1877 / 230 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Oct 1877 18:00:01 GMT) scan diff

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[8236] von

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zeitung Baily Telegraph, London L’Indépendance Belge ete. Zeitungs-Catalog (Insertions-Tarif) auf Wunsch gratis und franco. Rabatt bei grösseren Aufträgen.

Verloosung, Amortisation, F Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren.

E!

E) Bekanntmachuug.

Ausloosung von Wecißensee'r Kreis - Obli- : gationen.

Von den auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 9. Dezember 1871 ausgegebenen Kreis-Obli- gationen des Weißensee'r Kreis:s sind in Gemäßheit der Bestimmungen des §8. 1 des bezüglichen Statuts in der Sißung des unterzeichneten Kreis-Ausschusses vom 17. April cr. planmäßig die nachbenannten fieben Obligationen, als:

Nr. 70, 101, 190, 235, 304, 359 und 360 über je 300 Æ#, zusammen also über 2100 M, zur . Amortisation auégeloost worden.

Diese Obligationen werden den Besitern mit dem Bemerken gekündigt, daß die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge, deren Ver- zinsung mit dem 31. Dezember cr. aufhört, vom 2. Januar 1878 ab bei der Kreis-Kommunal- fasse hierselbsi, resp. demn Bankhause A. Stürdcke in Erfurt in den gewöhnlichen Dienststunden gegen Rückgabe der Obligationen mit den dazu gehörenden Convons und Talons in Empfang zu nehmen sind.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden Coupons Ser. Il. Nr. 3 bis 10 wird von dem zu zablenden Kapitale zurückbehalten werden.

Weißensee, den 20. Juni 1877.

Der Kreis-Ausshuß des Weißensce'r Kreises. Freiherr von den Bcinckèn. Boutin. von Henning. Stoebe. Martini. Nobbe. Hoffmann.

[7343] Bekauntmachung.

Behufs der vorgeschriebenen Tilgung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 29. Mai 1869 und 25. April 1870 ausgegebenen 44 % Obligationen der Stadt Görliß I. Serie kündigen wir hiermit die noch in Umlauf befindlichen Obligationen Lite. E. à 25 Thlr. im Ge-

24750 Mark zur Nück-

ammtbetrage von

s G 8250 Thir.

zahlung am 31. Dezember d. J. und zwar die Nummern Lätt. E. Nr. 1, 2, 13 bis 18, 39 bis 41, 43-bis 75, 78 bis 103, 105 bis i120, 122, 123, 125 bis 149, 151 bis 166, 168 bis 174, 176 bis 178, 180 bis 192, 201 bis 208, 211 bis 217, 219 bis 246, 248 bis 262, 265, 267 bis 285, 287 bis 290, 293 bis 300, 302, 303, 305 bis 315, 317 bis 347, 349 bis 354, 356 bis 358, 360 bis 392, 394, 395 a 25 Thlr. = 75 Mark.

Die Auszahlung der gekündigten Obligationen er- folgt mit den darauf haftenden Zinsen gegen Rük- gabe der Obligationen und der dazu. gehörigen Zins- coupons bei der Stadt-Haupt-Kasse zu Görlih, bei welcher auch die Valuta vom 1. Dezember d. J. an mit den Zinsen bis zum Zahlungstage erhoben werden kann.

Die Verzinsung des Kapitals hört mit dem Ablauf der Kündigungsfrist auf, für die fehlen- den Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital ab- gezogen. i

Görliß, den 24. August 1877.

Der Magistrat.

[6849] __ Bekanntmachung.

Von den in Gemäßheit des Allerhöchsten Ptivi- Tlegii vom 21. Oktober 1868 ausgegebenen Kreis- Obligationen sind für die diesjährige Tilgungsrate ausgeloost worden:

Litt, C, Nr. 11 und 439 200 Thlr. = 600 A),

Litt. D. Nr. 65, 66, 93 100 Thlr. = 300 A6),

Litt. L. Nr. 2, 41, 90 50 Thlr. = 150 46).

