Reih3- und Staatsanzeiger Nr. 173 vom 29 Fuli 1939. S. 2
E
“C. Verwaltwngsrat. ;
S T Der Verwaltungsrat seßt sich aus den Obmännern der Fachausschüsse zusammen. -. Ven Vorsiy.. füh] des Verbandes. Jn Angelegenheiten, die seine Person treffen, führt sein Stellvertreter den Vorsitß.
j §8 i Der Verwaltungsráät hat s Aufgaben: t . er- ‘beschließt - über Lieferungs- und . Zahlungsbedin- gungen; E O
. er genehmigt den Haushaltsplan;
„er beschließt die Höhe der Beiträge;
er erteilt dem Vorsißer und dem Geschäftsführer Ent- lastung;
ex nimmt — falls ntg — die der Zustimmung des
et-
f O O ja
Satungsänderungen vor, Herrn Reichswirtschafts- ministers bedürfen;
6. ex sGlicßt für den “s daß O und Geschäfts- führer - dieselbe Person sind, den Anstellungsvertrag mit’ dem Geschäftsführer ab.
89
(1) Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beshlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit 4 Mehrheit dexr anwesenden Mitglieder. i
(2) Die Tagesordnung soll den Mitgliedern des Ver- waltungsrats spätestens eine Woche vor Beginn der Sihung bekanntgegeben werden. M H B Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind unbeschadet dex sonstigen Bestimmungen über die Kartellaufsiht vom Vorsißer dem Reichswirtschaftsminister in Abschrift mitzu- teilen. Der Vorsiver kann dabei zu den Beschlüssen Stellung nehmen. Der Reichswirtschaftsminister kann die Beschlüsse aufheben. ‘
or
D, Faháus\chüsse. ; 8 10 Der Verband hat folgende Fachaus\chüsse:
i 1. Fachaus\huß für Laboratoriumsgeräte aller Art, ins- E esondere physikalishe und chemische Glasgeräte ein- 0 chließlih Reagenzgläser und andere Geräte aus Glas E 4 ¿ ür sonstige wissenschaftliche und technishe Zwede, E Î 2, Fachausshuß für Thermometer, 0 Î 3. Ou ür Fieberthermometer, , f 4. Fachausshuß für Aräometer, E 5. Fachaus\chuß für chirurgische Glaswaren, L 6. Fachaus\huß für Ganzglassprißen, Rekord- und Ge- F windezylinder, 7, Fachaus\chu fir On und Chlor-Aethyltuben, 8, Fachausschuß für Tablettengläser, Y 9, Fachausshuß für aus Glasröhren hergestellte Fläsch-
en aller Art.
8 11
(1)-Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie beruft im Benehmen mit dem Reichsinnungsmeister des (Hlaser-
‘YHañdwérks für 2 Jahr& die Dhritäritter“der- sschüsse;- Er kaun im. Benehmen mit dem emung eit Ves Glajét- “hatdwttts" dic Obmátluet vorzeitig nbberufenm.-
“ (2) Déc Obmann bestimmt im Benehmen mit dem Vor- sißex die Zahl der Mitglieder des Fachausshusses und die für dieses Amt wählbaren Persönlichkeiten. Die Liste der wähl- baren Persönlichkeiten soll die doppelte Anzahl der für den Fachausschuß zu wählenden Mitglieder enthalten. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederteilversammlung für zwei Res Kommt ' die Wahl eines Fachausschusses nicht zustande, \o werden die Mitglieder von dem Obmann im Benehmen mit dem Vorsißer ernannt. i
(3) Der Obmann lädt im Einvernehmen mit dem Vor-
sißex zu Sibungen ein. Der Obmann leitet die Sißung, Der Vorsiter kann die Leitung übernehmen. Ï E Es E (4) Zu gemeinsamen Sißungen mehrerer Fachausshüsse 1 T lädt der Vorher ein und leitet diese Sißungen,
e 8 12 i PE (1) Die Fachausshüsse beraten und beschließen über die i Festseßung von Preisen und unterbreiten dem Vorsißer Vor- chläâge für Maßnahmen, die im JFnteresse ihres ndustrie- E zweiges liegen. ; E E 2 i (2) Bei Spezialartikeln, die nur- ein oder einige Mit-
glieder betreffen, kann der Vorsißer die Preise festsezen,
s : 8 13 | i 4 Der Fachausschuß is ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; er beschließt mit einfaher Mehr- E 4-5 heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes
\ Z den Ausschlag. Mehrere Fachausshüsse (§ 11 Abs. 4) be-
| : \hließen ohne Rücksiht auf die Zahl der Tren mit 2-4 einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 4 des Vorsißers den Ausschlag.
j 8 14
Gegen Beschlüsse des Fachausshusses steht dem Vorsiber
ein Einspruchsreht zu. Ueber diesen Einspruch entscheidet der Verwaltungsrat. § 9 Abs. 3 der Saßung bleibt dadur unberührt.
