1907 / 229 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Sep 1907 18:00:01 GMT) scan diff

[51009] \ Z Jute-Spinnerei und Weberei Bremen

in E L

Unter Bezugnahme auf unsere Bekannkmacun

vom 20. Miri 1907 wiederholen wir, daß folgende

Seri zinseter on a Os PANVENSE E ul n L ausgelost sind:

Ne he 0 591 661 662 703 748 769 770 784

941 949 961 964 970 1031 1128 1199 1275 und

1287 à 1000 _ und sind solche den Inhabern zur Einlösung am 1. Oktober 1907 mit dem Bemerken gekündigt, da von diesem Termine ab eine weitere Verzinsung derselben aufhört. Las

Bie aa tund erfolgt ezen Einlieferung (per betreffenden Anteilseine nebs: Talons und Zins [weinen vom 1. Oktober dieses Jahres a urch die Herren Beru beLoofe «& Co. in Bremen.

Bremen, den 24. September 1907.

Der Vorstand. Alb. Haasemann.

IS10IN) s 2 Neußer Papier & Pergamentpapier Fabrik Actien Gesellschast, Neuß a Rh.

Die diesjährige ordentliche Generalversamum- lung findet Mittwoch, dea 23. Oktober d. J. Mittags 12 Uhr, im Geschäftslokale zu Neuß statt.

Tagesorduung: Erledigung der im § 23 des Statuts vorgesehenen DSR R ib aran anschlie : deutliche Generalversammlung. E Le Zorduung: Statutenänderung.

Artikel 13 soll sortab lauten: Der Aufsichtsrat

i 5 Der besteht aus drei bis fünf Mitgliedern usw. ; t Schlußsaß soll fortfallen. Artikel 20 foll He

ändert werden, daß es fernerhin heißen soll:

7) Grwerbs- und Wirtschasls- genossenschaften.

Keine. S 8) Niederlassung 2. vou Rechtsanwälten.

Bekanntmachung.

Der Gerichtsassef or Kau in Clberfeld ist heute in die bei der hiesigen Kammer für Handelssachen geführten Rechtsanwaltsliste unter Nr. 88 eingetragen

[51058]

worden. n, den 23. September 1907. E Kgl. Amtsgericht. [50770] Bekanutmachung. beten

Rechtsanwalt Friß Thomas dic Lifte 64 beim hiesigen Amt geri zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden.

„Holland, den 23. September 1907. BES Königl. Amtsgericht. O

A tsgeriht zus der Liste der bei dem hiesigen Amtsgericht 3 : R e Mecbtdanwälte sind die unter Nr. C ens r. 27 eingetragenen Rechtsanwälte Dr. i; ote länder und N A Peuofauee zu Breslau a 90. d. Mts. gelös{cht worden. den 21. September 1907, B Königliches Amtsgericht. 771] [50 Der Rechtsanwalt Johann x , bisher in Reichenau, zugelassen be Pie Reichenau, hat seine Zulafsung diesem Gerichte aufg E n tember 1907 , den 20. 5 i Königliches Amtsgericht.

Bernhard Siegfrien

e bei

vom Reingewinn. September 1907. Neuf, den orftand. Carl Rauhaus. Le % fällig werdende , Oktober 1907 fällig e C E L nulerer * Coiaen Sago ab an schreibungen gane on. S nachbezeichneten tellen zur Aud j ir Handel und Jnudustrie, B Hrndels-Gesellschast, Bi Ble V Sue; sämtlich orn 5 : Direction der Disconto - Gesell tis

schaft, É, Dresdn afhauseu’sher Bauk-

verein, amburg, Hamburg, Norddeu He eutsche Creditanstalt M E Er é :

Deutschlan dieser Firmen.

: a ; ternehmungen. für eleftrishe Unn

Süddeutsche

[51040]

rfabrik A. G. _Natentmetallpapie

Ba Herrén Aktionäre E Os M

m 12. D hierdurch gu dere immer des Hôtel National zu elf Ubr, „/findenben außerordentl. Generalver- laden. ammlung eins Sagesordnung: 1 Statutenänderun 5A E erle Aud Aktien zwecks Ausübung d bei d. Gesell-

Tage der Generalversammlung Sürth S

\chaftskasse, Schwabacherstr. 43 zu

einem Notar zu erfolgen, im übrigen gemäß § 12 unseres Statuts. 93, September 1907. ' B Der Vorstand. Bauer.

