1939 / 158 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jul 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr 158 vom 12 Juli 1939. S. 4

zur Zahlung einer Abgabe an die allgemeine Reichskasse auf,

die bei Verkehrseinnahmen, das sind die Einnahmen aus dem : Z L ; Personen-, Gepäck- und Güterverkehr, von 4600 Mio RM auf | Wie der Deutschen Reichsbahn unter dem Gesichtspunkt ihrer

3 vom Hundert dieser Einnahmen, mindestens aber auf | 1 : i: 100 Mio RM für jedes Geschäftsjahr bemessen worden ist. stungen zugestanden wird, muß. fie umgekehrt au gehalten

Sind die Verkehrseinnahmen in einem Geschäftsjahr höher als q 4600 Mio RM, so soll die Reichsbahn einen Mehrbetrag an derer Verwaltungen zu vergüten.

wendung des Ueberschusses der Gewinn- und Ver

geführt werden. Bei gleichmäßiger Aufteilung des Betrages der ausgegebenen Vorzugsaktien von 1081 Millionen Reichs-

hervorgehoben, daß die Vorschriften des | waren für diesen Zweck jährlich 36 Millionen Reichsmark ‘Es besteht kein Anlaß, an diesen zweckmäßigen Be-

(3) Aus dem nah Erfüllung der Verpflichtungen in

er Reichsver-

Recht darauf, über die Wirtschaftsergebnisse der einzelnen Zu § 14 Geschäftsjahre rechtzeitig unterrichtet zu werden. Diesem Die gegenseitige Abgeltung der Leistungen is eine Jnteresse tragen die Bestimmungen in angemessener Weise ag Folge der getrennten Wirtschaftsführung. Sie Rechnung. ildet eine der Vorausseßungen für verantwortungsbewußtes Zug§812 Wirtschaften. Die Vorschrift stellt sich dar als S 8 12 des Geseves erlegt der Reichsbahn die- Verpflichtung | lung der Grundgedanken, die auch. im § 58 der Wirtschafts-

bestimmungen für die Reichsbehörden zum Ausdruck kommen, und entspricht dem bisherigen § 13 des Reichsbahngeseßes.

finanzwirtschaftlihen Selbständigkeit Abgeltung ihrer Lei- sein, die von ihr' in Anspruch genommenen „Leistungen“ an-

Wie bisher soll die Bestimmung des § 14 des vorliegen-

die allgemeine Reichskasse leisten, und zwar in Höhe von ; i; ; E 10 voi Hundert Si ne 4600 Mio RM lbe lendin den Geseges nicht aus\chließen, daß zwischen den beteiligten

Betrag der Verkehrseinnahmen. Sind die Verkehrseinnahmen niedriger als 4600 Mio RM, so ermäßigt sih die Abgabe um 10 vom Hundert des Minderbetrags.

Die § j j j i Die Abgabe die alsierteine Natalie r nas n Sas 2 aufrechterhalten, da das neue Geseß an den bestehen-

Geseß bis zum Betrag von 120 Mio RM in der Betriebs- N : / S j rechnung zu verrehnen; sie erscheint damit insoweit reh- den Rechtsverhältnissen auf diesem Gebiet grundsäßlich nichts

nungsmäßig als ein Teil des Betriebsaufwands. Die höhere / i Abgabe ist aus dem im Rahmen der Gewinn- und Verlust- Zu § 15 | rechnung verbleibenden Ueberschuß zu leisten. Der Beitrag der Reichsbahn für allgemeine Reihszwecke | richten, als ihnen auch die übrigen Teile der Reichsverwal- entspringt ‘der Erwägung, daß das Sondervermögen Deutsche | tung unterworfen sind. Mit ihrer Stellung als Reichsver- Reichsbahn neben seinem gemeinnützigen Dienst an Staat und | waltung wäre es niht verträglich, ihr die bisherige Vorzugs- Wirtschaft auch durch finanzielle Mithilfe an der Erfüllung | stellung nach § 14 des alten Reichsbahngesezes uneingeschränkt der allgemeinen Aufgaben mitwirken soll, die dem Reich | zu belassen. Zugleich folgt aus der Stellung der Reichsbahn gestellt sind. Bei der Festseßung dec Höhe des Beitrags war? | als Reichsverwaltung aber gus, daß sie nicht schlechter gestellt zu berüsichtigen, daß die Reichsbahn ohnehin schon erheb- | sein darf als die übrigen Tei liche finanzielle Lasten zugunsten der allgemeinen Reichs- | Geseh betrachtet diese steuerliche Gleichbehandlung der Reichs- verivaltung trägt, leistungen mit der an die Reichsfinanzverwaltung abzu- | Reichsverwaltung und sieht deshalb davon ab, dem Grundsaß führenden Beförderungssteuer belastet sind, die allein durch- | im Geseg hinsichtlih der Steuern noch besonders Ausdruck [G 6 vom Hundert ihrer jährlichen Betriebseinnahmen ausmacht. 5

