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Reih83- und Staatsanzeiger Nr. 148 vom 30. Juni 1939. &. 2
G Ra an0ER
E R R E R R R R R A E R T T T D D F G,
und Schrift: „Adolf Hitler“. Alabasterkunst Ehrenmals von Laboe
uñd 1861 a/2) 9 Lesezeichen mit dem in Seide gewebten Bild des Führers
flebebildchen) stellung
Berlin, den 21. Juni 1939.
Verordnung
zur Aenderung und Ergänzung der Verordnung über den einheitlichen Anstrich der Fahrzeuge des Güterfernverkehrs *),
Vom 28. Juni 1939.
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über den Güterfern- verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (Reichs- gese8bl. T S. 738) wird verordnet:
Artikel 1
Jn § 4 der Verordnung über den einheitlihen Anstrich der Fahrzeuge des Güterfernverkehrs vom 17. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 270 vom 19. November 1938 und Reichsgeseßbl. I S. 1663) E die Worte „1, Juli 1939“ durch „31. Dezember 1939“ erseßt.
Artikel 2
Jn § 2 Abs. 1 wird hinter Nr. 2 eingefügt:
3. Auf den Behältern für flüssigen Kraftstoff ist mit Oelfarbe deutlih lesbar das Fassungsvermögen in Litern und der Durchschnittsverbrauh an Kraftstoff je 100 km für das beladene Fahrzeug (ohne Anhänger) in Litern anzugeben.
4. Auf der Fnnenseite der rehten Tür des Fühcer- bauses ist das Baujahr, die Nußlast und die Höchst-
Ftilometern je Stunde anzuschreiben.
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€ invierung und der \{worze Anjtrich er eFiache unter den RKB-Schildern bis zum 31. Dezember 1939 anzubringen. Berlin, den 28. - Juni 1939.
Der Reichsverkehrsminister. Jn Vertretung des Staatssekretärs: Waldeck.
*) Betrifft niht den Reihsgau Sudetenland.
E
Bestimmungen : über das Verwundetenabzeichen für die Ostmark, die sudetendeutschen Gebiete und das Memelland.
Bom 28. Zuni 1939.
Auf Grund des § 6 der Zweiten Verordnung über das Verwundetenabzeihen und seine Einführung im Lande Oesterreich, . in den sudetendeutschen Gebieten sowie im Memelland vom 20. April 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 790) gebe ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Fnnern die Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen in der für die vorbezeichneten Gebiete anzuwendenden Fassung wie folgt bekannt: /
1
(1) Das deutsche Verwundetenabzeihen soll nunmehr auch die Kriegsteilnehmer aus der Ostmark, aus den sudeten- deutschen Gebieten und aus dem Memelland auszeichnen, die im Weltkriege für das vom Führer geeinte Großdeutsche Vaterland geblutet odec durhch feindlihe Einwirkung ihre Gesundheit verloren haben.
(2) Ehemalige Angehörige der österreichish-ungarischen Nachfolgestaaten, die im Weltkrieg der deutshen Wehrmacht angehört und bisher keinen Antrag gestellt haben, können den Antrag nachholen. |
(3) Der Erlaß über das Verwundetenabzeihen für An- gehörige der Freiwilligen Krankenpflege, des Freiwilligen Automobilkorps und des Freiwilligen Motorbogttorps vom 30. Juni 1936, (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 160 vom 13. Fuli 1936; Reichsarbeitsbl. 22/1936 S. V 43) gilt sinngemäß auch in der Ostmark, in den sudetendeutshen Gebieten sowie im Memelland.
2
(1) Als Verwundungen gelten alle äußeren oder inneren Verleßungen durch unmittelbare und mittelbare Einwirkung N Kampfmitteln ohne Rücksicht auf die Shwere der Ver- eßung.
(2) Verleßungen infolge unvorsihtiger und leihtsinniger oder strafbarer Handhabung der eigenen Waffe rechnen nicht dazu. ’.