Bei der am heutigen Tage stattgehabten

Teilschuldverschrei- Verlosung Verde oemmern ausgelost :

bungen sind ees 0007 0168 0171 à S

Lit. Air. 0406 0488 d 500—,

C Nr. 1001. oe n

2. Januar 8 s aa e e 2. Isationoentschädigu ng

; der Mecklenburgischen durch die L Wehse!bauk in Schwerin L deren Agenturen ausbezahlt werden. Wie am 22. I O: ausgeloste Zeil \huldverschreibung T: à N ui is zur Einlösung nos uicht pr E) wo iorf bei Schwerin i. M., den 21. Sep- tember 1907. : Srauerei Paulshöhe vorm. A. Fpitta.

ung- A5 efanni ma Bart cines Königlichen

Verlosung sind von den

[50321] 6 t T fundenen t u Roe uldverschreibungen unserer Gesellschaf

di A ‘Lit. A 319 und 361 à 1000,—,

ummern :

. à 500,— : . En E LDie Rückzahlung E E erfolgt vom L. April 1908 ab gegen enen Zins- ber Stüde und der mod n nf

eine und Talons bei den V aflescher Baukverein vou Kulisch, Kaempf «& Co., Halle a. S., H. F. Lehmanu, Halle a. S.- Reinhold Steckner, Halle a. 2-.- ft sowie an der Kasse unserer Gesellscha E S e N treten mit dem 2 außer Verzinsung. Halle a. S,, den 209. September 1907.

Fabrik landwirtschasftl. Maschinen

April

F.Bimmermann&C°, Aktien-Gesellschaft. Der Vorstand. W. Jordan.

E 9) Bankausweise.

Keine.

T

10) Verschiedene Bekannt- machungen.

50404 See und Betriebsftörungsklausel für die deutsche Textilindustrie und ihre Abnehmer. Die zur Aufstellung einer gemeinsamen Streik- und Betriebsstörungsklausel für die deutsche Textil- industrie und ihre Abnehmerkreise eingeseßten Kom- missionen haben die hierunter veröffentlichte „stän - dige Vereinbarung über das Verhalten der Lieferer und Abnehmer îm Falle von Aus ständen, Aussperrungen und von Be- triebsstörungen infolge höherer Gewalt“ genehmigt und empfehlen diese allen beteiligten Ver- einigungen und Verbänden der Textilindustrie sowte den Einzelfirmen zur Annahme. _ Der bshnitt T soll die Rechtsverhältnisse der Fabrikanten in der Textilindustrie untereinander, soweit sie als Lieferer und Abnehmer in Frage kommen, der Abschnitt IT die Rechtsverhältnisse ¿wischen den Fabrikanten und den dem Dae oder der Konfektion angehörigen ehmern regeln. E Pringei wir die von den beiden Kom- missionen angenoninente SYIeag ets ordnung ur allgemeinen Kenntnis. i Wir empfehlen, in die Se und Ver- träge die folgende Bestimmung aufzunehmen:

„Für den Fall, daß dur einen Arbeiter- ausftand, eine Aussperrung oder eine Betriebs- stôrung, soweit leßtere auf höherer Gewalt (8 275 des B. G.-B.) beruht, die vertrags- mäßige Lieferung oder Abnahme der Ware ganz oder zum Teil unmöglich gemacht wird, gelten die Vorschriften der von der auptstelle Deutscher Arbeitgeberverbände im Deutschen Reichsanzeiger vom 25. September 1907 Nummer 229 ver- öfentlihten „ständigen Vereinbarung über das Verhalten der Lieferer un Abnehmer im Falle von Aus ständen, Aussperrungen und von Betriebs-

örungen infolge höherer Gewalt“ so- bie die ebendaselbst veröffentlichte Shieds- gerichtsordnung. :

9%. September 1907. s Berlin lie Deutscher Arbeitgeberverbäude.

: Geschäftsführer : e g L Bure Ständige Vereinbarung

erhalten der Lieferer und Abuehmer

a Ver sftänden, Aussperrungen und

vou Betricbsftöruugee infolge höherer ewalt.

1. Betrifft die Fälle, in denen als Lieferer

und Abnehmer nux abrikaunteu der Textilindustrie in rage kommen.

