1907 / 275 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

wendung der Vorschriften der Verordnung über das Verwaltungs-

swongêverfahren vom 7. September 1879 (G.-S. S. 591) den Arrest

4 das evealige Vermögen des Schuldners vollziehen zu lafsen, auch

e liehene rundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaliung men.

d Einer Vershlechterung des beliehenen Grundstücks im Sinne

ieser Bestimmung steht es glei, wenn Zubehörstücke, auf die ih

Pfandrecht der Shletwig - Holsteinishen Landschaft erstreckt, ver- s{le{tert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider bon dem beliehenen Grundstück entfernt werden.

Wird vom Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrests bestritten, so ist der Widerspru im Wege der Klage geltend zu machen.

. Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, bei welcher die S(leswig - Holsteinishe Landschaft beteiligt ist, brauchen Ansprüche, welhe nach Ziffer Il dem Zwangsvollstreckungsreht der Säleswig - Holsteinis en Landschaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem GrundbuHe nit hervorgehen, eins{ließlich des Anspruchs auf Ersaß der Ausgaben, welhe von der Schleswig-Holsteinischen Landschaft in der Zwangsberwaltung zur Grana und nötigen Ver-

efserung des Grundstücks gemacht sind und aus den Nußungen des Grundstücks nicht erstattet werden könnea, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum eee ihrer Aufnahme in den Teilungsplan glaubhaft gemacht zu

n.

Durch den Widerspruch,“ welhen bei der Verhandlung über den Teilungéplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspru der be- ¿eichneten Art erhebt, wird die Os des Planes nicht auf- gehalten. Dem widersprehenden Beteiligten bleibt es überlassen, fue e nah erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend

machen.

X. Führt die von der Schleswig-Holsteinishen Landschaft in Gemäßheit der Ziffer V betriebene Zwangsvollstreckung in das be- weglihe Vermögen des Schuldners zu einem Verteilungsverfahren, fo finden die Vorschriften der Ziffer 1X entsprehende Anwendung.

X1. Aus Urkunden, welche von dem zum Richteramte befähigten Syndikus bezw. stellvertretenden Syndikus dec Shleswig-Holsteinischen Landschaft innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommen sind, findet die gerihtliche Zwangsvollstreckung ftatt. Auf die leßtere finden die Vorschriften über die ZioangevalilteFung aus: notariellen Urkunden entsprehende Anwendung.

In den Fällen der §8 726 und 727 der Zivilprozeßordnung ift die vollstreXbare Ausfertigung nur auf Anordaung des Königlichen

mtsgerihts zu Kiel zu erteilen. i XII. Alle Unkosten, einschließli der Gebühren, Reisekosten und gegelder der bei der Zwangdverwaltung beteiligten Personen, sind aus der Zwangsverwaltungëmafse zu erstatten

Nah Berichti ung der gesamten aus der Zwangsverwaltungsmasse zu tilgenden landsaftlichen Forderungen ist die Landscaftsdirektion befugt, eine jährlihe Paushsumme für das Verfahren auf Grund des __§ 130 des Gericht8kostengeseßes vom 6. Oktober 1899 (G.-S. S. 326)

oder der das leßtere abändernden geseßlihen Bestimmungen zu bes rehnen und dessen Betrag aus den vorhandenen Einnahmen der Masse für den landschaftlichen Betciebsfonds zu erheben.

X[IT1. Der Sguldner is verpflichtet, der Scchleswig-Holsteinischen Landschaft alle Ausgaben zu erseßen, welche von ihr bei der Zwangs- verwaltung seines Grundstücks zu seiner Grhaltung und Verbesserung gemaht find und aus den Nußungen des Grundstücks nicht erseßt werden können.

Verfahren bei der Zwangs8verwaltung.

§ 50. Das E been bei der Zwangsverwaltung wird durch eine Gesc)ästsanweisung geregelt, welhe der Genehmigung des Ministers pie andwirt schaft, Domänen und Forsten sowie des Justizministers

arf.