3, N,
(1) Einer Verwundung kann eine sonstige Gésundheits- beshädigung gleihgeachtet werden, wenn sie die Folge einer Kriegsdienstbeschädigung im Sinne dex Vorschristen über die
U _T_ | Porzellan-Gebrauchsgegenstände: Eierbecher, Aschenbecher, Gededcke, Mokkatassen, Dosen und Bonbonnieren mit der Abbildung des
8 Geburtstagsglückwunschkarten, auf denen Angehörige der HJ. und des BDM. in Uniform gezeigt werden (Karten-Nr. 1895 a/4
10 Darstellung von HJ. und BDM. auf Fahrt und im Lager (Auf- | Union Lernmittel GmbH. 11 Blechspielzeug: Deutsche Soldaten Cri-Cri in liegender Shügen- | Fa. Johann Hammerer und Kühlwein,
Porzellan A. G. Mitterteih schenreuth
Graphische Anstalt, Gebr. Garloff Magdeburg
Fa. August Göbels Söhne
Stuttgart
Nürnberg Blechspielwarenfabrik
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
R R A R O O A S P E S ESPNSEE 1 G O A R S R SNE E A R P A R E R M P E L EEN B D S E 7SE E R S E M S AEE I E I M E N A S S E T S R E N I E E E I A B:
Frontzulage (Reichsversorgungsgeseß § 31 a) ist und die Vor- ausseßungen für die Gewährung der Frontzulage am 1. Mai 1939 erfüllt waren. /
(2) Kriegsdienstbeshädigung im Sinne der Vorschriften über die Frontzulage liegt vor, wenn die Dienstbeschädigung auf die besonderen, nur dem Kriege eigentümlichen Verhält- nisse zurückzuführen ist, d. h. wenn sie in unmittelbarem Zu- sammenhange mit der Kriegsführung steht. Dies ist im Etappen- oder Heimatgebiet nur dann der Fall, wenn die Dienstbeschädigung dadurch herbeigeführt ist, daß kriegerische Ereignisse odex Zustände von der Front auf das Etappen- oder Heimatgebiet übergegriffen haben oder die dienstliche Tätig- keit durch Kampfhandlungen unmittelbar beeinflußt wurde. JFn'den Schußzgebieten erlittene Dienstbeschädigungen, die auf die besonderen, nur dem Dienst in der Schußtruppe eigentüm- lichen Verhältnisse zurückzuführen sind, stehen im Sinne dieser Vorschrift einer Kriegsdienstbeshädigung gleich.
4.
__(1) Vorausseßung für die Anerkennung einer Verwun- dung (Nr. 2 Abs. (1)) ist, daß ärztlihe Behandlung not- wendig war.
(2) Für Angehörige des Kolonial-Militärdienstes ist die Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn glaubhaft nah-
.genielsen ist, daß infolge Fehlens von Aerzten die Behandlung | ees andere Personen stattgefunden ober dert“Betreffende sich
selbst behandelt hat
5
(1) Dos Abzeichen besieht aus Eisen und zeigt
a) het - SeereäundchUrtder un0 ‘Angehörigen Des | Kölonial-Militardiemites
auf scinem von einem“ Lorbeerkranz æinge-
faßten Schild einen Stahlhelm auf zwei ge-
kreuzten Schwertern,
b) bei Marineangehörigen: auf seinem von einer Ankerkette eingefaßten, ovalen Schild. einen Anker mit zwei darüber getreuzten Schwertern.
(2) Für Marineangehörige, die verwundet worden sind, während ihrxr Marineteil einem Truppenverband des Heeres oder der Kolonialtruppen taktish unterstellt war, ist das Ver- wundetenabzeihen des Heeres zuständig. Jn fraglichen Fâllen kann das Versorgungsamt entscheiden, für welches Ab- zeichen der Berechtigung8ausweis zu erteilen ist, wobei nichts 1m Wege steht, den Wunsch des Antragstellers zu berüdck-
sichtigen.
(1) Das Abzeichen ist schwarz bei ein- und zweimaliger, mattweiß bei drei- und viermaliger, mattgelb bei fünf- und mehrmaliger Verwundung. (2) Mehrfache, bei der gleihen Kampfhandlung erlittene Verwundungen gelten als einmalige Verwundung, es sei denn, daß die spätere Verwundung nach erneuter Beteiligung am Gefecht eingetreten ist. Rückfälle oder weitere Folgen der- selben Gesundheitsstörung gelten nicht als neue Beschädigung. (3) Ohne Rücksicht auf die Zahl und die Zeitfolge der Verwundungen können den Berechtigungsausweis für das mattweiße Verwundetenabzeihen erhalten alle Kriegsteil- nehmer, bei denen die ung Le 2 Abs. (1)) oder eine sonstige Kriegsdienstbeschädigung (Nr. 3) den glatten Verlust einer Hand, eines Fußes, eines Augapfels, den Verlust des Gehörs auf beiden Ohren, eine {were Hirnverleßung oder abstoßend wirkende und den Umgang mit Menschen er- \hwerende Entstellungen des Gesichts zur Folge gehabt hat. (4) Ferner könnén ohne Rücksicht auf die Zahl und die Zeitfolge der Verwundungen den Berechtigungsausweis für das mattgelbe Verwundetenabzeichen alle Kriegsteilnehmer erhalten, bei denen als Folge von Verwundungen (Nr. 2 Abs. (1)) mehrere der in Abs. (3) bezeihneten Merkmale zu- treffen, ferner durch Verwundung (Nr. 2 Abs. (1)) erblindete oder shwerhirnverleßte Pflegezulageempfänger. (5) Bei Zuerkennung eines höheren Abzeichens erlischt die Berechtigung zum Tragen des bisherigen.
