1939 / 148 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Jun 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Sondererlaß

zu § 8 der Zweiten Verordnung über das Verwundeten- abzeichen.

Vom 28. Juni 1939.

Auf Grund des § 8 der Zweiten Verordnung über das

Verwundetenabzeihen und seine Einführung im- Lande Oesterreih, in den sudetendeutshen Gebieten sowie im Memelland vom 20. April 1939 (RGBl. I S. 790) bestimme ih zum Ausgleih von Unbilligkeiten und Härten für das Altreichsgebiet folgendes: i __ 1. Anträge auf Erteilung des Berechtigungsausweises für das Verwundetenabzeichen, die wegen Fehlens der Vor- ausseßungen für den Bezug der Frontzulage am 1. Februar 1936 abgelehnt worden sind oder abgelehnt worden wären, können wiederholt oder noch nahträglih gestellt werden, wenn die Vorausseßungen für den Bezug der Frontzulage am 1. Mai 1939 gegeben sind. ___2. Jn Fällen, in denéèn eine bei Ablauf der ursprüng- lichen Antragsfrist (31. Dezember 1936) nicht erfüllte Voraus- seßung nachträglich eingetreten ist oder noch ‘eintritt, können Anträge auf den ' Berechtigungsausweis noch nachträglich gegebenenfalls auch für eine höhere Stufe gestellt werden. Hierzu gehören z. B. Fälle folgender Art:

a) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei „sonstigen Gesundheitsbeschädigungen“ hat seiner- zeit den berücksichtigungsfähigen Mindestgrad nicht erreicht, inzwishen aber überschritten und zur Bewilligung der Frontzulage geführt.

b) Ein seinerzeit s{chwerhöriger Kriegsbeschädigter hat nah Ablauf der ursprünglichen Antragsfrist den Verlust des Gehörs auf beiden Ohren zu beklagen; ihm kann nunmehr das mattweiße Ver- wundetenabzeichen zuerkannt werden.

c) Einem Schwerhirnverleßten, dem * bisher das mattweiße Verwundetenabzeichen zustand, ist in- zwischen die Pflegezulage zuerkannt worden; er kann nunmehr den Ausweis für das mattgelbe Abzeichen erhalten.

3. Anträge, die aus sachlichen Gründen abgelehnt worden sind, können nicht wieder aufgenommen werden, wenn nicht besondere Umstände der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art igt Anträge bei unveränderter Sachlage sind deshalb zwedlos. j

4. Um der Rechtsgleichheit im Altreichsgebiet und in den neu hinzugetretenen Gebieten willen können wegen Frist- versäumnis abgelehnte oder unterbliebene Anträge aus dem Altreih noch bis zum 30. Funi 1940 erneuert oder nach- geholt werden.

5. Für die Anträge ist der durch die Bestimmungen über das Verwundetenabzeihen vom 30. Fanuar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 30. Fanuar 1936 Nr. 25; Reichsarbeitsbl.- 4/1936 Teil V Reichsversorgungsblatt S. 5) vorgeschriebene Vordruck (Anlage 2) zu verwenden. Vordrucke geben die Versorgungs- amter unentgeltlih ab.

6. Die Entscheidung über die Anträge übertrage ich den Versorgungsämtern; ihre Entscheidungen sind endgultig.

7, Vorstehender Erlaß gilt nach Nr. 10 der Bestim- mungen über das Verwundetenabzeichen für die Ostmark, die sudetendeutshen Gebiete und das Memelland vom 28. E 1939 sinngemäß auch für Unbilligkeiten und Härten, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Stichtage, aus den veränderten Fristbestimmungen oder aus sonstigen Gründen im Ausland ergeben.

Berlin, den 28. Funi 1939.

Der Reichsarbeitsminister, Franz Seldte.

Dritte Anordnung über Pensionspelztierzuchtbetriebe. Vom 26. Funi 1939.

Auf Grund der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan, betreffend die Pensionspelztierzuchtbetriebe vom 6. Fanuar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 8) wird felgendes angeordnet:

Regelung der an Betriebsgegenständen bestehenden * Gläubigerrechte.

