1907 / 275 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

des Grundstèuëïreinerkrägs ohne weitere Wertsermittelung gemäß §9 ] lihen Geseßzbue eas f. 1899 S. 177) und Art. 20 des Ausführungs- 4) Der Beschluß, dur wel@en die Zwangsverwaltung angeordnet

S túds. des Statuts der Zentrallandschaft stattfinden. (Pfandbriefstaxe.) geseyes zur Grundbuhordnung (G.-S. f. 1899 S. 307), sowte der Geseße | wird, gilt zu Gunsten der Landschaft als Beschlagnahme des Grunds! : Die F leon der Taxe erfolgt ohne Bes Hld des zu be- | vom 3. März 1850 (G.-S. S. 145), vom 27. Juni 1860 (G.-S. S. 38 Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Bn Teihenden Grundstücks. vom 22. April 1886, betreffend Ausdehnung der vorstehenden Geseße | nahme bestimmen sih nach den für die gerichtliche Zwangéverwal Grundsteuertaxe. auf die Provinz Schleswig-Holstein (G.-S. S. 139), vom 27. Juni | geltenden Vorschriften. f dem § 39. Soll die Beleihung den 15 bezw. 20 fahen Grundsteuer- | 1890 (G.-S. S. 209) und vom 15. Juli 1890 (G..S. S. 226). 9) Wohnt der S&uldner zur Zeit der Beschlagnahme Bebrlicen reinertrag 34) übersteigen, dann erfolgt sie auf Grund einer Be- t Ee Landschaftsdirektion ist befugt, Entpfändungserklärungen zu Selle Luf sind ihm die für seinen Hausstand unentbe ; taxe. ertellen, S aume zu belaffen. S O Sett E net Due Tans. (Grundsteuer A he Sie hat bei Entpfändungserklärungen nur die Sicherheit der Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausftandes Betrag des nah dem Geseße vom 11. Februar 1870, betreffend die H orderingen der Landschaft zu prüfen und das Interesse der leßteren L E ober, die Verwaltung, so kann ihm die Räumung ü d euer in den Pro- | zu wahren. S rundstücks aufgegeben werden. Ï A SWleowig-Holstrin usw, U E E E der oa Zum Ausgleich der durch die Veräußerunz von Trennstücken ein- 6) Der Verwalter wird von der Landschaftsdirektion bestellk. ihr träge hierzu ermiltelten Reinertrages des Grundstücks sowie der zehn- | tretenden Verminderung der Pfandbriefs derbeit ist ein angemessener Die Landschaftsdirekticn hat dem Verwalter durch den von fahe Betrag des nah den 88 4 und 5 Nr. 1 des Geseßes vom | Teil des Darlehns von dem Schuldner in barem Gelde oder in | mit der Einleitung der Zwangsberwaltung beauftragten Komm L 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude- | Pfandbriefen abzutragen und im Grundbu zur Löschung zu bringen. | das Grundftück zu übergeben oder ibm die Ermächtigung zu steuer (G.-S. S. 317) ermittelten Nußzungswertes des Wohnhauses Eine Verwendung de&zSondertilgungsbestandes für legteren Zweck | si selbst den Besiß des Grundstücks zu verschaffen. Yer- als Kapitalwert ausgeworfen. findet nit statt. 7) Die Beschlagnahme wird auch dadur wirksam, taß der Von dieser Summe kommt der zwanzigfache Betrag der auf dem VII. Pfandbrief8zinsen, die damit verbundenen walter nah Nr. 6 den Besiy des Grundstücks erlangt. Anhörung Grundstücke haftenden Abgaben und der veranlagten Grund- und Ge- Zahlungen sowie deren Beitreibung. 8) Die Landschaftsdirektion hat den Verwalter na ‘waltung bäudesteuer in Abzug; die Naturalabgaben werden dabei nach dem Berichtigung der Pfandbriefszinsen und der damit des Schuldners mit der erforderlihen Anweisung für die Ve fest: Durcschnitt der in den lehten vierzehn Jahren veröffentlichten Preise verbundenen Zablungen zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Berg uad die berechnet. E S zusehen, die Geschäftsführung desselben zu beaufsihtigen un erehnet. x § 45. Der Darlehnsnehmer hat folgende Jahreszahlungen ju ; i Vorschüsse ¿Uk Werée ju kapialisieren; sebo terf f, "0d hrem gegenwärtigen | Teisten: Biriichastelührnig find Gee B 2, iten Bo erte zu fapitalisieren; jedoch darf der zwanzigfache etrag der 1) Zinsen für die Pfandbriefe je na 5 r l 5 Rente nicht überschritten werden. Sünbea Ie Pf fe je nah Wahl 3, 34 bezw. 4 vom nur dann berzugeben, wenn dies die Erhaltung und nöôtige Verbesserung

