Erste Beilage a
¡um Deutshen Reichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger.
Königreich Preußen.
Auf den Bericht vom 6. August d. J. will Jh den von der 20. Generalversammlung der Schleswig-Holsteinishen Landschaft in der Sißung vom 12. Januar d. J. beschlossenen Aenderungen der wieder beifolgenden S ungen mit Aus- {luß der zu 8 10 beschlossenen Aenderung Meine Genehmigung
erteilen. Wilhelmshöhe, den 16. August 1907.
WilhelmR. Dr. Beseler. von Arnim.
An den Minister für Landwirischaft,. Domänen und Forsten und den Justizminister.
Satzung der Schleswig- Holsteinishen Landschaft.
I. Gründung und Einrichtung.
Name, Siß und Rechte.
& 1. Von den Interessenten des gemeinschafilihzn Fonds der S{hleswig-HolsteinisGen adligen Klöster und Güter ist ein Kredit- verband unter der Benennung „Sghleswig-Holsteinishe Landschaft errihtet worden. E
Der Sitz der Landschaft ist Kiel.
Die Landschaft genießt alle Rechte einer Korporation; der Grwerb von Grundstücken ist ihr insoweit gestattet, als es sich um die Be- {daffung eines Dienstgebäudes oder um die Sicherung einer Forderung
andelt. Zweck der Landschaft. s
8 2. Zweck der Landschaft ist die Verbesserung und Erhaltung des Grundkredits ihrer Mitglieder (siehe § 6). E
Die Landschaft ist dem Verbande der Zentrallaudschaft für die preußisGen Staaten zu Berlin auf Grund des Statuts vom 21. Mai 1873 (G.-S. S. 309) beigetreten. Sie hat die Befugnis, ihren Mit- gliedern gegen bypothefkarishe Sicherheit Darlehne mittels Aus- fertigung von landshaftlichen Zentralpfandbriefen zu gewähren, die je nah dem Antrage des Darlehnssuchers zu 3, 35 oder 4 vom Hundert jährli verzinélih sind.
IT. Begrenzung.
* Umfang. é A § 3. Die Landschaft umfaßt die Provinz Schleswig-Holstein und das Großherzogli oldenburgishe Fürstentum Lübe. (Bal. Vertrag wit der Großherzogli oldenburgishen Regierung des Fürstentums übeck vom 16. Juni / 16. Juli 1903, Allerhöchster Erlaß vom 19. August 1903 — Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig vom 19, September 1903 Stück 42, S. 421 —.)
Erfordernisse zur landschaftlihen Beleihung. F § 4. Mit Pfandbriefen belethungsfähig sind alle der Land- oder Sorstwirtschaft gewidmeten Grundstücke, welche cinen Grundsteuer- nertrag (vgl. & 35) von mindestens 50 „4 haben. y Aktiengesellschaften 2c. § 5. Grundstü le im Besitze einer Aktiengesellschaft, A anditgesellhaft ‘r F Utien S en Handelsgefellshaft si aus ee ET in deren Eigentum übergehen, können von der Beleibung Ueber offen werden. Die Landschaft hat tas Recht, im Falle solen o die Pfandbriefshuld mit sechsmonatiger Frist zu kündigen. itgliedschaft. Mitglichg BrG die E Pfandbriefschuld wird die Die Mi lGaft an der Landschaft für den Darlehnsnehmer begründet. LandsGaft dtr sind den Saßungen der Stleswig-Holsteinischen unterworfen. der Zentrallandschaft sowte allen etwaigen Nachträgen
8 7. Verzeichnis. E Verzeichnis Ede land) beliehenen Grundstücke wird ein
T G g Der Ks ihe Kommissarius.