(1) Hat der Fnhaber eines Pensionspelztierzuhtbetriebes Gläubigern, welche aus Pensionspelztierzuhtverträgen berech- tigt sind, Tiere übereignet oder Pfänder - oder Sicherheiten eingeräumt, so kann das Kammergericht (Senat für Sachen der Schuldenbereinigung) auf Antrag des Treuhänders diese Rechte aufheben, soweit dies notwendig ist, um den Betrieb zweckmäßig zu bewirtschaften oder um die Belange der Ge- samtheit der Gläubiger zu wahren.

(2) Gläubiger, deren Rechte an Tieren oder deren Pfän- der oder Sicherheiten auf Grund des Abs. 1 aufgehoben werden, sollen bei der Schuldenregelung bevorzugt berücksich- tigt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(3) Das Erlöschen der Rechte der Gläubiger tritt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Kammergerichts an den Treuhänder ein.

Berlin, den 26. Funi 1939. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J A2 Narté n, Der Reichsminister der Justiz. J. A: Dk, Bo els,

Bekanntmachung. Die Neulose der 3. Klasse der 1. Deutschen Reichslotterie sind nah den §8 3 und 5 dex amtlichen Spielbedingungen unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Ein- saßbetrages spätestens bis Dienstag, deñ 4. Fuli 1939, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei den zustän- digen Lotterie-Einnehmern zu entnehmen. : Die Ziehung der 3. Klasse 1. Deutschek Reichslotterie be- innt Dienstag, den 11. Fuli 1939, 7,30 Uhr, im Ziehungs- Ta des Lotteriegebäudes Margarethenstr. 6.

Berlin, 30. Funi 1939, Der Präsident der Deutschen Reichslotterie.

i zur Aufhebun

‘der Marktvereinigung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft.

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 148 vom 30 Juni 1939. S. 4

Anordnung der Anordnung Nr. 13 der Marktvereinigung er deutschen Forst- und Holzwirtschaft, betr. Marktschuß für die österreichische Forst- und ail vom 27. Septeniber 1938.

Vom 22. Juni 1939,

Auf Grund der Anordnung des Reichsforstmeisters zur Sees der Verteilung und des Absatzes von Rundholz und Holzhalbwaren vom 10. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 12. April 1937) und des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur N reihsredchtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst- un Holzwirtschaft im Lande Oesterreich vom 5. Juli 1938 (RGBl. 1 S. 804) ordne ih an:

Einziger Paragraph: Die Anordnung Nr. 13 der Marktvereinigung der deut- schen Forst- und Holzwirtschaft, betr. Marktschuß für die öster- reichische Forst- und Holzwirtschaft, vom 27. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1938) und die Nähere Anweisung hier-

zu vom 7. Oktober 1938 (Reichsministerialblatt der Forstver- waltung Nr. 41 vom 13. Oktober 1938) treten mit Wirkung

vom 1. Juli 1939 außer Kraft. Berlin, den 22. Funi 1939. Der Vorsißende

Parchmann. |

Bekanntmachung

zur Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom 12. April 1939 (Reichsgeseßblatt 1939 I S. 802).

Die Bekanntmachung vom 27. April 1939 V 7153 B 8 1256 Il a erhält mit Wirkung vom 1. Fuli 1939 folgende Fassung: i

I. Spiritusbezug § 4 der Verordnung: __ Die Kraftspiritusbezugscheine sind bei der Reichs- monopolverwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schellingstraße 14/15, zu boantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Kraftspiritusmenge Barzahlung erfolgt, nah den bei der Reihsmonopolverwal- tung für Zahlungsstundung geltenden Bestimmungen Sicher- heit zu leisten. A i Soweit der Fnhaber eines Kraftspiritusbezugscheines nach § 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Be- zugschein Kraftspiritus zu beziehen, muß er ihn innerhalb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezugscheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stundung gelten die Bezugsbedingungen der Reichsmonopolverwaltung. Für die nicht fristgemäß bestellte Menge Kraftspiritus wird. der Einlösungsbetrag erstattet, sofern das Kaufgeld für den Bezugschein bar bezahlt war; bei Stundung des Kauf- geldes wird der Einlssungsbetrag gutgeschrieben.

