1907 / 160 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1907 18:00:01 GMT) scan diff

befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, au wenn Ls Le h der A n Handelsregifter nur gemeinschaftlih mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist.

Ein Mitglied kann, soweit nicht ge]eßliche Vertretung oder Ver- tretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder, die Vertretung von Ghefrauen durch thre Ehemänner und von Witwen dur ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, dur jeden Dritten in der Wai tversammlung vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der christlihen Form. Sie ist spätestens am Tage der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen. |

8 35,

Nah Vollzahlung der Anteile können nux solche Mitglieder in der Es das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeshrieben und in das Stammbuch der O eingetragen find 13 Sl 9) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine spätestens am dritten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis 4 Uhr Nachmittags, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feier ag ift, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bei dem Vorstande oder bei anderen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekannt- machung zu bezeichnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt aus- gefertigten, zahlenmäßig geordneten Verzeichnisses der Nummern der An- teilsheine hinterlegt haben und die L AE bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. In gleicher Weise können statt der Anteilscheine von der Reichsbank oder einem deutschen Notar ausgestellte Depotscheine hinterlegt werden.

k Q- 36. In der Haupty teil einer U, Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu

§ 37. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsißende des Aufsichtsrats oder im Falle seiia an sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht zur Uebernahme des Vorsißes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Rethen- folge der Gegenjtände der Tagesordnung sowie die Art der Ab- stimmung und ernennt die Stimmzähler. Veber Gegenstände, welhe nicht auf die Tagesordnung s worden ree können Beschlüsse nit gefaßt werden; hiervon ist edo der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen. Mitglteder, welhe in der Hauptversammlung zusammen minde- stens ‘den zwanzigsten Teil des Gesamtbetrages der Stimmen zu führen berehtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Gingabe ver- langen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung ra zur Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände nd auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu seben. Wird das Verlangen nah erfolgter Einberufung. der Hauptver- sammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptver- sammlung bei dem Vorstande eingereiht sein. Ste nd alsdann nach- träglich auf die Tagesordnung der anberaumten auptversammlung zu ia und es ist dies mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatli nen Feiertag is, am näcstvorhergehenden Werktage bekannt zu machen.

8 38.

after, der im Stammbuh 13 Abs. 2) ein- ir Dai Anteilshein bet der Gesellschaft interlegt; Tin verlangen, baß ihm auf seine Kosten die Berufung zur Haupt- versammlung und bse Tagesordnung, fobald deren öffentlihe Bekannt- machun LifoN t, durch eingeschriebenen Brief, besonders mitgeteilt wird. Die gleiche Mitteilung kann er auf feine Kosten über die in

der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.

9

dem Jahre findet eine ordentlihe Hauptversammlung vor b Monats Iunt statt. Eine außerordentliche Hauptversamm- lung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderli ist. Sie muß unverzüglich gemäß den Bestimmungen des 8 34 Abs. 1

werden: bergse ) r Pa Ta ein dahingehender Beshluß L EAEA Mitglteber, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreihen, und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vor- stande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen \{hriftlichen An- trag einreichen, E M innerhalb der Zuständigkeit der l egt; :

Haup e Nie Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die dung der Gesellschast oder die Verwertung des Gesellschafts- vermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen

werden soll. io

S 40. : - x ordentlihen Hauptversammlung werden der Geschäfts- ri Les Vorstands ‘und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rehnungsjahres zur Erörterung gebracht. Alsdann wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vorschläge über die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen.

Die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrehnung mit dem Ge- \häftöberite des Vorstands und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zwet Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts räumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden itglieds ausgelegt roerden. i it

uptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz n S va@alai d, einen Aus\huß zur Nachprüfung zU ite

Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die L V machung von Ansprüchen der Gesellschast aus der Verantwortlich e ‘de Mitglieder des Vorstands oder der Mitglieder des Aufsichtsrats un b er die zu diesem Zwee einzuleitenden Schritte Bes lúfse zu fassen O E deren Ausführung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche e er Art müssen geltenv gemaht werden, wenn es in der Hauptver A mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer in t e j die mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals vertritt, ver ries D N ois res in b Zahren von der den Anspru

egründenden Handlung oder Unterlassung an. Z

Ist die Geltendmachung des ee yon der Minderhe® idi langt, fo können die von ihr bezeihneten Personen O das F L als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestellt werden.