Die Inhaber diefer Obligationen werden hier- durh aufgefordert, dieselben mit den zugehörigen Coupons und Talons bei der Kreis-Kommunalkazsse hierselbst, Langenstraße 48, am 2. Januar 1878 einzulösen und das Kapital dahier in Empfang zu nehmen.

Die Verzinsung Eee mit Ende Dezember d. F, auf; der Betrag fehlender Coupons wird vom Ka- pital abgezogen.

Gleichzeitig bringen wir die Präsentation folgen- der, bei früherer Verloofung gezogenen Kreis-Obli- gation in Crinnerung:

D, Nr. 88 à 300 A.

Glogau, den 20. Juli 1877.

Der Kreis-Aus\schuß des Kreises Glogau. ven Jagwiz.

[5699] Bekanntmachung.

Bei der am 16. Juni d. J. stattgehabten Aus- loosung von 42 prozentigen Heiligeubeiler Kreis- obligatiouen sind folgende Apoints und zwar:

Litt. B. Nr. 2 über 1000 M,

Litt. G. Nr. 1 über 300 A,

Litt. C. Nr. 40 über 300 M. gezogen worden.

Diese ausgeloosten Obligationen werden hiemit den Inhabern zum 2. Januar a. mit der Maßgabe gekündigt, daß mit dem 31. De- zember c. die Dinsenzahlung aufhört und für die nicht zurückgegebenen Coupons der Betrag bei Rückzahlung des Kapitals in Abzug gebracht wird.

Die Einlösung der Obligationen crfolgt bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Heiligenbeil und der D. Landschaftlichen Darlehnskasse zu Königs-

erd.

Heciligenteil, den 21. Juni 1877.

Der Kreis-Aus\chuß des Kreises Heiligenbeil,

|

Lng Aufküudigung verlooster 5 prozent. Obligationen der Deichsozietät des Oberoderbruähs.

Bei der am 26s. Mai cr. erfolgten Verloosuug sind zu dem Tilgungsfonds folgende Obligationen gezogen wcrden :

Litt, D. über 50 Thlr. Nu. 257-11 16 19 20 21 29 34 35 39 42 43 43 50 61 64 74 78 79 90 98 101 102 103 106 107 108 109 und 112.

Dieselben werden daher den Inhabern mit der Aufforderung gekündigt, solhe nebst den dazu ge- hörigen Zinscoupons und Talons bis zum 2. Ja- nuar 1878, dem Termine der Rückzahlung, der Oberoderbruh8-Deichkasse in Cüstrin zu übergeben oder einzusenden.

Die speziellen Bedingungen \tehen auf den Obli- gationen.

Rückständig find! aus der Verloosung von 1875:

Litt, B. Nr. 3 à 500 Thlr. und

Litt, C. Nr. 498 à 100 Thlr.,

aus der Verloosung von 1876:

Litt, D. Nr. 96 à 50 Thlr.,

welche erstere vom 1. Januar 1876, leßtere vom 1. Januar 1877 ab ke:ne Zinsen tragen. Gorgast, den 1. September 1877. Der Deichhauptmann. v. Rosen stiel.

[5855] Aufkündigung der ausgeloosten Kreisobligationen des Kreises Oels. Bei der heute im Beisein der Kreis-Kommission und ein-s Notars statigefundenen Verloosung der auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 30. Oktober 1865 und 27. November 1873 aus- C und am 2. Januar 1878 einzulösenden treisobligationen des Kreises Oels sind nachstehende

Nummern gezogen worden und zwar: a, von den unterm 2. Januar 1866 aus- gefertigten Kreisobligationen : Lit. A. à 1500 A. Nr. 24.