T1. Bestimmungen zu § 7 der Verordnung: 1. Der von der Reichsmongpolverwaltung für Brannkt- wein gelieferte Kraftsþpiritus_ is, soweit diesé hiht im- Einzelfalle Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Kräffstöffen der folgenden Zusammenseßung zu verarbeiten: 12 Gew.- 2‘ Kraftspiritus, Restmenge Benzin. Die Kraftstoffe dürfen sich. bei Temperaturen bis zu —830° C nicht entmischen. Z Bei Zugabe von 0,1 cem Wasser zu 100 cem Kraftstoff bei —5° C darf keine Trübung auftreten. Die Kraftstoffe dürfen nux für motorische Zwecke ab- gegeben und verkauft werden. Eine nachträgliche Aenderung in der Zusammenseßung der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten. Für die Abgabe der gemäß I1 Ziff. 1 zusammen- geseßten Kraftstoffe zum Verbrauch gelten, soweit die eihsmonopolverwaltung für Branntwein nichi im

m EO

S 2 Ziff. 2 der Anordnung Nr. 22 A der Über- wachungsstelle für Mineralöl vom 28. Funi 1939.

Berlin, den 29. Juni 1939.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, Ji V. DLKa if L.

Anordnung TV 1 über die Herstellung und Verwendung baumwollhaltiger / Erzeugnisse. Vom 30. Juni 1939, Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in der Fassung

in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueber- wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) wird auf Anweisung des Reichswirtschaft8ministers angeordnet:

| P

Begrifssbestimmung, Kennzeihnungspslicht

(1) Baumwollhaltige Erzeugnisse im Sinne dieser An- ordnung sind alle Spinnstoffe, Gespinste und Gespinstwaren, die Originalbaumwolle, Baumwollabfälle, Linters oder Reiß- baumwolle enthalten. (2) Die Hersteller von baumwollhaltigen Erzeugnissen sind verpflichtet, in ihre Auftragsbestätigungen und Rech- nungen als wesentlichen Bestandteil einen Vermerk einzu- seßen, aus dem ersichtlih ist, ob die Erzeugnisse baumwoll- haltig sind oder nicht. 9

Herstellungs- und Verwendungsverbot

(1) Die Herstellung und Verwendung von baumwoll- haltigen Erzeugnissen wird für bestimmte Waren verboten. C) Die zuständige Ueberwächungsstelle wird jeweils im

Einzelfalle Ausnahmen zuläßt, die Bestimmungen desg

der Verordnug vom 28. Funi 1937 (Reichsgeseßbl: T S. 761) -

——

Waren bekanntgeben, die unter das Herstellungs- und Ver- wendungsverbot. fallen. - i : -

/ (3) Soweit für die Herstellung dieser Waren bisher baums- wollhaltige Erzeugnisse verwendet worden sind, ist ein Aus- weichen auf Spinustoffe, Gespinste oder Gespinstwaren, die Wolle einschließlich Reißwolle oder Flachsfasern oder -abfälle aller Art enthalten, unzulässig.

83 Druckverbot

Das Bedrucken von baumwollhaltigen Geweben ist ver- boten. Ausgenommen sind Waren, soweit sie mit den Listen ,L 24“, „D 30“ und. „F 36“ der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe auch bedruckt als lebensnot- wendig anerkannt sind. 4 L

Uebergangsbestimmungen

(1) Vom Jnkrafttreten dieser Anordnung an sind die Be- stimmungen der §§ 2 und 3 bei der Herstellung oder Heraus- gabe von Mustern zu berücksichtigen.

(2) Zur Erfüllung solcher Verkaufsabshlüsse, die vor dem Fukrasfttreten der Bekanntgabe der von dem Herstellungs- und Verwendungsverbot betroffenen Waren getätigt worden sind, dürfen baumwollhaltige Erzeugnisse entgegen den Bestimmun- gen dieser Anordnung nur noch insoweit hergestellt und ver- wendet werden, als die Auslieferung dieser Waren innerhalb von drei Monaten nah der Bekanntgabe der von dem Herstellungs- und Verwendungsverbot betroffenen Waren möglich ist.