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Briabi ctt R B ri s E S: Sha ate di
E E E. Geschäft8führer. M E s 15 L E 0e ‘ (1) Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzer mit Zustim- Wt E mung des Verwaltungsrcats bestellt. |
M Ee (2) Er hat nah Weisungen des Vorsigers die laufenden j e L - Geschäfte. zu führen. j
k E _(3) Die Rechte und Pflichten ergeben \sich aus seinem j j e Anstellungsvertrag. :
F. Rechte und Pflichten der Mitglieder.
§ 16 /
(1) Der Vorstger beruft jährlich mindestens eine Mit- liedervollversammlung ein. An ihre Stelle können ents-
führt. der -Vorsizer 4
1 eines bestimmten Fachgebietes (§ 10). Sie ist ohne Rüdcksicht |
auf die p l der Erschienenen beschlußfähig und beschließt mit einfahex Mehrheit. Bei den itgliederteilver- sammlungen zur E des Jahresberichtes (Abs. 1 Say 2) werden die Hersteller von Waren aus verschiedenen Fachgebieten zusammengefaßt,
g 17:
(1) Die Mitglieder sind E an den Verband Beiträge -zux Decckung seiner Aufwendungen zu entrichten.
(2) Die Mitglieder sind gegenüber dem exband und untereinander verpflichtet, die Saßungen und die von den Organen des Verbandes gelesen Vorschriften einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, sämtliche Angebote, Auf- tragsbestätigungen, Lieferungen und Berechnungen minde- stens unter genauer Anwendung der ordnungsgemäß be- baa s Nt Preise, Rabatte, Vergütungen, Zuschläge und onstigen Verkaufsbedingungen erfolgen zu lassen und keine Sondervergütungen oder Nebenleistungen — gleichgültig in welcher Form, auch nicht auf dem Wege von Gegengeschäften oder Zugaben — zu gewähren.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Beteiligung an einex Kundenfirma oder die Beteiligung einer Kundenfirma an dex Mitgliedsfirma dem Vorsißer zu melden und solche Pg niemals* zur Umgehung des Verbandszweckes zu
enußen.
(4) Die Mitglieder haben dem Vorsißer oder dessen Be- auftragten alle von diesem für notwendig gehaltenen Ueber- wachungsmaßnahmen zu ermöglichen, insbesondere jederzeit die gewünschte Ausfunst zu exteilen, die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und der Geschäftsräume zu Fette Die Verpflichtung trifft auch ihre Angestellten, Reisenden, Vertreter und Agenten. Die Mitglieder sind verpflichtet, unbeschadet weitergehender geseblicher Vorschriften, ihre Geschäftsbücher und -papiere zehn Fahre lang aufzubewahren.
(5) Wird gegen ein Mitglied ein Verfahren wegen Nicht- einhaltung der Saßung oder der Vorschriften des Verbandes eingeleitet, so kann das Mitglied verlangen, daß mit der Durchführung der erforderlihen Prüfung ein vom Vorsiger beauftragter öffentlih bestellter Wirtschaftsprüfer Hbetraut wird und daß er nur diesem Auskünfte zu erteilen und die Bucheinsicht zu gestatten hat. Die Mehrkosten fallen insoweit dem Mitglied zur Last. Dem N Sie ist zur Pflicht zu machen, die Ergebnisse seiner Nahprüfung nur insoweit em Auftraggeber gegenüber zu verwerten, als er einen Ver- stoß gegen die Sazung oder. sonstige Vorschriften des Ver- bandes festgestellt hat.
(6) Jede Verweigerung der nah Absay 4 und 5 ver- langten Auskünfte, Nachweise und Nachprüfungen gilt als Verstoß gegen die Verbandsvorschriften.
(7) Wer dur Ueberwachungsmaßnahmen Kenntnis über Einrichtungen und Geschäftsverhältnis - erhält, hat hierüber Stillshweigen zu bewahren, soweit niht der Ueberwahungs- zweck die Weitergabe der Ermittlungen erfordert.
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eshäftspapiere und die Untersuchung
Strafbestimmungen. L Lb 0% S 1 S p P G “ae 5
dyr G.