Nr. 8. Lit. C. à 300 M. Nr. 118, 215 227, 244 und 317. Nr. 53 und 164. Lit. E. à 75 M. Nr. 3, 75 und 92 b. von den unterm 22. Januar 1874 aus- gefertigten Kreisobligationen : Lit. B. à 600 Nr. 16.

Lit. C. à 300 M. Nr. 24.

Lit. D. à 150 M. Nr. 31

Die Besitzer dieser zum 2. Januar 1878 hier- dur gekündigten Obligationen werden daher auf- gefordert, den Nennwerth gegen Rückgabe der Obli- gationen nebst den zu den vorstehend sub a. ge- dachten Obligationen gehörigen Zinscoupons Ser. IÏ1. Nr. 5—10 und den zu den sub b. bezeichneten Obliga- tionen gehörigen Zinscoupons Ser. I.,, Nr. 9—10 und Talons, vom 2. Januar 1878 ab bei der hie- sigen Kreis-Kommunal-Kasse in Empfang zu nehmen.

Eine weitere Verzinsung dec ausgeloosten Obli- gationen findet von dem lettgedahten Tage ab niht statt, und wird der Wert der etwa nicht zurük- gelieferien Coupons von den Kapitalien in Abzug gebracht.

Gleichzeitig wird dec Inhaber der bis jeßt noch nicht realisirten, unterm 22. Juni 1876 ausgeloosten älteren Kreisobligation Lit. E. Nr. 45 über 75 hierdurch erinnert, zur Vermeidung weiterer Zins- verluste die Valuta baldigst zu erheben.

Oels, den 23, Juni 1877.

Der Königliche Landrath. v. Rosenberg.

Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter [5757] Deichverbaud.

Bei der am 25. d. Mts. statigehabten Aus- loosung der na.) Maßgabe der Amortisationépläne zum 2. Januar 1878 einzulösenden 5 resp, 4F pro- centigen Obligationen des Magdeburg-Rothen- E be Deichverbandes sind nah- tehende Nummern gezogen worden:

1) von den 5 procentigen Obligationen 15 Stück à 100 Thlr. :

La. A. Nr. 27. 36. 116. 159, 227.319. 434. 505.

575, 999. 635, 639. 698. 765. 788; 17 Stück à 50 Thlr. :

Le. B. Nr. 50. 51. 83. 108, 130. 159. 168, 193. 216. 249. 252. 255, 286, 295. 308. 328. 399;

, #) von den 43 procentigen Obligatiouen

5 Stück à 100 Thlr. :

11, Em. Nr. 95. 154, 163. 192. 212;

3 Stüd à 300 M:

111. Em. Nr. 108 136. 223.

Die Inhaber dieser Obligationen werden ersucht, dieselben nebst den vom 2. Januar 1878 ab laufen- den Zinsconpons gegen Empfangnchme des Nenn- werths am 2. Januar k. Js. an die Deichkasse hierselbst, Alte Markt Nr. 11, zurück zu geben. Für fehlende Ccupons wird der Betrag vom Kapitale abgezz gen.

Die Verzinsung der ausgelvosten Obligationen hört mit dem 31. Dezember a. cr. auf.

Magdeburg, den 26. Juni 1877, (H. 52392.)

Der Deichhauptmannu. Bötticher.

Lit. B. à 600 M.

[5493] Bekanntmachung.

Bet der am 14. November s. pr. vor dem Kreis- auêshuß stattgefundenen Ausloosung der in Ge- mäßhcit des Allerhöchsten Privilegii vow. 17. Juli

1867 ausgegebenen Kreisobligationen des Kreises Freistadt sind für den Tilgungstermin,

den 2. Januar 1878, folgende Apoints gezogen worden :

Litt, B. Nr. 7,

Litt. C. Nr. 333,

Litt. D, Nr. 29 387,

Litt. E. Nr. 19 111 141 159 198 248 249 252 313 365.