, G.-eB.) beruhen, 18 rin, Na Verpflichtung zur Lieferung oder

nauszuscieben und zwar um die Ze A E Betriebes und hinsichtlih des Quantums, dessen ieferung oder Abnahme dur die Störung unmöglich gemacht wird. Bei laufenden Verträgen wird demgemäß die Zeit für die Ueferung oder Abnahme jeder einzelnen Rate entsprechend verschoben. L lies

nwieweit Streiks oder Aussperrungen in dr

a zur Hinagusschiebung oder Aufhebung hes Weferung und der Abnahme berechtigen, entscheidet im

Zweifelsfalle das Schiedsgericht.

t der von der Störung seines Betriebes Be- Reis dem Rechte derHinausshiebung dem S Nertragstetle ge enüber Gebrau und Ut f in- folgedessen die Sleferun 8- oder Abnahmesfrist um mehr als drei Wohen, fo aben beide Teile nah Aklauf

ift das Recht, von dem Vertrage hinsichtli dieie Eng oder Abnahme des dur die Störung

des Betriebes ausgefallenen bezw. noch ausfallenden Quantums zurückzutreten. Derjenige Teil, der von diesem Rechte Gebrauch macht, ist jedo verpflichtet, von dieser seiner Absicht, vom Vertrage zurück- zutreten, dem anderen Teile spätestens bei Ablauf der Frist Anzeige zu machen. Den Parteien bleibt es vorbehalten, anstatt der dreiwöchigen Frist etne andere Frist durch ausdrückliche Vereinbarung fest- usezen.

e i Erfolgt innerhalb der festgeseßten Frist die oben vorgesehene Anzeige von keinem der hierzu Bes rechtigten, - so bleibt der Vertrag au bezüglih des infolge der Störung des Betriebes ausgefallenen Quantums zu Recht bestehen mit der Maßgabe, daß gemäß Punkt 1 die Lieserung oder die Abnahme dess selben um die Zeitdauer der Störung des Betriebes hinausgeshoben wird. : f

3) Beide Teile sind hinsihtlih der Ansprüche aus dieser Vereinbarung von der Verpflichtung zum Schadenersaßz befreit.

1) Sofern über die vorstehenden Bestimmungen, deren Vorausseßungen und Auslegung, insbesondere auch darüber, in welchem Falle höhere Gewalt vor- liegt, Streitigkeiten ¡wischen den Parteien entstehen, entscheidet auf Anrufen eines Teiles ein Schieds- geriht, dessen Entscheidung unter Aus\chluß des Nechtsweges für beide Teile bindend und endgültig ist.

9) Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitglie- dern. Hiervon werden f zwei von dem Verbande ernannt, dem die betreffende Partei angehört oder den sie für den a Streitfall für als zuständig bezeichnet. Der Vorsitzende des iedßs gerihts ist der stellvertretende Geschäftsführer der Haupitstelle Deutscher Arbeitgeberverbände, Regle- rungsrat a. D., Professor Dr. Leidig in Berlin.

3) Hat der Arbeitgeberverband, dem der von der Stórung des Betriebes Betroffene angehört, den Streik für unberechtigt oder die Aussperrung für be- rechtigt anerkannt, so ist dessen Entsheidung hierüber für das Sager bindend.

ie Kommission. von Bedckerath - Crefeld,

C E Dierig-Oberlangenbielau, Kommerzienrat.

Haasemann- Bremen,

Direktor der Jutespinnerei und -Weberei. Marwiß-Dresden, Kommerzienrat.

Eduard Meyer - Aachen, Fabrikbesißer.

Emil Nusch- Greiz,

Fabrikbesißer.

Max Pinkus-Neu stadt i. Schl., abrikbesißzer. Probst-Immenstadt, Kommerztenrat. Schlumberger-Mülhausen i. E.,

Geh. Kommerzienrat. Semlinger-Bamberg, Kommerzienrat.

Tiemann - Bielefeld,

Direktor der Rayensberger Spinnerei. Tröger - Plauen,

Fabrikbesiter.

Vogel -Chemnißt,

Geh. Kommerzienrat. Wiede-Chemnißz, Kommerzkenrat.

11. Betrifft die Fälle, in denen Fabrikanten al s Lieferer und dem Handel oder der Kon- fektion ARPeOLINE als Abuchmer in Frage ommen.

L

1) Arbeiterausstände, Aussperrungen und Betriebs- störungen, soweit leßtere auf höherer Gewalt (S 275 des B. G.-B.) beruhen, berechtigen den davon Be- troffenen, seine Verpflichtung zur Lieferung oder Ab- nahme hinauszushieben, und zwar um die Zeit der Störung des Betriebs und hinsichtlih des Quantums, dessen Lieferung oder Abnahme durch die Störung unmögli gemaht wird. Bei laufenden Verträgen wird demgemäß die Zeit für die Lieferung oder Ab- nahme S einzelnen Rate entsprehend verschoben. nwieweit Streiks oder Aussperrungen in dritten Betrieben zur Hinausshiebung oder Auf- hebung der Lieferung und der Abnahme berechtigen,

entscheidet im A I das Schiedsgericht.