7.
(1) Die Berechtigung zum Tragen des, Verwundeten- abzeichens für die Kriegsteilnehmer aus der Ostmark und aus den sudetendeutschen Gebieten, die im Weltkriege© in der österreihisch-ungarishen bewaffneten Macht oder auf seiten ‘
6.
der übrigen Verbündeten Kriegsdienste geleistet haben, wird |
ge durch die Erteilung des Berechtigungsausweises erworben. , z
(2) Mit der Erteilung des Berechtigun A erlischt die Befugnis zum Tragen der österreihish-ungarishen Ver- wundetenmedaille. A
(3) Die Berechtigung zum Tragen. des Verwündeten- abzeichens für die Kriegsteilnehmer aus dem Memelland wird
Groß-Schönau, Sudetengau
L j L 7) T . D Gegenstand Hersteller Herstellungsort Entscheidende Behörde der Entsérieae L} 2 3 4 5 6 Unzulässig. 5 Kunstblatt mit den Bildnissen des Duce und des Führers und der | Fa. Graphische Kunstanstalten F. Bruck- München Polizeipräsidium München 29. Dezember 1938 Aufschrift: „Die Beshüger der abendländischen Kultur“ mann K. G, ‘ Abt.1/Pr. V Wa, {6 Führerbüste auf Sockel, insgesamt 20 em hoch, mit Hoheitszeichen | Carlo Viviani Chemniß Regierungspräsident Chemniß 18. Januar 1939
P TII P Pr. 1/99
Mitterteih, Landkreis Tir- | Der Regierungspräsident in Regens-| 28. Januar 1939
burg : Nr. 1051 b 15 1 Polizeipräsident Magdeburg 22. Februar 1939 IV 1, 7005 Regierungspräsident in Aussig 2. Mary 1939 Württ. Landesgewerbeamt Stuttgart HLRE T0
Bayer. Staatsministerium f. Wirtsch. | 16. Mai 1939 Abt. f. Handel, Jndustrie und Ge- Nr. I C 8421 werbe
J. A.: Dr. Biebrach.
durch das Besißzeugnis oder die ordnungsmäßige Eintragung der Verleihung in einer Militärdienstzeitbesheinigung, einem Kriegsranglisten- oder Kriegsstammrollenauszug nachgewiesen. Beim Fehlen dieser Urkunden wird die Befugnis zum Tragen des VerwuUndetenabzeichens auf Antrag durch den Berech- tigungsausweis erteilt. /
8. (1) Die Ausfertigung der Berechtigungsausweise liegt den Versorgungsämtern ob. (2) Für die örtliche Zuständigkeit der Versorgungsämter gilt folgendes:
A, Zuständigkeit für Rentenversorgungsberechtigte:
Zuständig ist das Versorgungsamt, das für die Gewäh- rung von Versorgungsbezügen nah dem Reichsversorgungs- geseß zuständig ist oder zuständig sein würde. Es sind dies:
Versorgung3amt Sit, Anschrift Bezirk a) für die Ostmark: ; I Wien Reichsgau Wien S i Wien 1 Eben d: bis G. ten ; L eihsgau Wien if j(Nibelungengasse 10 | Buchstaben H bis Z ITT Wien Reichs8gau Niederdonau einschl. der eingegliecderten ehem. sudetendeutschen Ge inz Linz, Neid au Oberdonau Blumauer Str. 2? einjWl: der cingegltrderten | ehem. sudetendeutsGen B vtetötette ; Graz Graz, Reichsta Sieciermeærk : umboldtitr. 45 Klagenfurt Klagenfurt, Reichsgau Kärnten Viktringerring 26 Fnnsbruck Innsbruck, Herzog-} Reichsgaue Salzburg, O Friedrih-Str. 3 Tirol — Vorarlberg Augsburg Augsburg 2, für die ehem. österreihi- Morellstr. 30 hen Gemeinden Jung- i holz und Mittelberg b) für die sudetendeutshen Gebiete: Karlsbad Karlsbad, Regierungsbezirk Eger Parkstr. 14 Aussig Aussig, Regierungsbezirk Aussig Humboldtftr. 14 Troppau Troppau, Regierungsbezirk Troppau Gabelsbergerstr. 15 ferner: 4 Regensburg “ Regensburg I, für die in das Land Bertholdstr. 2 Bayern eingegliederten Landshut Landshut 1, Gem. sudetendeutschen Friedhofstr. 7 ebietsteile Ratibor Ratibor, für das Hultschiner Breite Str. 16 Ländchen c) für das Memelland: Fnsterburg Fnsterburg, Memelland. Friedrichstr. 7