Die Inhaber dieser Obligationen werden hierdurch aufgefordert, dieselben mit den dazu gehörigen Cou- pons und Talons bei der Kreis-Kommunal-Kasse hierselbst am 2. Januar 1878 einzureichen und das Kapital dagegen in Empfang zu nehmen.

Die Verzinsung hört mit dem 2. Januar 1878 auf. Der Betrag fehlender Coupons wird vom Kapital abgezogen.

__ Von den bereits früher ausgeloosten Obligationen sind noch folgende Apoints einzulösen :

Litt, C. Nr. 214,

Litt. D, Nr. 68 300 302 303 333 359,

Litt. E. Nr. 89 91 137 149 144 258 270 289 314 316 376 385 387.

Freistadt, den 2. Juni 1877.

Der Kreis-Ausschuß.

Neumann. Cto. 95/6.)

Genossenschaft für die Melioration [52011 Der Erftuiederung.

_ Bei der planmäßigen Ausloosung der auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 18. Juni 1862 und 1. September 1865 ausgegebenen Obligationen find folgende Nummern gezogen worden :

Lité. A. über 100 Thlr. = 300 Mark.

Nr. 117, 260, 328, 362, 440, 569, 572, 608, 657, 651, 654, 830, 839, 948, 957, 966, 1285, 1288, 1396, 1485, 1496, 1548, 1568, 1573, 1635, 1831, 1861, 1915, 1934.

Litt. B. über 50 Thlr. =— 150 Mark.

Nr. 37, 150, 157, 162, 212 273, 328, 400, 435, 465, 488, 584, 825, 910.

Lîtt. C. über 200 Thlr. = 600 Mark.

Nr. 7, 13, 139, 190, 364.

Den Besißern werden diese Obligationen mit dem Bemerken gekündigt, daß die betreffenden Be- träge vom 2. Januar 1878 ab bei der Genossen- schaftsfasse zu Bedburg oder den Herren Deich- mann & Cie. zu Cöln gegen Rückgabe der Obligationen nebst zugehörigen nach dem 2. Januar 1878 fällig werdenden Coupons und Talons in Empfang genommen werden können. Mit dem 2. Januar 1878 hört die Ve:zinsung dieser Obliga- tionen auf.

Bedburg, den 10, Juni 1877.

Der Genossenschafts - Direktor. In Vertretung : Der Kanal-Inspektor. Kirch.

E 0eESs Bekanntmachung.

Bei der hbeutig:n Verloosung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 30. November 1867 emittirten Culmer Stadtobligationen sind folgende Nummern gezogen worden:

Las A. je 200 Thi T1, 99, 148, 165, 187 und von je r., zusammen 8 Stück über 1600 Thlr., | welche hiermit zur Einlösung am 2. Januar 1878 gekündigt werden. Die Inhaber der Obligationen erhalten den Nennwerth der Leßteren bei unserer Kämmereikasse und beim Bankhause Guttentag & Goldschmidt in Berlin gegen Einlieferung der Schuldverschreibungen und der Zinscoupons Serie 111. Nr. 7—10 mit Talon.

Zugleih wird nochmals die Obligation Litt. A. Nr. 8 über 200 Thlr. aufgerufen, welche am 8. Juni 1875 gekündigt worden und seither nicht zur Einlösung gekommen ift.

Culm, den 12. Juni 1877.

Der Magistrat.

Wochen-Nusweise der deutschen Zettelbanken.

Wochen-Uebersichr der Städtischen Bank zu Breslau am 29. September 1877.

Activa. Metallbestand: 991,590 A 47 S. Bestand an Reichskassenscheinen: 1100 A Bestand an Noten anderer Banken : 410,200 A4 Wechsel: 6,758,248 Æ 79 S. Sombard: 2,144,400 Een 438,145 A S. Sonstige Aktiva : vacat.

Passiva. Grundkapital: 3,000,000 A. Rees serve-Fonds: 600,000 4 Banknoten im Umlauf; 2,672,900 J Lägliche Verbindlichkeiten: Depositens Kapitalier:: 2,911,610 G An Kündigungsfrist ge- bundene Verbindlichkeiten: 1,400,000 A Sonstige Passiva: vacat.

Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: 230,747 A 30 s.

Verschiedene Bekanntmachungen. [7199] Allen Behörden, Rechtsanwälten, Jn-

döustriellen, Kaufleuten u. st. w. ist jevt die autographishe Presse die u.entbehrlichste und nüßz-

liste Maschine. Dur meine Neue Erfindung

ist jeder sofort im Stande, ein nur einmal zu \{reibendes oder zu zeihnendes Original so \ch{chön, wie lithographirt in mehreren 1000 Exemplaren, fast fostenlos vervielfältigen zu können ; ic liefere die Pressen in 4 Größen nebst allem Zubehör und stehen Prospekte nebst Zeugnissen gerne zu Diensten. Hngo Koch, Maschinenfabrik, Leipzig, Mahlmann- straße 8. Lieferant der Ministerien, Kaiser- lien Marine, Armee, Landrathsämter, Staatseisenbahnen, sowie Judustrieller u. \. w. aller Branchen. (f. a 2591)

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1833) Setien-Gesellschaft für Nübenzucfer-Judustric _in Schweden. Die vierte ordentliche Generalversammlung wird hierdurch auf Sounadend, den 27. Oktober d. J., Nachm. 4 Uhr,

nah Braunschweig im Saale der Bahnhofs-Nestattration mit folgender Tagesordnung berufen: 1) Berathung und Beschlußfassung über die Bilanz des Rechnungsjahres 1876/77,

2) Wahl von zwei Rechuungs-Revisoren,

3) Neuwaÿlen zum Aufsichtsrathe.

Ie Legitimation zur Theilnahme an der Generalversammlung durch Vorzeigung der Actien und die Ausgabe der Eintrittskarten und Stimmzettel erfolgt im Comtoir des Hrn. Cberhd. Menke in

Braunschweig in der Zeit vom 21.—26. Oktober.

Braunschweig, den 27. September 1877.

O. Flacusler.

Der Staats-Anzeiger für Württemberg

erscheint im vierten Quartal 1877 wie bisher täg- lih, Sonntag ausgenonmen. Man abonnirt in Stuttgart auf dem Kassenamt des Staats-Anzeigers, Königs- und Linden-Straßenecke Nr. 42, auf dem Postamt, sowie an den von uns in Stuttgart er- rihteten Abgabestellen , auswärts bei - den nächst- gelegenen Postämtern. Der Preis beträgt für ganz Württemberg vierteljährlich 2 A. 75 S, jährlich 11 Æ, und im übrigen Deutschland vierteljährlich 3 M 10 S, jährlih 12 A 40 9. Für Pfarr- ali Gemeinden beträgt der Preis 8 M. 40 jährlich.

, Der Staats-Anzeiger is bestimmt, auf dem Ge- biet der Tagespresse als Publikationsorgan für die Behörden des Königreihs Württemberg zu dienen.

„In dem amtlichen Theil werden die König- lichen Dekrete, Ernennungen, „Ordensverleihungen, die Geseße, Verordnungen, Verfügungen und amt- lichen Ve?anntmachunzen publizirt.

Der nihtamtliche Theil enthält eine Zusam- menstellung der wichtigsten Begebenheiten, Akten- stücke der zeitgenöffsischen Geschichte, Referate über parlamentarisce Verhandlungen, namentlich auch über die Berathungen der württembergischen Land- stände und des Reichstages, über Erscheinungen auf

dem Gebiet der Kunst und Literatur, der Erfindun- gen 2c.

Die „besonderen Beilagen“ des Staats- Anzeigers bringen Original-Aufsäße aus dem Ge- biet der Geschichte, Landeskunde, Naturwissen- schaften 2c.