Verfahren bei der Zwangsversteigerung. § 51. Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung regelt {ih s den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1897/20. Mai 8 R.-G..Bl. S. 97/S. 713. Landschaft hat nah erteiltem Zuschlage zu bestimmen, ob

e werden r Mel Pfandbriefe von dem zu erlegenden Kaufgelde ‘abgelöst

IX. Tilgungswesen.

ih § 92. Aus den S e Darlehnsnehmern zu ent rihtenden Tilgunasl ot 9 l - äbli Ungsbeiträ ird ein Tilgungsfonds gebildet, der zur Vmähliden Tilgung tes a ofamten Pfandbriefsdarlehne bestimmt ist.

s skonto. 2 P Tilgui E Für - jedes U Scudi wird ein besonderes Tilgunggy 0 angelegt, auf welhem der Betrag aller eingehenden schreibe, istige und der davon sich ansammelnden Zinsen gutzu- konto O ußerdem werden alle Sonderkonten zu einem Haupt- ¿ufammengejaßt.

g pertilgungsbestand als Zubehör des Grundstücks. bestand if as Guthaben eines jeden Grundeigentümers am Tilgungs- auf jeden neuen "

Erwerber übergeht und obne das Grundstück weder tgereten noch e G D einer Verfügung des Grundeigen-

Et Ausnahme des im § 58 vorgesehenen Falles werden kann. genomm Wenig fann jenes Guthaben von einem Dritten in Anspruch werden. en oder durch ricterlihe Verfügung mit“ Beschlag belegt

Insoweit bet d ! s 2

er Zwangsversteigerung eines Grundstücks das für

fee andschaft E A s L ilcilbarleba mit allen Neben-

er N niht zur Hebung kommt, haftet für den Ausfall vorweg L Ur dieses Grundstück angesammelte Sondertilgungsbestand.

lige Verstärkung des Sondertilgungsbestandes.

i - Zur freiwi Erhöhung des Guthabens am Sonder-

Üilgungsbestande E E nes beliehenen Grundsiücks bis

Son etrage der für das betreffende Grundstück ausgefertigten und dur den

eige ctilgungdbeftand noch nicht gedeckten Pfandbriefe entsprehend

ige Pfandbriefe desselben Zinssayes zum Nennwerte sowie

träge verwenden

getigDie na ) fe können nur dur Barzahlung |. vetilgt weg? 9 43 gewährten Zuschüsse j

Belegung der Tilgungsbestände. band 96. Die Til N mgöbestände sind in landschaftlichen Zentral- urefen oder sonst mündelsiher zinsbar zu belegen. eber die Bildung des Tilgungsfonds siehe auch § 68. Abschreibung der Zuschüsse. best S7. Sobald s für ein Grundstü angesammelte Tilgungs- B e die Höhe der bei der Ausreihung von Pfandbriefen nah § 43 Tisg, er Landschaft gewährten baren Zuschüsse erreiht hat, ist aus dem sa g8bestande vorweg die Erstattung dieses Betrages an. die Land- Zus zu leisten. Es darf hierbei auf den vor der Gewährung des Lies bereits erwahsenen Sondertilgungsbestand nit zurüdck- werden. Verwendung des Tilgungsbestandes seitens des g Grundeigentümers. brief 58. Sobald von dem im Grundbuche eingetragenen Pfand- ur atlehne mindestens zehn vom Hundert getilgt oder teil ciahlt sind, kann insoweit, als dieser Betrag mit fünfzig Unter ist, von dem Grundeigentümer auf dessen Kosten éntweder uit Einräumung des Vorrechtes für dén Ueberrest löshungsfähige werd Ung oder ein neues Pfandbriefsdarlehn (Krediterneuerung) verlangt G Ls ne Direktion kann eine anderweitige Festsezung der Taxe assen. Tilgung der Pfandbriefs\chuld dur den Sondertilgungsbestand. N Pfand 22 Hat der Sondertilgungsbestand die Höhe der gesamten aus 5 rief{chuld erreiht, obne daß der Eigentümer von den in 5 direte:ohenen Rechten GebrauG macht, so hat die Landschafts- ion von Amts wegen die Löschung der Pfandbriefshuld zu ver-

“Fabreszablungen bis zur erfolgten- Lösbun

trennbares Zubehör des Grundstücks, welches mit diesem -

anlafsen, jedoch vorher dem Eigentümer, welher im übrigen die der Pfandbriefs{huld fortzuentrihten hat, von der beabsichtigten Löschung Kenntnis zu geben.

Die durch die Ablösung und Löschung der Pfandbriefshuld ent- stehenden Kosten trägt der Grundeigentümer.