B. Zuständigkeit für Berufsmilitärpersonen (Empfänger von Ruhegehalt — Ruhegenüsser — auf Grund früherer militärisher Dienstleistung):
a) für die ehemaligen Berufsmilitärpersonen der österreichish-ungarishen bewaffneten Macht, die in den Bezirken der untex A M für Rentenversorgungsberechtigte), Buchstaben a) und b) bezeichneten Versorgungsämter wchnen, das
Versorgungsamt I Wien.
b) für das Memelland:
Versorgungsamt Königsberg (Pr.), Königsberg (Pr.) 9, Brahmsstr. 9.
C. Zuständigkeit für Antragsberechtigte im Ausland:
a) für die Ostmark und die sudeten- deutschen Gebiete: Versorgungsamt L Wien (für die unter A und B bezeichneten Antragsberechtigten).,
b) für das8Memelland1 aa) für Rentenversorgungsberechtigte ; (vgl. vorstehend unter A) A VersoïLgungsamt Fustetburg * * bþ) für Ruhegehaltsempfänger , * ® : (vgl. vorstehend unfer B) _,_ Veeforgungsamt Königsberg .(Pr.).
(6) Auskunft über das zuständige ‘Versorgungsaimt era teilen die örtlichen Gemeindebehörden und dié Polize örden,
Neih8- und Staat8atzelger Nr. 148 vom 30, Juni 1939. S. 3
9
(1) Die Berechtigungsausweise werden nur auf Antrag ausgefertigt; das Oberkommando der Wehrmacht erläßt für
die Antra stellung von Angehörigen der Wehrmacht er- gänzende Bestimmungen.
__ (2) Der Antragsteller muß ehemaliger An ehöriger der österreichish-ungarischen Monarchie oder als Memelländer deutscher Staatsangehöriger gewesen sein und jebt die deutsche Staatsangehörigkeit besißen.
(3) Anträge von Hinterbliebenen sind ausgeschlossen.
(4) Zur Stellung eines Antrages ist nicht berechtigt, wer die bürgerlichen Viceireadits verloren und sie Ha L Ablauf der Antragsfrist (30. Zuni 1940) nicht wiedererlangt hat, ferner, wer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Aber- kennung oder Widerruf der Einbürgerung verloren hat, wer nicht in Ehren aus der bewaffneten Macht ausgeschieden ist oder durch eigenes Verschulden in Kriegsgefangenschaft geraten ist,
(5) Für die Anträge der Kriegsteilnehmer aus der Ostmark und aus sudetendeutshen Gebieten sind Vordrudcke nah dem beigefügten Muster (Anlage 1) und für die Anträge der Krie a Gle aus dem Memelland Vordruckde nah dem mit den Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen vom .30. Januar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Pry Gte Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30, Januar 1936) ekanntgegebenen Muster (Anlage 2 — vgl. dort Nr. 8 Abs. (5)) zu verwenden. Vordrucke geben die Versorgungs- ämter unentgeltlih ab.
(6) Den Anträgen sind nach Möglichkeit in Händen der Antragsteller befindlihe Beweisstüce beizufügen (Militär- papiere, Rentenbescheid, Feldpostbriefe usw., Bescheini- s der österreichischen Dienststellen auf Anträge für die
erwundetenmedaille, Zeugenerklärungen usw.). Eine un- mittelbare uon ruchnahme des Heeresarhivs in Wien, eines Krankenbuchlagers usw. zur Beschaffung von Unter- E durch den Antragsteller ist nicht zulässig. Notfalls ver- anlaßt das Versorgungsamt die erforderlihen Erhebungen. Von der Beifügung von Unterlagen können Empfänger von Ruhegehalt auf Grund militärisher Dienstleistung oder sonstigen Versorgungsgebührnissen absehen, wenn ihre Akten beim Versorgungsamt ausreichhenden Aufschluß geben; uner- läßlih ist dann aber die genaue Angabe des leßtbekannten Geschäftszeichens.