Es kommen nicht zum Ansaß: d F des Grundstücks sowie die Sicherung des eigenen Interesses der Beiträge ur baulichen Unterhaltung für Patronatsgebäude; a E É SAG P E L rbeit Und S E U O mübrend Pet Feuer- und Hagelversiherungsbeiträge. 3) i lle der Bewilligung eines b u U n A

Sind Gebäude, Inventarien oder Ackerbestellung unwirtscchaftli iu E 4 vom Hundert des Pfandbr e. G elben Zwangsvetwaltung oder aus den Kaufgeldern für das Grundst

oder unvollständig oder erscheint der Grundsteuerreinertrag zu ho, | der Zuschuß Lebt ist, und Halle seiner Zwangsversteigerung werden erstattet werden B en tes so kann ein entsprehender Abzug gemacht werden. 4) sofern das beliehene Grundstück nit Die Lanoschaftsdirektion hat auf die an sie seitens des Ver

t - Der dana verbleibende Betrag wird als Taxwert des Grund- lichen Fonds beteiligten Grundbesiß gehört, iu dem am gemeinsaft oder des Schulduers oder von dritter Seite gerichteten Anträge oder :

stücks angenommen. waltunedtofterbeittc, 215 Lm Ounhert Vere) Beschwerden die erforderlihen: Beltrihe e Lten En