X. Pfandbriefsablösung, Aufkündigung und Vernichtung.

Pfandbriefsablösung.

§ 60. Der Schuldner if jederzeit berechtigt, das Darlehn, so- weit es durch sein Guthaben am Tilgungsbestande noch nicht gedeckt ile ganz oder teilweise in Pfandbriefen oder in barem Gelde abzu-

agen.

Eine vorgängige Aufkündigung seitens des Schuldners ist nit erforderlich.

Sst ein nah § 43 gewährter barer Zushuß noch ungetilgt, so darf die völlige Abtragung des Darlehns nur erfolgen, sofern auch dieser Zuschuß nebst den Zinsen bis zum Zahlungstage bar gezahlt wird.

Ablösung durch Barzahlung.

8 61. Wählt der aus|cheidende Eigentümer bei der Ablöfurg Barzahlung, fo kann die Landschaft einen entsprehenden Betrag an Pfandbriefen aufkündigen lassen, der Darlehnsnehmer is alsdann ver- pflichtet, die Jahreszahlung bis zum Schlusse des Verfahrens zu entrichten.

Kündigung des Darlehns seitens der Landschaft.

8 62. Die Landschaft hat das Necht, das Pfandbriefsdarlehn dem Grundeigentümer mit sech8monatiger Frist zu kündigen:

a. wenn das verpfändete Grundstück in seinem Werte !/s6 unter die landschaftlihe Taxe hinuntergeht; É

h. bei Zuwiderbandeln des Schuldners gegen § 44;

c. wenn der Schuldner die ihm obliegenden Zahlungen an die Landschaft nit pünktlich leistet. Diese Befugnis erlischt, sobald infolge der Kündigung Zablung- der rückständigen Beträge geleistet wird und Berichtigung der bereits aufgewendeten Kosten erfolgt;

d. wenn er den Nachweis {huldig bleibt, daß die auf dem Grund- ftüde haftenden fälligen öffentlichen Abgaben, insbesondere die Do- mänenamortisationerenten oder der Kanon sowie die sonst fälligen, auf dem beliehenen Grundstück im Range vor oder mit dem Pfand- briefsdarlehn eingetragenen Lasten oder Zinsen bezahlt sind;

e. wenn das Grundstück unter Zwangsverwaltung oder Zwangs- versteigerung gestellt wird;

f. wenn der Schuldner so {lecht wirtshaftet, daß nah der von der Direktion dur. einen Distriktskommifsar zu veranlassenden Unter- fuchung eine erbeblihe Vershlehterung des Grundstücks und eine Gefohr für die Sicherheit der Landschaft zu besorgen ist, und er der Anweisung der Direktion, den vorgefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm bestimmten Frist nit genügt; 5 *

g. wenn er die Versiherung der Gebäude, der landwirtschaft- lihen Inventarien und Vorräte gegen Feuersgefahr und auf Er- fordern der Landschaftsdirektion auch diejenige gegen Hagelschlag bei einer der Direktion genehmen Versicherungsanstalt nicht nachweist ;

h. wenn er die Uebernahme des Amts eines Direktionsmitgliedes oder Distriktskommissars verweigert, ohne dem Amte {hon früher vor- gestanden zu haben oder ohne daß ihm die Gründe zur Seite stehen, welhe ihn nah dem Geseße zur Ablchnung einer Vormundschaft berechtigen würden ;

i. wenn der Erwerber eines landshaftlih beliehenen Grundstücks in einer von der Landschaftsdirektion ihm zu bestimmenden Frist unter- läßt, die persönlihe Haftung für die Pfaadbriefshuld in gerihtlicher oder notarieller Verhandlung zu übernehmen;

k. wenn der Eigentümer ohne Genehmigung der Landschafts- direktion einem Pächter lebendes oder totes landwirtschaftlihes In- ventar des belichenen Grundstücks eigentümlih überläßt.

Die Landschaft ift befugt, bei sonstiger Wertverminderung des be- liehenen Grundstücks angemessene Teilkündigungen mit sechsmonatiger Frist vorzunehmen.

Aufkündigung der Pfandbriefe.