Irganen des Verbandes gefaßten Beschlüssen ergeben, ver- fällt für e fo der DELMARTnng, einer Verhands3- e JFhre Höhe richtet sich nach der Schwere der Ver- echlung und der damit verbundenen Gefährdung bandszweckdes, Die Geltendmachun
ansprüchen durch andere Mitglieder ble
S 19
__ Wenn dér Verband einen Fäll verfolgen will, kann er ein Ermittlungsverfahren durchführen. Der Vorsißer leitet, sobald er von einem Verstoß Kenntnis erhält, eine Unter- suchung ein und fordert das beschuldigte Mitglied zur Auf- klärung auf. Dieses muß sich spätestens innerhalb 14 Tagen r Sache äußern und auf Verlangen des Vorsizers oder eines- Beauftragten Einsicht in die in Betracht kommenden Unterlagen gewähren. Wird die Einsichtnahme verweigert, kann der behauptete Verstoß als zugestanden angesehen werden. Tis 8 20 2
(1) Wenn eine Verfehlung eines Mitgliedes ‘durch den Verband festgestellt ist, kann der Vorsißer mit dem Mitglied eine Vereinbarung über eine freiwillige Zahlung zur Ab- geltung einer an sih verwirkten Strafe unde Lee Kosten treffen (Bußverfahren). Die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Vorsißer und dem Mitglied über eine zu zah- lende Buße i}, unanfechtbar und endgültig.
(2) Lehnt das Mitglied es ab, eine Buße in der Höhe zu zahlen, die der Vorsißende für angemessen hält, oder sind ie Verfehlungen des Mitgliedes so schwerwiegend, daß der Vorsizer glaubt, die Verfehlungen nicht im Bußverfahren sühnen zu können, so wird der Sachverhalt unter Aus\{chluß des ordentlichen Rehtsweges — soweit nicht. zwingende Vor- schriften dem entgegenstehen — einem Schiedsgericht nach der anliegenden Schiedsgericht8ordnung unterbreitet. Die Schieds- geriht8ordnung ist Bestandteil dieser Saßung,
891
_Jn allen Fällen, in denen das ordentliche Gericht zu ent- scheiden hat, gilt das Amtsgeriht Weimar oder das Land- gericht Weimar als zuständig vereinbart. -
des Ver- von Schadensersaß- ibt unberührt,
Anlage 2
Anhang j
zur Saßung der „Wirtschaftlihen Vereinigung für Gl instrumente und Gewis@epharmagertiichs BISRaEtu,
Schiedsgerichtsordnung, S1 Zuständigkeit des Schiedsgerichts,
prechende Mitgliederteilversammlungen treten,
"¿2) U diesex P N der Vorsiber einen
S und gibt den Mitgliedern - Gelegenheit zur tellungnähme über Angelegenheiten des Verbandes,
+…* (3) Der Obmann beruft und leitet die Mitgliederteilver-
fammlung zur Wahl der Fachausschüsse, Der BVorsigzer kann
/ El die Leitung übernehmen. 4 N “ (4) Die Mitgliederteilversamni!ung zur Wahl des Fach- U ausschusses (Abs. 3) besteht aus den Herstellern von Waren ,
Für alle aus der Sayung, deren Anlagen und den son- stigen Bestimmungen des Verbandes sih rgen Strettig- keiten zwishen Mitgliedern untereinander E A en Mit- gliedern und dem Verband entscheidet ein Schiedsgericht unter Aus\chluß des ordentlichen Rechtswege3, soweit nicht MIngenn Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
ie Zuständigkeit des Schiedägerichis erstreckt sich vor allem ouch auf dié Entscheidung Über
in dex Sazung erwähnten Verbandsstrasen.
ganz Ein «Mieniked d,s telches-; den, -Vexpf ungen. uwider- ndelt, welche sih aus der A n Tae den
80, Qu L
Richtpreise für unedle Metalle, (Deuts
erfall und Höhe der
=
Ö ‘ N aud E ! a. I e e E i Besetzung des Shiedsgerihts
Das Schiedsgericht wird gebildet aus zwei Ber
einem Obmann. Die Parteien können vereinba
Entscheidung eines Streitfalles. du :
richter erfolgen soll. :
S3 Schiedsgerichtsverfahren.