A isteten 5 tadirektio Verwendung der dem Verwalter zur Wirtsaftsführung geleist ines B 10 derer Werivergälidsse E 1 Alle Zahlungen mit Ausnabme des im § 58 diefer Sazung vor- Borschüsse zu überwachen, die Rehnungen des Verwalters abzunehmen, e Ñ ag oder ei zug bis zu zwa H gesehenen Falles find ohne Nücksicht auf die allmählite Tilgung des die Verwalt ch ih E & Ort unv Stelle be- : it Aufnahme der Grundsteuertaxe beauftragt die Landschafts- Darlehns zu leisten. sichti L a La, na d bli li Eee n F A h bun sbeslusses direktion cinen Distriktskommifsar oder einen Sachverständigen. (S 19.) „r „Die Sinfen und die damit verbundenen Zahlungen müssen halb- die Auflösun la L Ille g nah Gr gs Le Age E Behufe Bonitierungstare. jährlich in der Zeit vom 1.—15. Juni bezw. 1.— 15. Dezember für zu C EEIEE Sotmisiarin E N aeg T 9 36. Auf Antrag der Landschastsdirektion oder des Darlehns- | das [aufende Kalenderhalbjahr portofrei an die Kasse der Schleswig- Die Landschaftedirektion if bef E die unmittelbare Aufsicht über Hs kann eine besondere Taxe aufgenommen werden. (Bonitierungs- a ard gt E ien U die Nt g und deren Leitung lis B ‘Distriktskommifar zu über- axe. erjäyrten Zin8s|cheinen landschaftliher Zentralpfandbriefe oder in at £5 ; Die Aufnahme und Feststellung dieser Taxe erfolgt nach den solen des betreffenden Halbjahres cingeibi werden. ; Ga Aae E erforderlichen eilen T ERA hierfür erlassenen Abshäßungsgrundsäßen der Landschaft. 3 E Ma, Pee O Stundung ausgesprochen ist, dur lien Rosienockning E ena g Z Taxaufnahme und Festsetzung der Taxe. wangsvollstredung betzutreiben. “Die ) ie Leistung einer 9 37. Der Taxkommissar darf mit dem Eigentümer des zu be- Verzugszinsen werden vom 16. Juni bezw. 16. Dezember des Sit falten ene O e erwalier e E eigundert [eihenden Grundstücks nit in Familien- oder sonstigen Beziehungen | laufenden Halbjahres ab mit 5 v. H. berehnet. Mark verhängen und ihn entlassen. stchen, welche Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen laffen. Auszahlung der Pfandbriefszin fen. Gegen die von ibr bezügli der Verwaltung erlossenen Ver- Der Taxkommissar hat die von thm aufgenommene Taxe unter § 46. Die Zinsscheine der lands{afiliGen Zentralpfandbriefe fügungen steht ‘die Beshwerde an den Königlichen Kommissarius dek Beifügung einer genauen Beschreibung des Grundstücks der Direktion | werden balbjährlich vom 1. Juli bezw. 2. Januar ab von der Land- Landschaft ofen. einzureichen. 5 schaftskafse zu Kiel und bei allen Kassen der zur Zentrallandschaft Die Anordnungen des leßteren unterliegen der weiteren Beschwerde Die Prüfung und selbständige Festseßung der Tare erfolgt dur verbundenen Institute eingelöst. an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. die Direktion. : Im übrigen vergleiche §8 20, 23, 24 und 25 des Zentralland- 9) Der Verwalter hat das Re@t und die Pflicht, alle Hand- Beschwerden gegen die Torxfestsezung sind bei der Landschaftsdirektion | scaftsstatuts. : [ungen vorzunehmen, welche erforderli find, um das Grundstü in innerhalb sech8 Wochen riftli anzubringen und zu begründen Die Stundung und Deckung der Zinsrück stände. feinem wirtschaftliGen Bestande zu erhalten, soweit nötiz zu verbessee Kosten der Tax aufnahme. d § 47. Ist ein Grundeigentümer obne eigene Shuld in bedrängte | und ordnungsmäßig zu benußen; er hat die Ansprüche, auf welche si L § 38. Die durch die Taxaufnahme entstehenden Kösten trägt der Lage geraten, so kann ihm von der Landschaftsdirektion rist zur Be- | die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Ver Antragsteller. Die Einziehung der Kosten erfolgt durch die Landschafts- | zahlung seiner fälligen Schulden gegen 5 v. H. jährliher Verzugs- waltung entbehrlißen Nußungen in Geld umzuseßzen. L direktion. Es steht ihr frei, einen Taxkostenvorshuß zu erheben, zinsen gewährt werden. t Zur Ausübung des mit dem eise des Grundstücks etwa S Hat die Landschaftsdirektion troß gegenteiligen Antrages des Rückständige Pfandbriefszinsen und damit verbundene Zahlungen | bundenen Patronatsrechts und fonstiger Ehrenrete sowie der aus i Darlehnssuchers die Aufnahme der Bonitierungstaxe angeordnet und | sind zum Zwedcke der vorläufigen Bereitstellung für die Pfandbriefs- | Zugehörigkeit zur Landschaft entspringenden Berechtigungen, ferner F leßtere zu einem Abzug von der Grundsteuertaxe nicht geführt, so fallen inhaber aus den Fonds der Landschaft vorzuschießen. Verfügungen, welche den Bestand des Grundstücks betreffen, ist die Mehrkosten der Bonitierungstaxe der Landschaft zur Last. Reichen die Fonds nicht aus, so kann die Landschaft die erforder- | Verwalter nit ese s rber- V. Bewilli d Ei lien Mittel durch Aufnahme von Darlehen herbeishaffen. Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Päter über - Bewilligung un ntragung der Pfandbriefs. ® Muß die Landschaft höhere als 5 v. H. jährlicher Zinsen geben, | lassen, so ist der Pahtvertrag au dem Verwalter gegenüber wirksare anbe A t so haben die Schuldner auch diese nebst den Kosten zu bezablen. Qn Rehe 2 j S auf R altung ny den hn E x e ung. F wird von der Beschlagnahme n erührt. Leßtere crstreckt fi Tar Î Ga Im Bo es F E A Ae Belelhung S fe T Ee ae ais, E E auf die Padtzinsforderung. E Ÿ E tige axwerte erfolgen, in den übrigen Fällen darf das Pfandbriefsdarlehn 7 : ur Bornahme von Gebäudeausbefserungen, für w ¿wei Dritteile des Tarwertes nit übersteigen. G y § 48. Die Landschaft hat einen Anspru auf Ueberweisung der ati E G as fserungen, für wele das

ndstücke niht gewonnen werden kann, zu Nel bauten, zum Abschluß von Pat- oder Mietverträgen, zur Annahm®