Verwaltungen besondere Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen getroffen werden. Soweit solche Regelungen, zu denen insbesondere auch die Vergünstigungen für Wehrmacht- transporte gehören, bereits getroffen sind, bleiben sie nah

ändern will,

Die Deutsche Reichsbahn hat Steuern insoweit zu ent-

e der Reichsverwaltung. Das

daß insbesondere ihre Beförderungs- | bahn als selbstverständlichen S ihrer Eigenschaft als

zu geben. An der gegenwärtigen Rechtslage hinsichtlich der Grundsteuer, die durch das Grundsteuergeseß vom 1. Dezember Zus§ 13 1936 (Reichsgesebbl. T S. A reichsrehtlich geregelt worden

ist, und hinsichtlih der Gebäudeentschuldungssteuer 5 Abs. 2

§ 13 des Geseßes gibt bindende Richtlinien n die Ver- | des Geseßes über gegenseitige Besteuerung in der Fassung A R Verlustrechnung, | des § 24 des Einführungsgeseßes zu den Realsteuergeseßen der nah Erfüllung des Dienstes der Kredite und Vorzugs- | vom 1. Dezember 1936, Reichsgeseßbl. T S. 961) wird durh aktien und der notwendigen Rüstellungen für rechtliche Ver- | dieses Geseß nichts geändert. pflichtungen verbleibt. Die Ziffernfolge der einzelnen Posten, Auch bei Entrichtung von Gebühren und Beiträgen soll für die der Ueberschuß der Gewinn- und Verlustrechnung nah | die Reichsbahn den übrigen Teilen der Reichsverwaltung Ms D bedeutet zugleih die Rang- und Reihenfolge | gleichgestellt sein (§§ 1 und 2 des Geseßes über die gegen- Deeung.

seitige Besteuerung vom 10. August 1925, Reichsgeseßbl.

(1) An erster Stelle sieht das Geseß die Bildung einer | S. 252). | ollgemeinen Rülage (Ausgleichsrücklage) vor. Angemessene 8 15 des bisherigen Reichsbahngeseßes über „Verwal- Rücklagen sind für ein Wirtschaftsunternehmen von der Be- | tungskostenzushüsse an Gemeinden“ ist in das neue Geseß

1930 (Reihsgéseubl. I S. 215)

eutung hatte, ist gegenstandslos

nderung der bestehenden

Ee Ss zu botierenlié Dividendenrüdlage vor- Zu § 16

esehen, die unter bestimmten Vorausseßungen auf 100 Mil- Nachdem die Reichsbahn mit der Rügliederung zum

lionen ag rug N aaa „werden sollte, , 2 ganz und ausschließlich ihrex öffentli hen Zweck- Für die Dividendenrücklage besteht jegt kein Bedürfnis | bestimmung gewidmet ist, empfiehlt es sich, dies au im Gese

mehr, da die Dividende auf die Vorzugsaktien na 9 | deutlich it „Ge! hat die Tâtigkei

Absah 2 des Geseßes künftig an gleicher S e en Sin at E Mit „Gewerbe“ hat die Tätigkeit der Sen gs Kredite vorweg zu decken ist. Die Ausgleihsrück- | Reichsbahn sih ihre Leistungen angemessen vergüten läßt, age ist dagegen beibehalten, und zwar mit einem Betrage von | so steht das niht im Widerspruch zu der öffentlichen . Zweck- E S Mio RM. Der Rüdcklage sollen wie bisher | bestimmung; vielmehr seyen erst die Einnahmen sie instand, jährlih vom Hundert ck e gesamten Betriebseinnahmen | die ihr zugewiesenen öffentlihen Aufgaben für Volk und“ überwiesen werden. Dabei ist klargestellt, daß diefe Ueber- | Wirtschaft zu erfüllen. / i ; weisungen auch dann vorzunehmen sind, wenn die Rülage den vorgesehenen Betrag“ von 600 Millionen Reichsmark | stättengeseßes auf den Reichsbahnbetrieb einschließlich der