Das mit dem Staats-Anzeiger verbundene wöchent- lich erscheinende Centralblatt für geei Q G Bekanntmachungen enthält die Bekanntmachun- gen der Eintragungen 2c. in die Handelsregister, sowie der Ganute und sonstige Publikationen der ge- richtliben Behörden. ;

Gbenso wird dem Staats-Anzeiger das von der K. Centralstelle für Gewerbe und Handel heraus- gegen Gewerbeblatt ohne Preiserhöhung bei- gelegt.

Die Verhältnisse des Handels und der Industrie, sowie die Kursbewegungen der Börse werden eins gehend berücksichtigt. E L

Dcr Insertionspreis einer Drucszeile beträgt nur 15 Pfennige. Es vird daher namentlich au die Geschäftswelt auf den Vortheil der Inser- tion in einem Vlatt aufmerksam gemacht, welchem aus{\chließlich alle amtlichen Inserate, und be- sonders auch die Ausschreiben über die Verdingung von Staatsarbeiten, Submissionen, Militärliefe- rungen, öffentliche Holzverkäufe, Lizitationen u. \. w. zukominen, Die Redaktion,

A? 4

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger. Berlin, Montag, den 1. Oktober 1877. Das Postblatt erscheint vierteljährlih, in der Regel am ersten Tage des Vierteljahrs, und kann dur Permittelung der Deutschen Reihs-Postanstalten gegen Vorausbezahlung

von 1 Mark jährlih, sowie zum Preise von 25 Pf. für die einzelne Nummer bezogen werden.

Nachrichten von allgemeinerem Interesse für den Verkehr mit der Post und Telegraphie auf Grund von General-Verfügungen der obersten Post- und Telegraphenbehörde.

Verordnung, betreffend Abänderungen und Ergän-

zungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872,

und der Verordnung vom 24, Januar 1876, betreffend

Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen- Ordnung vom 21. Juni 1872,

1) Aufgabe von Telegrammen.

Im Deutschen Reichs-Post- und Telegraphengebiet können Telegramme auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der Briefeinwürfe an den Post- wagen, zur Beförderung an die nächste Telegraphen- anstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landhbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe über- geben werden. Ferner können an grösseren Verkehrs- orten gsämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine Telegraphen-Betriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, und kann die

Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Tele-

grammen gestattet werden.

Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Tele- graphenboten nund die Landbriefträger kommt eine Zu- schlagsgebühr von 10 S für jedes Telegramm zur Er- hebung.

2) Weiterbeförderung.

Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nach Wunsch des Ab- senders entweder durch die Post mittels eingeschriebenen oder gewöhnlichen Briefes, oder durch FEilboten oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette.

Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem taxpflichtigen Zusatz vor der Adresse anzugeben. Das Verlangen der Weiter- beförderung mittels gewöhnlichen Briefes kann durch den als Taxwort geltenden Vermerk (P. U.) ausgedrückt werden.

Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten. Wenn die Weiter- beförderung eines Telegramms über den Orts-Bestell- bezirk einer Telegraphenanstalt hinaus als uneingeschrie- bener Brief stattfindet, ist nur das Porto für einen ge- wöhnlichen Brief zu entrichten.

3) Erstattung von Gebühren für Antworts-Telegramme.

Die Erstattung der nicht zur Verwendung gekom- menen Gebühren, welche für vorausbezahlte Antworts- Telegramme binterlegt waren, kann nur an den Aufgeber des Ursprungs - Telegramms und auf Verfügung des General-Telegraphen-Amts erfolgen.

4) Telegrammbestellung.

Die Telegramme werden bei der Aufnahme, bz. gleich nach der Ankunft bei der Adressanstalt adressirt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen und erforderlichen Falls mit Empfangs- scheinen versehen.

Empfang sscheine werden nur ausgestellt für:

Staats-Telegramme,

dringende Telegramme,

Telegramme mit bezahlter Antwort, Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige und telegraphische Post-Anweisungen.