Die Höhe der Taxe und des bewilligten Darlehns ist dem Antrag- | im § 6 des Geseßes, betr. die Zwangsvollstreckung aus Forderungen d oder Cntlassung von Wirtschaftebeamten, Wirtinnen, Förstern, M4

steller mitzuteilen. lan A UeE (rittershaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 . S.

Eintragung der Pfandbriefschuld. G.- - 388 bezeichneten Tätigkeit bezügli dec von ihr be- s{inisten, Brennerei-, Molkerei, Fabrikleitern, Gärtnern, Schäfetn § 40. Der Sguldner hat bebuis rundbumäßiger Eintragung | liehenen Grundftüdcke (vgl. § 49 VI 1). und Vögten, deégleihen zur Erhebung sowie zur Zurücknahme E des Pfandbriefdarlehns eine von dem Landschaftösvedites gerichtlich Zwangsvollstreckungsret der Schkeswig-Holsteinis den | Klagen wegen rüdständiger Leistungen und zur Hinaus\{chtebung vet oder notariell aufzunehmende SHuldurkunde auzzustellen, dur welche Landschaft. Unterlassung der Zwangsvollitreckung wegen folcher Leistungen hat M er unter Verpfändung setnes Grundstücks auf Grund der Sa ung dte ‘§ 49. I. ‘Der S{hleswig-Holsteinishen Landschaft steht ein | Verwalter nach Anhörung: des Schuldners, sofern er auf dem S:1

Landschaft in Höhe der auszufertigenden Pfandbriefe als Gl ubigerin | Zwangsvollstreckungsrecht nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die | stücke wohnt, di

2 î e Genehmigung der Landscaftsdirektion einzuholen. anerfennt. : Fwangövollstreckung aus Forderungen landscaftlicher (ritterschaftliher) 10) Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegen i Gr if nit berechtigt, bei Geltendmahung der Forderung dur reditanstalten, vom 3, August-1897 (G.-S. S. 388) zu. Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortli. R 4 die Undschaft insbesondere bei einer Kündigung, Mahnung oder Ein- Zuständige Vollstreckungsbehörde ist die Sthleswig-Holsteinishe | der Landschaft jährlich und nah Beendigung der Verwaltung klagung die Vorlegung des Hypothekenbriefes ¿u verlangen. Landschaftsdirektion. nung zu legen. Die Rechnung ist dem Schuldner vorzulegen ¿or Vorrechtlih ngeagene Forderungen sind mit dem vollen Kapitals« IL. Das Zwangsvollstreckungsreht ist auf die S SOAd fälliger 11) Aus den Nugzungen des Grundstücks find die Ausgaben

betrage nebst zweijährigen Zinsen von dem nah § 39 dieser Saßung | Forderungen an Darlehnskapitalien, Zinsen und Tilgungsbeiträ en | Verwalt j it Ausnahme der FelgeleGten Darlehnsbetrage in Abzug zu bringen. Jm R Eng und auf die sonstigen saßzungsmäßigen Leistungen besGränkt. 2 Coaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Au orwes