(7) Die Anträge sind bei den nah Nr. 7 Abs. (2) zu- ständigen Versorgungsämtern zu stellen. Kriegsteilnehmer im Ausland stellen die Anträge bei der örtlih zuständigen deutschen Auslandsvertretung, die sie an das nach Nr, 7 Abs. (2) Mae Versorgungsamt weiterleitet. Antrags- berechtigte, die niht nur vorübergehend im Altreichsgebiet wohnen, stellen die Anträge bei dem für ihren Wohnsiß zu- gen Versorgungsamt, das sie mit den etwa vorhandenen Unterlagen, sofern es sich um einen Kriegsteilnehmer aus der Ostmark handelt, an das Versorgungsamt 1 Wien und, sofern es sich um einen Kriegsteilnehmer aus den sudeten- deutschen Gebieten handelt, an das Versorgungsamt Aussig zur endgültigen Entscheidung weiterleitet.
(8) Die Antragsfrist beginnt am 1. Fuli 1939 und endet am 30. Juni 1940. Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nur “dann Berücksithtigüng findeu, wenn der E Gründe für die Fristversaumnis geltend machen kann, die einen Verzicht des Versorgungsamts auf den Ein- wand der Fristversäumnis rechtfertigen.
t, 10.
(1) § 8 der Zweiten Sa über das Verwundeten- abzeichen und seine Einführung im Lande Oesterrei, in den sudetendeutshen Gebieten, sowie im Memelland vom 20. 4, 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 790) gilt sinngemäß au für Un- billigkeiten und Härten, die sih aus der Unterschiedlichkeit der Stichtage, aus den veränderten Fristbestimmungen oder aus sonstigen Gründen im Ausland ergeben.
(2) Die Entscheidung über die Anträge übertrage ih den Versorgungsämtern; ihre Entscheidungen sind endgültig.
L Sofern sich in einzelnen Fällen bei der Durhführung der Bestimmungen besondere Härten ergeben, kann das Ver- sorgungsamt, sofern es sich um einen Kriegsteilnehmer aus der Ostmark oder aus den sudetendeutshen Gebieten handelt, mit Zustimmung des Hauptversorgungsamts Ostmark in Wien 1, Hanuschgasse 3, und, sofern es sih um einen Kriegs- teilnehmer aus dem Memelland handelt, mit Zustimmung des Hauptversorgungsamts Brandenburg-Pommern in Ber- lin-Schöneberg, eine für den Antragsteller günstigere Ent- scheidung treffen. a
Alle mit der Erteilung des Berehtigungsausweises ver- bundenen Verhandlungen, Urkunden und Bescheinigungen sind gebühren- und stempelfrei.
13,
Die Behörden und die Dienststellen der Körperschaften des öffentlihen Rechts sind den Versorgungsbehörden gegen- ‘über bei der Durchführung der Verordnung zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
an der bürgerlichen
Das Abzeichen wird — a rust getragen.
Kleidung —— auf der linken unteren i 15, (1) Ein Anspruch auf die Erteilung des Berechtigungs- ausweisés besteht nicht. (2) Die Entscheidungen der Versorgungsämter sind end- gültig und deshalb keinem Rechtsmittel unterworfen. 16,
… Der Berechtigungsausweis hat nur Gültigkeit, wenn er zu Lebzeiten des Antragstellers erteilt ist.
E, s Wiedereinziehung zu Unreht ausgefertigter Be- rofjtigüngtoutwelse- Geschieht im Verwaltungsztvangsver- R, Verlin,den 28. Juni 1939. : - Der Reichsarbeit8minister. FrañzSéelbte,
Antrag auf Erteilung der Berechtigung zum Tragen des Verwundetenabzeichens.
(Kyffhäuser) und der Reichstreubund ehem. Berufssoldaten
haben sich bereit erklärt, den Antragsberehtigten — auhch
Nichtmitgliedern — durch ihre örtlichen Untergliederungen ÿ bei der Ausfüllung dieses Vordrucks Hilfe zu leisten.