eihsbahn nichts zu tun. Wenn die Deutsche

Daß die Vorschriften der Gewerbeordnung und des Gást-

abshluß wurde gemäß § 13 der Sagung vom Verwaltungsrat j bereits einmal erreicht hatte, dann aber zum Ausgleich - der Deutschen Reichsbahn-Gesellshaft festgestellt. von Fehlbeträgen ihrer Zweckbestimmung gemäß in Anspruch (1) § 11 des neuen Geseßes hält an diejen Verpflichtungen | genommen werden mußte. Können. der Ausgleichsrücklage die der Reichsbahn fest, da die jährliche Bilanz und die Gewinn- | vorgeschriebenen Beträge in einem Geschäftsjahre mangels und Verlustrechnung zur Ermittelung des wirtschaftlichen | eines entsprechenden Ueberschusses in der Gewinn- Und Ver- Ergebnisses und zur Gewinnung klarer Erkenntnisse über: den lustrechnung nit zugeführt werden, so sollen diese Unter- Wirtschaftserfolg der Reichsbahn unentbehrlich sind. Die Vor- | lassungen in späteren Fahren nachgeholt werden, freilich schrift regelt die Einzelheiten, wie der Fahresabschluß auf- | beschränkt auf jährlich 1 vom Hundert der Betriebseinnahmen, zustellen ist, nicht, begnügt sih vielmehr mit der Festlegung | damit der Ueberschuß der Gewinn- und Verlustrechnung nicht allgèmeiner Grundsäße. Danach muß der Jahresabschluß so | übermäßig allein für die Ausgleichsrücklage beansprucht wird. gegiiedert werden, daß er einen klaren Einblick in die Lage der Wenn die Ausgleichsrücklage auf 600 Millionen Reichsmark Reichsbahn gewährt. Die ‘an sih einen Teil der Gewinn- und aufgefüllt ist; können ihr im Einvernehmen mit dem Reihs- Ver!ustrechnung bildende Rechiutng des Betriebes soll be- | minister der Finanzen weitere Beträge zugetotesen werden. sonders dargestellt werden, weil sie für die Beurteilung des (2) § 19 Absaß 3 Ziffer 4 der Saßung für die Deutsche wirtschaftlichen Erfolges der Reichsbahn überragende Be- Reichsbahn-Gesellschaft sah vor, daß vom Fahre 1935 an eine deutung hat. Für die Gliederung der Betriebsrechnung besondere Rücklage für die Einziehung der Vorzugsaktien reibt § 11 die bisher schon bei der Reichsbahn übliche und anzusammeln ist. Bestimmungsgemäß soll die Einlösung der bewährte Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der | Vorzugsaktien spätestens bis zum 31. Dezember 1964 durh- Ausgaben für die Betriebsführung sowie für die Unterhaltung und für die Erneuerung der Bahnanlagen und Fahrzeuge vor. 2) Zur Kiarstellung der Rechtslage wird im Absaßy 2 des | mark auf den durch diesen Endzeitpunkt begrenzten Zeitraum 8 1i ausdrüdit Handeisrechts füt die Aufstellung des Fahresabschlusses der | zurückzustellen. Deutschen Reichsbahn nicht gelten. Die Nichtanwendbarkeit |- ‘diejer Bestimmungen ist die Folge davon, daß die Reichsbahn | stimmungen etwas zu ändern. Sie sind daher unter Ziffer 2 fein faufmännisches Unternehmen im Sinne des Handelsrechts | in den § 13 des neues Geseßes inhaltlih übernommen worden. ist (vgl. die Begründung zu § 6). i; ‘3) Nach Absay 4 des § 11 -wird der Jahresabschluß der | Ziffer 1 und 2 verbleibenden Ueberschuß ist die Abgabe an die Reichsbahn künftig von der Reichsregierung festgeseßt. Vor | allgemeine Reichskasse insoweit zu entrichten, als sie den der Festseßung soll der Jahresabschluß vom Hauptprüfungs- | Betrag von 120 Millionen Reichsmark übersteigt, der in der amt der Reichsbahn geprüft und durh den Präsidenten des | Betriebsrechnung zu verrechnen ist. Rechnungshofs des Deutschen Reichs begutahtet werden. (4) Das Geseh schreibt ferner die Bildung von Sonder- Diese Prüfung und Begutachtung entspricht im wesentlichen | rücklagen vor, soweit sie wirtschaftlih geboten sind. Diese : dem bisher bei der Deutschen Reichsbahn bewährten Ver- | absichtlich weitgefaßte Bestimmung trägt den im voraus s{hwer fahren. Neu vorgesehen ist dabei die Mitwirkung des Prä- | übersehbaren wirtschaftlichen Notwendigkeiten Rechnung, die sidenten des Rehnungshofs des Deutschen Reichs, womit der | sih bei der Wirtschaftsführung der Reichsbahn einstellen obersten Spitze des allgemeinen Prüfungsdienstes im Reich | können. Die Reichsbahn soll in derartigen Fällen nicht nur Gelegenheit gegeben wird, ihren. Einfluß auch bei der Prüfung | die Möglichkeit, sondern auch die Vecpflihtung zur des Sondervermögens „Deutsche Reichsbahn“ geltend zu | Ansammlung besonderer Rücklagen für bestimmte Sonder- zwecke nah vernünftigen Wirtschaftsgrundsäßen haben. Für (4) Die Vorschrift im Absay 5 über die Pflicht zur Ver- | ihre Bildung. ist das Einvernehmen mit dem Reichsminister öffentlihung des Jahresabschlusses und die dafür vorgesehene | der Finanzen erforderlich. Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stimmt G mit der bisherigen geseßlichen Regelung in § 30 des Reichs- | Überweisungen verbleibenden Gewinns soll- ' bahngeseßes vom 13. März 1930 überein. Bei der wirtschaft- | kehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der lichen Bedeutung der Reichsbahn hat die E ein | Finanzen befinden.