Die das Schiedsgerichtsverfahren betreibende N... der Gegenseite dur E Mb mA at darzulegen, für dessen Entscheidung das Sthiedögerich rufen werden soll, und den Tag Nlanntzugeben A in der Verhandlung \tellen will. Gleichzeitig hat sie dn den von ihr gewählten Schiedsrichter zu benennen int ‘Gegenseite aufzufördern, binnen einer Woche ihrerseits gleïches zu tun. i 2A
Dieser Aufforderung hat die Gegenpartei au dann entsprechen, wenn sie den bezeihneten Schiedsrichter ahl q @ Mangels vor S Ba A d R erfolgt
rnennung eines Schiedsrichters dur die Wirt i Thüringen in Weimar, Vaftülinne 1, wenn eine Partei die fristgemäße Erne j Schiedsrichters unterläßt, b nung fra 2. ‘wenn bei Fortfall eines Schiedsrichters dur Tod chy aus einem andeten Grunde sowie bei Verweigerung der Uebernahme oder Fortführung des Schiedsrithtey, amtes die Partei, die den Schiedsrichter benannt he troß Aufforderung der anderen Partei es unte binnen einer Woche einen neuen Schiedsridte benennen. il
Die beiden Schiedsrichter wählen den Oh Schiedsgerichts. Kommt eine Einigung über vie Petio, d Obmannes nicht zustande, so wird dieser von der Wirtshaiz, kammer Thüringen in Weimar ernannt. Er muß tin jy Schiedsgerichts- und Kartellsachen erfahrener Jurist sein uß die Befähigung zum Richteramt haben. :
84
Die Schiedsrichter. F
Die Schiedsrichter sind keine Parteivertreter. Sie hehg
das ihnen übertragene Amt unparteiisch und nah bim Wissen und“ Gewissen auszuüben. Fnsbesondere dürft se nah Annahme des Amtes ohne Zustimmung des Sti gerichts weder eine der Parteien beraten noch mit ihr übe da Streitfall verhandeln. Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, das ihm angetrazut Amt ohne Verzug abzulehnen, wenn er vom Ausgang di Streites berührt wird oder wenn er sich aus irgendena anderen Grunde befangen fühlt. 4 Wenn der Schiedsrichter für eine Partei als Berater t Gutachter tätig war, ist er verpflichtet, der anderen Perli davon Kenntnis zu geben, ; i “i Die vorstehend bezeihneten Gründe geben den Parti das Recht, einen Schiedsrichter abzulehnen. 5
§5 n) Veh a nd1u-mg-des, S 0 ihis
is Verhandlungzz Ungen Des; D ie Entscheidungen Is zu begründen,
Das Schiedsgericht seßt die Kosten fest.
§6
Soweit die Saßung und die Schieds besondere Regelung vorschreiben, regelt sid gerichtsverfahren nach den einschlägigen Zivilprozeßordnung, id cue r
für etwa notwendig werdende rihterliche Handlungen ind mtsgericht Weimar oder das Landgericht Weinar p tändig. F
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Vierte Verordnung
über eine Marktregelung sür Rasierklingen vom 28, Juli 1939, L Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von QWA fartellen vom 15, Zuli 1933 (Reichsgesegblatt 1 S, 89) w0 verordnet: Die Geltungsdauer der Verordnung über f Marktregelung für Rasierklingen vom 29, Zuli 1996 in & assung der ‘Verordnung vom 29. Fuli 1938 wird bis zu
1. Dezember 1939 verlängert. uf
Der Reich8wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Län dfrie d.
Berichtigung. Jn der Anordnung einer Bescränkung von E der holzverarbeitenden, J 39, verkündet in Nr. 161, ist vor Sag einzufügen:
der Het ndustrie ?°
§ 1 fs
“ „Auf Grund des Geseges über Errichtun 11 Zwangskartellen vom 15, Juli 1933 (Reichge[#{“ . 488) ordne ih an:“ 0
rater tirten D
Betanntmachung KP 755 4 der überwahungsstelle für Metalle vom 28. Juli 10 , betr. Kurspreise sür Metalle. q
1. Auf Grund des § 3 der. Anordnung 34 det 0 wachungsstelle für unedle Metalle vom 24, S ae er Nel Ä Nr. 171 ‘vom 25, Juli 1935) werden für die nase aufgeführten Metallklassen anstelle der in den De machungen KP 749 vom 5. Zuli 1939 (Deutscher 4 v anzeiger Nr, 153 vom 6. Zuli 1939) und KP 164 2 12, qul 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 1°, 13. Juli 1939) festgeseßten Kurspreise die folgenden preise festgeseßt: / 3 Í
Kupfer (Klassengruppe VIII) al Kupfer, nit legiert (Klasse VIIT A) ,, R.A 58,26 bis ° 4
“O
“ _ gink (Klossengruppe x1) de
„¿nmunk (Klasse I „— ia
Janin (Klasse XIX C) R A S ¿se Bekanntmachung tritt am Lage nach threr Ver-
gjmtlidung im Deutschen Reichsanzeiger U Kraft,
“ gerlin, den 28. Juli 1939.
Der Reichsbeaustragte für Metalle, Zimmermann.
eere
Qlnordnung Ir. 49
der teberwahun hes für Kau Que po Ane A er füh A A
Vom 28, Juli 1939.