41. Z Die Hauptyersammlung besieht ferner über Abänderungen N Ergänzungen der Saßungen.

j ü der Mehrheit Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen Siibmen

der bei der Abst ng abgegebenen Stimmen (einfache mehrbe Bi Süinienglel heit gibt die Stimme des Vorsihenden

den Ausschlag. diet Ad erung des Gegenstandes des Unternehmens,

E Gefells aft, die Verwertung des Gesellsaftverta e

durch Veräußerung des Vermögens im ganzen sowie e Listens

eßung des Grundkapttals bedarf einer Vertretung von min ie

o Hierteln des Gesellshaftskapitals in der Bersammlung Tnâg

einer Mehrheit von Res zwet Dritteln der in der Versamm

vertre S E ait drei Viertel des Grundkapitals el vertreten sind, wird innerhalb sech8 Wochen eine delte v Bei sammlung einberufen, welche in jedem Falle beschlußfäh N sen Um- L Ea E E Bie i eine E umenmehrheit n. : Laie D E Gültigkeit der Beschlüsse erforderli, bedürfen Sonstige Abänderungen und Cugänzungen der SaGUnen beider ebenfalls einer Mehrheit von wenigstens zwei D E Abstimmung abgegebenen Stimmen.

Die Wahlen finden, sofern sie nit durch Zuruf einstimmig er-

, mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfaher Stimmen- e rbeit statt. Sit diese bei der ersten Wahlhandlung nit zu er- reichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen ftatt, welchen die beiden hösten Stimmzahlen zugefallen sind. Bei gleiher Stimmen- zahl in der engeren Wahl entsheidet das Los.

8 43, bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer gis bilang daß die Hälfte des Grundkapitals verloren ift, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zu berufen und dieser davon An- zeige zu mahen. Glaubt der Vorstand, daß die Voraussezung der vorstehenden Bestimmungen vorliegt, so hat er unverzüglich die Be- rufung einer Aufsichtsratssipung E

otokoll der auptversammlung wird von einem Notar L ERDIRNe und ist R dem Vorsißenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Ver- handlungen aufgenommen.

5) Auflösung.und Herabsepung des Grundkapitals.

45. E ellun er Hauptver : 2) bei Sn des Konkurses über das Vermögen der Ge- sellschaft;

3) wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als drei herabsinkt.

8 46, ür die Liquidation R die Vorschriften der (§8 48 und 49

des BürgerliZen N der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ver-

Tilgun ( bleibeabe Saa O den Mitgliedern nah Verhältnis ihrer Ein-

lagen ausgezahlt.

i 47. teilung darf nicht der vollzogen werden als nah Ablauf L Bahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei thr B melden, im „Deutschen Reichsanzeiger" bekannt gemaht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sih nicht

Die Au 1)_ auf

melden. Im übrigen wird nah § 52 des Bürgerlichen Geseßbuchs verfahren. 8 48. Auf Grund einer Herabseßung des Grundkapitals dürfen

e Mitglieder der Gesellshaft niht eher erfolgen als ahlungen eines Jahres, von dem Tage an Pa an welchem der Beschluß auf Herabseßung des Grundkapitals unter Aufforderung der Sikapider der Gesellschaft, fich bei ihr zu melden, im „Reichs- anzeiger“ bekannt ist, und nachdem die Gläubiger, die {ih

emeldet haben, befriedigt oder Achergestellt sind. Eine dur Herab- eßung des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von thnen über- nommenen Anteile tritt niht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in

Wirksamkeit.