d 8, Der König A für den Bereih der Landschaft daß di Königlichen Kommissarius, welcher darüber zu wachen haît, S Grundsäße der Landschaft befolgt werden. Der Kommissarius einzulade, Sißungen des Aus\chusses und zur Generalversammlung ist uladen und führt den Vorsi, soweit er es für nötig findet. Er
n eitig, den Ausschuß und die Generalverjammlung einzuberufen assenprüfungen anzuordnen. : ine Verwaltun g- die ¿ 9. Unter Of geme des Königlichen Kommissarius werden feshäfte der Landschaft erledigt : : i ; aLY die Sthleswig-Holsteinische Landschaftédirektion; en Aus\{uß; 9) dur die Generalversammlung. R D nd\chaftsdirektion. dir 1d 10. Die B besteht aus einem Landschafts- tor, zwei Landscaftsräten und dem Landschaftssyndikus. wäh er Landscaftsdirektor und die Nâte werden auf fes Jahre ge- sä ihre Wahl bedarf der Allerhöchsten Bestätigung. Die Bes
Lung einer Wiederwahl ist nit erforderlich.
St, ür jeden Landschaftsrat wird aus der Mitte des Ausschufses ein
vertreter auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. t Van jgeje andshastödirektion ist E Behörde. Sie vertritt die
gerihtlichß und außergeri 3 S erfü er Direktton werten, B Ldg Beamten und Hilfskräfie zur gung gestellt. Der Direktor.
§ 11. Der Landschaftsdirektor ist der ausübende und vollziehende ame der Direktion Er bestimmt die Geschäftsverteilung, R der Jur Beschlußfassung der Landschaftsdirektion, des Aus\{husses 2 Vesg neralbersammlung erforderlichen Verfügungen und zeidnet alle
tide und Ausfertigungen. f in n Abwesenheit des Königlichen Kommissarius führt er den Vorsi
uês{chuß und in der Generalversammlung.
Vertretung.
[Bats 12. Im Falle der Behinderung wird er durch die Land- ist goräte nah deren Dienstalter vertreten. In s{leunigen Fällen befuger Syndikus zur Zeichnung von Verfügungen und Urkunden
Der Landschafts\yndikus. : Rig? 13. Der Landschaftssyndikus muß die Befähigung zum füpmeeramt besien, ihm steht das Recht zu, fämilihe zur Durh- vers g der landschaftlihen Beleihung erforderlihen Shuld- orMreibungen und anderweiten Erklärungen des Darlebnésuchers here dritter Personen mit der Wirkung notarieller Beglaubigung zu Stei den Fall seiner Behinderung bestellt die Direktion einen Riteectreter. Der letztere muß gleichfalls die Befähigung ¿zum eramt haben.
Berlin, Montag, den 18. November
: Der Aus\chuß. i: 5
8 14. Der Ausschuß besteht aus neunzehn Bar bariard nämlich:
1) dem Landschaftédirektor und dgn beiden Landschaftsräten ;
2) je einem Distriktskommissar der 8 Schleswig-Holsteinishen Güterdistrikte (Dänish-Wohlder, Shwansener, Erster Angler, Zweiter Angler, Oldenburger, Preeter, Kieler und Ihehoer) ;
3) je zwei Distriktskommissaren für Schleswig und Holstein - als R des niht am gemeinschaftlichen Fonds beteiligten Grund- esißes;
5) einem Distriktskommissar des Fürstentums Lübe;
6) einem Mitzlled der Direktion des gemeinschaftlichen Fonds.
Dem Landschaftésyndikus steht cine beratende Stimme zu.
Die Wahlen zu 2—4 erfolgen für je sechs Jahre, und ddr zu 4 aus den von dem Kreisaus\chuß für den Kreis Herzogtum Lauenburg hierfür vorzus{lagenden je drei Personen.
Zu Distriktskommissaren zu 3 sollen Interessenten des gemekn- s{aftlihen Fonds niht gewählt werden.
Zu 4 soll der eine Distriktskommissar Großgrundbesißer und der andere Vertreter des mittleren und kleinen Grundbesißes sein.
Die Bestellung zu 5 erfolgt gemäß § 2 des mit der Groß- herzoglich oldenburgishen Regierung für das Fürstentum Lübeck ab- geschlofsenen Vertrages vom 16, Juni/16. Juli 1903 und diejenige zu 6 dur die Direktion des gemeinshaftlihen Fonds.