Das Nachtelegraphiren von Telegrammen findet, auch obne dass es ausdrücklich verlangt worden, statt, sofern der neue Aufenthaltsort des Adressaten unzweifelhaft bekannt ist und sich am neuen Adressort eine Reichs- Telegraphenanstalt befindet. :

Endlich kann Jedermann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis (auch brieflich), verlangen, dass die bei einem Telegraphenamt ankommenden und in dessen Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt, bz. weiter be- fördert werden.

9) Bestellung durch Telegraphenboten.

Staats-, sowie Dienst- und dringende Privat-Tele- gramme, welche dem Boten als solche Seitens des ab- fertigenden Beamten bezeichnet werden, sind mit Vor- rang vor anderen Telegrammen zu bestellen. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür ete.

des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht ausgestellt sind, in jene Briefkastén etc. gesteckt werden.

Telegramme, welche ‘den Vermerk „eigenhändig“ tragen, sind stets an den Empfänger selbst zu bestellen.

Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhof- lagernd*“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben.

Ist weder der Empfänger, noch sonst Jemand auf- zufinden, der das Telegramm annimmt, s0 hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfengsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestel- lung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung etc. des Empfängers zurückzulassen, bz. an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zum Amt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen Bestellung versehen sind, ist in gleicher Weise zu ver- fahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.

6) Unbestellbare Telegramme.

Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit wird dem Aufgabeamte telegraphische Meldung gemacht. Liegt für die Un- bestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veranlassung be- geitigt werden kann und muss, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit be- kannt, dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 S übermittelt.

7) Zeitpunkt der Einführung und Geltungsbereich.

Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. September 1877 in Kraft. Für den inneren Verkehr der König- reiche Bayern und Württemberg, sowie für den Wechsel- verkehr dieser beiden Staaten findet dieselbe nicht An- wendung.

In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kcmmen die Bestimmungen der bezüglichen Telegraphen-Verträge zur Anwendung.

Postkarten uach fremden Ländern

werden von den Absendern häufig nicht genügend fran- kirt zur Post gegeben. In diesem Falle dürfen die Post- karten, nach den zur Zeit bestehenden Bestimmungen, Seitens der Postanstalten nicht zur Absendung gelangen. Der Portosatz von 5 &#§ hat nur für Postkarten im in- neren Verkehr Deutsehlands, so0wie nach Oesterreich- Ungarn, Luxemburg und Helgoland Gültigkeit. Post- karten nach den übrigen Ländern Europas, sowie naeh dem asiatischen Bussland, der asiatischen Türkei, Persien, Aegypten, Algerien, Azoren, Madeira, Marocco, den spa- nischen Besitzungen an der Nordküste Afrikas, Tunis und Tripolis, Canada und den Vereinigten Staaten von Ame- rika unterliegen dem Porto von 10 ; nach den anderen überseeischen Ländern des Allgemeinen Postvereins be- trägt das Porto für Postkarten 20 S.

Packetaufschriften.

Es scheint vielfach die Ansicht verbreitet. zu sein, dass die bei den Postanstalten käuflichen gelben Post- Packetadressen auch zu den Adress8-Aufschriften, mit welchen die Packete zu versehen sind, verwendet werden müssen. Diese Ansicht ist irrig. Von der Be- nutzung der Post-Packetadressen als Aufschriften für die Packete selbst ist vielmehr abzurathen, einerseits, weil auf diesen Adressen der zur Angabe des Bestim- mungsorts durch Vordruck bestimmte Raum. zu be- schränkt ist, um die Ortsangabe in genügender Grösse niederschreiben zu können, andererseits, weil die Post- Packetadressen sich schwer auf den Packeten haltbar befestigen lassen. Am zweckmässigsten ist es, die Adresse unmittelbar auf das Packet niederzuschreiben. Falls dies nicht ausführbar ist, muss das besonders an- gefertigte Titelschild mit seiner ganzen Fläche durch guten Klebestofffflf nicht blos mit Siegellack auf

dem Packete befestigt, oder als sogenannte Fahne aus dauerhaftem Stoffe (Holz, Leder u. dergl.) an dem Packete fest angehängt sein.