: rund der Verordnung über den Warenverkehr vom de 1934 (Reich8geses latt I S, 816) in der Fassung héer Verordnun vom 28. Funi 1937 (Reichsgeseßblatt 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Ein- S rung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1938 (Reichsgese blatt 1 S. 1560) und in Verbindung mit der Ver- ordnung über die Errichtung von Uebèerwachungsstellen vom
ber 1934 (Deutscher Reichsanzeiger u reußischer L tier Nr. (209 vom 7, September 1934) E mit
Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
: : S4 Jm Reichs au Sudeténland gelten die nachstehenden An- ordnungen der eherwachungsstelle für Kautschuk und Asbest:
Anordnung Nr. 37 vom 19, Oktober 1936 s (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 245 “** ‘b, 20, 10. 1930); Anordnung Nx. 41 vom 183, Fuli 1937 : (Deutscher Reich3anz. und Preuß. Staatsanz, Nr. 159 v. 14. 7. 1937);
Nr. 42 vom 3. Januar 1938 :
Ajordnun | E und Preuß. Staatsanz. Nr. 1
(Deutscher Reich8anz. vom 3. 1. 1938); Anordnung Nr. 43 vom 3. Januar 1938 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz, Nr. 1 2 vom 3. 1.1938); Anordnung Nr. 44 vom 3. Januar 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 vom 3, 1. 1938) in der Fassun der Anordnungen vom 28. Dezember 1938 und 3. Juli 1939), 7 (Deutsher Reichsanz. u Preuß. Staatsanz. rx. 305 v. 31. 12. 1938/Nr, 152 v, 5. 7. 1939); Anordnung Nr. 45 vom 3. Januar 1938 in der Fassung der s jb Mai O via Gagis S eutsche eih3anz. U reuß. anz. M4 fi. 113 v. 17, 5, 1938). i B
Éudetenland niht unmittelbar lind. lie, finngeinäß an
„angs wendet werden können, Du f j h &ASs 0s s A CAr »
Ver im Reich8gau Sudetenland
g) Kautschuk oder Kautshukwaren (§ 1 der Anordnung Nr. 42),
h):Kautshukmishungen, Regeneratmishungen, Kautshuk- *
lósungen oder Kautschukmilhmischungen (§1 der Anordnung Nr. 43), 6) Gummiabfälle, Altgummi, Hart gummistaub, Weich- a s egenexat sowie die darqus hergestellten aren ‘ | (8 1 der. Anordnung -Nr. 44), d) Asbest óder Asbestwaren j : (6 1 der Anordnung Nr. 5) beschafft, verteilt, lagert, abseyt oder verbraucht, hat seinen Vetrieb innerhalb von 4 Wochen nach Jnkrafttreten dieser Anordnung bei der Ueberwachungsstelle für Kautshuk und Asbest, Berlin W 50, Augsburger Straße 38, anzumelden. “Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebe, so sind die Meldungen für jeden Betrieb gesondert zu erstatten.
/ - Zuwiderhandlun en gegen diese Anordnung werden nach Rae 12 bis 15 dex- R nung v den Warenverkehr be-
84 \ Diese Anord tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lihung in E S _+ 9 9 :
__ Lerlin, den-28, Juli 1989, Es Der Reichsbeauftragte für Kautshuk und Asbest.
Fehle., fs Bekanntmachung. A Das Roîichsaufsicht8amt für Privatve rung hat durch Verfügung vom Lo April 1989 die Unbertta n E Ver- siherungsbestände und der gesamten Verm werte der
Eltirer Versicherungs-A.-G,, Graz, und der Burgenländischen ersiherungsanstalt, Eisenstadt, auf die Wechse seitige Ver, jperungsanstalt Südmark, Graz, - gemäß §14 des Gesehes
ie Beaufsich der privaten Bersi unterncehs de und en vom 6. Funi 1931 in der Fassung 28 Aenderungsgeseßbes vom 5. März 1937, RGBl. 1 S. 269,
in Verbindung mit den 93 und 95a dieses -Gesezes dénehmigt. g D SS \ seße
Berlin, den 26. Juli 1939. E Das Reichs8aufsichtsamt für Privatversicherung. J, V.: Dr. Sh mi d,
eat maermerens tene
GBefkanntmachung.