Die Disiriktskommissare zu 2—4 sind von dem Königlichen Kom- missarius zu bestätigen.
Sheidet ein Distriktskommissar während der Wahlzeit aus, so ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. E s
Bei der Wiederwahl bedarf es der Bestätigung nicht.
Berufung.
& 15. Die Landschaftsdirektion beruft den Auss{chß mindestens jährli einmal. Zwischen der Ausschußsißung und der Generalver- fammlung sollen in der Regel mindestens zwei Wochen liegen.
Die Einladungen zur Versammlung des Aus\{usses efatgen \{riftlid durch den Landschaftsdirektor. Die Einladungsschreiben müssen Ort, Tag und Stunde des Zusammentritts sowie die Tages- ordnung der zu erledigenden Geschäfte enthalten. i
Beschlußfähigkeit: Der Ausshuß ist beshlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder einschließlich des Vorsißenden anwesend
ind. E f Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfaher Stimmenmehrheit gefaßt; bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorfißen-
den zu ziehende Los.. Geschäftskreis.
8& 16. Der Auss{uß hat die Beschlüsse der Generalversammlung vorzubereiten, alle Verwaltungs- und Tilgungsrehnungen abzunehmen, die Kasse zu beaufsidtigen und jährli mindestens eine außerordent- lie Kassenvrüfung durch zwei seinec Mitglieder vorzunehmen.
. Er wählt die besoldeten Beamten mit Ausnahme des Syndikus, seßt ihr Dienstalter fest, bestimmt ihre Gehälter und die von thnen zu [leistenden Sicherheiten. %
Verhandlung. s :
8 17. In ‘den Sitzungen des Ausschusses führt, soweit nicht der Köriglihe Kommissarius die Leitung übernimmt, der Landschafts- direktor, eventuell sein Stellvertreter, den Vorsiß. In jeder Sißung
ist eine \{riftlihe Verhandlung aufzunehmen, am Schlusse der Sißung,
zu verlesen und von dem Landschaftédirektor sowie dem Landschafts- syndikus zu vollziehen.
Ueber s Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Distriktskommissare.
§ 18. Die Distriktskommissare haben die Taxen aufzunehmen und bei der Sg Eg nach Maßgabe ter hierüber erlassenen
äftsanweisung mitzuwirken. - Gese A decaif S achten, ob landshaftlich beliehene Grunds stücke durch ordnungswidrige Wirtschaft verschlechtert werden.
[lvertretende Distriktskommissare und landwirt- is \haftliche Sachverständige.
§ 19. Zur Vertretung der im & 14 unter Nr. 3 genannten Distriktskommifsare werden von der Generalversammlung je zwet Stellvertreter für je 6 Jahre gewählt. Sie sollen in der Regel Mitglieder der Landschaft sein. Jhre Wahl ist vom Königlichen
tâtigen. E e Ri von Grundsteuertaxen können bei Grund-
ü it einem Reinertrage bis zu 1000 # auch landwirtschaftliche A aindiae betraut werden. Sie sollen in der Regel Mitglieder ndsaft sein. 4 L S Satverständigen find eidesstattlih zu verpflichten. Vereidigung. :
8 20. Sämtliche Beamte der Landschaft mit Einschluß der Direk- tionsmitglieder haben den allgemeinen Diensteid abzulegen. Die Distrikts- kommissare und ihre Vertreter sind an Eidesftatt zu verpflichten. Der Lands \caftsdirektor wird’ vom Königlichen Kommissarius eidli verpflichtet. Die Vereidigung der übrigen Beamten, die cidesftattlite Verpflichtung der Distriltskommissare und ihrer Verireter erfolgt durch den Land- scaftédirektor in Gegenwart des Landschaftssyndikas. i
Hat der Beamte bereits früher den Diensteid geleistet, so genügt die Verpflichtung unter Hinweis auf diesen Eid.
ete und Pflichten der Beamten. :
821; Ats A mit Einschluß der Direktion¿mitglieder sind mittelbare Staatsbeamte und den für diese maßgebenden Diszi- plinargeseßen unterworfen.