un enigen, welche d 5 tehen, V Forderungen der Landschaft oder in gleichem Range dürfen mit Zustim- Es kann nur gegen Schuldner, welche Eigentümer des beliehenen E Feslreitens P Ale, Anordnung dea Verfahrens entlie) e die mung der Landschaftsdirektion Hypotheken eingetragen sein, welche ent- | Grundftücks sind, geltend gemaht werden. y Im übrigen finden auf das Verteilungsverfahren di? fe An- weder Familienfideikommissen oder einem der adeligen Klöster Sleswig- IIT. Kraft des Zwangsvollstreckungsrechts ist die Sthleswig- | gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entspreWenD Holsteins oder dem gemeinschaftlihen Fonds oder Stiftungen zustehen, Hotenile Landschaft befugt, die Zwangévollstreckung in daz bewegliche | wendung, soweit fich nit aus Ziffer 1X ein anderes erstbL „luß oder insoweit und solange sie seitens des Schuldners unkündbar find. ermögen des Schuldners zu betreiben. 12) Die Aufhebung der Zwangsverwaltun erfolgt dur heben, Nach Ermessen der Landschaftsdirektion dürfen au Wittümer | Der Landschaft steht au die Befugnis zu, das beliehene Grund-' | der Landschaftodirektion. ie Jwangsverwsltung auf erdnet Ra eee U E Lea u e lter i stück So tee die uan uu nehmen. Eta wenn die Landschaft befriedigt is Die Aufhebung kann Sendung gung der besonderen Umstände des Falles, festzuseßenden Kapital- ¡ang recung in das beweglihe Vermögen | werden, wenn 8 e Ul betrage dem Pfandbriefsdarlehn im Grundbuche voranjtehen. P R Zwangsverwaltung zusammen oder einzeln zuc Ausführung erfordert. die Fortseßung des Verfahrens besonder ; iten VI. Pfandbriefe und Zinsfcheine. IV. Gleichzeitig mit den unter Ziffer IIL bezeichnet 39) Die Landshaftsdirektion hat den Beschluß, dur® stellen m en - er Ausfertigung und Ausreichung der Pfandbriefe. regeln kann die Schleswig-Holsteinische Landschaft s aribilige e O ‘Virwaliane “ich laehoben Sas A8 Sul Beiordnu : § 41. Für jedes Darlehn, welches nah den vorstehenden Be- | Zwangsversteigerung des belichenen Grundstücks betreiben. Der voll- | eines Rechnungsbeamten nd andshaftéra t Ste stimmungen ïn das Grundbuch eingetragen worden ift, darf ein glei | îtreckbare Schuldtitel wird dur den Antrag auf Zwangsve

d in der Rege] an Ort 1 amt Gl g rsteigerung | auf de r ¿war undbu

hojer Betrag landschaftlicher Zentralpfandbriefe ausgefertigt werden. | erseßt. Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer und ben m Löschung des Zwan tona 1ofen, endlich das Gr ines

Die Ausfertigung und Ausreihung der Pfandbriefe und Zins- | Anspru bezeichnen. 14) Auf Zwangöberctt welde bas Geri t auf Antra tit

[e regelt sih na den §§ 19, 20 und 21 des Statuts der Zentral- Holsteinisbe L E S E OUON e vente E Selig: anderen Gläubigers angeordnet, deren Leitung aber die Land V pr: an S ndete T 1 ; 7 Z

Die Direktion is berechtigt, den Verkauf der Pfandbriefe für den | balte, Gas nicht der gleidzettigen Betreibung der Zwangsverwaltune ion auf Ersuchen des Geribts übernommen hat, finden [genden

S E R I Sicherheit der Pfandbriefe. Sul I eweglihe Vermögen des 2. Die Anordnung und die Aufhebung des Verfahrens 42. Für die Si s dbri d'alle aúz ‘ibren huldners erfolgt nah den Vorschristea der Verordnung über das Gericht zu bef 5 Ve E B s E E E Diard L ps S Es Verwaltungszwangsverfahren bom 7. September 1879 (G..S. S. 591). | da zu beschließen. Es ist Sache des Gerichts, dem

den Grundstück zu übergeben od ätigen, si N der Zentrallandschaft. ftuds m sogen n du ermächtigen

. Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt si bei der B t [e8wig- dschaft : „der } Besiß des Grundstücks zu setzen. : inge Kursdifferenzzuschuß und Vorshußdarlehn. Ns Einleitung der Zwangvecwälienn it mmangen: fo | besondere die EotsEdue tigung der Zwangperwaltun& ger- "s „8 43. Dem Darlehnsnehmer können bare Zuschüsse gewährt lange eine gerichtliche Zwang8berwaltung anb ngig ist, : 19} besondere die Entscheidung über alle die Bewirtschaftung un allein erden :