1) Wenn in dem Betriebe des Lieferers eine Störung stattgefunden hat, die ihn veranlaßt, von dem Rechte der Hinausschiebung der Lieferung seinem

d | Abnehmer gegenüber Gebrau zu machen, und sich

infolgedessen die Lieferungsfrist um mehr als drei Wothen - verschiebt, so hat der Abnehmer nach Ablauf dieser Frist das Recht, von dem Vertrage hinsichtlih der Abnahme des dur die Störung des Betriebes ausgefallenen bezw. noch ausfallenden Quantums zurückzutreten. Der Abnehmer, der von diesem Rechte Gebrau macht, ist jedo verpflichtet, von dieser seiner Absicht, vom Vertrage zurück- treten, dem anderen Teile spätestens bei Ablauf der Frist Anzeige zu mahen. Den Parteien bleibt es vorbehalten, anstatt der dreiwöchigen Frist eine E Frist durch ausdrücklihe Vereinbarung fest- zulepen. | 9) Erfolgt innerhalb der festgeseßten Frist die oben vorgesehene Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag au bezügli des infolge der Störung des Betriebes ausgefallenen Quantums zu Recht bestehen mit der Maßgabe, daß gemäß Punkt 1 die Lieferung desselben um die Zeitdauer der Störung des Betriebes hinaus- pen de Teile sind hinsichtlich der Ansprüch eide Teile find hin er Ansprüche aus dieser Vereinbarung von der Verpflichtung zum

t | Schadenersaß befreit.

1) Sofern über die vorstehenden Bestimmungen, deren Vorausseßungen und Auslegung, insbesondere auch darüber, in welhem Falle höhere Gewalt vor- liegt, Streitigkeiten zwischen den Parteien entstehen, entsheidet auf Anrufen eines. Teiles ein Schieds-

eriht, dessen Entscheidung unter Aus\{chluß des Nechtöweges für beide Teile bindend und endgültig ift.

2) Das Schiedsgericht besteht aus fünf it- gliedern. Hiervon werden je zwei von dem Ver- bande ernannt, dem die betreffende Partei angehört oder den sie für den vorliegenden Streitfall für ih als zuständig bezeihnet. Sofern für einzelne Zweige des Handels und der Konsektion ein Berufsverband nit besteht, is die Partei berechtigt, nach ihrer Wahl entweder einen dem Handel oder der Kon-

ch | fektion angehörenden Verband oder aber diejenige

Handelskammer, deren Bezirk sie angehört, um Be-

nennung der beiden Schiedsrichter zu ersuhen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist der stellvertretende Geschäftsführer der Hauptstelle Deutscher Arbeit-, S Regierungsrat a. D., Professor

x. Leidig in Berlin. Erhebt vor Eintritt in die Verbandlung eine der Parteien in cinem Streitfalle {riftli Einspruch gegen die Person des Regie- rungsrat a. D., Professor Dr. Leidig als Vor- spenden, so hat der Vorsißende der Anwaltskammer m Bezirke des Klägers den Vorsigzenden des Schiedsgerichts zu ernennen.

3) Hat der Arbeitgeberverband, dem der von der Strie fn des Betriebes Betroffene angehört, deù Streik für unberechtigt oder die Ausfperrung für be- rehtigt anerkannt, so ift dessen Entscheidung hierüber für das M: bindend.

te e Hermann Gollop-Charlottenburg. Adolf Levin- Berlin. E. Marwihz-Dresden. Aug. Meisemann-Berlin. Eduard Meyer-Aachen. Eugen Neubarth-Forst. H. Semlinger-Bamberg. James Simon-Berlin. Ludwig Sommerfeld-Berlin. Oskar Tietz-Berlin. Hermann Vogel-Chemnitgt. Georg Wiede-Chemnigy. Werner Wildt-Berlin.

Orduung

für das Schiedsgericht der Hauptftelle Deutsther Arbeitgeberverbände in betref der Durch- führung der Streikklausel iuder Textilindustrie. T E

Die Ne des L Ra erfolgt in der Weise, wie fie in Punkt 3 Absay 2 der vor- stehenden ständigen Vereinbarung unter T und T1 festgelegt ift.