Gehalt und Anstellung. :
8 22; Das Amt des Landschaftsdirektors, der Landschaftsräte und der Distrikiskommissare ist mit einem Gehalt nit verbunden. Die besoldeten Beamten sind ruhegebalt berechtigt nach den Grundsäßen der für unmittelbare Staatsbeamt- estechenden Geseße; ihre Hinter- bliebenen beziehen dieselben Witwen- und MWaisfengelder wie ‘unmittel-
bare Staatsbeamte. S iivezven
23. Ueber Beschwerden gegen die Mitglieder der Direktion und des Ausschusses calicheidet die Generalversammlung, über Be- schwerden gegen sonstige Beamte s aa
i Generalversammtung. & 24. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im
F : Fame N rdschaftsdirektion kann außerordentlihe Generalversamm-
lungen berufen.
t eneralversammlungen find zu berufen, wenn dies Mierorne Ne I Gegenstandes von mindestens zwanzig Mitgliedern {riftli A A ;
usammensezung, Einberufung 2c. § 25. S Generalversammlung besteht aus: s Uu , D E riorn Mitgliedern der Landschaft, soweit sie Interessenten
i ds sind, e E E lDistriktskommifsar für das Fürstentum
übed. 1 jeht unter Mitteilung eines Voranschlages für i S eier wie beim Aus[{uß. Zwischen der
S ¡wei Distriktékommissaren des Kreises Herzogtum Lauenburg;
das Ergebnis der Verhandlung des Ausschufses ist der
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Einladung und Generalversammlung sollen in der Regel mindestens zwei Wochen liegen.
Jedes Mitglied hat cine Stimme.
Dem Syndikus steht eine beratende Stimme zu.
S 20 M R A : , Für die Vertretung in Generalversammlungen | Erteilung \hriftliher Stimmvollmachten zulässig. L E Eine Vertretung ift erforderlich : bei Ebefrauen durch den Ehemann, bei Witwen und unverheirateten Eigentümerinnen dur einen Bevollmächtigten, ; bei unter elterliher Gewalt stehenden Personen durch den elterlißen Gewalthaber, bei Bevormundeten durch den Vormund, bei gemeinschaftlihem Eigentum dur einen bevollmächtigten Die Bevollaächtigten und sonstigen V e Bevollmächtigten und founstigen Vertreter müfsen stimmfähige E der S r s fen f fübig n Ermangelung leßterer Eigenschaft können fie solhe Mitglieder als Vertreter {riftli bestellen. L 8 Kein Mitglied darf mehr als eine Stimmvollmach: führen.
Vorsit. 27. Den Vorsiß der Generalversammlung führt der Könige lie Kommissarius, soweit er es für nötig findet, font der Land s direktor oder dessen Stellvertreter. L S
Geschäftskreis.
§ 28. Der Beschlußfafsung unterliegen insbesondere: .
1) Prüfung der Jahresrechnungen, Entlastungserklärungen,
2) Festseßung des Haushaltsplanes,
E i Festseßung und Regelung der Reisekosten, Tagegelder und ebühren,
4) Wahlen, soweit sie nit dem Aus\{chuß übertragen sind,
5) Regelung der Dienstverhältnisse des Syndikus,
7 Grledigung von Anträgen und Beschwerden, 7) vorübergehende oder dauernde allgemeine Ermäßigung des Verwaltungskostenbeitrags,
8) Aenderungen der Saßung.
Veber Anträge von Mitgliedern darf nur abgestimmt werden, wenn sie der Direktion mindestens zwei Monate vorher s{riftlich mitgeteilt sind. Ra BTI
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8 29, Die Wahlen der Generalversammlung erfolgen unter Leitung eines Wahlvorstandes. Der Leßtere besteht aus dem Land- schaftsdirektor oder seinem Stellvertreter und aus zwei von dem Landschaftsdirektor in Vorschlag zu bringenden und von der Wahl- versammlung zu ernennenden Beisigern.