(3) Neue Kauf- und Lieferungsverträge in baumwoll- haltigen Erzeugnissen für die .auf Grund dieser Anordnung verbotenen Herstellungs- und Verwendungszwecke dürfen nur noch abgeschlossen werden, wenn es sih um bereits hergestellte oder in der Herstellung befindlihe haumwollhaltige Erzeug- nisse handelt, die anders nicht verwendbar sind. Auch die Aus- lieferung dieser Waren muß innerhalb dreier Monate vom Tage der Bekanntgabe der von dem Herstellungs- und Ver- wendungsverbot betroffenen Waren ab erfolgen.

85 Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht für Waren, die mittelbar oder unmittelbar zur Ausfuhr ge-

langen.

-gewebe kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser An- ordnung zulassen. Ausnahmeanträge für Behördenaufträge und Aufträge in wirtschaftswichtigen Waren (Listen „B“ und „M“ der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe) sowie für die Herstellung von Waren des lebensnot=- wendigen Fnlandsbedarfes (Listen „V 20“, „L 24“, „D 30“ und „F 36“ der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe) sind gleichzeitig mit dem Antrag auf E einer Einkaufsbewilligung für diese Gespinste unmittelbar bei der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe zu stellen und entsprechend zu begründen. Sonstige Ausnahme- anträge sind über die zuständige Gliederung der gewerblichen Wirtschaft an die Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne Und. egewebe einzurei. erl ial « tuts

(5) Eine Ausnahmebewilligung..von den Bestimmungen dieser Anordnung liegt nur vor, wenn sie shriftlich und aus- drücklih erteilt ist. Die bloße Erteilung einer Einkaufs- bewilligung enthält noch keine Befreiung von den Bestimmun=- gen dieser Anordnung. L 6

Geltungsbereih

Soweit Bestimmungen früherer Anordnungen, Auflagen oder Richtlinien der Spinnstoffüberwachungsstellen dieser Anordnung entgegenstehen, treten. diese außer Kraft. O bleiben die von der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunst- seide und Zellwolle erlassenen Herstellungs- und Ver- wendungsbestimmungen in Kraft.

i B Strafbestimmungen

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den S8 10, 12—15 der Berorbuing über den Warenverkehr

bestraft. g 8 JFunkrasttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Fuli 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. Berlin/Bremen, den 30. Funi 1939. Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Hagemann, Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und -gewebe., D: Veo Ser : Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pab st. | Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. D U Of.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Dr. Wienbeck.

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.

é

Fortseßung des amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lants\ch in Berlin-Charlottenburg. Druck der Preukishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. i

Sieben Beilagen

M. d. V. d. G. b.: v. Dazur.

Benehmen mit den beteiligten Ueberwachungsstellen diejenigen

(einshl. Börsenbeilage und zwei Bentralhandelsregisterbeilagen).

(2) Die Ueberwachungsstelle für Baumtwwvollgarne und |

¿O

zum Deutschen Reichsa

Irr. 148

Amtliches Deutsches Reich (Fortsezung).

Erste Bekanntmachung der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe zur Anordnung TV 1 über die Herstellung und Ver- wendung baumwollhaltiger Erzeugnisse

vom 30, Juni 1939,

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Anordnung werd stehend diejenigen Waren bekanntgegeben, ie die bea

haltige Erzeugnisse nicht me : , werden dirsem U ch hr hergestellt oder verwendet