__ Rupferlegiexungen (Klasseugruppe X) M | L E A IXA)- . - RA 40 Mg Matiatiaia: R f Eee Mantitar ge M en ale 5 Tes "U E Q p CILLYULE B O A0 E Allgemeine Dienstordnung.-(ADO.) für die Musiker der Ra raltn: 0 p) 2 5820 « S dutihen Kulturorwestec, Vom 22, Juli 1980,
_ Soweit ‘dié genannten Anordnungen im Reichsgau
1-während
dazu geführt, daß die ersten “ gegeben werden können. :
Reichs, und Stáatsanzeiger Nr. 173 vom 29. Juli 1939, &. 3‘
Verordnung übex die Einführung der Tiershußtzvorschriften in der Ostmark. Lom 24, Juli ee s r Verordnung über die durch die besondere Art der Preis- stellung gekennzeihneten Geschäfte, Vom 24, M 1939, Verordnung über die’ Einführung der Tierseuchenvorschriften in der Ostmark, Vom 25. Juli 1939, : Verordnung über Werren, Vom 26. Juli 1939. Verordnung zur UOIcang von Vorschriften über dîe Dampfkessel und die aue en. überwachungspflihtigen Anlagen in dex Ostmark. Vom 26. Fuli 1939, ' Bekanntmachung über die Einbanddecke jm Reich3geseßblatt, Teil I, Erstes Halbjahr 1939, Vom 26. Juli 1939,
Umsaug; 1 Bogen. Verkaufspreis; 0,15. RM, Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Vöreinsendung auf unser Postsheckonto; Berlin 96 200,
Berlin NW 40, den 29, Fuli 1939. J. V: Alleckno.
Preußen.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 14 der Preußischen Ge- seßsammlung enthält unter Nr. 14 497: Verordnung über die Geltung sozialen Reichsrehts in den in
die Länder Preußen und Bayern eingegliederten ehemals sudeten- |
deutschen Gebietsteilen. Vom 15. Funi 1939. 4
Umfang !/2 Bogen, B pre 0,20 RA augügli@ Rerjand ebühr von 0,04 N... Zu beziehen durch: R, v. Deer's3 Verlag (G. chendck), Berlin W, 15, Ließenburger Straße 31, und durch den Buchhandel. :
Berlin, den 29. Juli 1939, Geschäftsstelle der Preußishen Geseßsaminlung.
einer
Irichtamtliches.
Deutsches Reich,
Nr. 35 des Reichsministerialblatts vom 28. Zuli 1939 ift soeben erschienen und vom Rie latn Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Fnhalt: 1, Allgemeine Ver- waltungésachen:- Erste Anordnung über die Neugestaltung der Hansestads Hamburg. — Zweite Anordnung über die Neu- gestaltung dex Hansestadt Hamburg. — Dritte Anordnung über die Neugestaltung der Hansestadt Hamburg. — AGtundseGzigste Anordnung über die Neugestaltung der Maa Lon Berlin. — Neunundsechzigste Anordnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin. — Siebzigste Anordnung über die Neu- ¿tuna der Reichshauptstadt Berlin. — Einundsiebzigste An- ordnung über die Ege io ung der Reichshauptstadt Berlin: —
Wun dstergtgne Anordnung über die Neugestaltung der Reihs- auptstadt Berlin. .— Ls te Anordnung über die Neu- gestaltung déc Reichshauptstadt Berlin. — Vierundsiebzigste An- ordnung über die-Reugeltcltun der Reichshauptstadt Berlin. — 2. Justizwesen: Verordnung über die Verfassung von Teilungs- plänen durch das Bauamt der Stadt St. Pölten. — 3. Konsulat- ‘wesen: Ernennung, — Exequaturerteilungen und Erlöschen von e
L ria ETT Sw S M H: AES R
Postbeförderung mit Luftschiff „Graf Zeppelin“.
Das Luftschiff „Graf Zeppelin“ führt im August Landungs- L N E fahrien nah Würzburg (6. 8.), Eger (13, 8.), Essen/Mülheim | (20, 8.) und Königsberg (Pr)- (26, 8.) aus, die zur Postbeförderung benußt werden. Die Post wird am Zielort der Fahrt ab S be Auf den Rückfahrten nah Frankfurt (Main) wird keine ost be- fördert, Zugelassen sind gewöhnliche Briefe und Postkarten an mpfänger în beliebigen estimmungs8orten gegen etne Gesamt- ebühr von 50 Rp für eine Postkarte und 100 Rpf für einen rief bis 20‘ g. Die Sendungen,. die M Ea freigemaÿht werden müssen, haben den Vermerk „Mit Luftshiff Graf Zeppe- lin“ zu tragen und sind unter Umschlag gegen. die gewöhnliche Pre gepuoe an das ag V vat 19, Franfsurt (Maîn), einzu- ' enden. ‘Postshluß beim npostamt 19, rant (Main), je- | | weils am Tage vor der Abfahrt um 18 Uhr.“ ‘Die: Freimarken | | werden mit dem Tagesstempel des Postamts -Flüg- und Luftschiff- hafen Rhein-Main, Frankfurt (Main), entwertet. Sämtliche Sendungen erhalten den Abdruck eines besonderen Bestätigungs- stempel3 mit der Angabe des jeweiligen Landungsorts Und der * Jmrshhrift „Luftshiff Graf Zeppelin, Deutschlandfahrt 1939". Das Stempelbild wird bei jeder Fahrt gewechselt werden. Die j O beförderten Sendungen werden am Landungsort: mit dem Tages- E stempel des zuständigen Postamts bedruckt. : P
an mee I m C
Postsendungen an Zivilbehörden usw. H im Protektorat Böhmen und Mähren. 4 HH Bei der Einfuhr in das Protektorat Böhmen und Mähren sind Postsendungen aus dem Altreih, dex Ostmark und den sudetendeutshen Gebieten an deutsche Zivilbehörden, an Dienst- stellen des Reichsarbeitsdienstes, der Polizei, der # und SA sowie an deutshe Beamte, Angestellte und Angehörige der vorbezeih- neten Behörden und Dienststellen von jeder Hollbehandlung be- freit. Jn der Anschrift der Sendungen an Beamte usw. muß als Wohnung die Behörde oder Dienststelle des Empfängers an- gegeben sein. ae run ü Exportvaluta-Erklärung. und \statistisher Anmeldeschein sind nivt. mehr erforderlih. Pakéten ist eine Ausland s paketkarté beizufügen.