Jede Wahl erfolgt nah Aufcuf der einzelnen Wähler seitens des Wahlvorstandes in einer besonderen Wahlhandlung. Jedes Mitglied hat eine Wahlstimme. Die Wahlen geschehen durch Stimmzettel nah einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das dur den Vorsißenden zu ziehende Los. if N i Widerspruch gegen eine Wahl durch Zuruf, so
ese zulässig.
Wählbar Zu die Direktion ‘und den Aus\chuß ist jetes Mitglied der Landschaft, außerdem jeder Interessent des gemeinschaftlichen Fonds, welcher scin Grundeigentum nit belethen darf.
Stimmzettel, ai welchen der Name eines Nichtwahlfähigen oder Ee Namen geschrieben stehen, oder welche unbeschrieben sind, sind ungültig. ;
Das auéfcheidende Mitglied kann wieder gewählt werden.
Das Amt eines Gewählten beginnt mit dem Tage der Ver-
pflichtung. s Beschlüsse.
8 30. Beschlüsse der Generalversammlung werden wie beim Ausschuß (§ 15) gefaßt.
Veber Anträge auf Aenderung der Saßung kann nur entschieden werden, wenn fie bereits in einec früheren Generalversammlung be- raten wurden.
Zur Aenderung der Cn ift eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.
Verhandlung: In der Generalversammlung ist eine s{hrift- lie Verhandlung aufzunehmen, am Schlusse dez Versammlung zu verlesen und von dem Landschaftsdirektor sowie dem Landschafts- syndikus zu vollziehen.
Die Verhandlungen werden den Landschaftsmitgliedern abschrift-
lih zugestellt. - Bestätigung der Beschlüsse. ftäti § 31: Aenderungea der Saßung bedürfen der Allerhschsten Be- ätigung. Aenderungen der Abschäßungsgrundsäße unterliegén der Genehmigung des Ministers.
Die für die E Landschaft bestimmten
ätter. § 32. Aenderungen der Saßung sind öffentli bekannt zu geben. BVeffentlihe Bekannimächungen erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig und den Deutschen Reichs- und Königlichen Preußischen Staatsanzeiger zu Berlin. b und in welchen sonstigen Blättern Bekanntmachungen zu er- lassen sind, bestimmt die Landschaftsdirektion.
IV. LTarxverfahren,
Antrag. § 33. Wer sein Grundvermögen lands{haftlich beleihen lassen will, hat seinen As, bei der Ra bschaftadtretion cit E bringen oder auf dem Landschaftsburcau zu Protokoll zu erklären.
An Urkunden sind beizubringen:
A. Bei Beleihung bis zum 15 fachen Grundsteuerreinertrage:
1) eine Bescheinigung des Katasteramts- über die Höhe Grundsteuerreinertrags,
2) eine neue Abschrift des Grundbuchblatts.
B. Bei Beleihung über den 15 fachen Grundsteuerreinertrag ;
1) je ein bon dem RKatasteramt beglaubigter Auszug aus Srundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle, aus welchen
__ a. der Flächeninhalt der Liegenschaften des zu belethenden Grund- stücks nah den vershiedenen Kulturartea und: Klassen, der Grund- steuerreinertrag sowie der Betrag der Grundsteuer,
. b. der Nußung8wert der Gebäude und der Betrag der Gebäude- steuer hervorgeht; -
2) eine neue Abschrift des Grundbu@blattes ;
3) eine amtliche Bescheinigung über die auf dem Grundstücke haf- tenden öffentlihen Abgaben und Lasten, eins{ließlich der an die Kirchen- und Mage inden zu entrichtenden;
4) ein Nachweis über das Bestehen der Feuerversiherurg der Gebäude und auf Erfordern der Direktion au der us
E Nag erfolgt die Einziehung der Unterlagen durch die
des
der
§ 34. Die Pfandbriefcbeleibung kann, bi
4, e Pfandbriefsbeleihung kann bis zum 15
Grundstücken, welche als selbständige Ackernahrungen Den u E demgemäß mit den zur Bewirischaftung erforderlien Gebäuden ber- sehen sind, falls Bedenken nit obwalten, bis zur 20 fahen Betrage