5) liber die Verwendung des nath diesen Baylungen und

deutung der. Reichsbahn zum Ausgleih von Konjunktur- | nicht besonders aufgenommen worden, da hierüber bereits

shwankungen und zur Sicherstellung einer gleichmäßigen |*§ 2 des Gesehes über die N der Véerwaltungs-

Wirtschaftspolitik auf längere Sicht unerläßlih. Aus diesen | kostenzushüsse vom 17, Juli

Gründen sah auch schon die Saßung für die Deutsche Reichs- | inhaltlich die gleiche Regelung enthält. §4 bar dieses , bahn-Gesellschaft in § 19 eine Ausgleichsrücklage im Betrage | Geseßes, der die Verbindung mit dem, Reich8bahngeseß her-

von 450 Millionen Reichsmark vor, der jährlich 2 vom | gestellt und nur jormale’

Hundert der gesamten Betriebseinnahmen zu überweisen | geworden. Das Pasa Un grgelen bleibt für die Ne

ivaren. Daneben war zur Sicherstellung der Ausschüttung eichsbahn auch weiter gültig; eine

der Vorzugsdividende auf die Vorzugsaktien eine zunächst auf | Rechtslage tritt also hinsichtlich der Verwaltungskostenzuschüsse

50 Millionen Reichsmark bemessene und mit 1 vom Hundert | nicht ein. i ; i:

Nebenbetriebe nicht anwendbar sind, entspricht dem J : - i : G i Rechtszustand. Für den Ladenschluß der Bahnhofsve i / j ŒS C t e B e f [ a g e ; “45 E tis s bei Fe aar rh Es in den Richi, e / j L ed ; Für die Behandlung der Bahnhofswirtschäften und Bahny, D tisch R ichs : í i : verfaufsstellen von Regierung und Reichsbahn Pincini Ri enu Cen E an E ger und Jui En taatSan 4 troffenen Regelung. ; M e 1 58 ; B li Meittw ch A au Bl. L | A erlin, Mittwoch, den 12. Fuli : 1 ê 17 wiederholt den bereits 1n Artikel 2 Ziffer 1 Ey : S erw G s a Meri ctner es : ia 1939 P ae: ces tats M 1937 Gee Grunis ‘Hévaila aús ‘déi 6 us Ï E ; s die Dienststellen t ichs ichSbebhzd ortsezung aus dem Hauptblatt. i i über die Rei h ; : u i E s E BE biet nton dice i (F g p ) s e a N Mee Me MOGseN für Raumordnung j heitsrehtlich anerkannten Grundsäße ausdrücklich festgelegt O Aua SoNE h N ley : D S Gui un - Dezember 1935 (Reichsgeseßbl. d. h. der Unternehmer des neu hinzukommenden Verkehrs- j HNDSOLDENBY DORYCIENSIS Ee n gelung wenigstens vorübergehend in der Ostmark | S: 793 und 1515), aus der Ersten Verordnung zur Durh- | weges “trägt die Kosten der Herstellung der Kreuzung ein- H Zu 18 A R nicht in vollem Umfange durchführen führung der Reichs- A vom 15. Ms \hließlich der dem Unternehmer des anderen V feh Äve 3 4 (1) Nachdem bereits im Gesey zur Neuregel t, Sowohl die ehemaligen Österreichishen Bundesbahnen 1936 (Reichsgesegbl. 1 S. 104) sowie aus den darauf beruhen- | dadurch erwachsenden Aendecungskosten e 5 Abs “e - | hältnisse der Rei sbank K s Suttccen Fe ibebate E auch die Zin owaki e t Vg Cos Rib e eN S und des Leiters der | Gesetzes). g ( saß .1 des 7 Muti Î; ; Wn im großen Umfange Bedienstete in das Beamtenver- |. mordnung. 10, Februar 19 en Aetitel 2 Ziffer 5 bes mm worn Mis übernommen, die nach den Ausfossungen des Altreics - Zu § 24 B. Besonderes. werden, blieb nur übrig, diese Rechtsfolge in das neue 9, Mbeitertätigtet Boi A En, In ivâre es erforderli 24 entspricht für die Bauten der Reichsbahn dem 8 37 | | Zu§1 bahngefey zu übernehmen und sie zu. bestätigen, Dies Fen ese, de Neidbaln in das Arbtervecgtiais en | sas 5 des Bäherigen Meicäbahngejehes, Soweit 28 sh um | pi erden Escabbitee ed di ema Ba e praktisch dazu, daß die bisherigen besonderen Rechtsgrundly rso1 : „9° 0 | Bauten- handelt, bezieht sih § 24 die „R dienenden Eisenbahnen auch die sogenannten Privatanschluß- d Äh das Reichsbahnbeamtenrecht aufbaute, nz Merführen und sié der Dienst- und Lohnordnung für die | hahnanlagen“: / ; nur auf die „Reihseisen- bah irescbließli g atansGluß us 2 i Hili “a t nbeamte1 n Me e, nüt iter der Deutschen Reichsbahn zu unterstellen. Hiervon an aen ; für e e Bauten der Reichsbahn gelten die | : nen Un ießlich der Gruben- und Hafenanschlußbahnen | E eus nee ichen | es ges e e ) bahnge an aus sozialen Erwägungen abgeseheit: die Bediensteten allgemeinen baupolizeilihen Vorschriften, insbesondere, soweit Sit seinen Geltungsbereih ein, da aus deren Kreuzungen mit ; 4 a L eich Rei vao gejes und die auf i Pa eine U vielmehr ebenso wie die übrigen im wirklichen Beamten- lie unter S von Beamten des- höheren bautehnischen raßen für die Verkehrsabwicklung gleiche Probleme wie aus : D u Aa gelten A für Ne 6 s nft verwendeten Beamten der beiden genannten Eisenbahn- {- E aE e tes vorbereitet und ausgeführt werden, die boa gh von Straßen und Eisenbahnen des öffentlichen | beamten be nten Vors(ritien ohne weiteres d fir waltungen Reichsbahnbeamte eworden. Die Maßnahme | [lichen Baicten iris 0 Ritus 1968, R vai if A See Beg S e Sinne di es j H ‘Reichsbahubeamten, ohne daß. es hierzu in jedem Fall l jedoch einmalig. Dies ergibt sh n rein äußerlich dar- | S 1677). Die besond E vember S ( eihsgeseb L I id weil g i f Straße im Sinne dieses Geseßes ist wesent- der V Ls oneten Altes déx Neithak vi: daß die in Frage kommenden Gefolgshaftsmitglieder in | mit der bis ie besondere Erwähnung der „Anlagen“ stellt eine | lih weiter als der Straßenbegriff des Geseßes über die einst- der Vergangenheit ines besonderen Altes dor Nei hsbah Ü, df, sogenannte O-COsmaHGrppen der Rehsbahn: | tngung dee“ Cir cer s dere etericet Heme tes | veemaltung vam 2 Mêrz 194 (RWgetedl 1 2, 209 G 1SNC : Fi 5 s C ig dar. Ebenso cicht_ em bisherigen Recht, da altung vom 26. März eichsgeseßbl. I S. 243). Plat, in denen fich aus dem neuen Reichsbahngeseg A uns E e A Melodanaiccitee A elei pen die Reichsbahn für bie betriebssichere Beschaffenheit ihrer Be- | Das Straßengesey von 1934 behandelt fan Den Reididanion er igensGaft A eutschen Reichs A s, afi Sat s . O e selbst einzustehen hat, denn die Vorschriften des bahnen, den Reichsstraßen und den Landstraßen 1. und E e Oas Abigcidienoes c a schafts- und Y | Zu § 20 r ie fes E Feneigunge Muetriebiezung und | 2. Ordnung nur die städtischen Straßen insoweit, als_ sie "D Bode war für die Relchabahn beamten oberste 2 (1) In den Reicdbahngesehen von 1924 und 1690 war | alte schon sher nie füx He Deutsche Reltbahm und die | Kndererselts umjaßt das vorliegende Gesed midt ale sent a n Sinne M M Melis N Guta enh E S Auiieiang einer E die p gemngg der Vorschriften der | lichen Wege, indem es sih auf die dem Straßengesey von 1934 Nei Me dex Sena a el E R a R ia E eie Sens ns dis A E 9. ie haite E O t A flba on E E er, nicht unterliegenden öffentlihen Wege nur insoweit erstreckt, Stellun ort tntintttelbaren eien überführt nd tbun daß bei Abwetctan en von den Rcigaah il das Reichsverkehrsministerium fer é a E A es P rex aat vaer ZeLhnes Ans p ist für sie oberste Dienstbehörde im Sinne des Deut ibm ‘Kalle die Zustimmung der Reichsregierung AEA Zu § 25 Zte ie mate 24 a L CREE SRSERENEE MERIIGYTIENGWELTENE eamtengeseßes der Reichsverkehrsminister. | en war. Prakti t die Befoldungspolitik der Reichs- h \ 3) Die Deutsche Reichsbahn zahlt die Ruhegehälter Mhn stets eng an die entsprechenden Maßnahmen des Reiches S 25 entspricht, soweit es sich um Enteignun delt, E D a. e Ca D sowie gewisse andere Lasten nit N eint. Diese Anlehnung ist Rdbelecten für das Gebiet wörtlih dem Vicberigea S 38A T 1 und 3 D ibn _ Satz 2 gibt die Ermächtigung für alle Kreuzungen, die ür die A E C hai: ESEeW