§ 63. Der Darlehnsnehmer, welcher das auf seinem Grundstück haftende Pfandbriefsdarlehn durch Aufkündigung ablösen oder in Pfand- briefe anderen Zinssaßes umwandeln will, hat seinen Antrag, wenn die Aufkündigung der Pfandbriefe im Januar erfolgen foll, bis zum 1. Dezember des Vorjahres und wenn die Aufkünd gung im Jult er- folgen soll, bis zum 1. Juni desselben Jahres bei der Direktion \{riftlich anzubringen. É ;

Gleichzeitig mit dem Kündigungsantrage hat er einen Betrag von drei v. H. des aufzukündigenden Pfandbriefsbetrages in barem Gelde oder in preußishen Staats- oder Kommunalpapieren nah dem Kurswerte, wenn sie unter pari stehen, sonst aber nach dem Nenn- werte bei der Landshafstskasse zu hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt der Landschaft, wenn der Grundeigentümer „nicht spätestens drei Tage vor dem zur Fälligkeit der Pfandbrtefe bestimmten Zeitpunkt also am 28. Dezember Pei: am 27. Juni den zur Befriedigung der Jn- haber der aufgekündigten Pfandbriefe erforderlihen Barbetrag bei der

f inzahlt. O I R tichten wird durch § 33 des Staiuts der

Zentrallandscaft bestimmt.

Vernichtung der Pfandbriefe zum Zwedcke der Lösung. 8& 64. Bezüglich der Pfandbriefsvernihtung ordnet eine von der Zentrallandschastsdirektion erlassene Dienstanweisung zur Auéführung des § 19 des Statuts der Fe B Absaß 7—9, betreffend die schung aus dem Umlaufe zurückgezogener Zentralpfandbriefe bezw. Erteilung der Bescheinigung bei [lôöschungsfähiger Quittung oder Kredit- erneuerung das Nähere an.

X1. Die Fonds der Landschaft und deren Verwaltung. Die Fonds der Landschaft. 9

65. Die Fonds der Landschaft sind: a. der Betriebsfonds; b. der Sicherheitsfonds; c. der Tilgungsfonds. ebf 0 if eismalio it 75 000

66. Der Betriebsfonds ist einmalig m M, ge- gricben: Fünfundsiebzigtausend Mark, vom gemeinshaftlihen Fonds der Sleswig-Holsteinishen adeligen Klöster und Güter ausgestattet, ersparte Zinsen wachsen ihm zu. Außerdem gewährt der genannte Fonds der Landschaft zu den Verwaltungskosten einen jährlichen Beitrag von 15 090 4, E Fünfzehntausend Mark. Jahresübershüsse fließen in den Betriebsfonds. 6:

Der Sicherheitsfonds.

8 67. Der gemeinschaftlihe Fonds der Schleswig-Holsteinishen adeligen Klöster und Güter hat mit 1000 000 #, geschrieben: Einer Million Mark, die Sicherheit für die Verpflichtungen der Landschaft übernommen. Va: übrigen wird auf § 22 des Statuts der Zentral- landschaft verwiesen.

e Verpflichtungen, welche der Landschaft durch Beleihungen im Kreise Herzogtum Lauenburg erwachsen, haftet in erster Linie die durch den bezzineten Kreis laut Beshluss:s vom 24. Oktober, 1904 für diesen Zweck in Höhe vo1 50 000 M4 bestellte Sicherheit.

Dîe letztere Sicherheit wird erlöschen, nahdem sämtliche auf den Kceis Herzogtum Lauenburg bezügliche Pfandbriefsdarlehne getilgt

sein werden D e nafgubT,

§ 68, Der Tilgungsfonds set sich aus den zu den Sonder- tilgungsbeständen der Grundstücke gezahlten Tilgungsbeiträgen und ihren Zinseinnahmen zusammen. (88 52 bis 56.)

insbelegung. § 69. Der “itim ist halbjährlih im Januar und Juli

x L 56. h S u ftündiqu e Pfandbriefen zum Zwecke der Belegung der Tilgungsbestände ist zulässig. Die aufgekündigten Ee dürfen nur zu Ablösungen verwendet und niht wieder in Verkehr

geschßt werden.

heute 214 Franken per Doppelzentner.

XII. Bureau-, Kassen- und Hinterlegungswesen. : Dienstanweisungen.

8 70. Dienstanweisungen der Landschastsdirektion regeln das Bureau-, Kassen- und Hinterlegungswesen sowie die Rechnungslegung. ¡ Hinterlegung.

