tantieme zu zahlen.|

s. Der Rest wird auf die Anteile verteilt. E 3

Die Verteilung des Gewinns auf die Anteile der späteren Serien erfolgt nah Maßgabe der geleisteten Einzahlungen. Ist eine Ein- zablung im Laufe des Geschäftsjahres eingefordert worden, fo entfällt auf den eingezahlten Betrag der Gewinnanteil nur nach Nerhältnis der Zeit von der Einzahlung bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres.

Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt spätestens am 1. Juli nah dem abgelaufenen Geschäftsjahre.!

Gewinnanteile, die innerhalb 4 Jahren nach der

älligfeit nit erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten der Gesell\

aft.

8 18.

Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz \ich ergebenden Verlustes am Gefellschaftskapital fowie zur Bestreitung von anderen unvorbergeschenen und außerordentlihen Be- pgeinfen, E Aa E Vie engen Qn den Reservefonds oren aus, sobald und so oft er die Höhe von 25 y Brun ls S haf: A n om Hundert des

ne vbejondere Anlegung des Betrages des ord s fonds E nit ecsorderlió, n S E E ien Restive as bei der Ausgabe neuer Anteilscheine der Gesellschaft gewinnende Aufgeld fließt vem ordentlichen, Reservefonhg t eva 1 4) Verwaltung.

a, Der Vorstand.

' 8 19.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nah außen in allen Rechts- geshäften und fonstigen Angelegenheiten eins{ließlih derjenigen, weldje nah den Gesehen eine Sondervollma@t erfordern. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nah dieser Saßung der Auf- sichtsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken haben. ODritten

gegenüber is eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vor- stands unwirksam. ;

8 20. | Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat zu notariellem Pro-

E FUTE Eine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als usroeis.

Besteht der Vorstand aus nur einer Person, so muß bitese, be- steht er aus mehreren, so muß die Hälfte, bei ungerader Zahl die Mehrheit die deutsche Reichsangehörigkeit be

fißen. ie Bestellung zum Mitgliede des Vorstands if jederzeit wider-

ruflih, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

«A S21 Der Vorstand besteht aus “einem oder mehreren Mitgliedern ; sid der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, muß der Auf-

trat zu notariellem Protokoll eines der Mitglieder zum Vor- benden des Vorstands ernennen.

92

Alle Willenserklärungen, Delche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei Mitgliedern des Vorstands und einem Prokuristen abzugeben. :

Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungtberechtigten der geschriebenen oder auf mechanishem Wege hergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzu- fügen und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis an- deutonden Zusaß. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gefsell- shaft abzugeben, fo genügt immer die Abgabe gegenüber einem Mit- gliede des Vorstands oder dessen zur Abgabe von Willenserklärungen für die Gesellschaft berechtigten Stellvertreter.

8 23. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft mit der durch § 30 Abs. 0 und g gegebenen Einschränkung. Zur Er- teilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungsyollmacht bedarf er

der Zustimmung des Aufsichtsrats, Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung. G

b. Der Aufsichtsrat.

§ 24.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Mitglieder müssen wenigstens zu zwei Dritteln Angehörige des Deutschen Reiches sein, Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zuglei Mitglieder des Vorstands oder dauernd Ste

di [lvertreter von Vorstands- mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern be-

hinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses

eitraums da dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats E ausüben. H Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Hauptversamm-

Tung gewählt. Ihre Wabl erfolgt auf drei Jahre. V L ris Iod e Anita Bin H N B Vel es Austritts dur e Amtsdauer bestimmt ift, entschei L

das 2s. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. scheidet darüber

Stheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus ir Grunde aus, so können die verbleibenden Mit lieder Ée Ute nächsten ordentlichen Penig güllige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwahl erfolgt dur die Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeît des ausgeschiedenen Mitgliedes,“ Eine Neuwahl und eine

L Feratungsgegenstände

Sander tit ist nicht erforderlih, wenn drei Mitglieder noch vor- anden sind,

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats i} berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversamm- lung fann die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes auch vor Ablauf des S für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Be- \{luß, welher einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Ab- stimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. Ueber die Wahlen zum Aussichtsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen.

8 %,

Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vor- fißenden und mindestens einen Stellvertreter, und zwar unmittelbar na der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Ein- berufung einer besonderen Sigzung des Aufsichtsrats bedars.

Bet Erledigung eines der Aemter im Laufe des Jahres ist un- verzüglih zu einer Neuwahl zu säteiten.

Der cui tärat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird

orlißenden dur eingeshriebene Briefe unter Angabe der al oft berufen, als die Geschäfte es erfordern. r muß binnen einer e berufen werden, wenn es von wenigstens

zwei Mitgliedern des s tandsmitgliede \chriftlih R sihtsrats oder von einem Vorstandsmitg

ie Mitglieder des Vorstandes können an den Sihungen des Aufsublarats mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluß des ufsichtsrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet oder von der Telil- Aae t Nuffen; alft M Ulterat ift beschlußfäbig, wenn mindestens die Hälfte ute B lieder anwesend A B Mitglteder Uh Aufsichtsrats mehrhelt gege met, Die Beschlüsse werden nah Stimmen fißenden ben AussGln, timmengleihhrit gibt die Meinung des _ stand kann der Auf ts f on dllen ano seren d E ge Lein! Bent der Beschluß v uf Aufforderung d ohne zu einer Sizung berufen enden un E erat O l wirk went sie von allen Mitgliedern überein Tee ‘werden. M

von dem

Ueber einen în dem Berufungsshreiben nit angegebenen Gegen- itglied abgabe beschlie en; jedo find zu werden, dur riftli Stimul1-

26. Der Aufsichtsrat beschließt n Geschäftsordnung.

x § 27.

Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der Gesel Ph jen Worte „Der Aufsichts» rat“ untér Beifügung der Namensunterschrift des Vorsißenden tragen. Die Unterschrist des Vorsißendén fann durch diejenige seines Stell- vertreters und eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsrats erseßt Slaeies mesbe 18 vis t ti B Mete La

e ur) ein au ng aus- gefertigtes notarielles Zeugnis aus, f Grund ‘der Wahlhandlung

§ 28.

Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte f n allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet C füheu s von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschast. Ex kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsißenden oder dur einzelne von {hm zu béstimmende Mitglieder oder au /durch dritte Sachverständige vie Bücher und Sriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handel3- papieren und Waren, endlich die Betriebe in Kamerun und den Nachbargebieten an Ort und Stelle untersuchen.“

§ 29. Die Uet des Aufsichtsrats können Ersaß der durch Er-“ füllung ihrer Amtspflichten entstandenen Auslagen beanspruchen. Ueber

die Verteilung der ihnen na 17 zusft t e Aci hnen nach § zustehenden Tantieme entscheide

§ 30. t Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob: a. die Prüfung der Bilanz und der i owi ves de ; Gistiberthis L h a und Verlustrechnuns - die Feststellung der Grundsäße, nah we[, + auf- zustellen ist, sowle die Feststellung der Höhe der Atti und der Rücklagen nah Maßgabe des § 17 der Saßung; u c. die Genehmigung der Verträge bei Erwerb; Veräußerung E Belastung von Grundstücken und die Genehmigung der Grundsäße: für die Ausnußung folcher Liegenschaften ; 2 d. die Genehmigung zum Abschluß von Pacht- und Miets- verträgen auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 M übersteigenden jährlichen Zins; S A Se E u N der urs und einer esamthandlungsvollmaht sowie zur Anstellung und Ent Beamten aue inem B E 4 M i lassung von f. die Gnisheidung über die Anlegung des Reser / Gelder, die zum Geschäftsbetriebe nicht erforderli sirvefonds und der g. die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welhe der Gesell- saft Verpflichtungen für eine längere Zeit a[s drei Jahre auferlegen ; b, die Veberwahung und Entlastung der Angestellten der Gesell- schaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die Ver- e E das Rassen- und Rechnungswesen der Betriebe im Schußtzgebiet ; i, der Grlaÿ einer Geschäflsordnuna tz / k. die Genehmigung d 1g für den Vorsland;

er vom A schläge für die Einnahmen und Arg „orstande vorzulegenden Voran

x abe waltung;

1. die Befugnis, die Hauptversammlucn 2 Reritae und deren LOg a festzuseßen und die Vorlagen festzustellen ;

m. die Abordnung cines oder mehrerer Mitglieder des Aufsichts- rals zu bestimmten GesWäften, insbesondere zur Revision der von Sahresbi s geführten Bücher und Kassen sowie zur Revision der

e

Ns n. die Bestellung eines oder m r 8 der Mitte des Aufsichtsrats und die “l engerer uolhüsse au bie

oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse durh Sontervollmacht. Der Aufsichtsrat ist Fefugt

L ; t, die Gesellshaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den d egen die leßteren die von der Seen f vertreten un h

tôs reitigkeiten zu führen 40 As, gz rammlung beslossenen Ne

§ 32 Veber die Verhandlun F TT ts ist ein von dem Vorsitzenden ind m Beschlüsse des Aufsicht#ra

itgliede zu unterzeihnendes Protokoll zu Fbr elnen/ weiten M78

c. Die Hauptversammlung.

d 33, Die Haupty t9- mit a Ihre Beil Und e Seb alle Milglie

verbindlich, e und Wahlen sind für alle Mitglieder

Die Hauptye 9 34. «Se werden S ben Aicgmlungen werden in Berlin abgehalten

törat oder Vorsißenden oder von dem Vorstand berufen. Die Einladung da ammlung geschieht dur einmalige Bekanntmachung im , Deutschen Reichsanzeiger“. In allen Fällen ist bei der Einladung die Angabe des Gegenstandes der Verhandlung erforderlich. Die Bekanntmahung muß spätestens am jehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber- dieser Tag eiu Sonntag oder staatlih anerkannter Feiertag ist spätestens an dem. diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. imilihe Anteile in Ls L, ver Berufung gelten als geholt Poli n e in der vertreten ängel niht von ei Hauptversammlung E S. Im Handelsregister eingetragene werden dur eine der na den Han

fins U G nem anwesenden Mitgliede ausdrücklih gerüg

, welche Mitglieder sind, Aéreaifier G ihrer Vertretung;