R? M N ¿ materiellen Na ngere ts, d. h. für jene Vorschriften | geseßes. eig De Pfr gragrie Arten von En ae Eisen- jeßigen Organisationsform beendet wird, sondern auch fi rchgeführt worden, die im Reich im Besoldungsgeseß und Zu 88 26 s ahnen mögli sind, zu bestimmen, in welchem Umfange neue ehemaligen Beamten der früheren Staatseisenbahnen und a Besoldungsvorschriften enthalten fd, Vot Lide, it D M s n E P zes i; Kreuzungen scienenfrei herzustellen und inwieweit Aus- rüheren Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen (leßter cht ist die Reichsbahn nur da abgewichen, wo dies durch die | de ur Zeit wird eine allgemeine reichsgesebliche Regelung | nahmen zulässig sind. Die Zulassung von Ausnahmen wird echnung der allgemeinen Reichskasse), der ReichseisenWonderheiten ihrer Verwaltung bedingt war. Es handelt s Enteignungsrechts vorbereitet.“ Es muß vermieden wer- | noch in erheblihem Umfange notwendig sein, da bei der Ver- verwaltung, wie sie vom 1. April 1920 bis 12. Februar (Ph dabei vorwiegend um die Regelung der Be oldung für die den, daß für die Über anges bis zum Erlaß des neuen Ent- | wirklihung des Grundsaßes der Schienenfreiheit neuer Kreu- bestanden at, des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ oße Zahl von Bediensteten, die aus dem Arboitee ins Be- bas if eseyes ein Zustand der Rechtlosigkeit entsteht. Des- | zungen auch auf die geldlichen Anforderungen an die der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft sowie der ÖsterMWitenverhältnis überführt werden, und um die Regelun guy ist für die Übergangszeit Z 38 Abjaz 2 des bisherigen | Beteiligten durch sonstige Aufgaben Rücksicht genommen jan Bundesbahnen und ihrer Rechtsvorgänger gemäß Besoldung für gewisse technische Beamten rubpern Di ile inhalt ngeseves n „d in den vorliegenden Geseßentwurf | werden muß. : E S E gus8 J 1 rechtigt i 1 Gebin - übrigen werden eichsbesoldungsgeseß und die : s | F 1949 A e Stufe vor Aida N iert, A Vie Arvat L : Me Nets bahnbeamten gifter 2) laren, z gr ap gg eei Das etr Ma I l é un j - E , E E e Ee E A Um ia Brbnentüeises l nage erforheclih. Sie wird anf on LOltobes 1989 Begründung E E L Rae. E S Lasten des er Angelegenheiten des genannten Personenkreises sid esebt. zum Gesetz übe ‘isenbahn- oder Straßenverkehrs niht mehr genügt, wenn stellen, erscheint es angezeigt, für diesen Personenkreis Dis bei Einführung des Besoldungsgesebes noch notwen- r Kreuzungen eine Linienverbesserung der Straße oder der Eisenbahn eine J oberste Dienstbehörde den Reichsverkehrsminister zu bestingen fiber m erläßt der Reichsminister der von Eisenbahnen und Straßen. Aenderung erfordert oder wenn Verbreiterungen des Straßen« “_ Hierfür spricht auch die wirtschaftliche R daß e nanzen im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister. (RGBl. 1 S. 1211) oder Bahnkörpers an einer Kreuzung oder Serreeranges E a Cc O S E ORISA siven Staatseisenbahnbeamten im Gnadenwege ein Vitidnung des. Reichsbesoldungsgeseßes aufre rov Ri 8: : 7 D i __ Unter Vbjas 1 Ziffer 3 fallen z. B. Anpassungen des ; s » cáig g gsges frechtzuerhalten. Die ; 2 E geld zu gewähren ist, eine Stelle entscheiden zu lassen, di ründe hierfür sind bereits im E anen Teil der Begrün- Die Entwicklung des Verkehrs hat zu einer erheblichen | beiden Verkehrswegen dienenden Kreuzungsstücs an die son- ihre Entschließung nicht au die finanzielle Verantwo\Fing unter 11 erörtert. Steigerung der Geshwindigkeiten auf Eisenbahnen und stige Breite des T N es oder an eine veränderte Breite : Straßen geführt. Auch die Dichtigkeit des Verkehrs nimmt s Bahnkörpers, sonstige LULLIS an der ae ggr v