8 71. Zu hinterlegen sind:

a. alle für den Betrieb der Verwaltung entbehrlihen Bestände der Verwaltungs-, Sicherheits- und Tilgungsfonds;

__ b. Pfandbuieïe, welche Eigentümer landschaftlich brliehener Grund- stücke zur Verstärkung threr Sondertilgungsbestände einreichen ;

c. die zur Ausreichung und Vernichtung bestimmten Pfandbriefe;

d. die Sicherheiten der Beamten.

& 72. Unberührt bleiben die Bestimmungen des mit der Groß- herzoglih oldenburgishen Regiecung für das Fürstentum Lübeck ab- A Vertrages vom 16. Juni/16. Juli 1903 (vgl. § 3 der

aßung). ;

Lanud- und Forftwirtschaft.

Die diesjährige Nunkelrübenernte in Nußland nah Angabe des Allrussischen Vereins der Zuckerfabrikanten.

Nach den im Oktober von tem AllrussisGen Verein der Zucker- fabrikanten gesammelten Daten wird in diesem Jahre eine Nunkel- rübenernte von 547 585 000 Pud erwartet. Von dieser Gesamtmenge sind {hon 69 9/0, nämlih 378 141 000 Pud, ausgegraben und von diesen wiederum 303 536 000 Pud an die Fabriken abgeltefert worden. Die Arbeiten des Ausgrabens und Ablieferns der Runkel- rüben an die Fabriken gehen S ien im zentralen und südwest- lihen Nayon am besten vor sih; im Weichselgebiet erfolgt dagegen die Ablieferung ziemlih langsam. Die gesamte Zuckerausbeutè in Rußland wird von dem Verein nah den leßten Berechnungen auf 76 416 700 Pud berechnet, sodaß zusammen mit den Ueberschüssen von Bas aus der vorhergehenden Kampagne, dem freien Vorrat an

ucker in Höhe von 11 788 720 Pud und den unantastbaren Vorräten von 5 006 858 Pud, in der laufenden Kampagne im ganzen 92 206 278 Pud Zucker zu erwarten sind. (Torg. Prom. Gaz.)

Ernteergebnisse in Finnland.

Der- Kaiserlihe Konsul in Helsingfors berichtet unterm 9. d. M.: Nach den neuerdin 8 veröffentlihten Mitteilungen über die Ergebnisse der diesjährigen Ernte gibt der Roggen in Südfinnland im allgemeinen einen mittelguten Ertrag; die Saatkeime waren aller- dings vielfah dünn, was der späten Aussaat auf dem von ständigem Regen durhnäßten und abgekühlten Boden zuzuschreiben ist. Im Norden Finnlands i} die Ernte teils unter mittel, teils s{lecht, in Pudasjärvi infolge Frostes am 30. Augujt und 3. September fehr \{lecht ausgefallen. Im Westen ist der Ertrag mittelmäßig oder \chlecht, im Osten dagegen gut oder zufriedenstellend. Im Innern des Landes haben sich die Saalkeime infolge der im September ein- getretenen warmen Witterung gut entwickelt und gaben eine gute oder M Ege Ernte.

Weizen hat, wo überhaupt angebaut, im großen und ganzen einen mittelmäßigen Ertrag ergeben; an einigen Orten kann die Ernte sogar als gut bezeihnet werden. Der Ertrag an Gerste wird im südlihen Finnland als befriedigend, teilweife auch als gut bezeichnet. Mit dem auf festem Boden gewachsenen Hafer verhält es sch ebenso; dagegen hat der auf Sumpfboden stehende größtenteils durh Nachtfröste beträchilich gelitten. Das Einernten ist besonders dadur erichwert worden, daß allgemein Liegekorn vorgekommen ist. Jm Norden istder Ectrag der Frühlingssaaten mittelmäßig oder s{lecht, nur ausnahmsweise gut aus- gefallen. Im Westen ist dié Qualität der Gerste nit zufriedenstellend, die Menge sehr variierend, doch meistens unter mittel. Dasselbe gilt auch vom Hafer, welher Mitte September stellenweise durch die Kälie beshädigt worden ist. Im östlichen Teile und im Innern des Landes haben beide Getreidearten mit wenig Ausnahme einen guten oder mittelmäßigen Ertrag gegeren Die Kartoffeln haben in Süd- und Mittelfinnland sehr unter dem regnerishen und kühlen Nachsommer gelitten, lieferten aber einen zufrtedenftellenden und selbst guten Ertrag. Fäulnis an Knollen “hat \ich fast überall auf niedrig gelegenen oder stark lehmhaltigen Feldern gezeigte auf Sandboden angebaute Pflanzen warfen einen normalen Ectrag ab. Im Norden ist der Ernteausfall gut oder mitteïmäßig, im Westen durhscnitilich mittelgut, im Osten gut oder mittelgut und reichlich Nes: Die Wurzelgewächse sind im Süden während der trockdenen und verhältni8mäßig warmen Witterung nach dem 8. September merkbar gediehen und geben einea recht guten Ertrag; auf festerem Boden ist viel Unkraut gewachsen und der Ertrag