Aermelfutter für Oberbefklei f Aecrmelbaitoe eidung (s. a. Futterstoffe), Badetaschen, “retch t TeSca Meine, 1ttungswasche (f. a. Kranzschleifen, Saraar Bettüberdecken (s. a, Tüllbetideten! Waffelbedeny V Daunendedcken (s. a. Steppdecken), : Fahnen, Loggen, utterstoffe für Frauenkleidung, Hüte und Koffer- und Lederwaren und Sncacibalvert daes vulkanisiert) (s. a. Aermelfutter, Jadenfutter, Leib- futter, Westeninnenfutter, Westenrückenfutter), j Gartenkleider (s. a. Hauskleider), Gartenschirme (s. a. Balkonschirme), Gartentischdecken, einfarbig, buntgewebt oder bedrudckt 1) (s. a. Künstlerdecken, Tischdecken, Zierdecken), Halstücher (s. a. Schals), Hauskleider (s. a. Gartenkleider), Hosengürtel, Hüllen für Anzüge, Hüte, Kleider, Koffer, Musikinstru- mente, Schuhe, Sportgeräte u. à., : Hutbänder, Hutartikel, Hutfutter (s. a. Futterstoffe), e (s. a. Futterstoffe, Leibfutter), E (s. a. Teegedecke) !), Si S, tsjenplatten (vorgezeichnet, bestickt u. ä.), Kleiderhüllen (f. e Bülle) y Kofferfutter (\. a. Futterstoffe), Kragenbeutel, Kranzschleifen (s. a. Bestattungswäsche, Sargausstattung), Krawatten, . Krawatteneinlagen, Künstlerdecken, buntgewebt oder bedruckt (s. a. Garten- tishdecken, Tischdecken, Zierdedcken), Lampenschirme, Leibfutter (s. a. Futterstoffe, Jacenfutter), Morgenröde,

ußen, ¡f j d zie S (sa. Futterstoffe), Orydiernessel für die Linoleumerzeugung, - Pacsstoffe, wasserdicht, Polsternessel (s. a. Schächterleinen, Unterpolsternessel) ?), Puppen 9), Puppenbekleidung ?), Radiobespannung, Sargausstattung (s. a. Bestattungswäsche, Kranzschleifen), Schächterleinen (s. a. Polsternessel, Unterpolsternessel) ?), Schals (s. a. Halstücher), Schaufensterdekorationen (s. a. Wand- . bespannung),

Schirmfutterale,

Schonerbezüge für Möbel,

S E s

Schuhfuttertrikoti (\. a. Futterstoffe),

Servierkleider,

Servierschürzen mit Stickereiverzierung,

Sockenhalter (s. a. Strunipfhalter).

Sofakissen,

Spruchbänder,

Steppdecken (s. a. Daunendecken),

Stofftiere 2),

Strandanzüge,

Strumpfhalter (\. a. Sockenhalter),

Teegedecke, einfarbig, buntgewebt oder bedrudckt (s. a. Kaffeegedecke) !),

Tischdecken, einfarbig, buntgewebt oder bedrudckt (s. a. Gartentischdecken, Künstlerdecken, Zierdecken) !),

Trikotfutterstoffe für Gummishuhwerk (\. a. Futterstoffe),

Tüllbettdecken (\. a. Bettüberdecken, Waffeldecken),

Uniformausstattühngsstüde,

Unterpolsternessel (s. a. Polsternessel, Schähhterleinen) 2),

Verdunkelungsstoffe ?),

Vorhänge (dichte) für Fenster- und Zimmerausstattung (s. a. Schaufensterdekorationen, Wandbespannung),

Wäschebeutel,

Wäscheplatten,

Waffeldecken (s. a. Bettüberdecken, Tüllbettdecken),

Wandbespannung (s. a. Schaufensterdekorationen, Vor-

nge), Mitte für Oberbekleidung (s. a. Futter- toffe), E für Oberbekleidung (\. a. Futter- toffe), Wimpel, Brenn (\. a. Gartentishdecken, Künstlerdecken, Tisch- en), Vice und Vorstecktaschentücher, g iershürzen.

Berlin, den 830. Zuni 1939.

êr Reichsbeauftragte für Baumwollgärne und -gewebe. J. V:: Ehmer.

Vorhänge,

O Ausgenommen weißes as ?) Gespinste aus bunter Reißbaumwolle zugelassen. ?) Für diese Waren wird die Uebergangsfrist-des & 4 Abs. 2

qn 3 auf sechs Monatè erstreckt.

Erste Beilage nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Freitag, den 30. Funi

Anordnung TV 2 über die Herstellung und Verwendung leinenhaltiger Erzeugnisse. Vom 30. Juni 1939,

_Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesebbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28, Juni 1937 (Reichsgeseßbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueber- wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- anz. Nr. 261 vom 7. November 1935) wird auf Anweisung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Begrifssbestimmung, Kennzeihnungspflicht

(1) Leinenhaltige Erzeugnisse im Sinne dieser Anord- nung sind alle Spinnstoffe, Gespinste und Gespinstwaren, die Flachsfasern und Flachsabfälle aller Art enthalten.