; l : Eine dur die Landschaft eingeleitete Zw waltung betreffenden rein tenischen Fragen gebührt dagegen 1) bei cinem Kurse unter pari zur Ausgleihung der Differenz wenn wegen 1 Anspru E anderen. Gläubige died getictlihe h R: bende

¿wischen dem Kurs» und Nennwert der Pfandbriefe; wangsverwaltung angeordnet wird, unbeschadet jedoch d h. Zur Einleitung der wangéverwaltung ist au der bert die

) zur Durchführung der Pfandbriefsbeleihung sowie der Um- andshaft d inléit berEibO êr von der | Gläubiger zu laden. Er ist dabei über die dem Verwalter für, E von R a in landschaftliche Zentralpfandbriefe mit derwaitung bercits erworbenen Re hie und ferner unbeschatet La f gn erteilende Anweisung und die ibm zu gewährende V einem geringeren Zinssage. pruchs der Landschaft auf Ueberweisung der eitung der vom Geriht irt 5 e bunden

Der erstere Zuschuß darf unter Berücksichtigung der durch den dnet A ; c. Zur Leistung von Vorshü jen ift die Landschaft niát verbun is; Verkauf der E entstandenen Kosten höchstens 10 v. H., der L LS) De Fwangéverwaltung (vergl. § 43) fl saft

b [eMno es der Zwangsverwalt solhe muß vielmehr der Gläu iger auf Erfordern der Land

10 5, 9: D getan des D aidbtbarhns H | M E ior bet de e GUS | Brf (8 B E e auf Gesortzen der N

C T s r Die Zinsen für diese Zuschüsse betragen 5 v. H. Â Sul Ed retion Da Idees Beschluß (zu 2) dem Auf

jährli. Ft i : Zwangsverwaltung anordnen, . wenn ihre Forte ung besondere “5; Sie {sind den Tilgungsbeiträgen des Schuldners halbjährlih im stellen zu lassea und einen Landschaftgrat oder einen Di- [eb nid

siriktskommissar zu beauftracen, nötigenfalls unter Zuztebun eines versie erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag Vorwege zu entnehmen. F ¿6 | Protokollführers, die Zwangsverwaltung an Ort un ia Pors@ie

Der Darlehnsnehmer hat die ihm gewährten Zuschüsse gemäß | jeiten, Gleichzeitig Ge fie das zuständige Grundbußamt zu. cen direktion an be D Verwalters sind von der Landschaft® 45 gen und diese Verpflichtung in gleichem Range mit dem | die Anordaung der Zwangsverwaltung in das Grundbuch einzutrazen VII. Bestreilet uu er vorzulegen. ¿Gteit zur Ent Pfandbriefsdarlehn ‘in ‘das Grundbuch eintragen zu lassen. (Val. | ihr na erfolgter Gintragung eine beglaubigte Abschrift des Grund. richtung der S E uldnec seine Ber inder, lassen seine

59 und 60.) L buchblattes und der Urkunden, auf welche îm Grundbu Bezug ge- | Re hte im Wege de S Geldbeträge, so bleibt ihm über , Abtrennung, Verkauf und Tausch von Trennstücken nommen wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten Zustellungsbeboll. VIIT. Wenn infol, L O L IBEE [dners, odec weil / beliehener Güter. 2 mächtizten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ibm über Wohn- | er die erforderliYeu M 5 inwirkung des ie ner Dritter oder + stü S Le Senebmigung 2 Ei R Le Trenn- Lud Is der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter | gegen andere Beschädigungen ‘Unterläht cine die Sicherheit der Fo

nen . . Zck L 1 -

| Der Landschaftdirektion liegt ob-die Erteilung von Unschädlichkeits- Nah dem Elngange dieser Mitteilung sind die Beteiligten von sle fler des be d-Holsteinischen U a fo die ¿eugnissen nah Maßgabe des Axt. 19 des Ausführungsgeseßes zum Bürger- | der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benahhrihtigen. * Shle8wig-Holfteinische Land jen tis Ju E E An-

E R E E n raben