keit trifft. Zu § 19

Willen, in ein anderes Amt nur verseßt werden,

ehört und mit mindestens gleih hohem Endgrund hüben ist. Selbstverständlich besteht nah wie vo Möglichkeit (vgl. § 90 DBG.), den Beamten in ein nicht gleihwertigen Laufbahn und mit ga ehalt s E sofern ex zustimmt. *

vor allem ins Gewicht, daß bei Einführung tenis rungen (KK-Bremse, _ Elektrisierung Ufsw.),

mehr in der Lage, ihn weiterzubeschäftigen. L 35 des Deutschen Beamtengesezes bedarf d den Bereich der Reichsbahn einer Änderung. . Der

amten aus wirtschaftlihen Gründen vorübergehen anderen Dienstposten von geringerer Bewertung lassung seiner Amtsbezeihnung und seines Dienstei zu verwenden. :

Nach § 35 des Deutschen Beamtengesetes (DBG.) l der Beamte ohne seine Zustimmung, d. h. also gegen

neue Amt derselben oder einex gleihwertigen Laufbaht

iese Neuregelut

eutet für die Personalwirtshaft der einzelnen Verwalt j L C E x s A 4 einen E e naerten Soetshritt und vermittelt M v s sind. Für diese Beamten sind in den Ausfüh- | R O Lahr arri fd C Kreuzungen größere Bewegungsfreiheit als bisher. Denn das ! Ae immungen die a Pert Grundsäße festgelegt e e Entlastung durch sonstige verkehrs- atte roreniage der Straße

Amt muß nicht mehr wie bisher nah § 23 des alten R beamtengeseßes von demselben „Rang“ wie das bil sein. . Gleichwohl reicht diese Erleichterung der Verseßbi! für die Bedürfnisse der Reichsbahn nicht aus. Hierbei

Organisa

z in den Betriebs- und Verkeh Ang j wernehr i : E he hältnissen, Shwankungen des Verkehrs usw. vielfach F beim Reich bemessen werden. Reichsminister der Finanzen erforderlich, soweit durch die | dienung örtlichen Verkehrs, bestehen bleiben sollen (s. Bild sonal überzählig wird. Dieses muß dann vorübergehen" Fs: Die bisherige Regelung wird im Einvernehmen mit dem | Anordnung deren Hoheitsbefugnisse auf dem Gebiete des und b). Î | Umständen auf geringwettigeren. Dienstposten bes E minister der Finanzen beibehalten. Er wirkt, wie übri- | Finanzwesens berührt werden können. 2 Bild 2a

een. In alt den genannten i die Be ate au schon in der Praxis, bei jeder Änderung Der Anordnungsbefugnis tritt eine Kostenregelung zur | Neue Umgehungsstraße für Durchgangêverkehr, alter Straßen4 des Beamten auch gegen seinen Willen auf einem Postet! * Xeuaufstellung der Bestimmungen mit. Seite, die die Durchführung der Fete des Gesetzes erleichtern zug bleibt unverändert für Ortsverkehr.

geringerer Bewertung unter Belassung line Amts

nung und seines Diensteinkommens nicht nur wirtsW begründet, sie liegt auch im wohlverstandenen Jntere Beamten felbst. Denn andernfalls wäre die Verwaltung!

Reich e ersonalpolitik eine besondere Betonung der Wirtschaft-

soll wie bisher so ‘au künftig die Befugnis gust A

Jn § 19 kommt der von jeher die gesamte Persons “1yarnis, für Entdeckung und Verhütung von Schäden, für dem Trâger der Straßenbaulast nach § 5 Absaß 2 des Gesetzes

{haft der Reichsbahn beherrshende Grundsay zum Auf | daß der Beamte auf einem Beamtendienstposten zu ve d! | ist. Dabei bleibt jedoh darauf hinzuweisen, daß