(2) Die Hersteller von leinenhaltigen Erzeugnissen sind verpflichtet, in ihre Auftragsbestätigungen und Rechnungen als wesentlichen Bestandteil einen Vermerk einzuseßen, aus dNE ersichtlich ist, ob die Erzeugnisse leinenhaltig sind oder nicht.

8 5

Herstellungs- und Verwendungsverbot

(1) Die Herstellung und Verwendung von leinenhaltigen Erzeugnissen wird für bestimmte Waren verboten.

(2) Die zuständige Ueberwachungsstelle wird jeweils im Benehmen mit den beteiligten Ueberwachungsstellen die- jenigen Waren bekanntgeben, die unter das Herstellungs- und Verwendungsverbot fallen.

.W) Soweit für die Herstellung dieser Waren bisher leinenhaltige Erzeugnisse verwendet worden sind, is ein Ausweichen “auf Spinnstoffe, Gespinste oder Gespinstwaren, die Wolle einshließlich Reißwolle oder Originalbaumwolle, Baumtwollabfälle, Linters oder Reißbaumwolle enthalten, unzulässig.

83

UVebergangsbestimmungen

(1) Vom Fnkrafittreten dieser Anordnung an sind die Bestimmungen der §8 2 und 3 bei der Herstellung oder Her- ausgabe von Mustern zu berücksichtigen.

(2) Zur Erfüllung solcher Verkaufsabschlüsse, die vor dem ZJukrafttreten der Bekanntgabe der von. dem Herstellungs- und Verwendungsverbot betroffenen Waren getätigt worden sind, dürfen leinenhaltige Erzeugnisse entgegen den Bestim- mungen dieser Anordnung nur noch insoweit hergestellt und verwendet werden, als die Auslieferung dieser Waren inner- halb von drei Monaten nach der Bekanntgabe der von dem Herstellungs- und Verwendungsverbot betroffenen Waren möglich ist,

(3) Neue Kauf- und Lieferungsverträge in leinenhaltigen Erzeugnissen für die auf Grund dieser Anordnung verbotenen Herstellungs- und Verwendungszwecke dürfen nur noch ab- geschlossen werden, wenn es sih um bereits hergestellte oder in der Herstellung befindliche leinenhaltige Erzeugnisse han- delt, die anders nicht verwendbar sind. Auch die Auslieferung dieser Waren muß innerhalb dreier Monate vom Tage der Bekanntgabe der von dem Herstellungs- und Verwendungs- verbot betroffenen Waren ab erfolgen.

8 4 Ausnahmen (1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht

für Waren, die mittelbar oder unmittelbar zur Ausfuhr ge- langen.

(2) Die Ueberwachungsstelle kann auf begründeten Antrag in einzelnen besonders liegenden Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung bewilligen. Die Anträge sind über die Fachuntergruppe Leinen-, Halbleinen und Schwer- iveberei, Berlin W 15, an die Ueberwachungsstelle für Bast- fasern zu leiten.

__ (3) Eine Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen dieser Anordnung liegt nur vor, wenn sie schriftlich und aus- drüdcklich erteilt ist. Die bloße Erteilung einer Einkaufsbewilli- gung enthält noch keine Befreiung von den Bestimmungen dieser Anordnung.

S5

Geltungsbereih

Soweit Bestimmungen früherer Anordnungen, Auflagen oder Richtlinien der Spinnstoffüberwachungsstellen dieser An- ordnung entgegenstehen, treten diese außer Kraft. Jedoch bleiben die von der Ueberwachungsstelle für Seide, Kun tseide und Zellwolle erlassenen Herstellungs- und Verwendungs- bestimmungen in Kraft.

S6

Sitrafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den N 10, 12—15 der Verordnung über den A arcitectuet bestraft.

S7

Jnkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Bac.

Berlin/Bremen, den 30. Funi 1939.

Det Réichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. ¿ : j Hagemann.

» Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und -gewebe.