Kunst uns Wissenschaft. Aus den Staatlichen Museen.
Führungen und Vorträge. : '
In der Woche vom 6. bis 12. August finden in den Staat- lihen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt:
Sonntag, 6. August. '
10,30—11,30 Uhr im Kaiser-Friedrih-Museum: Plastik in Flo- | A renz. Dr. Thöllden. N |
11-12 Uhr im Neuen Museum, Aegyptische Abteilung: Künstler ; Mi
und Handwerker in Aegypten. Dr. Crámer. - L}
Montag, 7, August. j E
12—13 Uhr în der Nationalgalerie (Kronpiutenpae Skizzen- ; L A
bücher i. d. Handzeihnungssammlung. Dr. Paul-Pescatore. L M
Dienstag, 8. August. i L
11——12 Uhr tim Vorderasiatishen Museum, J Ne Abteilung: ; L EUHE
Die arabishen Wüstenshlösser. Dr. Puttrih-Reignard. :
11—12 VHc im u Ad -Museum: Holländische Malecei: î
11. Die holländishe Landschaft. Dr. Kunze-Kühnel.
Exeguaturérteilungén: — 4. Made und : dex
ul Prüfamt 66“, ° — “B ahung Üb Elektrizitätszählerformen als Zusay. — 5. ollwesen: Entrichtun A ersiherungssteuer im Pauschyexfahren. — Ber- ordnun über enderung ‘des Warenverzeithnisses zum Zolltarif. — 6. Neuerscheinungen: Amtliches Heft „Die Hoheitszeichen des Deutshen Reichs“,
ewihtwesen: Bekannt- Die ndbr Crigrden Prissese Us «Eiettrishel 4 We R A f ta ( i Va Einrei ung von
teuer- und
YPBosttwvesen, Fernsehen in Berlin. rnsehstellen der. Deutshen Reichs in Berlin sind gele ber Großen en en Mob runt. und Fern- tägli in der Zeit von 17—22 e ge- e in der Lübecker-Ecke Turmstraße ist von
Die
ndfunk-Ausstell binet. Die Herne
20—22 Uhr geöffnet, während" die M Lv im Reih8post- miei Leipziger Str. 13, wegen bauliherx Jnstandsezungs- arbeiten geshlossen Teibt. j : i
Richtlinien für die Vereinheitlichung der Rundfunkgeräte.
2 Fndustriearbeit8gemeinschaften. — Typen- begrenzung für Empfänger, Verstärter und
Die bishérigen Arbeiten des zur Vereinheitlihung der teh- nischen Nachrichtenmittel cPIeE Sonderbeauftragten, General- major Fen, ben, E n der uu Las rae 7 as jg ah ministers zur Eroffnung ‘der Funkausste - exwähnt wurde,
UnE _ ‘allgemeinen Richtlinien : bekannt-
; Die in enger Zusammenarbeit mit dem Reichspropaganda-
und dem Reichswirtschaftsminister aufgestellten Forderungen für zukünftige Gerätearten und ihre Herstellung sind folgende:
. Bildung von höchstens 12 JFndustrie-Arbeitsgemeinschaften
1 für den Bau Lie MECAiicackian Jede Meraige ebeits:
gemeinschaft baut in Zukunft nur gleiche Run j
ypen. Zu deraxtigen Arbeitsgemeinschaften werden die-
jenigen NA n ula mende ogen, die dieselbe a Grundlage haben und die aus nd ihrer Struktur schon eut in Zu auenzaug stehen. Dabei soll besonders die U ita e der Firma Berücssichtigung finden.