¿ S 49, 5 is zur Beendigung der Liquidation verbleibt [es] bei der bis- A Organisation der Gesellschaft.1

6) Aufsichtsbehörde. 50

ie Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Au E T ie Mini, S n ) geführt, der zu diesem Bebufe einen oder mehrere Kommissare bestellen wird. Die Kommissare find berechtigt, auf Kosten der esellschaft an den Sitzungen des Aufsichts» rats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, die Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung der Hauptversammlungen (ordentlihen wie außerordentlichen) sowie von dem Vorstand oder dem Aussichtsrate jederzeit Berichierstattung über die Angelegen- heiten der Gesellschast zu verlangen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen oder dur einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen, oder gleichfalls auf Kosten der Gesellshaft eine Revision der Geschäftsführung durch einen oder mehrere Sathverständige an- zuordnen, sowte auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berehtigter Mitglieder der Ge]eliwaf auf Berufung der Haupt- Verlan gemäß 8 39 Nr. 2 nicht entsprochen wird, oder aus

sonstigen, wichtigen Gründen eine Sißung des Aufsichtsrats oder ei außerordentlihe Hauptversaminlung 4a berufen. M E

§1. Die Aussicht beschränkt \sich E daß die Geschäftsführung der

gemacht

Sclticcnea im Einklange mit den geseßlihen Vorschriften und den

Bestimmungen der Saßungen erfolgt.

Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich :

1) zur Aufnahme von Anleihen “und zur Ausgabe von Schuld- verschreibungen;

9) zu allen Abänderungen oder Ergänzungen der Satzungen, zur Auflösung des Unternehmens sowie zur Verwertung des Gesellschafts- vermögens durch Veräußerung im ganzen.

ird vom Aufsichtsrat eine Crhöhung des Grundkapitals gemäß 8 8 Absay 1 beschlossen, so hat er von diesem Beschlusse der Auf- itsbehörde Anzetge zu erstatten. :

7) Vebergangsbestimmungen. 8 52,

Ibar nah der notariellen Vollziehung des Gesellschafts- is ‘fonstituleren si die anwesenden bezw. vertretenen Gefell: after ohne weitere Formalitäten als erste Hauptyersammlung, um [reine die Mitglieder des O zu wählen. Dieser hat alsbald die Genehmigung des Gese P beim Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolontalabteilung) und die im Schußgebietsgeseß vorgesehene Verleihung der Rechtsfähigkeit durch den Bundesrat uach- zusuchen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Abänderungen oder Er- änzungen dieser Saßungen welche etwa von der Aufsichtsbehörde ge- fordert werden könnten, 1 isgültig vorzunehmen.

Bekanntmachung,

die im Rehnungsjahre 1906 eingelösten betref hringishen Landes \Guldvershreibungen.

orschrift des § 9 des Geseßes über die Landes- E vom 19. Juni 1901 (Geseßbl. Seite 43) ird hiermit gur öffentlihen Kenntnis gebraht, daß am 22 April d. J. die im Rehnungsjahre 1906 eingelösten elsaß- lothrin ischen andes\shuldverschreibungen, und- zwar : : Ï) 91 Auszüge über eingeschriebene Rente im Betrage von 29 699 s Zahresrente, i 9) 370 Rentenbriefe über 7017 H Jahresrente, einschl. Nentenscheine, T 3) 16 Schaßanweisungen für Rechnung der Landes- verwaltung über 3500 000 s 4) 18 Schaßanweisungen für Rechnung der Staats- depositenverwaltung über 7 900 000 M, ; deren Litera, Nummer und Geldbetrag in den nachstehenden 4 Nachweisungen verzeichnet sind, in G tar Ver- luß der Landesschuldenkomm sion und der Landes\chulden- verwaltung genommen worden ind. Straßburg, den 8. Juli 1907, Landesshuldenverwaltung.