J. V.: Eh mer.

1939

Der Reichsbeauftragte für Baumwolle, H. E. P ab st. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. R u of f. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Dr. Wienbedck. i

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toépfer.

ESrste Bekanntmachung

der Ueberwachungsstelle für Bastsasern zur Anordnung TV 2 über die Herstellung und Ber- wendung leinenhaltiger Erzeugnisse

vom 30, Funi 1939.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Anordnung werden nach=- stehend diejenigen Waren bekamtgegeben, für die leinen- haltige Erzeugnisse niht mehr hergestellt oder verwendet werden dürfen:

Badetaschen,

Balkonschirme (\. a. Gartenschirme),

Bestattungswäshe (s. a. Kranzschleifen,

stattung),

Bettüberdecken (s. a. Tüllbettdeden, Waffeldecken),

Fahnen,

Flaggen,

Futierstoffe für Hüte und Mütben, Koffer und Leder-

waren und Gummischuhwerk (warm vulkanisiert),

Gartenkleider (\. a. Hausfkleider),

Gartenschirme (\. a. Balkonschirme),

Hauskleider (f. a. Gartenkleider),

Hosengürtel,

Hüllen für Anzüge, Hüte, Kleider, Koffer, Schuhe u. ä.

Hutfutter (s. a. Futterstoffe),

Kaffeewärmer,

Kleiderhüllen (s. a. Hüllen),

Kofferfutter (s. a. Futterstoffe),

Kragenbeutel,

Kranzschleifen,

Krawatten,

Krawatteneinlagen,

Lampenschirme,

Morgenrödcke,

Müszenfutter (\. a. Futterstoffe),

Polsternessel (j. a. Schächterleinen, Unterpolsternessel),

Puppen *),

Puppenbekleidung *),

Fo belpannung, «Ba

argausstattung (s.“a. Bestattungswäsche, Kranzshleifen _Schächterleinen (s. a. Polsternessel; Roe nesfel), d

Schaufensterdekorationen (\. a. Wandbespannung),

Schonerbezüge für Möbel,

Schuhbeutel,

Servierkleider,

Serviershürzen mit Stickereiverzierung,

Spruchbänder,

Stofftiere *),

Tüllbettdecken (s. a. Bettüberdecken, Waffeldeckten),

Unterpolsternessel (s. a. Polsternessel, Shächterleinen),

Verdunkelungsstoffe,

Wäschebeutel,

Wäscheplatten,

Waffeldecken (\. a. Bettüberdecken, Tüllbettdecken),

Wandbespannung (s. a. Schaufensterdekorationen),

Wimpel,

Zierschürzen. i

Berlin, den 30. Juni 1939.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff. i

*) Für diese Waren wird die Uebergangsfrist des und 3 auf sechs Monate erstreckt. Ne S 3 Abs. 2

Sargaus=

Bekanntmachung.

Die am 28. Juni 1939 ausgegebene Nummer 112 d Reichsgesebblatts, Teil L enthält: G = Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den

Es mit Tieren und tierishen Erzeugnissen. Vom 23. Juni

Verordnung über das gerichtlihe Steuerstrafverfahr Í der Ostmark. Vom 23. Juni 1939. rleaersuhnen i

Verordnung zur Einführung der Reichsärzteord î Ostmark. Vom 24. Juni 1939. Märzieordunug int dex

Verordnung zur Einführung des Reichsrehts auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handelsrehts und der bürgerlichen Rechtspflege in den in die Länder Preußen und Bayern einge- (tats Teilen der sudetendeutshen Gebiete. Vom 284. Juni

Verordnung über die Einführung der Eierverordnun und der Verordnung zur Durchführung der Eierverord ß Ostmark. Vom 26. Juni 1939. s ctt an

Umfang: 1!/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 N.A Postver- sendungsgebühren: 0,04 N. für ein Stück bei Voreinse unser Postscheckonto: Berlin 96 200. R auf

Berlin NW 40, den 29. Juni 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubric.

S URS N E PNESE S R D E S O E R D R R N E N

Preußen. Die Forstmeisterstelle Soltau im Bezirk der Kloster-

kammer Hannover ist zum 1. Oktober 1939 zu be werbungsfrist: 15. August 1939. n E E

——

E S A E E H E R