dort als \{chlechck zu bezeihnen. Im Norden und Osten ist das Ecnteergebnis mittelmäßig oder gut, ausnahmstveise {lch, im Westen mittelmäßig, im Innern des Landes sehr verschieden (von gut oder reihlich bis {chlecht), je

nah Beschaffenheit des Bodens. Heu ist im Süden reichli vor- banden, die Qualität desselben aber an vielen Stellen {lecht. Fn Uleaborgslän war man noch Ende September hier und da mit der Ernte beschäftigt; dort ist fast alles Heu dur Regen beschädigt und der Gan mittelmäßig oder s{chlecht. Au im übrigen Finnland, besonders Veste rbotten, ist die Ernte mißlungen. Die Regierung ist seitens der Notleidendenum Geldunterstüßungen gebeten worden. In Nedertorneä soll Heu für mindestens tausend Kühe nötig sein ; dort sollen Wiesenn ürmer einen Verlust von circa 3 Millionen Kilogramm Heu verursacht haben. gur Beschaffung von Viel futter während des Winters ist zuständigen

rts kostenfreier Transport oder wenigstens eine bedeutende Herab- sezung der Bahnfracht beantragt worden. -

În Kuopio län find Besorgnisse laut geworden, daß es im Winter und Frühling an Mehl sowie Getreide zum Lebensunterhalt, als auch zur Aussaat fehlen könnte, weshalb seitens der Behörden Feslstellurgen über den vorhandenen Vorrat vorgenommen wecden.

Getreidehandel in Syrien.

Der Kaiserliche Generalkonsul in Beirut berichtet unterm 6. d. M. Infolge des Steigens der Getreidepreise n Europa ist auch hier legthin eine encrme Steigerung in den Peeisen für Getreide und Mehl eingetreten. Die ärmeren Klassen der Bevölkerung der Stadt fangen bereits an, Not zu leiden, und suchen durch

lärmende emonstrationen in den Siraßen d d der Getreidehändler die Getreideausfuhr Da A R einigen Tagen zog eine Menge nach dem Hafen, drang

in die dort befindlihen Gütershuppen ein und {nitt die zur Aus- fuhr bestimmten Getreidesäde auf; die Balle hat, fia es Ausbruch von Unruhen vorzubeugen, die weitere Ausfuhr von Getreide vorläufig untersagt und im Fnteresse der notleidenden Bevölkerung bet der Zentralregierung in Konstantinopel die Ausdchnung des Setreide- ausfuhrverbots auf die Provinz Beirut telegraphish beantragt.

Im vergangenen Monat wurden an Weizen von hier 203034 dz nah Konstantinopel und Salonik und 1200 dz noch Ae. ypten ausge- führt; an Gerste 29015 dz nah Europa (England und Antwerpen) und 207 dz nah Aegypten. Der Preis des Weizens ist seit 10 Tagen auf 30 Franken per Doppelzentner gestiegen, der Preis der Gerste ift

Wenn die Ausfuhr des Getreides aus Syrien verbot reihen die im Jnnern des Landes vorhandenen R zur Ernährung der Bevölkerung nicht nur vollkommen aus, sondern ergeben noh einen Uebe:shuß über die Bedürfnisse des Lokalkonsums: Sotaltonsun nil T A bi Ee un Werse füé ven n c i gewiesen sein wid. en und dieser daher auf die Einfuhr an-