Der Vorsißende: Koehler,

I. Nachweisung

der im Rechnungsjahre 1906 eingezogenen und entwerteten Renteneinschreibungs8auszüge (Lit. A).

aas

atn

Il. Nachweisung

Jahres- Jahres- Jahres- Jahres- Nr. | rente | Nr. | rente | Nr. rente Nr. rente Mh M. M. M. 177 6 13337 6 4217 3 14970 15 595 6 13367 15 4218 3 14977 36 596 6 4 3389 33 4219 3 14990 15 597 6 1 3490 6 4220 3 4 5031 15 1203 | 693 } 3493 6 4221 9 ] 5062 24 1362 6 13514 6 4222 12 1 5095 75 1624 30 1 3550 6 4223 12 15164 1649 | 450 | 3551 6 4224 12 5182 34767 1981 1594-8002 6 4225 12 1 5184 30 2220 61-9939 6 4226 12 4 5202 15 2422 184 23919 6 4244 15 15242 15 2423 18 13589 6 4400 120 1 9247 180 2426 18 13615 6 4475 15 5294 30 2707 6 1 3802 15 4528 15 1/5326 648 2860 30 | 4022 | 229 4553 120 5401 6 3006 6 e e E N 5448 60 3007 64 3026 | - 6 ! 4086 | 15 | 4694 6 L 39 699 3027 6 14143 | 354 4703 30 Stü 3039 6 14192 6 4750 15 s 3085 6 | 4209 24 4775 15 3095 60 | 4210 24 4862 3 3096 60 ] 4211 24 4864 3 3239 6 14215 3 4867 B 3295 6 1 4216 3 4961 15

der im Rechnungsjahre 1906 eingezogenen und

entwerteten Rentenbriefe.

L Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Ut. Bzu3046| 15935 24 568 5 180 6 798 1014 54/59 632/40 707/10 800 16 128 44 6 099/100 2/3 Lit. Czu 3044| 17 058/9 740/2 104 8 500 725/6 4 6123 38/9 20 18 231 25 060/2 28/34 63 599/602 418 79 42/51 7713/4 1412/3 790 94 64/5 8450/2 2 303/6 19 253 99/100 67/9 9 261 601 318/9 131 219 622 33/5 498 516 21 775 3220 596 28 33/4 10 375 403 850, 25 559/61 64/5 11151 572 20 108/9 66/7 70 22516 80/4 999 70 74/9 762 625 21 2565/6 74/7 325 12 036 720 61/4 81 481 237 935 295 Summe 95 79 4 907/8 450 184 Stü. 97/9 989 6 028/9 589 Ut.Czu15- ch4 502 91 339/40 680 513 5/9 13 197 522 22 034 603 11 368/76 850 176 822 Summe 80/6 7 062 247 1795 76 Stü 539/41 8413 450/1 2 042 Ut. Czu 3] 13551 9 479 781/2 22315 679 55/8 10 6861/7 863/4 872 862/3 84/91 11 243 23 693/4 78 2 814 94/8 854/6 24 014 994 3 096 600/8 904 22/3 3 269 9750 38/9 12 523/4 203/13 597 4235 927 45 222/30 880 5 268 45/8 718 32/4 4 283 386 55/8 # 732/3 294/7 567 5417/9 74/8 13 018/21 426 5 102 507/9 82/3 42 28/36 249 6 362/3 Summe 788 38/41 650 417 109 Stü. Wiederholung. zu 30 A B 1, C 184 = 185 = 5550 M s S 10 = 6 O S é S 109 = 109 = «020

Se. 370 7017 M

IIL. Nachweisung

ausgegebenen und nah \chuldenverwaltung i

n Verwahrun

g entwerteten S

der im Rechnungsjahre 1906 für die Landesverwaltung der Einlösung von der L

andes-

enommenen und

der

IV.Nachweisung

re 1906 für die Staatsdepositen- enen und nah der Einl fang von

der im Renn ngoias verwaltung ausgege Landesshuldenverwaltung

nommenen und mittels Durchlohung entwertéten Shaÿ-

mittels Dur chlochun aßanweisungen. Ausgegeben sind Schaßanweisungen Serie N ee G Nr. im einzelnen im ganzen M. P 1906 6 | 100 000 1500 000 16 2 000 000 Se. . « « 3 9500 000.

in Verwahrung ge-

anweisungen. —————————— Ausgegeben sind Serie d Shares ; im einzelnen im ganzen La d

1906 J ed

2s 100 000 300 000

L 700 000

6, 7 500 000 1 000 000

8—11 100 000 400 000

s 2 000 000

1j _____|__ 2100000 Se 4 v 4900000.