2, Die Geräte sind S als Wechselstromgeräte mit
echselrichter oder als MUlramaaräle, u entwideln.
3, S Arbeitsgemeinschaft werden höchstens außer : : den
Dat %6 f Empfängern nur noch folgende Empfängertypen
hergestellt; A a) ein a zu mäßigem Preis, - b) ein Höstleistungsempfänger, A 6) ein Autoempfänger, s d) ein Empfänger für Qrilemnplans mit besonders guter _“ musikalisher Wiedergabe und mit besonders großer Derstärterteitiutg max, 9 Watt mit Schallplattonein- * Mng zugleih für Drahtfunk, ; e) ein Bau- von Einkreisern außer den ‘ politischen
Empfängern wird untersagt,
Handelsteil.
funkgerät- |
O Mittwoch, 9. August. E M P 11— i E Basen: Epäta tike Kanstwerks des Alter f A h G ? er, ers Gi T 41-1220 è lu Müéui für Vore-und FrühgeschithtecBantoch, f l 4 L N eine Burg im deutshen Osten. Muth. ; / E E P ERE
: Donnérstag, 10, August. 11—12 Uhr îm Deutshen Museum: Das Bildnis in der deutschen Malerei der Renaissance. Dr. Thôöllden. Freitag, 11. August. ' ; E 11—12,30 Uhr. im Musikinstrumentenmuseum: Rundgang (mit : 1 Vorführungen an den Fnstrumenten). Dr. Reinhard. Sonnabend, 12. August,
11,30—12,80 Uhr îm Neuen Museum, - Aegyptishe Abteilung: Rundgang dur die Aegyptishe Abteilung. /
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Außerdem finder îm Pergamon - Museum ftäglich — außer j 1E Montag — wón 11—12 und 12—13 Uhr Rundgänge statt. | E (Da die Pergamon-Brütcke gz, Be wegen Bauarbeiter gesperrt L El ist; : Zuga MaLE, Kaiser-Friedrih-Museum, Altes Museum und Neues Mujeum.) H ch0 5A A
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die Entwicklung von HöGstleistungs- und Koffer- 2 Empfängern wird sowett freigegeben, wie der Export Y odex der Jnlandsabsag die Eniwicklung eines solhen : ¡ E Gerätes rehtfertige \ U 4. Für Verstärker werden folgende Typen festgelegt: j
a) ein Verstärker, Leistung etwa 20 Watt,
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b) ein Verstärker, Leistung etwa 120 Watt, : c) ein Verstärker, Leistung etwa 500 Watt, O O E Die Verstärker werden so. ausgebildet, dáß sie für alle An- E serve angen der Wehrmacht, des Gemeinderundfunks, des Gemein- E E chaftsempfanges usw. verwendbar sind. :
6. Umstellung der Einzelteile aller -Rundfunkempfänger. auf | 1 . solche Typen, die gegebenenfalls für alle Zwecke der andes- : L j DécreibicunE verwendet werden können, Unwirtschaftliche E “Einzelteilfabr segenden Massenfabrikation zu unterbinden. “iniis 6. Zur Entlastung des Handels von den alljährlich - wieder- ehrenden Ausverkaufstypen muß. eine Stetigkeit im der Ua Play greifen. Die Beschränfung auf die Einzeltypen wixd in einer solchen Zeitspanne erfolgen, da dem Handel nagen, eit gelassen: wird, die jeyt no : ‘ vorhandenen .Ausvexkaufstypen abzustoßen. 7, Die Entstöôrung. eloktrisher Anlagen muß-weiter- betrieben : werden, -Dabet ist besonders auch die Entstörung für Kurz- R G ns er Pal ordruge -einshl, des Vo agens . vorzusehen, : Die bisherige - Entstörung für : 7 -Rundfunkwellen genügt niht. ---- 2A i ada … Die--näheren Anweisungen auf Grund diesex Forderungen werden an die Jndustrie g das Reichswirtscha orderungen im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten bekanntgegeben werden. Die grundsäßlihe Zustimmung / des Reichswir Ga 0A o ministeriums und des Sonderbeauftragten ju - dèn Vereinheit4 Le A lägen der Wirtschafts capne Elektrotechnik wurds T bereits erteilt, Neben diesen * Vereinhe Gans d O Maßnahmen“ zu ‘erwarten, ‘die- noch mehr, als bisher g S die Verwendung dev eier Rohstoffe im Apparatebau fordern. ièr wérden an die gabe: des Technikers neue | à Aufgaben gestellt werden, ¿
ikation:- ‘ist zugunsten einer den Preis -herab-