Postanweisungsverkehr mit Frankreich.

Seit dem 1. September d. J. sind sämmtliche Französische Postanstalten ermächtigt, Postanweisungen aus Deutschland auszuzahlen und Postanweisungen nach Deutschland anzunehmen. Es können daher gegenwärtig Postanweisungen nach allen Orten in Frankreich abge- sandt werden.

Postanweisungsverkehr mit Niederlaud.

Bei Postanweisungen nach Niederland kommt gegen- wärtig das Umrechnungsverhältniss von 1 Gulden Nieder- ländisch gleich 1 Æ 70 S in Anwendung.

Beitritt Persiens zum Allgemeinen Postverein,

Am 1. September ist Persien dem Allgemeinen Postverein beigetreten. Das Porto für Briefsendun gen nach und von Persien beträgt vom obigen Zeitpunkt ab für je 15 Gramm bei frankirten Briefen 20 S, bei un- frankirten Briefen 40 S; für Postkarten 10 S; für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 5 S für je 50 Gramm. Die Einschreibgebühr beträgt 20 S; für die Beschaffung eines Rückscheins tritt eine weitere Gebühr von 20 S hinzu. Die Leitung der Briefsendun- gen nach Persien erfolgt im Allgemeinen auf dem Wege über Russland. Dieselben erhalten jedoch ausnahmsweise auf dem Wege über Suez und Bombay Beförderung, falls dieser Weg Seitens der Absender ausdrücklich vor- geschrieben worden ist.

Briefverkehr mit China.

In Folge erweiterter Anwendung des Allgemeinen Postvereinstarifs unterliegen Briefsendungen nach und aus den, dem fremdländischen Verkehr eröffneten wich- tigsten Hafenorten Chinas, nämlich: Kiung-Chow, Canton, Swatow, Amoy, Foochow, Ningpo, Shanghai und Hankow fortan lediglich den für Hongkong geltender Vereins-Portosätzen. Die Letzteren betragen für“ frankirte Briefe 40 S für je 15 Gramm; für Postkarten 20 F; für Drucksachen, Waarenproben und Geschäfts- papiere 10 S für je 50 Gramm; für unfrankirte Briefe kommen 60 S für je 15 Gramm zur Erhebung. Die Einschreibgebühr beträgt 20 S; für die Beschaffung eines Rückscheins tritt eine weitere Gebühr von 20 hinzu. Die vorstehenden Portosätze finden auch auï die Briefsendungen nach und aus dem übrigen Chin’, einschliesslich Formosa, Anwendung, mit der Massgabe jedoch, dass diese Briefsendungen dem Fran- kirungszwange bis zun einem der obengenannten Hafen- orte unterliegen, und dass die Einschreibung der Sen- dungen nur bis zu demjenigen dieser Ilafenorte Wir- kung hat, welcher dem Bestimmungsorte am nächsten belegen ist. Die Sendungen müssen mi: dem Ver- merk: „über Suez und Hongkong“ verszehen sein. 3

BeitrittYGrönlands und der DänischenFAntillen zum Allgemeinen Posiverein,

Am 1. September sind Grönland und die Däni- schen Antillen (St. Thomas, St. Jean und Ste. Croix) dem Allgemeinen Postverein beigetreten. Das Porto für die Briefsendungen nach und von diesen Ländern beträgt vom obigen Zeitpunkte ab für je 15 Gramm: bei fraukirten Briefen 40 S und bei un- frankirten Briefen 60 §; für Postkarten 20 S; für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 10 S für je 50 Gramm. Die Einschreibgebühr beträgt 20 S; für die Beschaffung eines Rückscheins tritt eine. weitere Gebühr von 20 S hinzu.