Alle Zuschriften sind an den Vorsißenden des Schiedsgerichts zu Ses

Jedes Schiedsgerichtsmitglied hat sch {riftli zu verpflichten, daß es die Pflichten eines ied8s rihters gewifsenhast erfüllen, seine Stimme un- parteiish abgeben und über alle ihm in seiner Cigen- schaft als Schiedsgerihtsmitglied zur Kenntnis ge- langten Angelegenheiten Stillshweigen bewahren

erde.

83, Der Vorsitzende bestimmt den Geschäftsgang des Schied3gerichts, insbesondere Ort und Zeitpunkt der Verhandlungen, er leitet die Verhandlung und die Beratung, erteilt und entzieht das Wort, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

Der Vorsitzende hat für die Anfertigung des nots wendigen Schreibwerkes Ie zu tragen.

Der Vorsitzende verwaltet sein Amt bis auf weiteres ehrenamtlich. Die notwendigen Auslagen werden ihm erstattet. Ebenso erhalten die Schiedsrichter Ersah der ihnen Aa Auslagen.

Für alle Entscheidungen nah § 1045 der Zivil- prozeßordnung sowie für die Niederlegung des Schieds- spruchs ist das Aan! Berlin-Mitte, für die Entscheidung über die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen und über die Abnahme eines Parteieides auch das Amtsgericht des Wohnsißes und in Ermangelung eines solchen au das Amtsgericht des Aufenthaltsortes des zu Ver- nehmenden oder zu Beeidigenden zuständig.

Das Eintreten eines der in § 1033 Ziffer 1 der Zivilprojeßordnung erwähnten Fälle hat das Er- [löschen des Schiedsvertrags niht zur Folge.

II. Einleitung Ves Verfahrens.

Die Klage wird erhoben, ‘indem beim Vorsitzenden

um Terminsanberaumung nachgesucht wird. D Ansuchen if eine kurze \chriftliche Barstellun des Streitverhältnisses, unter Anführen des Klages

begehrens in zwei S Ten beizufügen.

Der eine übermittelt alsbald der beklagten artei die klägerishe Cingabe und fordert sie unter risisetung auf, ihm ihre E, in zwei xemplaren zukommen zu lassen. Der Borsitende hat diese Rückäußerung der klägerishen Partei zuzu- stellen, Hält er einen weiteren Schriftwechsel für angebracht, so veranlaßt er die Parteien, ihre Aus- führungen innerhalb angemessener, von thm be- stimmter Fristen thm A

Sobald der Streitstoff genügend geklärt, oder falls eine der nach Maßgabe des C8 dieser Ordnung bestimmten Feilen erfolglos verlaufen ist, teilt der Vorsitzende beiden Parteien rehtzeitig Ort und Zeit- punkt der Verhandlung sowie die Namen der zuzu- ziehenden Schiedsrichter E

8 10.

Jede Zufertigung von Schriftstücken, Mitteilungen oder En die auf Grund der Vorschristen dieser Ordnung seitens einer Partei, sei es an das Schiedsgeriht oder den Vorsitzenden, sei es an die Gegenpartei, seitens des Schied8gerihts oder des Vorsitzenden an die Parteien, an Sachverständige oder Zeugen erfolgt, ebenso die Einberufung der Sgiedörichter hat, soweit niht etwas anderes vyor- d E ist, mittels eingeshriebenen Briefes zu gesehen.

: 8 11, Ein Schiedsrichter kann von einer Partei nur ab- gelehnt werden: 1) wenn er selbs Partei ist oder zu einer Partei in Ansehung des Streitgegenstandes im Ver- hältnisse eines Mitberechtigten, P: oder Regreßpflichtigen steht, geseßliher Ver- treter oder in Ansehung des Streitgegenstandes Bevollmäthtigter einer Partei ist oder gewesen ist, 2) wenn er als Zeuge in Betracht fommt, 3) wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, S gegen seine Unparteilichkeit zu recht- ertigen.

O12, Die Ablehnung i} dem L fri bei Verlust des Ablehnungsrechts binnen drei Tagen nach Be- fanntgabe des Namens des Abzulehnenden unter An- gabe des Ablehnungsgrundes mitzuteilen.

*) Anmerkung: Bis auf welteres Herrn Res gierungsrat a. D., Professor Dr. Leidig in Berlin M. 35, Karlsbad 4a.