Fortsetzung des ‘amtlichen Teils in der Ersten V

9 d 8 G bi . . [4 . Ia 2 A i: 7 p Beit T E ek as Bor Noi a allgemein zu. Als Folge ergeben sih erhöhte Gefahren an R n des Kreuzungsstücs (s: als Beispiel Bild 1) oder eamten vom 15. Dezember 1933 maßgebend Die Deutsche | en Kreuzungen : beider Berlehrswege. Daher sind durch- erbesserungen der Sicherung r Kreuzung durch Neuauf / Taahntes zur Sicherung und glatten Een O oder Aenderung von Schranken, Warnlicjtern und rnkre

eihsbahn-Gefkll ivar 1 Ziffer 4 ächti reifende Ma L Í tsprechende Sor les e een BeraE e elen, DEE des sih kreuzenden Verkehrs geboten, zumal der Verkehr au uzen sowie von Warnzeichen und Merktafeln (Baken),

went . s - . . e nordnung hat sie in der Weise ‘durchgeführt, daß sie das beiden Verkehrswegen weiter wachsen wird. Schienenfreiheit Bild1

bald sekostengeses unverändert übernahm und den besonderen muß für verkehrswichtige höhengleihe Kreuzungen ein anzu- - D E S

a erhältnissen K ihrer Verwaltung durch eine Ga strebendes Ziel, bei Herstellung neuer verkehrswichtiger s E teben E

estaltung der Ausführungsbestimmungen R t Kreuzungen die Regel sein. Bis zur Erreichung dieses Zieles è Sonderheiten E F "vauptis lich A hes i sollen geeignete Maßnahmen eine möglichst gefahrlose und inde, daß bei der Reichsbahn große Gruppen von Beamten ungehinderte Abwicklung des Verkehrs an höhengleichen indig oder an einer größeren Anzahl von Tagen im Monat lar mgt git ing vin Daneben muß aus den gleichen

Amt Endql!

en, nah denen die Reisekosten di Bedienstet „_| verbessernde baulihe Maßnahmen gefördert werden. w hn E ac ; F eser ns en pau G terie ne e L E Am U rkehrsminister im : E Absatz L Bier g ist an Fe d M babnstcrde at hnlih liegen die Verhältnisse für -das Gebiet der invernehmen 1 dem Generalin r für das deutsche | einer Kreuzung der Straßenzug oder ie Eisen j mzugsfosten. Hier ergibt “agr Beiecharhelt daraus, | Straßenwesen die Möglichkeit, diese Ziele durch Anordnung Verbesserung der Abwicklung des Durchgangsverkehrs verlegt die Reichsbahnbeamten für ihren Umzug frachtfreie Be- | gegenüber Eisenbahnen und Straßen einheitlih durhzusegen | werden, der alte Straßenzug oder die bisherige Tisenbahne T Teer S 2 und 3 des Geseßes). Für diese Anordnungen ist au en aber troß wesentlicher Entlastung von ihrem bishe nvernehmen mit dem Reichsminister des Fnnern oder dem érfehr: E restliche Verkehr838aufgaben, B. für

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rung des LRNONEE erhalten. Die Uung muß unter Berücksichtigung dieses Umstandes anders

soll. Das gilt namentlich für die Kostenaufbri im : ; : Bul | Ps all des Sichel: bei Aenderungen und A Die Natur der Reichsbahn als Betriebsverwaltung mit | Ergänzungen an bestehenden Kreuzungen zur Verbesserung | cköwbecke (ruwn Lz nem außerordentli hohen Personalbestand, starkem Ver- | der Berkehrsabwiecklung (8 3 Ziffer 1 bis 5 des Geseyes). Das ita fand an rèsien und ihre Eigenscasi als besonders fon: | Eesed, geht hier von Zem Gedanlen aus, dah, Straßen und | S A Tar R empfin j k s n n er

plus Beteres ju auth auf dem Gebiet | und daß Umgestaltungen an ihren Kreuzungen der Acteteng des Verkehrs m beiden Verkehrswegen gemeinsam dienen,

ehrsverhältnisse nur eines der beteiligten Bild 2b

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(1) et é c Dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit des gesamten Betriebes | [elbst wenn die steigern und den Leistungsstand zu d, genie auch die erkehrowege die Umgestaltung auslösen. Die Kosten der | Linienverbesserung für den Eisenbahndurhgan x; Auf- e a, die gewährt den für die besonders wirtschaft- Aende rungen und Ergänzungen von Kreuzungen beider Ver- | rehterhaltung des Anschlußverkehrs über die bisherigen e Behandlu außerordentliche Stoff- sollen deshalb von dem Eisenbahnunternehmer und Kreuzungen.

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Verantwortlich: für den - Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den kt

4 . in P / Druck der Preukishey Druckerei- und Verlags-Aktie ; Berlin, Wilhelmstr. 32.

Sieben Beilagen

(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsreg!

Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

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