Die NS.-Kriegsopferversorgung, der NS.-Reichskriegerbund j
Anlage 1. (Dieses Feld bleibt frei für das Versorgungsamt)
1, Vor- und Familiennamen (Rufname unterstreichen)
2, Geburtsort und Geburtstag
3. Gegenwärtiger Beruf
4. Letter militärisher Dienstgrad
5, Wohnort und Straße
6, Staatsangehörigkeit
7, Verwundungen und sonstige Gesundheitsbeschädigungen Angabe
af der Art ] der Verwundung oder der
b) des Zeitpunktes Gesundheitsbeshädigung,
c) des Gefechtsortes,
d) des Truppen- oder Marineteils (mit Komp., Batte- rie usw.), bei dem die Verwundung oder die Ge- sundheitsbeshädigung eingetreten ift,
e) über ärztlihe Behandlung, insbesondere Lazarett- behandlung "(Zeit, Ort, Bezeihnung des Lazaretts),
ferner bei Verwundung und gleichzeitiger Gefangen- nahme, Angabe
f) des Feindstaates,
g) der Gefangenläger (Lazarette),
h) des Durchgangslagers bei der Heimkehr.
8, Beziehen Sie oder haben Sie bezogen a) Ruhegenüsse? j b) Rente auf Grund der Versorgungsgeseße? c) Frontzulage? d) Unterstüßung? Bejahendenfalls: von welhem Versorgungsamt (Landesinvelid-n-m#)? unter welchem Geschäftszeichen?
9. Js ein Antrag auf zmedaille ges der österreichish-
ungarischen Verwundetenmedaille ge tellt worden? ° 2 E R 7 R c g a) von wem ist der Antrag gestellt worden? b) bei welcher Dienststelle? c) ist ein Bescheid darauf erteilt worden und in welchem Sinne? (Falls im Besiß, hier beifügen)
10. Fffst Jhnen die österreihisch-ungarishe Verwundeten- medaille zuerkannt worden?
Bejahendenfalls:
a) für welche Zahl von Verwundungen?
b) für welhe Schädigungen der Gesundheit?
c) ist die Zuerkennung durch eine Legitimation be- glaubigt worden? urs im Besitz, hier beifügen; sonst Angaben, wie in erlust geraten)
11. Als Unterlagen für die Angaben zu 7 bis 10 sind beigefügt: *
12. Bemerkungen:
Jch versichere, daß vorstehende Angaben der Wa Tragen des Verwundetenabzeihens für Heeresangeh
maitgelb — zu erteilen.
An das Versorgungsamt
Bemerkungen:
1. Zu Spalte 7 bis 10: Reicht der Raum îk diesen Spalten nicht aus, so ist eine Anlage beizufügen.
2. Zu Spalte 11: Besizt der Antragsteller keine Beweis- E so ist dies zu vermerken. Eine JFnanspruhnahme es Heeres8arhivs in Wien, eines ankenbuchlagers usw. jur e f von Unterlagen ist niht zulässig. Notfalls veranlaßt das Versorgungsamt die erforder- lichen Erhebungen.
3. Zur Antragsformel am Schluß: Zur Stellung eines Antrages ist niht berechtigt, wer die bürgerlichen Ehrenrechte verloren und sie bis zum Ablauf der An- tragsfrist (30. Juni 1940) niht wiedêrerlangt, ‘ferner wer die Reichsangehörigkeit durch Aberkennung oder durch Widerruf der Einbürgerung verloren hak, wer nit in Ehren auùs der bewaftneten Macht a geschieden oder i eigenes Verschulden in Kriegsgefangenschaft geraten- ist.
B 5
Ar
hrheit entsprechen, und beantrage, mir die Berechtigung zum ôrige — Marineangehörige — in shwarz — mattweiß
S Cic Aline B i B (Ort) : (Tag)
———— m. ————.———….. e ———_—_——— m
(Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)
(Dieses Feld bleibt frei für das Versorgungsamt)
Versorgungsamt den I 1. a) Berehtigungsausweis für Verwundetenabzeihen chwarz — mattweiß — mattgelb — Für Heer — arine — erteilen. d) -Antrag ablehnen — Bescheid fertigen. 2. Unterlagen (Spalte 11) mit —-Ausweis — Bescheid —— urü@cksenden- 3. m Verzeichnis vermerken. 4. Vorgänge abtreunen, mit Vermerk versehen, — zu den Versorgungsaktén geben — ablegen. 5. Zu den Samrkelaktén.
J. A.